GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 60,- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 60,- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, angefochtener Bescheid und Beschwerderömisch eins. Verfahrensgang, angefochtener Bescheid und Beschwerde 1. Der angefochtene Bescheid des Magistrats der Stadt Wien hat folgenden Spruch: „Sie haben am 29.04.2017 um 18:41 Uhr, wie von der automatischen Vignettenkontrolle festgestellt wurde, als Lenker des Kraftfahrzeuges Marke Mercedes, mit dem behördlichen deutschen Kennzeichen GP-... (D), das auf Sie zugelassen ist, die mautpflichtige Bundesstraße A 23, im Bereich 1100 Wien, A 23, Abschnitt Favoriten – KN Gürtel Landstraßer Hauptstraße, km 006,979, Richtungsfahrbahn: Hirschstetten durch Befahren benützt, ohne die nach § 10 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß, d.h. durch Anbringen einer gültigen Mautvignette am Fahrzeug entrichtet zu haben, als die am Fahrzeug angebrachte Mautvignette nicht vollständig von der Trägerfolie abgelöst, somit nicht ordnungsgemäß am Fahrzeug angebracht und daher nicht gültig war, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt.„Sie haben am 29.04.2017 um 18:41 Uhr, wie von der automatischen Vignettenkontrolle festgestellt wurde, als Lenker des Kraftfahrzeuges Marke Mercedes, mit dem behördlichen deutschen Kennzeichen GP-... (D), das auf Sie zugelassen ist, die mautpflichtige Bundesstraße A 23, im Bereich 1100 Wien, A 23, Abschnitt Favoriten – KN Gürtel Landstraßer Hauptstraße, km 006,979, Richtungsfahrbahn: Hirschstetten durch Befahren benützt, ohne die nach Paragraph 10, Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß, d.h. durch Anbringen einer gültigen Mautvignette am Fahrzeug entrichtet zu haben, als die am Fahrzeug angebrachte Mautvignette nicht vollständig von der Trägerfolie abgelöst, somit nicht ordnungsgemäß am Fahrzeug angebracht und daher nicht gültig war, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 20 Abs.1 in Verbindung mit § 10 Abs.1 und § 11 Abs.1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 - BStMG, BGBl. I Nr. 109/2002 in der derzeit geltenden Fassung. Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 11, Absatz eins, Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 - BStMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002, in der derzeit geltenden Fassung. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 300,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden
MG. Geldstrafe von € 300,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden
Paragraph 20, Absatz eins, BStMG. Ferne haben Sie
G) zu zahlen: Ferne haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 330,
2 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 sowie hinsichtlich Teil A II Mautordnung erlassen durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, lautete in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung (Version 47, gültig mit 1.1.2017):Teil A römisch eins, Punkt 2.1. der Mautordnung für die Autobahnen und Schnellstraßen Österreichs, genehmigt
Paragraph 14, Absatz 2, Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 sowie hinsichtlich Teil A römisch zwei Mautordnung erlassen durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, lautete in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung (Version 47, gültig mit 1.1.2017): „Die Benützung der Autobahnen und Schnellstraßen mit mautpflichtigen Kraftfahrzeugen, sofern keine Ausnahmen bestehen, unterliegt einer zeitabhängigen Maut: Erweiterungen des mautpflichtigen Straßennetzes werden im Anhang 4 (Mautabschnittstarife netto) festgehalten. Mit Inkrafttreten der in diesen Anhängen zu veröffentlichenden Erweiterungen unterliegen die neuen Mautabschnitte auch der zeitabhängigen Maut. Nachfolgende Autobahn- und Schnellstraßenabschnitte (Strecken) sind
MG von der Entrichtung einer zeitabhängigen Maut ausgenommen (siehe dazu Mautordnung Teil A II): Nachfolgende Autobahn- und Schnellstraßenabschnitte (Strecken) sind
Paragraph 10, Absatz 2, BStMG von der Entrichtung einer zeitabhängigen Maut ausgenommen (siehe dazu Mautordnung Teil A römisch zwei): • A 9 Pyhrn Autobahn in den Abschnitten zwischen der Anschlussstelle Spital/Pyhrn und der Anschlussstelle Ardning und zwischen der Anschlussstelle St. Michael und Übelbach • A 10 Tauern Autobahn im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle Flachau und der Anschlussstelle Rennweg • A 11 Karawanken Autobahn im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle St. Jakob im Rosental und der Staatsgrenze im Karawankentunnel • A 13 Brenner Autobahn • S 16 Arlberg Schnellstraße im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle St. Anton und der Anschlussstelle Langen Folgende Autobahn- oder Schnellstraßenabschnitte sind
der Mautstreckenausnahmenverordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie idF BGBl Nr.II 204/2010 von der Pflicht der Entrichtung einer zeitabhängigen Maut ausgenommen: Folgende Autobahn- oder Schnellstraßenabschnitte sind
der Mautstreckenausnahmenverordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr.II 204 aus 2010, von der Pflicht der Entrichtung einer zeitabhängigen Maut ausgenommen: • S 5 Stockerauer Schnellstraße im Abschnitt zwischen dem Knoten Jettsdorf (S33) und Krems (Landesstraße B 3, Landesstraße B 37).“ Teil A I, Punkt 7.
G genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. 2.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Die angelastete Verwaltungsübertretung ist als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Bei solchen Delikten obliegt es sohin
G dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. VwGH 30.6.1998, 96/11/0175).Die angelastete Verwaltungsübertretung ist als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Bei solchen Delikten obliegt es sohin
Paragraph 5, Absatz eins, VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge vergleiche VwGH 30.6.1998, 96/11/0175). Nach der Aktenlage haben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme fehlenden (oder auch nur geminderten) Verschuldens des Beschuldigten ergeben. Es war daher von Verschulden in Form eines jedenfalls fahrlässigen Verhaltens auszugehen. 3. Der Strafrahmen für eine Übertretung des § 10 BStMG beträgt
MG € 300,– bis € 3.000,–. 3. Der Strafrahmen für eine Übertretung des Paragraph 10, BStMG beträgt
Paragraph 20, Absatz eins, BStMG € 300,– bis € 3.000,–.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat schädigte in erheblichem Maße das öffentliche Interesse an der Entrichtung der gesetzlich vorgeschriebenen Maut, weshalb die Intensität der Beeinträchtigung dieses Interesses durch die Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als gering zu werten war. Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und dem Beschuldigten zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Der Beschwerdeführer hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen können, dass die Trägerfolie nicht ordnungsgemäß vollständig von der Vignette abgezogen wurde. Der Ausspruch einer Ermahnung oder die Verfahrenseinstellung iSd § 45 Abs 1 Z 4 VStG kamen daher schon mangels Geringfügigkeit des Verschuldens nicht in Betracht.Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und dem Beschuldigten zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Der Beschwerdeführer hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen können, dass die Trägerfolie nicht ordnungsgemäß vollständig von der Vignette abgezogen wurde. Der Ausspruch einer Ermahnung oder die Verfahrenseinstellung iSd Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG kamen daher schon mangels Geringfügigkeit des Verschuldens nicht in Betracht. Mildernd war – wie bereits die belangte Behörde ausgeführt hat – die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung des von € 300,– bis € 3.000,– reichenden gesetzlichen Strafrahmens ist die verhängte Geldstrafe, welche die Mindeststrafe darstellt, selbst bei Zugrundelegung ungünstiger Einkommensverhältnisse als jedenfalls angemessen zu bewerten. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde von der belangten Behörde
G in angemessenem Verhältnis festgesetzt.Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde von der belangten Behörde
Paragraph 16, VStG in angemessenem Verhältnis festgesetzt. 4. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen. Der Beschwerdeführer hat daher eine Geldstrafe in Höhe von € 300,– (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden), einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens
G in Höhe von € 30,– sowie einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens
GVG in der Höhe von € 60,–, insgesamt somit € 390,–, zu zahlen.Der Beschwerdeführer hat daher eine Geldstrafe in Höhe von € 300,– (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden), einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens
Paragraph 64, VStG in Höhe von € 30,– sowie einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG in der Höhe von € 60,–, insgesamt somit € 390,–, zu zahlen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.