GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Anlässlich eines am 06.04.2016 durchgeführten Ortsaugenscheins wurden von der zuständigen Sachbearbeiterin der Magistratsabteilung 37, auf den Liegenschaften Wien, C.-straße Parz. 1 (EZ 4 KG D.) und C.-straße Parz. 2 (EZ 8 KG D.), Abweichungen von den bewilligten Bauvorhaben festgestellt und mit Fotos dokumentiert. Mit Mitteilung vom 29.06.2017 wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass auf den gegenständlichen Liegenschaften an Stelle von zwei gekuppelten Kleingartenwohnhäusern, mit einer bebauten Fläche von 49,97m² (Parz. 2) sowie 49,66m² (Parz. 1) mit einer Firsthöhe von 5,50m bzw. einer Firsthöhe von 5,47m ab dem verglichenen Gelände, ein Wohngebäude mit einer bebauten Fläche von ca. 159m² und einer Firsthöhe von 6,32m errichtet wurde und dieses weder den Bestimmungen des Wiener Kleingartengesetzes noch den im Jahre 2014 erwirkten Baubewilligungen entspreche. Da die zulässigen Ausmaße (bebaute Fläche, oberster Abschluss sowie Kubatur) bei weitem überschritten seien und es sich nur um ein Wohngebäude handle, sei dieses Wohngebäude
10 BO für Wien abtragen zu lassen. Mit Mitteilung vom 29.06.2017 wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass auf den gegenständlichen Liegenschaften an Stelle von zwei gekuppelten Kleingartenwohnhäusern, mit einer bebauten Fläche von 49,97m² (Parz. 2) sowie 49,66m² (Parz. 1) mit einer Firsthöhe von 5,50m bzw. einer Firsthöhe von 5,47m ab dem verglichenen Gelände, ein Wohngebäude mit einer bebauten Fläche von ca. 159m² und einer Firsthöhe von 6,32m errichtet wurde und dieses weder den Bestimmungen des Wiener Kleingartengesetzes noch den im Jahre 2014 erwirkten Baubewilligungen entspreche. Da die zulässigen Ausmaße (bebaute Fläche, oberster Abschluss sowie Kubatur) bei weitem überschritten seien und es sich nur um ein Wohngebäude handle, sei dieses Wohngebäude
Paragraph 129, Absatz 10, BO für Wien abtragen zu lassen. Mit Schreiben vom 21.07.2017 ersuchte der Beschwerdeführer lediglich um Fristverlängerung für die Finanzierung bis Oktober 2018 ohne näher auf den Vorhalt einzugehen. Daraufhin erließ die Baubehörde den Bescheid vom 07.08.2017, mit welchem dem Eigentümer der Baulichkeit auf den genannten Liegenschaften
10 BO für Wien folgende Maßnahmen, binnen 6 Monaten nach Rechtskraft des Bescheides, aufgetragen wurden: Daraufhin erließ die Baubehörde den Bescheid vom 07.08.2017, mit welchem dem Eigentümer der Baulichkeit auf den genannten Liegenschaften
Paragraph 129, Absatz 10, BO für Wien folgende Maßnahmen, binnen 6 Monaten nach Rechtskraft des Bescheides, aufgetragen wurden: „Das ohne Baubewilligung errichtete unterkellerte Wohngebäude, das sich über die Liegenschaften Gst. Nr. 7 EZ 8 Kat. Gem. D. sowie Gst. Nr. 6 EZ 4 Kat. Gem. D. (Parzellen 2 und 1) erstreckt, ist abtragen zu lassen.“ In der Begründung führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass tatsächlich nicht mit der Errichtung zweier Kleingartenwohnhäuser begonnen worden sei, sondern ohne Baubewilligung ein sich über beide Parzellen erstreckendes einzelnes Wohngebäude errichtet worden sei. Dass etwas Anderes als bewilligt errichtet worden sei, ergebe sich aus der Tatsache, dass an der gemeinsamen Parzellengrenze keine durchgehenden feuerhemmenden Wände, die das jeweilige Gebäude gegen das Nachbargebäude abgrenzen, vorhanden seien. Weiters entsprechen auch die Abmessungen hinsichtlich der Länge, Breite sowie der Höhe, somit auch die bebaute Fläche (ca. 159m²!!), nicht den ursprünglich bewilligten Abmessungen der beiden gekuppelten Kleingartenwohnhäuser. Da die zulässigen Ausmaße (bebaute Fläche, oberster Abschluss sowie Kubatur) bei weitem überschritten seien und auch nicht durch die Errichtung von feuerhemmenden Wänden an der Grundgrenze der konsensgemäße Zustand wieder hergestellt werden könne, handle es sich um ein "Aliud". In dem gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Rechtsmittel brachte der Beschwerdeführer vor: „Geltend gemacht werden die Beschwerdegründe der inhaltlichen Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Vm den §§ 37 und 39 AVG die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes voranzugehen. Die belangte Behörde hat es aber unterlassen, den maßgeblichen Sachverhalt in Hinblick auf das Bestehen eines konsenswidrigen Bauwerkes konkret zu ermitteln und führt lediglich aus, dass etwas Anderes errichtet als bewilligt wurde, sich aus der Tatsache ergebe, dass sich an der gemeinsamen Parzellengrenze keine durchgehenden feuerhemmenden Wände, die das jeweilige Gebäude gegen das Nachbargebäude abgrenzen, vorhanden seien. Zu den Abmessungen hinsichtlich der Länge, Breite und Höhe werden keinerlei Angaben gemacht. Es fehlt vollständig an der Angabe von Beweismitteln und es fehlt völlig an der gesetzlich erforderlichen Beweiswürdigung. Die bebaute Fläche wird ohne jegliche Feststellungen mit ca. 159 m² angenommen. Die belangte Behörde führt weiters lediglich aus, dass die zulässigen Ausmaße (bebaute Fläche, oberster Abschluss sowie Kubatur) bei weitem überschritten seien, ohne dafür irgendwelche Feststellungen zu treffen, Beweise zu nennen und Beweise zu würdigen. Allfällige Vorschriftswidrigkeiten des verfahrensgegenständlichen Bauwerkes wurden daher von der belangten Behörde nicht ausreichend konkret beweiswürdigend festgestellt. Der Erlassung eines Bescheides hat
Paragraph 56, AVG in Verbindung mit den Paragraphen 37 und 39 AVG die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes voranzugehen. Die belangte Behörde hat es aber unterlassen, den maßgeblichen Sachverhalt in Hinblick auf das Bestehen eines konsenswidrigen Bauwerkes konkret zu ermitteln und führt lediglich aus, dass etwas Anderes errichtet als bewilligt wurde, sich aus der Tatsache ergebe, dass sich an der gemeinsamen Parzellengrenze keine durchgehenden feuerhemmenden Wände, die das jeweilige Gebäude gegen das Nachbargebäude abgrenzen, vorhanden seien. Zu den Abmessungen hinsichtlich der Länge, Breite und Höhe werden keinerlei Angaben gemacht. Es fehlt vollständig an der Angabe von Beweismitteln und es fehlt völlig an der gesetzlich erforderlichen Beweiswürdigung. Die bebaute Fläche wird ohne jegliche Feststellungen mit ca. 159 m² angenommen. Die belangte Behörde führt weiters lediglich aus, dass die zulässigen Ausmaße (bebaute Fläche, oberster Abschluss sowie Kubatur) bei weitem überschritten seien, ohne dafür irgendwelche Feststellungen zu treffen, Beweise zu nennen und Beweise zu würdigen. Allfällige Vorschriftswidrigkeiten des verfahrensgegenständlichen Bauwerkes wurden daher von der belangten Behörde nicht ausreichend konkret beweiswürdigend festgestellt. Bescheide sind
In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen (§ 60 AVG). Die oben genannten sehr vagen und ungenauen Ausführungen der belangten Behörde sind keinesfalls geeignet, den gesetzlich vorgesehenen Verfahrenserfordernissen genüge zu tun. Es ist auch aus dem gesamten Bescheid nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Ermittlungen die Behörde zu ihren Bescheidausführungen gelangt. Es wurde weder eine Beweiswürdigung vorgenommen, noch ist dem Bescheid in irgendeiner Form zu entnehmen, auf welche Beweise die belangte Behörde ihre Ausführungen stützt.Bescheide sind
Paragraph 58, Absatz 2, AVG zu begründen. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen (Paragraph 60, AVG). Die oben genannten sehr vagen und ungenauen Ausführungen der belangten Behörde sind keinesfalls geeignet, den gesetzlich vorgesehenen Verfahrenserfordernissen genüge zu tun. Es ist auch aus dem gesamten Bescheid nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Ermittlungen die Behörde zu ihren Bescheidausführungen gelangt. Es wurde weder eine Beweiswürdigung vorgenommen, noch ist dem Bescheid in irgendeiner Form zu entnehmen, auf welche Beweise die belangte Behörde ihre Ausführungen stützt. Auch die Ansicht der belangten Behörde, dass der konsensgemäße Zustand nicht wiederhergestellt werden könne und es sich um ein „Aliud“ handle, kann nicht nachvollzogen werden. Es mangelt an jeglicher nachvollziehbarer Begründung für diese Ansicht. Die belangte Behörde hat damit wesentliche Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung es wahrscheinlich ist, dass die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. V. Beschwerdeanträge römisch fünf. Beschwerdeanträge Der Beschwerdeführer stellt daher die A N T R Ä G E, 1. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und einen Lokalaugenschein vorzunehmen und 2.
§ Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden und einen Auftrag zu erteilen, das verfahrensgegenständliche Bauwerk durch bauliche Maßnahmen in den mit den Baubewilligungen zu Zl. MA37/…5/2014 und Zl. MA37/…4/2014 übereinstimmenden Zustand rückzuführen; 2.
Paragraph Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden und einen Auftrag zu erteilen, das verfahrensgegenständliche Bauwerk durch bauliche Maßnahmen in den mit den Baubewilligungen zu Zl. MA37/…5/2014 und Zl. MA37/…4/2014 übereinstimmenden Zustand rückzuführen; in eventu,
10 der Bauordnung für Wien ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für das eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (§ 62 Abs. 6) erstattet wurde, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten; im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten.
Paragraph 129, Absatz 10, der Bauordnung für Wien ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für das eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (Paragraph 62, Absatz 6,) erstattet wurde, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten; im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten. Vorschriftswidrig im Sinne dieser Gesetzesstelle ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jeder Bau, für den im Zeitpunkt seiner Errichtung eine baubehördliche Bewilligung erforderlich war und auch weiterhin erforderlich ist, eine solche jedoch nicht vorliegt. Gleiches gilt auch für den Fall der sonstigen Vorschriftswidrigkeit. Nach der Bestimmung des § 8 Abs. 1 WKlG 1996 ist im „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet“ und „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ sowie auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen für Neu-, Zu- und Umbauten von Kleingartenhäusern und Kleingartenwohnhäusern sowie für die Umwidmung eines Kleingartenhauses in ein Kleingartenwohnhaus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Baubewilligung erforderlich. Alle anderen Bauführungen in Kleingärten und auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen bedürfen weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige; das Erfordernis der Zustimmung des Grundeigentümers nach Maßgabe zivilrechtlicher Bestimmungen bleibt unberührt.Nach der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, WKlG 1996 ist im „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet“ und „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ sowie auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen für Neu-, Zu- und Umbauten von Kleingartenhäusern und Kleingartenwohnhäusern sowie für die Umwidmung eines Kleingartenhauses in ein Kleingartenwohnhaus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Baubewilligung erforderlich. Alle anderen Bauführungen in Kleingärten und auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen bedürfen weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige; das Erfordernis der Zustimmung des Grundeigentümers nach Maßgabe zivilrechtlicher Bestimmungen bleibt unberührt.
G 1996 darf das Ausmaß der bebauten Fläche
1 der Bauordnung für Wien im „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet“ nicht mehr als 35 m², im „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ nicht mehr als 50 m² betragen. Die bebaute Fläche darf 25 vH der Fläche des Kleingartens nicht überschreiten. Nebengebäude sind in die bebaute Fläche einzurechnen.Zur Unterbringung von Fahrrädern ist zusätzlich ein freistehendes, fensterloses, nicht unterkellertes Nebengebäude zulässig, dessen Bodenfläche 5 m² und dessen oberster Abschluss 2,20 m nicht übersteigen darf; dieses Nebengebäude ist in die bebaute Fläche nicht einzurechnen.
Paragraph 12, WKlG 1996 darf das Ausmaß der bebauten Fläche
Paragraph 80, Absatz eins, der Bauordnung für Wien im „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet“ nicht mehr als 35 m², im „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ nicht mehr als 50 m² betragen. Die bebaute Fläche darf 25 vH der Fläche des Kleingartens nicht überschreiten. Nebengebäude sind in die bebaute Fläche einzurechnen., Zur Unterbringung von Fahrrädern ist zusätzlich ein freistehendes, fensterloses, nicht unterkellertes Nebengebäude zulässig, dessen Bodenfläche 5 m² und dessen oberster Abschluss 2,20 m nicht übersteigen darf; dieses Nebengebäude ist in die bebaute Fläche nicht einzurechnen. Folgender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt: Im Juni 2014 brachte der Beschwerdeführer Unterlagen für die Errichtung von jeweils einem Kleingartenhaus auf den in seinem Eigentum stehenden beiden gegenständlichen Kleingartengrundstücken ein. Die beiden Gebäude sollten an der gemeinsamen Liegenschaftsgrenze aneinander gekuppelt werden, mit einem Abstand von ca. 2,0 m Entfernung zur nördlichen Grundstücksgrenze, einer bebauten Fläche von jeweils knapp 50 m² und ca. 5,50 m maximaler Höhe der Gebäude. Mit den Zahlen MA 37/…5-2014 und MA 37/…4-2014 wurden die beiden Bauvorhaben durch die Behörde für zulässig befunden und am 13.01.2015 im Umfang des § 8 WKlG 1996
Der Baubeginn für beide Liegenschaften erfolgte am 12.09.2014. Bei einer Überprüfung vor Ort wurden durch die Behörde umfangreiche Abweichungen festgestellt. Bei der Parzelle 2 wurde die Terrasse nicht ausgeführt und stattdessen dieser Bereich zur Gänze in das Gebäude miteinbezogen. Auch bei der Parzelle 1 wurde die Terrasse nicht in der bewilligten Form ausgeführt, sondern vielmehr statt dem bewilligten Vordach über der Terrasse das Dach des eigentlichen Gebäudes weitergezogen und die Terrasse mit einer Holzverkleidung mit Fensteröffnungen umschlossen. Auch die in den Plänen dargestellten Anschüttungen und Abgrabungen wurden nicht ausgeführt. Im Juni 2014 brachte der Beschwerdeführer Unterlagen für die Errichtung von jeweils einem Kleingartenhaus auf den in seinem Eigentum stehenden beiden gegenständlichen Kleingartengrundstücken ein. Die beiden Gebäude sollten an der gemeinsamen Liegenschaftsgrenze aneinander gekuppelt werden, mit einem Abstand von ca. 2,0 m Entfernung zur nördlichen Grundstücksgrenze, einer bebauten Fläche von jeweils knapp 50 m² und ca. 5,50 m maximaler Höhe der Gebäude. Mit den Zahlen MA 37/…5-2014 und MA 37/…4-2014 wurden die beiden Bauvorhaben durch die Behörde für zulässig befunden und am 13.01.2015 im Umfang des Paragraph 8, WKlG 1996
Paragraph 70, BO für Wien bewilligt. Der Baubeginn für beide Liegenschaften erfolgte am 12.09.
G 1996 dürfen Kleingartenwohnhäuser, wenn sie direkt an Nachbargrenzen angebaut werden, keine Öffnungen aufweisen. Es wird daher als erwiesen angenommen, dass es sich tatsächlich nur mehr um ein Wohngebäude handelt, dass sich über beide Liegenschaften erstreckt. In der Vorstellung führt der Beschwerdeführer aus, dass die Wand zwischen den beiden Kleingartenwohnhäusern in Leichtbauweise (feuerhemmend) mit einer Transportöffnung in Türbreite ausgeführt wurde.
Paragraph 15, Absatz 2, WKlG 1996 dürfen Kleingartenwohnhäuser, wenn sie direkt an Nachbargrenzen angebaut werden, keine Öffnungen aufweisen. Es wird daher als erwiesen angenommen, dass es sich tatsächlich nur mehr um ein Wohngebäude handelt, dass sich über beide Liegenschaften erstreckt. Bei einem einheitlichen Bauwerk ist grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand des baupolizeilichen Auftrages; der Beseitigungsauftrag kann in einem solchen Fall daher nicht nur Teile der baulichen Anlage betreffen (VwGH vom
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