GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Der angefochtene Bescheid enthält folgenden Spruch: „Herrn H. B., geb. am ...1973, wohnhaft in Wien, ... werden
3 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, in der geltenden Fassung, folgende Kosten für die Unterbringung des
2 Tierschutzgesetz abgenommenen Hundes vorgeschrieben:„Herrn H. B., geb. am ...1973, wohnhaft in Wien, ... werden
Paragraph 30, Absatz 3, Tierschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, in der geltenden Fassung, folgende Kosten für die Unterbringung des
Paragraph 37, Absatz 2, Tierschutzgesetz abgenommenen Hundes vorgeschrieben: Herr H. B. ist
3 Tierschutzgesetz verpflichtet, die Kosten in der Gesamthöhe von EUR 1.442,51 binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides bei sonstiger Exekution an die Stadt Wien zu entrichten; die betreffende Bankverbindung lautet IBAN: AT49 1200 0514 2801 1803, BIC: BKAUATWW bei der Unicredit Bank Austria.“Herr H. B. ist
Paragraph 30, Absatz 3, Tierschutzgesetz verpflichtet, die Kosten in der Gesamthöhe von EUR 1.442,51 binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides bei sonstiger Exekution an die Stadt Wien zu entrichten; die betreffende Bankverbindung lautet IBAN: AT49 1200 0514 2801 1803, BIC: BKAUATWW bei der Unicredit Bank Austria.“ In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer (im Folgenden Bf) im Wesentlichen vor, er sei mit dem Hund um 22:30 Uhr in dieTierklinik gefahren, wo ihm die beiden Ärztinnen gesagt haben, der Hund habe eine ansteckende Krankheit, deren Behandlung € 1.600,-- koste. Da er sich das nicht habe leisten können, haben die Ärztinnen zu ihm gesagt, er könne sich den Hund von der MA 60 abnehmen lassen, dann hätte er keinen Anspruch mehr auf das Tier. Er habe daraufhin die Rechnung bezahlt. Ihm sei gesagt worden, dass sich die MA 60 mit ihm in Verbindung setzen werde. Ihm sei nicht gesagt worden, dass er eine Verzichtserklärung abgeben müsse. Am 22.12.2017 habe er von der MA 60 ein Schreiben erhalten, dass er pro Tag für den Hund € 29,94,-- zu bezahlen habe. Daraufhin habe er sofort per Email eine Verzichtserklärung abgegeben. Beweis wurde genommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt sowie Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 5.4.
1 Tierschutzgesetz hat die Behörde - soweit eine Übergabe an den Halter nicht in Betracht kommt - Vorsorge zu treffen, dass entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere an Personen, Institutionen und Vereinigungen übergeben werden, die eine Tierhaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes gewährleisten können. Diese Personen, Vereinigungen oder Institutionen (im Folgenden: Verwahrer) haben die Pflichten eines Halters.
Paragraph 30, Absatz eins, Tierschutzgesetz hat die Behörde - soweit eine Übergabe an den Halter nicht in Betracht kommt - Vorsorge zu treffen, dass entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere an Personen, Institutionen und Vereinigungen übergeben werden, die eine Tierhaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes gewährleisten können. Diese Personen, Vereinigungen oder Institutionen (im Folgenden: Verwahrer) haben die Pflichten eines Halters. Die vom Land und vom Verwahrer zu erbringenden Leistungen und das dafür zu entrichtende Entgelt sind
Abs. 2 leg.cit. vertraglich zu regeln.Die vom Land und vom Verwahrer zu erbringenden Leistungen und das dafür zu entrichtende Entgelt sind
Absatz 2, leg.cit. vertraglich zu regeln.
3 Tierschutzgesetz erfolgt, solange sich Tiere im Sinne des Abs. 1 in der Obhut der Behörde befinden, die Unterbringung dieser Tiere auf Kosten und Gewahr des Tierhalters.
Paragraph 30, Absatz 3, Tierschutzgesetz erfolgt, solange sich Tiere im Sinne des Absatz eins, in der Obhut der Behörde befinden, die Unterbringung dieser Tiere auf Kosten und Gewahr des Tierhalters.
2 sind die Organe der Behörde verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne eine unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht Willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen.
Paragraph 37, Absatz 2, sind die Organe der Behörde verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne eine unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht Willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Abs. 2 verpflichtet die Behörde dazu, ein Tier bereits vor der Zufügung einer Tierquälerei abzunehmen.Absatz 2, verpflichtet die Behörde dazu, ein Tier bereits vor der Zufügung einer Tierquälerei abzunehmen. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Überwälzung der nach einer Abnahme für Tiere auflaufenden Kosten auf den Tierhalter ist, dass die Abnahme der Tiere rechtmäßig erfolgte (vgl. VwGH 05.03.2015, 2012/02/0252 sowie vom 12.03.2015, RO 2015/02/0008). Somit hat in all jenen Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit der Tierabnahme nicht bereits durch eine bindende Entscheidung feststeht, jene Behörde, die die Kosten
3 Tierschutzgesetz 2005 vorschreibt, die Rechtmäßigkeit der Abnahme der Tiere als Vorfrage zu beantworten (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wie oben).Voraussetzung für die Zulässigkeit der Überwälzung der nach einer Abnahme für Tiere auflaufenden Kosten auf den Tierhalter ist, dass die Abnahme der Tiere rechtmäßig erfolgte vergleiche VwGH 05.03.2015, 2012/02/0252 sowie vom 12.03.2015, RO 2015/02/0008). Somit hat in all jenen Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit der Tierabnahme nicht bereits durch eine bindende Entscheidung feststeht, jene Behörde, die die Kosten
Paragraph 30, Absatz 3, Tierschutzgesetz 2005 vorschreibt, die Rechtmäßigkeit der Abnahme der Tiere als Vorfrage zu beantworten vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wie oben). Rechtmäßig ist die Abnahme, wenn ein Tier in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten läßt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird. Wesentlich ist aber auch, dass der Halter (gemeint Tierhalter) nicht in der Lage oder Willens ist, Abhilfe zu schaffen. Die Abnahme eines Tieres nach § 37 TSchG sieht als Adressaten eindeutig und ausschließlich den Halter vor, setzt sie doch begrifflich die Sachherrschaft des Halters voraus und beendet diese (vgl. VwGH 21.9.2012, Zl. 2012/02/0132).Die Abnahme eines Tieres nach Paragraph 37, TSchG sieht als Adressaten eindeutig und ausschließlich den Halter vor, setzt sie doch begrifflich die Sachherrschaft des Halters voraus und beendet diese vergleiche VwGH 21.9.2012, Zl. 2012/02/0132). Weiters hat der VwGH judiziert, dass nach dem Tierschutzgesetz weder ein gesetzlicher Anspruch auf die Verständigung von der erfolgten Abnahme noch auf die Einräumung der Möglichkeit eines Verzichtes auf das abgenommene Tier besteht (vgl. VwGH 22.11.2016, Ro 2014/02/0035).Weiters hat der VwGH judiziert, dass nach dem Tierschutzgesetz weder ein gesetzlicher Anspruch auf die Verständigung von der erfolgten Abnahme noch auf die Einräumung der Möglichkeit eines Verzichtes auf das abgenommene Tier besteht vergleiche VwGH 22.11.2016, Ro 2014/02/0035).
G ist Halter jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat.
Paragraph 4, Ziffer eins, TSchG ist Halter jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat. Im gegenständlichen Verfahren ist der Bf bis zur Abgabe seiner Verzichtserklärung am 22.12.2017 Halter des abgenommenen Hundes im Sinne obzitierter Bestimmungen. Zur Rechtmäßigkeit der Abnahme ist weiters auszuführen, dass der Hund des Bf an einer Viruserkrankung litt, sein Zustand kritisch war, eine umgehende Behandlung erforderte und der Bf nicht für die Kosten aufkommen wollte. Die Unterbringung des Hundes sowie dessen Zustand ließ jedenfalls erwarten, dass dieser ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden würde. Die Abnahme des Hundes war somit rechtmäßig. Unstrittig wurden die im angefochtenen Bescheid beschriebenen Leistungen vom Tierquartier Wien erbracht. Sohin liegen alle Voraussetzungen vor, dass die belangte Behörde
3 Tierschutzgesetz die der Behörde entstandenen Kosten der Unterbringung dem Tierhalter, daher dem Bf, vorschreibt. Sohin liegen alle Voraussetzungen vor, dass die belangte Behörde
Paragraph 30, Absatz 3, Tierschutzgesetz die der Behörde entstandenen Kosten der Unterbringung dem Tierhalter, daher dem Bf, vorschreibt. Vorgeschrieben können nur die Kosten für den Zeitraum werden, in welchem die Bf noch als Halter der Tiere anzusehen war, sind daher auf den Zeitraum beschränkt, solange sich Tiere
3 Tierschutzgesetz in der Obhut der Behörde befinden. Dieser Zeitraum war mit Abgabe der Verzichtserklärung am 22.12.2017 beendet. Vorgeschrieben können nur die Kosten für den Zeitraum werden, in welchem die Bf noch als Halter der Tiere anzusehen war, sind daher auf den Zeitraum beschränkt, solange sich Tiere
Paragraph 30, Absatz 3, Tierschutzgesetz in der Obhut der Behörde befinden. Dieser Zeitraum war mit Abgabe der Verzichtserklärung am 22.12.2017 beendet. Die belangte Behörde hat daher dem Bf zutreffend die im Spruch angeführten Kosten vorgeschrieben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.101.073.2110.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.