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{'item': ['VGW-102/067/11457/2017', 'VGW-102/067/11458/2017', 'VGW-102/V/067/4289/2018']}

Obsah (17)§ 28§ 35§ 25aArt. 133§ 53Art. 130§ 24§ 22§ 89§ 82§ 3§§ 4§ 5§ 31§ 8aArt. 129aArtikel 129

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum06.04.2018 GeschäftszahlVGW-102/067/11457/2017; VGW-102/067/11458/2017; VGW-102/V/067/4289/2018 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat

§ 28Abs. 1 und 6 i

Vm § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen.1.

Paragraph 28, Absatz eins und 6 in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde

§ 35Vw

GVG in Verbindung mit § 1 Z 3 bis 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, 57,40 Euro für Vorlageaufwand, 368,80 Euro für Schriftsatzaufwand und 461,00 Euro für Verhandlungsaufwand, insgesamt somit 887,20 Euro an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.2. Der Beschwerdeführer hat dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 bis 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, 57,40 Euro für Vorlageaufwand, 368,80 Euro für Schriftsatzaufwand und 461,00 Euro für Verhandlungsaufwand, insgesamt somit 887,20 Euro an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten. 3. Gegen diese Entscheidung ist

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – Vw

GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.3. Gegen diese Entscheidung ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.

Ad 2) 1.

§ 53i

Vm § 28 Abs. 1 und 6 und § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Beschwerde wegen Verletzung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Z 2 und § 9 Abs. 3 der Richtlinien-Verordnung – RLV abgewiesen.1.

Paragraph 53, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 6 und Paragraph 31, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Beschwerde wegen Verletzung von Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 9, Absatz 3, der Richtlinien-Verordnung – RLV abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde

§ 53in Verbindung mit § 35 Vw

GVG und § 1 Z 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, 461,00 Euro für Verhandlungsaufwand, an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.2. Der Beschwerdeführer hat dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde

Paragraph 53, in Verbindung mit Paragraph 35, VwGVG und Paragraph eins, Ziffer 5, der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, 461,00 Euro für Verhandlungsaufwand, an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten. 3. Gegen diese Entscheidung ist

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – Vw

GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.3. Gegen diese Entscheidung ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.

B.) Ad 3) den BESCHLUSS gefasst: 1.

§ 28Abs. 1, § 31 Abs. 1 und § 8a des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – Vw

GVG in Verbindung mit §§ 63 ff der Zivilprozessordnung – ZPO wird der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen.1.

Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins und Paragraph 8 a, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 63, ff der Zivilprozessordnung – ZPO wird der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen. 2. Gegen diese Entscheidung ist

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – Vw

GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.2. Gegen diese Entscheidung ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.

BEGRÜNDUNG I.

  1. Mit am 18.05.2017 persönlich beim Verwaltungsgericht Wien eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt von Seiten der Organe der Landespolizeidirektion Wien am 11.07.2017, in Wien, S-Bahnstation .... Diese Beschwerde ist beim Verwaltungsgericht Wien zu GZ VGW-102/067/11457/2017 protokolliert. Mit dem ebenso am 18.05.2017 persönlich beim Verwaltungsgericht Wien eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer eine Richtlinienbeschwerde im Zusammenhang mit der genannten Amtshandlung am 11.07.
  2. Diese Beschwerde ist beim Verwaltungsgericht Wien zu GZ VGW-102/067/11458/2017 protokolliert.römisch eins.
  3. Mit am 18.05.2017 persönlich beim Verwaltungsgericht Wien eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt von Seiten der Organe der Landespolizeidirektion Wien am 11.07.2017, in Wien, S-Bahnstation .... Diese Beschwerde ist beim Verwaltungsgericht Wien zu GZ VGW-102/067/11457/2017 protokolliert. Mit dem ebenso am 18.05.2017 persönlich beim Verwaltungsgericht Wien eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer eine Richtlinienbeschwerde im Zusammenhang mit der genannten Amtshandlung am 11.07.
  4. Diese Beschwerde ist beim Verwaltungsgericht Wien zu GZ VGW-102/067/11458/2017 protokolliert. 1.
  5. In den Beschwerden führte er zum Sachverhalt aus: „Am 11.07.2017 war ich mit der S-Bahn auf dem Weg zu einem Termin. Bei der Station ... bin ich um etwa 09:40 Uhr aus der S-Bahn ausgestiegen und wurde im öffentlichen Raum von ÖBB-Kontrolloren kontrolliert. Ich habe meine gültige Fahrkarte vorgezeigt und ging weiter, da ich um 10:00 Uhr einen Termin hatte. Aus Interesse drehte ich um und fragte die ÖBB-Kontrolleurin wieso die ÖBB im öffentlichen Raum Kontrollen durchführe. Mir wurde ein Zettel vorgezeigt, wo ein Paar Paragraphen ersichtlich waren. Als ich die Dame, die mit den Zettel zeigte, fragte, ob ich mir den Zettel abfotografieren dürfte, wurde diese sehr unruhig und rief bereits anwesende Polizisten zu sich. Dann standen auf einmal vier Polizisten vor mir. Von diesen ist mir nur eine Dienstnummer bekannt und zwar die der Beamtin, die die Amtshandlung geleitet hat (DN: ...). Vier Polizisten standen vor mir und wurden untergriffig und unsachlich. Ich habe mich von Anfang an als Studen der Rechtswissenschaften zu erkennen gegeben, woraufhin ich von der amtshandlungsführenden Polizistin beleidigt wurde, dass ich niemand sagen solle, dass ich Rechtswissenschaftsstudent bin und mich als Querulant bezeichnet. Ich wurde von den Polizisten genötigt, von dort wegzugehen, bzw. mich von dort grundlos zu entfernen. Daraufhin sagte ich, dass ich österreichischer Staatsbürger bin und in Österreich eine freie Demokratie herscht und sie mir vorschreiben können und dürfen, wo ich mich aufhalte, bzw. wo ich hingehen darf oder kann, sondern dass ich das serwohl aus freien Willen entscheiden darf. Daraufhin wurde ich bedrängt und wurde ich abermals genötigt mich von dort zu entfernen, den öffentlichen Ort grundlos zu verlassen. Als ich sie dann fragte, was der Grund sei und dass sie mich nicht grundlos des Platzes verweisen können, haben sie mir immer noch keinen Grund genannt, weil es eben keinen gegeben hat, weil ich gegen kein Gesetz verstoßen habe. Außerdem haben sie willkürlich und amtsmissbräuchlich, mir gegenüber ihr hoheitliches Handeln zu begründen versucht, in dem sie mir im selben Moment, in dem sie mir aggressives Verhalten unterstellt haben, mich verwarnt und zugleich bestraft haben. Eine Verwarnung fand somit nie statt, auch wenn es garkeine Gesetzesübertretung gab, bzw. und keine Gründe gab, welche die Polizisten ermächtigt hatte, eine Amtshandlung einzuleiten, durchzuführen und mich derartig zu behandeln. Wiedermals näherte sich mir der Polizist. Daher habe ich mich von dem Polizisten bedroht gefühlt, der sich meiner Distanzzone immer mehr genährt hat, obwohl ich für jeden Schritt, den er setzte, einen Schritt mehr nach hinten machte. Somit hat auch mein Ausweichen keinen Erfolg gehabt. Ich bin nur weggegangen, weil ich Angst vor diesem Polizisten gehabt habe, der meiner Meinung nach nicht rechtskundig ist. Die Vorgangsweise dieser Amtshandlung war nicht üblich, verhältnismäßig oder gar angemessen, weswegen ich auch beängstigt war. Als der Polizist dann unmittelbar vor mir stand und ich mich bereits zehn dem eigentlichen Geschehen entfernt hatte, sprang der Polizist ansatzlos in den Sprint, packte mich mit voller Wucht am rechten Oberarm und auf der linken Seite (wo genau weiß ich nicht mehr, weil ich völlig perplex unter Schock stand), und drückte sehr fest zu, hob mich hoch und lief mit mir in etwa 10 m gezielt auf eine Betonmauer zu und schmiss mich mit voller Wucht und genommenen Schwung gegen die Betonmauer. Ich wurde dadurch am rechten Oberarm und am linken Hals-, Schulter-, Nackenbereich verletzt. Im linken Schulter-, Nacken-, Halsbereich habe ich bis Heute noch schmerzen. Ich hatte Angst um mein Leben und schrie ganz laut über den Platz verteilt „Hilfe“, „Hilfe“. Niemand kam mir zu Hilfe. Ich rief umgehend 133 mit meinem Mobiltelefon (...) an und verlangte die Hilfe der Polizei, nämlich eines Einsatzwagens, welche mir verweigert wurde (zweimal wurde das Telefonat unmittelbar aufgelegt).“ 1.
  6. Im Schriftsatz der Maßnahmenbeschwerde beantragte er: „Da mich die beschriebene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die „LPD Wien – ... PK ..., Wien“ zurechenbaren, oben bezeichnete Organe in meinen subjektiven Rechten verletzt, erhebe ich

Art. 130Abs. 1 Z 2 und Art. 131 Abs. 1 B-VG, Art. 131 Abs. 6 B-VG und Art. 132 Abs. 2 B-VG i

Vm §§ 7 ff VwGVG in offener Frist Beschwerde und stelle die„Da mich die beschriebene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die „LPD Wien – ... PK ..., Wien“ zurechenbaren, oben bezeichnete Organe in meinen subjektiven Rechten verletzt, erhebe ich

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2 und Artikel 131, Absatz eins, B-VG, Artikel 131, Absatz 6, B-VG und Artikel 132, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Paragraphen 7, ff VwGVG in offener Frist Beschwerde und stelle die Anträge, das Landesverwaltungsgericht Wien möge, 1.)

§ 28Abs. 6 Vw

GVG die angefochtenen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklären und aufheben.1.)

Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG die angefochtenen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklären und aufheben. 2.)

§ 35Vw

GVG erkennen, der in der „STAATSANWALTSCHAFT WIEN, Zl.: ..., genannten Beamten. Nur 1 Dienstnummer bekannt: ... “ ist schuldig, die mir durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß binnen 2 Wochen bei sonstiger sonstiger Exekution zu ersetzen.2.)

Paragraph 35, VwGVG erkennen, der in der „STAATSANWALTSCHAFT WIEN, Zl.: ..., genannten Beamten. Nur 1 Dienstnummer bekannt: ... “ ist schuldig, die mir durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß binnen 2 Wochen bei sonstiger sonstiger Exekution zu ersetzen. 3.)

§ 24Abs. 1 Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchführen.3.)

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen. 4.)

§ 22Abs. 1 Vw

GVG der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen.“4.)

Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen.“ Seine Anträge erachte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf und wörtlicher Wiedergabe von Art. 18 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, Art. 3, 5, 7, 9, 10, 14 und 18 der Europäischen Menschrechtskonvention, §§ 1, 2, 83, 89, 94, 95, 99, 115, 289, 297 und 302 des Strafgesetzbuches, Art. 1 und 2 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, das rechtsstaatliche Prinzip sowie §§ 109 und 111 des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 als rechtlich begründet.Seine Anträge erachte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf und wörtlicher Wiedergabe von Artikel 18, Absatz eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Artikel 3, 5, 7, 9, 10, 14 und 18 der Europäischen Menschrechtskonvention, Paragraphen eins, 2, 83, 89, 94, 95, 99, 115, 289, 297 und 302 des Strafgesetzbuches, Artikel eins und 2 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, das rechtsstaatliche Prinzip sowie Paragraphen 109 und 111 des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 als rechtlich begründet. 1.3. Im Schriftsatz der Richtlinienbeschwerde beantragte er: „Da mich die beschriebene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die „LPD Wien – ... PK ..., Wien“ zurechenbaren, oben bezeichnete Organe in meinen subjektiven Rechten verletzt, erhebe ich

Art. 130Abs. 1 Z 2 und Art. 131 Abs. 1 B-VG, Art. 131 Abs. 6 B-VG und Art. 132 Abs. 2 B-VG i

Vm §§ 7 ff VwGVG in offener Frist Beschwerde und stelle die„Da mich die beschriebene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die „LPD Wien – ... PK ..., Wien“ zurechenbaren, oben bezeichnete Organe in meinen subjektiven Rechten verletzt, erhebe ich

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2 und Artikel 131, Absatz eins, B-VG, Artikel 131, Absatz 6, B-VG und Artikel 132, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Paragraphen 7, ff VwGVG in offener Frist Beschwerde und stelle die Anträge, das Landesverwaltungsgericht Wien möge, 1.)

§ 89Abs.

2 SPG, dem Beschwerdeführer hierüber mitzuteilen ob eine Richtlinie verletzt wurde.1.)

Paragraph 89, Absatz 2, SPG, dem Beschwerdeführer hierüber mitzuteilen ob eine Richtlinie verletzt wurde. 2.)

§ 35Vw

GVG erkennen, der in der „STAATSANWALTSCHAFT WIEN, Zl.: ..., genannten Beamten. Nur 1 Dienstnummer bekannt: ... “ ist/sind schuldig, die mir durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausma° binnen 2 Wochen bei sonstiger sonstiger Exekution zu ersetzen.2.)

Paragraph 35, VwGVG erkennen, der in der „STAATSANWALTSCHAFT WIEN, Zl.: ..., genannten Beamten. Nur 1 Dienstnummer bekannt: ... “ ist/sind schuldig, die mir durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausma° binnen 2 Wochen bei sonstiger sonstiger Exekution zu ersetzen. 3.)

§ 24Abs. 1 Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchren.“3.)

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchren.“ Seine Anträge erachte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf und Wiedergabe von §§ 31, 54, 57 und 87 des Sicherheitspolizeigesetzes sowie Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention als rechtlich begründet.Seine Anträge erachte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf und Wiedergabe von Paragraphen 31, 54, 57 und 87 des Sicherheitspolizeigesetzes sowie Artikel 10, der Europäischen Menschenrechtskonvention als rechtlich begründet. 2.

  1. Das Verwaltungsgericht Wien übermittelte die Maßnahmenbeschwerde der belangten Behörde mit dem Ersuchen um Aktenvorlage und der Möglichkeit zur Erstattung einer Gegenschrift. Unter einem wurde um Bekanntgabe der an der Amtshandlung beteiligten bzw. anwesenden Beamten samt deren konkreten Aufgaben bzw. Funktionen im Zuge der Amtshandlung ersucht. 2.
  2. Die Staatsanwaltschaft Wien wurde um Übersendung des Aktes Zl ... zur Einsichtnahme ersucht. In Entsprechung dieses Ersuchens übermittelte die Staatsanwaltschaft Wien eine Aktenkopie, welche umfasst: - Strafverfügung der LPD Wien vom 24.07.2017, GZ VStV/..., mit den Anlastungen, der Beschwerdeführer hätte am 11.07.2017 von 09:35 bis 09:45 in Wien, ... 1.) durch aufbrausendes Auftreten (anhaltendes Schreien, Gestikulieren mit Händen) in Richtung einschreitender Exekutivbeamter – trotz vorausgegangener Abmahnung – gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnahmen, sich aggressiv verhalten (§ 82 Abs. 1 SPG) und 2.) durch lautstarkes Schreien ungebührlicherweise störenden Lärm erregt (§ 1 Abs. 1 Z 2 WLSG).Strafverfügung der LPD Wien vom 24.07.2017, GZ VStV/..., mit den Anlastungen, der Beschwerdeführer hätte am 11.07.2017 von 09:35 bis 09:45 in Wien, ... 1.) durch aufbrausendes Auftreten (anhaltendes Schreien, Gestikulieren mit Händen) in Richtung einschreitender Exekutivbeamter – trotz vorausgegangener Abmahnung – gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnahmen, sich aggressiv verhalten (Paragraph 82, Absatz eins, SPG) und 2.) durch lautstarkes Schreien ungebührlicherweise störenden Lärm erregt (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, WLSG). - Ersuchen der Staatsanwaltschaft Wien an das Büro für Qualitätssicherung, Referat für besondere Ermittlungen mit dem Ersuchen um Ausforschung der beiden unbekannten Täter. - Bestätigung durch Dr. R., Ärztin für Allgemeinmedizin vom 21.07.2017, welcher zu Folge der Beschwerdeführer vom 13.07.2017 bis 19.07.2017 erkrankt war. - Schreiben Unfallkrankenhaus ... (Ambulanz) vom 11.07.2017 betreffend den Beschwerdeführer mit Diagnose (Dist. columnae vertebralis cervicalis S13.4, Cont.omi sin. S40,0 und Cont.brachii dext.) und Behandlung (Wärme am Nacken, ansonsten Eisbeutel, Hochlagerung. Fotodokumentation erfolgt. Analgetika bei Bedarf, diese vorrätig. Selbständige Wiedervorstellung bei Besonderheiten oder anhaltenden Beschwerden zu den Ambulanzzeiten). 2.
  3. Die belangte Behörde erstattete am 25.09.2017 eine Gegenschrift mit nachstehendem Inhalt: „I. SACHVERHALT Der Sachverhalt ergibt sich zunächst aus den im vorgelegten Akt enthaltenen Anzeige der PI ... vom 18.07.
  4. Hervorzuheben ist, dass die uEB (GrInsp B. und Insp M., beide SPK ...) aufgrund des lauten Schreiens des Beschwerdeführers (in der Folge kurz: „BF“) auf diesen aufmerksam wurden. Grund des polizeilichen Einschreitens war also die durch dem BF verursachte Lärmerregung (WLSG). Die Behauptung des BF, er sei während der Amtshandlung misshandelt worden, wird entschieden entgegengetreten. In Entsprechung des do. Auftrages vom 30.08.2017 wird bekannt gegeben, dass es sich bei den bei der Amtshandlung anwesenden bzw. beteiligten Beamten um GrInsp B., Insp M. und BzInsp H., alle SPK ..., handelt. Beweis: Vorgelegter Verwaltungsakt II. RECHTSLAGErömisch zwei. RECHTSLAGE Der BF erachtet sich durch die Amtshandlung vom 11.07.2017 inseinen Rechten verletzt. § 1 Abs. 1 und 2 WLSG lauten:Paragraph eins, Absatz eins und 2 WLSG lauten: [...] Die Strafbarkeit der ungebührlichen Erregung störenden Lärms ist bereits dann gegeben, wenn die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, von anderen nicht beteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden (vgl. z.B. das oben zitierte hg. Erkenntnis vom
  5. September 1990, Zl. 90/10/0057). Ob diese Voraussetzungen zur Beurteilung eines Geräusches als ungebührlicherweise störender Lärm in einem konkreten Fall erfüllt sind, ist daher – ähnlich wie im Fall der Verletzung des öffentlichen Anstandes – in jedem einzelnen Fall nach seinen konkreten Begleitumständen zu beurteilen (vgl. zum Tatbestand der ungebührlicherweise störenden Lärmerregung etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  6. Oktober 1985, V 37/84 = VfSlg. 10.614, die von Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  7. Auflage 1996, S. 61 ff und zu den Landespolizeigesetzen der Länder unter S. 1402 ff dargestellte hg. Rechtsprechung sowie Kind, Lärmrecht 1999, S. 286 ff).Die Strafbarkeit der ungebührlichen Erregung störenden Lärms ist bereits dann gegeben, wenn die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, von anderen nicht beteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden vergleiche z.B. das oben zitierte hg. Erkenntnis vom
  8. September 1990, Zl. 90/10/0057). Ob diese Voraussetzungen zur Beurteilung eines Geräusches als ungebührlicherweise störender Lärm in einem konkreten Fall erfüllt sind, ist daher – ähnlich wie im Fall der Verletzung des öffentlichen Anstandes – in jedem einzelnen Fall nach seinen konkreten Begleitumständen zu beurteilen vergleiche zum Tatbestand der ungebührlicherweise störenden Lärmerregung etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  9. Oktober 1985, römisch fünf 37/84 = VfSlg. 10.614, die von Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  10. Auflage 1996, S. 61 ff und zu den Landespolizeigesetzen der Länder unter S. 1402 ff dargestellte hg. Rechtsprechung sowie Kind, Lärmrecht 1999, S. 286 ff). Wie bereits in der Anzeige des SPK ... zu entnehmen ist, schrie der BF vor ÖBB-Mitarbeitern in Wien, ..., im Bereich des Zugangs zur Schnellbahn um 09:30 Uhr laut herum. Anlass für die lautstarke Erregung des BF war die Fahrscheinkontrolle durch eine ÖBB-Mitarbeiterin. Der mehrmaligen Aufforderung der einschreitenden Beamten, den Lärm einzustellen und sich zu beruhigen, leistete der BF nicht Folge. Selbst eine Aufklärung über die Folgen des Zuwiderhandelns bewirkte keine Änderung im Verhalten des BF. Vielmehr verharrte der BF trotz Abmahnung in seinem Verhalten und begann zudem, die körperliche Distanz zu einem der uEB zu verringern und dabei wild mit den Armen zu gestikulieren. Die mehrmalige Aufforderung der uEB an den BF, er möge einfach weitergehen, andernfalls es zu einer Anzeige wegen aggressiven Verhaltens kommen könne, ignorierte der BF und setzte sein ungestümes Verhalten einfach fort. Schließlich wurde der BF

§ 82Abs.

1 SPG angezeigt und angewiesen, die Örtlichkeit zu verlassen.Vielmehr verharrte der BF trotz Abmahnung in seinem Verhalten und begann zudem, die körperliche Distanz zu einem der uEB zu verringern und dabei wild mit den Armen zu gestikulieren. Die mehrmalige Aufforderung der uEB an den BF, er möge einfach weitergehen, andernfalls es zu einer Anzeige wegen aggressiven Verhaltens kommen könne, ignorierte der BF und setzte sein ungestümes Verhalten einfach fort. Schließlich wurde der BF

Paragraph 82, Absatz eins, SPG angezeigt und angewiesen, die Örtlichkeit zu verlassen. § 82 Abs. 1 SPG lautet:Paragraph 82, Absatz eins, SPG lautet: [...] § 3 Abs. 1 bis 3 WLSG lautet:Paragraph 3, Absatz eins bis 3 WLSG lautet: [...] Lautes Schreien mit einem Polizeibeamten ist ungebührlich (VwGH 22.2.1993, Zl. 92/10/0389). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof stellt ein schreiendes und gestikulierendes Verhalten gegenüber einem in Ausübung seines Dienstes befindlichen Amtsorgan ein den objektiven Tatbestand des § 82 Abs. 1 SPG erfüllendes Verhalten dar (VwGH 29.5.2000, Zl. 2000/10/0038, VwGH 26.9.1990, Zl. 89/10/0239 und VGW-031/058/13759/2015 vom 25.01.2016).Lautes Schreien mit einem Polizeibeamten ist ungebührlich (VwGH 22.2.1993, Zl. 92/10/0389). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof stellt ein schreiendes und gestikulierendes Verhalten gegenüber einem in Ausübung seines Dienstes befindlichen Amtsorgan ein den objektiven Tatbestand des Paragraph 82, Absatz eins, SPG erfüllendes Verhalten dar (VwGH 29.5.2000, Zl. 2000/10/0038, VwGH 26.9.1990, Zl. 89/10/0239 und VGW-031/058/13759/2015 vom 25.01.2016). Weiters muss dem einzelnen Bürger zwar zugestanden werden, seinen Unmut über Handlungen von Polizeiorganen diesem gegenüber „in geordneten Bahnen“ zu äußern, hingegen weisen Äußerungen wie „Sauerei, das lass ich mir nicht gefallen, alle werden wir uns vor dem Richter sehen“ den für ein „Schimpfen“ typischen erregt-vorwurfsvollen Charakter auf und können im Zusammenhang mit Lautstärke bzw. Gestik als aggressiv bezeichnet werden (vgl. VwGH 26.5.1993, Zl. 92/10/0130).Weiters muss dem einzelnen Bürger zwar zugestanden werden, seinen Unmut über Handlungen von Polizeiorganen diesem gegenüber „in geordneten Bahnen“ zu äußern, hingegen weisen Äußerungen wie „Sauerei, das lass ich mir nicht gefallen, alle werden wir uns vor dem Richter sehen“ den für ein „Schimpfen“ typischen erregt-vorwurfsvollen Charakter auf und können im Zusammenhang mit Lautstärke bzw. Gestik als aggressiv bezeichnet werden vergleiche VwGH 26.5.1993, Zl. 92/10/0130). Der BF hatte mit dem von ihm gesetzten Verhalten somit zweifelsfrei den Tatbestand des § 82 SPG erfüllt und waren die uEB

§ 3

WLSG unter den vorliegenden Gegebenheiten auch berechtigt, den BF anzuweisen, den Ort des Geschehens zu verlassen.Der BF hatte mit dem von ihm gesetzten Verhalten somit zweifelsfrei den Tatbestand des Paragraph 82, SPG erfüllt und waren die uEB

Paragraph 3, WLSG unter den vorliegenden Gegebenheiten auch berechtigt, den BF anzuweisen, den Ort des Geschehens zu verlassen. Nach erfolgter Anzeigeerstattung schien der BF zunächst die Sache auf sich beruhen zu lassen, drehte jedoch plötzlich nach wenigen Schritten um und stürmte auf jenen Beamten zu, der die Anzeige gegen ihn erlassen hatte. Noch bevor er den von ihm angepeilten Beamten erreichen konnte, wurde er von einem anderen uEB gestoppt und nochmals aufgefordert, die Örtlichkeit zu verlassen. Daraufhin begann der BF wutentbrannt mit den Beamten zu schreien. Folglich wurde der BF an der Schulter ergriffen, um diesen vom Ort des Geschehens weg zu geleiten. Der BF riss sich jedoch plötzlich los und begann lauthals um Hilfe zu schreien. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen (§ 3 Abs. 3 WLSG) waren die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, den BF, der die Anweisung, den öffentlichen Ort unverzüglich zu verlassen, trotz Abmahnung nicht befolgte, durch unmittelbare Zwangsanwendung vom Ort des Geschehens wegzuweisen.Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 3, Absatz 3, WLSG) waren die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, den BF, der die Anweisung, den öffentlichen Ort unverzüglich zu verlassen, trotz Abmahnung nicht befolgte, durch unmittelbare Zwangsanwendung vom Ort des Geschehens wegzuweisen. § 3 Abs. 4 WLSG lautet:Paragraph 3, Absatz 4, WLSG lautet: [...] § 35 Abs. 3 VStG lautet:Paragraph 35, Absatz 3, VStG lautet: [...] Letztlich konnten die uEB den BF ergreifen und wurde der BF angehalten. § 2 Abs. 1 Z 2 WaffGG lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, WaffGG lautet: [...] § 4 WaffGG lautet:Paragraph 4, WaffGG lautet: [...] Als ungefährliche oder weniger gefährliche Maßnahmen führt das Waffengebrauchsgesetz beispielhaft die Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, die Androhung des Waffengebrauches, die Verfolgung eines Flüchtenden sowie die Anwendung von Körperkraft (Ergreifen, Festhalten, Wegführen einer Person, das Aufstoßen, Eindrücken oder Versperren einer Tür, Judogriffe) an. Daher erfolgte im gegenständlichen Fall die Anwendung von Körperkraft

§§ 4i

Vm 2 Z 2 WaffGG zur Überwindung eines auf die Vereitelung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstandes. Nach Eintritt des Erfolges wurde die Anwendung von Körperkraft sofort beendet. In der Gesamtbetrachtung erfolgte die Anwendung von Körperkraft somit maßhaltend und war diese auch verhältnismäßig. Der BF beklagte zum Zeitpunkt der Amtshandlung keine Verletzung und konnte eine solche auch von den uEB nicht wahrgenommen werden.Daher erfolgte im gegenständlichen Fall die Anwendung von Körperkraft

Paragraphen 4, in Verbindung mit 2 Ziffer 2, WaffGG zur Überwindung eines auf die Vereitelung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstandes. Nach Eintritt des Erfolges wurde die Anwendung von Körperkraft sofort beendet. In der Gesamtbetrachtung erfolgte die Anwendung von Körperkraft somit maßhaltend und war diese auch verhältnismäßig. Der BF beklagte zum Zeitpunkt der Amtshandlung keine Verletzung und konnte eine solche auch von den uEB nicht wahrgenommen werden. Bei dieser Sachlage kann nicht gesehen werden, inwiefern der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall in seinen Rechten verletzt wäre. Die Landespolizeidirektion Wien stellt daher den ANTRAG, die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen. [...]“ Die Gegenschrift der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Der der Gegenschrift angeschlossene Verwaltungsakt umfasst auszugsweise: - Anzeige der LPD Wien, datiert mit 18.07.2017, GZ VStV/..., betreffend den Beschwerdeführer wegen aggressiven Verhaltens (§ 82 Abs. 1 SPG) am 11.07.2017, 09:35 bis 09:45 Uhr, in Wien, ...Anzeige der LPD Wien, datiert mit 18.07.2017, GZ VStV/..., betreffend den Beschwerdeführer wegen aggressiven Verhaltens (Paragraph 82, Absatz eins, SPG) am 11.07.2017, 09:35 bis 09:45 Uhr, in Wien, ... - Strafverfügung der LPD Wien vom 24.07.2017, GZ VStV/..., mit den Anlastungen der Beschwerdeführer hätte am 11.07.2017 von 09:35 bis 09:45 in Wien, ..., 1.) durch aufbrausendes Auftreten (anhaltendes Schreien, Gestikulieren mit Händen) in Richtung einschreitender Exekutivbeamter – trotz vorausgegangener Abmahnung – gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnahmen, sich aggressiv verhalten (§ 82 Abs. 1 SPG) und 2.) durch lautstarkes Schreien ungebührlicherweise störenden Lärm erregt (§ 1 Abs. 1 Z 2 WLSG).Strafverfügung der LPD Wien vom 24.07.2017, GZ VStV/..., mit den Anlastungen der Beschwerdeführer hätte am 11.07.2017 von 09:35 bis 09:45 in Wien, ..., 1.) durch aufbrausendes Auftreten (anhaltendes Schreien, Gestikulieren mit Händen) in Richtung einschreitender Exekutivbeamter – trotz vorausgegangener Abmahnung – gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnahmen, sich aggressiv verhalten (Paragraph 82, Absatz eins, SPG) und 2.) durch lautstarkes Schreien ungebührlicherweise störenden Lärm erregt (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, WLSG). - Einspruch des Beschwerdeführers vom 07.08.2017 gegen die Strafverfügung GZ VStV/... - Aufforderung zur Rechtfertigung der LPD Wien an den Beschwerdeführer vom 08.08.2017, GZ VStV/... - Rechtfertigung des Beschwerdeführers vom 18.08.2017 im Verfahren GZ VStV/... - Stellungnahme des Herrn H. vom 03.09.2017, GZ VStV/... 3.1. Die Richtlinienbeschwerde wurde vom Verwaltungsgericht Wien der Landespolizeidirektion Wien als Aufsichtsbehörde

§ 89Abs.

1 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG zugeleitet.3.1. Die Richtlinienbeschwerde wurde vom Verwaltungsgericht Wien der Landespolizeidirektion Wien als Aufsichtsbehörde

Paragraph 89, Absatz eins, des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG zugeleitet. 3.2. Mit Eingabe, am 21.11.2017 beim Verwaltungsgericht Wien persönlich eingebracht, verlangte der Beschwerdeführer eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Wien über seine Richtlinienbeschwerde. Dieser Eingabe war eine Sachverhaltsmitteilung

§ 89Abs.

2 SPG der Landespolizeidirektion Wien vom 27.10.2017 (zugestellt durch Hinterlegung mit beginnender Abholfrist am 14.11.2017) angeschlossen. Darin ist auszugsweise ausgeführt:3.2. Mit Eingabe, am 21.11.2017 beim Verwaltungsgericht Wien persönlich eingebracht, verlangte der Beschwerdeführer eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Wien über seine Richtlinienbeschwerde. Dieser Eingabe war eine Sachverhaltsmitteilung

Paragraph 89, Absatz 2, SPG der Landespolizeidirektion Wien vom 27.10.2017 (zugestellt durch Hinterlegung mit beginnender Abholfrist am 14.11.2017) angeschlossen. Darin ist auszugsweise ausgeführt: „[...] Im Hinblick auf die [der Richtlinienbeschwerde] erhobenen Vorwürfe gegen Exekutivbedienstete der Landespolizeidirektion Wien wegen Verletzung der Bestimmung der Richtlinienverordnung (RLV), wurden entsprechende Erhebungen durchgeführt. Die Richtlinienbeschwerde muss die Verletzung einer Richtlinie nach § 31 SPG behaupten; eine Zuordnung zu einer bestimmten Richtlinienorm ist laut VwGH nicht erforderlich.Im Hinblick auf die [der Richtlinienbeschwerde] erhobenen Vorwürfe gegen Exekutivbedienstete der Landespolizeidirektion Wien wegen Verletzung der Bestimmung der Richtlinienverordnung (RLV), wurden entsprechende Erhebungen durchgeführt. Die Richtlinienbeschwerde muss die Verletzung einer Richtlinie nach Paragraph 31, SPG behaupten; eine Zuordnung zu einer bestimmten Richtlinienorm ist laut VwGH nicht erforderlich. Die Ermittlungen bezogen sich auf den von Ihrem Vorwurf erfassten Verstoß gegen § 5 Abs. 1 RLV (Achtung der Menschenwürde), § 6 Abs. 1 Ziff. 2 RLV (Umgang mit Betroffenen), § 9 Abs. 1 RLV (Bekanntgabe der Dienstnummer). Dementsprechend ist ausschließlich der behauptete Verstoß gegen § 5 Abs. 1 RLV, § 6 Abs. 1 Ziff. 2 RLV und § 9 Abs. 1 RLV Gegenstand dieser Sachverhaltsmitteilung.Die Ermittlungen bezogen sich auf den von Ihrem Vorwurf erfassten Verstoß gegen Paragraph 5, Absatz eins, RLV (Achtung der Menschenwürde), Paragraph 6, Absatz eins, Ziff. 2 RLV (Umgang mit Betroffenen), Paragraph 9, Absatz eins, RLV (Bekanntgabe der Dienstnummer). Dementsprechend ist ausschließlich der behauptete Verstoß gegen Paragraph 5, Absatz eins, RLV, Paragraph 6, Absatz eins, Ziff. 2 RLV und Paragraph 9, Absatz eins, RLV Gegenstand dieser Sachverhaltsmitteilung. Die Landespolizeidirektion Wien konnte aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses keine Anhaltspunkte eruieren, aufgrund welcher sich die einschreitenden Exekutivbediensteten im Hinblick auf § 5 Abs. 1 RLV, § 6 Abs. 1 Ziff. 2 RLV und § 9 Abs. 1 RLV nicht rechtskonform verhalten und die durch die RLV vorgegebenen Normen nicht eingehalten hätten.Die Landespolizeidirektion Wien konnte aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses keine Anhaltspunkte eruieren, aufgrund welcher sich die einschreitenden Exekutivbediensteten im Hinblick auf Paragraph 5, Absatz eins, RLV, Paragraph 6, Absatz eins, Ziff. 2 RLV und Paragraph 9, Absatz eins, RLV nicht rechtskonform verhalten und die durch die RLV vorgegebenen Normen nicht eingehalten hätten. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben konnte von der Landespolizeidirektion Wien kein der RLV widersprechendes Verhalten erkannt werden und erkennt die Landespolizeidirektion Wien wie folgt: Es liegt keine Verletzung

§ 5Abs.

1 RLV, § 6 Abs. 1 Ziff. 2 RLV und § 9 Abs. 1 RLV vor.Es liegt keine Verletzung

Paragraph 5, Absatz eins, RLV, Paragraph 6, Absatz eins, Ziff. 2 RLV und Paragraph 9, Absatz eins, RLV vor. [...] BEGRÜNDUNG Am

  1. Juli 2017, um 09:40 Uhr befanden sich die von der Richtlinienbeschwerde betroffenen Polizeibeamten in ..., bei einer Schwerpunktaktion mit der ÖBB. Sie wurden auf Sie aufmerksam, als Sie sich mehrmals lautstark gegenüber Mitarbeitern der ÖBB über die von diesen durchgeführten Fahrscheinkontrollen äußerten. Da Sie sich nicht beruhigten, begaben sich zwei Polizeibeamte zu Ihnen und ersuchten Sie, sich zu mäßigen. Sie ignorierten dies jedoch und setzten Ihr Verhalten fort. Sie wurden von den beiden Polizeibediensteten in weiterer Folge mehrmals aufgefordert, Ihr lautstarkes Schreien und Ihr aggressives Verhalten einzustellen und die Örtlichkeit zu verlassen. Auch wurden Sie darüber in Kenntnis gesetzt, dass Ihr Verhalten eine Verwaltungsübertretung darstelle und im Falle der Fortsetzung Anzeige gegen Sie erstattet werden könne. Da Sie mehreren Aufforderungen Ihr Verhalten einzustellen nicht nachgekommen waren, wurden Sie schlussendlich über die Anzeigenerstattung wegen § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (aggressives Verhalten) in Kenntnis gesetzt. Am
  2. Juli 2017, um 09:40 Uhr befanden sich die von der Richtlinienbeschwerde betroffenen Polizeibeamten in ..., bei einer Schwerpunktaktion mit der ÖBB. Sie wurden auf Sie aufmerksam, als Sie sich mehrmals lautstark gegenüber Mitarbeitern der ÖBB über die von diesen durchgeführten Fahrscheinkontrollen äußerten. Da Sie sich nicht beruhigten, begaben sich zwei Polizeibeamte zu Ihnen und ersuchten Sie, sich zu mäßigen. Sie ignorierten dies jedoch und setzten Ihr Verhalten fort. Sie wurden von den beiden Polizeibediensteten in weiterer Folge mehrmals aufgefordert, Ihr lautstarkes Schreien und Ihr aggressives Verhalten einzustellen und die Örtlichkeit zu verlassen. Auch wurden Sie darüber in Kenntnis gesetzt, dass Ihr Verhalten eine Verwaltungsübertretung darstelle und im Falle der Fortsetzung Anzeige gegen Sie erstattet werden könne. Da Sie mehreren Aufforderungen Ihr Verhalten einzustellen nicht nachgekommen waren, wurden Sie schlussendlich über die Anzeigenerstattung wegen Paragraph 82, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz (aggressives Verhalten) in Kenntnis gesetzt. Sie beanstanden, dass Sie im selben Moment ermahnt und von einer Anzeige verständigt wurden, eine Verwarnung im tatsächlichen Sinne daher nie stattfand und auch nicht ernst gemeint war und aufgrund Ihres Studiums der Rechtswissenschaften als Querulant bezeichnet wurden, wodurch ein voreingenommenes Verhalten der Beamten vorliege (§ 5 Abs. 1 RLV). Nachdem Ihnen zur Kenntnis gebracht worden war, dass Ihr Verhalten ein aggressives Verhalten darstelle und im Falle des Nichteinstellens zur Anzeige gebracht werde, wurden Sie noch mehrmals aufgefordert, Ihr Verhalten einzustellen. Erst als Sie dem nicht nachkamen, wurden Sie über die Anzeigenerstattung in Kenntnis gesetzt. Eine zeitgleiche Abmahnung und Verständigung über die Anzeigenerstattung fand daher nicht statt. Den vorliegenden Stellungnahmen ist zu entnehmen, dass keiner der Beamten Sie als „Querulanten“ bezeichnet hatte. Gegen Schluss der Amtshandlung wurden Sie von einer Beamtin ersucht, Ihr querulierendes und strafbares Benehmen zu beenden. Ein voreingenommenes Verhalten im Sinne der Bestimmungen der RLV kann dadurch nicht erkannt werden.Sie beanstanden, dass Sie im selben Moment ermahnt und von einer Anzeige verständigt wurden, eine Verwarnung im tatsächlichen Sinne daher nie stattfand und auch nicht ernst gemeint war und aufgrund Ihres Studiums der Rechtswissenschaften als Querulant bezeichnet wurden, wodurch ein voreingenommenes Verhalten der Beamten vorliege (Paragraph 5, Absatz eins, RLV). Nachdem Ihnen zur Kenntnis gebracht worden war, dass Ihr Verhalten ein aggressives Verhalten darstelle und im Falle des Nichteinstellens zur Anzeige gebracht werde, wurden Sie noch mehrmals aufgefordert, Ihr Verhalten einzustellen. Erst als Sie dem nicht nachkamen, wurden Sie über die Anzeigenerstattung in Kenntnis gesetzt. Eine zeitgleiche Abmahnung und Verständigung über die Anzeigenerstattung fand daher nicht statt. Den vorliegenden Stellungnahmen ist zu entnehmen, dass keiner der Beamten Sie als „Querulanten“ bezeichnet hatte. Gegen Schluss der Amtshandlung wurden Sie von einer Beamtin ersucht, Ihr querulierendes und strafbares Benehmen zu beenden. Ein voreingenommenes Verhalten im Sinne der Bestimmungen der RLV kann dadurch nicht erkannt werden. Zu Ihrem Beschwerdevorwurf, dass Sie von niemanden informiert wurden (§ 6 Abs. 1 Zif. 2 RLV), ist darauf hinzuweisen, dass sich die beiden Polizeibeamten, wie oben festgehalten, zu Ihnen begaben, Sie ersuchten, sich zu mäßigen und als Sie dies ignorierten, Sie mehrmals aufforderten Ihr Verhalten einzustellen. Der Zweck des Einschreitens, nämlich die Beendigung ihres Verhaltens zu erwirken, war daher offensichtlich.Zu Ihrem Beschwerdevorwurf, dass Sie von niemanden informiert wurden (Paragraph 6, Absatz eins, Zif. 2 RLV), ist darauf hinzuweisen, dass sich die beiden Polizeibeamten, wie oben festgehalten, zu Ihnen begaben, Sie ersuchten, sich zu mäßigen und als Sie dies ignorierten, Sie mehrmals aufforderten Ihr Verhalten einzustellen. Der Zweck des Einschreitens, nämlich die Beendigung ihres Verhaltens zu erwirken, war daher offensichtlich. Ihren Ausführungen ist zu entnehmen, dass Ihnen die Dienstnummer der Beamtin, die die Amtshandlung geleitet hat, bekannt gegeben und Ihnen mitgeteilt wurde, dass Sie die Dienstnummer eines Beamten über ihre ausfindig machen könnten. Zu Ihrem Vorwurf, dass Ihnen die Dienstnummer eines Beamten verweigert worden wäre, ist auf § 9 Abs. 3 Richtlinienverordnung zu verweisen. Danach kann im Falle des gleichzeitigen Einschreitens mehrerer Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer geschlossenen Einheit die Auskunft auch der Kommandant erteilen und den Betroffenen, sofern er ihm seine eigene Karte aushändigt, hinsichtlich jener Organe, die gegen ihn eingeschritten sind, auf eine schriftliche Anfrage verweisen. Durch die schriftliche Ausfolgung auf dem Zettel eines Notizblocks erfolgte die Bekanntgabe der Dienstnummer in zweckmäßiger Weise.Ihren Ausführungen ist zu entnehmen, dass Ihnen die Dienstnummer der Beamtin, die die Amtshandlung geleitet hat, bekannt gegeben und Ihnen mitgeteilt wurde, dass Sie die Dienstnummer eines Beamten über ihre ausfindig machen könnten. Zu Ihrem Vorwurf, dass Ihnen die Dienstnummer eines Beamten verweigert worden wäre, ist auf Paragraph 9, Absatz 3, Richtlinienverordnung zu verweisen. Danach kann im Falle des gleichzeitigen Einschreitens mehrerer Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer geschlossenen Einheit die Auskunft auch der Kommandant erteilen und den Betroffenen, sofern er ihm seine eigene Karte aushändigt, hinsichtlich jener Organe, die gegen ihn eingeschritten sind, auf eine schriftliche Anfrage verweisen. Durch die schriftliche Ausfolgung auf dem Zettel eines Notizblocks erfolgte die Bekanntgabe der Dienstnummer in zweckmäßiger Weise. […]“
  3. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 21.02.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung in den Beschwerdesachen durch, zu welcher der Beschwerdeführer, die belangte Behörde durch ihre Vertreterin sowie die Zeugen Frau GrI B., Frau Insp. M., Herr BzI H. und Herr GrI Hi. ladungsgemäß erschienen. 4.
  4. Während bereits laufender Parteieneinvernahme erschien RA Dr. S. und erklärte, vom Beschwerdeführer für beide Beschwerdeverfahren bestellt worden zu sein. Nach Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeuginnen GrI B. und Insp M. erklärte der Beschwerdeführervertreter, dass ihm der Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung die Vollmacht gekündigt habe und verließ die Verhandlung. Vom Beschwerdeführer wurde sodann ein Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt „in dem Umfang, dass die Kosten seines bisherigen Vertreter Dr. S. gedeckt werden“. Die Beschwerde war vom Beschwerdeführer selbständig verfasst und eingebracht worden und er wurde darauf hingewiesen, dass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ein Rechtsbeistand gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Der Beschwerdeführer erklärte, dass mit der bereits begonnenen Verhandlung fortgefahren werden könne. Ein Nachweis über die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers wurde nicht gebracht. Zu seiner Einkommenssituation gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er zwei Jobs auf Geringfügigkeitsbasis habe, wo er knapp 800,-- Euro pro Monat netto verdiene und er erklärte weiters allgemein gehalten Schulden zu haben. Befragt inwieweit die beschwerdegegenständliche Amtshandlung seine durch Art. 6 MRK oder Art. 47 EU-Grundrechtekarte gewährleisteten Rechte beeinflusse, brachte der Beschwerdeführer vor, mehrfach durch die beschwerdegegenständliche Amtshandlung in seinen Menschenrechten beeinträchtigt worden zu sein - konkret benannte er seine persönliche Freiheit, körperliche Unversehrtheit, Privatleben, Gleichheitsgrundsatz, Meinungsäußerungsfreiheit, Gedanken- und Religionsfreiheit, Freizügigkeits- und Aufenthaltsfreiheit.Ein Nachweis über die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers wurde nicht gebracht. Zu seiner Einkommenssituation gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er zwei Jobs auf Geringfügigkeitsbasis habe, wo er knapp 800,-- Euro pro Monat netto verdiene und er erklärte weiters allgemein gehalten Schulden zu haben. Befragt inwieweit die beschwerdegegenständliche Amtshandlung seine durch Artikel 6, MRK oder Artikel 47, EU-Grundrechtekarte gewährleisteten Rechte beeinflusse, brachte der Beschwerdeführer vor, mehrfach durch die beschwerdegegenständliche Amtshandlung in seinen Menschenrechten beeinträchtigt worden zu sein - konkret benannte er seine persönliche Freiheit, körperliche Unversehrtheit, Privatleben, Gleichheitsgrundsatz, Meinungsäußerungsfreiheit, Gedanken- und Religionsfreiheit, Freizügigkeits- und Aufenthaltsfreiheit. 4.
  5. In Entsprechung des vom Beschwerdeführer erstmalig in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrags auf Beischaffung des Videos von der beschwerdegegenständlichen Amtshandlung von der Firma X. GmbH wurde letztere um Übermittlung dieses Videos ersucht. Seitens der Firma X. GmbH wurde daraufhin mitgeteilt, dass diese über keinerlei Videoaufzeichnungen (weder zu diesem Vorfall noch zu einem anderen) verfüge.4.
  6. In Entsprechung des vom Beschwerdeführer erstmalig in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrags auf Beischaffung des Videos von der beschwerdegegenständlichen Amtshandlung von der Firma römisch zehn. GmbH wurde letztere um Übermittlung dieses Videos ersucht. Seitens der Firma römisch zehn. GmbH wurde daraufhin mitgeteilt, dass diese über keinerlei Videoaufzeichnungen (weder zu diesem Vorfall noch zu einem anderen) verfüge. 5.
  7. Das Verwaltungsgericht Wien hat folgenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen: Der Beschwerdeführer war am 11.07.2017 um ca. 09:40 Uhr von seinem Wohnort in Wien mit der Schnellbahn kommend beim Bahnhof ... ausgestiegen. Unmittelbar am Ende der vom Bahnsteig der Schnellbahn zur Mall hinaufführenden Rolltreppe führten Kontrolleure der ÖBB eine Fahrkartenkontrolle durch. Der Beschwerdeführer wies seiner Aussage zufolge eine gültige Fahrkarte vor, ging ein paar Schritte in Richtung U... weiter und kehrte dann wieder zurück und begann – weil ihn die Durchführung von Kontrollen im öffentlichen Raum gestört hat – mit einer Kontrolleurin unmittelbar beim Ende der Rolltreppe eine lautstarke und längerdauernde (ca. 10 Minuten) Diskussion unter Hinweis darauf, dass für das Kontrollverhalten der ÖBB keine Rechtsgrundlage bestünde. Dazu führte er vor Ort – seinen eigenen Angaben zufolge – auch Recherchen durch. Der Beschwerdeführer unterstrich seine Worte lautstark durch gestikulierende Armbewegungen über seinem Kopf und mit Hinweis darauf, dass er Student der Rechtswissenschaften sei, sich mit der Rechtslage auskenne und mit sinngemäßen Wendungen wie „dass er sich das nicht gefallen lasse“. In weiterer Folge ersuchte die Kontrolleurin durch Handzeichen die vor Ort anwesenden Polizisten, welche im Hinblick auf die von der ÖBB durchgeführte Schwerpunktaktion, etwa in Hinblick auf allfällige Übergriffe gegenüber den Kontrollorganen, zum Dienst eingeteilt waren, um Hilfe. Frau GrI B. und Frau Insp M. traten zu den Diskutierenden hinzu. GrI B. fragte nach, was denn das Problem sei, woraufhin sie vom Beschwerdeführer informiert wurde, dass er Student der Rechtswissenschaften sei und es nicht in Ordnung gehe, wenn die ÖBB im öffentlichen Raum Kontrollen durchführe. Die Diskussion fand unmittelbar nach dem Ende der Rolltreppe statt, die vom Bahnhofsbereich herausführte; GrI B. forderte den Beschwerdeführer sodann auf, weiter zu gehen und äußerte ihre Vermutung, dass der Kontrollvorgang schon seine Richtigkeit haben werde und wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass er allfällig auch eine entsprechende Beschwerde bei der ÖBB einbringen könne. Der Beschwerdeführer wies in weiterer Folge mit weiterhin geballten Fäusten, angespannter Körperhaltung, lautstark schreiend, mit erhobenen Händen immer wieder zu GrI B. vortretend, die dann zurückweichen musste, darauf hin, dass er das Wissen habe, und wies weiters darauf hin, dass auch die Polizistinnen Amtsmissbrauch begehen und fragte diese, was sie denn eigentlich wollten. GrI B. wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass sein Verhalten aggressiv sei und eine Verwaltungsübertretung darstelle und forderte den Beschwerdeführer zur Einstellung dieses Verhaltens auf. Der Beschwerdeführer verweilte jedoch in den beschriebenen Verhaltensweisen. GrI B. war um Deeskalation und um Herstellung der öffentlichen Ordnung vor Ort bemüht und versuchte dem Beschwerdeführer zu zureden, damit dieser sein beschriebenes Verhalten einstelle, was jedoch trotz längeren Versuches nicht zum Erfolg führte. GrI B. erklärte in weiterer Folge letztlich, dass eine Anzeige folgen werde und forderte den Beschwerdeführer im Hinblick auf die Anzeigeerstattung wegen aggressiven Verhaltens zur Vorlage seines Ausweises auf, was dieser jedoch verweigerte, weshalb sich GrI B. auf die Bekanntgabe seines Namens beschränkte und auf eine Ausweisleistung verzichtete, weil sie die Situation nicht weiter eskalieren lassen wollte. Auch nach erfolgtem Hinweis über die Anzeigeerstattung, regte sich der Beschwerdeführer weiter auf. Er wurde von Insp M. aufgefordert, GrI B. zuzuhören, sowie sein aggressives und querulierendes Verhalten einzustellen, woraufhin dieser mit gestikulierenden Armbewegungen schrie „was bin ich, ein Querulant bin ich?“. Der Beschwerdeführer schrie mit angespannten Händen wild herum gestikulierend und sehr laut weiter herum. GrI B. drohte ihm daraufhin die Festnahme an. Der Beschwerdeführer drehte sich sodann weg und ging kurz in Richtung Ticketautomaten, wo er sich sodann umdrehte und mit angespannter Körperhaltung wieder in Richtung GrI B. und Insp M. zurück ging. BzI H. trat sodann in die Schrittlinie des Beschwerdeführers, mahnte ihn ab, legte seine Hand auf dessen Brust und stoppte ihn, damit dieser nicht mehr zurückgehe bzw. von der Örtlichkeit weggehe. Weiters wurde der Beschwerdeführer von BzI H. darauf hingewiesen, wenn er nicht weggehe, werde er mit Zwang von der Örtlichkeit weggebracht. Der Beschwerdeführer schrie sodann lautstark und machte gestikulierende Handbewegungen, verwies darauf, seine Rechte zu kennen und sich das nicht gefallen zu lassen; weiters monierte er auch BzI H. begehe Amtsmissbrauch. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin seitens BzI H. bei seiner Jacke/rechten Schulter erfasst und zurückgedrängt bzw. in Richtung ...-straße hinausgeschoben, wobei sich der Beschwerdeführer nach einigen Schritten von BzI H. loslöste. Dabei schrie der Beschwerdeführer lautstark und unter Hinweis auf Polizeigewalt um „Hilfe“. Sehr viele Personen wurden auf die Geschehnisse aufmerksam, wobei niemand etwas sagte. In weiterer Folge gingen BzI H. erneut und Insp M. erstmalig auf den Beschwerdeführer zu, Insp M. fasste den Beschwerdeführer rechts am Oberarm/Schulterbereich, BzI H. fasste den Beschwerdeführer links im Schulterbereich/Oberarm. Beide führten den Beschwerdeführer so zur Rolltreppe, die zur Mall hinauffährt, und ließen dem Beschwerdeführer ca. 1 bis 2 m seitlich von der Rolltreppe los. BzI H. drohte dem Beschwerdeführer erneut die Festnahme an. Der Beschwerdeführer wies sich in weiterer Folge (nach einigem hin und her) aus. Er verlangte von GrI B. deren Dienstnummer, die ihm vor Ort bekannt gegeben wurde. GrI B. notierte diese auf einem Zettel aus ihrem Block. Nach Beendigung der Amtshandlung sprach der Beschwerdeführer einerseits Passanten zu deren Wahrnehmungen bezüglich der Amtshandlung an, die den Beschwerdeführer zum Teil mit rüden Worten („schleich dich du Trottel“) abwiesen. Weiters versuchte der Beschwerdeführer nach Beendigung der Amtshandlung mehrmals telefonisch (Notrufnummer) die Polizei – unter Hinweis auf seine Verletzung am Körper durch einen Polizisten – herbeizurufen; auch nach Hinweis darauf, gegen welche Rechtsgrundlagen der Polizist (vor Ort sowie jener am Telefon) verstoßen habe, wurde seiner Aufforderung nach Entsendung weiterer Polizisten nicht entsprochen. Der Beschwerdeführer verblieb noch einige Zeit nach der Amtshandlung im örtlichen Umfeld der ...-straße – GrI Hi. nahm dem Beschwerdeführer vermutlich 2 Stunden später vor Ort telefonierend wahr. Verletzungen des Beschwerdeführers durch die beschwerdegegenständliche Amtshandlung konnten nicht festgestellt werden. 5.
  8. Die Feststellungen gründen sich auf das Beschwerdevorbringen samt Beilagen, auf die Gegenschrift der belangten Behörde samt vorgelegtem Verwaltungsakt, Einsichtnahme in den Akt der Staatsanwaltschaft Wien (Zl ...) sowie auf die Einvernahmen des Beschwerdeführers und der Zeugen GrI B., Insp. M., BzI H. und GrI Hi. in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. 5.2.
  9. Der vom Verwaltungsgericht Wien als erwiesen festgestellte Sachverhalt weicht in einigen Punkten vom Vorbringen sowie von der Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Parteieneinvernahme ab: So hat der Beschwerdeführer sein Verhalten gegenüber der Kontrolleurin als „nicht laut und auch nicht aggressiv“ beschrieben und ausgeführt, dass sich die Kontrolleurin im Hinblick auf die Konfrontation mit dem mangelnden Rechtsgrundlagen offenbar überfordert und auf den Schlips getreten gefühlt hat. Weiters sagte der Beschwerdeführer aus, dass „der Polizist, der mich dann letztlich tätlich angegriffen hat, hat dann versucht mich mehrmals des Platzes zu verweisen“; er hätte dann ruhig den Polizisten darüber informiert, in Kenntnis der Rechtslage zu sein und sich hier aufhalten zu dürfen. „Er“ habe ihn dann mehrmals aufgefordert wegzugehen, was ohne Rechtsgrundlage erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe dann auch nach mehrmaligen hin und her sein Handy gezückt und wollte die Polizei rufen, weil „Polizisten ohne Rechtsgrundlage und ohne Rechtskenntnis mich des Platzes verweisen wollten.“ Weiters sagte der Beschwerdeführer aus: „Ich hatte das Handy in der Hand. Der Polizist ist dann auf mich zugegangen und ich bin immer weiter Schritte zurückgegangen. Die Distanz zwischen uns betrug ca. 3 m. Er ist dann auf mich zugelaufen und hat mich dann mit beiden Händen am rechten Oberarm und im linken Schulter/Nackenbereich erfasst. Dann hat er mich hochgehoben. Dagegen habe ich mich nicht gewehrt. Ich bin gewissermaßen in der Luft geschwebt. Er hat mich gefühlte 5-10 m getragen und mich bei der Betonwand, die hinter dem Ticketschalter und vor den nächsten Rolltreppen ist, gegen die Betonmauer geworfen. Die anderen Polizisten sind neben ihm gestanden und haben zugesehen. Die körperliche Konstitution des Polizisten hat das ermöglicht. Ich gebe auf Nachfrage an, dass ich 1,85 m bin. Als ich noch in den Armen des Polizisten in der Luft hängend war, zog gewissermaßen mein Leben an mir vorbei, ich weiß ja nicht was der zurechnungsunfähige Polizist um 10:00 Uhr vormittags bei 300 anwesenden Menschen sonst noch so macht, und habe zweimal laut um Hilfe gerufen. Der Polizist hat dann sofort von mir abgelassen. Die Menschen rundherum sind gestanden und haben geschaut, haben aber nichts gemacht. Ich habe dann auch noch drei Personen gefragt, ob sie als Zeugen für mich aussagen, was diese verneint haben, weil sie sich nicht getraut haben.“ 5.2.
  10. Die getroffenen über weite Teile von der Aussage des Beschwerdeführers abweichenden Feststellungen stützen sich auf die in unmittelbaren persönlichen Eindruck glaubhaften, an der Wahrheitsfindung interessierten, nachvollziehbaren und seriösen Aussagen der einvernommenen Zeugen; wohingegen die Ausführungen des Beschwerdeführers im unmittelbaren persönlichen Eindruck weniger glaubhaft erschienen. Die Zeugen schilderten die getroffenen Feststellungen im Wesentlichen auch übereinstimmend: Danach erfolgte das Gespräch – im Anschluss an jenes mit der Kontrolleurin - nicht durch „den Polizisten“, sondern federführend durch eine weibliche Polizistin (Frau GrI B.). Die vom Beschwerdeführer vor Ort gesetzten Verhaltensweisen (lautstarkes Herumschreien, Herumgestikulieren mit Händen, zum Teil angespannten Körperhaltung bzw. über den Schultern gehobenen Händen/Fäusten, Insistieren auf die Rechtsansicht, Vorwürfe des Amtsmissbrauches) wurden ebenso im Kern übereinstimmend von den einvernommenen Zeugen B., M. und H. ausgesagt. Die Zeugin GrI B. vermittelte ernsthaft und glaubhaft ihr fortwährendes und von Geduld getragenes Bemühen auf den Beschwerdeführer deeskalierend dahingehend einzuwirken, dass dieser sein lautstarkes und mit den Händen wild herumgestikulierendes Verhalten einstelle, sodass vor Ort – die lautstarke Auseinandersetzung spielte sich im unmittelbaren Nahebereich des Rolltreppenendes ab – die öffentliche Ordnung wieder hergestellt werde. Sie wies den Beschwerdeführer auch darauf hin, dass er seinen Rechtsstandpunkt in einer Beschwerde gegenüber der ÖBB zum Ausdruck bringen könne. Weiters sagte die Zeugin B. glaubhaft und nachvollziehbar aus, dass sie den Beschwerdeführer zum Weitergehen aufgefordert habe, ihn jedoch nicht weggewiesen habe, wofür es auch eine Rechtsgrundlage in § 3 WLSG gegeben hätte. Sie habe den Beschwerdeführer in Hinblick auf die von ihm begangene Verwaltungsübertretung wegen aggressiven Verhaltens aufgefordert weg zu gehen, weil sie dessen Festnahme auf jeden Fall hintanhalten wollte, da eine Festnahme in keiner Relation zum Grund der Aufregung des Beschwerdeführers – der ÖBB Kontrollen – stand, und sie davon ausging, dass es bei seiner Festnahme zu einer Rauferei gekommen wäre, die sie unbedingt verhindern wollte.Die Zeugin GrI B. vermittelte ernsthaft und glaubhaft ihr fortwährendes und von Geduld getragenes Bemühen auf den Beschwerdeführer deeskalierend dahingehend einzuwirken, dass dieser sein lautstarkes und mit den Händen wild herumgestikulierendes Verhalten einstelle, sodass vor Ort – die lautstarke Auseinandersetzung spielte sich im unmittelbaren Nahebereich des Rolltreppenendes ab – die öffentliche Ordnung wieder hergestellt werde. Sie wies den Beschwerdeführer auch darauf hin, dass er seinen Rechtsstandpunkt in einer Beschwerde gegenüber der ÖBB zum Ausdruck bringen könne. Weiters sagte die Zeugin B. glaubhaft und nachvollziehbar aus, dass sie den Beschwerdeführer zum Weitergehen aufgefordert habe, ihn jedoch nicht weggewiesen habe, wofür es auch eine Rechtsgrundlage in Paragraph 3, WLSG gegeben hätte. Sie habe den Beschwerdeführer in Hinblick auf die von ihm begangene Verwaltungsübertretung wegen aggressiven Verhaltens aufgefordert weg zu gehen, weil sie dessen Festnahme auf jeden Fall hintanhalten wollte, da eine Festnahme in keiner Relation zum Grund der Aufregung des Beschwerdeführers – der ÖBB Kontrollen – stand, und sie davon ausging, dass es bei seiner Festnahme zu einer Rauferei gekommen wäre, die sie unbedingt verhindern wollte. Das Verwaltungsgericht Wien vermochte auch nicht der Ausführung des Beschwerdeführers zu folgen, dass er von BzI H. erfasst, hochgehoben und gewissermaßen in der Luft schwebend von diesen ca. 5-10 m getragen und in weiterer Folge gegen eine Betonmauer geworfen worden zu sein. Zum Beweis für seine Aussage beantragte der Beschwerdeführer erstmals im Zuge der mündlichen Verhandlung die Beischaffung eines Videos von einer Firma. Die von ihm genannte Firma X. GmbH teilte jedoch dem Verwaltungsgericht Wien mit, dass diese über keinerlei Videoaufzeichnungen verfüge. Der Zeuge BzI H., aber auch die Zeuginnen GrI B. und Insp M. haben glaubhaft ausgesagt, dass eine solche Handlung nicht gegenüber dem Beschwerdeführer gesetzt wurde. Zudem erscheint es wenig wahrscheinlich, dass an einem so stark frequentierten Ort, wie dem Bahnhof ..., am Vormittag eines Werktages die dort anwesenden Passanten, bei Zutreffen der vom Beschwerdeführer geschilderten Handlungen, diese, wenn nicht bereits durch ein allfälliges Eingreifen in den Handlungsablauf zu beenden versucht hätten, dann doch zu mindestens – der Lebenserfahrung entsprechend – gefilmt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hätten. Angesichts der Körpergröße des Beschwerdeführers (1,85 m) und jener von BzI H. (1,80 m) und unter Berücksichtigung der körperlichen Konstitution beider Herren sowie des vom Beschwerdeführer geschilderten Ablaufes, erscheint das Zutreffen des vom Beschwerdeführer geschilderten Ablaufs vom Hochheben und Werfen gegen eine Betonmauer dem Verwaltungsgericht Wien nicht wahrscheinlich.Das Verwaltungsgericht Wien vermochte auch nicht der Ausführung des Beschwerdeführers zu folgen, dass er von BzI H. erfasst, hochgehoben und gewissermaßen in der Luft schwebend von diesen ca. 5-10 m getragen und in weiterer Folge gegen eine Betonmauer geworfen worden zu sein. Zum Beweis für seine Aussage beantragte der Beschwerdeführer erstmals im Zuge der mündlichen Verhandlung die Beischaffung eines Videos von einer Firma. Die von ihm genannte Firma römisch zehn. GmbH teilte jedoch dem Verwaltungsgericht Wien mit, dass diese über keinerlei Videoaufzeichnungen verfüge. Der Zeuge BzI H., aber auch die Zeuginnen GrI B. und Insp M. haben glaubhaft ausgesagt, dass eine solche Handlung nicht gegenüber dem Beschwerdeführer gesetzt wurde. Zudem erscheint es wenig wahrscheinlich, dass an einem so stark frequentierten Ort, wie dem Bahnhof ..., am Vormittag eines Werktages die dort anwesenden Passanten, bei Zutreffen der vom Beschwerdeführer geschilderten Handlungen, diese, wenn nicht bereits durch ein allfälliges Eingreifen in den Handlungsablauf zu beenden versucht hätten, dann doch zu mindestens – der Lebenserfahrung entsprechend – gefilmt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hätten. Angesichts der Körpergröße des Beschwerdeführers (1,85 m) und jener von BzI H. (1,80 m) und unter Berücksichtigung der körperlichen Konstitution beider Herren sowie des vom Beschwerdeführer geschilderten Ablaufes, erscheint das Zutreffen des vom Beschwerdeführer geschilderten Ablaufs vom Hochheben und Werfen gegen eine Betonmauer dem Verwaltungsgericht Wien nicht wahrscheinlich. Die Zeugen GrI B., BzI H. und Insp M. sagten aus, der Beschwerdeführer hätte unter Hinweis auf Polizeigewalt um Hilfe gerufen. Auch der Beschwerdeführer hat – wenn auch im Kontext seiner Schilderung eines anderen Handlungsablaufs – ausgesagt, er hätte um Hilfe gerufen. Die einvernommenen Zeugen gaben dazu an, dass sie den Beschwerdeführer nicht als hilfsbedürftig wahrgenommen haben bzw. ihm keine Hilfe angeboten haben, weil es keine Polizeigewalt gegeben hätte und es auch keine Andeutungen gegeben hat, dass er verletzt gewesen wäre oder die Rettung benötigt hätte. Dabei wurde auch die Meinung geäußert, der Beschwerdeführer hätte um Hilfe gerufen, um Aufmerksamkeit von den Passanten zu erlangen. Auch der Zeuge GrI Hi., der zur verfahrensgegenständlichen Amtshandlung erst Wahrnehmungen machte, als diese bereits beendet war und der Beschwerdeführer gestikulierend Passanten fragte, ob diese ihm als Zeugen helfen, hat glaubhaft ausgesagt, dass er keine Verletzungen des Beschwerdeführers wahrgenommen hat. Ebenso hat er ausgesagt, dass er den Beschwerdeführer ca. 2 Stunden vor Ort telefonierend wahrgenommen und Verletzungen am Beschwerdeführer nicht wahrgenommen hat. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben des Unfallkrankenhauses ..., Ambulanz am 11.07.2017 um 14:01 Uhr, indiziert für sich keinen Rückschluss darauf, dass der Beschwerdeführer durch die verfahrensgegenständliche Amtshandlungen Verletzungen erlitten hat, die mit der dort genannten Diagnose korrespondieren. Zur monierten Körperverletzung hat der Beschwerdeführer über die allgemeine Behauptung hinaus kein konkretes Vorbringen zur Art der Körperverletzung respektive auch kein daraufhin gerichtetes allfälliges Beweisanbot gemacht. Die Feststellung im Zusammenhang mit den erfolglosen Anrufen des Beschwerdeführers beim Polizeinotruf zwecks Entsendung weiterer Polizisten, stützt sich auf die Aussage des Beschwerdeführers. Seinen Aussagen zufolge hat er aufgrund des erfolglosen Telefonates auch bei der Staatsanwaltschaft Wien eine Anzeige wegen Instichlassens eines Verletzten durch die Polizisten erhoben. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer vor Ort die Dienstnummer von GrI B. erhalten hat. Dass ihm diese auf einen Zettel ausgehändigt wurde, haben auch BzI H. und Insp M. ausgesagt. Dass der Beschwerdeführer auch die Dienstnummer von BzI H. gefordert hat, konnte aufgrund dessen glaubhafter bestreitender Aussage nicht festgestellt werden. Auch GrI B. hat ausgesagt, dass der Beschwerdeführer lediglich ihre Dienstnummer verlangt hat. Anhaltspunkte dafür, dass die einschreitenden Beamten gegenüber dem Beschwerdeführer aufgrund dessen Studiums der Rechtswissenschaften respektive dessen Rechtskenntnisse voreingenommen waren, sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hervorgekommen. II.1.

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (§ 28 Abs. 6 VwGVG).römisch zwei.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG).

§ 53Vw

GVG sind auf Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 53, VwGVG sind auf Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130

, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß anzuwenden. 2.

  1. Die Bestimmungen des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes – WLSG, LGBl. für Wien Nr. 51/1993, zuletzt geändert durch Landesgesetz, LGBl. für Wien Nr. 33/2013, lauten auszugsweise:2.
  2. Die Bestimmungen des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes – WLSG, LGBl. für Wien Nr. 51 aus 1993,, zuletzt geändert durch Landesgesetz, LGBl. für Wien Nr. 33 aus 2013,, lauten auszugsweise: „Abwehr von Belästigungen und Sicherung des Gemeingebrauchs§ 3.Paragraph 3,

(1)Absatz eins,Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können Personen anweisen, folgendes Verhalten einzustellen oder, wenn dies nicht zweckmäßig ist, den öffentlichen Ort unverzüglich zu verlassen: Wenn diese Personen andere Personen an öffentlichen Orten 1.Ziffer eins in unzumutbarer Weise belästigen, insbesondere wenn auf Personen, die sich einer sozialen oder medizinischen Einrichtung nähern, psychischer Druck wie zum Beispiel durch nachdrückliches Ansprechen oder (versuchte) Übergabe von Gegenständen ausgeübt wird, oder 2.Ziffer 2 und 3. […]
(2)Absatz 2,Eine unzumutbare Belästigung im Sinne des Abs. 1 Z 1 bzw. eine unzumutbare Beeinträchtigung im Sinne des Abs. 1 Z 3 ist auch dann gegeben, wenn das Verhalten geeignet ist, bei anderen Personen durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigten Anstoß zu erregen, und wenn es entweder nicht bloß kurze Zeit aufrechterhalten oder in einem vom Verursacher offenbar nicht mehr kontrollierbaren Rauschzustand gesetzt wird.Eine unzumutbare Belästigung im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, bzw. eine unzumutbare Beeinträchtigung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, ist auch dann gegeben, wenn das Verhalten geeignet ist, bei anderen Personen durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigten Anstoß zu erregen, und wenn es entweder nicht bloß kurze Zeit aufrechterhalten oder in einem vom Verursacher offenbar nicht mehr kontrollierbaren Rauschzustand gesetzt wird.
(3)Absatz 3,Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können Personen, die eine Anweisung

Abs. 1 trotz Abmahnung nicht befolgen, durch unmittelbare Zwangsanwendung vom Ort des Geschehens wegweisen. Hiebei ist mit möglichster Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Person vorzugehen. Bei Personen, die offensichtlich zur Wahrnehmung einer Anweisung bzw. Abmahnung nicht fähig sind, entfallen diese Voraussetzungen vor einer solchen Wegweisung.Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können Personen, die eine Anweisung

Absatz eins, trotz Abmahnung nicht befolgen, durch unmittelbare Zwangsanwendung vom Ort des Geschehens wegweisen. Hiebei ist mit möglichster Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Person vorzugehen. Bei Personen, die offensichtlich zur Wahrnehmung einer Anweisung bzw. Abmahnung nicht fähig sind, entfallen diese Voraussetzungen vor einer solchen Wegweisung.

(4)Absatz 4,[…]“ „Eigener Wirkungsbereich und Zuständigkeit§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,[…]
(2)Absatz 2,Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach dem
  1. bis
  2. Abschnitt wird der Landespolizeidirektion Wien übertragen.
(3)Absatz 3,Für die Dauer der Geltung der Verordnung der Wiener Landesregierung vom
  1. April 1968, LGBl. für Wien Nr. 27, mit der die Besorgung der Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei und der Sittlichkeitspolizei auf die Landespolizeidirektion Wien übertragen wird, ist diese die für Maßnahmen nach dem
  2. bis
  3. Abschnitt zuständige Behörde.Für die Dauer der Geltung der Verordnung der Wiener Landesregierung vom
  4. April 1968, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 27, mit der die Besorgung der Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei und der Sittlichkeitspolizei auf die Landespolizeidirektion Wien übertragen wird, ist diese die für Maßnahmen nach dem
  5. bis
  6. Abschnitt zuständige Behörde.
(4)Absatz 4,Gegen sämtliche Bescheide und gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.“ 2.
  1. Die Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 130/2017, lauten auszugsweise:2.
  2. Die Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2017,, lauten auszugsweise: „Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Eine allgemeine Gefahr besteht 1.Ziffer eins bei einem gefährlichen Angriff (Abs. 2 und 3)bei einem gefährlichen Angriff (Absatz 2 und 3) oder 2.Ziffer 2 […].
(2)Absatz 2,Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand 1.Ziffer eins nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB, odernach dem Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, ausgenommen die Tatbestände nach den Paragraphen 278, 278 a und 278 b StGB, oder 2.Ziffer 2 nach dem Verbotsgesetz, StGBl. Nr. 13/1945, odernach dem Verbotsgesetz, StGBl. Nr. 13 aus 1945,, oder 3.Ziffer 3 nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, odernach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, oder 4.Ziffer 4 nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, ausgenommen der Erwerb oder Besitz von Suchtmitteln zum ausschließlich persönlichen Gebrauch (§§ 27 Abs. 2, 30 Abs. 2 SMG), odernach dem Suchtmittelgesetz (SMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, ausgenommen der Erwerb oder Besitz von Suchtmitteln zum ausschließlich persönlichen Gebrauch (Paragraphen 27, Absatz 2, 30, Absatz 2, SMG), oder 5.Ziffer 5 nach dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007), BGBl. I Nr. 30, odernach dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 30, oder 6.Ziffer 6 nach dem Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG), BGBl. I Nr. 146/2011,nach dem Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2011,, handelt.
(3)Absatz 3,Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Abs. 2) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Absatz 2,) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.
(4)Absatz 4,[…]“ „Streitschlichtung§ 26.Paragraph 26, Um gefährlichen Angriffen auf Leben, Gesundheit oder Vermögen von Menschen vorzubeugen, haben die Sicherheitsbehörden auf die Beilegung von Streitigkeiten hinzuwirken. Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, so haben die Sicherheitsbehörden auf eine sonst mögliche Gefahrenminderung hinzuwirken.“ „Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Den Sicherheitsbehörden obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung an öffentlichen Orten. Hiebei haben sie auf das Interesse des Einzelnen, seine Grund- und Freiheitsrechte ungehindert auszuüben, besonders Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Öffentliche Orte sind solche, die von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis betreten werden können.“ „Richtlinien für das Einschreiten§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres hat zur Sicherstellung wirkungsvollen einheitlichen Vorgehens und zur Minderung der Gefahr eines Konfliktes mit Betroffenen durch Verordnung Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erlassen.
(2)Absatz 2,In diesen Richtlinien ist zur näheren Ausführung gesetzlicher Anordnungen insbesondere vorzusehen, daß 1.Ziffer eins bestimmte Amtshandlungen Organen mit besonderer Ausbildung vorbehalten sind; 2.Ziffer 2 die Bekanntgabe der Dienstnummern der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einer der jeweiligen Amtshandlung angemessenen Weise, in der Regel durch Aushändigung einer mit der Dienstnummer, der Bezeichnung der Dienststelle und deren Telefonnummer versehenen Karte zu erfolgen hat; 3.Ziffer 3 vor der Ausübung bestimmter Befugnisse mögliche Betroffene informiert werden müssen; 4.Ziffer 4 bei der Ausübung bestimmter Befugnisse besondere Handlungsformen einzuhalten sind; 5.Ziffer 5 die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beim Eingriff in Rechte von Menschen auf die Erkennbarkeit ihrer Unvoreingenommenheit Bedacht zu nehmen haben, sodaß ihr Einschreiten von den Betroffenen insbesondere nicht als Diskriminierung auf Grund ihres Geschlechtes, ihrer Rasse oder Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder ihrer politischen Auffassung empfunden wird; 6.Ziffer 6 die Durchsuchung eines Menschen außer in Notfällen durch eine Person desselben Geschlechtes vorzunehmen ist; 7.Ziffer 7 der Betroffene über geschehene Eingriffe in seine Rechte in Kenntnis zu setzen ist; 8.Ziffer 8 der Betroffene in bestimmten Fällen auf sein Recht auf Beiziehung einer Vertrauensperson oder eines Rechtsbeistandes hinzuweisen ist und daß er deren Verständigung verlangen kann.
(3)Absatz 3,Soweit diese Richtlinien auch für Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuständigkeitsbereich anderer Bundesminister gelten sollen, erläßt der Bundesminister für Inneres die Verordnung im Einvernehmen mit den in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministern.“ „Wegweisung§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Menschen, der durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, vom Ort der Störung wegzuweisen, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts.
(1a)Absatz eins a,bis
(5)[…]“ „Störung der öffentlichen Ordnung§ 81.Paragraph 81,
(1)Absatz eins,Wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
(2)Absatz 2,Von der Festnahme eines Menschen, der bei einer Störung der öffentlichen Ordnung auf frischer Tat betreten wurde und der trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht (§ 35 Z 3 VStG), haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzusehen, wenn die Fortsetzung oder Wiederholung der Störung durch Anwendung eines oder beider gelinderer Mittel (Abs. 3) verhindert werden kann.Von der Festnahme eines Menschen, der bei einer Störung der öffentlichen Ordnung auf frischer Tat betreten wurde und der trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht (Paragraph 35, Ziffer 3, VStG), haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzusehen, wenn die Fortsetzung oder Wiederholung der Störung durch Anwendung eines oder beider gelinderer Mittel (Absatz 3,) verhindert werden kann.
(3)Absatz 3,Als gelindere Mittel kommen folgende Maßnahmen der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt in Betracht: 1.Ziffer eins die Wegweisung des Störers vom öffentlichen Ort; 2.Ziffer 2 das Sicherstellen von Sachen, die für die Wiederholung der Störung benötigt werden.
(4)Absatz 4,bis
(6)[…]“ „Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber militärischen Organen im Wachdienst§ 82.Paragraph 82,
(1)Absatz eins,Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
(2)Absatz 2,[…]“ „Recht auf Gesetzmäßigkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen§ 87.Paragraph 87, Jedermann hat Anspruch darauf, daß ihm gegenüber sicherheitspolizeiliche Maßnahmen nur in den Fällen und der Art ausgeübt werden, die dieses Bundesgesetz vorsieht.“ „Beschwerden wegen Verletzung subjektiver Rechte§ 88.Paragraph 88,
(1)Absatz eins,Die Landesverwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG).Die Landesverwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG).
(2)Absatz 2,Außerdem erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist.
(3)Absatz 3,und
(4)[…]“ „Beschwerden wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten§ 89.Paragraph 89,
(1)Absatz eins,Insoweit mit einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht die Verletzung einer

§ 31

festgelegten Richtlinie behauptet wird, hat das Landesverwaltungsgericht sie der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.Insoweit mit einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht die Verletzung einer

Paragraph 31, festgelegten Richtlinie behauptet wird, hat das Landesverwaltungsgericht sie der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.

(2)Absatz 2,Menschen, die in einer binnen sechs Wochen, wenn auch beim Landesverwaltungsgericht (Abs. 1), eingebrachten Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine

§ 31

erlassene Richtlinie verletzt worden, haben Anspruch darauf, daß ihnen die Dienstaufsichtsbehörde den von ihr schließlich in diesem Punkte als erwiesen angenommenen Sachverhalt mitteilt und sich hiebei zur Frage äußert, ob eine Verletzung vorliegt.Menschen, die in einer binnen sechs Wochen, wenn auch beim Landesverwaltungsgericht (Absatz eins,), eingebrachten Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine

Paragraph 31, erlassene Richtlinie verletzt worden, haben Anspruch darauf, daß ihnen die Dienstaufsichtsbehörde den von ihr schließlich in diesem Punkte als erwiesen angenommenen Sachverhalt mitteilt und sich hiebei zur Frage äußert, ob eine Verletzung vorliegt.

(3)Absatz 3,Wenn dies dem Interesse des Beschwerdeführers dient, einen Vorfall zur Sprache zu bringen, kann die Dienstaufsichtsbehörde eine auf die Behauptung einer Richtlinienverletzung beschränkte Beschwerde zum Anlaß nehmen, eine außerhalb der Dienstaufsicht erfolgende Aussprache des Beschwerdeführers mit dem von der Beschwerde betroffenen Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu ermöglichen. Von einer Mitteilung (Abs. 2) kann insoweit Abstand genommen werden, als der Beschwerdeführer schriftlich oder niederschriftlich erklärt, klaglos gestellt worden zu sein.Wenn dies dem Interesse des Beschwerdeführers dient, einen Vorfall zur Sprache zu bringen, kann die Dienstaufsichtsbehörde eine auf die Behauptung einer Richtlinienverletzung beschränkte Beschwerde zum Anlaß nehmen, eine außerhalb der Dienstaufsicht erfolgende Aussprache des Beschwerdeführers mit dem von der Beschwerde betroffenen Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu ermöglichen. Von einer Mitteilung (Absatz 2,) kann insoweit Abstand genommen werden, als der Beschwerdeführer schriftlich oder niederschriftlich erklärt, klaglos gestellt worden zu sein.
(4)Absatz 4,Jeder, dem

Abs. 2 mitgeteilt wurde, daß die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, hat das Recht, binnen 14 Tagen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts zu verlangen, in dessen Sprengel das Organ eingeschritten ist; dasselbe gilt, wenn eine solche Mitteilung (Abs. 2) nicht binnen drei Monaten nach Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ergeht. Das Landesverwaltungsgericht hat festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist.“Jeder, dem

Absatz 2, mitgeteilt wurde, daß die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, hat das Recht, binnen 14 Tagen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts zu verlangen, in dessen Sprengel das Organ eingeschritten ist; dasselbe gilt, wenn eine solche Mitteilung (Absatz 2,) nicht binnen drei Monaten nach Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ergeht. Das Landesverwaltungsgericht hat festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist.“ 2.

  1. Die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 (WV) zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 120/2016, lauten auszugsweise:2.
  2. Die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, (WV) zuletzt geändert durch Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,, lauten auszugsweise: „Festnahme§ 35.Paragraph 35, Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn 1.Ziffer eins und
  3. […] 3.Ziffer 3 der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.“ 2.
  4. Die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 149/1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 61/2016, lauten auszugsweise:2.
  5. Die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1969,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2016,, lauten auszugsweise: „§
  6. Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei und der Gemeindewachkörper sowie Angehörige des rechtskundigen Dienstes und sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, die zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind, dürfen in Ausübung des Dienstes nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von Dienstwaffen Gebrauch machen: 1.Ziffer eins im Falle gerechter Notwehr; 2.Ziffer 2 zur Überwindung eines auf die Vereitlung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstandes; 3.Ziffer 3 zur Erzwingung einer rechtmäßigen Festnahme; 4.Ziffer 4 zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen Person; 5.Ziffer 5 zur Abwehr einer von einer Sache drohenden Gefahr.“ „§
  7. Der Waffengebrauch ist nur zulässig, wenn ungefährliche oder weniger gefährliche Maßnahmen, wie insbesondere die Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, die Androhung des Waffengebrauches, die Verfolgung eines Flüchtenden, die Anwendung von Körperkraft oder verfügbare gelindere Mittel, wie insbesondere Handfesseln oder technische Sperren, ungeeignet scheinen oder sich als wirkungslos erwiesen haben.“ 2.
  8. Die Bestimmungen der Richtlinien-Verordnung - RLV, BGBl. Nr. 266/1993, zuletzt geändert durch Verordnung, BGBl. II Nr. 155/2012, lauten auszugsweise:2.
  9. Die Bestimmungen der Richtlinien-Verordnung - RLV, Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1993,, zuletzt geändert durch Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 155 aus 2012,, lauten auszugsweise: „Achtung der Menschenwürde§ 5.Paragraph 5,

(1)Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen, das geeignet ist, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes, der Rasse oder Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses, der politischen Auffassung oder der sexuellen Orientierung empfunden zu werden.
(2)Absatz 2,und
(3)[…]“ „Umgang mit Betroffenen§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Wird ein Mensch von der Amtshandlung eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes betroffen, so gelten hiefür, sofern gesetzlich nicht anderes vorgesehen ist, folgende Richtlinien: 1.Ziffer eins […]. 2.Ziffer 2 Dem Betroffenen ist der Zweck des Einschreitens bekanntzugeben, es sei denn, dieser wäre offensichtlich oder die Bekanntgabe würde die Aufgabenerfüllung gefährden. 3.Ziffer 3 […]
(2)Absatz 2,und
(3)[…]“ „Ausübung von Zwangsgewalt§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Wenn absehbar ist, daß es im Zuge einer Amtshandlung zur Ausübung verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt kommen wird, und zu befürchten ist, daß dadurch Unbeteiligte gefährdet werden, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes diese davon in Kenntnis zu setzen, es sei denn, die Mitteilung würde die Erfüllung der Aufgabe gefährden.
(2)Absatz 2,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dafür zu sorgen, daß Menschen, in deren Rechte durch Zwangsgewalt eingegriffen wurde und die diesen Eingriff nicht unmittelbar wahrgenommen haben, hievon verständigt werden.
(3)Absatz 3,Einer Verständigung

Abs. 2 bedarf es nicht, wenn der Eingriff für den Betroffenen folgenlos geblieben ist, es sei denn, es handelt sich um das Betreten oder die Durchsuchung von Räumen oder es wäre gesetzlich anderes angeordnet.“Einer Verständigung

Absatz 2, bedarf es nicht, wenn der Eingriff für den Betroffenen folgenlos geblieben ist, es sei denn, es handelt sich um das Betreten oder die Durchsuchung von Räumen oder es wäre gesetzlich anderes angeordnet.“ „Bekanntgabe der Dienstnummer§ 9.Paragraph 9,

(1)Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben von einer Amtshandlung Betroffenen auf deren Verlangen ihre Dienstnummer bekanntzugeben. Dies gilt nicht, solange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre. Die Bekanntgabe der Dienstnummer aus anderen Anlässen ist dem Organ freigestellt.
(2)Absatz 2,Die Dienstnummer ist in der Regel durch Aushändigung einer mit der Dienstnummer, der Bezeichnung der Dienststelle und deren Telefonnummer versehenen Karte bekanntzugeben. Sofern gewährleistet ist, daß dem Betroffenen die Dienstnummer auf andere Weise unverzüglich zur Kenntnis gelangt, kann diese auch auf andere zweckmäßige Weise bekanntgegeben werden. Die zusätzliche Nennung seines Namens ist dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes freigestellt.
(3)Absatz 3,Im Falle des gleichzeitigen Einschreitens mehrerer Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer geschlossenen Einheit kann die Auskunft (Abs. 1) auch der Kommandant erteilen. Er kann den Betroffenen, sofern er ihm seine eigene Karte aushändigt, hinsichtlich jener Organe, die gegen ihn eingeschritten sind, auf eine schriftliche Anfrage verweisen. Das einzelne Organ kommt seiner Verpflichtung (Abs. 1) auch dann nach, wenn es den Betroffenen an den Kommandanten verweist.“Im Falle des gleichzeitigen Einschreitens mehrerer Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer geschlossenen Einheit kann die Auskunft (Absatz eins,) auch der Kommandant erteilen. Er kann den Betroffenen, sofern er ihm seine eigene Karte aushändigt, hinsichtlich jener Organe, die gegen ihn eingeschritten sind, auf eine schriftliche Anfrage verweisen. Das einzelne Organ kommt seiner Verpflichtung (Absatz eins,) auch dann nach, wenn es den Betroffenen an den Kommandanten verweist.“ 3.1. Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt § 35 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, welcher lautet:3.1. Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt Paragraph 35, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, welcher lautet: „§ 35.
(1)Absatz eins,Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Absatz 2,Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Absatz 3,Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Absatz 4,Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten: 1.Ziffer eins die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, 2.Ziffer 2 die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie 3.Ziffer 3 die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Absatz 5,Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Absatz 6,Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7)Absatz 7,Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“ 3.
  1. Die Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, lautet auszugsweise:3.
  2. Die Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, lautet auszugsweise: „§
  3. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt: Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130

, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt: 1.Ziffer eins Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro 2.Ziffer 2 Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro 3.Ziffer 3 Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro 4.Ziffer 4 Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro 5.Ziffer 5 Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro 6.Ziffer 6 Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro 7.Ziffer 7 Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro“ 4.1.

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK) und Grundfreiheiten oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GRC) geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

§ 8aAbs. 2 Vw

GVG sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. Nach § 66 Abs. 1 der Zivilprozessordnung – ZPO ist ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle (§ 8a Abs. 6 VwGVG).4.1.

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK) und Grundfreiheiten oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GRC) geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. Nach Paragraph 66, Absatz eins, der Zivilprozessordnung – ZPO ist ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle (Paragraph 8 a, Absatz 6, VwGVG). 4.2. Die Bestimmungen Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 59/2017, lauten auszugsweise:4.2. Die Bestimmungen Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,, lauten auszugsweise: „§ 64.

(1)Absatz eins,Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluß des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen: 1.Ziffer eins die einstweilige Befreiung von der Entrichtung a)Litera a der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren; b)Litera b der Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes; c)Litera c der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer; d)Litera d der Kosten der notwendigen Verlautbarungen; e)Litera e der Kosten eines Kurators, die die Partei nach § 10 zu bestreiten hätte;der Kosten eines Kurators, die die Partei nach Paragraph 10, zu bestreiten hätte; f)Litera f der notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind; diese umfassen jedenfalls auch notwendige Übersetzungs- und Dolmetschkosten; die unter den Buchstaben b bis e und die unter diesem Buchstaben genannten Kosten, Gebühren und Auslagen werden vorläufig aus Amtsgeldern berichtigt; 2.Ziffer 2 die Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten; 3.Ziffer 3 sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist oder es nach der Lage des Falles erforderlich erscheint, die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts, die sich auch auf eine vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung erstreckt; dieser bedarf keiner Prozeßvollmacht, jedoch der Zustimmung der Partei zu einem Anerkenntnis, einem Verzicht oder der Schließung eines Vergleiches. § 31 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden;sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist oder es nach der Lage des Falles erforderlich erscheint, die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts, die sich auch auf eine vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung erstreckt; dieser bedarf keiner Prozeßvollmacht, jedoch der Zustimmung der Partei zu einem Anerkenntnis, einem Verzicht oder der Schließung eines Vergleiches. Paragraph 31, Absatz 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden; 4.Ziffer 4 sofern in einer Rechtssache, in der die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich nicht geboten ist und der Partei auch ein Rechtsanwalt nicht beigegeben wird, die Klage bei einem Gericht außerhalb des Bezirksgerichtssprengels angebracht werden soll, in dem die Partei ihren Aufenthalt hat, das Recht, die Klage gemeinsam mit dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim Bezirksgericht ihres Aufenthalts zu Protokoll zu erklären und zu begehren, daß dieses Protokoll dem Prozeßgericht übersendet, und daß von diesem für die Partei zur unentgeltlichen Wahrung ihrer Rechte bei der mündlichen Verhandlung ein Gerichtsbediensteter oder ein Rechtspraktikant als ihr Vertreter bestellt werde; deren Auswahl obliegt dem Vorsteher des Gerichtes; 5.Ziffer 5 sofern das Gericht deren persönliche Anwesenheit zur Einvernahme oder zur Erörterung des Sachverhalts anordnet, den Ersatz der notwendigen Reisekosten der Partei in sinngemäßer Anwendung der für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG 1975; diese Kosten werden vorläufig aus Amtsgeldern ersetzt.
(2)Absatz 2,Bei Bewilligung der Verfahrenshilfe ist auszusprechen, welche der im Abs. 1 aufgezählten Begünstigungen und welche zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Die Begünstigung nach Abs. 1 Z 3 darf nur in vollem Ausmaß gewährt werden.Bei Bewilligung der Verfahrenshilfe ist auszusprechen, welche der im Absatz eins, aufgezählten Begünstigungen und welche zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Die Begünstigung nach Absatz eins, Ziffer 3, darf nur in vollem Ausmaß gewährt werden.
(3)Absatz 3,und
(4)[…]“ „§
  1. Hat das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwalts beschlossen, so hat es den Ausschuß der nach dem Sitz des Prozeßgerichts zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuß einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Wünschen der Partei über die Auswahl dieses Rechtsanwalts ist im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.“ 4.
  2. Die Bestimmungen Rechtsanwaltsordnung – RAO, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 136/2017, lauten auszugsweise:4.
  3. Die Bestimmungen Rechtsanwaltsordnung – RAO, RGBl. Nr. 96 aus 1868,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, lauten auszugsweise: „Bestellung von Rechtsanwälten, besonders zur Verfahrenshilfe§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Hat das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwalts beschlossen oder schließt die Bewilligung der Verfahrenshilfe eine solche Beigebung ein, so hat die Partei Anspruch auf die Bestellung eines Rechtsanwalts durch die Rechtsanwaltskammer.
(2)Absatz 2,Die Bestellung für ein Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof oder Bundesverwaltungsgericht obliegt dem Ausschuß der nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Partei, sonst dem Ausschuß der nach dem Sitz des Gerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer.
(3)Absatz 3,bis
(4a)[…]
(5)Absatz 5,Von jeder Bestellung hat der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer in den Fällen des Abs. 2 das benachrichtigende Gericht, in den Fällen des Abs. 3 das Gericht, bei dem das Verfahren in erster Instanz geführt wird, oder, falls der bestellte Rechtsanwalt bei einem anderen Gericht einzuschreiten hat, dieses zu verständigen. Gleiches gilt in den Fällen des Abs. 4 und des Abs. 4a.“Von jeder Bestellung hat der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer in den Fällen des Absatz 2, das benachrichtigende Gericht, in den Fällen des Absatz 3, das Gericht, bei dem das Verfahren in erster Instanz geführt wird, oder, falls der bestellte Rechtsanwalt bei einem anderen Gericht einzuschreiten hat, dieses zu verständigen. Gleiches gilt in den Fällen des Absatz 4 und des Absatz 4 a, „§ 45a.Paragraph 45 a, Für die Bestellung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten gilt § 45 sinngemäß.“ Für die Bestellung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten gilt Paragraph 45, sinngemäß.“ III.römisch drei. Ad 1) 1.1.

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen Verwaltungsgerichte (ebenso wie bisher die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern

Art. 129aAbs.

1 Z 2 B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Aus den parlamentarischen Erläuterungen zur genannten Novelle (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 13) erschließen sich keine Anhaltspunkte, dass durch diese Novelle der Beschwerdegegenstand eine Änderung erfahren hat, weshalb die bisher ergangene Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung weiterhin einschlägig ist (vgl. etwa auch Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 68, 71).1.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen Verwaltungsgerichte (ebenso wie bisher die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern

Artikel 129

a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Aus den parlamentarischen Erläuterungen zur genannten Novelle vergleiche , Regierungsvorlage 1618, BlgNR 24. GP, 13) erschließen sich keine Anhaltspunkte, dass durch diese Novelle der Beschwerdegegenstand eine Änderung erfahren hat, weshalb die bisher ergangene Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung weiterhin einschlägig ist vergleiche etwa auch Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 7, VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 68, 71).

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG bzw. § 88 Abs. 2 SPG erkennen die Landesverwaltungsgerichte zudem über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist.

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG bzw.

Paragraph 88, Absatz 2, SPG erkennen die Landesverwaltungsgerichte zudem über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist. 1.2.1. Ebenso wie die (Maßnahmen-)Beschwerdemöglichkeit

Art. 129aAbs. 1 Z 2 B-VG id

F vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist auch eine Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG an das Verwaltungsgericht lediglich ein subsidiärer Rechtsbehelf zur Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber zur Eröffnung von Zweigleisigkeiten (vgl Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 69 mwN; Eisenberger in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, 31).1.2.1. Ebenso wie die (Maßnahmen-)Beschwerdemöglichkeit

Artikel 129

a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist auch eine Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG an das Verwaltungsgericht lediglich ein subsidiärer Rechtsbehelf zur Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber zur Eröffnung von Zweigleisigkeiten vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 7, VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.

  1. at)Rz 69 mwN; Eisenberger in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, 31). 1.2.2. Voraussetzung für einen tauglichen Beschwerdegegenstand und damit für eine Befugnis des Verwaltungsgerichtes Wien zur Entscheidung in der Sache ist, dass das angefochtene Verhalten tatsächlich die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG darstellt (vgl. etwa Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.
  2. at)Rz 162). Ein im Wege der Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG bekämpfbarer unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre eines Beschwerdeführers liegt dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Beschwerdetaugliche Akte der Befehlsgewalt erfordern einen unmittelbaren Befolgungsanspruch bei dem bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich und ohne weiteres Verfahren eine physische Sanktion droht bzw. der Adressat mit zwangsweiser Realisierung bei Nichtbefolgung eines Befehls zu rechnen hat. Liegt ein ausdrücklicher Befolgungsanspruch nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (VwGH 20.12.2016, Ra 2015/03/0048).1.2.2. Voraussetzung für einen tauglichen Beschwerdegegenstand und damit für eine Befugnis des Verwaltungsgerichtes Wien zur Entscheidung in der Sache ist, dass das angefochtene Verhalten tatsächlich die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG darstellt vergleiche etwa Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 162). Ein im Wege der Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG bekämpfbarer unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre eines Beschwerdeführers liegt dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Beschwerdetaugliche Akte der Befehlsgewalt erfordern einen unmittelbaren Befolgungsanspruch bei dem bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich und ohne weiteres Verfahren eine physische Sanktion droht bzw. der Adressat mit zwangsweiser Realisierung bei Nichtbefolgung eines Befehls zu rechnen hat. Liegt ein ausdrücklicher Befolgungsanspruch nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (VwGH 20.12.2016, Ra 2015/03/0048). 1.

  1. Zur Aufforderung zum Weggehen 1.3.
  2. Der Beschwerdeführer moniert, er wäre von Polizisten ohne Rechtsgrund genötigt worden, wegzugehen bzw. sei er grundlos des Platzes verwiesen worden. 1.3.
  3. Aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens steht fest, dass der Beschwerdeführer an einem öffentlichen Ort, der zum Zeitpunkt der beschwerdegegenständlichen Amtshandlung von vielzähligen Personen frequentiert wurde, in unmittelbarer Nähe des Endes der vom Bahnsteig einer Schnellbahn hinaufführenden Rolltreppe zunächst längere Zeit, lautstark und mit den Armen über seinen Kopf gestikulierend eine Diskussion über die Unzulässigkeit der ÖBB-Kontrolle im öffentlichen Raum mit der Kontrolleurin führte, welche deshalb die einschreitenden Beamten um Hilfe ersuchte. Die hinzukommende GrI B. versuchte zwecks Streitbeilegung die Problemlage zu ergründen, woraufhin der Beschwerdeführer auch gegenüber den einschreitenden Polizistinnen das festgestellten Verhalten zeigte. Die Diskussion fand unmittelbar nach dem Ende der Rolltreppe statt, die vom Bahnhofsbereich herausführte; GrI B. forderte sodann den Beschwerdeführer auf, weiter zu gehen und äußerte ihre Vermutung, dass der Kontrollvorgang schon seine Richtigkeit haben werde und wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass er allfällig auch eine entsprechende Beschwerde bei der ÖBB einbringen könne, woraufhin der Beschwerdeführer weiterhin die festgestellten Verhaltensweisen zeigte. 1.3.
  4. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Gespräches mit GrI B. einem physischen bzw. körperlichen Zwang zum Weitergehen ausgesetzt war, er somit physisch zum Weitergehen genötigt worden wäre, sind nicht hervorgekommen. Vom Beschwerdeführer wurde auch nicht behauptet, noch ist es im Beschwerdeverfahren hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer bei Nichtbefolgung der Aufforderung von GrI B. zum Weitergehen physische Sanktionen bzw. die zwangsweise Realisierung des Aufgeforderten zu gewärtigen hatte. 1.3.
  5. Weiters hat die die Aufforderung zum Weitergehen aussprechende GrI B. im Zuge ihrer Einvernahme klar dargelegt, dass sie – auch vor dem Hintergrund des ihr durch § 3 WLSG (respektive § 38 iVm § 81 SPG) eröffneten Rechtsgrundlage – keine Wegweisung ausgesprochen hat und dem Beschwerdeführer auch nicht gesagt hätte, wo dieser sich hinbewegen solle. Die wiederholte Aufforderung Wegzugehen erfolgte gegenüber dem Beschwerdeführer gerade auch vor dem Hintergrund keinen Zwang setzen zu wollen, der bei einer allfälligen Festnahme dann aus Sicht der vor Ort handelnden Beamtin unausweichlich erschien.1.3.
  6. Weiters hat die die Aufforderung zum Weitergehen aussprechende GrI B. im Zuge ihrer Einvernahme klar dargelegt, dass sie – auch vor dem Hintergrund des ihr durch Paragraph 3, WLSG (respektive Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 81, SPG) eröffneten Rechtsgrundlage – keine Wegweisung ausgesprochen hat und dem Beschwerdeführer auch nicht gesagt hätte, wo dieser sich hinbewegen solle. Die wiederholte Aufforderung Wegzugehen erfolgte gegenüber dem Beschwerdeführer gerade auch vor dem Hintergrund keinen Zwang setzen zu wollen, der bei einer allfälligen Festnahme dann aus Sicht der vor Ort handelnden Beamtin unausweichlich erschien. Mag der Beschwerdeführer aus seiner subjektiven Betrachtungsweise, diese Aufforderung zum Weggehen auch als eine Wegweisung bzw. ein Platzverbot verstanden haben wollen, so ist dagegen bei objektiver Betrachtungsweise zu berücksichtigen, dass diese Aufforderung im Zusammenhang mit der von GrI geäußerten Vermutung erging, dass die ÖBB-Kontrollen ihre Richtigkeit hätten, und sie den Beschwerdeführer aufmerksam machte, dass ihm dagegen ja auch eine Beschwerde an die ÖBB offen stünde. Allgemein betrachtet wäre auch die ÖBB als Unternehmen – und nicht die von der ÖBB zur Fahrausweiskontrolle angestellten Personen – primärer Ansprechpartner des Rechtsdiskurses über eine (Un-)Zulässigkeit der Kontrolle im öffentlichen Raum. Die Aufforderung zum Weitergehen erging zudem vor dem Hintergrund, dass die Diskussion unmittelbar am Ende der vom Bahnsteig der Schnellbahn zur Mall hinaufführenden Rolltreppe – also einem an Werktagen sehr stark frequentieren Ort – stattfand, was der allgemeinen Lebenserfahrung auch Konfliktpotential mit anderen Benutzern in sich birgt. Mit der Aufforderung weiter zu gehen erging folglich kein in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers eingreifender Befehl und die Beschwerde erweist sich in diesen Punkt als unzulässig. Auch ist es den aus Anlass einer Streitbeilegung zunächst beigezogenen Beamten nicht verwehrt an Personen eine schlichte Aufforderung zum Weitergehen zwecks deren Beilegung bzw. Hintanhaltung weiterer Eskalation zu richten, die diesen entsprechen können oder auch nicht. Der Beschwerdeführer entschied sich zu letzterem. Er war dadurch auch nicht beeinträchtigt seine Meinung über die monierte Unzulässigkeit der Kontrolltätigkeit zu äußern, zumal er diese Äußerungen auch in weiterer Folge vor Ort fortgesetzt tätigte. Die an den Beschwerdeführer gerichtete Aufforderung griff somit nicht in dessen Rechte ein. 1.
  7. Zum Vorbringen der Rechtswidrigkeit der Verwarnung wegen aggressiven Verhaltens und dessen gleichzeitiger Bestrafung 1.4.
  8. Der Beschwerdeführer bringt weiters Rechtswidrigkeit dahingehend vor, weil er im selben Moment, als ihm aggressives Verhalten unterstellt wurde, verwarnt und zugleich bestraft worden sei. 1.4.
  9. Wodurch ein Vorhalt eines aggressiven Verhaltens respektive einer Bestrafung einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu begründen vermag, ist im allgemeinen und unter Berücksichtigung des festgestellten beschwerdegegenständlichen Sachverhaltes nicht ersichtlich. Auch hat der Beschwerdeführer keine daraufhin gerichteten Ausführungen gemacht. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unzulässig. Zudem ist festzuhalten, dass aufgrund des Beweisverfahrens keinerlei Anhaltspunkt dafür hervorgekommen ist, dass der Beschwerdeführer vor Ort (zugleich bzw. bereits) wegen aggressiven Verhaltens bestraft worden wäre. 1.4.
  10. Zum vorgehaltenen aggressiveren Verhalten ist auf § 82 Abs. 1 SPG zu verweisen. Die entsprechende Vorläuferbestimmung des Art. IX Abs. 1 Z 2 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen – EGVG stellte noch auf ein „ungestümes Benehmen“ ab; die Änderung der Wendung auf „aggressiv verhält“ zog keine inhaltliche Änderung nach sich (RV 148 BlgNR
  11. GP, 52; vgl auch VwGH vom 29.05.2000, Zl 2000/10/0038). Bereits zu der dazu inhaltlich vergleichbaren Vorgängerbestimmung sah der Verwaltungsgerichtshof (etwa VwGH vom 20.12.1990, Zl 90/10/0056 oder vom 21.02.1994, Zl 93/10/0092) darin ein solches Verhalten, durch das die jedem Staatsbürger gegen das Einschreiten eines obrigkeitlichen Organs zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechts derart überschritten wird, dass diese Abwehr zufolge des Tons des Vorbringens, der zu Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen ein aggressives Verhalten gewertet werden muss. Bei einem Schreien mit einem obrigkeitlichen Organ nach erfolgter Abmahnung bedarf es im Hinblick auf eine Übertretung nach Art. IX Abs. 1 Z 2 EGVG keiner näheren Beschreibung des Inhaltes der schreiend vorgebrachten Äußerungen.1.4.
  12. Zum vorgehaltenen aggressiveren Verhalten ist auf Paragraph 82, Absatz eins, SPG zu verweisen. Die entsprechende Vorläuferbestimmung des Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer 2, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen – EGVG stellte noch auf ein „ungestümes Benehmen“ ab; die Änderung der Wendung auf „aggressiv verhält“ zog keine inhaltliche Änderung nach sich Regierungsvorlage 148 BlgNR
  13. GP, 52; vergleiche auch VwGH vom 29.05.2000, Zl 2000/10/0038). Bereits zu der dazu inhaltlich vergleichbaren Vorgängerbestimmung sah der Verwaltungsgerichtshof (etwa VwGH vom 20.12.1990, Zl 90/10/0056 oder vom 21.02.1994, Zl 93/10/0092) darin ein solches Verhalten, durch das die jedem Staatsbürger gegen das Einschreiten eines obrigkeitlichen Organs zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechts derart überschritten wird, dass diese Abwehr zufolge des Tons des Vorbringens, der zu Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen ein aggressives Verhalten gewertet werden muss. Bei einem Schreien mit einem obrigkeitlichen Organ nach erfolgter Abmahnung bedarf es im Hinblick auf eine Übertretung nach Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer 2, EGVG keiner nähe

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