RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum11.04.2018 GeschäftszahlVGW-021/014/4541/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Findeis über die Beschwerde des Herrn D. S. vom 23.3.2017 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 24.2.2017, Zahl MBA ... - S 45670/16, wegen Übertretung des § 14 Abs. 4 iVm § 13a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 und § 13c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 Tabakgesetz, zu Recht erkannt: Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Findeis über die Beschwerde des Herrn D. S. vom 23.3.2017 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 24.2.2017, Zahl MBA ... - S 45670/16, wegen Übertretung des Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2 und Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz, zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B E G R Ü N D U N G Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 24.2.2017 schuldig, 1) er habe es als Inhaber des Einzelunternehmens "D. S." mit Sitz in Wien, M.-straße, zu verantworten, dass er als Inhaber des Gastgewerbebetriebes in Wien, M.-straße, am 7.9.2016, um 12.10 Uhr (Datum der Kontrolle durch MA 59), insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß § 13c Tabakgesetz verstoßen habe, als er nicht dafür Sorge getragen habe, dass in seinem - aus mehr als einem Raum bestehenden (2-Raum-Lokal) - Gastgewerbelokal 1) er habe es als Inhaber des Einzelunternehmens "D. S." mit Sitz in Wien, M.-straße, zu verantworten, dass er als Inhaber des Gastgewerbebetriebes in Wien, M.-straße, am 7.9.2016, um 12.10 Uhr (Datum der Kontrolle durch MA 59), insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß Paragraph 13 c, Tabakgesetz verstoßen habe, als er nicht dafür Sorge getragen habe, dass in seinem - aus mehr als einem Raum bestehenden (2-Raum-Lokal) - Gastgewerbelokal - nicht geraucht werde, da zum genannten Zeitpunkt zwei Personen im Raucherbereich geraucht hätten, obwohl der Durchgangsbereich zwischen Raucher- und Nichtraucherraum offen gehalten worden sei und somit nicht gewährleistet gewesen sei, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringe und - in dem für die Verabreichung von Speisen und Getränken vorgesehenen, mit 23 Verabreichungsplätzen und der Schank ausgestatteten Hauptraum, welcher auch den Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit beherberge, nicht geraucht worden sei, da zum genannten Zeitpunkt dort Aschenbecher aufgestellt gewesen seien und dort zwei Personen geraucht hätten, während der mit zwar 24 Verabreichungsplätzen ausgestattete, abgetrennte Nebenraum als Nichtraucherraum geführt worden sei. 2) Er habe es als Inhaber des Einzelunternehmens "D. S." mit Sitz in Wien, M.-straße, zu verantworten, dass er als Inhaber des Gastgewerbebetriebes in Wien, M.-straße, am 7.10.2016, um 20.25 Uhr (Datum der Kontrolle durch MA 59), insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß § 13c Tabakgesetz verstoßen habe, als er nicht dafür Sorge getragen habe, dass in seinem - aus mehr als einem Raum bestehenden (2-Raum-Lokal) - Gastgewerbelokal 2) Er habe es als Inhaber des Einzelunternehmens "D. S." mit Sitz in Wien, M.-straße, zu verantworten, dass er als Inhaber des Gastgewerbebetriebes in Wien, M.-straße, am 7.10.2016, um 20.25 Uhr (Datum der Kontrolle durch MA 59), insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß Paragraph 13 c, Tabakgesetz verstoßen habe, als er nicht dafür Sorge getragen habe, dass in seinem - aus mehr als einem Raum bestehenden (2-Raum-Lokal) - Gastgewerbelokal - in dem für die Verabreichung von Speisen und Getränken vorgesehenen, mit 23 Verabreichungsplätzen und der Schank ausgestatteten Hauptraum, welcher auch den Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit beherberge, nicht geraucht worden sei, da zum genannten Zeitpunkt dort Aschenbecher aufgestellt gewesen seien, dieser Raum als Raucherraum gekennzeichnet gewesen sei und dort fünf Personen geraucht hätten, während der mit zwar 24 Verabreichungsplätzen ausgestattete, abgetrennte Nebenraum als Nichtraucherraum geführt worden sei. 3) Er habe es als Inhaber des Einzelunternehmens "D. S." mit Sitz in Wien, M.-straße, zu verantworten, dass er als Inhaber des Gastgewerbebetriebes in Wien, M.-straße, am 11.1.2017, um 10.20 Uhr (Datum der Kontrolle durch MA 59), insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß § 13c Tabakgesetz verstoßen habe, als er nicht dafür Sorge getragen habe, dass in seinem - aus mehr als einem Raum bestehenden (2-Raum-Lokal) - Gastgewerbelokal 3) Er habe es als Inhaber des Einzelunternehmens "D. S." mit Sitz in Wien, M.-straße, zu verantworten, dass er als Inhaber des Gastgewerbebetriebes in Wien, M.-straße, am 11.1.2017, um 10.20 Uhr (Datum der Kontrolle durch MA 59), insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß Paragraph 13 c, Tabakgesetz verstoßen habe, als er nicht dafür Sorge getragen habe, dass in seinem - aus mehr als einem Raum bestehenden (2-Raum-Lokal) - Gastgewerbelokal - nicht geraucht werde, da zum genannten Zeitpunkt drei Personen im Raucherbereich geraucht hätten, obwohl der Durchgangsbereich zwischen Raucher- und Nichtraucherraum offen gehalten worden sei und somit nicht gewährleistet gewesen sei, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringe und - in dem für die Verabreichung von Speisen und Getränken vorgesehenen, mit 22 Verabreichungsplätzen und der Schank ausgestatteten Hauptraum, welcher auch den Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit beherberge, nicht geraucht worden sei, da zum genannten Zeitpunkt dort Aschenbecher aufgestellt gewesen seien und dort drei Personen geraucht hätten, während der mit zwar 24 Verabreichungsplätzen ausgestattete, abgetrennte Nebenraum als Nichtraucherraum geführt worden sei. Wegen Verletzung des § 14 Abs. 4 iVm § 13a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 und § 13c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 Tabakgesetz verhängte die belangte Behörde gemäß § 14 Abs. 4 Tabakgesetz über den Beschuldigten eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 750 Euro (1 Tag und 21 Stunden) und schrieb gemäß § 64 VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vor. Wegen Verletzung des Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2 und Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz verhängte die belangte Behörde gemäß Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz über den Beschuldigten eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 750 Euro (1 Tag und 21 Stunden) und schrieb gemäß Paragraph 64, VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vor. Das Straferkenntnis gründet sich auf die Sachverhaltsdarstellung in drei Anzeigen der beiden Kontrollorgane der Magistratsabteilung 59 - Bezirksabteilung für den ... Bezirk, K. B. und Ing. J. K., worin bezüglich des 7.9.2016 und 7.10.2016 R. Y. als Inhaber des Einzelunternehmens jeweils in Wien, M.-straße und betreffend den Tatvorwurf 11.1.2017 der Beschwerdeführer als Inhaber jenes Betriebes bzw. als Einzelunternehmer bezeichnet wird. Der Begründung des Straferkenntnisses lässt sich entnehmen, dass die belangte Behörde die Tätereigenschaft des Beschwerdeführers darauf gegründet hat, dass sie die Darstellung der Finanzpolizei in den parallelanhängigen Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Übertretungen nach dem ASVG und AuslBG, wonach es sich bei R. Y. um eine nicht vorhandene oder nicht greifbare Person handle und der Beschwerdeführer der wahre Betreiber sei, gefolgt ist. In der gegen das Straferkenntnis vom 24.2.2017 rechtzeitig erhobenen Beschwerde vom 23.3.2017 bestreitet der Beschwerdeführer die Tatvorwürfe und führt wie bereits im Verfahren vor der belangten Behörde ins Treffen, dass nicht er der Inhaber des Gastgewerbebetriebes (Betriebsart: Espresso), sondern R. Y. sei. Dessen Vorgänger seien Espresso Drinks (C. St.), GISA-Zahl ..., und die Bo. KG gewesen. Für alle angeführten Personen sei der Beschwerdeführer nur der Ansprechpartner gewesen, wozu er bevollmächtigt gewesen sei. Den Pachtvertrag betreffend das gegenständliche Lokal zwischen dem Verpächter V. Vo. und dem Pächter R. Y. habe er bereits in seiner Stellungnahme vom 13.2.2017 vorgelegt.In der gegen das Straferkenntnis vom 24.2.2017 rechtzeitig erhobenen Beschwerde vom 23.3.2017 bestreitet der Beschwerdeführer die Tatvorwürfe und führt wie bereits im Verfahren vor der belangten Behörde ins Treffen, dass nicht er der Inhaber des Gastgewerbebetriebes (Betriebsart: Espresso), sondern R. Y. sei. Dessen Vorgänger seien Espresso Drinks (C. St.), GISA-Zahl ..., und die Bo. KG gewesen. Für alle angeführten Personen sei der Beschwerdeführer nur der Ansprechpartner gewesen, wozu er bevollmächtigt gewesen sei. Den Pachtvertrag betreffend das gegenständliche Lokal zwischen dem Verpächter römisch fünf. römisch fünf o. und dem Pächter R. Y. habe er bereits in seiner Stellungnahme vom 13.2.2017 vorgelegt. Das Verwaltungsgericht holte den Verwaltungsstrafakt betreffend R. Y., Zahl MBA ..., ein. Daraus geht hervor, dass R. Y. als Gewerbeinhaber bzw. als Inhaber des Einzelunternehmens „R. Y.“ des in Rede stehenden Gastgewerbetriebes wegen der verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfe betreffend den 7.
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