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{'item': ['VGW-041/078/2294/2017', 'VGW-041/078/2295/2017']}

Obsah (21)§ 64§ 9§ 52§ 111§ 19§ 28§ 10§ 3§ 32a§ 2§ 4§ 1168a§ 33§ 7§ 5§ 45§ 20§ 44a§ 1§ 26§ 18

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum16.04.2018 GeschäftszahlVGW-041/078/2294/2017; VGW-041/078/2295/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch

§ 64VSt

G zu leistende Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde von 500,00 Euro auf 460,00 Euro (das sind 10 % der herabgesetzten Geldstrafen) herabgesetzt. Weiters bezieht sich die Haftung der C. GmbH zur ungeteilten Hand

§ 9Abs. 7 VSt

G auf die herabgesetzten Geldstrafen in der Höhe von insgesamt 4.600,00 Euro und die herabgesetzten Kosten in der Höhe von 460,00 Euro. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die Wortfolge „seit 9.11.2015“ durch die Wortfolge „am 13.11.2015“, das Wort „Krankenversicherung“ durch das Wort „Unfallversicherung“ und bei der Anführung der verletzten Verwaltungsvorschrift die Wortfolge „§ 33 Abs. 1 und 2 iVm § 111 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 in der geltenden Fassung, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG“ durch die Wortfolge „§ 33 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2007 in Verbindung mit § 33 Abs. 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. Nr. 335/1993“ ersetzt werden.römisch eins.

  1. Der Beschwerde gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom
  2. Jänner 2017, GZ MBA …8/15 (wegen Übertretung des ASVG), wird insofern stattgegeben, als die über den Beschwerdeführer verhängten zwei Geldstrafen von je 2.500,00 Euro (insgesamt sohin 5.000,00 Euro) auf jeweils 2.300,00 Euro (insgesamt sohin 4.600,00 Euro) und die über den Beschwerdeführer für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen verhängten 2 Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 6 Tagen und 6 Stunden (insgesamt daher 1 Woche, 5 Tage und 12 Stunden) auf jeweils 6 Tage (insgesamt daher 1 Woche und 5 Tage) herabgesetzt werden. Weiters wird der vom Beschwerdeführer

Paragraph 64, VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde von 500,00 Euro auf 460,00 Euro (das sind 10 % der herabgesetzten Geldstrafen) herabgesetzt. Weiters bezieht sich die Haftung der C. GmbH zur ungeteilten Hand

Paragraph 9, Absatz 7, VStG auf die herabgesetzten Geldstrafen in der Höhe von insgesamt 4.600,00 Euro und die herabgesetzten Kosten in der Höhe von 460,00 Euro. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die Wortfolge „seit 9.11.2015“ durch die Wortfolge „am 13.11.2015“, das Wort „Krankenversicherung“ durch das Wort „Unfallversicherung“ und bei der Anführung der verletzten Verwaltungsvorschrift die Wortfolge „§ 33 Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der geltenden Fassung, in Zusammenhalt mit Paragraph 9, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG“ durch die Wortfolge „§ 33 Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung BGBl. Nr. 335/1993“ ersetzt werden. I.2.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren zur GZ VGW-041/078/2294/2017 gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 4. Jänner 2017, GZ MBA …8/15, keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch eins.2.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren zur GZ VGW-041/078/2294/2017 gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom

  1. Jänner 2017, GZ MBA …8/15, keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten. II.
  2. Der Beschwerde gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom
  3. Jänner 2017, GZ MBA …9/15 (wegen Übertretung des AuslBG), wird insofern stattgegeben, als die über den Beschwerdeführer verhängten zwei Geldstrafen von je 3.500,00 Euro (insgesamt sohin 7.000,00 Euro) auf jeweils 1.500,00 Euro (insgesamt sohin 3.000,00 Euro) und die über den Beschwerdeführer für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen verhängten 2 Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 3 Tagen und 12 Stunden (insgesamt daher 1 Woche) auf jeweils 1 Tag und 12 Stunden (insgesamt daher 3 Tage) herabgesetzt werden. Weiters wird der vom Beschwerdeführer

§ 64VSt

G zu leistende Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde von 700,00 Euro auf 300,00 Euro (das sind 10 % der herabgesetzten Geldstrafen) herabgesetzt. Weiters bezieht sich die Haftung der C. GmbH zur ungeteilten Hand

§ 9Abs. 7 VSt

G auf die herabgesetzten Geldstrafen in der Höhe von insgesamt 3.000,00 Euro und die herabgesetzten Kosten in der Höhe von 300,00 Euro. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die Wortfolge „seit 9.11.2015“ durch die Wortfolge „am 13.11.2015“ ersetzt wird.römisch zwei.

  1. Der Beschwerde gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom
  2. Jänner 2017, GZ MBA …9/15 (wegen Übertretung des AuslBG), wird insofern stattgegeben, als die über den Beschwerdeführer verhängten zwei Geldstrafen von je 3.500,00 Euro (insgesamt sohin 7.000,00 Euro) auf jeweils 1.500,00 Euro (insgesamt sohin 3.000,00 Euro) und die über den Beschwerdeführer für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen verhängten 2 Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 3 Tagen und 12 Stunden (insgesamt daher 1 Woche) auf jeweils 1 Tag und 12 Stunden (insgesamt daher 3 Tage) herabgesetzt werden. Weiters wird der vom Beschwerdeführer

Paragraph 64, VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde von 700,00 Euro auf 300,00 Euro (das sind 10 % der herabgesetzten Geldstrafen) herabgesetzt. Weiters bezieht sich die Haftung der C. GmbH zur ungeteilten Hand

Paragraph 9, Absatz 7, VStG auf die herabgesetzten Geldstrafen in der Höhe von insgesamt 3.000,00 Euro und die herabgesetzten Kosten in der Höhe von 300,00 Euro. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die Wortfolge „seit 9.11.2015“ durch die Wortfolge „am 13.11.2015“ ersetzt wird. II.2.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren zur GZ VGW-041/078/2295/2015 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 4. Jänner 2017, GZ MBA …9/15 keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.2.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren zur GZ VGW-041/078/2295/2015 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom

  1. Jänner 2017, GZ MBA …9/15 keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1.
  2. Bekämpfte Straferkenntnisse: Das gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten gerichtete Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien (in Folge: Belangte Behörde) vom
  3. Jänner 2017, MBA …8/15, enthält nachstehenden Spruch: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als

§ 9Abs. 1 VSt

G zur Vertretung nach außen Berufener der C. GmbH mit Sitz in Wien, D.-Straße, zu verantworten, dass es diese Gesellschaft als Dienstgeberin unterlassen hat die am 13.11.2015 um 15:35 Uhr in Wien, E.-Straße, in einem Kleintransporter mit dem amtlichen Kennzeichen W-2 angetroffenen, seit 9.11.2015 für Transporttätigkeiten beschäftigten, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherten Personen, beide Staatsangehörigkeit Kroatien„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als

Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener der C. GmbH mit Sitz in Wien, D.-Straße, zu verantworten, dass es diese Gesellschaft als Dienstgeberin unterlassen hat die am 13.11.2015 um 15:35 Uhr in Wien, E.-Straße, in einem Kleintransporter mit dem amtlichen Kennzeichen W-2 angetroffenen, seit 9.11.2015 für Transporttätigkeiten beschäftigten, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherten Personen, beide Staatsangehörigkeit Kroatien F. G., geb. 1963, und H. G., geb. 1965, vor Arbeitsantritt zumindest mit Dienstgeberkontonummern, Namen und Versicherungsnummern, bzw. Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und in weiterer Folge mit den noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung) beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 33 Abs. 1 und 2 iVm § 111 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl Nr. 189/1955 in der geltenden Fassung, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG.Paragraph 33, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der geltenden Fassung, in Zusammenhalt mit Paragraph 9, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: 2 Geldstrafen von je € 2.500,00, falls diese uneinbringlich sind, 2 Ersatzfreiheitsstrafen von je 6 Tagen und 6 Stunden Summe der Geldstrafen: € 5.000,00 Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 1 Woche, 5 Tage und 12 Stunden

§ 111Abs. 2 zweiter Strafsatz ASVG in Verbindung mit § 9 VSt

G 1991.

Paragraph 111, Absatz 2, zweiter Strafsatz ASVG in Verbindung mit Paragraph 9, VStG 1991. Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 500,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung) Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 5.500,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die C. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn A. B., verhängte Geldstrafe von € 5.000,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 500,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

§ 9Abs. 7 VSt

G zur ungeteilten Hand.“Die C. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn A. B., verhängte Geldstrafe von € 5.000,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 500,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ In der Begründung dieses Straferkenntnisses führte die belangte Behörde insbesondere Folgendes aus: „[…] Die Ihnen zur Last gelegte und im Spruch näher ausgeführte Verwaltungsübertretung gelangte der erkennenden Behörde durch eine Anzeige des FA Wien …, Finanzpolizei …, vom 2.12.2015 zur Kenntnis. Der Beschuldigte brachte in der schriftlichen Rechtfertigung vom 29.9.2016 im Wesentlichen vor, dass seitens der Fa. C. GmbH zu den fraglichen Arbeitskräften F. und H. G. wegen Fehlens von deren persönlicher Abhängigkeit kein Dienst- bzw. Beschäftigungsverhältnis bestanden hätte. Vielmehr wäre die Fa. J. deren Dienst- bzw. Arbeitgeberin gewesen, mit welcher für eine Baustelle in Wien, K.-gasse (für Verfliesungsarbeiten im Sanitärbereich), ein Werkvertrag vom 16.3.2015 für den Zeitraum von April 2015 bis November 2015 abgeschlossen worden wäre. Beide Arbeitskräfte F. und H. G. wären auch in Kroatien jeweils von 19.5.2015 bis 18.11.2015 zur Sozialversicherung angemeldet gewesen. Wegen des zeitlichen Auslaufens der Baustelle wären zum Kontrollzeitpunkt nur mehr Kleinigkeiten zu erledigen gewesen, das Material wäre vom Werkunternehmer beschafft worden. Des Weiteren wurde mittels umfangreicher rechtlicher Ausführungen zum AÜG dessen Nichtanwendung begründet und schließlich auch vorgebracht, dass die kontrollierenden Organe der Anzeigenlegerin versucht hätten, durch gezielte Fragestellungen an die beiden Arbeitnehmer Einfluss auf deren Angaben auf den Personenblättern für eine verfahrensgünstige Aktenlage zu nehmen. Der Rechtfertigung war eine Vielzahl von Beilagen, unter anderem Kopien des Werkvertrages und der A1-Versicherungsformulare, angeschlossen. Die Anzeigenlegerin verwehrte sich in der schriftlichen Stellungnahme vom 25.10.2016 gegen die in der Rechtfertigung im vorletzten Absatz beschriebene unrechtmäßige Einflussnahme, verwies auf deren aus freien Stücken ausgefüllten Personenblätter sowie den bereits in der Anzeige zitierten Sachverhalt und hielt den Strafantrag vollinhaltlich aufrecht. Hiezu wird Folgendes erwogen: Übereinstimmend – sowohl mit der Anzeigenlegerin als auch dem Beschuldigten – wird festgehalten, dass aus rechtlicher Sicht offenbar keine Arbeitskräfteüberlassung vorlag. Auch die Vermutung, dass eine grenzüberschreitende Entsendung der beiden Arbeitskräfte durch die Fa. J. vorliegen könnte, geht wegen der lt. Anzeigenlegerin nicht erstatteten, jedoch hierfür charakteristischen Meldungen (ZKO 3 Formulare) durch diese Fa. ins Leere. Das Nichtvorliegen einer Entsendung wird auch durch die – vom Beschuldigten angezweifelten – Angaben der Personenblätter, wonach der Beschuldigte deren „Chef“ wäre, sogar bestätigt. Die Fa. C. GmbH verfügt über zwei Gewerbeberechtigungen (Baumeister sowie Platten- und Fliesenleger), die beiden Arbeitskräfte wurden lt. Anzeigenlegerin beim Einladen von 50 Liter Säcken Schleifputz und Werkzeug in einen seit 30.4.2012 auf diese Fa. zugelassenen Kleintransport-LKW mit dem Kennzeichen W-2 beobachtet. Nach diesem Sachverhalt sind diese daher zweifelsfrei als Bedienstete der Fa. des Beschuldigten zuzuordnen. Entgegen den Angaben in der Rechtfertigung wurde lt. Anzeige das Material auf Barzahlung durch die Fa. des Beschuldigten gekauft, womit sich die Frage erhebt, ob es sich bei dem vorgelegten Werkvertrag mit der Subunternehmerin auch tatsächlich um einen solchen im rechtlichen Sinne handelt: Unter Punkt 1. Vertragsgegenstand wird auf eine mündliche Vereinbarung aufgrund einer Besprechung über eine Direktvergabe Bezug genommen, was eher auf eine Teiltätigkeit in einem gemeinsamen organisatorischen Gefüge zur Erstellung eines „Gewerkes“ hindeutet, nicht jedoch auf ein eigenständiges schöpferisches Werk! Weiters wird als Auftragsumfang offenkundig (

der beigefügten Schlussrechnung) als Leistungsinhalt die Ausführung von „Isolations-, Fliesenverlege- und Mauerungsarbeiten“ festgelegt. Dies stellt nach Ansicht der erkennenden Behörde kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen des Werkbestellers abweichendes, unterscheidbares und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk dar. Unter Punkt 2. Fälligkeit der Leistungen wird der „Werklohn“ erst nach Abnahme durch die Fa. des Beschuldigten als Generalunternehmerin fällig (Überprüfung durch den Werkbesteller!), weiters deutet auch die Möglichkeit/Verpflichtung zur Legung von Teilrechnungen, fast nur abhängig von der Menge des im Zeitraum konkret verarbeiteten Materials (

der beigefügten Schlussrechnung auf der Rückseite), auf das Nichtvorliegen eines eigenständigen Werkes hin. In der Regel ist der Werkunternehmer für das Besorgen des Arbeitsmaterials verantwortlich und stellt das Werk in eigener Verantwortung mit seinen eigenen Arbeits- und Betriebsmitteln her und erhält – ungeachtet seiner Leistung oder seines Bemühens – erfolgsabhängig seinen Werklohn. Aufgrund dieser Ausführungen und im Hinblick auf die disziplinären und strafrechtlichen Konsequenzen für die Kontrollorgane der Anzeigenlegerin für bewusst falsch getätigte Angaben in ihren Anzeigen (z. B. auch den Personenblättern) war daher die zur Last gelegte Übertretung somit in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG.

dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG.

dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein derartiges Vorbringen, das geeignet gewesen wäre, Ihr mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, haben Sie aber nicht erstattet. Demnach sind auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit zweifelsfrei erwiesen. Zur Bemessung der Strafhöhe:

§ 19Abs. 1 VSt

G ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der objektive Unrechtsgehalt der angelasteten Tat kann daher nicht als gering bewertet werden, weil die illegale Beschäftigung von nicht angemeldeten Arbeitskräften durch den Entfall von Sozialversicherungsbeiträgen auf gesamtwirtschaftlicher Ebene zu volkswirtschaftlichen Schäden und überdies zu Wettbewerbsverzerrungen führt (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 30.8.1991, Zahlen 91/09/0022 und 91/09/0134). Auch sind nichtversicherte Arbeitskräfte im Fall von Krankheiten oder Unfällen erheblichen finanziellen Gefahren ausgesetzt. Der objektive Unrechtsgehalt der angelasteten Tat kann daher nicht als gering bewertet werden, weil die illegale Beschäftigung von nicht angemeldeten Arbeitskräften durch den Entfall von Sozialversicherungsbeiträgen auf gesamtwirtschaftlicher Ebene zu volkswirtschaftlichen Schäden und überdies zu Wettbewerbsverzerrungen führt vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 30.8.1991, Zahlen 91/09/0022 und 91/09/0134). Auch sind nichtversicherte Arbeitskräfte im Fall von Krankheiten oder Unfällen erheblichen finanziellen Gefahren ausgesetzt. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden waren im vorliegenden Fall durchschnittlich. Bei der Strafbemessung war aufgrund einer einschlägigen rechtskräftigen Verwaltungsvorstrafe der verschärfte 2. Strafsatz anzuwenden, sonstige Erschwerungs- und Milderungsgründe sind aufgrund einer weiteren rechtskräftigen nicht einschlägigen Verwaltungsvorstrafe nicht hervorgekommen. Ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten haben Sie der Behörde nicht bekannt gegeben. Es wurden mangels Angaben durchschnittliche Werte angenommen. Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe ist die verhängte Strafe nicht zu hoch bemessen. Der Kostenausspruch und der Ausspruch über die Haftung stützen sich auf die im Spruch angeführten zwingenden Bestimmungen des Gesetzes.“ 1.2. Das gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten gerichtete Straferkenntnis der belangten Behörde vom 4. Jänner 2017, MBA …9/15, enthält nachstehenden Spruch: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als

§ 9Abs. 1 VSt

G zur Vertretung nach außen Berufener der C. GmbH mit Sitz in Wien, D.-Straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin entgegen § 3 AuslBG die am 13.11.2015 um 15:35 Uhr in Wien, E.-Straße, in einem Kleintransporter mit dem amtlichen Kennzeichen W-2 angetroffen ausländischen Staatsbürger„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als

Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener der C. GmbH mit Sitz in Wien, D.-Straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin entgegen Paragraph 3, AuslBG die am 13.11.2015 um 15:35 Uhr in Wien, E.-Straße, in einem Kleintransporter mit dem amtlichen Kennzeichen W-2 angetroffen ausländischen Staatsbürger F. G., geb. 1963, und H. G., geb. 1965, beide Staatsangehörigkeit Kroatien seit 9.11.2015 für Transporttätigkeiten beschäftigt hat, obwohl für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder diese keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot - Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besaßen.seit 9.11.2015 für Transporttätigkeiten beschäftigt hat, obwohl für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder diese keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot - Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besaßen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 28 Abs. 1 Ziffer 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013 in Verbindung mit § 3 leg.cit., im Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz – VStG 1991.Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 1 Litera a, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 3, leg.cit., im Zusammenhalt mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz – VStG 1991. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: 2 Geldstrafen von je € 3.500,00, falls diese uneinbringlich sind, 2 Ersatzfreiheitsstrafen von je 3 Tagen und 12 Stunden Summe der Geldstrafen: € 7.000,00 Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 1 Woche

§ 28Abs. 1 Ziffer 1 lit. a) erster Strafsatz Ausl

BG, BGBl. Nr. 218/1975 in der geltenden Fassung.

Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 1 Litera a,) erster Strafsatz AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der geltenden Fassung. Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 700,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 7.700,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die C. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn A. B., verhängte Geldstrafe von € 7.000,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 700,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

§ 9Abs. 7 VSt

G zur ungeteilten Hand.“Die C. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn A. B., verhängte Geldstrafe von € 7.000,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 700,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ In der Begründung des Straferkenntnisses führte die belangte Behörde Nachstehendes aus: „[…] Die Ihnen zur Last gelegte und im Spruch näher ausgeführte Verwaltungsübertretung gelangte der erkennenden Behörde durch eine Anzeige des FA Wien …, Finanzpolizei …, vom 2.12.2015 zur Kenntnis. Der Beschuldigte brachte in der schriftlichen Rechtfertigung vom 29.9.2016 im Wesentlichen vor, dass seitens der Fa. C. GmbH zu den fraglichen Arbeitskräften F. und H. G. wegen Fehlens von deren persönlicher Abhängigkeit kein Dienst- bzw. Beschäftigungsverhältnis bestanden hätte. Vielmehr wäre die Fa. J. deren Dienst- bzw. Arbeitgeberin gewesen, mit welcher für eine Baustelle in Wien, K.-gasse (für Verfliesungsarbeiten im Sanitärbereich), ein Werkvertrag vom 16.3.2015 für den Zeitraum von April 2015 bis November 2015 abgeschlossen worden wäre. Beide Arbeitskräfte F. und H. G. wären auch in Kroatien jeweils von 19.5.2015 bis 18.11.2015 zur Sozialversicherung angemeldet gewesen. Wegen des zeitlichen Auslaufens der Baustelle wären zum Kontrollzeitpunkt nur mehr Kleinigkeiten zu erledigen gewesen, das Material wäre vom Werkunternehmer beschafft worden. Des Weiteren wurde mittels umfangreicher rechtlicher Ausführungen zum AÜG dessen Nichtanwendung begründet und schließlich auch vorgebracht, dass die kontrollierenden Organe der Anzeigenlegerin versucht hätten, durch gezielte Fragestellungen an die beiden Arbeitnehmer Einfluss auf deren Angaben auf den Personenblättern für eine verfahrensgünstige Aktenlage zu nehmen. Der Rechtfertigung war eine Vielzahl von Beilagen, unter anderem Kopien des Werkvertrages und der A1-Versicherungsformulare, angeschlossen. Die Anzeigenlegerin verwehrte sich in der schriftlichen Stellungnahme vom 25.10.2016 gegen die in der Rechtfertigung im vorletzten Absatz beschriebene unrechtmäßige Einflussnahme, verwies auf deren aus freien Stücken ausgefüllten Personenblätter sowie den bereits in der Anzeige zitierten Sachverhalt und hielt den Strafantrag vollinhaltlich aufrecht. Hiezu wird Folgendes erwogen: Übereinstimmend – sowohl mit der Anzeigenlegerin als auch dem Beschuldigten – wird festgehalten, dass aus rechtlicher Sicht offenbar keine Arbeitskräfteüberlassung vorlag. Auch die Vermutung, dass eine grenzüberschreitende Entsendung der beiden Arbeitskräfte durch die Fa. J. vorliegen könnte, geht wegen der lt. Anzeigenlegerin nicht erstatteten, jedoch hierfür charakteristischen Meldungen (ZKO 3 Formulare) durch diese Fa. ins Leere. Das Nichtvorliegen einer Entsendung wird auch durch die – vom Beschuldigten angezweifelten – Angaben der Personenblätter, wonach der Beschuldigte deren „Chef“ wäre, sogar bestätigt. Die Fa. C. GmbH verfügt über zwei Gewerbeberechtigungen (Baumeister sowie Platten- und Fliesenleger), die beiden Arbeitskräfte wurden lt. Anzeigenlegerin beim Einladen von 50 Liter Säcken Schleifputz und Werkzeug in einen seit 30.4.2012 auf diese Fa. zugelassenen Kleintransport-LKW mit dem Kennzeichen W-2 beobachtet. Nach diesem Sachverhalt sind diese daher zweifelsfrei als Bedienstete der Fa. des Beschuldigten zuzuordnen. Entgegen den Angaben in der Rechtfertigung wurde lt. Anzeige das Material auf Barzahlung durch die Fa. des Beschuldigten gekauft, womit sich die Frage erhebt, ob es sich bei dem vorgelegten Werkvertrag mit der Subunternehmerin auch tatsächlich um einen solchen im rechtlichen Sinne handelt: Unter Punkt 1. Vertragsgegenstand wird auf eine mündliche Vereinbarung aufgrund einer Besprechung über eine Direktvergabe Bezug genommen, was eher auf eine Teiltätigkeit in einem gemeinsamen organisatorischen Gefüge zur Erstellung eines „Gewerkes“ hindeutet, nicht jedoch auf ein eigenständiges schöpferisches Werk! Weiters wird als Auftragsumfang offenkundig (

der beigefügten Schlussrechnung) als Leistungsinhalt die Ausführung von „Isolations-, Fliesenverlege- und Mauerungsarbeiten“ festgelegt. Dies stellt nach Ansicht der erkennenden Behörde kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen des Werkbestellers abweichendes, unterscheidbares und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk dar. Unter Punkt 2. Fälligkeit der Leistungen wird der „Werklohn“ erst nach Abnahme durch die Fa. des Beschuldigten als Generalunternehmerin fällig (Überprüfung durch den Werkbesteller!), weiters deutet auch die Möglichkeit/Verpflichtung zur Legung von Teilrechnungen, fast nur abhängig von der Menge des im Zeitraum konkret verarbeiteten Materials (

der beigefügten Schlussrechnung auf der Rückseite), auf das Nichtvorliegen eines eigenständigen Werkes hin. In der Regel ist der Werkunternehmer für das Besorgen des Arbeitsmaterials verantwortlich und stellt das Werk in eigener Verantwortung mit seinen eigenen Arbeits- und Betriebsmitteln her und erhält – ungeachtet seiner Leistung oder seines Bemühens – erfolgsabhängig seinen Werklohn. Aufgrund dieser Ausführungen und im Hinblick auf die disziplinären und strafrechtlichen Konsequenzen für die Kontrollorgane der Anzeigenlegerin für bewusst falsch getätigte Angaben in ihren Anzeigen (z. B. auch den Personenblättern) war daher die zur Last gelegte Übertretung somit in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG.

dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG.

dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein derartiges Vorbringen, das geeignet gewesen wäre, Ihr mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, haben Sie aber nicht erstattet. Demnach sind auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit zweifelsfrei erwiesen. Zur Bemessung der Strafhöhe:

§ 19Abs. 1 VSt

G ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Grundsätzlich schädigt jede Verletzung der zwingenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in erheblichem Ausmaß staatliche und privatwirtschaftliche Interessen, die eine Verzerrung des Arbeitsmarktes hinsichtlich des Arbeitskräfteangebotes, des Lohndumpings, der Hinterziehung von Steuern und Abgaben ermöglichen und den primären Zugang inländischer Arbeitskräfte zum Arbeitsmarkt verhindern. Der objektive Unrechtsgehalt der angelasteten Tat kann daher nicht als gering bewertet werden, weil die illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften auf gesamtwirtschaftlicher Ebene zu volkswirtschaftlichen Schäden führt (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 30.8.1991, Zahlen 91/09/0022 und 91/09/0134). Der objektive Unrechtsgehalt der angelasteten Tat kann daher nicht als gering bewertet werden, weil die illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften auf gesamtwirtschaftlicher Ebene zu volkswirtschaftlichen Schäden führt vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 30.8.1991, Zahlen 91/09/0022 und 91/09/0134). Der objektive Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden waren im vorliegenden Fall durchschnittlich. Erschwerungs- und Milderungsgründe sind aufgrund zweier rechtskräftiger nicht einschlägiger Verwaltungsvorstrafen nicht hervorgekommen. Ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten haben Sie der Behörde nicht bekannt gegeben. Es wurden mangels Angaben durchschnittliche Werte angenommen. Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe ist die verhängte Strafe nicht zu hoch bemessen. Der Kostenausspruch und der Ausspruch über die Haftung stützen sich auf die im Spruch angeführten zwingenden Bestimmungen des Gesetzes.“

  1. Beschwerden und Beschwerdeverfahren: 2.
  2. Gegen beide Straferkenntnisse erhob der rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden an das Verwaltungsgericht Wien. 2.
  3. In den im Wesentlichen gleichlautenden Beschwerden macht der Beschwerdeführer (auf das Wesentlichste zusammengefasst) geltend, dass die belangte Behörde den Sachverhalt nur unvollständig ermittelt habe und die belangte Behörde bei vollständiger Ermittlung des Sachverhalts zur Schlussfolgerung hätte gelangen müssen, dass F. und H. G. Dienstnehmer der J. gewesen seien und ihre Leistungen auf Grund eines Werkvertrages zwischen der C. GmbH und der J. erbracht hätten. Weiters wurde die Beweiswürdigung durch die belangte Behörde gerügt, da die belangte Behörde nicht allein auf Grund des Umstandes, dass bewusst falsche Angaben durch Organe der Finanzpolizei in einer Anzeige (z.B. auch in Personenblättern) strafbar sind, schließen hätte dürfen, dass die Angaben auf den Personenblättern richtig sind. Vielmehr hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Angabe der C. GmbH als Arbeitgeberin in den Personenblättern auf einem Irrtum auf Grund des mangelnden Verständnisses der Fragestellung durch die Arbeitnehmer beruhe. Für den Fall, dass keine Einstellung des Strafverfahrens erfolgen könne, sei auf Grund der geringen Schuld des Beschwerdeführers und der geringen Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung eine Ermahnung ausreichend. Schließlich wird für den Fall, dass das Gericht an der Notwendigkeit einer Strafe festhalte, auf Grund des nur als gering zu wertenden Verschuldens des Beschwerdeführers und der als ebenfalls nur als gering anzusehenden Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung eine Herabsetzung der Strafe beantragt. 2.
  4. Die belangte Behörde nahm von der Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen Abstand und legte die Beschwerden mit den Verwaltungsakten dem Verwaltungsgericht Wien vor, wo die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom
  5. Jänner 2017, MBA …8/15, (betreffend die Übertretung des ASVG) zu VGW-041/078/2294/2017 und die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom
  6. Jänner 2017, MBA …9/15, (betreffend die Übertretung des AuslBG) zu VGW-041/078/2295/2017 protokolliert wurden. 2.
  7. Das Verwaltungsgericht Wien machte der Abgabenbehörde

§ 10Vw

GVG Mitteilung von der Beschwerde. Die Abgabenbehörde erstattete in beiden Verfahren Stellungnahmen und beantragte, den Beschwerden keine Folge zu geben.2.4. Das Verwaltungsgericht Wien machte der Abgabenbehörde

Paragraph 10, VwGVG Mitteilung von der Beschwerde. Die Abgabenbehörde erstattete in beiden Verfahren Stellungnahmen und beantragte, den Beschwerden keine Folge zu geben. 2.

  1. Am
  2. Jänner 2018 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien in beiden zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Beschwerdeverfahren eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in denen der Beschuldigte und der Zeuge L. M. einvernommen wurden. Eine Ladung der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen H. G., F. G. und N. P. (Geschäftsführer der J. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum) war nicht möglich, da von Seiten des Beschwerdeführers keine aktuellen ladungsfähige Anschriften bekanntgegeben wurden.
  3. Festgestellter Sachverhalt und Beweiswürdigung: 3.
  4. Folgender Sachverhalt wird festgestellt: Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der zu FN … des Firmenbuches beim Handelsgericht Wien protokollierten C. GmbH (Firmenbuchauszug, unstrittig). Die C. GmbH verfügt über Gewerbeberechtigungen für die reglementierten Gewerbe Baumeister sowie Platten- und Fliesenleger (Auszüge aus dem Gewerbeinformationssystem Austria, unstrittig). Im Jahr 2015 erhielt die C. GmbH von der R. GmbH den Auftrag zur Verfliesung der Badezimmer und der WCs im Ausmaß von insgesamt etwa 9.000 m2 inklusive Nebenleistungen (wie etwa die Isolierung und das Einmauern der Badewannen) für das Bauvorhaben in Wien, K.-gasse (Angaben des Beschwerdeführers vor Gericht). Der Beschwerdeführer kontaktierte in weiterer Folge die J mit Sitz in Kroatien und fragte an, ob von Seiten der J. Interesse bestehe, bei diesem Auftrag für die C. GmbH als Subauftragnehmer tätig zu werden. Gesellschafter der J war (neben dem damaligen Geschäftsführer der J. N. P.) der Bruder des Beschwerdeführers S. B.. Die J. legte daraufhin am
  5. Februar 2015 ein Angebot für Isolierarbeiten im Ausmaß von 1.300 m2, die Verlegung von Wandfliesen im Ausmaß von 2.500 m2, die Verlegung von Bodenfliesen im Ausmaß von 1.650 m2, das Einmauern von 135 Badewannen und das Versetzen von Sockeln im Ausmaß von 800 m (Angaben des Beschwerdeführers vor Gericht; Firmenbuchauszug der J.; Beilage ./E). In weiterer Folge schloss die als „Generalunternehmer“ bezeichnete C. GmbH am
  6. März 2015 einen als „Werkvertrag“ bezeichneten Vertrag mit der als „Subunternehmer“ bezeichneten J. mit folgendem Inhalt (Vertrag vom
  7. März 2015): „
  8. Vertragsgegenstand Der Subunternehmer verpflichtet sich zur Herstellung eines Bauwerkes für nachfolgendes Projekt bzw. Baustelle. Bezüglich der genauen Ausführungen wird auf das schriftliche Angebot vom 20.02.2015 (Datum) sowie die mündliche Vereinbarung auf Grundlage der Direktvergabe bei der Besprechung vom 09.03.2015 (Datum) verwiesen. Diese werden ausdrücklich als Teil des gegenständlichen Werkvertrages behandelt und sind daher Vertragsgegenstand. Projekt bzw. Baustelle: K.-gasse, Wien Der Generalunternehmer verpflichtet sich zur Bezahlung des Werklohnes auf Basis des oben bereits erwähnten Anbot. Die Entrichtung des Werklohnes richtet sich nach Punkt II (Fälligkeit) des gegenständlichen Vertrages.Der Generalunternehmer verpflichtet sich zur Bezahlung des Werklohnes auf Basis des oben bereits erwähnten Anbot. Die Entrichtung des Werklohnes richtet sich nach Punkt römisch zwei (Fälligkeit) des gegenständlichen Vertrages.
  9. Fälligkeit der Leistungen Der Subunternehmer verpflichtet oben genannte Tätigkeit im folgenden Zeitraum zu erbringen: Beginn: April 2015 Ende: November 2015 Der Werklohn wird erst in jenem Zeitpunkt fällig, in welchem das Werk durch den Subunternehmer ordnungsgemäß fertiggestellt und durch den Generalunternehmer als mangelfrei abgenommen wurde. Kommen bei der Abnahme des Werkes Mängel jeglicher Art hervor, gilt das Werk durch den Generalunternehmer nicht als mangelfrei abgenommen. Der Werklohn wird dann erst in jenem Zeitpunkt fällig, in welchem alle Verbesserungen durch den Subunternehmer vorgenommen, durch den Generalunternehmer als mangelfrei anerkannt wurden und das Werk durch den Generalunternehmer als mangelfrei abgenommen wurde. Ab Eintritt der Fälligkeit hat der Generalunternehmen den Werklohn innerhalb von 14 Tagen an den Subunternehmer zu entrichten. Eine besondere Übergangsform wird nicht vereinbart.
  10. Verhalten während der Leistungserbringung Der Subunternehmer verpflichtet sich alle geltenden Vorschriften der österreichischen Rechtsordnung, insbesondere aber nicht ausschließlich die jeweiligen Bauordnungen, Arbeitnehmerschutzvorschriften und sozialrechtlichen Bestimmungen, sowie die anwendbaren Europäischen Verordnungen einzuhalten. Setzt der Subunternehmer Arbeitskräfte für seine Leistungserbringung ein, hat er darauf zu achten, dass sämtliche in Betracht kommenden gesetzlichen Vorgaben, insbesondere aber nicht ausschließlich die Entlohnung nach dem jeweiligen Kollektivvertrag, eingehalten sowie, im Falle von nicht-österreichischen Staatsbürgers, sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen, wie insbesondere nicht ausschließlich das A1-Formular, eingeholt werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass es alleine dem Subunternehmer unterliegt, wie die Herstellung des Werkes zu erfolgen hat. Der Einsatz von Arbeitskräften und Arbeitsmaterial unterliegt alleine seiner Verantwortung. Eine Überlassung von Arbeitskräften an den Generalunternehmer im Sinne des AÜG ist nicht Gegenstand dieser oder einer damit zusammenhängenden Vereinbarung. Die Generalunternehmer behält sich vor, jegliche strafrechtliche, verwaltungsrechtliche und/oder zivilrechtliche Verantwortung, für welche der Generalunternehmer einzustehen hat, aber auf einem verschuldeten oder unverschuldeten Verhalten des Subunternehmers gründet, vom Subunternehmer unter Regress zu fordern.
  11. Abschließend Auf nicht ausdrücklich Vereinbartes kommt das österreichische Recht zur Anwendung, insbesondere die in Betracht kommenden Ö-Normen hinsichtlich der technischen Anforderungen für die Leistungserbringung.“ Die J. hatte bereits am
  12. Februar 2015 unbefristete Arbeitsverträge mit den kroatischen Staatsangehörigen H. G. und mit F. G. geschlossen, in der diese sich insbesondere verpflichteten, ihre Arbeit in Zagreb und – falls erforderlich – auch in einem anderen Ort in Kroatien „bzw.“ der EU zu verrichten. Als Entgelt wurde ein Monatsgehalt in der Höhe des kroatischen Mindestlohns bzw.

den gesetzlichen Bestimmungen des EU-Mitgliedstaates, in den die Arbeitnehmer entsendet werden, vereinbart (Arbeitsverträge). Von der J. wurde H. G. von

  1. Februar 2015 bis
  2. Jänner 2016 und F. G. von
  3. Februar 2015 bis
  4. Jänner 2017 zur kroatischen Rentenversicherung angemeldet (Meldebestätigungen Beilagen ./F und ./G). In weiterer Folge erbrachte die J. auf der Baustelle in der K.-gasse Fliesenverlegungsarbeiten durch eigene Arbeitnehmer, unter anderem auch durch H. G. und F. G. (Aussage des Beschwerdeführers). Weder für H. G. noch für F. G. wurden von der J. Entsendemeldungen erstattet (unstrittig). Für H. G. und für F. G. wurden jeweils am
  5. Mai 2015 Sozialversicherungsdokumente A 1 mit Anfangsdatum
  6. Mai 2015 und Enddatum
  7. November 2015 ausgestellt, in denen die J. als Arbeitgeberin und die C. GmbH als Betrieb, wo die Arbeitnehmer beschäftigt sein werden, angegeben sind (Sozialversicherungsdokumente A 1). Das Material für die beauftragten Arbeiten wurde der J. ausschließlich von der C. GmbH zur Verfügung gestellt und wurde nicht verrechnet. Das Werkzeug für die Arbeiten stellte die J. selbst bei, d.h. die Arbeiter hatten eigenes Werkzeug. Die C. GmbH führte auch mit eigenem Personal Arbeiten durch. Die Aufteilung der Arbeiten (d.h. wer welche Wohnung verfliest) erfolgte erst an Ort und Stelle entweder durch den Vorarbeiter der C. GmbH oder durch den Bauleiter der R. GmbH, wobei eine klare Aufteilung der Arbeiten nach Wohnungen erfolgte und man die Leistungen immer der Firma zuordnen konnte, die sie erbracht hat. Die Leistungen der J. wurden durch den Vorarbeiter der C. GmbH abgenommen. Der Beschwerdeführer wurde von der J. informiert, welche Arbeiter von ihr auf der Baustelle eingesetzt werden. Der Beschwerdeführer erhielt von jedem Arbeiter ein Sozialversicherungsdokument A 1 und eine europäische Versicherungskarte. Weisungen wurden den Arbeitern der J. von der C. GmbH insofern erteilt, als ihnen der Beschwerdeführer oder der Vorarbeiter der C. GmbH sagte, wie die Verfliesung auszusehen hat. Die Arbeitszeiten auf der Baustelle waren durch die R. GmbH vorgegeben und wurden von der C. GmbH an die Arbeiter der J. weitergegeben. Der Beschwerdeführer kümmerte sich nicht darum, ob die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes durch die Arbeiter der J eingehalten wurden und erteilte diesbezüglich keine Weisungen (Aussage des Beschwerdeführers). Die J. legte über ihre Leistungen Teilrechnungen sowie eine Schlussrechnung, wobei sich die verrechneten Leistungen mengenmäßig im Wesentlichen im Rahmen des Anbotes vom
  8. Februar 2015 hielten. Die Rechnungen wurden von der C. GmbH auch bezahlt (Beilagen ./B., ./C und ./D sowie Schlussrechnung). Am
  9. November 2015 ersuchte der Beschwerdeführer H. G. und F. G. für die C. GmbH Material und Werkzeug, nämlich drei Säcke Schlitzputz 50l Kalk-Zement-Leichtmörtel, eine Trapezkartätsche und einen Universalcutter mittel für die Baustelle K.-gasse bei einem Baustoffhändler einzukaufen. H. G. und F. G. fuhren daraufhin mit einem ihnen von der C. GmbH zur Verfügung gestellten Kleintransporter der C. GmbH zum Baustoffhändler in Wien, E.-Straße, kauften dort auf Rechnung der C. GmbH Material und Werkzeug und verluden dieses in den Kleintransporter (Anzeige, Rechnung, Angaben des Beschwerdeführers). Für die Beschäftigung von H. G. und F. G. wurde der C. GmbH weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch besaßen H. G. und F. G. die für eine Beschäftigung in Österreich

§ 3Abs. 1 Ausl

BG erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere und Dokumente (unstrittig, Angaben in der Anzeige).Für die Beschäftigung von H. G. und F. G. wurde der C. GmbH weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch besaßen H. G. und F. G. die für eine Beschäftigung in Österreich

Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere und Dokumente (unstrittig, Angaben in der Anzeige). Die C. GmbH meldete weder H. G. noch F. G. bei der WGKK zur Sozialversicherung an (unstrittig, Angaben in der Anzeige). Der Beschuldigte erzielt ein monatliches Einkommen von 2.000,00 Euro netto monatlich, verfügt über kein Vermögen und ist für ein Kind sorgepflichtig (Angaben des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung). Der Beschwerdeführer weist eine verwaltungsstrafrechtliche Vorstrafe wegen Verstoßes gegen die sozialversicherungsrechtliche Anmeldungspflicht

ASVG sowie eine weitere Vorstrafe wegen Übertretung des ASVG auf (Datenbankauszug). 3.

  1. Zur Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen sich auf die jeweils in Klammer angeführten Beweismittel. Dass H. G. und F. G. bereits ab dem
  2. November 2015 von der C. GmbH mit Arbeiten, insbesondere, Transportarbeiten beschäftigt wurden, konnte nicht mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, da nicht auszuschließen ist, dass H. G. und F. G., die kaum Deutsch sprachen, die C. GmbH im Feld „Ich arbeite derzeit für (Firma oder Person, Adresse, Telefonnummer, Name der Chefin/des Chefs)“ in den Personenblättern erst auf Nachfrage des Zeugen M., „für wen sie in Österreich tätig seien“ angegeben haben, zumal F. G. in diesem Feld auch die J. angegeben hat (Personenblätter; Angaben des Zeugen M. vor Gericht). Auch, dass der Beschwerdeführer von H. G. und F. G. als die Person angegeben wurde, von der sie Arbeitsanweisungen erhält, kann darauf zurückzuführen sein, dass den Arbeitern vom Beschwerdeführer erklärt wurde, welche Wohnungen zu verfliesen sind und wie die Verfliesung auszusehen hat. Letztlich sprecht die Umstände, dass ein Vertrag über Fliesenverlegungsarbeiten zwischen der C. GmbH und der J. sowie Arbeitsverträge zwischen der J. als Arbeitgeber einerseits und H. G. und F. G. als Arbeitnehmer andererseits abgeschlossen wurden, dass H. G. und F. G. von der J. bei der kroatischen Rentenversicherung angemeldet wurden und die Fliesenverlegungsarbeiten von der J. an die C. GmbH fakturiert und von dieser bezahlt wurden, ungeachtet des Umstandes, dass von der J. keine Entsendemeldungen erstattet wurden, dafür, dass H. G. und F. G. die Fliesenverlegungsarbeiten als Arbeitnehmer der J. und nicht als Arbeitnehmer der C. GmbH durchgeführt haben.
  3. Rechtslage: 4.
  4. § 3 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 Z 1 Bundesgesetz vom
  5. März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl I. Nr. 72/2013 lauten wie folgt:4.
  6. Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Bundesgesetz vom
  7. März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 72 aus 2013, lauten wie folgt: „Voraussetzungen für die Beschäftigung von Ausländern§ 3.Paragraph 3,

(1)Absatz eins,Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.“Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.“ „Strafbestimmungen§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (§ 28c), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (Paragraph 28 c,), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, 1.Ziffer eins wer a)Litera a entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (§ 4c) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt, oderentgegen Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt, oder b)Litera b entgegen § 18 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne dass für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oderentgegen Paragraph 18, die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne dass für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder c)Litera c entgegen der Untersagung

§ 32aAbs.

8 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Freizügigkeitsbestätigung ausgestellt wurde,entgegen der Untersagung

Paragraph 32 a, Absatz 8, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Freizügigkeitsbestätigung ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis 50 000 Euro;“ 4.2.1. § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2007 lautet wie folgt:4.2.1. Paragraph 33, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, lautet wie folgt: „An- und Abmeldung der Pflichtversicherten§ 33.Paragraph 33,

(1)Absatz eins,Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.“ 4.2.
  1. § 33 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 335/1993 lautet wie folgt:4.2.
  2. Paragraph 33, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 335 aus 1993, lautet wie folgt: „An- und Abmeldung der Pflichtversicherten§
  3. …Paragraph 33, …
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.“Absatz eins, gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.“ 4.2.3 § 111 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 150/2009 lautet wie folgt:4.2.3 Paragraph 111, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2009, lautet wie folgt: „Verstöße gegen melderechtliche Vorschriften§ 111.Paragraph 111,
(1)Absatz eins,Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses BundesgesetzesOrdnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes 1.Ziffer eins Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder 2.Ziffer 2 Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder 3.Ziffer 3 Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder 4.Ziffer 4 gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.
(2)Absatz 2,Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwarDie Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar –Strichaufzählung mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2 180 €, im Wiederholungsfall von 2 180 € bis zu 5 000 €, –Strichaufzählung bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Absatz eins, die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.
(3)Absatz 3,Die Verjährungsfrist bei Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 beträgt ein Jahr.Die Verjährungsfrist bei Verwaltungsübertretungen nach Absatz 2, beträgt ein Jahr.
(4)Absatz 4,Die Versicherungsträger und die Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben, sind verpflichtet, alle ihnen auf Grund der Betretung zur Kenntnis gelangenden Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.Die Versicherungsträger und die Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben, sind verpflichtet, alle ihnen auf Grund der Betretung zur Kenntnis gelangenden Ordnungswidrigkeiten nach Absatz eins, bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(5)Absatz 5,Die Verwaltungsübertretung gilt als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Sitz des Betriebes des Dienstgebers liegt.“
  1. Rechtliche Beurteilung: 5.
  2. Zur Frage des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des AuslBG bzw. eines Dienstverhältnisses im Sinne des ASVG zwischen der C. GmbH einerseits und H. G. und F. G. andererseits: 5.1.1.

§ 2Abs. 2 Ausl

BG gilt als Beschäftigung im Sinne des AuslBG die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis.

§ 4Abs.

2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird.5.1.1.

Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG gilt als Beschäftigung im Sinne des AuslBG die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis.

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. 5.1.

  1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ein Arbeits- bzw. Dienstverhältnis nur zwischen der J. als Arbeit- bzw. Dienstgeber einerseits und H. G. und F. G. als Arbeit- bzw. Dienstnehmer andererseits bestanden habe und H. G. und F. G. ihre Leistungen zur Erfüllung eines zwischen der C. GmbH als Auftraggeberin und der J. als Auftragnehmerin bestehenden Werkvertrages erbracht hätten. Hingegen habe kein Arbeits- bzw. Dienstverhältnis zwischen der C. GmbH und H. G. und F. G. bestanden. 5.1.
  2. Nach den Sachverhaltsfeststellungen bestand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum tatsächlich ein Arbeits- bzw. Dienstverhältnis zwischen der J. und H. G. und F. G. andererseits. 5.1.
  3. Zu prüfen ist daher weiters, ob und in welchem Umfang die Beschäftigung von H. G. und F. G. im Rahmen der Erfüllung des Vertrages zwischen der C. GmbH einerseits und der J. andererseits erfolgte und ob dieser Vertrag als Werkvertrag oder als ein Vertrag über eine grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des AÜG zu qualifizieren ist 5.1.5.

§ 3Abs.

1 AÜG ist Überlassung von Arbeitskräften die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte.

§ 3Abs.

2 AÜG ist Überlasser, wer Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung an Dritte vertraglich verpflichtet.

§ 3Abs.

3 AÜG ist Beschäftiger, wer Arbeitskräfte eines Überlassers zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben einsetzt.

§ 4Abs.

1 AÜG ist für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

§ 4Abs.

2 AÜG liegt Arbeitskräfteüberlassung insbesondere auch vor, wenn die Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aber entweder

  1. kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen des Werkbestellers abweichendes, unterscheidbares und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk herstellen oder an dessen Herstellung mitwirken oder
  2. die Arbeit nicht vorwiegend mit Material und Werkzeug des Werkunternehmers leisten oder
  3. organisatorisch in den Betrieb des Werkbestellers eingegliedert sind und dessen Dienst- und Fachaufsicht unterstehen oder
  4. der Werkunternehmer nicht für den Erfolg der Werkleistung haftet.5.1.5.

Paragraph 3, Absatz eins, AÜG ist Überlassung von Arbeitskräften die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte.

Paragraph 3, Absatz 2, AÜG ist Überlasser, wer Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung an Dritte vertraglich verpflichtet.

Paragraph 3, Absatz 3, AÜG ist Beschäftiger, wer Arbeitskräfte eines Überlassers zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben einsetzt.

Paragraph 4, Absatz eins, AÜG ist für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

Paragraph 4, Absatz 2, AÜG liegt Arbeitskräfteüberlassung insbesondere auch vor, wenn die Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aber entweder

  1. kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen des Werkbestellers abweichendes, unterscheidbares und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk herstellen oder an dessen Herstellung mitwirken oder
  2. die Arbeit nicht vorwiegend mit Material und Werkzeug des Werkunternehmers leisten oder
  3. organisatorisch in den Betrieb des Werkbestellers eingegliedert sind und dessen Dienst- und Fachaufsicht unterstehen oder
  4. der Werkunternehmer nicht für den Erfolg der Werkleistung haftet. 5.1.
  5. Zu prüfen ist daher zunächst, ob einer der Tatbestände des § 4 Abs. 2 Z 1 bis 4 AÜG vorliegt, da, wenn auch nur einer dieser Tatbestände verwirklicht ist, jedenfalls von Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des AÜG auszugehen ist.5.1.
  6. Zu prüfen ist daher zunächst, ob einer der Tatbestände des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 AÜG vorliegt, da, wenn auch nur einer dieser Tatbestände verwirklicht ist, jedenfalls von Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des AÜG auszugehen ist. 5.1.
  7. Nach den Sachverhaltsfeststellungen erstellte die J. durch die von ihr vorgenommenen Verfliesungen ein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen der C. GmbH abweichendes, unterscheidbares und ihr zurechenbares Werk her, da die Fliesenverlegung von der J. in jeweils in bestimmten Wohnungen durchgeführt wurden und die Leistungserbringung daher räumlich getrennt und deutlich abgegrenzt von den Verfliesungsarbeiten der C. GmbH waren. Bei Verfliesungen handelt es sich weiters schon deshalb nicht um bloß einfache Hilfsarbeiten, da es sich bei diesen Arbeiten um den Hauptinhalt der von der C. GmbH auf Grund des Auftrages der R. GmbH zu erbringenden Leistung handelt. Weiters stehen die Verfliesungsarbeiten auch nicht im unmittelbaren zeitlichen Ablauf mit der von der C. GmbH selbst durchgeführten Verfliesungsarbeiten. Der Tatbestand des § 4 Abs. 1 Z 1 AÜG liegt somit nicht vor.5.1.
  8. Nach den Sachverhaltsfeststellungen erstellte die J. durch die von ihr vorgenommenen Verfliesungen ein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen der C. GmbH abweichendes, unterscheidbares und ihr zurechenbares Werk her, da die Fliesenverlegung von der J. in jeweils in bestimmten Wohnungen durchgeführt wurden und die Leistungserbringung daher räumlich getrennt und deutlich abgegrenzt von den Verfliesungsarbeiten der C. GmbH waren. Bei Verfliesungen handelt es sich weiters schon deshalb nicht um bloß einfache Hilfsarbeiten, da es sich bei diesen Arbeiten um den Hauptinhalt der von der C. GmbH auf Grund des Auftrages der R. GmbH zu erbringenden Leistung handelt. Weiters stehen die Verfliesungsarbeiten auch nicht im unmittelbaren zeitlichen Ablauf mit der von der C. GmbH selbst durchgeführten Verfliesungsarbeiten. Der Tatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AÜG liegt somit nicht vor. 5.1.
  9. Zwar erfolgten die Verfliesungsarbeiten durch die J. mit dem von der C. GmbH zur Verfügung gestellten Material allerdings mit Werkzeug der J. Damit liegt jedoch nach der Judikatur des VwGH der Tatbestand des § 4 Abs. 2 Z 2 AÜG nicht vor, da dieser Tatbestand voraussetzt, dass sowohl das Material als auch das Werkzeug „vorwiegend“ vom Werkbesteller zur Verfügung gestellt wird (VwGH
  10. März 1998, 95/07/0345).5.1.
  11. Zwar erfolgten die Verfliesungsarbeiten durch die J. mit dem von der C. GmbH zur Verfügung gestellten Material allerdings mit Werkzeug der J. Damit liegt jedoch nach der Judikatur des VwGH der Tatbestand des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, AÜG nicht vor, da dieser Tatbestand voraussetzt, dass sowohl das Material als auch das Werkzeug „vorwiegend“ vom Werkbesteller zur Verfügung gestellt wird (VwGH
  12. März 1998, 95/07/0345). 5.1.
  13. Für die Annahme einer Arbeitskräfteüberlassung ohne Gesamtabwägung im Sinne des § 4 Abs. 2 Z 3 AÜG ist es erforderlich, dass kumulativ sowohl die organisatorische Eingliederung der Arbeitskräfte in den Betrieb des Werkbestellers als auch deren Unterstellung unter die Dienst- und Fachaufsicht des Werkbestellers vorliegt, weshalb schon das Fehlen eines dieser Aspekte der Unterstellung eines Sachverhalts unter diese Ziffer entgegensteht (VwGH
  14. März 1998, 95/08/0345). Die Arbeitnehmer der J. waren jedoch hinsichtlich der Fliesenverlegungsarbeiten nach den Sachverhaltsfeststellungen nicht in den Betrieb der C. GmbH im Sinne des § 4 Abs. 2 Z 3 AÜG eingegliedert. Die Vorgabe von Arbeitszeiten erfüllt das Kriterium der „organisatorischen Eingliederung“ im Sinne dieser Bestimmung ebensowenig wie vereinzelte Anweisungen (VwGH
  15. März 1998, 95/08/0345). Dass die von der J. als Subauftragnehmerin fertiggestellten Arbeiten von der C. GmbH kontrolliert wurden, ist für allfällige Mängelrügen und die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen erforderlich. Eine derartige Kontrolle des Werkergebnisses ist ebensowenig ein Hinweis auf das Vorliegen der in § 4 Abs. 1 Z 3 AVRAG gemeinten „Dienst- und Fachaufsicht“ (VwGH
  16. Mai 2002, 2001/09/0150) wie die Bekanntgabe, wie die Verfliesung auszusehen hat. 5.1.
  17. Für die Annahme einer Arbeitskräfteüberlassung ohne Gesamtabwägung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, AÜG ist es erforderlich, dass kumulativ sowohl die organisatorische Eingliederung der Arbeitskräfte in den Betrieb des Werkbestellers als auch deren Unterstellung unter die Dienst- und Fachaufsicht des Werkbestellers vorliegt, weshalb schon das Fehlen eines dieser Aspekte der Unterstellung eines Sachverhalts unter diese Ziffer entgegensteht (VwGH
  18. März 1998, 95/08/0345). Die Arbeitnehmer der J. waren jedoch hinsichtlich der Fliesenverlegungsarbeiten nach den Sachverhaltsfeststellungen nicht in den Betrieb der C. GmbH im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, AÜG eingegliedert. Die Vorgabe von Arbeitszeiten erfüllt das Kriterium der „organisatorischen Eingliederung“ im Sinne dieser Bestimmung ebensowenig wie vereinzelte Anweisungen (VwGH
  19. März 1998, 95/08/0345). Dass die von der J. als Subauftragnehmerin fertiggestellten Arbeiten von der C. GmbH kontrolliert wurden, ist für allfällige Mängelrügen und die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen erforderlich. Eine derartige Kontrolle des Werkergebnisses ist ebensowenig ein Hinweis auf das Vorliegen der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AVRAG gemeinten „Dienst- und Fachaufsicht“ (VwGH
  20. Mai 2002, 2001/09/0150) wie die Bekanntgabe, wie die Verfliesung auszusehen hat. 5.1.
  21. Schließlich haftete die J. als Werkunternehmerin auch der C. GmbH vertragsgemäß für den Erfolg der Werkleistung. 5.1.
  22. Zu prüfen ist daher noch, ob der zwischen der C. GmbH und der J. geschlossene Vertrag vom
  23. März 2015 seinem wirtschaftlichen Gehalt nach bei der gebotenen Gesamtbetrachtung als Arbeitskräfteüberlassungsvertrag oder als Werkvertrag zu qualifizieren ist. Mit dem Vertrag vom
  24. März 2016 verpflichtete sich die J. zur Erbringung mengenmäßig und ihrer Art nach bestimmter Leistungen, nämlich Fliesenverlegungsarbeiten und das Einmauern von Badewannen, innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens. Die genaue Aufteilung der Arbeiten, also welche Wohnungen konkret von der J. zu verfliesen waren, erfolgte zwar noch nicht im Vertrag, sondern erst an Ort und Stelle. In weiterer Folge erstellt die J. jedoch jeweils konkrete, räumlich abgrenzbare Werke, nämlich die Verfliesungen bestimmter Wohnungen. Auch die Bezahlung erfolgte vereinbarungsgemäß nach Erbringung der Leistung zu den vereinbarten Pauschalpreisen. Insbesondere spielte für das Entgelt weder die Anzahl der auf der Baustelle tätigen Arbeitnehmer der J. noch die von diesen geleisteten Stunden irgendeine Rolle. Die J. haftete vertragsgemäß weiters für die einwandfreie Erstellung der beauftragten Werke und führte diese mit eigenen Werkzeugen durch. Die angeführten Umstände sprechen ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach für das Vorliegen eines Werkvertrages. Dass das verlegte Material nicht von der J. beigestellt wurde, fällt bei der Beurteilung des Vertrages als Werkvertrag demgegenüber nicht ins Gewicht, weil nach der werkvertraglichen Normenlage des ABGB der Materialbeistellung für sich allein gesehen keine allzu große Bedeutung zukommt, da die Vertragsparteien die Stoffbeistellung vertraglich beliebig regeln können und ohne vertragliche Regelung nach herrschender Meinung der Werkbesteller für die Stoffbeistellung zu sorgen hat (VwGH
  25. November 2003, 2000/09/0173). Auch der Umstand, dass von Seiten der C. GmbH bekanntgegeben wurde, wie die Verfliesung auszusehen hat, spricht nicht gegen das Vorliegen eines Werkvertrages, da der Werkbesteller auch im Rahmen eines Werkvertrages jedenfalls

§ 1168a

ABGB befugt ist, dem Werkunternehmer Anweisungen zu erteilen und der Werkunternehmer verpflichtet ist, diese zu befolgen.Dass das verlegte Material nicht von der J. beigestellt wurde, fällt bei der Beurteilung des Vertrages als Werkvertrag demgegenüber nicht ins Gewicht, weil nach der werkvertraglichen Normenlage des ABGB der Materialbeistellung für sich allein gesehen keine allzu große Bedeutung zukommt, da die Vertragsparteien die Stoffbeistellung vertraglich beliebig regeln können und ohne vertragliche Regelung nach herrschender Meinung der Werkbesteller für die Stoffbeistellung zu sorgen hat (VwGH 20. November 2003, 2000/09/0173). Auch der Umstand, dass von Seiten der C. GmbH bekanntgegeben wurde, wie die Verfliesung auszusehen hat, spricht nicht gegen das Vorliegen eines Werkvertrages, da der Werkbesteller auch im Rahmen eines Werkvertrages jedenfalls

Paragraph 1168 a, ABGB befugt ist, dem Werkunternehmer Anweisungen zu erteilen und der Werkunternehmer verpflichtet ist, diese zu befolgen. 5.1.

  1. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung handelt es sich daher beim Vertrag zwischen der C. GmbH und der J. seinem wirtschaftlichen Gehalt nach um keinen Arbeitskräfteüberlassungsvertrag sondern um einen (Rahmen)Werkvertrag. 5.1.
  2. Insgesamt liegt somit hinsichtlich der Fliesenverlegungsarbeiten keine grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung vor. Die C. GmbH ist daher hinsichtlich der Fliesenverlegungsarbeiten weder als Arbeitgeberin

§ 2Abs. 3 lit. c Ausl

BG noch als Dienstgeberin nach dem ASVG von H. G. und F. G. anzusehen.5.1.13. Insgesamt liegt somit hinsichtlich der Fliesenverlegungsarbeiten keine grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung vor. Die C. GmbH ist daher hinsichtlich der Fliesenverlegungsarbeiten weder als Arbeitgeberin

Paragraph 2, Absatz 3, Litera c, AuslBG noch als Dienstgeberin nach dem ASVG von H. G. und F. G. anzusehen. 5.1.

  1. Nach den Sachverhaltsfeststellungen war Gegenstand des Vertrages zwischen der C. GmbH und der J. jedoch ausschließlich die Erbringung von Fliesenverlegungsarbeiten (samt Nebenleistungen) durch die J. und nicht der Einkauf von Material und Werkzeug und deren Transport für die C. GmbH. Der Einkauf und der Transport von Material und Werkzeug durch H. G. und F. G. erfolgte somit nicht in Erfüllung des Vertrages zwischen der C. GmbH und der J. 5.1.
  2. Nach den Sachverhaltsfeststellungen waren H. G. und F. G. daher nicht auf Grund ihres Arbeits- bzw. Dienstvertrages für die J. tätig und haben ihre Tätigkeit keineswegs für die J. erbracht, wenn sie im Auftrag und auf Rechnung der C. GmbH für die C. GmbH Material und Werkzeug für eine Baustelle der C. GmbH gekauft und in einem Transportfahrzeug der C. GmbH von der Baustoffhandlung auf die Baustelle transportiert haben. Der Einkauf von Material im Auftrag und auf Rechnung einer Bauunternehmung und der Transport des Materials in einem Fahrzeug auf eine Baustelle dieser Bauunternehmung ist eine Beschäftigung, die üblicherweise in einem Arbeitsverhältnis erbracht wird. Auch die kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung ist als Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG anzusehen (VwGH
  3. März 2008, 2007/09/0285). Dass ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart war, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ist auch aus den Umständen auch nicht konkludent zu vermuten. Insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben H. G. und F. G. das Transportfahrzeug auch für private Zwecke zur Verfügung stellte, spricht dafür, dass diese nicht nur aus unentgeltlicher Gefälligkeit sondern zumindest auch im Hinblick auf die bereits erfolgte Zurverfügungstellung des Fahrzeugs und in Erwartung einer weiteren Zurverfügungstellung des Fahrzeugs für die C. GmbH tätig geworden sind. Es liegt somit hinsichtlich des Einkaufs von Material und Werkzeug und des Transports auf die Baustelle am
  4. November 2015 ein Arbeits- bzw. Dienstverhältnis zwischen der C. GmbH als Arbeit- bzw. Dienstgeberin einerseits und H. G. und F. G. als Arbeit- bzw. Dienstnehmer andererseits vor.5.1.
  5. Nach den Sachverhaltsfeststellungen waren H. G. und F. G. daher nicht auf Grund ihres Arbeits- bzw. Dienstvertrages für die J. tätig und haben ihre Tätigkeit keineswegs für die J. erbracht, wenn sie im Auftrag und auf Rechnung der C. GmbH für die C. GmbH Material und Werkzeug für eine Baustelle der C. GmbH gekauft und in einem Transportfahrzeug der C. GmbH von der Baustoffhandlung auf die Baustelle transportiert haben. Der Einkauf von Material im Auftrag und auf Rechnung einer Bauunternehmung und der Transport des Materials in einem Fahrzeug auf eine Baustelle dieser Bauunternehmung ist eine Beschäftigung, die üblicherweise in einem Arbeitsverhältnis erbracht wird. Auch die kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung ist als Beschäftigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG anzusehen (VwGH
  6. März 2008, 2007/09/0285). Dass ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart war, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ist auch aus den Umständen auch nicht konkludent zu vermuten. Insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben H. G. und F. G. das Transportfahrzeug auch für private Zwecke zur Verfügung stellte, spricht dafür, dass diese nicht nur aus unentgeltlicher Gefälligkeit sondern zumindest auch im Hinblick auf die bereits erfolgte Zurverfügungstellung des Fahrzeugs und in Erwartung einer weiteren Zurverfügungstellung des Fahrzeugs für die C. GmbH tätig geworden sind. Es liegt somit hinsichtlich des Einkaufs von Material und Werkzeug und des Transports auf die Baustelle am
  7. November 2015 ein Arbeits- bzw. Dienstverhältnis zwischen der C. GmbH als Arbeit- bzw. Dienstgeberin einerseits und H. G. und F. G. als Arbeit- bzw. Dienstnehmer andererseits vor. 5.
  8. Zur Übertretung des ASVG (Straferkenntnis GZ MBA …8/15): 5.2.1.

§ 33Abs.

1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

§ 33Abs.

2 ASVG gilt Abs. 1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

§ 111Abs.

1 Z 1 ASVG begeht eine Verwaltungsübertretung wer als Dienstgeber entgegen den Vorschriften des ASVG eine Meldung oder Anzeige nicht, falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.

§ 9Abs. 1 VSt

G ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragter bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.5.2.1.

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

Paragraph 33, Absatz 2, ASVG gilt Absatz eins, für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG begeht eine Verwaltungsübertretung wer als Dienstgeber entgegen den Vorschriften des ASVG eine Meldung oder Anzeige nicht, falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.

Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragter bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Nach den Sachverhaltsfeststellungen ist der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH und ist daher für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, so auch der Vorschriften des ASVG, durch die C. GmbH verantwortlich. Nach den Sachverhaltsfeststellungen hat die C. GmbH die von ihr als Dienstgeberin am 13. November 2015 mit Transportarbeiten beschäftigten Dienstnehmer H. G. und F. G. nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet. Es konnte allerdings kein Beschäftigungsumfang und auch kein vereinbartes Entgelt festgestellt werden, aus dem auf einen Anspruch der Dienstnehmer auf einen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Entgelt geschlossen werden kann, sodass davon auszugehen ist, dass H. G. und F. G. nicht in der Krankenversicherung (und somit auch in der Unfall- und Pensionsversicherung) sondern

§ 7Z 3 lit. a ASVG nur in der Unfallversicherung versichert waren (Vw

GH 27. Juli 2001, 99/08/0030). Die C. GmbH hätte daher H. G. und F. G.

§ 33Abs.

1 ASVG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 ASVG vor Dienstantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger in der Unfallversicherung anmelden müssen, hat diese Anmeldung jedoch unterlassen und hat damit den Tatbestand des § 33 Abs. 1 ASVG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 ASVG in objektiver Hinsicht verwirklicht, wofür der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer

§ 9Abs. 1 VSt

G verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist.Nach den Sachverhaltsfeststellungen ist der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH und ist daher für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, so auch der Vorschriften des ASVG, durch die C. GmbH verantwortlich. Nach den Sachverhaltsfeststellungen hat die C. GmbH die von ihr als Dienstgeberin am 13. November 2015 mit Transportarbeiten beschäftigten Dienstnehmer H. G. und F. G. nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet. Es konnte allerdings kein Beschäftigungsumfang und auch kein vereinbartes Entgelt festgestellt werden, aus dem auf einen Anspruch der Dienstnehmer auf einen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Entgelt geschlossen werden kann, sodass davon auszugehen ist, dass H. G. und F. G. nicht in der Krankenversicherung (und somit auch in der Unfall- und Pensionsversicherung) sondern

Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG nur in der Unfallversicherung versichert waren (VwGH 27. Juli 2001, 99/08/0030). Die C. GmbH hätte daher H. G. und F. G.

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, ASVG vor Dienstantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger in der Unfallversicherung anmelden müssen, hat diese Anmeldung jedoch unterlassen und hat damit den Tatbestand des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, ASVG in objektiver Hinsicht verwirklicht, wofür der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer

Paragraph 9, Absatz eins, VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist. 5.2.3.

§ 5Abs. 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.5.2.3.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Zum Tatbestand der Verletzung der Anmeldepflicht

§ 33Abs.

1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr. Es ist daher ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Anmeldepflicht nach § 33 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG kein Verschulden trifft. Vielmehr hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien deutlich zu erkennen gegeben, dass ihm klar war, dass der Einkauf und der Transport von Material durch H. G. und F. G. nicht in Erfüllung des Vertrages zwischen der C. GmbH und der J. erfolgte.Zum Tatbestand der Verletzung der Anmeldepflicht

Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr. Es ist daher ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Anmeldepflicht nach Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG kein Verschulden trifft. Vielmehr hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien deutlich zu erkennen gegeben, dass ihm klar war, dass der Einkauf und der Transport von Material durch H. G. und F. G. nicht in Erfüllung des Vertrages zwischen der C. GmbH und der J. erfolgte. Es ist daher davon auszugehen, dass den Beschuldigten an der Verletzung der Anmeldepflicht nach § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 2 ASVG auch ein Verschulden trifft und er den Tatbestand des § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 2 ASVG auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat.Es ist daher davon auszugehen, dass den Beschuldigten an der Verletzung der Anmeldepflicht nach Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, ASVG auch ein Verschulden trifft und er den Tatbestand des Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, ASVG auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. 5.2.4. Zu prüfen ist weiters, ob die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG vorliegen.

§ 45Abs. 1 Z 4 VSt

G ist von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

§ 45Abs. 1 letzter Satz VSt

G kann die Behörde, anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Eine Einstellung im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG setzt somit voraus, dass die in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Umstände kumulativ vorliegen (VwGH

  1. November 2015, Ra 2015/02/0167). Insbesondere muss daher die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering sein. Die Verpflichtung, Dienstnehmer bereits vor Arbeitsantritt sozialversicherungsrechtlich anzumelden, dient nicht nur den Interessen der Versichertengemeinschaft und des einzelnen Dienstnehmers, der durch die unterlassene Anmeldung Nachteile im sozialversicherungsrechtlichen Leistungsbereich erleiden kann, sondern auch der Verhinderung der Schwarzarbeit (VwGH
  2. April 2011, 2010/08/0172), sodass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes groß ist. Es kann somit keinesfalls davon gesprochen werden, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering ist. Diese Wertigkeit des geschützten Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für eine Zuwiderhandlung gegen § 33 Abs. 1 und 2 ASVG

§ 111Abs.

2 erster Strafsatz ASVG Geldstrafen von 730,00 Euro bis 2.180,00 Euro vorsieht. Eine Einstellung des Strafverfahrens

§ 45Abs. 1 Z 4 VSt

G kommt daher schon deshalb nicht in Frage, da die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes nicht gering ist. Aber auch das Verschulden des Beschwerdeführers kann nicht als geringfügig angesehen werden, da dem Beschwerdeführer klar war, dass H. G. und F. G. ihre Leistungen nicht mehr in Erfüllung des Vertrages zwischen der C. GmbH und der J. sondern unmittelbar für die C. GmbH erbringen.5.2.4. Zu prüfen ist weiters, ob die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG vorliegen.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG ist von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG kann die Behörde, anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Eine Einstellung im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG setzt somit voraus, dass die in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Umstände kumulativ vorliegen (VwGH

  1. November 2015, Ra 2015/02/0167). Insbesondere muss daher die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering sein. Die Verpflichtung, Dienstnehmer bereits vor Arbeitsantritt sozialversicherungsrechtlich anzumelden, dient nicht nur den Interessen der Versichertengemeinschaft und des einzelnen Dienstnehmers, der durch die unterlassene Anmeldung Nachteile im sozialversicherungsrechtlichen Leistungsbereich erleiden kann, sondern auch der Verhinderung der Schwarzarbeit (VwGH
  2. April 2011, 2010/08/0172), sodass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes groß ist. Es kann somit keinesfalls davon gesprochen werden, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering ist. Diese Wertigkeit des geschützten Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für eine Zuwiderhandlung gegen Paragraph 33, Absatz eins und 2 ASVG

Paragraph 111, Absatz 2, erster Strafsatz ASVG Geldstrafen von 730,00 Euro bis 2.180,00 Euro vorsieht. Eine Einstellung des Strafverfahrens

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG kommt daher schon deshalb nicht in Frage, da die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes nicht gering ist. Aber auch das Verschulden des Beschwerdeführers kann nicht als geringfügig angesehen werden, da dem Beschwerdeführer klar war, dass H. G. und F. G. ihre Leistungen nicht mehr in Erfüllung des Vertrages zwischen der C. GmbH und der J. sondern unmittelbar für die C. GmbH erbringen. 5.2.4.

§ 111Abs.

2 ASVG reicht der Strafrahmen für die nicht erfolgte Anmeldung einer nach dem ASVG pflichtversicherten Person beim zuständigen Krankenversicherungsträger von 730,00 Euro bis 2.180,00 Euro, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen, im Wiederholungsfall von 2.180,00 Euro bis 5.000,00 Euro.5.2.4.

Paragraph 111, Absatz 2, ASVG reicht der Strafrahmen für die nicht erfolgte Anmeldung einer nach dem ASVG pflichtversicherten Person beim zuständigen Krankenversicherungsträger von 730,00 Euro bis 2.180,00 Euro, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen, im Wiederholungsfall von 2.180,00 Euro bis 5.000,00 Euro. 5.2.5.

§ 20VSt

G kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe kann jedoch im gegenständlichen Fall keine Rede sein. Unter den Milderungs- und Erschwerungsgründen im Sinn des § 20 VStG, sind diejenigen zu verstehen, die § 19 Abs. 2 VStG regelt, das heißt die unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafverfahrens sinngemäß anzuwendenden §§ 32 bis 35 StGB (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG

(2013)§ 20 Rz 4). Dem Beschuldigten kommt jedoch überhaupt kein Milderungsgrund zugute. Von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen kann somit nicht gesprochen werden, sodass eine außerordentliche Strafmilderung

§ 20VSt

G nicht in Frage kommt. Es ist daher für die Strafbemessung von einem Strafrahmen

§ 111Abs.

2 zweiter Strafsatz ASVG von 2.180,00 Euro bis zu 5.000,00 Euro auszugehen.5.2.5.

Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe kann jedoch im gegenständlichen Fall keine Rede sein. Unter den Milderungs- und Erschwerungsgründen im Sinn des Paragraph 20, VStG, sind diejenigen zu verstehen, die Paragraph 19, Absatz 2, VStG regelt, das heißt die unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafverfahrens sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 32 bis 35 StGB vergleiche Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG

(2013)Paragraph 20, Rz 4). Dem Beschuldigten kommt jedoch überhaupt kein Milderungsgrund zugute. Von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen kann somit nicht gesprochen werden, sodass eine außerordentliche Strafmilderung

Paragraph 20, VStG nicht in Frage kommt. Es ist daher für die Strafbemessung von einem Strafrahmen

Paragraph 111, Absatz 2, zweiter Strafsatz ASVG von 2.180,00 Euro bis zu 5.000,00 Euro auszugehen. 5.2.6. Über den Beschuldigten, der bereits einschlägig vorbestraft ist, wurde wegen der Unterlassung der Anmeldungen

§ 111Abs.

2 zweiter Strafsatz ASVG zwei Geldstrafen in der Höhe von 2.500,00 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit zwei Ersatzfreiheitsstrafen von je 6 Tagen und 6 Stunden verhängt.5.2.6. Über den Beschuldigten, der bereits einschlägig vorbestraft ist, wurde wegen der Unterlassung der Anmeldungen

Paragraph 111, Absatz 2, zweiter Strafsatz ASVG zwei Geldstrafen in der Höhe von 2.500,00 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit zwei Ersatzfreiheitsstrafen von je 6 Tagen und 6 Stunden verhängt.

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Anmeldung nach § 33 ASVG dient nicht nur dem Schutz der Beitragsinteressen der Versichertengemeinschaft, sondern wesentlich dem Schutz des Interesses des einzelnen Dienstnehmers, der - ungeachtet des Prinzips der ex lege eintretenden Pflichtversicherung - bei nicht erfolgter Anmeldung Nachteile im Leistungsrecht erleiden kann (VwGH

  1. März 2011, 2009/08/0056). Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist daher erheblich. Die Intensität seiner Beeinträchtigung ist im gegenständlichen Fall ebenfalls als durchschnittlich einzustufen, da die Anmeldung überhaupt unterblieben ist. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer – im Unterschied zum Schuldspruch im angefochtenen Straferkenntnis – lediglich die Unterlassung der Anmeldung in der Unfallversicherung und nicht auch in der Krankenversicherung und auch ein lediglich kurzer Beschäftigungszeitraum zur Last liegt. Die Anmeldung nach Paragraph 33, ASVG dient nicht nur dem Schutz der Beitragsinteressen der Versichertengemeinschaft, sondern wesentlich dem Schutz des Interesses des einzelnen Dienstnehmers, der - ungeachtet des Prinzips der ex lege eintretenden Pflichtversicherung - bei nicht erfolgter Anmeldung Nachteile im Leistungsrecht erleiden kann (VwGH
  2. März 2011, 2009/08/0056). Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist daher erheblich. Die Intensität seiner Beeinträchtigung ist im gegenständlichen Fall ebenfalls als durchschnittlich einzustufen, da die Anmeldung überhaupt unterblieben ist. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer – im Unterschied zum Schuldspruch im angefochtenen Straferkenntnis – lediglich die Unterlassung der Anmeldung in der Unfallversicherung und nicht auch in der Krankenversicherung und auch ein lediglich kurzer Beschäftigungszeitraum zur Last liegt. Das Verschulden des Beschwerdeführers ist als durchschnittlich anzusehen. Milderungs- oder Erschwerungsgründe liegen nicht vor, insbesondere kommt dem Beschwerdeführer auf Grund der Vorstrafen wegen Übertretung des ASVG der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht mehr zugute. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und der Sorgepflichten des Beschwerdeführers erweisen sich bei einem vom 2.180,00 Euro bis 5.000,00 Euro reichenden Strafrahmen unter Berücksichtigung des kurzen Beschäftigungszeitraumes und der Pflichtversicherung der beiden Dienstnehmer lediglich in der Unfallversicherung und nicht auch in der Krankenversicherung die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen von je 2.500,00 Euro als überhöht. Vielmehr erscheint eine etwas über der Mindeststrafe liegende Geldstrafe in der Höhe von 2.300,00 Euro als tat- und schuldangemessen und auch als ausreichend, um den Beschwerdeführer von weiteren Übertretungen abzuhalten. Dementsprechend waren auch die über den Beschwerdeführer verhängten Ersatzfreiheitsstrafen von je 6 Tagen und 12 Stunden auf je 6 Tage herabzusetzen. Weiters war auch der vom Beschwerdeführer zu leistende Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde von 500,00 Euro auf 460,00 Euro herabzusetzen. Dementsprechend war auch der Haftungsausspruch

§ 9Abs. 7 VSt

G betreffend die C. GmbH zu korrigieren. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und der Sorgepflichten des Beschwerdeführers erweisen sich bei einem vom 2.180,00 Euro bis 5.000,00 Euro reichenden Strafrahmen unter Berücksichtigung des kurzen Beschäftigungszeitraumes und der Pflichtversicherung der beiden Dienstnehmer lediglich in der Unfallversicherung und nicht auch in der Krankenversicherung die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen von je 2.500,00 Euro als überhöht. Vielmehr erscheint eine etwas über der Mindeststrafe liegende Geldstrafe in der Höhe von 2.300,00 Euro als tat- und schuldangemessen und auch als ausreichend, um den Beschwerdeführer von weiteren Übertretungen abzuhalten. Dementsprechend waren auch die über den Beschwerdeführer verhängten Ersatzfreiheitsstrafen von je 6 Tagen und 12 Stunden auf je 6 Tage herabzusetzen. Weiters war auch der vom Beschwerdeführer zu leistende Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde von 500,00 Euro auf 460,00 Euro herabzusetzen. Dementsprechend war auch der Haftungsausspruch

Paragraph 9, Absatz 7, VStG betreffend die C. GmbH zu korrigieren. 5.2.7.

§ 44aZ 1 und 2 VSt

G hat der Spruch des Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, anzuführen. Zur Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift gehört daher auch die Anführung der Fundstelle (VwGH

  1. März 2004, 2001/06/0064). Dem Gebot der ausreichend deutlichen Angabe der Fundstelle der verletzten Verwaltungsvorschrift wird nur dann Rechnung getragen, wenn die Fundstelle jener Novelle angegeben wird, durch welche die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hat (VwGH
  2. Jänner 2007, 2005/03/0231). § 33 Abs. 2 ASVG hat seine zum Tatzeitpunkt gültige Fassung mit der Novelle BGBl. Nr. 335/1993 erhalten. § 33 Abs. 1 ASVG hat seine zum Tatzeitpunkt gültige Fassung mit der Novelle BGBl. I Nr. 31/2007 erhalten. Die Fundstellen waren daher im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses zu konkretisieren (VwGH
  3. Oktober 2005, 2001/03/0145). Da weiters von einer Pflichtversicherung lediglich in der Unfallversicherung und nicht auch in der Krankenversicherung auszugehen ist, war weiters im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses das Wort „Krankenversicherung“ durch das Wort „Unfallversicherung“ zu ersetzen (VwGH
  4. Juni 2012, 2011/08/0368). Schließlich war noch der dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Tatzeitraum von „seit 9.11.2015“ auf „am 13.11.2015“ zu korrigieren.5.2.7.

Paragraph 44 a, Ziffer eins und 2 VStG hat der Spruch des Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, anzuführen. Zur Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift gehört daher auch die Anführung der Fundstelle (VwGH

  1. März 2004, 2001/06/0064). Dem Gebot der ausreichend deutlichen Angabe der Fundstelle der verletzten Verwaltungsvorschrift wird nur dann Rechnung getragen, wenn die Fundstelle jener Novelle angegeben wird, durch welche die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hat (VwGH
  2. Jänner 2007, 2005/03/0231). Paragraph 33, Absatz 2, ASVG hat seine zum Tatzeitpunkt gültige Fassung mit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993, erhalten. Paragraph 33, Absatz eins, ASVG hat seine zum Tatzeitpunkt gültige Fassung mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, erhalten. Die Fundstellen waren daher im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses zu konkretisieren (VwGH
  3. Oktober 2005, 2001/03/0145). Da weiters von einer Pflichtversicherung lediglich in der Unfallversicherung und nicht auch in der Krankenversicherung auszugehen ist, war weiters im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses das Wort „Krankenversicherung“ durch das Wort „Unfallversicherung“ zu ersetzen (VwGH
  4. Juni 2012, 2011/08/0368). Schließlich war noch der dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Tatzeitraum von „seit 9.11.2015“ auf „am 13.11.2015“ zu korrigieren. 5.2.
  5. Die Beschwerde gegen das Straferkenntnisses vom
  6. Jänner 2017, GZ MBA …8/15 war daher spruchgemäß hinsichtlich der Strafhöhe stattzugeben und im Übrigen als unbegründet abzuweisen und das Straferkenntnis mit der aus Spruchpunkt I.
  7. ersichtlichen Maßgabe zu bestätigen.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG war dem Beschwerdeführer weiters kein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen.5.2.

  1. Die Beschwerde gegen das Straferkenntnisses vom
  2. Jänner 2017, GZ MBA …8/15 war daher spruchgemäß hinsichtlich der Strafhöhe stattzugeben und im Übrigen als unbegründet abzuweisen und das Straferkenntnis mit der aus Spruchpunkt römisch eins.
  3. ersichtlichen Maßgabe zu bestätigen.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG war dem Beschwerdeführer weiters kein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen. 5.3. Zur Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (Straferkenntnis GZ MBA …9/15): 5.3.1.

§ 1Abs. 1 Ausl

BG regelt dieses Gesetz die Beschäftigung von Ausländern (§ 2) im Bundesgebiet.

§ 1Abs. 2 lit. l Ausl

BG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden auf Ausländer, die aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen.

§ 32aAbs. 9 i

Vm Abs. 1 AuslBG genießen Staatsangehörige der Republik Kroatien keine Arbeitnehmerfreizügigkeit.

§ 32aAbs. 9 i

Vm § 32a Abs. 6 und § 18 Abs. 1 und 11 AuslBG bedürfen kroatische Staatsangehörige, die von einem Arbeitgebermit Betriebssitz in der Republik Kroatien und ohne Betriebssitz in Österreich im Inland im Bau- oder Baunebengewerbe beschäftigt werden, einer Beschäftigungsbewilligung.

§ 26Abs. 6 Ausl

BG hat ein Unternehmen, welches die Erbringung einer Leistung an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergibt, das beauftragte Unternehmen vor Beginn der Beschäftigung aufzufordern, binnen einer Woche die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Berechtigungen für die beschäftigten Ausländer nachzuweisen. Kommt das beauftragte Unternehmen dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, hat das Auftrag gebende Unternehmen umgehend die Zentrale Koordinationsstelle für die illegale Beschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen zu verständigen.

§ 28Abs. 6 Ausl

BG ist ein Unternehmen, welches die Erbringung einer Leistung an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergibt, neben dem beauftragten Unternehmen

§ 28Abs.

1 Z 1 zu bestrafen, wenn es

  1. die Übertretung des von ihm unmittelbar beauftragten oder – im Falle der Auftragsweitergabe – jedes weiteren beauftragten Unternehmens bei der Auftragserfüllung wissentlich geduldet hat, oder
  2. seiner Verpflichtung

§ 26Abs.

6 nicht nachgekommen ist.

§ 3Abs. 1 Ausl

BG BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013 darf ein Arbeitgeber, soweit im Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.

§ 28Abs. 1 Z 1 lit. a Ausl

BG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (§ 28c AuslBG), eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder er keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (§ 4c) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.

§ 28Abs. 1 Z 1 lit. b Ausl

BG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (§ 28c AuslBG), eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 18 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne, dass für diesen Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde.

§ 2Abs. 1 Ausl

BG gilt als Ausländer im Sinne dieses Gesetzes, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.

§ 2Abs. 2 lit a Ausl

BG gilt als Beschäftigung die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis.

§ 9Abs. 1 VSt

G ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragter bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.5.3.1.

Paragraph eins, Absatz eins, AuslBG regelt dieses Gesetz die Beschäftigung von Ausländern (Paragraph 2,) im Bundesgebiet.

Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden auf Ausländer, die aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen.

Paragraph 32 a, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz eins, AuslBG genießen Staatsangehörige der Republik Kroatien keine Arbeitnehmerfreizügigkeit.

Paragraph 32 a, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 32 a, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz eins und 11 AuslBG bedürfen kroatische Staatsangehörige, die von einem Arbeitgebermit Betriebssitz in der Republik Kroatien und ohne Betriebssitz in Österreich im Inland im Bau- oder Baunebengewerbe beschäftigt werden, einer Beschäftigungsbewilligung.

Paragraph 26, Absatz 6, AuslBG hat ein Unternehmen, welches die Erbringung einer Leistung an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergibt, das beauftragte Unternehmen vor Beginn der Beschäftigung aufzufordern, binnen einer Woche die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Berechtigungen für die beschäftigten Ausländer nachzuweisen. Kommt das beauftragte Unternehmen dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, hat das Auftrag gebende Unternehmen umgehend die Zentrale Koordinationsstelle für die illegale Beschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen zu verständigen.

Paragraph 28, Absatz 6, AuslBG ist ein Unternehmen, welches die Erbringung einer Leistung an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergibt, neben dem beauftragten Unternehmen

Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, zu bestrafen, wenn es

  1. die Übertretung des von ihm unmittelbar beauftragten oder – im Falle der Auftragsweitergabe – jedes weiteren beauftragten Unternehmens bei der Auftragserfüllung wissentlich geduldet hat, oder
  2. seiner Verpflichtung

Paragraph 26, Absatz 6, nicht nachgekommen ist.

Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013, darf ein Arbeitgeber, soweit im Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.

Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (Paragraph 28 c, AuslBG), eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder er keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.

Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (Paragraph 28 c, AuslBG), eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 18, die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne, dass für diesen Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde.

Paragraph 2, Absatz eins, AuslBG gilt als Ausländer im Sinne dieses Gesetzes, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.

Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis.

Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragter bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Nach den Sachverhaltsfeststellungen hat die C. GmbH am 13. November 2015 die kroatischen Staatsangehörigen H. G. und F. G. in ihrem Betrieb in einem entgeltlichen Arbeitsverhältnis für den Einkauf und für den Transport von Werkzeug und Material verwendet und somit im Sinne des AuslBG beschäftigt, ohne dass ihr für diese Beschäftigungsbewilligungen erteilt wurden. Weiters besaßen H. G. und F. G. auch nicht die für die Beschäftigung

§ 3Abs. 1 Ausl

BG erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere und Dokumente.Nach den Sachverhaltsfeststellungen hat die C. GmbH am 13. November 2015 die kroatischen Staatsangehörigen H. G. und F. G. in ihrem Betrieb in einem entgeltlichen Arbeitsverhältnis für den Einkauf und für den Transport von Werkzeug und Material verwendet und somit im Sinne des AuslBG beschäftigt, ohne dass ihr für diese Beschäftigungsbewilligungen erteilt wurden. Weiters besaßen H. G. und F. G. auch nicht die für die Beschäftigung

Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere und Dokumente. Die C. GmbH hat durch die Beschäftigung von H. G. und F. G. am 13. November 2015 somit in objektiver Hinsicht den Tatbestand des § 3 Abs. 1 AuslBG verwirklicht, wofür der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer

§ 9Abs. 1 VSt

G verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist.Die C. GmbH hat durch die Beschäftigung von H. G. und F. G. am 13. November 2015 somit in objektiver Hinsicht den Tatbestand des Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG verwirklicht, wofür der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer

Paragraph 9, Absatz eins, VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist. Der Vollständigkeit halber ist noch auszuführen, dass auch für die Beschäftigung von H. G. und F. G. als Arbeitnehmer durch die J. als Arbeitgeber mit Fliesenverlegungsarbeiten

§ 18Abs. 1, 6 und 11 Ausl

BG eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich war und – sofern eine solche nicht erteilt wurde – die C. GmbH durch die Inanspruchnahme der Arbeitsleistungen von H. G. und F. G. die Verwaltungsübertretung

§ 28Abs. 1 Z 1 lit. b Ausl

BG begangen hätte und weiters neben der J.

§ 28Abs. 6 i

Vm § 26 Abs. 6 AuslBG auch wegen Übertretung des § 3a Abs. 1 AuslBG

§ 28Abs. 1 Z 1 lit. a Ausl

BG zu bestrafen wäre. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist allerdings nur der Vorwurf der Beschäftigung von H. G. und F. G. durch die C. GmbH als Arbeitgeberin.Der Vollständigkeit halber ist noch auszuführen, dass auch für die Beschäftigung von H. G. und F. G. als Arbeitnehmer durch die J. als Arbeitgeber mit Fliesenverlegungsarbeiten

Paragraph 18, Absatz eins, 6 und 11 AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich war und – sofern eine solche nicht erteilt wurde – die C. GmbH durch die Inanspruchnahme der Arbeitsleistungen von H. G. und F. G. die Verwaltungsübertretung

Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, AuslBG begangen hätte und weiters neben der J.

Paragraph 28, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 6, AuslBG auch wegen Übertretung des Paragraph 3 a, Absatz eins, AuslBG

Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG zu bestrafen wäre. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist allerdings nur der Vorwurf der Beschäftigung von H. G. und F. G. durch die C. GmbH als Arbeitgeberin. 5.3.2.

§ 5Abs. 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorsch

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