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{'item': 'VGW-031/069/3419/2018'}

Obsah (9)§ 52§ 25a§ 20§ 64§ 14§ 10§ 5§ 19§ 16

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.04.2018 GeschäftszahlVGW-031/069/3419/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Ma

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 60,- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 60,- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, angefochtener Bescheid und Beschwerderömisch eins. Verfahrensgang, angefochtener Bescheid und Beschwerde 1. Der angefochtene Bescheid des Magistrats der Stadt Wien hat folgenden Spruch: „Sie haben am 29.04.2017 um 18:41 Uhr, wie von der automatischen Vignettenkontrolle festgestellt wurde, als Lenker des Kraftfahrzeuges Marke Mercedes, mit dem behördlichen deutschen Kennzeichen GP-... (D), das auf Sie zugelassen ist, die mautpflichtige Bundesstraße A 23, im Bereich 1100 Wien, A 23, Abschnitt Favoriten – KN Gürtel Landstraßer Hauptstraße, km 006,979, Richtungsfahrbahn: Hirschstetten durch Befahren benützt, ohne die nach § 10 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß, d.h. durch Anbringen einer gültigen Mautvignette am Fahrzeug entrichtet zu haben, als die am Fahrzeug angebrachte Mautvignette nicht vollständig von der Trägerfolie abgelöst, somit nicht ordnungsgemäß am Fahrzeug angebracht und daher nicht gültig war, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt.„Sie haben am 29.04.2017 um 18:41 Uhr, wie von der automatischen Vignettenkontrolle festgestellt wurde, als Lenker des Kraftfahrzeuges Marke Mercedes, mit dem behördlichen deutschen Kennzeichen GP-... (D), das auf Sie zugelassen ist, die mautpflichtige Bundesstraße A 23, im Bereich 1100 Wien, A 23, Abschnitt Favoriten – KN Gürtel Landstraßer Hauptstraße, km 006,979, Richtungsfahrbahn: Hirschstetten durch Befahren benützt, ohne die nach Paragraph 10, Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß, d.h. durch Anbringen einer gültigen Mautvignette am Fahrzeug entrichtet zu haben, als die am Fahrzeug angebrachte Mautvignette nicht vollständig von der Trägerfolie abgelöst, somit nicht ordnungsgemäß am Fahrzeug angebracht und daher nicht gültig war, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 20 Abs.1 in Verbindung mit § 10 Abs.1 und § 11 Abs.1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 - BStMG, BGBl. I Nr. 109/2002 in der derzeit geltenden Fassung. Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 11, Absatz eins, Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 - BStMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002, in der derzeit geltenden Fassung. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 300,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden

§ 20Abs.1 BSt

MG. Geldstrafe von € 300,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden

Paragraph 20, Absatz eins, BStMG. Ferne haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen: Ferne haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 330,

  1. Außerdem sind gegebenenfalls die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“
  2. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Vignette Gültigkeit gehabt habe und seines Erachtens ordnungsgemäß am Fahrzeug angebracht worden sei. Er könne einen Verstoß nicht nachvollziehen, eine entsprechende Kaufquittung liege vor. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt.
  3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts vor und verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. II. Feststellungenrömisch zwei. Feststellungen Der Beschwerdeführer hat am
  4. April 2017, um 18:41 Uhr, das Fahrzeug der Marke Mercedes mit dem Kennzeichen GP-... (D) auf der Bundesstraße A23 im Bereich 1100 Wien, A 23, Abschnitt Favoriten – KN Gürtel Landstraße, km 006,979, Richtungsfahrbahn: Hirschstetten, verwendet. Es handelt sich beim benutzten Fahrzeug um ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht unter 3,5 Tonnen. Auf der Windschutzscheibe war eine 10-Tages-Vignette angebracht, auf der ein schwarzes Kreuz zu sehen war und die nicht vollständig von der Trägerfolie abgelöst worden war. III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und insbesondere den darin enthaltenen Fotos. Darauf ist insbesondere ersichtlich, dass auf der an der Windschutzscheibe angebrachten Vignette ein schwarzes Kreuz zu sehen ist. Dieses Kreuz befindet sich auf der Trägerfolie der Vignette und ist nur dann zu sehen, wenn diese Folie nicht vollständig von der Vignette abgelöst wurde. Es steht daher für das Verwaltungsgericht Wien außer Zweifel, dass bei der verfahrensgegenständlichen Vignette die Trägerfolie nicht vollständig von der Vignette abgelöst wurde. IV. Rechtsgrundlagenrömisch vier. Rechtsgrundlagen § 10 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) lautet:Paragraph 10, Absatz eins, Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) lautet: „

(1)Die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der zeitabhängigen Maut.“ § 11 Abs. 1 BStMG lautete in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I 38/2016:Paragraph 11, Absatz eins, BStMG lautete in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. römisch eins 38/2016: „
(1)Die zeitabhängige Maut ist vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.“ § 20 Abs. 1 BStMG lautet:Paragraph 20, Absatz eins, BStMG lautet: „
(1)Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.“ „
(1)Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach Paragraph 10, geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.“ Teil A I, Punkt 2.1. der Mautordnung für die Autobahnen und Schnellstraßen Österreichs, genehmigt

§ 14Abs.

2 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 sowie hinsichtlich Teil A II Mautordnung erlassen durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, lautete in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung (Version 47, gültig mit 1.1.2017):Teil A römisch eins, Punkt 2.1. der Mautordnung für die Autobahnen und Schnellstraßen Österreichs, genehmigt

Paragraph 14, Absatz 2, Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 sowie hinsichtlich Teil A römisch zwei Mautordnung erlassen durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, lautete in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung (Version 47, gültig mit 1.1.2017): „Die Benützung der Autobahnen und Schnellstraßen mit mautpflichtigen Kraftfahrzeugen, sofern keine Ausnahmen bestehen, unterliegt einer zeitabhängigen Maut: Erweiterungen des mautpflichtigen Straßennetzes werden im Anhang 4 (Mautabschnittstarife netto) festgehalten. Mit Inkrafttreten der in diesen Anhängen zu veröffentlichenden Erweiterungen unterliegen die neuen Mautabschnitte auch der zeitabhängigen Maut. Nachfolgende Autobahn- und Schnellstraßenabschnitte (Strecken) sind

§ 10Abs. 2 BSt

MG von der Entrichtung einer zeitabhängigen Maut ausgenommen (siehe dazu Mautordnung Teil A II): Nachfolgende Autobahn- und Schnellstraßenabschnitte (Strecken) sind

Paragraph 10, Absatz 2, BStMG von der Entrichtung einer zeitabhängigen Maut ausgenommen (siehe dazu Mautordnung Teil A römisch zwei): • A 9 Pyhrn Autobahn in den Abschnitten zwischen der Anschlussstelle Spital/Pyhrn und der Anschlussstelle Ardning und zwischen der Anschlussstelle St. Michael und Übelbach • A 10 Tauern Autobahn im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle Flachau und der Anschlussstelle Rennweg • A 11 Karawanken Autobahn im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle St. Jakob im Rosental und der Staatsgrenze im Karawankentunnel • A 13 Brenner Autobahn • S 16 Arlberg Schnellstraße im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle St. Anton und der Anschlussstelle Langen Folgende Autobahn- oder Schnellstraßenabschnitte sind

der Mautstreckenausnahmenverordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie idF BGBl Nr.II 204/2010 von der Pflicht der Entrichtung einer zeitabhängigen Maut ausgenommen: Folgende Autobahn- oder Schnellstraßenabschnitte sind

der Mautstreckenausnahmenverordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr.II 204 aus 2010, von der Pflicht der Entrichtung einer zeitabhängigen Maut ausgenommen: • S 5 Stockerauer Schnellstraße im Abschnitt zwischen dem Knoten Jettsdorf (S33) und Krems (Landesstraße B 3, Landesstraße B 37).“ Teil A I, Punkt 7.

  1. der Mautordnung lautet:Teil A römisch eins, Punkt 7.
  2. der Mautordnung lautet: „7.1 Art und Ort der Anbringung An jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug (unter Berücksichtigung des Punktes 7.2 Mautordnung Teil A I) ist vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige der jeweiligen Fahrzeugkategorie entsprechende Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen. Jede andere Art der Anbringung (zB durch [zusätzliche] Klebestreifen, andere Arten von Fixierungen oder ein Überkleben der Vignette mit einer zusätzlichen Schutzfolie) ist nicht gestattet, verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung und verwirklicht den Tatbestand der Mautprellerei (siehe Punkt 10). Zehntagesvignetten und Zweimonatsvignetten sind nur dann gültig, wenn sie durch ordnungsmäßige, vollständige Lochung des Kalendertages und –monats entwertet wurden. An jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug (unter Berücksichtigung des Punktes 7.2 Mautordnung Teil A römisch eins) ist vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige der jeweiligen Fahrzeugkategorie entsprechende Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen. Jede andere Art der Anbringung (zB durch [zusätzliche] Klebestreifen, andere Arten von Fixierungen oder ein Überkleben der Vignette mit einer zusätzlichen Schutzfolie) ist nicht gestattet, verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung und verwirklicht den Tatbestand der Mautprellerei (siehe Punkt 10). Zehntagesvignetten und Zweimonatsvignetten sind nur dann gültig, wenn sie durch ordnungsmäßige, vollständige Lochung des Kalendertages und –monats entwertet wurden. Die Vignette für mehrspurige Fahrzeuge ist - nach vollständigem Ablösen von der Trägerfolie - unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist (z.B. kein Ankleben hinter einem dunklen Tönungsstreifen). Bei Nichtbeachtung der Anbringungsvorschriften (zB nicht vollständiges Ablösen von der Trägerfolie oder nicht vollständige Anbringung der Vignette) wird der Tatbestand der Mautprellerei (siehe Punkt 10) verwirklicht. Das Ankleben einer Vignette auf der Seitenscheibe ist nicht zulässig. Auf die Anbringungsempfehlung auf der Vignettenrückseite wird hingewiesen. Bei Motorrädern ist die Vignette sichtbar an einem nicht oder nur schwer zu entfernenden Bestandteil des Motorrades anzukleben. Im Interesse der Verkehrssicherheit und um eine wirksame und benutzerfreundliche Kontrolle der Entrichtung der zeitabhängigen Maut zu gewährleisten, sollte tunlichst neben der jeweils gültigen Vignette höchstens eine zweite Vignette am Kraftfahrzeug angebracht sein. Das Ablösen und Umkleben einer bereits geklebten gültigen Vignette, jede andere als in dieser Mautordnung zugelassene Mehrfachverwendung der Vignette oder eine chemische oder auch technische Manipulation des originären Vignettenklebers derart, dass bei Ablösen der Vignette deren Selbstzerstörungseffekt verhindert wird, ist unzulässig und verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung.“ V. Rechtliche Beurteilungrömisch fünf. Rechtliche Beurteilung
  3. Beim Fahrzeug handelt es sich um ein mehrspuriges Kraftfahrzeug unter 3,5 Tonnen und somit um ein mautpflichtiges Fahrzeug nach § 10 Abs. 1 BStMG. Die A 23 ist nach Teil A I, Punkt 2.
  4. der Mautordnung für die Autobahnen und Schnellstraßen Österreichs (Mautordnung) eine mautpflichtige Bundesstraße, da es sich um eine Autobahn handelt und keine Ausnahme vorliegt. Der Beschwerdeführer hat somit eine Mautstrecke mit einem mautpflichtigen Fahrzeug befahren, wofür nach § 10 Abs. 1 BStMG eine zeitabhängige Maut zu entrichten ist.
  5. Beim Fahrzeug handelt es sich um ein mehrspuriges Kraftfahrzeug unter 3,5 Tonnen und somit um ein mautpflichtiges Fahrzeug nach Paragraph 10, Absatz eins, BStMG. Die A 23 ist nach Teil A römisch eins, Punkt 2.
  6. der Mautordnung für die Autobahnen und Schnellstraßen Österreichs (Mautordnung) eine mautpflichtige Bundesstraße, da es sich um eine Autobahn handelt und keine Ausnahme vorliegt. Der Beschwerdeführer hat somit eine Mautstrecke mit einem mautpflichtigen Fahrzeug befahren, wofür nach Paragraph 10, Absatz eins, BStMG eine zeitabhängige Maut zu entrichten ist. Nach den getroffenen Feststellungen wurde die verfahrensgegenständliche Vignette nicht vollständig von der Trägerfolie abgelöst und somit nicht ordnungsgemäß im Sinne der Mautordnung angebracht, da nach Teil A I, Punkt 7.
  7. der Mautordnung die Vignette ordnungsgemäß anzubringen und insbesondere vollständig von der Trägerfolie abzulösen ist. Nach der Mautordnung wird bei Nichtbeachtung der Anbringungsvorschriften, etwa bei nicht vollständigem Ablösen von der Trägerfolie oder nicht vollständiger Anbringung der Vignette, der Tatbestand der Mautprellerei verwirklicht.Nach den getroffenen Feststellungen wurde die verfahrensgegenständliche Vignette nicht vollständig von der Trägerfolie abgelöst und somit nicht ordnungsgemäß im Sinne der Mautordnung angebracht, da nach Teil A römisch eins, Punkt 7.
  8. der Mautordnung die Vignette ordnungsgemäß anzubringen und insbesondere vollständig von der Trägerfolie abzulösen ist. Nach der Mautordnung wird bei Nichtbeachtung der Anbringungsvorschriften, etwa bei nicht vollständigem Ablösen von der Trägerfolie oder nicht vollständiger Anbringung der Vignette, der Tatbestand der Mautprellerei verwirklicht. Da die Vignette nicht ordnungsgemäß angebracht wurde, wurde die Maut nicht nach § 11 Abs. 1 BStMG durch das Anbringen einer Vignette am Fahrzeug ordnungsgemäß entrichtet. Somit ist der objektive Tatbestand des § 20 Abs. 1 BStMG verwirklicht. Da die Vignette nicht ordnungsgemäß angebracht wurde, wurde die Maut nicht nach Paragraph 11, Absatz eins, BStMG durch das Anbringen einer Vignette am Fahrzeug ordnungsgemäß entrichtet. Somit ist der objektive Tatbestand des Paragraph 20, Absatz eins, BStMG verwirklicht. 2.

§ 5Abs. 1 VSt

G genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. 2.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Die angelastete Verwaltungsübertretung ist als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Bei solchen Delikten obliegt es sohin

§ 5Abs. 1 VSt

G dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. VwGH 30.6.1998, 96/11/0175).Die angelastete Verwaltungsübertretung ist als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Bei solchen Delikten obliegt es sohin

Paragraph 5, Absatz eins, VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge vergleiche VwGH 30.6.1998, 96/11/0175). Nach der Aktenlage haben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme fehlenden (oder auch nur geminderten) Verschuldens des Beschuldigten ergeben. Es war daher von Verschulden in Form eines jedenfalls fahrlässigen Verhaltens auszugehen. 3. Der Strafrahmen für eine Übertretung des § 10 BStMG beträgt

§ 20Abs. 1 BSt

MG € 300,– bis € 3.000,–. 3. Der Strafrahmen für eine Übertretung des Paragraph 10, BStMG beträgt

Paragraph 20, Absatz eins, BStMG € 300,– bis € 3.000,–.

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat schädigte in erheblichem Maße das öffentliche Interesse an der Entrichtung der gesetzlich vorgeschriebenen Maut, weshalb die Intensität der Beeinträchtigung dieses Interesses durch die Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als gering zu werten war. Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und dem Beschuldigten zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Der Beschwerdeführer hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen können, dass die Trägerfolie nicht ordnungsgemäß vollständig von der Vignette abgezogen wurde. Der Ausspruch einer Ermahnung oder die Verfahrenseinstellung iSd § 45 Abs 1 Z 4 VStG kamen daher schon mangels Geringfügigkeit des Verschuldens nicht in Betracht.Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und dem Beschuldigten zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Der Beschwerdeführer hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen können, dass die Trägerfolie nicht ordnungsgemäß vollständig von der Vignette abgezogen wurde. Der Ausspruch einer Ermahnung oder die Verfahrenseinstellung iSd Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG kamen daher schon mangels Geringfügigkeit des Verschuldens nicht in Betracht. Mildernd war – wie bereits die belangte Behörde ausgeführt hat – die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung des von € 300,– bis € 3.000,– reichenden gesetzlichen Strafrahmens ist die verhängte Geldstrafe, welche die Mindeststrafe darstellt, selbst bei Zugrundelegung ungünstiger Einkommensverhältnisse als jedenfalls angemessen zu bewerten. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde von der belangten Behörde

§ 16VSt

G in angemessenem Verhältnis festgesetzt.Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde von der belangten Behörde

Paragraph 16, VStG in angemessenem Verhältnis festgesetzt. 4. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen. Der Beschwerdeführer hat daher eine Geldstrafe in Höhe von € 300,– (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden), einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens

§ 64VSt

G in Höhe von € 30,– sowie einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG in der Höhe von € 60,–, insgesamt somit € 390,–, zu zahlen.Der Beschwerdeführer hat daher eine Geldstrafe in Höhe von € 300,– (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden), einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens

Paragraph 64, VStG in Höhe von € 30,– sowie einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG in der Höhe von € 60,–, insgesamt somit € 390,–, zu zahlen.

  1. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte nach § 44 Abs. 3 VwGVG entfallen, da keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, im angefochtenen Bescheid eine € 500,– nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
  2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte nach Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG entfallen, da keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, im angefochtenen Bescheid eine € 500,– nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
  3. Im Übrigen ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  4. Im Übrigen ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.031.069.3419.2018

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