1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, nachfolgend: GTBW-G, LGBl. Nr. 388/1919 idF LGBl. Nr. 26/1015 (nicht bewilligte gewerbsmäßige Vermittlung von Wetten und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen) bzw. Haftung der D.-gmbH (§ 9 Abs. 7 VStG), verbunden mit dem Ausspruch des Verfalls von sechs Wettannahmeautomaten samt Geldbeträgen in den Gerätekassen sowie des Inhalts einer Handkasse (§ 17 VStG iVm § 2 Abs. 4 GTBW-G), nach mündlicher Verhandlung
GVG zu Recht:Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin MMag. Dr. Ollram über die Beschwerde des A. B., …, C., vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 13.12.2016, …, wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, nachfolgend: GTBW-G, Landesgesetzblatt Nr. 388 aus 1919, in der Fassung LGBl. Nr. 26/1015 (nicht bewilligte gewerbsmäßige Vermittlung von Wetten und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen) bzw. Haftung der D.-gmbH (Paragraph 9, Absatz 7, VStG), verbunden mit dem Ausspruch des Verfalls von sechs Wettannahmeautomaten samt Geldbeträgen in den Gerätekassen sowie des Inhalts einer Handkasse (Paragraph 17, VStG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GTBW-G), nach mündlicher Verhandlung
Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG zu Recht: I. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid in allen Spruchpunkten ersatzlos aufgehoben und das Strafverfahren
GVG iVm § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt. römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid in allen Spruchpunkten ersatzlos aufgehoben und das Strafverfahren
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt. II.
GVG wird dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG wird dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. III. Die Revision ist
4 erster Satz B-VG nicht zulässig. römisch drei. Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Im angefochtenen Straferkenntnis vom 13.12.2016 legte die belangte Behörde dem BF sinngemäß zur Last, er habe als (ehemaliger) handelsrechtlicher Geschäftsführer der D.-gmbH zu verantworten, dass diese am 11.11.2015 um 14:30 Uhr in Wien, E.-Straße (Lokal „F.“) mit sechs betriebsbereiten Wettterminals „G.“ und sieben betriebsbereiten Flachbildschirmen ohne die erforderliche Bewilligung der Wiener Landesregierung gewerbsmäßig Wetten und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, z.B. von Fußballspielen, an die Buchmacherin H.-gmbH vermittelt habe. Über den BF wurde eine Geldstrafe von 6.300 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen verhängt; ferner wurde ihm
G der Ersatz von Barauslagen in der Höhe von 474 Euro für Schlosserarbeiten im Zusammenhang mit der vorangehenden Beschlagnahme auferlegt.
G wurde der Verfahrenskostenbeitrag mit 630 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) festgesetzt und
G die Haftung der D.-gmbH für die Geldstrafe des BF ausgesprochen. Im zweiten Teil des Straferkenntnisses wurden sechs im einzelnen spezifizierte Wettterminals - an dieser Stelle als „Wettannahmeautomaten“ bezeichnet - einschließlich der darin befindlichen Geldbeträge
G iVm § 2 Abs. 4 GTBW-G für verfallen erklärt, darüber hinaus auch der Inhalt einer nicht näher spezifizierten „Handkasse“ in der Höhe von 1.972,10 Euro.Im angefochtenen Straferkenntnis vom 13.12.2016 legte die belangte Behörde dem BF sinngemäß zur Last, er habe als (ehemaliger) handelsrechtlicher Geschäftsführer der D.-gmbH zu verantworten, dass diese am 11.11.2015 um 14:30 Uhr in Wien, E.-Straße (Lokal „F.“) mit sechs betriebsbereiten Wettterminals „G.“ und sieben betriebsbereiten Flachbildschirmen ohne die erforderliche Bewilligung der Wiener Landesregierung gewerbsmäßig Wetten und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, z.B. von Fußballspielen, an die Buchmacherin H.-gmbH vermittelt habe. Über den BF wurde eine Geldstrafe von 6.300 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen verhängt; ferner wurde ihm
Paragraph 64, Absatz 3, VStG der Ersatz von Barauslagen in der Höhe von 474 Euro für Schlosserarbeiten im Zusammenhang mit der vorangehenden Beschlagnahme auferlegt.
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG wurde der Verfahrenskostenbeitrag mit 630 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) festgesetzt und
Paragraph 9, Absatz 7, VStG die Haftung der D.-gmbH für die Geldstrafe des BF ausgesprochen. Im zweiten Teil des Straferkenntnisses wurden sechs im einzelnen spezifizierte Wettterminals - an dieser Stelle als „Wettannahmeautomaten“ bezeichnet - einschließlich der darin befindlichen Geldbeträge
Paragraph 17, VStG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GTBW-G für verfallen erklärt, darüber hinaus auch der Inhalt einer nicht näher spezifizierten „Handkasse“ in der Höhe von 1.972,10 Euro. Begründet ist der Bescheid unter Wiedergabe der herangezogenen Rechtsvorschriften und der im Verfahren erstatteten Rechtfertigung sowie auf einschlägige Judikatur des VfGH sinngemäß damit, dass die Verwaltungsübertretung der Strafbehörde im Rahmen einer am 11.11.2015 durchgeführten amtlichen Kontrolle zur Kenntnis gelangt sei. Im Zuge der Amtshandlung sei vor Ort der Betrieb eines Wettlokals festgestellt worden. Laut Wettticket habe die D.-gmbH dort die Wettkundenvermittlung an die Buchmacherin H.-gmbH ausgeübt, ohne dass für den Standort eine landesrechtliche Bewilligung vorgelegen habe. Die sechs betriebsbereit vorgefundenen Wettterminals samt darin befindlichen Geldbeträgen seien im Zuge der Amtshandlung vorläufig und nachfolgend mit einem der J. s.r.o. in Bratislava zugestellten Bescheid vom 16.6.2016 beschlagnahmt worden; letzterer sei nicht mit Beschwerde bekämpft worden. Die objektive Tatseite, nämlich das Fehlen einer landesrechtlichen Bewilligung für die Vermittlungstätigkeit, sei schon mangels Bestreitung und aufgrund der Wahrnehmung der dienstlich vereidigten Meldungsleger als erwiesen zu erachten. Bereits seit der Entscheidung des VfGH im Oktober 2013 stehe fest, dass der gewerberechtliche Eintrag einer Vermittlungstätigkeit im Wettenbereich nicht ausreiche bzw., sofern vorgesehen, ausschließlich die entsprechende landesrechtliche Bewilligung maßgeblich sei. Die am 8.7.2015 in Kraft getretene Novellierung des GTBW-G sehe eine entsprechende Bewilligungspflicht für die Wettkundenvermittlung vor. Dies stelle auch keinen Eingriff in wohlerworbene Rechte dar, da die Vermittlungstätigkeit schon vorher zur Sphäre der Buchmacher und Totalisateure gehört habe. Überdies sei die Regelung unter anderem im Hinblick auf das hohe Suchtpotenzial von Sportwetten durch das schwerwiegende öffentliche Interesse des Spieler- und Jugendschutzes gerechtfertigt und somit nicht gleichheitswidrig. Da in Wien hinsichtlich der Wettkundenvermittlung keine Vorgängerregelung existiert habe, liege kein Übergang von alter zu neuer Rechtslage vor und stelle sich daher auch nicht die Frage nach einer Übergangsfrist; vielmehr handle es sich um eine eigenständige, für sich gesehen verfassungskonforme Regelung. Nach dem Günstigkeitsvergleich
G seien auf den gegenständlichen Fall weiterhin die Strafbestimmungen des GTBW-G und nicht die Nachfolgeregelungen des zwischenzeitlich in Kraft getretenen Wiener Wettengesetzes, LGBl. Nr. 26/2016 idgF, anzuwenden. Der D.-gmbH sei es möglich gewesen, rechtzeitig um die landesrechtliche Bewilligung anzusuchen. Insofern sei das Verschulden des BF mangels besonderer Anforderungen seine Aufmerksamkeit oder besonderer Rahmenumstände nicht geringfügig, ebenso wenig der objektive Unrechtsgehalt der Tat. Schuld-/Strafausschließungsgründe oder Erschwerungsgründe seien nicht hervorgekommen, die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit sei mildernd zu werten. Zu berücksichtigende wirtschaftliche Verhältnisse des BF seien der Behörde nicht bekannt gegeben worden. Die zugemessene Geldstrafe bewege sich im unteren Bereich des Strafrahmens. Begründet ist der Bescheid unter Wiedergabe der herangezogenen Rechtsvorschriften und der im Verfahren erstatteten Rechtfertigung sowie auf einschlägige Judikatur des VfGH sinngemäß damit, dass die Verwaltungsübertretung der Strafbehörde im Rahmen einer am 11.11.2015 durchgeführten amtlichen Kontrolle zur Kenntnis gelangt sei. Im Zuge der Amtshandlung sei vor Ort der Betrieb eines Wettlokals festgestellt worden. Laut Wettticket habe die D.-gmbH dort die Wettkundenvermittlung an die Buchmacherin H.-gmbH ausgeübt, ohne dass für den Standort eine landesrechtliche Bewilligung vorgelegen habe. Die sechs betriebsbereit vorgefundenen Wettterminals samt darin befindlichen Geldbeträgen seien im Zuge der Amtshandlung vorläufig und nachfolgend mit einem der J. s.r.o. in Bratislava zugestellten Bescheid vom 16.6.2016 beschlagnahmt worden; letzterer sei nicht mit Beschwerde bekämpft worden. Die objektive Tatseite, nämlich das Fehlen einer landesrechtlichen Bewilligung für die Vermittlungstätigkeit, sei schon mangels Bestreitung und aufgrund der Wahrnehmung der dienstlich vereidigten Meldungsleger als erwiesen zu erachten. Bereits seit der Entscheidung des VfGH im Oktober 2013 stehe fest, dass der gewerberechtliche Eintrag einer Vermittlungstätigkeit im Wettenbereich nicht ausreiche bzw., sofern vorgesehen, ausschließlich die entsprechende landesrechtliche Bewilligung maßgeblich sei. Die am 8.7.2015 in Kraft getretene Novellierung des GTBW-G sehe eine entsprechende Bewilligungspflicht für die Wettkundenvermittlung vor. Dies stelle auch keinen Eingriff in wohlerworbene Rechte dar, da die Vermittlungstätigkeit schon vorher zur Sphäre der Buchmacher und Totalisateure gehört habe. Überdies sei die Regelung unter anderem im Hinblick auf das hohe Suchtpotenzial von Sportwetten durch das schwerwiegende öffentliche Interesse des Spieler- und Jugendschutzes gerechtfertigt und somit nicht gleichheitswidrig. Da in Wien hinsichtlich der Wettkundenvermittlung keine Vorgängerregelung existiert habe, liege kein Übergang von alter zu neuer Rechtslage vor und stelle sich daher auch nicht die Frage nach einer Übergangsfrist; vielmehr handle es sich um eine eigenständige, für sich gesehen verfassungskonforme Regelung. Nach dem Günstigkeitsvergleich
Paragraph eins, Absatz 2, VStG seien auf den gegenständlichen Fall weiterhin die Strafbestimmungen des GTBW-G und nicht die Nachfolgeregelungen des zwischenzeitlich in Kraft getretenen Wiener Wettengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2016, idgF, anzuwenden. Der D.-gmbH sei es möglich gewesen, rechtzeitig um die landesrechtliche Bewilligung anzusuchen. Insofern sei das Verschulden des BF mangels besonderer Anforderungen seine Aufmerksamkeit oder besonderer Rahmenumstände nicht geringfügig, ebenso wenig der objektive Unrechtsgehalt der Tat. Schuld-/Strafausschließungsgründe oder Erschwerungsgründe seien nicht hervorgekommen, die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit sei mildernd zu werten. Zu berücksichtigende wirtschaftliche Verhältnisse des BF seien der Behörde nicht bekannt gegeben worden. Die zugemessene Geldstrafe bewege sich im unteren Bereich des Strafrahmens. Die in Bratislava ansässige J. k.s. als Geräteeigentümerin sei
einem separat geführten Verwaltungsstrafverfahren an der bewilligungslosen Wettkundenvermittlung der D.-gmbH beteiligt gewesen, bzw. liege im Zurverfügungstellen der Geräte ein fahrlässiger Beitrag zu einer strafbaren Handlung. Das gegenständliche Straferkenntnis erging verfügungsgemäß an den BF, die D.-gmbH als Haftungsadressatin nach § 9 Abs. 7 VStG und an die J. s.r.o. als „Verfallsbeteiligte“, offensichtlich in ihrer Funktion als Vertreterin der J. k.s.Das gegenständliche Straferkenntnis erging verfügungsgemäß an den BF, die D.-gmbH als Haftungsadressatin nach Paragraph 9, Absatz 7, VStG und an die J. s.r.o. als „Verfallsbeteiligte“, offensichtlich in ihrer Funktion als Vertreterin der J. k.s. Dagegen richtet sich die fristgerecht und mängelfrei erhobene Beschwerde mit den Begehren, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben. Begründend wird unter anderem Verfolgungsverjährung mangels zureichender fristgerechter Tatanlastung sowie eine ebenfalls verspätete Anlastung der Vermittlung von „Wetten“ geltend gemacht. Die Bescheidadressatinnen D.-gmbH und J. s.r.o. (J. k.s.) erhoben kein Rechtsmittel. In der Verhandlung vom 17.1.2018 wurde in Bezug auf das gegenständliche Strafverfahren kein entscheidungsrelevantes neues Vorbringen erstattet. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die österreichische D.-gmbH (nachfolgend: D.) mit Sitz in K., deren vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer im Zeitraum Juni 2012 bis Mai 2016 der BF als österreichische Staatsbürger war, verfügt über eine seit dem Jahr 2007 im Gewerberegister (GISA) eingetragene Berechtigung für die Ausübung eines freien Gewerbes mit dem Wortlaut „Vermittlung von Wettabschlüssen“ mit aktuellem Hauptstandort am Firmensitz in …, zu welcher sie im Bundesgebiet zahlreiche weitere Betriebsstätten begründete und nach unterschiedlichen Zeiträumen wieder auflöste. Am gegenständlichen Standort Wien, E.-Straße, war zu diesem Gewerbe von 1.7.2015 bis 23.2.2016 eine weitere Betriebsstätte (…) registriert. Die österreichische L. GmbH (ehemals: H.-gmbH, nachfolgend: L.) mit Sitz in M., deren vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer im Zeitraum November 2011 bis Juni 2016 der österreichische Staatsbürger N. P. war, hat im Bundesgebiet eine seit dem Jahr 2012 aufrechte Gewerbeberechtigung für Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik. Darüber hinaus verfügt sie über mehrere um die Jahre 2012 bis 2017 erteilte standortgebundene landesrechtliche Bewilligungen für den gewerbsmäßigen Abschluss und/oder die gewerbsmäßige Vermittlung von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, dies etwa in …. In Wien verfügt oder verfügte sie weder über eine landesrechtliche Bewilligung für die Tätigkeit als Buchmacherin und/oder Totalisateurin noch für die Wettkundenvermittlung. Die rumänische Staatsangehörige R. S. war von Februar 2001 bis 12.1.2015 am Standort Wien, E.-Straße, zur Ausübung des Gewerbes „Verleih von Videofilmen“ berechtigt. Im Vorlauf mietete sie die vor Ort befindlichen Räumlichkeiten im Gesamtausmaß von etwa 200 m² per 1.12.2000 auf unbestimmte Zeit als Geschäftslokal an. Nach Zurücklegung des Videothekengewerbes begründete sie an diesem Standort per 1.3.2015 ein freies Gastgewerbe, welches bis dato aufrecht im GISA eingetragen ist. Der bestehende Geschäftsraum-Mietvertrag vom 20.11.2000 wurde weiterhin aufrechterhalten. Die verfahrensgegenständlichen sechs Wettterminals wurden von der L., die diese auch produziert hatte, im Rahmen einer größeren Charge unter Rechnungslegung vom Oktober 2015 an die slowakische J. k.s. (nachfolgend: J.) mit Sitz in Bratislava verkauft. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor dem 11.11.2015 wurden die sechs Terminals, jeweils bestehend aus zwei gleich großen übereinander angeordneten Bildschirmen, wieder nach Österreich ins Lokal der S. am Standort Wien, E.-Straße, verbracht. Am 11.11.2015 ab etwa 14:30 Uhr führten Behördenmitarbeiter der Magistratsabteilung 36 als Organe der öffentlichen Aufsicht im geöffneten Lokal der S. von Amts wegen eine unangekündigte Kontrolle nach wettenrechtlichen Vorschriften durch. Bei Betreten des Lokals fand die Amtsabordnung die gegenständlichen sechs Wettterminals an das Stromnetz angeschlossen, betriebsbereit und frei zugänglich vor, ferner zwei am selben Tag vor Ort generierte Wetttickets. Im Lokal war die damals mit Reinigungsarbeiten beauftragte und auch an dieser Adresse wohnhafte T. U. anwesend, welche seit 1.11.2015 als „Angestellte“ der BF zur Sozialversicherung angemeldet war. Aufgrund der Wahrnehmungen der Amtsabordnung wurde die vorläufige Beschlagnahme (§ 39 Abs. 2 VStG) der sechs Wettterminals einschließlich der darin befindlichen Bargeldbeträge verfügt und bescheinigt; gleichzeitig wurde mit separater Niederschrift die Betriebsschließung verfügt. In der Folge wurden die sechs Geräte samt Geldinhalten im Auftrag der Amtsabordnung aus dem Lokal entfernt und behördlich verwahrt. Beschlagnahmt wurde auch der Geldinhalt einer Handkasse in der Höhe von 1.972,10 Euro, dies irrtümlich ohne schriftliche Bescheinigung.Am 11.11.2015 ab etwa 14:30 Uhr führten Behördenmitarbeiter der Magistratsabteilung 36 als Organe der öffentlichen Aufsicht im geöffneten Lokal der S. von Amts wegen eine unangekündigte Kontrolle nach wettenrechtlichen Vorschriften durch. Bei Betreten des Lokals fand die Amtsabordnung die gegenständlichen sechs Wettterminals an das Stromnetz angeschlossen, betriebsbereit und frei zugänglich vor, ferner zwei am selben Tag vor Ort generierte Wetttickets. Im Lokal war die damals mit Reinigungsarbeiten beauftragte und auch an dieser Adresse wohnhafte T. U. anwesend, welche seit 1.11.2015 als „Angestellte“ der BF zur Sozialversicherung angemeldet war. Aufgrund der Wahrnehmungen der Amtsabordnung wurde die vorläufige Beschlagnahme (Paragraph 39, Absatz 2, VStG) der sechs Wettterminals einschließlich der darin befindlichen Bargeldbeträge verfügt und bescheinigt; gleichzeitig wurde mit separater Niederschrift die Betriebsschließung verfügt. In der Folge wurden die sechs Geräte samt Geldinhalten im Auftrag der Amtsabordnung aus dem Lokal entfernt und behördlich verwahrt. Beschlagnahmt wurde auch der Geldinhalt einer Handkasse in der Höhe von 1.972,10 Euro, dies irrtümlich ohne schriftliche Bescheinigung. Im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung sind in diesem Strafverfahren keine weiteren Feststellungen erforderlich. Beweisverfahren und Beweiswürdigung: In der mündlichen Verhandlung vom 17.1.2018 wurden folgende Beweise aufgenommen: Verlesung des bisherigen Akteninhalts (Behörden- und Gerichtsakt) und der Akteninhalte der gleichzeitig verhandelten, da aus dem selben Sachverhalt resultierenden Strafverfahren (VGW-002/079/1341/2017; VGW-002/079/4314/2017; VGW-002/079/4610/2017); ergänzende Parteivorbringen; Vernehmung der Zeugin T. U. (Lokalmitarbeiterin); in der Verhandlung zusätzlich vorgelegte Unterlagen. Auf Parteiengehör zu den nachträglich übermittelten Auszügen aus den Bewilligungen der L. wurde von Seiten der belangten Behörde vorab verzichtet. Die relevanten persönlichen, unternehmensrechtlichen und gewerberechtlichen Daten (Bewilligungen bzw. Funktionen) der Beteiligten sind den in den Akten aufliegenden Urkunden bzw. den öffentlichen Registern (Melderegister, Firmenbuch, GISA) zu entnehmen und, ebenso wie das schon in der Beschwerde nicht in Abrede gestellte Fehlen jeglicher Bewilligung nach dem Wiener GTBW-G, unstrittig. Die Mietrechte der S. an den gegenständlichen Geschäftsräumlichkeiten sind durch die im Akt aufliegende Vertragsurkunde vom 20.11.2000 bescheinigt. Der Übergang des Eigentums an den gegenständlichen sechs Wettterminals von der L. auf die J. wurde in der Verhandlung auch anhand einer Rechnung vom 2.10.2015 glaubwürdig dargelegt. Die anders lautenden Angaben der T. U. vom Kontrolltag, welche von der Amtsabordnung nicht näher überprüft wurden, erwiesen sich als unqualifizierte Vermutungsäußerung. Der Verlauf der amtlichen Kontrolle vom 11.11.2015 ergibt sich aus den im Behördenakt aufliegenden und insoweit unbedenklichen Urkunden. Rechtliche Beurteilung: Die einschlägigen Bestimmungen des GTBW-G in der zur angelasteten Tatzeit (11.11.2015) geltenden Fassung LGBl. Nr. 26/2015 (in Kraft seit 8.7.2015) lauten:Die einschlägigen Bestimmungen des GTBW-G in der zur angelasteten Tatzeit (11.11.2015) geltenden Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2015, (in Kraft seit 8.7.2015) lauten: Bewilligung § 1.
G hat der Spruch des Strafbescheides, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
Paragraph 44 a, VStG hat der Spruch des Strafbescheides, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
G ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. Verfolgungshandlung ist
G jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.Verfolgungshandlung ist
Paragraph 32, Absatz 2, VStG jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
GVG iVm § 45 Abs. 1 Z 3 VStG hat das VG von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG hat das VG von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist eine allenfalls erforderliche Korrektur oder Präzisierung der im Spruch umschriebenen Tat iSd § 44 a Z 1 VStG im Rechtsmittelverfahren möglich und geboten, sofern die Behörde gegen den Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist (§ 31 Abs. 1 VStG) eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs. 2 VStG gesetzt hat (VwGH 20.5.2015, Ra 2014/09/0033). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist eine allenfalls erforderliche Korrektur oder Präzisierung der im Spruch umschriebenen Tat iSd Paragraph 44, a Ziffer eins, VStG im Rechtsmittelverfahren möglich und geboten, sofern die Behörde gegen den Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz eins, VStG) eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung iSd Paragraph 32, Absatz 2, VStG gesetzt hat (VwGH 20.5.2015, Ra 2014/09/0033). Die Frist nach § 31 Abs. 1 VStG endete im vorliegenden Fall am 11.11.2016. Die Frist nach Paragraph 31, Absatz eins, VStG endete im vorliegenden Fall am 11.11.2016. Die Tatanlastung im angefochtenen Strafbescheid vom 13.12.2016 lautet: „Sie haben als im Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der D.-gmbH (FN …) und somit als
G, BGBl. Nr. 52/1991, in der geltenden Fassung zur Vertretung nach außen Berufener dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese am 11.11.2015, um 14:30 Uhr, in Wien, E.-Straße (Wettlokal ,F.‘), die Tätigkeit der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten sowie von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z. B. Fußballspiele (z.B. Wette betr. Fußballspiel P. Bugsasspor:Kirklarelispor und andere Spiele; Betrag: EUR 5,--; max. Gewinn: EUR 28,35; Gesamtquote: 5,67), an die Buchmacherin H.-gmbH (FN …) mit sechs betriebsbereiten Wettterminals jeweils mit der Bezeichnung „G. und mit sieben betriebsbereiten Flachbildschirmen ausgeübt hat (Überprüfung durch Organwalter des Magistrates der Stadt Wien - Magistratsabteilung 36 in Wien, E.-Straße, Wettlokal ,F.‘, am 11.11.2015, um 14:30 Uhr), obwohl die D.-gmbH (FN …) die dafür erforderliche Bewilligung der Wiener Landesregierung nicht erwirkt hatte.“„Sie haben als im Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der D.-gmbH (FN …) und somit als
Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, in der geltenden Fassung zur Vertretung nach außen Berufener dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese am 11.11.2015, um 14:30 Uhr, in Wien, E.-Straße (Wettlokal ,F.‘), die Tätigkeit der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten sowie von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z. B. Fußballspiele (z.B. Wette betr. Fußballspiel P. Bugsasspor:Kirklarelispor und andere Spiele; Betrag: EUR 5,--; max. Gewinn: EUR 28,35; Gesamtquote: 5,67), an die Buchmacherin H.-gmbH (FN …) mit sechs betriebsbereiten Wettterminals jeweils mit der Bezeichnung „G. und mit sieben betriebsbereiten Flachbildschirmen ausgeübt hat (Überprüfung durch Organwalter des Magistrates der Stadt Wien - Magistratsabteilung 36 in Wien, E.-Straße, Wettlokal ,F.‘, am 11.11.2015, um 14:30 Uhr), obwohl die D.-gmbH (FN …) die dafür erforderliche Bewilligung der Wiener Landesregierung nicht erwirkt hatte.“ Das Straferkenntnis wurde nach der Aktenlage am 14.12.2016, sohin jedenfalls nach Fristablauf (§ 31 Abs. 1 VStG) expediert und kann daher bei der Beurteilung der fristgerechten Verfolgung nicht einbezogen werden. Das Straferkenntnis wurde nach der Aktenlage am 14.12.2016, sohin jedenfalls nach Fristablauf (Paragraph 31, Absatz eins, VStG) expediert und kann daher bei der Beurteilung der fristgerechten Verfolgung nicht einbezogen werden. Die Tatanlastung in der vorangehenden Aufforderung zur Rechtfertigung mit Schreiben vom 12.2.2016, fristgerecht expediert am 16.2.2016, lautete vom Bescheid abweichend wie folgt: „Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben: Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der D.-gmbH mit dem Sitz in K., …, und somit als
G 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese am 11.11.2015 in Wien, E.-Straße (Wettlokal ,F.‘) die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden an eine Buchmacherin, und zwar an die H.-gmbH mit dem Sitz in …, ausgeübt hat (Kontrolle am 11.11.2015 durch die Magistratsabteilung 36 K und V), obwohl eine landesrechtliche Bewilligung nicht erwirkt wurde.Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der D.-gmbH mit dem Sitz in K., …, und somit als
Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese am 11.11.2015 in Wien, E.-Straße (Wettlokal ,F.‘) die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden an eine Buchmacherin, und zwar an die H.-gmbH mit dem Sitz in …, ausgeübt hat (Kontrolle am 11.11.2015 durch die Magistratsabteilung 36 K und römisch fünf), obwohl eine landesrechtliche Bewilligung nicht erwirkt wurde. Verwaltungsübertretung nach: § 1 Abs. 1 Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwesens [sic!] StGBl 1919/388 idgF, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG.“Paragraph eins, Absatz eins, Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwesens [sic!] StGBl 1919/388 idgF, in Zusammenhalt mit Paragraph 9, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG.“ Sonstige Verfahrensschritte, die in Bezug auf den BF als Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs. 2 VStG in Betracht kämen, wurden von der belangten Behörde nach der Aktenlage nicht gesetzt. Sonstige Verfahrensschritte, die in Bezug auf den BF als Verfolgungshandlung iSd Paragraph 32, Absatz 2, VStG in Betracht kämen, wurden von der belangten Behörde nach der Aktenlage nicht gesetzt. Die unrichtige bzw. unvollständige Anführung der übertretenen Norm im Schreiben vom 12.2.2016 (richtig: § 2 Abs. 1 vierter Fall GTBW-G idF LGBl. Nr. 26/1015) hätte unter der Voraussetzung einer hinreichenden Präzisierung des in Rede stehenden Tatverhaltens die Wirksamkeit der Verfolgungshandlung noch nicht beeinträchtigt; insofern ist auch die diesbezügliche Änderung der Subsumtion im Bescheid nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist nicht zu beanstanden.Die unrichtige bzw. unvollständige Anführung der übertretenen Norm im Schreiben vom 12.2.2016 (richtig: Paragraph 2, Absatz eins, vierter Fall GTBW-G in der Fassung LGBl. Nr. 26/1015) hätte unter der Voraussetzung einer hinreichenden Präzisierung des in Rede stehenden Tatverhaltens die Wirksamkeit der Verfolgungshandlung noch nicht beeinträchtigt; insofern ist auch die diesbezügliche Änderung der Subsumtion im Bescheid nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist nicht zu beanstanden. Ferner wurde im Schreiben vom 12.2.2016 noch richtig berücksichtigt, dass im GTBW-G eine Unterscheidung zwischen der Vermittlung von „Wetten“ und „Wettkunden“ an Buchmacher und/oder Totalisateure nicht vorgesehen war. Eine solche wäre auch sinnfrei, da eine den letztgenannten Tätigkeiten vorgelagerte Vermittlung einer „Wette“ ohne Involvierung von Wettkunden denkunmöglich erscheint. Das gewerbsmäßige Vermitteln von Sportwetten iSd § 1 Abs. 1 GTBW-G ist die Kerntätigkeit der Totalisateure. Es handelt sich dabei um eine Vermittlung von Wettkunden untereinander, wobei ein Wettvertrag zwischen diesen, nicht aber mit dem Totalisateur zustande kommt (vgl. auch die Erläuterungen zur GTBW-G-Novelle, LGBl. Nr. 26/2015). Im vorliegenden Fall wäre daher allenfalls die Anlastung einer Wettkundenvermittlung, nicht jedoch auch – wie im Bescheid zusätzlich angeführt – einer Wettenvermittlung in Betracht gekommen. Da dieser Teil der rechtlichen Subsumtion zugeordnet werden kann, wäre eine diesbezügliche „Rückkorrektur“ im Beschwerdeverfahren möglich gewesen.Ferner wurde im Schreiben vom 12.2.2016 noch richtig berücksichtigt, dass im GTBW-G eine Unterscheidung zwischen der Vermittlung von „Wetten“ und „Wettkunden“ an Buchmacher und/oder Totalisateure nicht vorgesehen war. Eine solche wäre auch sinnfrei, da eine den letztgenannten Tätigkeiten vorgelagerte Vermittlung einer „Wette“ ohne Involvierung von Wettkunden denkunmöglich erscheint. Das gewerbsmäßige Vermitteln von Sportwetten iSd Paragraph eins, Absatz eins, GTBW-G ist die Kerntätigkeit der Totalisateure. Es handelt sich dabei um eine Vermittlung von Wettkunden untereinander, wobei ein Wettvertrag zwischen diesen, nicht aber mit dem Totalisateur zustande kommt vergleiche auch die Erläuterungen zur GTBW-G-Novelle, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2015,). Im vorliegenden Fall wäre daher allenfalls die Anlastung einer Wettkundenvermittlung, nicht jedoch auch – wie im Bescheid zusätzlich angeführt – einer Wettenvermittlung in Betracht gekommen. Da dieser Teil der rechtlichen Subsumtion zugeordnet werden kann, wäre eine diesbezügliche „Rückkorrektur“ im Beschwerdeverfahren möglich gewesen. An eine fristunterbrechende Verfolgungshandlung sind bezüglich der Umschreibung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Tatumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses. Insofern hat sich die Verfolgungshandlung auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend konkretisierten Tatort sowie sämtliche Tatbestandsmerkmale der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift iSd § 44 a Z 2 VStG, sohin auf alle der späteren Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente zu beziehen; die (korrekte) rechtliche Qualifikation der Tat ist hingegen noch nicht erforderlich (vgl. VwGH 5.12.2017, Ra 2017/02/0186; 29.3.2017, Ra 2016/02/0226, mwV). Folglich kann eine von der Behörde zureichend angelastete Tat vom VG auch noch im Beschwerdeverfahren unter einen anderen Tatbestand subsumiert werden, sofern es sich dabei in den wesentlichen Punkten um ein und dasselbe Verhalten handelt, also im Rechtssinn Identität der Tat gegeben ist. Eine Auswechslung der Tat durch die Rechtsmittelinstanz war und ist hingegen keinesfalls möglich (vgl. VwGH 29.3.2017, Ra 2016/02/0226; 27.2.2015, 2011/17/0131, mwV). Den Anforderungen des § 44 a Z 1 VStG ist nach ständiger Rechtsprechung dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen zu widerlegen, und er durch hinreichende Identifizierung der Tat rechtlich davor geschützt ist, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an die Tatumschreibung zu stellende Genauigkeitserfordernis wird – gemessen an diesen Rechtsschutzüberlegungen - nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall unterschiedlich sein (vgl. VwGH 25.9.2017, Ra 2017/02/0101; 19.12.2016, Ra 2016/17/0034; 14.12.2016, Ra 2015/17/0109; 13.9.2016, Ra 2016/03/0048; 20.4.2006, 2004/15/0030, mwV).An eine fristunterbrechende Verfolgungshandlung sind bezüglich der Umschreibung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Tatumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses. Insofern hat sich die Verfolgungshandlung auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend konkretisierten Tatort sowie sämtliche Tatbestandsmerkmale der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift iSd Paragraph 44, a Ziffer 2, VStG, sohin auf alle der späteren Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente zu beziehen; die (korrekte) rechtliche Qualifikation der Tat ist hingegen noch nicht erforderlich vergleiche VwGH 5.12.2017, Ra 2017/02/0186; 29.3.2017, Ra 2016/02/0226, mwV). Folglich kann eine von der Behörde zureichend angelastete Tat vom VG auch noch im Beschwerdeverfahren unter einen anderen Tatbestand subsumiert werden, sofern es sich dabei in den wesentlichen Punkten um ein und dasselbe Verhalten handelt, also im Rechtssinn Identität der Tat gegeben ist. Eine Auswechslung der Tat durch die Rechtsmittelinstanz war und ist hingegen keinesfalls möglich vergleiche VwGH 29.3.2017, Ra 2016/02/0226; 27.2.2015, 2011/17/0131, mwV). Den Anforderungen des Paragraph 44, a Ziffer eins, VStG ist nach ständiger Rechtsprechung dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen zu widerlegen, und er durch hinreichende Identifizierung der Tat rechtlich davor geschützt ist, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an die Tatumschreibung zu stellende Genauigkeitserfordernis wird – gemessen an diesen Rechtsschutzüberlegungen - nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall unterschiedlich sein vergleiche VwGH 25.9.2017, Ra 2017/02/0101; 19.12.2016, Ra 2016/17/0034; 14.12.2016, Ra 2015/17/0109; 13.9.2016, Ra 2016/03/0048; 20.4.2006, 2004/15/0030, mwV). Der naturgemäß nicht näher begründeten Aufforderung zur Rechtfertigung mit Schreiben vom 12.2.2016 ist, wie der BF zutreffend ausführt, bezogen auf die dort genannte Bestimmung des § 1 Abs. 1 GTBW-G bzw. die eigentliche Übertretungsnorm des § 2 Abs. 1 GTBW-G weder ein Anhaltspunkt für eine Gewerbsmäßigkeit der angeblichen Vermittlungstätigkeit der D. noch ein Bezug zu einer Wettkundenvermittlung aus Anlass sportlicher Veranstaltungen zu entnehmen. Insofern fehlt dort – und zwar bereits auf abstrakter Tatbestandsebene und noch unabhängig von der Frage einer hinreichend konkretisierten Verhaltensumschreibung – die Anlastung wesentlicher Tatmerkmale (vgl. hierzu aktuell VwGH 5.12.2017, Ra 2017/02/0186).Der naturgemäß nicht näher begründeten Aufforderung zur Rechtfertigung mit Schreiben vom 12.2.2016 ist, wie der BF zutreffend ausführt, bezogen auf die dort genannte Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, GTBW-G bzw. die eigentliche Übertretungsnorm des Paragraph 2, Absatz eins, GTBW-G weder ein Anhaltspunkt für eine Gewerbsmäßigkeit der angeblichen Vermittlungstätigkeit der D. noch ein Bezug zu einer Wettkundenvermittlung aus Anlass sportlicher Veranstaltungen zu entnehmen. Insofern fehlt dort – und zwar bereits auf abstrakter Tatbestandsebene und noch unabhängig von der Frage einer hinreichend konkretisierten Verhaltensumschreibung – die Anlastung wesentlicher Tatmerkmale vergleiche hierzu aktuell VwGH 5.12.2017, Ra 2017/02/0186). Reaktionen und Eingaben von Seiten des Beschuldigten im Rahmen einer Rechtfertigung können zwar (etwa im Fall einer stellenweise unpräzisen Ausdrucksweise von Behördenseite) die Annahme stützen, dass dieser den Tatvorhalt insgesamt zureichend erfasst hat und daher in seinen Verteidigungsrechten nicht beschränkt ist. Keinesfalls aber können seine Vorbringen - schon im Hinblick auf das „Selbstbezichtigungsverbot“ - von Grund auf nicht angelastete wesentliche Tatmerkmale ersetzen und die insofern unzureichende Verfolgungshandlung der Behörde komplettieren. Im Ergebnis ist die dem BF angelastete Straftat und damit die behördliche Verfolgungshandlung insgesamt bis zum Ablauf der Frist nach § 31 Abs. 1 VStG am 11.11.2016 zu unbestimmt geblieben. Der nach diesem Zeitpunkt ergangene Strafbescheid war daher (unabhängig von der dortigen Fassung der Tatanlastung) - ohne auf weitere Beschwerdepunkte näher eingehen zu müssen - ersatzlos aufzuheben und das Strafverfahren
G einzustellen.Reaktionen und Eingaben von Seiten des Beschuldigten im Rahmen einer Rechtfertigung können zwar (etwa im Fall einer stellenweise unpräzisen Ausdrucksweise von Behördenseite) die Annahme stützen, dass dieser den Tatvorhalt insgesamt zureichend erfasst hat und daher in seinen Verteidigungsrechten nicht beschränkt ist. Keinesfalls aber können seine Vorbringen - schon im Hinblick auf das „Selbstbezichtigungsverbot“ - von Grund auf nicht angelastete wesentliche Tatmerkmale ersetzen und die insofern unzureichende Verfolgungshandlung der Behörde komplettieren. Im Ergebnis ist die dem BF angelastete Straftat und damit die behördliche Verfolgungshandlung insgesamt bis zum Ablauf der Frist nach Paragraph 31, Absatz eins, VStG am 11.11.2016 zu unbestimmt geblieben. Der nach diesem Zeitpunkt ergangene Strafbescheid war daher (unabhängig von der dortigen Fassung der Tatanlastung) - ohne auf weitere Beschwerdepunkte näher eingehen zu müssen - ersatzlos aufzuheben und das Strafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen. Zu bemerken ist noch, dass unabhängig vom Eintritt der Verfolgungsverjährung betreffend Neuanlastungen die ersatzweise Vornahme einer (von Behördenseite unzureichenden oder unrichtigen) Verfolgungshandlung durch das VG schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil die erstmalige Verfolgung einer Verwaltungsübertretung und die damit verbundene Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens von Gesetzes wegen durch eine Verwaltungsstrafbehörde und nicht durch ein Gerichtsorgan zu erfolgen hat. Mangels Bestrafung entfallen auch die Verpflichtung des BF zum Barauslagenersatz nach § 64 Abs. 3 VStG sowie der nach den begründenden Ausführungen der belangten Behörde ausdrücklich
4 GTBW-G als Nebenstrafe verfügte Verfall, welcher Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist. Auf das verfügte Verfallsausmaß (insbesondere den in den Akten nicht nachvollziehbar dokumentierten Geldbetrag aus einer Handkassa) ist daher nicht mehr näher einzugehen.Mangels Bestrafung entfallen auch die Verpflichtung des BF zum Barauslagenersatz nach Paragraph 64, Absatz 3, VStG sowie der nach den begründenden Ausführungen der belangten Behörde ausdrücklich
Paragraph 2, Absatz 4, GTBW-G als Nebenstrafe verfügte Verfall, welcher Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist. Auf das verfügte Verfallsausmaß (insbesondere den in den Akten nicht nachvollziehbar dokumentierten Geldbetrag aus einer Handkassa) ist daher nicht mehr näher einzugehen. Da die ausgesprochene Haftung der D. nach § 9 Abs. 7 VStG trotz nicht erhobenen Rechtsmittels von der Wirksamkeit der verhängten Strafe abhängt, war diese über ihre (jedenfalls seit der Verhandlung vom 17.1.2016 ausgewiesene) Vertreterin RA … dem Beschwerdeverfahren beizuziehen. Gleiches gilt für die J. als Geräteeigentümerin, zumal auch das rechtliche Schicksal der vorab beschlagnahmten Verfallsgegenstände nicht „teilbar“ ist.Da die ausgesprochene Haftung der D. nach Paragraph 9, Absatz 7, VStG trotz nicht erhobenen Rechtsmittels von der Wirksamkeit der verhängten Strafe abhängt, war diese über ihre (jedenfalls seit der Verhandlung vom 17.1.2016 ausgewiesene) Vertreterin RA … dem Beschwerdeverfahren beizuziehen. Gleiches gilt für die J. als Geräteeigentümerin, zumal auch das rechtliche Schicksal der vorab beschlagnahmten Verfallsgegenstände nicht „teilbar“ ist. Infolge Obsiegens war dem BF
GVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.Infolge Obsiegens war dem BF
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Zur Unzulässigkeit der Revision (§ 25 a Abs. 1 VwGG):Zur Unzulässigkeit der Revision (Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG): Im Beschwerdeverfahren stellten sich keine materiellen oder verfahrensrechtlichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG: Die rechtliche Beurteilung folgt den Leitlinien der jeweils zitierten Rechtsprechung des VwGH; auch das einschlägige Verfahrensrecht erscheint, soweit für die Lösung des vorliegenden Falles erforderlich, hinreichend ausjudiziert. Beweiswürdigung und rechtliche Einzelfallbeurteilung unterliegen grundsätzlich nicht der Nachprüfung des VwGH (vgl. VwGH 8.11.2016, Ra 2016/09/0097; 20.4.2016, Ra 2016/17/0066; 24.2.2016, Ra 2016/04/0013, mwV).Im Beschwerdeverfahren stellten sich keine materiellen oder verfahrensrechtlichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG: Die rechtliche Beurteilung folgt den Leitlinien der jeweils zitierten Rechtsprechung des VwGH; auch das einschlägige Verfahrensrecht erscheint, soweit für die Lösung des vorliegenden Falles erforderlich, hinreichend ausjudiziert. Beweiswürdigung und rechtliche Einzelfallbeurteilung unterliegen grundsätzlich nicht der Nachprüfung des VwGH vergleiche VwGH 8.11.2016, Ra 2016/09/0097; 20.4.2016, Ra 2016/17/0066; 24.2.2016, Ra 2016/04/0013, mwV). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.002.079.1736.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.