Obsah (8)
Art. 130§ 28§ 35§ 25aArt. 133Art. 129aArtikel 129§ 5RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum13.04.2018 GeschäftszahlVGW-102/067/14356/2017; VGW-102/067/14357/2017 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. G
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG des Herrn A. R., Wien, ...-straße, vertreten durch
Rechtsanwalt,wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, am 12.09.2017, um 16:56 Uhr, in Wien, ...-straße, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Grois über die Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG des Herrn A. R., Wien, ...-straße, vertreten durch
Rechtsanwalt,wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, am 12.09.2017, um 16:56 Uhr, in Wien, ...-straße, 1. ) den B E S C H L U S S gefasst: 1.
§ 28Abs. 6 i
Vm § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Beschwerde gegen die Landespolizeidirektion Wien zurückgewiesen. 1.
Paragraph 28, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 31 A, b, s, 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Beschwerde gegen die Landespolizeidirektion Wien zurückgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde
§ 35Vw
GVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, 57,40 Euro für Vorlageaufwand und 461,00 Euro für Verhandlungsaufwand, insgesamt somit 518,40 Euro an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten. 2. Der Beschwerdeführer hat dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, 57,40 Euro für Vorlageaufwand und 461,00 Euro für Verhandlungsaufwand, insgesamt somit 518,40 Euro an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten. sowie 2.) 2 IM NAMEN DER REPUBLIK zu Recht e r k a n n t: 3.
§ 28Abs. 1 und 6 i
Vm § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Entfernung des am Sockel der Hausfront ...-straße sowie des am Gehsteig der Hausfront ausgebrachten Schwefelpulvers durch Organe des Magistrats der Stadt Wien für rechtswidrig erklärt. 3.
Paragraph 28 A, b, s, 1 und 6 in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins d, e, s, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Entfernung des am Sockel der Hausfront ...-straße sowie des am Gehsteig der Hausfront ausgebrachten Schwefelpulvers durch Organe des Magistrats der Stadt Wien für rechtswidrig erklärt. 4. Die Gemeinde Wien als Rechtsträger der belangten Behörde hat
§ 35Vw
GVG dem Beschwerdeführer 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand und 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand, insgesamt somit 1659,60 Euro an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten. 4. Die Gemeinde Wien als Rechtsträger der belangten Behörde hat
Paragraph 35, VwGVG dem Beschwerdeführer 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand und 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand, insgesamt somit 1659,60 Euro an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten. 5. Gegen diese Entscheidung ist
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – Vw
GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs.
4 B-VG unzulässig. 5. Gegen diese Entscheidung ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
BEGRÜNDUNG I.1. Mit Schriftsatz vom 18.10.2017 (Postaufgabe ebenso am 18.10.2017), beim Verwaltungsgericht Wien am 23.10.2017 eingelangt, erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer eine Beschwerde
Art. 130Abs.
1 Z 2 B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Wien, am 12.09.2017, um 16:56 Uhr, in Wien, ...-straße. römisch eins.1. Mit Schriftsatz vom 18.10.2017 (Postaufgabe ebenso am 18.10.2017), beim Verwaltungsgericht Wien am 23.10.2017 eingelangt, erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer eine Beschwerde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Wien, am 12.09.2017, um 16:56 Uhr, in Wien, ...-straße. Als belangte Behörde bezeichnete der Beschwerdeführer die Landespolizeidirektion Wien (GZ VGW-102/067/14356/2017) und den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 68, (GZ VGW-102/067/14357/2017). Inhaltlich führt die Beschwerde aus: „Am 12.09.2017 hat ein namentlich nicht näher bekanntes Organ der öffentlichen Sicherheitswache in Wien, ...-straße, den Beschwerdeführer, der Alleineigentümer der Liegenschaft EZ ..., KG ..., BG ..., mit der Liegenschaftsadresse ...-straße ist, aufgefordert, 3 gelbes Pulver, welches über Veranlassung des Beschwerdeführers an der Oberfläche der in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft angebracht war, zu beseitigen. Da es sich bei dem inkriminierten Pulver um Schwefelpulver handelt, dass der Beschwerdeführer zur Abwehr von urinierenden Hunden an der Fassade seines Hauses und im Eingangsbereich angebracht hat und ihm dieses Pulver von seinem Lieferanten, der Drogerie W., zum Zweck der Hundeabwehr als gängiges und seit langem übliches Hausmittel empfohlen wurde, das hierfür breite Anwendung in Wien findet, sah sich der Beschwerdeführer nicht veranlasst, dieses nicht gesundheitsgefährdende Pulver auf die Anordnung des Organs der öffentlichen Sicherheitswache hin zu entfernen. Daraufhin wurde offenbar von der Polizei die Feuerwehr (Magistratsabteilung 68) mit der Entfernung des Pulvers beauftragt, welche dann die Entfernung des Schwefelpulvers unter Beisein eines Organs der öffentlichen Sicherheitswache am 12.09.2017 um 16.56 Uhr durchführte. Sowohl nach Auskunft von Amtstierärzten als auch von Medizinern die vom Beschwerdeführer kurz vor bzw. im Zuge der Amtshandlung telefonisch kontaktiert wurden, ihm aber nicht namentlich bekannt sind, ist Schwefelpulver nicht gesundheitsgefährdend. Die Maßnahme der belangten Behörden war daher nicht erforderlich und somit rechtswidrig. Beweis: - Einvernahme des Beschwerdeführers - Schreiben der MA 68 vom 14.10.2017 zur dort amtlichen Zahl ..., Beilage ./1 - Produktdatenblatt W., Beilage ./2 - Schreiben der MA 68 vom 14.10.2017 zur dort amtlichen Zahl ..., Beilage ./1 , - Produktdatenblatt W., Beilage ./2 Der Beschwerdeführer stellt daher den Antrag, das Verwaltungsgericht Wien möge eine mündliche Verhandlung durchführen und
- die verfahrensgegenständliche Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklären und
- die verfahrensgegenständliche Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- , und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklären und
- die belangte Behörde zum gesetzmäßigen Aufwandersatz verhalten.“ 2.
- Das Verwaltungsgericht Wien übermittelte die Beschwerde der Landespolizeidirektion Wien mit dem Ersuchen um Aktenvorlage und der Möglichkeit zur Erstattung einer Gegenschrift. Unter einem wurde um Bekanntgabe der an der Amtshandlung beteiligten bzw. anwesenden Beamten samt deren konkreten Aufgaben bzw. Funktionen im Zuge der Amtshandlung ersucht. Die Landespolizeidirektion Wien übermittelte eine Kopie des Bezug habenden Verwaltung(straf)aktes GZ: VStV/.../2017, bestehend aus einer Anzeige und dem Sendebericht betreffend Weiterleitung der Anzeige an den Magistrat der Stadt Wien unter Hinweis darauf, dass weitere Unterlagen bei der Landespolizeidirektion Wien nicht existierten. Die Landespolizeidirektion Wien übermittelte eine Kopie des Bezug habenden Verwaltung(straf)aktes GZ: VStV/... aus 2017,, bestehend aus einer Anzeige und dem Sendebericht betreffend Weiterleitung der Anzeige an den Magistrat der Stadt Wien unter Hinweis darauf, dass weitere Unterlagen bei der Landespolizeidirektion Wien nicht existierten. Inhaltlich führt die Landespolizeidirektion Wien unter Verweis auf die vorgelegte Anzeige aus, dass weder von der Landespolizeidirektion Wien noch von einem Organ des Wachkörpers Bundespolizei eine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördliche Befehls- oder Zwangsgewalt gesetzt wurde. Vielmehr seien diverse Stellen des Magistrats der Stadt Wien verständigt worden, welche selbstständige Anordnungen traf und diese umsetzten. Die Landespolizeidirektion 4 Wien erachtet sich daher nicht passiv legitimiert und verzichtete ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. In der erwähnten und vorgelegten Anzeige vom 18.09.2017 ist auszugsweise ausgeführt: „Am 12.09.2017 um 14:00 Uhr wurden wir (Asp. B. und ML [Anm: G. S.]) (...) darauf aufmerksam gemacht, dass „Gift“ entlang der Fassade der X. in Wien, ...-straße ausgestreut wurde, vermutlich um Hunde abzuschrecken. Herr (...) möchte anonym bleiben. „Am 12.09.2017 um 14:00 Uhr wurden wir (Asp. B. und ML [Anm: G. S.]) (...) darauf aufmerksam gemacht, dass „Gift“ entlang der Fassade der römisch zehn. in Wien, ...-straße ausgestreut wurde, vermutlich um Hunde abzuschrecken. Herr (...) möchte anonym bleiben. Der Aufforderer betonte, dass er bereits mehrmals vernehmen konnte, dass es zu hundefeindlichen Aussagen in dem Lokal gekommen sei. Als wir an der Örtlichkeit (…) eintrafen, konnten wir eine gelbe pulvrige Substanz entlang der Hausmauer wahrnehmen. Nachdem wir im Lokal nachgefragt hatten, wurde der Hausbesitzer telefonisch über unsere Präsenz verständigt, welcher auch kurze Zeit darauf an der benannten Örtlichkeit eintraf und uns über die gelbe Substanz aufklärte. Der Hausbesitzer, Herr R. A., (…), zeigte uns den Behälter inkl. Aufdruck, dass es sich hierbei um reines Schwefelpulver UN1350 handelt, welches lt. seinen Angaben nicht gesundheitsschädlich sei, und er benütze es um Hunde davon abzuhalten an seine Hausmauer zu urinieren. Es erfolgte eine fernmündliche Rücksprache mit der MA 60 – Veterinärdienste und Tierschutz unter der Rufnummer (…). Die Tierärztin Dr. St., DW (...) gab an, dass der Stoff UN1350, Schwefelpulver keine akute Lebensgefahr darstellt, jedoch ohne unnötigen Aufschub entfernt werden sollte um jegliche Gefährdung ausschließen zu können. Der ML informierte den Angezeigten fernmündlich, dass dieser die Substanz ohne unnötigen Aufschub entfernen muss. Der Angezeigte machte daraufhin seinen Unmut darüber deutlich klar und weigerte sich dem nachzukommen. Weiter wurde der Angezeigte von der Anzeigenlegung in Kenntnis gesetzt, worauf diese angab: „Sie wissen doch nicht ob ich das ausgestreut habe, sie können nur die Hausverwaltung anzeigen und nicht mich.“ Aufgrund der Informationen von Dr. St. wurde daher fernmündliche Rücksprache mit der Wiener Umweltanwaltschaft unter (…) gehalten, welcher uns an die Magistratsabteilung für Sofortmaßnahmen (…) verwies. Nach Kontaktaufnahme mit der Magistratsabteilung für Sofortmaßnahmen sowie kurze Schilderung des Sachverhaltes, traf Herr C. in der hs. PI ein. Herrn C. Besichtigte die Örtlichkeit, Wien, ...-straße und forderte die MA68 zur umgehenden Entfernung des Stoffes an, da es sich bei der Örtlichkeit auch um einen Schulweg handelt. Der Stoff wurde durch die MA68 (…) entfernt. (…)“ 2.
- Das Verwaltungsgericht Wien übermittelte die Beschwerde ebenso an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 68, mit dem Ersuchen um Aktenvorlage und der Möglichkeit zur Erstattung einer Gegenschrift. Unter einem wurde um Bekanntgabe der an der Amtshandlung beteiligten bzw. anwesenden Beamten samt deren konkreten Aufgaben bzw. Funktionen im Zuge der Amtshandlung ersucht. Der Magistrat der Stadt Wien, MA 68, übermittelte eine Stellungnahme und führte darin aus, dass die vom Stadtservice Wien am beschwerdegegenständlichen Tag herbeigerufene Berufsfeuerwehr Wien am Einsatzort eine geringe Menge Schwefelstoff (UN 1350) feststellen konnte, welcher vom Hauseigentümer auf eine Länge von ca. 13 m im Bereich Gehsteig/Hausfassade angebracht wurde um Hunde abzuhalten ihr kleines 5 Geschäft zu verrichten. Nach Erkundung des Stoffes, wurde dieser im Beisein der Polizei mit einem Rohr Tankwasser abgewaschen. Der Magistrat der Stadt Wien, MA 68, erachtete in der beschwerdegegenständlichen Angelegenheit keinen Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls-und Zwangsgewalt als vorliegend, „da kein hoheitliches Handeln erfolgte - die primäre Anforderung erfolgte über die Organe des Stadtservices Wien“, weshalb die Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzulässigkeit beantragt wurde. Der Vollständigkeit halber wurde weiters ausgeführt, dass aus der im Akt befindliche Anzeige der LPD Wien, worin auf eine Stellungnahme der MA 60 Bezug genommen werde, ersichtlich sei, dass es sich um eine Substanz handelte, die ohne unnötigen Aufschub zu entfernen sei. Nach Rücksprache mit dem Feuerwehrchemiker, der Einsicht in die Datenbank und Sicherheitsdatenblätter gehalten hat, sei Hautkontakt zu UN 1350 zu vermeiden (ungeachtet dessen, das Schwefel auch ein Medizinprodukt zur oberflächlichen Hautanwendung darstelle). Somit könne davon ausgegangen werden, dass durch (großflächiges) Aufbringen von Schwefel vom Verursacher eine Hautreizung anderer Personen in Kauf genommen werde. Insbesondere seien Kinder gefährdet, weil deren Aufmerksamkeit darauf, durch die gelbe, teils leuchtende Farbe des Schwefelpulvers, angezogen werde. Weiters können auch durch (vorsätzliche) Entzündungen des Schwefelpulvers toxische Brandgase (Schwefeloxide) entstehen. Zusätzlich befände sich die Örtlichkeit an einem von Schulkindern benutzten Schulweg, weshalb auch kein Aufschub möglich war. Der Stellungnahme war als Beilage unter anderem neben der bereits erwähnten Anzeige der LPD Wien vom 18.09.2017 auch ein Sicherheitsdatenblatt UN 1350 (herausgegeben von der Firma Ca. GmbH und Co. KG in Deutschland) angeschlossen. 3.
- Die Stellungnahmen wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme samt Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt, wovon der Beschwerdeführer Gebrauch machte und den Ausführungen inhaltlich entgegen trat. 3.
- Im Hinblick auf die in den Ausführungen in der Anzeige vom 18.09.2017 und der Stellungnahme des Magistrats der Stadt Wien, MA 68, denen zufolge die Anordnung der in Beschwerde gezogenen Schwefelentfernung durch die „Magistratsabteilung für Sofortmaßnahmen“ erfolgte, wurde die Beschwerde auch 6 dem Magistrat der Stadt Wien, Magistratsdirektion, Geschäftsbereich Organisation und Sicherheit mit der Möglichkeit zur Erstattung einer Gegenschrift zugeleitet. Unter einem wurde ersucht auch dazu Stellung zu nehmen, auf welcher (Rechts-)Grundlage die Anordnung zum Entfernen von Schwefelpulver getroffen wurde. In der daraufhin übermittelten Stellungnahme ist ausgeführt, dass am beschwerdegegenständlichen Tag der bereitschaftshabende Referent der MD- OS/SFM durch die LPD-Wien/SPK ..., Herrn S., über die Auslegung von Schwefelpulver an der Hausfront in ...-straße, auf einer Länge von ca. 13 Metern am Gehsteig (öffentliches Gut) informiert und um Unterstützung ersucht worden sei. Am Einsatzort eingetroffen, konnte wahrgenommen werden, dass tatsächlich Schwefelpulver (angeblich zur Hundeabwehr) ausgelegt worden sei. Angemerkt wurde, dass die ...-straße im genannten Bereich ständig stark frequentiert sei und auch von Schulkindern als Schulweg genützt werde. Demzufolge sei nicht auszuschließen gewesen, dass ein Kleinkind aus kindlicher Neugier die Substanz aufnehmen könnte. Vor Ort sei telefonisch Rücksprache mit der MA 68- Schadstoffabteilung (Feuerwehrchemiker) gehalten worden, nach dessen Expertise (nach Einsicht in die Datenbank und Sicherheitsblätter) sei mitgeteilt worden, dass Hautkontakt zu vermeiden ist. Zusätzlich könnten durch vorsätzliche Entzündung des Schwefelpulvers toxische Brandgase (Schwefeloxide) entstehen. Des Weiteren sei mit der MA 60-Amtstierarzt Kontakt aufgenommen und die Wirkung hinterfragt worden. Nach Mitteilung der Amtstierärztin Frau Dr. St. handle es sich bei dem Produkt (Schwefelpulver UN 1350) um eine Substanz, welche ohne jeglichen Aufschub zu entfernen sei. Nach Einholung aller Informationen sei davon auszugehen gewesen, dass durch großflächiges Aufbringen von Schwefel vom Verursacher eine Hautreizung anderer Personen in Kauf genommen worden sei. Insbesondere hätte eine Gefährdung für Kinder nicht ausgeschlossen werden können, da deren Aufmerksamkeit durch die gelbe teils leuchtende Farbe des Schwefelpulvers auf die Substanz gelenkt werde. Deshalb sei in Anbetracht des Gefährdungspotentials entschieden worden, die gefährliche Substanz durch Kräfte der MA 68 entfernen zu lassen. 7 In der Stellungnahme wurde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht verzichtet. Angeschlossen war der Stellungnahme auch ein Aktenvermerk vom 13.09.2017, worin ausgeführt ist: „Am
- September 2017 meldete sich Herr S. (SPK .../PI ...) bei der MD-OS/SFM und teilte mit, dass der Eigentümer des Wohnhauses an genannter Adresse, Herr Mag. R. A., entlang der Hausfront Schwefelpulver mit der Gefahrennummer UN-1350 ausstreute. Als Grund gab der Eigentümer gegenüber der Exekutive an, dass er durch das Schwefelpulver die Hunde abhalten würde, ihr Geschäft entlang der Hausmauer zu verrichten. Durch den unterfertigten Referenten wurde unverzüglich ein Ortsaugenschein durchgeführt, um die Gefahrensituation vor Ort zu bewerten. Mit der Amtstierärztin, Frau Mag.a St., wurde Rücksprache gehalten. Diese teilte mit, dass Schwefelpulver bei Hunden zu einer Atemwegsreizung sowie Erbrechen führen könnte. Zusätzlich wurden Informationen vom schadstoffkundigen Beamten der MA 68 (Hauptfeuerwache ...) eingeholt. Dieser gab an, dass es sich um reines Schwefelpulver handelt, welches nicht wasserlöslich ist und jedenfalls entfernt werden soll. In Anbetracht dessen, dass der Gehweg von Kindern als Schulweg genützt wird und nicht auszuschließen war, ob diese damit hantieren und sich somit gefährden, wurde die MA 68 zur Entfernung verständigt. Die Berufsfeuerwehr (
- RLF ...) kehrte das Schwefelpulver ein und führte eine gründliche Reinigung des Gehsteiges durch. Der zwischenzeitlich vor Ort erschienene Eigentümer regte sich lautstark über die getroffenen Maßnahmen auf und schaltete laut eigenen Angaben seinen Anwalt ein. Erst nach einem klärenden Gespräch mit dem unterfertigten Referenten wurde ihm klar, dass durch sein Verhalten eine Gefährdung für Menschen entstand, weshalb auch die Feuerwehr hinzugezogen werden musste. Laut Auskunft der MA 68 werden die Einsatzkosten dem Eigentümer als Verursacher vorgeschrieben. Durch die Exekutive werden Anzeigen nach der Reinhalteverordnung und dem Abfallwirtschaftsgesetz erstattet.“
- Das Verwaltungsgericht Wien führte am 04.04.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung in den Beschwerdesachen durch, zu welcher der Beschwerdeführer, im Beisein von Mag. K., Rechtsanwalt, die Landespolizeidirektion Wien, vertreten durch Herrn Hofrat Dr. We., sowie die Zeugen G. S., Mag.a St. und C. erschienen. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 68, sowie Magistratsdirektion – Geschäftsbereich Organisation und Sicherheit, blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. 5.
- Das Verwaltungsgericht Wien hat folgenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen: Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft Wien, ...-straße (EZ ..., KG ...). Im Erdgeschoss dieser Liegenschaft befinden sich eine Gastwirtschaft und ein Kaffeehaus, welche vom Beschwerdeführer vermietet sind; der Mieter des Kaffeehauses hegt eine starke Abneigung gegen Hunde bzw. Hundeurin, weshalb der Beschwerdeführer seit ca. eineinhalb Jahren auf Empfehlung eines Drogisten am Sockel der Gebäudefront Schwefelpulver (UN 1350) zur Hintanhaltung dieses Hundeurins anbringt. So war auch am beschwerdegegenständlichen Tag am Sockel der Hausfront bzw. an der Hauskante ein wenig auf den Gehsteig hin (ca. ein bis zwei Zentimeter breit) 8 Schwefel in geringem Ausmaß (ein bis eineinhalb Gartenschauferl auf eine Frontlänge von ca. 13 m) ausgestreut. Am beschwerdegegenständlichen Tag erschien eine Person, die sich Sorgen um die Gesundheit ihres Hundes wegen allfälligem Verbrennen der Atemwege beim Einatmen machte, bei der PI ..., welche bei der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ums Eck situiert ist. Inspektor S. besichtigte (gemeinsam mit einem Polizeischüler) den ausgebrachten Schwefel und wurde in weiterer Folge von der Wirtin der Gastwirtschaft an den Beschwerdeführer verwiesen. Der Beschwerdeführer gab auf die Frage, welches gelbes Pulver den hier ausgestreut sei, die Auskunft, dass es sich um Schwefelpulver handle und wies auf Ersuchen auch den dazugehörigen Behälter samt Produktbezeichnung (UN 1350) vor. Weiters gab er dem Polizisten für allfällige weitere Fragen seine Telefonnummer bekannt. In weiterer Folge wurde nach Rückkehr auf die Polizeiinspektion die Tierhotline des Magistrats der Stadt Wien mit der Fragestellung kontaktiert, wie es sich bei ausgebreitetem Schwefelpulver verhalte. Die diensthabende Amtstierärztin, Mag.a St., bearbeitete diese Anfrage und hielt im Sicherheitsdatenblatt der Firma CL. GmbH Nachschau. Darin ist zu möglichen Gesundheitsschäden etwa ausgeführt: „● Einatmen: Kann beim Einatmen gesundheitsschädlich sein. Kann Reizung des Atemtraktes verursachen. „● Einatmen: Kann beim Einatmen gesundheitsschädlich sein. Kann Reizung des Atemtraktes , verursachen. ● Verschlucken: Kann beim Verschlucken schädlich sein. ● Haut: Kann bei Absorption durch die Haut gesundheitsschädlich sein. Kann eine Hautreizung verursachen. ● Haut: Kann bei Absorption durch die Haut gesundheitsschädlich sein. Kann eine , Hautreizung verursachen. ● Augen: Kann eine Augenreizung verursachen.“ Die Amtstierärztin rief in weiterer Folge bei den einschreitenden Polizisten zurück und informierte diese auf die aufgeworfene Fragestellung, ob man das Schwefelpulver belassen soll oder wegräumen soll – dahingehend, dass dieses Pulver weggeräumt werden soll. Dies deshalb, weil sie die Gefährlichkeit des Schwefelpulvers und allfällige dadurch verursachte Gesundheitsschädigungen für einatmende Hunde (bzw. bei oraler Aufnahme durch die Hunde) nicht ausschließen konnte. Nicht festgestellt werden kann, dass die Amtstierärztin gegenüber den einschreitenden Polizisten den Begriff „giftig“ verwendet hat, weil dies – ihrer eigenen Aussage zufolge – auch lediglich eine Frage der Dosis sei und sie primär die Begrifflichkeit gesundheitsgefährdend bzw. gesundheitsschädigend verwende. Insp. S. rief in weiterer Folge beim Beschwerdeführer an und forderte ihn unter Hinweis auf das Gespräch mit der Amtstierärztin auf, die Substanz zu entfernen 9 („räumen Sie das Weg“ bzw. „entfernen Sie das“). Der Beschwerdeführer weigerte sich dieser Aufforderung zu entsprechen, weil er sich nicht veranlasst sah, das Schwefelpulver ohne ihm erkennbaren Grund zu entfernen – was er auch gegenüber Insp. S. am Telefon kommunizierte. Nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge die Amtstierärztin telefonisch kontaktiert hat. Insp. S. hielt sodann telefonisch Rücksprache mit der Umweltanwaltschaft, wo er an das Büro für Sofortmaßnahmen (Magistratsdirektion der Stadt Wien, Geschäftsbereich Organisation und Sicherheit, Gruppe Sofortmaßnahmen) verwiesen wurde. Dort wurde Herr C. von Insp. S. über das ausgebreitete Schwefelpulver an der Hausfront der ...-straße informiert und er begab sich vor Ort um sich selbst im Bild zu verschaffen. Herr C. rief vor Ort angekommen den Beschwerdeführer an, der sich weigerte das Schwefelpulver zu entfernen und der Herrn C. an seinen Rechtsvertreter, Mag. K., verwies. Im Telefonat mit Herrn Mag. K. erklärte Herr C., dass das Schwefelpulver aufgrund der eingeholten Erkundigungen entfernt werde; zur nachgefragten Rechtsgrundlage erteilte Herr C. keine Erklärung. Herr C. befragte auch einen Feuerwehrchemiker, der ihn darauf hinwies, dass Hautkontakt mit Schwefelpulver zu vermeiden sei, es bei vorsätzlicher Entzündung des Schwefelpulvers und toxische Brandgase entstehen können und Schwefelpulver für Menschen gefährlich sei. Auch die von Herrn C. befragte Amtstierärztin erklärte auf entsprechende Fragestellung, dass das Schwefelpulver zu entfernen sei. Herr C. hat dann auf Grundlage der eingeholten Informationen von der Amtstierärztin und dem Feuerwerkchemiker die Entscheidung getroffen, dass die Substanz bzw. der Schwefelpulver zu entfernen ist. Er zog sodann die Berufsfeuerwehr (MA 68) bei, die das Schwefelpulver abkehrte und dann den Gehsteig mit Wasser reinigte. Die Entscheidung zur Entfernung des Schwefelpulvers stützte Herr C. auf die Verpflichtung des Anrainers zur Reinhaltung des Gehsteiges und – weil auch Gefahr in Verzug vorlag, weil Frauen mit Kleinkindern, die nicht mehr im Kinderwagen saßen, vorbeigegangen sind – auf Gefahr in Verzug, konkret auf das Wiener Reinhaltegesetz. 10 5.
- Die im Wesentlichen unstrittigen Feststellungen gründen sich auf das Beschwerdevorbringen, auf die Gegenschriften der belangten Behörden samt den vorgelegten Aktenteilen und auf die Einvernahmen des Beschwerdeführers und der Zeugen Herrn Mag. K., Herrn Insp. S., Frau Mag.a St. und Herrn C. in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Der Beschwerdeführer und die vor Ort anwesenden Zeugen Insp. S. und Herr C. haben übereinstimmend ausgesagt, dass ein geringer Streifen Schwefelpulver an der Hauskante auch auf dem Gehsteig ausgebracht war, was sich einerseits daraus ergeben hat, dass es bei Bestreuen der Sockelleiste davon heruntergefallen war und zum anderen auch vom Beschwerdeführer im geringen Ausmaß auch bewusst am Gehsteig angebracht wurde. Der Zeuge C. vermutet das Ausmaß dieser Ausbreitung mit 20 bis 30 cm, konnte sich jedoch nicht mehr genau erinnern. Der Zeuge Insp. S. bezifferte diese Ausmaß konkret mit den festgestellten ein bis eineinhalb Zentimeter. Der Beschwerdeführer hat durchaus glaubhaft ausgesagt, dass er, nach der an ihm von Insp. S. ergangenen Entfernungsaufforderung, welcher er zu entsprechen sich nicht veranlasst sah, auch die Amtstierärztin telefonisch kontaktiert hat, welche ihm gegenüber gesagt haben soll, dass sie (die Amtstierärztin) nicht gesagt habe, dass das Schwefelpulver giftig sei. Die einvernommene Zeugin konnte sich daran nicht mehr erinnern – sie hatte ein Gespräch mit den Polizisten in Erinnerung und vermutete noch ein Gespräch mit Herrn C. geführt zu haben. Die Amtstierärztin bestätigte auch glaubhaft, dass sie die Empfehlung zum Entfernen des Schwelfelpulvers abgegeben hat, dies jedoch vor dem Hintergrund, dass sie gefragt wurde, ob das Schwefelpulver entfernt werden soll oder nicht. Ihre Empfehlung hat sie nach Einsicht in das Sicherheitsdatenblatt abgegeben, weil sie eine Gefährlichkeit des Schwefelpulvers und allfällig dadurch verursachte Gesundheitsschädigungen nicht ausschließen konnte. Im Zuge ihrer Einvernahme führte sie auch glaubhaft und nachvollziehbar aus, dass sie nicht den Begriff „giftig“ verwendet habe, weil das eine Frage der Dosis sei – aus amtstierärztlicher Sicht gehe es im Kern darum, ob eine Gesundheitsgefährdung oder –schädlichkeit vorliege bzw. nicht ausgeschlossen werden könne. Die getroffenen Feststellungen zur Anordnung der Entfernung des Schwefelpulvers durch Herrn C., der Anforderung bzw. Heranziehung der Berufsfeuerwehr (MA 68) sowie der dafür maßgeblichen Erwägungen und der 11 dafür in Anspruch genommenen Rechtsgrundlage stützt sich auf die glaubhafte Aussage des Zeugen C.. II.1.
Art. 130Abs.
1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art. 130Abs.
1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (§ 28 Abs. 6 VwGVG). römisch zwei.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG).
- Die Bestimmungen des Wiener Reinhaltegesetzes – Wr. ReiG, LGBl. für Wien Nr. 47/2007, zuletzt geändert durch Landesgesetz, LGBl. für Wien Nr. 13/2017, lauten auszugsweise:
- Die Bestimmungen des Wiener Reinhaltegesetzes – Wr. ReiG, LGBl. für Wien Nr. 47 aus 2007,, zuletzt geändert durch Landesgesetz, LGBl. für Wien Nr. 13 aus 2017,, lauten auszugsweise: „Ziel des Gesetzes §
- Ziel dieses Gesetzes ist die Freihaltung von Straßen mit öffentlichem Verkehr, öffentlich zugänglichen Paragraph eins, Ziel dieses Gesetzes ist die Freihaltung von Straßen mit öffentlichem Verkehr, öffentlich zugänglichen Grünflächen sowie öffentlich zugänglichen Wasserflächen von Verunreinigungen.“ „Reinhaltung öffentlicher Flächen Grünflächen sowie öffentlich zugänglichen Wasserflächen von Verunreinigungen.“ , „Reinhaltung öffentlicher Flächen § 2.
(1)Das Verunreinigen von Straßen mit öffentlichem Verkehr sowie von öffentlich zugänglichen Grünflächen ist verboten. Ebenso ist das Verunreinigen von öffentlich zugänglichen Wasserflächen verboten, soweit nicht das Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2014, anzuwenden ist. Paragraph 2,
(1)Das Verunreinigen von Straßen mit öffentlichem Verkehr sowie von öffentlich zugänglichen Grünflächen ist verboten. Ebenso ist das Verunreinigen von öffentlich zugänglichen Wasserflächen verboten, soweit nicht das Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2014,, anzuwenden ist.
(2)Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Abs. 1 sind alle dem Verkehr von Menschen oder Fahrzeugen dienenden Grundflächen, einschließlich der Verkehrsflächen nach § 53 Abs. 1 der BO für Wien, ohne Rücksicht auf die Art der Oberflächenbefestigung, sofern sie von jeder Person unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.
(2)Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Absatz eins, sind alle dem Verkehr von Menschen oder Fahrzeugen dienenden Grundflächen, einschließlich der Verkehrsflächen nach Paragraph 53, Absatz eins, der BO für Wien, ohne Rücksicht auf die Art der Oberflächenbefestigung, sofern sie von jeder Person unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.
(3)Als Bestandteile der Straßen gelten 1. unmittelbar dem Verkehr dienende Flächen, wie insbesondere
- a)Fahrbahnen,
- b)Rampen zu kreuzenden Straßen,
- c)Gehsteige,
- b)Rampen zu kreuzenden Straßen, ,
- c)Gehsteige,
- d)Rad- und Gehwege,
- e)Begleitwege,
- f)Straßenbankette,
- g)Parkflächen,
- h)Haltestellenbuchten und -inseln,
- i)Schutzinseln,
- h)Haltestellenbuchten und -inseln, ,
- i)Schutzinseln, 2. Einrichtungen im Zuge einer Straße, wie insbesondere
- a)bis
- l)(…) 2. Einrichtungen im Zuge einer Straße, wie insbesondere ,
- a)bis
- l)(…)
(4)und
(4a)(…)
(5)Als Verunreinigen gilt das Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen, das Ausbringen von Flüssigkeiten sowie das Aufbringen von färbenden Stoffen. Als Verunreinigen von öffentlich zugänglichen Wasserflächen im Sinne des Abs. 1 gilt jede punktuelle Einbringung von Gegenständen, durch welche die Beschaffenheit des Wassers nicht beeinträchtigt bzw. das Selbstreinigungsvermögen nicht vermindert wird. Flüssigkeiten sowie das Aufbringen von färbenden Stoffen. Als Verunreinigen von öffentlich zugänglichen Wasserflächen im Sinne des Absatz eins, gilt jede punktuelle Einbringung von Gegenständen, durch welche die Beschaffenheit des Wassers nicht beeinträchtigt bzw. das Selbstreinigungsvermögen nicht vermindert wird.
(6)Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind nicht anwendbar auf 12
- Handlungen im Sinne des Abs. 5, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder genehmigt sind und
- Handlungen im Sinne des Absatz 5,, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder genehmigt , sind und
- die Verwendung von Stoffen oder Gegenständen sowie das Ausbringen von Flüssigkeiten zum Zwecke der Reinigung von Verkehrsflächen sowie zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit auf öffentlichen Verkehrsflächen.
- die Verwendung von Stoffen oder Gegenständen sowie das Ausbringen von Flüssigkeiten zum Zwecke , der Reinigung von Verkehrsflächen sowie zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit , auf öffentlichen Verkehrsflächen.
(7)(…)
(8)Verunreinigungen im Sinne des Abs. 1 hat der Verursacher ohne unnötigen Aufschub zu beseitigen.
(8)Verunreinigungen im Sinne des Absatz eins, hat der Verursacher ohne unnötigen Aufschub zu beseitigen. „Überwachung § 3. Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes ist der Magistrat der Stadt Wien Paragraph 3, Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes ist der Magistrat der Stadt Wien zuständig.“ „§ 4.
(1)Vom Magistrat der Stadt Wien können zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes Organe der öffentlichen Aufsicht bestellt werden.
(2)bis
(8)(…)“ Gesetzes Organe der öffentlichen Aufsicht bestellt werden. ,
(2)bis
(8)(…)“ „§ 5.
(1)bis
(4)(…)
(5)Wird der Verpflichtung zur Beseitigung einer Verunreinigung im Sinne des § 2 Abs. 1 nicht
(5)Wird der Verpflichtung zur Beseitigung einer Verunreinigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, nicht entsprochen, kann das Überwachungsorgan dem Verursacher den Auftrag zur Erfüllung dieser Verpflichtung erteilen.“ „§
- Die Gemeinde hat die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.“ 3.
- Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt § 35 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, welcher lautet: 3.
- Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt Paragraph 35, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, welcher lautet: „§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. „§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen
Abs. 1 gelten:
(4)Als Aufwendungen
Absatz eins, gelten:
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem , Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den , Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“ 3.
- Die Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze 13 (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, lautet auszugsweise: (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, lautet auszugsweise: „§
- Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art. 130Abs.
1 Z 2 des Bundes- Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Art. 130Abs.
2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt: „§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes- Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Artikel 130
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei ........... 737,60 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei ...... 922,00 Euro
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei . ................. 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei ............ 368,80 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei ....... 461,00 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei ........... 737,60 Euro ,
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei ...... 922,00 Euro ,
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei . ................. 57,40 Euro ,
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei ............ 368,80 Euro ,
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei ....... 461,00 Euro ,
- Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) ................................................ 553,20 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) ................................................ 553,20 Euro ,
- Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) .............................................. 276,60 Euro“ III.1.1.
Art. 130Abs.
1 Z 2 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen Verwaltungsgerichte (ebenso wie bisher die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern
Art. 129aAbs.
1 Z 2 B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Aus den parlamentarischen Erläuterungen zur genannten Novelle (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 13) erschließen sich keine Anhaltspunkte, dass durch diese Novelle der Beschwerdegegenstand eine Änderung erfahren hat, weshalb die bisher ergangene Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung weiterhin einschlägig ist (vgl. etwa auchLeeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 68, 71). römisch drei.1.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen Verwaltungsgerichte (ebenso wie bisher die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern
Artikel 129
a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Aus den parlamentarischen Erläuterungen zur genannten Novelle vergleiche Regierungsvorlage 1618 BlgNR 24. GP, 13) erschließen sich keine Anhaltspunkte, dass durch diese Novelle der Beschwerdegegenstand eine Änderung erfahren hat, weshalb die bisher ergangene Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung weiterhin einschlägig ist vergleiche etwa auchLeeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 7, VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 68, 71).
Art. 130Abs.
2 Z 1 B-VG bzw. § 88 Abs. 2 SPG erkennen die Landesverwaltungsgerichte zudem über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist.
Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG bzw.
Paragraph 88, Absatz 2, SPG erkennen die Landesverwaltungsgerichte zudem über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist. 1.2.1. Ebenso wie die (Maßnahmen-)Beschwerdemöglichkeit
Art. 129aAbs. 1 Z 2 B-VG id
F vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist auch eine Beschwerde
Art. 130Abs.
1 Z 2 B-VG an das Verwaltungsgericht lediglich ein subsidiärer Rechtsbehelf zur Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber zur Eröffnung von Zweigleisigkeiten (vglLeeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 69 mwN; Eisenberger inEisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, 31). 1.2.1. Ebenso wie die (Maßnahmen-)Beschwerdemöglichkeit
Artikel 129
a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist auch eine Beschwerde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG an das Verwaltungsgericht lediglich ein subsidiärer Rechtsbehelf zur Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber zur Eröffnung von Zweigleisigkeiten (vglLeeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 7, VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.
- at)Rz 69 mwN; Eisenberger inEisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, 31). 14 1.2.2. Voraussetzung für einen tauglichen Beschwerdegegenstand und damit für eine Befugnis des Verwaltungsgerichtes Wien zur Entscheidung in der Sache ist, dass das angefochtene Verhalten tatsächlich die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG darstellt (vgl. etwaLeeb inHengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.
- at)Rz 162). Ein im Wege der Beschwerde
Art. 130Abs.
1 Z 2 B-VG bekämpfbarer unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre eines Beschwerdeführers liegt dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Beschwerdetaugliche Akte der Befehlsgewalt erfordern einen unmittelbaren Befolgungsanspruch bei dem bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich und ohne weiteres Verfahren eine physische Sanktion droht bzw. der Adressat mit zwangsweiser Realisierung bei Nichtbefolgung eines Befehls zu rechnen hat. Liegt ein ausdrücklicher Befolgungsanspruch nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (VwGH 20.12.2016, Ra 2015/03/0048). 1.2.2. Voraussetzung für einen tauglichen Beschwerdegegenstand und damit für eine Befugnis des Verwaltungsgerichtes Wien zur Entscheidung in der Sache ist, dass das angefochtene Verhalten tatsächlich die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG darstellt vergleiche etwaLeeb inHengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 162). Ein im Wege der Beschwerde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG bekämpfbarer unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre eines Beschwerdeführers liegt dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Beschwerdetaugliche Akte der Befehlsgewalt erfordern einen unmittelbaren Befolgungsanspruch bei dem bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich und ohne weiteres Verfahren eine physische Sanktion droht bzw. der Adressat mit zwangsweiser Realisierung bei Nichtbefolgung eines Befehls zu rechnen hat. Liegt ein ausdrücklicher Befolgungsanspruch nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (VwGH 20.12.2016, Ra 2015/03/0048). 1.
- Aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens steht fest, dass zunächst Insp. S. den Beschwerdeführer aufforderte, das ausgebrachte Schwefelpulver zu entfernen. Seine Aufforderung erging aufgrund der Aussage der Amtstierärztin, an deren „Weisung“ er sich gebunden erachtete; die Amtstierärztin ihrerseits hat glaubhaft ausgeführt, lediglich eine an sie gestellte Frage „ob entfernt werden soll oder nicht“ beantwortet zu haben, nicht jedoch eine daraufhin gerichtete Anordnung erteilt zu haben. Der Beschwerdeführer hat diese Aufforderung seinerseits als Befehl verstanden jedoch seiner eigenen Aussage zu Folge keinerlei Veranlassung gehabt, dieser Aufforderung Folge zu leisten. Der Beschwerdeführer hat das angebrachte Schwefelpulver tatsächlich auch nicht entfernt. Eine physische Sanktion bei Nichtbefolgung dieses Befehls wurde dem Beschwerdeführer nicht angedroht, noch war eine solche unmittelbar auch nicht zu erwarten und wurde auch nicht unmittelbar gesetzt. Der die Anordnung aussprechende Insp. S. hat vielmehr mit den seiner Aussage zufolge zuständigen Organen weiteren Kontakt aufgenommen. 15 Die von Insp. S. an den Beschwerdeführer gerichtete Aufforderung, das ausgebrachte Schwefelpulver zu entfernen, bildet folglich keinen tauglichen Beschwerdegegenstand nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG. Die beschwerdegegenständliche Amtshandlung wurde daher nicht von einem der Landespolizeidirektion Wien zuzurechnendem Organ gesetzt, weshalb die gegen die Landespolizeidirektion Wien gerichtet Beschwerde zurückzuweisen war. Die von Insp. S. an den Beschwerdeführer gerichtete Aufforderung, das ausgebrachte Schwefelpulver zu entfernen, bildet folglich keinen tauglichen Beschwerdegegenstand nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG. Die beschwerdegegenständliche Amtshandlung wurde daher nicht von einem der Landespolizeidirektion Wien zuzurechnendem Organ gesetzt, weshalb die gegen die Landespolizeidirektion Wien gerichtet Beschwerde zurückzuweisen war. 1.4.
- Die weitere Anordnung zum Entfernen des Schwefelpulvers erging dann von Herrn C., der diese Anordnung gegenüber dem Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter wiederholte und der die zwangsweise Durchsetzung seiner Anordnung durch Beiziehung der Berufsfeuerwehr zur Entfernung veranlasste. Diese Anordnung war auch nicht bloß Behörden/Magistrat intern: Es wurde dadurch in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers eingegriffen, zumal er am ausgebrachten Schwefel Eigentum erworben hat und dieses nicht durch die Ausbringung preisgegeben hat, sondern es lediglich zum Zweck der Abwehr urinierender Hunde ausgebracht hat. Das Schwefelpulver war zudem auch am Sockel der Hausfront und damit an einer im Privateigentum des Beschwerdeführers befindlichen Sache angebracht, die durch die angeordnete Entfernung eine Veränderung respektive Beeinträchtigung erfahren hat. 1.4.
- Herr C. stützte die von ihm angeordnete Entfernung auf die Bestimmungen des Wiener Reinhaltegesetzes und die darin enthaltene Verpflichtung des Anrainers zur Reinhaltung des Gehsteiges und auf Gefahr in Verzug. Ziel des Wiener Reinhaltegesetzes ist die Freihaltung von Straßen mit öffentlichem Verkehr von Verunreinigungen. Es verbietet das Verunreinigen von Straßen mit öffentlichem Verkehr sowie von öffentlich zugänglichen Grünflächen. Straßen mit öffentlichem Verkehr sind dabei alle dem Verkehr von Menschen oder Fahrzeugen dienenden Grundflächen ohne Rücksicht auf die Art der Oberflächenbefestigung, sofern sie von jeder Person unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Als Bestandteile der Straßen gelten unter anderem auch Gehsteige. Als Verunreinigen gilt das Zurücklassen – wovon etwa das Abstellen auf dem Boden zu unterscheiden ist (vgl. etwa VwGH vom 19.03.2015, Zl 2013/06/0191) – von Stoffen oder Gegenständen, das Ausbringen von Flüssigkeiten sowie das Aufbringen von färbenden Stoffen. Verunreinigungen im Sinne des Wiener Reinhaltegesetzes hat der Verursacher ohne unnötigen Aufschub zu beseitigen. Wird der Verpflichtung zur Beseitigung Ziel des Wiener Reinhaltegesetzes ist die Freihaltung von Straßen mit öffentlichem Verkehr von Verunreinigungen. Es verbietet das Verunreinigen von Straßen mit öffentlichem Verkehr sowie von öffentlich zugänglichen Grünflächen. Straßen mit öffentlichem Verkehr sind dabei alle dem Verkehr von Menschen oder Fahrzeugen dienenden Grundflächen ohne Rücksicht auf die Art der Oberflächenbefestigung, sofern sie von jeder Person unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Als Bestandteile der Straßen gelten unter anderem auch Gehsteige. Als Verunreinigen gilt das Zurücklassen – wovon etwa das Abstellen auf dem Boden zu unterscheiden ist vergleiche etwa VwGH vom 19.03.2015, Zl 2013/06/0191) – von Stoffen oder Gegenständen, das Ausbringen von Flüssigkeiten sowie das Aufbringen von färbenden Stoffen. Verunreinigungen im Sinne des Wiener Reinhaltegesetzes hat der Verursacher ohne unnötigen Aufschub zu beseitigen. Wird der Verpflichtung zur Beseitigung 16 einer Verunreinigung nicht entsprochen, kann das Überwachungsorgan dem Verursacher den Auftrag zur Erfüllung dieser Verpflichtung erteilen. 1.4.
- Aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens steht fest, dass neben der Entfernung des Schwefelpulvers vom Gehsteig an der Hauskante auch die Entfernung des Schwefelpulvers vom Sockel der Hausfront ...-straße veranlasst wurde. Der Sockel einer Hausfront bildet jedoch keine Straße mit öffentlichem Verkehr, der von jeder Person unter den gleichen Bedingungen benutzt werden kann, noch einen Bestandteil einer Straße im Sinne des Wiener Reinhaltegesetzes. Die beschwerdegegenständliche Maßnahme gestützt auf das Wiener Reinhaltegesetzes vermag daher schon bereits mangels Anwendbarkeit des Wiener Reinhaltegesetzes auf die Schwefelentfernung vom Sockel der Hausfront keine gesetzliche Deckung für den Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers finden. 1.4.
- Darüber hinaus wäre auch nicht durch den entlang der 13 m langen Hausfront auf eine Breite von rund zwei Zentimeter in geringem Ausmaß ausgebrachte Schwefel der Gehsteig im Sinne des Wiener Reinhaltegesetzes verunreinigt worden: Der Schwefel wurde nicht mit der Intention des Zurücklassens zwecks Verschmutzung bzw. Verunreinigung des Gehsteiges oder einer Dereliktion des Schwelpulvers ausgebracht. Er wurde vielmehr, wie auch der Beschwerdeführer hinweist, mit der Intention der Hintanhaltung von Verunreinigung durch Hundeexkremente und damit auch mit der Intention der Vorbeugung von Verunreinigungen ausgebracht. 1.4.
- Die Anordnung der Entfernung des Schwefelpulvers wäre aber auch unter der Annahme des Vorliegens einer Verunreinigung (einer Straße mit öffentlichen Verkehr) aus folgenden Erwägungen nicht durch das Wiener Reinhaltegesetz gedeckt:
§ 5Abs.
5 leg. cit. sind Überwachungsorgane ermächtigt, dem Verursacher einer Verunreinigung den Auftrag zur Erfüllung der (Verpflichtung zur) Beseitigung zu erteilen. Im Beschwerdeverfahren sind Anhaltspunkte dafür, dass Herr C. ein zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmung des Wiener Reinhaltegesetzes bestelltes Organ der öffentlichen Aufsicht ist, nicht hervorgekommen. Über die Befugnis zur Erteilung eines Beseitigungsauftrages an den Verursacher hinaus ermächtigt § 5 Abs. 5 leg. cit. ein 1.4.5. Die Anordnung der Entfernung des Schwefelpulvers wäre aber auch unter der Annahme des Vorliegens einer Verunreinigung (einer Straße mit öffentlichen Verkehr) aus folgenden Erwägungen nicht durch das Wiener Reinhaltegesetz gedeckt:
Paragraph 5, Absatz 5, leg. cit. sind Überwachungsorgane ermächtigt, dem Verursacher einer Verunreinigung den Auftrag zur Erfüllung der (Verpflichtung zur) Beseitigung zu erteilen. Im Beschwerdeverfahren sind Anhaltspunkte dafür, dass Herr C. ein zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmung des Wiener Reinhaltegesetzes bestelltes Organ der öffentlichen Aufsicht ist, nicht hervorgekommen. Über die Befugnis zur Erteilung eines Beseitigungsauftrages an den Verursacher hinaus ermächtigt Paragraph 5, Absatz 5, leg. cit. ein 17 Überwachungsorgan jedoch auch nicht, eine Beseitigungsanordnung auch an andere als den Verursacher zu erteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2.
- Die gegen die Landespolizeidirektion Wien gerichtet Beschwerde war zurückzuweisen. Die damit im Zusammenhang stehende Kostenentscheidung gründet sich auf § 35 Abs. 1, 3 und 4 Z 3 VwGVG iVm § 1 Z 1 und 5 VwG- AufwErsV und erfolgte aufgrund des von der belangten Behörde in der Verhandlung beantragten Kostenzuspruchs. 2.
- Die gegen die Landespolizeidirektion Wien gerichtet Beschwerde war zurückzuweisen. Die damit im Zusammenhang stehende Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 35, Absatz eins, 3 und 4 Ziffer 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins und 5 VwG- AufwErsV und erfolgte aufgrund des von der belangten Behörde in der Verhandlung beantragten Kostenzuspruchs. 2.
- Die weitere Kostenentscheidung gründet sich auf § 35 Abs. 1, 2 und 4 Z 3 VwGVG iVm § 1 Z 1 und 2 VwG-AufwErsV und erfolgte aufgrund des darauf gerichteten Antrages des Beschwerdeführers in der Beschwerde. 2.
- Die weitere Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 35, Absatz eins, 2 und 4 Ziffer 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins und 2 VwG-AufwErsV und erfolgte aufgrund des darauf gerichteten Antrages des Beschwerdeführers in der Beschwerde.
- Die Aussprüche über die Unzulässigkeit der Revision gründen sich jeweils darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar sind (vgl.Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN).
- Die Aussprüche über die Unzulässigkeit der Revision gründen sich jeweils darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar sind (vgl.Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN). BELEHRUNG Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin bzw. einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen; die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen. Für die Beschwerde bzw. die Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,-- Euro beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Ein diesbezüglicher Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Ferner besteht die Möglichkeit, auf die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die (Amts-)Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu verzichten. Der Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision bzw. Beschwerde nicht mehr zulässig ist. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Verwaltungsgericht WienDr. GroisVerwaltungsgericht Wien, , Dr. Grois (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.102.067.14356.2017