Vm § 69 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG 1991, BGBl. 51/1991 idgF von Amts wegen wiederaufgenommen wurde und 2) a)
1 AVG gleichzeitig der Erstantrag vom 24.09.2013 auf Ersterteilung eins Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-.Rot Karte Plus gem. § 46/1/2 NAG" nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG 2005, BGBl. 100/2005) aufgrund des Eingehens einer Scheinehe
1 Z 4 NAG abgewiesen wurde und b) die Verlängerungsanträge vom 23.10.2014, vom 30.10.2015 und vom 15.05.2017 auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels mangels Vorliegens eines gültigen Aufenthaltstitels für Österreich
NAG abgewiesen wurden, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.03.2018, unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die serbische Sprache denDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Eidlitz über die Beschwerde des Herrn R. P., vertreten durch Rechtsanwalt, vom 13.09.2017, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 31.08.2017, Zahl MA35-9/2734994-05, mit welchem 1)
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 69, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF von Amts wegen wiederaufgenommen wurde und 2) a)
Paragraph 70, Absatz eins, AVG gleichzeitig der Erstantrag vom 24.09.2013 auf Ersterteilung eins Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-.Rot Karte Plus gem. Paragraph 46 /, eins /, 2, NAG" nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005,) aufgrund des Eingehens einer Scheinehe
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG abgewiesen wurde und b) die Verlängerungsanträge vom 23.10.2014, vom 30.10.2015 und vom 15.05.2017 auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels mangels Vorliegens eines gültigen Aufenthaltstitels für Österreich
Paragraph 24, NAG abgewiesen wurden, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.03.2018, unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die serbische Sprache den BESCHLUSS gefasst: I.
GVG iVm § 17 VwGVG, §§ 76 Abs. 1 und 53b AVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 04.04.2018, Zl. VGW-KO-065/256/2018-1, mit € 139,20 bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung am 15.03.2018 beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin auferlegt. Der Beschwerdeführer hat der Stadt Wien die genannten Barauslagen durch Banküberweisung auf das Bankkonto mit der Kontonummer IBAN AT16 1200 0006 9621 2729, BIC BKAUATWW, lautend auf "MA6 BA40" mit dem Verwendungszweck "VGW-KO-065/256/2018-1" binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch eins.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG, Paragraphen 76, Absatz eins und 53 b AVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 04.04.2018, Zl. VGW-KO-065/256/2018-1, mit € 139,20 bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung am 15.03.2018 beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin auferlegt. Der Beschwerdeführer hat der Stadt Wien die genannten Barauslagen durch Banküberweisung auf das Bankkonto mit der Kontonummer IBAN AT16 1200 0006 9621 2729, BIC BKAUATWW, lautend auf "MA6 BA40" mit dem Verwendungszweck "VGW-KO-065/256/2018-1" binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. sowie IM NAMEN DER REPUBLIK zu Recht erkannt: I.
GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in Spruchpunkt ad „1) c)“ des angefochtenen Bescheides das Zitat "§ 69 Abs. 1 Z 1" durch die Wortfolge "§ 69 Abs. 1 Z 3" ersetzt wird. Bei den im Spruch zitierten Rechtsgrundlagen wird die Wortfolge "§ 69 Abs. 1 Z. 1" durch die Wortfolge "§ 69 Abs. 1 Z 1 und 3" ersetzt. In Spruchpunkt ad „2) a)“ des angefochtenen Bescheids wird das Zitat "§ 11 Abs. 1 Z 4“ durch die Wortfolge "§ 2 Abs. 1 Z 9 iVm § 11 Abs. 2 Z 1“ ersetzt. Bei den im Spruch zitierten Rechtsgrundlagen wird die Wortfolge ""§ 11 Abs. 1 Z 4“ durch die Wortfolge "§ 2 Abs. 1 Z 9 iVm § 11 Abs. 2 Z 1“ ersetzt.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in Spruchpunkt ad „1) c)“ des angefochtenen Bescheides das Zitat "§ 69 Absatz eins, Ziffer eins, durch die Wortfolge "§ 69 Absatz eins, Ziffer 3, ersetzt wird. Bei den im Spruch zitierten Rechtsgrundlagen wird die Wortfolge "§ 69 Absatz eins, Ziffer eins, durch die Wortfolge "§ 69 Absatz eins, Ziffer eins und 3 ersetzt. In Spruchpunkt ad „2) a)“ des angefochtenen Bescheids wird das Zitat "§ 11 Absatz eins, Ziffer 4, durch die Wortfolge "§ 2 Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, ersetzt. Bei den im Spruch zitierten Rechtsgrundlagen wird die Wortfolge ""§ 11 Absatz eins, Ziffer 4, durch die Wortfolge "§ 2 Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, ersetzt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe I.römisch eins. Verfahrensgang: Der angefochtene Bescheid vom 30. März 2017 hat folgenden Spruch: „1) a) Das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund Ihres Antrages vom 24.9.2013 auf Ersterteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte Plus gem. § 46/1/2 NAG“ wird
Vm § 69 Abs.3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG 1991, BGBl. 51/1991 idgF. von Amts wegen wiederaufgenommen. Das Verfahren tritt in den Stand zurück, in dem es sich vor Erteilung des Aufenthaltstitels am 22.11.2013 befunden hat.a) Das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund Ihres Antrages vom 24.9.2013 auf Ersterteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte Plus gem. Paragraph 46 /, eins /, 2, NAG“ wird
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF. von Amts wegen wiederaufgenommen. Das Verfahren tritt in den Stand zurück, in dem es sich vor Erteilung des Aufenthaltstitels am 22.11.2013 befunden hat. b) Das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund Ihres Verlängerungsantrages vom 23.10.2014 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte Plus gem. § 46/1/2 NAG“ wird
Vm § 69 Abs.3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG 1991, BGBl. 51/1991 idgF. von Amts wegen wiederaufgenommen. Das Verfahren tritt in den Stand zurück, in dem es sich vor Erteilung des Aufenthaltstitels am 10.11.2014 befunden hat.b) Das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund Ihres Verlängerungsantrages vom 23.10.2014 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte Plus gem. Paragraph 46 /, eins /, 2, NAG“ wird
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF. von Amts wegen wiederaufgenommen. Das Verfahren tritt in den Stand zurück, in dem es sich vor Erteilung des Aufenthaltstitels am 10.11.2014 befunden hat. c) Das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund Ihres Verlängerungsantrages vom 30.10.2015 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte Plus gem. § 46/1/2 NAG“ wird
Vm § 69 Abs.3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG 1991, BGBl. 51/1991 idgF. von Amts wegen wiederaufgenommen. Das Verfahren tritt in den Stand zurück, in dem es sich vor Erteilung des Aufenthaltstitels am 3.6.2016 befunden hat.c) Das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund Ihres Verlängerungsantrages vom 30.10.2015 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte Plus gem. Paragraph 46 /, eins /, 2, NAG“ wird
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF. von Amts wegen wiederaufgenommen. Das Verfahren tritt in den Stand zurück, in dem es sich vor Erteilung des Aufenthaltstitels am 3.6.2016 befunden hat. 2) a)
1 AVG wird gleichzeitig Ihr Erstantrag vom 24.9.2013 auf Ersterteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot Karte Plus gem. § 46/1/2 NAG“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG 2005, BGBl. 100/2005) aufgrund des Eingehens einer Scheinehe
1 Z 4 NAG abgewiesen.a)
Paragraph 70, Absatz eins, AVG wird gleichzeitig Ihr Erstantrag vom 24.9.2013 auf Ersterteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot Karte Plus gem. Paragraph 46 /, eins /, 2, NAG“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005,) aufgrund des Eingehens einer Scheinehe
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG abgewiesen.
von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde; 3. der Bescheid
Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde; 4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte. […]
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.
Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
Absatz eins, Ziffer 3,, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
3 AVG ist die amtswegige Wiederaufnahme auf Grund des Erschleichungstatbestandes des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ohne jede zeitliche Begrenzung möglich.Die Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG hinsichtlich der Erteilung der ersten beiden Aufenthaltstitel sind damit gegeben, von der belangten Behörde wurde zu Recht amtswegig die Wiederaufnahme verfügt.
Paragraph 69, Absatz 3, AVG ist die amtswegige Wiederaufnahme auf Grund des Erschleichungstatbestandes des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ohne jede zeitliche Begrenzung möglich. Hinsichtlich der Erteilung des dritten Aufenthaltstitels im Mai 2016 – zu diesem Zeitpunkt war die Ehe bereits geschieden und der BF stützte sich in seinem Zweckänderungsantrag auf sein aus der Ehe abgeleitetes eigenständiges Niederlassungsrecht – stellt sich die Situation jedoch anders dar. Vom Verwaltungsgericht Wien war daher zu prüfen, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Wiederaufnahme dieses zeitlich jüngsten Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zwar auf die gleichen Tatsachen, aber mitunter auf einen anderen Wiederaufnahmsgrund gestützt werden kann (vgl. zum Finanzverfahren VwGH 14.5.1991, 90/14/0262, mwN).Vom Verwaltungsgericht Wien war daher zu prüfen, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Wiederaufnahme dieses zeitlich jüngsten Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zwar auf die gleichen Tatsachen, aber mitunter auf einen anderen Wiederaufnahmsgrund gestützt werden kann vergleiche zum Finanzverfahren VwGH 14.5.1991, 90/14/0262, mwN). In Betracht kommt im gegenständlichen Verfahren der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 3 AVG wegen abweichender Vorfragenbeurteilung: In Betracht kommt im gegenständlichen Verfahren der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG wegen abweichender Vorfragenbeurteilung: Zum einen darf die Behörde das Verfahren
1 Z 3 AVG nur dann wieder aufnehmen, wenn die Vorfrage "nachträglich", das heißt nach Eintritt der Rechtskraft "ihres" Bescheids, der im wieder aufzunehmenden Verfahren ergangen ist, anders entschieden wurde. Gleichzeitig setzt zum anderen die Wiederaufnahme des Verfahrens voraus, dass die Entscheidung jener Behörde, welche die Vorfrage als Hauptfrage entschieden hat, gegenüber den (allen) Parteien des wieder aufzunehmenden Verfahrens in Rechtskraft erwachsen (bindend geworden) ist. Ob die Verwaltungsbehörde die Vorfrage im wieder aufzunehmenden Verfahren
AVG selbst beurteilt und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde gelegt hat oder ob sie an eine bereits damals vorliegende rechtskräftige Entscheidung der Vorfrage durch die zuständige Behörde (das Gericht) gebunden war, wobei der rechtskräftige Bescheid auch von der Behörde selbst stammen kann, den sie in einem anderen Verfahren erlassen hat, spielt für die Zulässigkeit der Wiederaufnahme keine Rolle (vgl. zum Ganzen Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz. 17 und die dort zitierte Judikatur).Zum einen darf die Behörde das Verfahren
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG nur dann wieder aufnehmen, wenn die Vorfrage "nachträglich", das heißt nach Eintritt der Rechtskraft "ihres" Bescheids, der im wieder aufzunehmenden Verfahren ergangen ist, anders entschieden wurde. Gleichzeitig setzt zum anderen die Wiederaufnahme des Verfahrens voraus, dass die Entscheidung jener Behörde, welche die Vorfrage als Hauptfrage entschieden hat, gegenüber den (allen) Parteien des wieder aufzunehmenden Verfahrens in Rechtskraft erwachsen (bindend geworden) ist. Ob die Verwaltungsbehörde die Vorfrage im wieder aufzunehmenden Verfahren
Paragraph 38, AVG selbst beurteilt und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde gelegt hat oder ob sie an eine bereits damals vorliegende rechtskräftige Entscheidung der Vorfrage durch die zuständige Behörde (das Gericht) gebunden war, wobei der rechtskräftige Bescheid auch von der Behörde selbst stammen kann, den sie in einem anderen Verfahren erlassen hat, spielt für die Zulässigkeit der Wiederaufnahme keine Rolle vergleiche zum Ganzen Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz. 17 und die dort zitierte Judikatur). Der Sache nach scheint auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen zu sein, wegen einer abweichenden Vorfragenbeurteilung das Verfahren wiederaufnehmen und neu entscheiden zu müssen, hat sie doch den Antrag des BF im dritten wiederaufgenommenen Verfahren "mangels Vorliegens eines gültigen Aufenthaltstitels für Österreich gem. § 24 NAG" abgewiesen. Der Sache nach scheint auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen zu sein, wegen einer abweichenden Vorfragenbeurteilung das Verfahren wiederaufnehmen und neu entscheiden zu müssen, hat sie doch den Antrag des BF im dritten wiederaufgenommenen Verfahren "mangels Vorliegens eines gültigen Aufenthaltstitels für Österreich gem. Paragraph 24, NAG" abgewiesen. Diese Vorgangsweise ist vom Verwaltungsgericht Wien als zutreffend zu erkennen, hing doch die Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot Karte plus" an den BF im Jahr 2016 davon ab, ob ihm zu diesem Zeitpunkt ein eigenständiges Niederlassungsrecht nach § 27 NAG zukam. Bei Erteilung des Aufenthaltstitels im Jahr 2016 ging die belangte Behörde offenbar davon aus, dass der BF aus seinen bisherigen Aufenthaltstitel iSd § 8 Abs. 1 Z 8 NAG ein eigenständiges Aufenthaltsrecht iSd § 27 Abs. 1 NAG ableiten konnte; dies auf Grund der damals rechtskräftigen Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd § 8 Abs. 1 Z 8 NAG. Durch den Wegfall dieser rechtskräftigen Erteilung des Aufenthaltstitels iSd § 8 Abs. 1 Z 8 NAG im Zuge der Wiederaufnahme und in der Folge abweisenden Entscheidung des Antrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels iSd § 8 Abs. 1 Z 8 NAG (Spruchpunkt "Ad 2) a)") wurde dementsprechend eine für die Titelerteilung im Jahr 2016 entscheidungserhebliche Vorfrage neu beurteilt. Diese neuerliche Entscheidung (Spruchpunkt "Ad 2) a)") ist mit dem gegenständlichen beschwerdeabweisenden Erkenntnis in Rechtskraft erwachsen und kann daher als abweichend entschiedene Vorfrage iSd § 38 AVG der Beurteilung der Zulässigkeit der Wiederaufnahme des 2016 abgeschlossenen Verfahrens zugrunde gelegt werden.Diese Vorgangsweise ist vom Verwaltungsgericht Wien als zutreffend zu erkennen, hing doch die Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot Karte plus" an den BF im Jahr 2016 davon ab, ob ihm zu diesem Zeitpunkt ein eigenständiges Niederlassungsrecht nach Paragraph 27, NAG zukam. Bei Erteilung des Aufenthaltstitels im Jahr 2016 ging die belangte Behörde offenbar davon aus, dass der BF aus seinen bisherigen Aufenthaltstitel iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 8, NAG ein eigenständiges Aufenthaltsrecht iSd Paragraph 27, Absatz eins, NAG ableiten konnte; dies auf Grund der damals rechtskräftigen Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 8, NAG. Durch den Wegfall dieser rechtskräftigen Erteilung des Aufenthaltstitels iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 8, NAG im Zuge der Wiederaufnahme und in der Folge abweisenden Entscheidung des Antrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 8, NAG (Spruchpunkt "Ad 2) a)") wurde dementsprechend eine für die Titelerteilung im Jahr 2016 entscheidungserhebliche Vorfrage neu beurteilt. Diese neuerliche Entscheidung (Spruchpunkt "Ad 2) a)") ist mit dem gegenständlichen beschwerdeabweisenden Erkenntnis in Rechtskraft erwachsen und kann daher als abweichend entschiedene Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG der Beurteilung der Zulässigkeit der Wiederaufnahme des 2016 abgeschlossenen Verfahrens zugrunde gelegt werden. Somit erweist sich auch die von der belangten Behörde in Spruchpunkt "Ad 1) c)" ausgesprochene Wiederaufnahme im Ergebnis als rechtmäßig, vom Verwaltungsgericht Wien ist jedoch die herangezogene Rechtsgrundlage auf § 69 Abs. 1 Z 3 AVG zu korrigieren. Neue Tatsachen werden der Wiederaufnahme dabei nicht zugrunde gelegt, es wird einzig auf die im Spruch des angefochtenen Bescheids genannten Umstände rekurriert. Angesichts der Bescheiderlassung des angefochtenen Bescheids mit 31.08.2017 ist dieser hinsichtlich der Titelerteilung mit 20.05.2016 zudem innerhalb der dreijährigen Frist des § 69 Abs. 3 iVm § 69 Abs. 1 Z 3 AVG ergangen, auf den Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl. VwGH 10.9.1982, 82/08/0095).Somit erweist sich auch die von der belangten Behörde in Spruchpunkt "Ad 1) c)" ausgesprochene Wiederaufnahme im Ergebnis als rechtmäßig, vom Verwaltungsgericht Wien ist jedoch die herangezogene Rechtsgrundlage auf Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG zu korrigieren. Neue Tatsachen werden der Wiederaufnahme dabei nicht zugrunde gelegt, es wird einzig auf die im Spruch des angefochtenen Bescheids genannten Umstände rekurriert. Angesichts der Bescheiderlassung des angefochtenen Bescheids mit 31.08.2017 ist dieser hinsichtlich der Titelerteilung mit 20.05.2016 zudem innerhalb der dreijährigen Frist des Paragraph 69, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG ergangen, auf den Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an vergleiche VwGH 10.9.1982, 82/08/0095). Zusammenfassend ist somit der Spruchpunkt "Ad 1)" des angefochtenen Bescheids der Gänze nach zu bestätigen, wenngleich hinsichtlich des Unterspruchpunkts "c)" sowie in den im Spruch zitierten Rechtsgrundlagen Anpassungen vorzunehmen sind. In den drei wiederaufgenommenen Verfahren hat die belangte Behörde die jeweiligen Anträge des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen. Zur Abweisung des Erstantrages:
1 Z 4 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn eine Aufenthaltsehe vorliegt. Das Vorliegen einer Aufenthaltsehe stellt somit einen absoluten Versagungsgrund dar und der (Erst)Antrag des Fremden ist in einem derartigen Fall – ohne Prüfung nach § 11 Abs. 3 NAG – abzuweisen.
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn eine Aufenthaltsehe vorliegt. Das Vorliegen einer Aufenthaltsehe stellt somit einen absoluten Versagungsgrund dar und der (Erst)Antrag des Fremden ist in einem derartigen Fall – ohne Prüfung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG – abzuweisen. In rechtlicher Hinsicht kann sich der BF auf die solcherart geschlossene Ehe nicht berufen, die lediglich zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels eingegangen wurde (§ 30 Abs. 1 NAG). Wird aber kein gemeinsames Familienleben geführt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 10.5.2016, Ra 2016/22/0015, insbesondere Rz. 12 der Entscheidungsgründe) und besteht auch nicht die Absicht, den Aufenthaltstitel in diesem Sinn zu nutzen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 27.4.2017, Ro 2016/22/0014, insbesondere Rz. 8 der Entscheidungsgründe), sodass nur ein formales Band der Ehe vorliegt, reicht dies nicht aus, damit die BF daraus aufenthaltsrechtliche Wirkungen ableiten kann. Es liegt somit eine Aufenthaltsehe vor. Dies stellt ein absolutes Erteilungshindernis für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
1 Z 4 NAG dar.In rechtlicher Hinsicht kann sich der BF auf die solcherart geschlossene Ehe nicht berufen, die lediglich zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels eingegangen wurde (Paragraph 30, Absatz eins, NAG). Wird aber kein gemeinsames Familienleben geführt vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 10.5.2016, Ra 2016/22/0015, insbesondere Rz. 12 der Entscheidungsgründe) und besteht auch nicht die Absicht, den Aufenthaltstitel in diesem Sinn zu nutzen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 27.4.2017, Ro 2016/22/0014, insbesondere Rz. 8 der Entscheidungsgründe), sodass nur ein formales Band der Ehe vorliegt, reicht dies nicht aus, damit die BF daraus aufenthaltsrechtliche Wirkungen ableiten kann. Es liegt somit eine Aufenthaltsehe vor. Dies stellt ein absolutes Erteilungshindernis für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG dar. Hat der Fremde eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung auf die Ehe berufen, aber mit der Ehegattin ein gemeinsames Familienleben iSv Art. 8 MRK nie geführt, so bildet dieses Verhalten -
PolG 2005 einen Aufenthaltsverbotsgrund - weswegen der Aufenthalt des Fremden eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstellt (Hinweis E 16. Jänner 2007, 2006/18/0398). Diese Gefährdung der öffentlichen Ordnung stellt nach § 11 Abs. 2 Z. 1 iVm Abs. 4 Z. 1 einen Versagungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels dar. Überdies ist der - absolute - Versagungsgrund
GH vom 19.06.2008, 2007/18/0041).Hat der Fremde eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung auf die Ehe berufen, aber mit der Ehegattin ein gemeinsames Familienleben iSv Artikel 8, MRK nie geführt, so bildet dieses Verhalten -
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 9, FrPolG 2005 einen Aufenthaltsverbotsgrund - weswegen der Aufenthalt des Fremden eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstellt (Hinweis E 16. Jänner 2007, 2006/18/0398). Diese Gefährdung der öffentlichen Ordnung stellt nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, einen Versagungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels dar. Überdies ist der - absolute - Versagungsgrund
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG 2005 erfüllt vergleiche VwGH vom 19.06.2008, 2007/18/0041). Die belangte Behörde hat sich hinsichtlich des Erstantrags vom 24.09.2013 auf das Vorliegen des absoluten Erteilungshindernisses des § 11 Abs. 1 Z 4 NAG gestützt. Die belangte Behörde hat sich hinsichtlich des Erstantrags vom 24.09.2013 auf das Vorliegen des absoluten Erteilungshindernisses des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG gestützt. Allerdings war die Ehe im Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens bereits geschieden, sodass die Heranziehung des Erteilungshindernisses des § 11 Abs. 1 Z 4 NAG nicht mehr möglich ist. Auf Grund des festgestellten Fehlverhaltens des BF liegt jedoch jedenfalls § 11 Abs. 2 Z. 1 iVm Abs. 4 Z. 1 ein Versagungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels vor. Das erkennende Gericht übersieht nicht eine gewisse Integration des BF auf den Arbeitsmarkt und die Unbescholtenheit des BF. Der BF konnte allerding eine sprachliche Integration überhaupt nicht vorweisen. Ohne Zuhilfenahme der Dolmetscherin, war eine Kommunikation mit ihm in deutscher Sprache nicht möglich. Der Hauptgrund für die Annahme des Überwiegens der öffentlichen Interessen an der Versagung des Aufenthaltstitels liegt jedoch im aufgezeigten Fehlverhalten des BF selbst. Allerdings war die Ehe im Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens bereits geschieden, sodass die Heranziehung des Erteilungshindernisses des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG nicht mehr möglich ist. Auf Grund des festgestellten Fehlverhaltens des BF liegt jedoch jedenfalls Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, ein Versagungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels vor. Das erkennende Gericht übersieht nicht eine gewisse Integration des BF auf den Arbeitsmarkt und die Unbescholtenheit des BF. Der BF konnte allerding eine sprachliche Integration überhaupt nicht vorweisen. Ohne Zuhilfenahme der Dolmetscherin, war eine Kommunikation mit ihm in deutscher Sprache nicht möglich. Der Hauptgrund für die Annahme des Überwiegens der öffentlichen Interessen an der Versagung des Aufenthaltstitels liegt jedoch im aufgezeigten Fehlverhalten des BF selbst. Der Spruchpunkt ad „2)a)“ war zu korrigieren. Zur Abweisung der Verlängerungsanträge: Die „Verlängerungsanträge“ hat die belangte Behörde
Diese Abweisungen sind rechtmäßig, setzt ein Verlängerungs- bzw. ein gleichzeitiger Zweckänderungsantrag doch einen bestehenden Aufenthaltstitel voraus, welcher nunmehr weggefallen ist. Unter diesem Blickwinkel sind die Anträge des Beschwerdeführers vom 23.10.2014, vom 30.10.2015 und vom 15.05.2017 als Erstanträge zu sehen, eine gesetzliche Grundlage für die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist für das Verwaltungsgericht Wien in diesem Zusammenhang nicht erkennbar.Die „Verlängerungsanträge“ hat die belangte Behörde
Paragraph 24, NAG abgewiesen. Diese Abweisungen sind rechtmäßig, setzt ein Verlängerungs- bzw. ein gleichzeitiger Zweckänderungsantrag doch einen bestehenden Aufenthaltstitel voraus, welcher nunmehr weggefallen ist. Unter diesem Blickwinkel sind die Anträge des Beschwerdeführers vom 23.10.2014, vom 30.10.2015 und vom 15.05.2017 als Erstanträge zu sehen, eine gesetzliche Grundlage für die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist für das Verwaltungsgericht Wien in diesem Zusammenhang nicht erkennbar. Der Spruchpunkt ad “ 2) b)" des angefochtenen Bescheids war daher zur Gänze zu bestätigen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei seiner Entscheidung insbesondere betreffend die Beweiswürdigung, das Vorliegen einer Aufenthaltsehe und den Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme an der jeweils zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientiert. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei seiner Entscheidung insbesondere betreffend die Beweiswürdigung, das Vorliegen einer Aufenthaltsehe und den Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme an der jeweils zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientiert. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.065.13485.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.