← Österreich

{'item': 'VGW-101/020/16322/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum09.04.2018 GeschäftszahlVGW-101/020/16322/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK gekürzte Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 5 VwGVGgemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde der D. GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den … Bezirk, vom 08.11.2017, Zl. …, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.03.2018 zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass das Zitat des § 73 Abs. 1 Zif. 2 und § 74 entfällt.römisch eins. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass das Zitat des Paragraph 73, Absatz eins, Zif. 2 und Paragraph 74, entfällt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit angefochtenem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin als Verpflichteter aufgetragen, näher bezeichnete, auf der Liegenschaft in Wien, G.-gasse (im unmittelbar an die G.-gasse angrenzenden, mittels Bauzaun eingezäunten Bereich) gelagerten Abfall binnen vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zu entfernen und einen befugten Abfallsammler und/oder -behandler nachweislich zu übergeben. Dieser Bescheid gründet sich auf Feststellungen der Magistratsabteilung 22, dokumentiert mit entsprechenden Fotos und festgehalten in einem Erhebungsbericht. Bereits vorangehend ist ein Bescheid an die Beschwerdeführerin mit dem Auftrag, Abfall zu entfernen ergangen. In der nunmehr dagegen gerichteten Beschwerde wird eingewandt, dass der Abfall im Eigentum von C. B. steht und die Beschwerdeführerin die Lagerung der Abfälle zu keinem Zeitpunkt genehmigt habe. Der Eigentümer sei laufend aufgefordert worden, die entsprechende Beseitigung vorzunehmen. Weder im Verfahren, noch in der mündlichen Verhandlung wurde bestritten, dass die Beschwerdeführerin nunmehr Mieterin der in Rede stehenden Grundstücksteile ist und auf diesen Grundstücksteilen die im Spruch umschriebenen Abfälle gelagert wurden. Soweit ihre Stellung als Verpflichtete in Abrede gestellt wird, ist dem zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin Mieterin ist und dem entsprechend der Abfall auf ihrem Grundstück gelagert wurde, weshalb sie als Verpflichtete im Sinne des § 73 AWG anzusehen ist. Ob der Verpflichtete Eigentümer der Abfälle ist, ist für die Erteilung eines abfallpolizeilichen Auftrages ohne Bedeutung (u.a. VwGH 21.11.2012, 2009/07/0118). Auf ein Verschulden des Verpflichteten kommt es nicht an. Die Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen einer Person macht ein Verwaltungsverfahren gegen einen Gemeinschuldner nicht unzulässig (VwGH 20.2.2014, 2011/07/0261).Weder im Verfahren, noch in der mündlichen Verhandlung wurde bestritten, dass die Beschwerdeführerin nunmehr Mieterin der in Rede stehenden Grundstücksteile ist und auf diesen Grundstücksteilen die im Spruch umschriebenen Abfälle gelagert wurden. Soweit ihre Stellung als Verpflichtete in Abrede gestellt wird, ist dem zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin Mieterin ist und dem entsprechend der Abfall auf ihrem Grundstück gelagert wurde, weshalb sie als Verpflichtete im Sinne des Paragraph 73, AWG anzusehen ist. Ob der Verpflichtete Eigentümer der Abfälle ist, ist für die Erteilung eines abfallpolizeilichen Auftrages ohne Bedeutung (u.a. VwGH 21.11.2012, 2009/07/0118). Auf ein Verschulden des Verpflichteten kommt es nicht an. Die Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen einer Person macht ein Verwaltungsverfahren gegen einen Gemeinschuldner nicht unzulässig (VwGH 20.2.2014, 2011/07/0261). Im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für den Behandlungsauftrages zu Recht ergangen sind, die Erfüllungsfrist ist angesichts des vorangehenden Behandlungsauftrages sowie des Fristerstreckungsersuchens angemessen. H i n w e i s Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Keine zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof beziehungsweise Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei und kein hierzu legitimiertes Organ hat innerhalb der gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt.Keine zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof beziehungsweise Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei und kein hierzu legitimiertes Organ hat innerhalb der gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt. Deshalb konnte das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG gekürzt ausgefertigt werden. Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und/oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 82 Abs. 3b VfGG nicht mehr zulässig.Deshalb konnte das Erkenntnis gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG gekürzt ausgefertigt werden. Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG und/oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG nicht mehr zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.101.020.16322.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.