G zu leistende Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde von 500,00 Euro auf 460,00 Euro (das sind 10 % der herabgesetzten Geldstrafen) herabgesetzt. Weiters bezieht sich die Haftung der C. GmbH zur ungeteilten Hand
G auf die herabgesetzten Geldstrafen in der Höhe von insgesamt 4.600,00 Euro und die herabgesetzten Kosten in der Höhe von 460,00 Euro. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die Wortfolge „seit 9.11.2015“ durch die Wortfolge „am 13.11.2015“, das Wort „Krankenversicherung“ durch das Wort „Unfallversicherung“ und bei der Anführung der verletzten Verwaltungsvorschrift die Wortfolge „§ 33 Abs. 1 und 2 iVm § 111 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 in der geltenden Fassung, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG“ durch die Wortfolge „§ 33 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2007 in Verbindung mit § 33 Abs. 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. Nr. 335/1993“ ersetzt werden.römisch eins.
Paragraph 64, VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde von 500,00 Euro auf 460,00 Euro (das sind 10 % der herabgesetzten Geldstrafen) herabgesetzt. Weiters bezieht sich die Haftung der C. GmbH zur ungeteilten Hand
Paragraph 9, Absatz 7, VStG auf die herabgesetzten Geldstrafen in der Höhe von insgesamt 4.600,00 Euro und die herabgesetzten Kosten in der Höhe von 460,00 Euro. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die Wortfolge „seit 9.11.2015“ durch die Wortfolge „am 13.11.2015“, das Wort „Krankenversicherung“ durch das Wort „Unfallversicherung“ und bei der Anführung der verletzten Verwaltungsvorschrift die Wortfolge „§ 33 Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der geltenden Fassung, in Zusammenhalt mit Paragraph 9, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG“ durch die Wortfolge „§ 33 Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung BGBl. Nr. 335/1993“ ersetzt werden. I.2.
GVG hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren zur GZ VGW-041/078/2294/2017 gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 4. Jänner 2017, GZ MBA …8/15, keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch eins.2.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren zur GZ VGW-041/078/2294/2017 gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom
G zu leistende Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde von 700,00 Euro auf 300,00 Euro (das sind 10 % der herabgesetzten Geldstrafen) herabgesetzt. Weiters bezieht sich die Haftung der C. GmbH zur ungeteilten Hand
G auf die herabgesetzten Geldstrafen in der Höhe von insgesamt 3.000,00 Euro und die herabgesetzten Kosten in der Höhe von 300,00 Euro. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die Wortfolge „seit 9.11.2015“ durch die Wortfolge „am 13.11.2015“ ersetzt wird.römisch zwei.
Paragraph 64, VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde von 700,00 Euro auf 300,00 Euro (das sind 10 % der herabgesetzten Geldstrafen) herabgesetzt. Weiters bezieht sich die Haftung der C. GmbH zur ungeteilten Hand
Paragraph 9, Absatz 7, VStG auf die herabgesetzten Geldstrafen in der Höhe von insgesamt 3.000,00 Euro und die herabgesetzten Kosten in der Höhe von 300,00 Euro. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die Wortfolge „seit 9.11.2015“ durch die Wortfolge „am 13.11.2015“ ersetzt wird. II.2.
GVG hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren zur GZ VGW-041/078/2295/2015 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 4. Jänner 2017, GZ MBA …9/15 keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.2.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren zur GZ VGW-041/078/2295/2015 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom
G zur Vertretung nach außen Berufener der C. GmbH mit Sitz in Wien, D.-Straße, zu verantworten, dass es diese Gesellschaft als Dienstgeberin unterlassen hat die am 13.11.2015 um 15:35 Uhr in Wien, E.-Straße, in einem Kleintransporter mit dem amtlichen Kennzeichen W-2 angetroffenen, seit 9.11.2015 für Transporttätigkeiten beschäftigten, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherten Personen, beide Staatsangehörigkeit Kroatien„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als
Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener der C. GmbH mit Sitz in Wien, D.-Straße, zu verantworten, dass es diese Gesellschaft als Dienstgeberin unterlassen hat die am 13.11.2015 um 15:35 Uhr in Wien, E.-Straße, in einem Kleintransporter mit dem amtlichen Kennzeichen W-2 angetroffenen, seit 9.11.2015 für Transporttätigkeiten beschäftigten, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherten Personen, beide Staatsangehörigkeit Kroatien F. G., geb. 1963, und H. G., geb. 1965, vor Arbeitsantritt zumindest mit Dienstgeberkontonummern, Namen und Versicherungsnummern, bzw. Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und in weiterer Folge mit den noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung) beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 33 Abs. 1 und 2 iVm § 111 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl Nr. 189/1955 in der geltenden Fassung, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG.Paragraph 33, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der geltenden Fassung, in Zusammenhalt mit Paragraph 9, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: 2 Geldstrafen von je € 2.500,00, falls diese uneinbringlich sind, 2 Ersatzfreiheitsstrafen von je 6 Tagen und 6 Stunden Summe der Geldstrafen: € 5.000,00 Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 1 Woche, 5 Tage und 12 Stunden
G 1991.
Paragraph 111, Absatz 2, zweiter Strafsatz ASVG in Verbindung mit Paragraph 9, VStG 1991. Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 500,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung) Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 5.500,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die C. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn A. B., verhängte Geldstrafe von € 5.000,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 500,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand.“Die C. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn A. B., verhängte Geldstrafe von € 5.000,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 500,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ In der Begründung dieses Straferkenntnisses führte die belangte Behörde insbesondere Folgendes aus: „[…] Die Ihnen zur Last gelegte und im Spruch näher ausgeführte Verwaltungsübertretung gelangte der erkennenden Behörde durch eine Anzeige des FA Wien …, Finanzpolizei …, vom 2.12.2015 zur Kenntnis. Der Beschuldigte brachte in der schriftlichen Rechtfertigung vom 29.9.2016 im Wesentlichen vor, dass seitens der Fa. C. GmbH zu den fraglichen Arbeitskräften F. und H. G. wegen Fehlens von deren persönlicher Abhängigkeit kein Dienst- bzw. Beschäftigungsverhältnis bestanden hätte. Vielmehr wäre die Fa. J. deren Dienst- bzw. Arbeitgeberin gewesen, mit welcher für eine Baustelle in Wien, K.-gasse (für Verfliesungsarbeiten im Sanitärbereich), ein Werkvertrag vom 16.3.2015 für den Zeitraum von April 2015 bis November 2015 abgeschlossen worden wäre. Beide Arbeitskräfte F. und H. G. wären auch in Kroatien jeweils von 19.5.2015 bis 18.11.2015 zur Sozialversicherung angemeldet gewesen. Wegen des zeitlichen Auslaufens der Baustelle wären zum Kontrollzeitpunkt nur mehr Kleinigkeiten zu erledigen gewesen, das Material wäre vom Werkunternehmer beschafft worden. Des Weiteren wurde mittels umfangreicher rechtlicher Ausführungen zum AÜG dessen Nichtanwendung begründet und schließlich auch vorgebracht, dass die kontrollierenden Organe der Anzeigenlegerin versucht hätten, durch gezielte Fragestellungen an die beiden Arbeitnehmer Einfluss auf deren Angaben auf den Personenblättern für eine verfahrensgünstige Aktenlage zu nehmen. Der Rechtfertigung war eine Vielzahl von Beilagen, unter anderem Kopien des Werkvertrages und der A1-Versicherungsformulare, angeschlossen. Die Anzeigenlegerin verwehrte sich in der schriftlichen Stellungnahme vom 25.10.2016 gegen die in der Rechtfertigung im vorletzten Absatz beschriebene unrechtmäßige Einflussnahme, verwies auf deren aus freien Stücken ausgefüllten Personenblätter sowie den bereits in der Anzeige zitierten Sachverhalt und hielt den Strafantrag vollinhaltlich aufrecht. Hiezu wird Folgendes erwogen: Übereinstimmend – sowohl mit der Anzeigenlegerin als auch dem Beschuldigten – wird festgehalten, dass aus rechtlicher Sicht offenbar keine Arbeitskräfteüberlassung vorlag. Auch die Vermutung, dass eine grenzüberschreitende Entsendung der beiden Arbeitskräfte durch die Fa. J. vorliegen könnte, geht wegen der lt. Anzeigenlegerin nicht erstatteten, jedoch hierfür charakteristischen Meldungen (ZKO 3 Formulare) durch diese Fa. ins Leere. Das Nichtvorliegen einer Entsendung wird auch durch die – vom Beschuldigten angezweifelten – Angaben der Personenblätter, wonach der Beschuldigte deren „Chef“ wäre, sogar bestätigt. Die Fa. C. GmbH verfügt über zwei Gewerbeberechtigungen (Baumeister sowie Platten- und Fliesenleger), die beiden Arbeitskräfte wurden lt. Anzeigenlegerin beim Einladen von 50 Liter Säcken Schleifputz und Werkzeug in einen seit 30.4.2012 auf diese Fa. zugelassenen Kleintransport-LKW mit dem Kennzeichen W-2 beobachtet. Nach diesem Sachverhalt sind diese daher zweifelsfrei als Bedienstete der Fa. des Beschuldigten zuzuordnen. Entgegen den Angaben in der Rechtfertigung wurde lt. Anzeige das Material auf Barzahlung durch die Fa. des Beschuldigten gekauft, womit sich die Frage erhebt, ob es sich bei dem vorgelegten Werkvertrag mit der Subunternehmerin auch tatsächlich um einen solchen im rechtlichen Sinne handelt: Unter Punkt 1. Vertragsgegenstand wird auf eine mündliche Vereinbarung aufgrund einer Besprechung über eine Direktvergabe Bezug genommen, was eher auf eine Teiltätigkeit in einem gemeinsamen organisatorischen Gefüge zur Erstellung eines „Gewerkes“ hindeutet, nicht jedoch auf ein eigenständiges schöpferisches Werk! Weiters wird als Auftragsumfang offenkundig (
der beigefügten Schlussrechnung) als Leistungsinhalt die Ausführung von „Isolations-, Fliesenverlege- und Mauerungsarbeiten“ festgelegt. Dies stellt nach Ansicht der erkennenden Behörde kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen des Werkbestellers abweichendes, unterscheidbares und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk dar. Unter Punkt 2. Fälligkeit der Leistungen wird der „Werklohn“ erst nach Abnahme durch die Fa. des Beschuldigten als Generalunternehmerin fällig (Überprüfung durch den Werkbesteller!), weiters deutet auch die Möglichkeit/Verpflichtung zur Legung von Teilrechnungen, fast nur abhängig von der Menge des im Zeitraum konkret verarbeiteten Materials (
der beigefügten Schlussrechnung auf der Rückseite), auf das Nichtvorliegen eines eigenständigen Werkes hin. In der Regel ist der Werkunternehmer für das Besorgen des Arbeitsmaterials verantwortlich und stellt das Werk in eigener Verantwortung mit seinen eigenen Arbeits- und Betriebsmitteln her und erhält – ungeachtet seiner Leistung oder seines Bemühens – erfolgsabhängig seinen Werklohn. Aufgrund dieser Ausführungen und im Hinblick auf die disziplinären und strafrechtlichen Konsequenzen für die Kontrollorgane der Anzeigenlegerin für bewusst falsch getätigte Angaben in ihren Anzeigen (z. B. auch den Personenblättern) war daher die zur Last gelegte Übertretung somit in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG.
dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG.
dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein derartiges Vorbringen, das geeignet gewesen wäre, Ihr mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, haben Sie aber nicht erstattet. Demnach sind auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit zweifelsfrei erwiesen. Zur Bemessung der Strafhöhe:
G ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der objektive Unrechtsgehalt der angelasteten Tat kann daher nicht als gering bewertet werden, weil die illegale Beschäftigung von nicht angemeldeten Arbeitskräften durch den Entfall von Sozialversicherungsbeiträgen auf gesamtwirtschaftlicher Ebene zu volkswirtschaftlichen Schäden und überdies zu Wettbewerbsverzerrungen führt (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 30.8.1991, Zahlen 91/09/0022 und 91/09/0134). Auch sind nichtversicherte Arbeitskräfte im Fall von Krankheiten oder Unfällen erheblichen finanziellen Gefahren ausgesetzt. Der objektive Unrechtsgehalt der angelasteten Tat kann daher nicht als gering bewertet werden, weil die illegale Beschäftigung von nicht angemeldeten Arbeitskräften durch den Entfall von Sozialversicherungsbeiträgen auf gesamtwirtschaftlicher Ebene zu volkswirtschaftlichen Schäden und überdies zu Wettbewerbsverzerrungen führt vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 30.8.1991, Zahlen 91/09/0022 und 91/09/0134). Auch sind nichtversicherte Arbeitskräfte im Fall von Krankheiten oder Unfällen erheblichen finanziellen Gefahren ausgesetzt. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden waren im vorliegenden Fall durchschnittlich. Bei der Strafbemessung war aufgrund einer einschlägigen rechtskräftigen Verwaltungsvorstrafe der verschärfte 2. Strafsatz anzuwenden, sonstige Erschwerungs- und Milderungsgründe sind aufgrund einer weiteren rechtskräftigen nicht einschlägigen Verwaltungsvorstrafe nicht hervorgekommen. Ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten haben Sie der Behörde nicht bekannt gegeben. Es wurden mangels Angaben durchschnittliche Werte angenommen. Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe ist die verhängte Strafe nicht zu hoch bemessen. Der Kostenausspruch und der Ausspruch über die Haftung stützen sich auf die im Spruch angeführten zwingenden Bestimmungen des Gesetzes.“ 1.2. Das gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten gerichtete Straferkenntnis der belangten Behörde vom 4. Jänner 2017, MBA …9/15, enthält nachstehenden Spruch: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als
G zur Vertretung nach außen Berufener der C. GmbH mit Sitz in Wien, D.-Straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin entgegen § 3 AuslBG die am 13.11.2015 um 15:35 Uhr in Wien, E.-Straße, in einem Kleintransporter mit dem amtlichen Kennzeichen W-2 angetroffen ausländischen Staatsbürger„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als
Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener der C. GmbH mit Sitz in Wien, D.-Straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin entgegen Paragraph 3, AuslBG die am 13.11.2015 um 15:35 Uhr in Wien, E.-Straße, in einem Kleintransporter mit dem amtlichen Kennzeichen W-2 angetroffen ausländischen Staatsbürger F. G., geb. 1963, und H. G., geb. 1965, beide Staatsangehörigkeit Kroatien seit 9.11.2015 für Transporttätigkeiten beschäftigt hat, obwohl für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder diese keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot - Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besaßen.seit 9.11.2015 für Transporttätigkeiten beschäftigt hat, obwohl für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder diese keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot - Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besaßen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 28 Abs. 1 Ziffer 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013 in Verbindung mit § 3 leg.cit., im Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz – VStG 1991.Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 1 Litera a, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 3, leg.cit., im Zusammenhalt mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz – VStG 1991. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: 2 Geldstrafen von je € 3.500,00, falls diese uneinbringlich sind, 2 Ersatzfreiheitsstrafen von je 3 Tagen und 12 Stunden Summe der Geldstrafen: € 7.000,00 Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 1 Woche
BG, BGBl. Nr. 218/1975 in der geltenden Fassung.
Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 1 Litera a,) erster Strafsatz AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der geltenden Fassung. Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 700,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 7.700,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die C. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn A. B., verhängte Geldstrafe von € 7.000,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 700,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand.“Die C. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn A. B., verhängte Geldstrafe von € 7.000,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 700,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ In der Begründung des Straferkenntnisses führte die belangte Behörde Nachstehendes aus: „[…] Die Ihnen zur Last gelegte und im Spruch näher ausgeführte Verwaltungsübertretung gelangte der erkennenden Behörde durch eine Anzeige des FA Wien …, Finanzpolizei …, vom 2.12.2015 zur Kenntnis. Der Beschuldigte brachte in der schriftlichen Rechtfertigung vom 29.9.2016 im Wesentlichen vor, dass seitens der Fa. C. GmbH zu den fraglichen Arbeitskräften F. und H. G. wegen Fehlens von deren persönlicher Abhängigkeit kein Dienst- bzw. Beschäftigungsverhältnis bestanden hätte. Vielmehr wäre die Fa. J. deren Dienst- bzw. Arbeitgeberin gewesen, mit welcher für eine Baustelle in Wien, K.-gasse (für Verfliesungsarbeiten im Sanitärbereich), ein Werkvertrag vom 16.3.2015 für den Zeitraum von April 2015 bis November 2015 abgeschlossen worden wäre. Beide Arbeitskräfte F. und H. G. wären auch in Kroatien jeweils von 19.5.2015 bis 18.11.2015 zur Sozialversicherung angemeldet gewesen. Wegen des zeitlichen Auslaufens der Baustelle wären zum Kontrollzeitpunkt nur mehr Kleinigkeiten zu erledigen gewesen, das Material wäre vom Werkunternehmer beschafft worden. Des Weiteren wurde mittels umfangreicher rechtlicher Ausführungen zum AÜG dessen Nichtanwendung begründet und schließlich auch vorgebracht, dass die kontrollierenden Organe der Anzeigenlegerin versucht hätten, durch gezielte Fragestellungen an die beiden Arbeitnehmer Einfluss auf deren Angaben auf den Personenblättern für eine verfahrensgünstige Aktenlage zu nehmen. Der Rechtfertigung war eine Vielzahl von Beilagen, unter anderem Kopien des Werkvertrages und der A1-Versicherungsformulare, angeschlossen. Die Anzeigenlegerin verwehrte sich in der schriftlichen Stellungnahme vom 25.10.2016 gegen die in der Rechtfertigung im vorletzten Absatz beschriebene unrechtmäßige Einflussnahme, verwies auf deren aus freien Stücken ausgefüllten Personenblätter sowie den bereits in der Anzeige zitierten Sachverhalt und hielt den Strafantrag vollinhaltlich aufrecht. Hiezu wird Folgendes erwogen: Übereinstimmend – sowohl mit der Anzeigenlegerin als auch dem Beschuldigten – wird festgehalten, dass aus rechtlicher Sicht offenbar keine Arbeitskräfteüberlassung vorlag. Auch die Vermutung, dass eine grenzüberschreitende Entsendung der beiden Arbeitskräfte durch die Fa. J. vorliegen könnte, geht wegen der lt. Anzeigenlegerin nicht erstatteten, jedoch hierfür charakteristischen Meldungen (ZKO 3 Formulare) durch diese Fa. ins Leere. Das Nichtvorliegen einer Entsendung wird auch durch die – vom Beschuldigten angezweifelten – Angaben der Personenblätter, wonach der Beschuldigte deren „Chef“ wäre, sogar bestätigt. Die Fa. C. GmbH verfügt über zwei Gewerbeberechtigungen (Baumeister sowie Platten- und Fliesenleger), die beiden Arbeitskräfte wurden lt. Anzeigenlegerin beim Einladen von 50 Liter Säcken Schleifputz und Werkzeug in einen seit 30.4.2012 auf diese Fa. zugelassenen Kleintransport-LKW mit dem Kennzeichen W-2 beobachtet. Nach diesem Sachverhalt sind diese daher zweifelsfrei als Bedienstete der Fa. des Beschuldigten zuzuordnen. Entgegen den Angaben in der Rechtfertigung wurde lt. Anzeige das Material auf Barzahlung durch die Fa. des Beschuldigten gekauft, womit sich die Frage erhebt, ob es sich bei dem vorgelegten Werkvertrag mit der Subunternehmerin auch tatsächlich um einen solchen im rechtlichen Sinne handelt: Unter Punkt 1. Vertragsgegenstand wird auf eine mündliche Vereinbarung aufgrund einer Besprechung über eine Direktvergabe Bezug genommen, was eher auf eine Teiltätigkeit in einem gemeinsamen organisatorischen Gefüge zur Erstellung eines „Gewerkes“ hindeutet, nicht jedoch auf ein eigenständiges schöpferisches Werk! Weiters wird als Auftragsumfang offenkundig (
der beigefügten Schlussrechnung) als Leistungsinhalt die Ausführung von „Isolations-, Fliesenverlege- und Mauerungsarbeiten“ festgelegt. Dies stellt nach Ansicht der erkennenden Behörde kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen des Werkbestellers abweichendes, unterscheidbares und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk dar. Unter Punkt 2. Fälligkeit der Leistungen wird der „Werklohn“ erst nach Abnahme durch die Fa. des Beschuldigten als Generalunternehmerin fällig (Überprüfung durch den Werkbesteller!), weiters deutet auch die Möglichkeit/Verpflichtung zur Legung von Teilrechnungen, fast nur abhängig von der Menge des im Zeitraum konkret verarbeiteten Materials (
der beigefügten Schlussrechnung auf der Rückseite), auf das Nichtvorliegen eines eigenständigen Werkes hin. In der Regel ist der Werkunternehmer für das Besorgen des Arbeitsmaterials verantwortlich und stellt das Werk in eigener Verantwortung mit seinen eigenen Arbeits- und Betriebsmitteln her und erhält – ungeachtet seiner Leistung oder seines Bemühens – erfolgsabhängig seinen Werklohn. Aufgrund dieser Ausführungen und im Hinblick auf die disziplinären und strafrechtlichen Konsequenzen für die Kontrollorgane der Anzeigenlegerin für bewusst falsch getätigte Angaben in ihren Anzeigen (z. B. auch den Personenblättern) war daher die zur Last gelegte Übertretung somit in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG.
dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG.
dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein derartiges Vorbringen, das geeignet gewesen wäre, Ihr mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, haben Sie aber nicht erstattet. Demnach sind auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit zweifelsfrei erwiesen. Zur Bemessung der Strafhöhe:
G ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Grundsätzlich schädigt jede Verletzung der zwingenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in erheblichem Ausmaß staatliche und privatwirtschaftliche Interessen, die eine Verzerrung des Arbeitsmarktes hinsichtlich des Arbeitskräfteangebotes, des Lohndumpings, der Hinterziehung von Steuern und Abgaben ermöglichen und den primären Zugang inländischer Arbeitskräfte zum Arbeitsmarkt verhindern. Der objektive Unrechtsgehalt der angelasteten Tat kann daher nicht als gering bewertet werden, weil die illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften auf gesamtwirtschaftlicher Ebene zu volkswirtschaftlichen Schäden führt (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 30.8.1991, Zahlen 91/09/0022 und 91/09/0134). Der objektive Unrechtsgehalt der angelasteten Tat kann daher nicht als gering bewertet werden, weil die illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften auf gesamtwirtschaftlicher Ebene zu volkswirtschaftlichen Schäden führt vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 30.8.1991, Zahlen 91/09/0022 und 91/09/0134). Der objektive Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden waren im vorliegenden Fall durchschnittlich. Erschwerungs- und Milderungsgründe sind aufgrund zweier rechtskräftiger nicht einschlägiger Verwaltungsvorstrafen nicht hervorgekommen. Ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten haben Sie der Behörde nicht bekannt gegeben. Es wurden mangels Angaben durchschnittliche Werte angenommen. Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe ist die verhängte Strafe nicht zu hoch bemessen. Der Kostenausspruch und der Ausspruch über die Haftung stützen sich auf die im Spruch angeführten zwingenden Bestimmungen des Gesetzes.“
GVG Mitteilung von der Beschwerde. Die Abgabenbehörde erstattete in beiden Verfahren Stellungnahmen und beantragte, den Beschwerden keine Folge zu geben.2.4. Das Verwaltungsgericht Wien machte der Abgabenbehörde
Paragraph 10, VwGVG Mitteilung von der Beschwerde. Die Abgabenbehörde erstattete in beiden Verfahren Stellungnahmen und beantragte, den Beschwerden keine Folge zu geben. 2.
den gesetzlichen Bestimmungen des EU-Mitgliedstaates, in den die Arbeitnehmer entsendet werden, vereinbart (Arbeitsverträge). Von der J. wurde H. G. von
BG erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere und Dokumente (unstrittig, Angaben in der Anzeige).Für die Beschäftigung von H. G. und F. G. wurde der C. GmbH weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch besaßen H. G. und F. G. die für eine Beschäftigung in Österreich
Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere und Dokumente (unstrittig, Angaben in der Anzeige). Die C. GmbH meldete weder H. G. noch F. G. bei der WGKK zur Sozialversicherung an (unstrittig, Angaben in der Anzeige). Der Beschuldigte erzielt ein monatliches Einkommen von 2.000,00 Euro netto monatlich, verfügt über kein Vermögen und ist für ein Kind sorgepflichtig (Angaben des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung). Der Beschwerdeführer weist eine verwaltungsstrafrechtliche Vorstrafe wegen Verstoßes gegen die sozialversicherungsrechtliche Anmeldungspflicht
ASVG sowie eine weitere Vorstrafe wegen Übertretung des ASVG auf (Datenbankauszug). 3.
8 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Freizügigkeitsbestätigung ausgestellt wurde,entgegen der Untersagung
Paragraph 32 a, Absatz 8, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Freizügigkeitsbestätigung ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis 50 000 Euro;“ 4.2.1. § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2007 lautet wie folgt:4.2.1. Paragraph 33, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, lautet wie folgt: „An- und Abmeldung der Pflichtversicherten§ 33.Paragraph 33,
BG gilt als Beschäftigung im Sinne des AuslBG die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis.
2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird.5.1.1.
Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG gilt als Beschäftigung im Sinne des AuslBG die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis.
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. 5.1.
1 AÜG ist Überlassung von Arbeitskräften die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte.
2 AÜG ist Überlasser, wer Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung an Dritte vertraglich verpflichtet.
3 AÜG ist Beschäftiger, wer Arbeitskräfte eines Überlassers zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben einsetzt.
1 AÜG ist für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
2 AÜG liegt Arbeitskräfteüberlassung insbesondere auch vor, wenn die Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aber entweder
Paragraph 3, Absatz eins, AÜG ist Überlassung von Arbeitskräften die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte.
Paragraph 3, Absatz 2, AÜG ist Überlasser, wer Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung an Dritte vertraglich verpflichtet.
Paragraph 3, Absatz 3, AÜG ist Beschäftiger, wer Arbeitskräfte eines Überlassers zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben einsetzt.
Paragraph 4, Absatz eins, AÜG ist für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Paragraph 4, Absatz 2, AÜG liegt Arbeitskräfteüberlassung insbesondere auch vor, wenn die Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aber entweder
ABGB befugt ist, dem Werkunternehmer Anweisungen zu erteilen und der Werkunternehmer verpflichtet ist, diese zu befolgen.Dass das verlegte Material nicht von der J. beigestellt wurde, fällt bei der Beurteilung des Vertrages als Werkvertrag demgegenüber nicht ins Gewicht, weil nach der werkvertraglichen Normenlage des ABGB der Materialbeistellung für sich allein gesehen keine allzu große Bedeutung zukommt, da die Vertragsparteien die Stoffbeistellung vertraglich beliebig regeln können und ohne vertragliche Regelung nach herrschender Meinung der Werkbesteller für die Stoffbeistellung zu sorgen hat (VwGH 20. November 2003, 2000/09/0173). Auch der Umstand, dass von Seiten der C. GmbH bekanntgegeben wurde, wie die Verfliesung auszusehen hat, spricht nicht gegen das Vorliegen eines Werkvertrages, da der Werkbesteller auch im Rahmen eines Werkvertrages jedenfalls
Paragraph 1168 a, ABGB befugt ist, dem Werkunternehmer Anweisungen zu erteilen und der Werkunternehmer verpflichtet ist, diese zu befolgen. 5.1.
BG noch als Dienstgeberin nach dem ASVG von H. G. und F. G. anzusehen.5.1.13. Insgesamt liegt somit hinsichtlich der Fliesenverlegungsarbeiten keine grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung vor. Die C. GmbH ist daher hinsichtlich der Fliesenverlegungsarbeiten weder als Arbeitgeberin
Paragraph 2, Absatz 3, Litera c, AuslBG noch als Dienstgeberin nach dem ASVG von H. G. und F. G. anzusehen. 5.1.
1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.
2 ASVG gilt Abs. 1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
1 Z 1 ASVG begeht eine Verwaltungsübertretung wer als Dienstgeber entgegen den Vorschriften des ASVG eine Meldung oder Anzeige nicht, falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.
G ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragter bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.5.2.1.
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.
Paragraph 33, Absatz 2, ASVG gilt Absatz eins, für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG begeht eine Verwaltungsübertretung wer als Dienstgeber entgegen den Vorschriften des ASVG eine Meldung oder Anzeige nicht, falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.
Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragter bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Nach den Sachverhaltsfeststellungen ist der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH und ist daher für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, so auch der Vorschriften des ASVG, durch die C. GmbH verantwortlich. Nach den Sachverhaltsfeststellungen hat die C. GmbH die von ihr als Dienstgeberin am 13. November 2015 mit Transportarbeiten beschäftigten Dienstnehmer H. G. und F. G. nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet. Es konnte allerdings kein Beschäftigungsumfang und auch kein vereinbartes Entgelt festgestellt werden, aus dem auf einen Anspruch der Dienstnehmer auf einen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Entgelt geschlossen werden kann, sodass davon auszugehen ist, dass H. G. und F. G. nicht in der Krankenversicherung (und somit auch in der Unfall- und Pensionsversicherung) sondern
GH 27. Juli 2001, 99/08/0030). Die C. GmbH hätte daher H. G. und F. G.
1 ASVG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 ASVG vor Dienstantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger in der Unfallversicherung anmelden müssen, hat diese Anmeldung jedoch unterlassen und hat damit den Tatbestand des § 33 Abs. 1 ASVG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 ASVG in objektiver Hinsicht verwirklicht, wofür der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer
G verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist.Nach den Sachverhaltsfeststellungen ist der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH und ist daher für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, so auch der Vorschriften des ASVG, durch die C. GmbH verantwortlich. Nach den Sachverhaltsfeststellungen hat die C. GmbH die von ihr als Dienstgeberin am 13. November 2015 mit Transportarbeiten beschäftigten Dienstnehmer H. G. und F. G. nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet. Es konnte allerdings kein Beschäftigungsumfang und auch kein vereinbartes Entgelt festgestellt werden, aus dem auf einen Anspruch der Dienstnehmer auf einen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Entgelt geschlossen werden kann, sodass davon auszugehen ist, dass H. G. und F. G. nicht in der Krankenversicherung (und somit auch in der Unfall- und Pensionsversicherung) sondern
Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG nur in der Unfallversicherung versichert waren (VwGH 27. Juli 2001, 99/08/0030). Die C. GmbH hätte daher H. G. und F. G.
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, ASVG vor Dienstantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger in der Unfallversicherung anmelden müssen, hat diese Anmeldung jedoch unterlassen und hat damit den Tatbestand des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, ASVG in objektiver Hinsicht verwirklicht, wofür der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer
Paragraph 9, Absatz eins, VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist. 5.2.3.
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.5.2.3.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Zum Tatbestand der Verletzung der Anmeldepflicht
1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr. Es ist daher ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Anmeldepflicht nach § 33 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG kein Verschulden trifft. Vielmehr hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien deutlich zu erkennen gegeben, dass ihm klar war, dass der Einkauf und der Transport von Material durch H. G. und F. G. nicht in Erfüllung des Vertrages zwischen der C. GmbH und der J. erfolgte.Zum Tatbestand der Verletzung der Anmeldepflicht
Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr. Es ist daher ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Anmeldepflicht nach Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG kein Verschulden trifft. Vielmehr hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien deutlich zu erkennen gegeben, dass ihm klar war, dass der Einkauf und der Transport von Material durch H. G. und F. G. nicht in Erfüllung des Vertrages zwischen der C. GmbH und der J. erfolgte. Es ist daher davon auszugehen, dass den Beschuldigten an der Verletzung der Anmeldepflicht nach § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 2 ASVG auch ein Verschulden trifft und er den Tatbestand des § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 2 ASVG auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat.Es ist daher davon auszugehen, dass den Beschuldigten an der Verletzung der Anmeldepflicht nach Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, ASVG auch ein Verschulden trifft und er den Tatbestand des Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, ASVG auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. 5.2.4. Zu prüfen ist weiters, ob die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG vorliegen.
G ist von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
G kann die Behörde, anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Eine Einstellung im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG setzt somit voraus, dass die in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Umstände kumulativ vorliegen (VwGH
2 erster Strafsatz ASVG Geldstrafen von 730,00 Euro bis 2.180,00 Euro vorsieht. Eine Einstellung des Strafverfahrens
G kommt daher schon deshalb nicht in Frage, da die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes nicht gering ist. Aber auch das Verschulden des Beschwerdeführers kann nicht als geringfügig angesehen werden, da dem Beschwerdeführer klar war, dass H. G. und F. G. ihre Leistungen nicht mehr in Erfüllung des Vertrages zwischen der C. GmbH und der J. sondern unmittelbar für die C. GmbH erbringen.5.2.4. Zu prüfen ist weiters, ob die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG vorliegen.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG ist von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG kann die Behörde, anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Eine Einstellung im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG setzt somit voraus, dass die in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Umstände kumulativ vorliegen (VwGH
Paragraph 111, Absatz 2, erster Strafsatz ASVG Geldstrafen von 730,00 Euro bis 2.180,00 Euro vorsieht. Eine Einstellung des Strafverfahrens
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG kommt daher schon deshalb nicht in Frage, da die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes nicht gering ist. Aber auch das Verschulden des Beschwerdeführers kann nicht als geringfügig angesehen werden, da dem Beschwerdeführer klar war, dass H. G. und F. G. ihre Leistungen nicht mehr in Erfüllung des Vertrages zwischen der C. GmbH und der J. sondern unmittelbar für die C. GmbH erbringen. 5.2.4.
2 ASVG reicht der Strafrahmen für die nicht erfolgte Anmeldung einer nach dem ASVG pflichtversicherten Person beim zuständigen Krankenversicherungsträger von 730,00 Euro bis 2.180,00 Euro, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen, im Wiederholungsfall von 2.180,00 Euro bis 5.000,00 Euro.5.2.4.
Paragraph 111, Absatz 2, ASVG reicht der Strafrahmen für die nicht erfolgte Anmeldung einer nach dem ASVG pflichtversicherten Person beim zuständigen Krankenversicherungsträger von 730,00 Euro bis 2.180,00 Euro, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen, im Wiederholungsfall von 2.180,00 Euro bis 5.000,00 Euro. 5.2.5.
G kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe kann jedoch im gegenständlichen Fall keine Rede sein. Unter den Milderungs- und Erschwerungsgründen im Sinn des § 20 VStG, sind diejenigen zu verstehen, die § 19 Abs. 2 VStG regelt, das heißt die unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafverfahrens sinngemäß anzuwendenden §§ 32 bis 35 StGB (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG
G nicht in Frage kommt. Es ist daher für die Strafbemessung von einem Strafrahmen
2 zweiter Strafsatz ASVG von 2.180,00 Euro bis zu 5.000,00 Euro auszugehen.5.2.5.
Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe kann jedoch im gegenständlichen Fall keine Rede sein. Unter den Milderungs- und Erschwerungsgründen im Sinn des Paragraph 20, VStG, sind diejenigen zu verstehen, die Paragraph 19, Absatz 2, VStG regelt, das heißt die unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafverfahrens sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 32 bis 35 StGB vergleiche Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG
Paragraph 20, VStG nicht in Frage kommt. Es ist daher für die Strafbemessung von einem Strafrahmen
Paragraph 111, Absatz 2, zweiter Strafsatz ASVG von 2.180,00 Euro bis zu 5.000,00 Euro auszugehen. 5.2.6. Über den Beschuldigten, der bereits einschlägig vorbestraft ist, wurde wegen der Unterlassung der Anmeldungen
2 zweiter Strafsatz ASVG zwei Geldstrafen in der Höhe von 2.500,00 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit zwei Ersatzfreiheitsstrafen von je 6 Tagen und 6 Stunden verhängt.5.2.6. Über den Beschuldigten, der bereits einschlägig vorbestraft ist, wurde wegen der Unterlassung der Anmeldungen
Paragraph 111, Absatz 2, zweiter Strafsatz ASVG zwei Geldstrafen in der Höhe von 2.500,00 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit zwei Ersatzfreiheitsstrafen von je 6 Tagen und 6 Stunden verhängt.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Anmeldung nach § 33 ASVG dient nicht nur dem Schutz der Beitragsinteressen der Versichertengemeinschaft, sondern wesentlich dem Schutz des Interesses des einzelnen Dienstnehmers, der - ungeachtet des Prinzips der ex lege eintretenden Pflichtversicherung - bei nicht erfolgter Anmeldung Nachteile im Leistungsrecht erleiden kann (VwGH
G betreffend die C. GmbH zu korrigieren. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und der Sorgepflichten des Beschwerdeführers erweisen sich bei einem vom 2.180,00 Euro bis 5.000,00 Euro reichenden Strafrahmen unter Berücksichtigung des kurzen Beschäftigungszeitraumes und der Pflichtversicherung der beiden Dienstnehmer lediglich in der Unfallversicherung und nicht auch in der Krankenversicherung die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen von je 2.500,00 Euro als überhöht. Vielmehr erscheint eine etwas über der Mindeststrafe liegende Geldstrafe in der Höhe von 2.300,00 Euro als tat- und schuldangemessen und auch als ausreichend, um den Beschwerdeführer von weiteren Übertretungen abzuhalten. Dementsprechend waren auch die über den Beschwerdeführer verhängten Ersatzfreiheitsstrafen von je 6 Tagen und 12 Stunden auf je 6 Tage herabzusetzen. Weiters war auch der vom Beschwerdeführer zu leistende Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde von 500,00 Euro auf 460,00 Euro herabzusetzen. Dementsprechend war auch der Haftungsausspruch
Paragraph 9, Absatz 7, VStG betreffend die C. GmbH zu korrigieren. 5.2.7.
G hat der Spruch des Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, anzuführen. Zur Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift gehört daher auch die Anführung der Fundstelle (VwGH
Paragraph 44 a, Ziffer eins und 2 VStG hat der Spruch des Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, anzuführen. Zur Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift gehört daher auch die Anführung der Fundstelle (VwGH
GVG war dem Beschwerdeführer weiters kein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen.5.2.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG war dem Beschwerdeführer weiters kein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen. 5.3. Zur Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (Straferkenntnis GZ MBA …9/15): 5.3.1.
BG regelt dieses Gesetz die Beschäftigung von Ausländern (§ 2) im Bundesgebiet.
BG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden auf Ausländer, die aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen.
Vm Abs. 1 AuslBG genießen Staatsangehörige der Republik Kroatien keine Arbeitnehmerfreizügigkeit.
Vm § 32a Abs. 6 und § 18 Abs. 1 und 11 AuslBG bedürfen kroatische Staatsangehörige, die von einem Arbeitgebermit Betriebssitz in der Republik Kroatien und ohne Betriebssitz in Österreich im Inland im Bau- oder Baunebengewerbe beschäftigt werden, einer Beschäftigungsbewilligung.
BG hat ein Unternehmen, welches die Erbringung einer Leistung an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergibt, das beauftragte Unternehmen vor Beginn der Beschäftigung aufzufordern, binnen einer Woche die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Berechtigungen für die beschäftigten Ausländer nachzuweisen. Kommt das beauftragte Unternehmen dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, hat das Auftrag gebende Unternehmen umgehend die Zentrale Koordinationsstelle für die illegale Beschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen zu verständigen.
BG ist ein Unternehmen, welches die Erbringung einer Leistung an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergibt, neben dem beauftragten Unternehmen
1 Z 1 zu bestrafen, wenn es
6 nicht nachgekommen ist.
BG BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013 darf ein Arbeitgeber, soweit im Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.
BG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (§ 28c AuslBG), eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder er keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (§ 4c) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.
BG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (§ 28c AuslBG), eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 18 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne, dass für diesen Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde.
BG gilt als Ausländer im Sinne dieses Gesetzes, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
BG gilt als Beschäftigung die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis.
G ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragter bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.5.3.1.
Paragraph eins, Absatz eins, AuslBG regelt dieses Gesetz die Beschäftigung von Ausländern (Paragraph 2,) im Bundesgebiet.
Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden auf Ausländer, die aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen.
Paragraph 32 a, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz eins, AuslBG genießen Staatsangehörige der Republik Kroatien keine Arbeitnehmerfreizügigkeit.
Paragraph 32 a, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 32 a, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz eins und 11 AuslBG bedürfen kroatische Staatsangehörige, die von einem Arbeitgebermit Betriebssitz in der Republik Kroatien und ohne Betriebssitz in Österreich im Inland im Bau- oder Baunebengewerbe beschäftigt werden, einer Beschäftigungsbewilligung.
Paragraph 26, Absatz 6, AuslBG hat ein Unternehmen, welches die Erbringung einer Leistung an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergibt, das beauftragte Unternehmen vor Beginn der Beschäftigung aufzufordern, binnen einer Woche die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Berechtigungen für die beschäftigten Ausländer nachzuweisen. Kommt das beauftragte Unternehmen dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, hat das Auftrag gebende Unternehmen umgehend die Zentrale Koordinationsstelle für die illegale Beschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen zu verständigen.
Paragraph 28, Absatz 6, AuslBG ist ein Unternehmen, welches die Erbringung einer Leistung an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergibt, neben dem beauftragten Unternehmen
Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, zu bestrafen, wenn es
Paragraph 26, Absatz 6, nicht nachgekommen ist.
Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013, darf ein Arbeitgeber, soweit im Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.
Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (Paragraph 28 c, AuslBG), eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder er keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.
Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (Paragraph 28 c, AuslBG), eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 18, die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne, dass für diesen Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde.
Paragraph 2, Absatz eins, AuslBG gilt als Ausländer im Sinne dieses Gesetzes, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis.
Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragter bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Nach den Sachverhaltsfeststellungen hat die C. GmbH am 13. November 2015 die kroatischen Staatsangehörigen H. G. und F. G. in ihrem Betrieb in einem entgeltlichen Arbeitsverhältnis für den Einkauf und für den Transport von Werkzeug und Material verwendet und somit im Sinne des AuslBG beschäftigt, ohne dass ihr für diese Beschäftigungsbewilligungen erteilt wurden. Weiters besaßen H. G. und F. G. auch nicht die für die Beschäftigung
BG erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere und Dokumente.Nach den Sachverhaltsfeststellungen hat die C. GmbH am 13. November 2015 die kroatischen Staatsangehörigen H. G. und F. G. in ihrem Betrieb in einem entgeltlichen Arbeitsverhältnis für den Einkauf und für den Transport von Werkzeug und Material verwendet und somit im Sinne des AuslBG beschäftigt, ohne dass ihr für diese Beschäftigungsbewilligungen erteilt wurden. Weiters besaßen H. G. und F. G. auch nicht die für die Beschäftigung
Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere und Dokumente. Die C. GmbH hat durch die Beschäftigung von H. G. und F. G. am 13. November 2015 somit in objektiver Hinsicht den Tatbestand des § 3 Abs. 1 AuslBG verwirklicht, wofür der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer
G verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist.Die C. GmbH hat durch die Beschäftigung von H. G. und F. G. am 13. November 2015 somit in objektiver Hinsicht den Tatbestand des Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG verwirklicht, wofür der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer
Paragraph 9, Absatz eins, VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist. Der Vollständigkeit halber ist noch auszuführen, dass auch für die Beschäftigung von H. G. und F. G. als Arbeitnehmer durch die J. als Arbeitgeber mit Fliesenverlegungsarbeiten
BG eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich war und – sofern eine solche nicht erteilt wurde – die C. GmbH durch die Inanspruchnahme der Arbeitsleistungen von H. G. und F. G. die Verwaltungsübertretung
BG begangen hätte und weiters neben der J.
Vm § 26 Abs. 6 AuslBG auch wegen Übertretung des § 3a Abs. 1 AuslBG
BG zu bestrafen wäre. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist allerdings nur der Vorwurf der Beschäftigung von H. G. und F. G. durch die C. GmbH als Arbeitgeberin.Der Vollständigkeit halber ist noch auszuführen, dass auch für die Beschäftigung von H. G. und F. G. als Arbeitnehmer durch die J. als Arbeitgeber mit Fliesenverlegungsarbeiten
Paragraph 18, Absatz eins, 6 und 11 AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich war und – sofern eine solche nicht erteilt wurde – die C. GmbH durch die Inanspruchnahme der Arbeitsleistungen von H. G. und F. G. die Verwaltungsübertretung
Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, AuslBG begangen hätte und weiters neben der J.
Paragraph 28, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 6, AuslBG auch wegen Übertretung des Paragraph 3 a, Absatz eins, AuslBG
Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG zu bestrafen wäre. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist allerdings nur der Vorwurf der Beschäftigung von H. G. und F. G. durch die C. GmbH als Arbeitgeberin. 5.3.2.
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorsch
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.