RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum13.04.2018 GeschäftszahlVGW-141/002/15884/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK gekürzte Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 5 VwGVGgekürzte Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Fegerl über die Beschwerde des Herrn A. E. vom 9.11.2017 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Sozialzentrum …, vom 2.11.2017, Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - SH/2017/02201092-001, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 23.3.2018 (Datum der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses), zu Recht e r k a n n t : I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und dem Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau auf Grund des Antrages vom 8.9.2017 für den Zeitraum von 1.10.2017 bis 28.2.2018 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts samt Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt, und zwar:römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und dem Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau auf Grund des Antrages vom 8.9.2017 für den Zeitraum von 1.10.2017 bis 28.2.2018 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts samt Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt, und zwar: von 1.10.2017 bis 31.10.2017 EUR 788,92 von 1.11.2017 bis 30.11.2017 EUR 774,26 von 1.12.2017 bis 31.12.2017 EUR 797,50 von 1.1.2018 bis 31.1.2018 EUR 807,14 von 1.2.2018 bis 28.2.2018 EUR 783,14 II. darüber hinaus wird für die Monate Oktober 2017 bis Februar 2018 eine Mietbeihilfe (§ 9 WMG) zuerkannt, und zwar:römisch zwei. darüber hinaus wird für die Monate Oktober 2017 bis Februar 2018 eine Mietbeihilfe (Paragraph 9, WMG) zuerkannt, und zwar: von 1.10.2017 bis 31.10.2017 EUR 14,22 von 1.11.2017 bis 30.11.2017 EUR 14,22 von 1.12.2017 bis 31.12.2017 EUR 14,22 von 1.1.2018 bis 31.1.2018 EUR 14,54 von 1.2.2018 bis 28.2.2018 EUR 14,54 III. Ab 1.3.2018 wird infolge Richtsatzüberschreitung keine Leistung zuerkannt. römisch drei. Ab 1.3.2018 wird infolge Richtsatzüberschreitung keine Leistung zuerkannt. IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 2.11.2017, Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - SH/2017/02201092-001, wurde dem Beschwerdeführer (kurz: BF) auf Grund seines Antrages vom 8.9.2017, I.) eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt, und zwarrömisch eins.) eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt, und zwar von 08.09.2017 bis 30.09.2017 EUR 0,00 von 01.10.2017 bis 31.10.2017 EUR 366,68 von 01.11.2017 bis 30.11.2017 EUR 352,02 von 01.12.2017 bis 31.12.2017 EUR 375,26 von 01.01.2018 bis 31.01.2018 EUR 352,02 von 01.02.2018 bis 28.02.2018 EUR 352,02 von 01.03.2018 bis 31.03.2018 EUR 421,74 von 01.04.2018 bis 30.04.2018 EUR 352,02 von 01.05.2018 bis 31.05.2018 EUR 375,26 von 01.06.2018 bis 30.06.2018 EUR 352,02 von 01.07.2018 bis 31.07.2018 EUR 375,26 von 01.08.2018 bis 31.08.2018 EUR 352,02 II.) für den über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Bedarf eine Mietbeihilfe zuerkannt, und zwarrömisch zwei.) für den über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Bedarf eine Mietbeihilfe zuerkannt, und zwar von 08.09.2017 bis 30.09.2017 EUR 0,00 von 01.10.2017 bis 31.10.2017 EUR 119,78 von 01.11.2017 bis 30.11.2017 EUR 119,78 von 01.12.2017 bis 31.12.2017 EUR 119,78 von 01.01.2018 bis 31.01.2018 EUR 119,78 von 01.02.2018 bis 28.02.2018 EUR 119,78 von 01.03.2018 bis 31.03.2018 EUR 119,78 von 01.04.2018 bis 30.04.2018 EUR 119,78 von 01.05.2018 bis 31.05.2018 EUR 119,78 von 01.06.2018 bis 30.06.2018 EUR 119,78 von 01.07.2018 bis 31.07.2018 EUR 119,78 von 01.08.2018 bis 31.08.2018 EUR 119,78 Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Am 23.3.2018 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die Entscheidung wurde mündlich verkündet. Der BF ist als Familienangehöriger einer gleichgestellten, rechtmäßig aufhältigen EU-Bürgerin (Ungarin) ebenfalls österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt (§ 5 Abs. 2 Z 2 WMG). Dieser Umstand und diese unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht abzuleitende Gleichstellung wird auch nicht dadurch vernichtet, dass der BF nach wie vor Asylwerber ist. § 5 Abs. 3 WMG kann also nur so verstanden werden, dass der Ausschluss von Asylwerbern nur soweit greift, als der Asylwerber keinen Gleichstellungstatbestand des Abs. 2 erfüllt. Dieses Ergebnis ist auch im Sinne einer gemeinschaftsrechtskonformen Interpretation zwingend. Somit ist auch der BF als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft bei der Berechnung zu berücksichtigen. Daraus folgt, dass der Leistungsanspruch für den Lebensunterhalt ausgehend vom doppelten Ehegattenrichtsatz monatlich mehr als € 420,-- höher ist. Demgegenüber ist der Mietbeihilfenanspruch um mehr als € 100,-- geringer, weil der Grundbetrag für zwei volljährige Personen von der Mietbeihilfenobergrenze abzuziehen ist. Es wurden die jeweils aktuellen Richtsätze zu Grunde gelegt und (wie insoweit schon zutreffend durch die belangte Behörde) nur eines der beiden minderjährigen Kinder berücksichtigt, weil die Unterhaltsansprüche des mj. D. nur frei vereinbart sind (und diese Person daher gemäß § 7 Abs. 4 WMG bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen ist). Der BF ist als Familienangehöriger einer gleichgestellten, rechtmäßig aufhältigen EU-Bürgerin (Ungarin) ebenfalls österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, WMG). Dieser Umstand und diese unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht abzuleitende Gleichstellung wird auch nicht dadurch vernichtet, dass der BF nach wie vor Asylwerber ist. Paragraph 5, Absatz 3, WMG kann also nur so verstanden werden, dass der Ausschluss von Asylwerbern nur soweit greift, als der Asylwerber keinen Gleichstellungstatbestand des Absatz 2, erfüllt. Dieses Ergebnis ist auch im Sinne einer gemeinschaftsrechtskonformen Interpretation zwingend. Somit ist auch der BF als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft bei der Berechnung zu berücksichtigen. Daraus folgt, dass der Leistungsanspruch für den Lebensunterhalt ausgehend vom doppelten Ehegattenrichtsatz monatlich mehr als € 420,-- höher ist. Demgegenüber ist der Mietbeihilfenanspruch um mehr als € 100,-- geringer, weil der Grundbetrag für zwei volljährige Personen von der Mietbeihilfenobergrenze abzuziehen ist. Es wurden die jeweils aktuellen Richtsätze zu Grunde gelegt und (wie insoweit schon zutreffend durch die belangte Behörde) nur eines der beiden minderjährigen Kinder berücksichtigt, weil die Unterhaltsansprüche des mj. D. nur frei vereinbart sind (und diese Person daher gemäß Paragraph 7, Absatz 4, WMG bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen ist). Auf Grund der Erwerbseinkommen des BF für Februar 2018 bis laufend ergibt sich ab März 2018 kein Mindestsicherungsanspruch. Hinweise Wird auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden.Wird auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Von keiner zur Revision beim Verwaltungsgerichtshof und zur Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Partei wurde binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift über die Verhandlung, in der das Erkenntnis verkündet wurde, eine Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG verlangt.Von keiner zur Revision beim Verwaltungsgerichtshof und zur Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Partei wurde binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift über die Verhandlung, in der das Erkenntnis verkündet wurde, eine Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG verlangt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist nicht mehr zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.141.002.15884.2017
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