RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum17.04.2018 GeschäftszahlVGW-101/069/1893/2017 TextDas Verwaltungsgericht Wien fasst durch seine Richterin Mag.a Hillisch über die Beschwerde des Herrn A. D., vertreten durch die Sachwalterin Frau R. D., gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt - Landesstelle Wien, vom 12.10.2015, Abteilung/Versicherungsnummer: ..., mit welchem gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) der Antrag auf Zuerkennung des Pflegegeldes zurückgewiesen wurde, den Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seine Richterin Mag.a Hillisch über die Beschwerde des Herrn A. D., vertreten durch die Sachwalterin Frau R. D., gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt - Landesstelle Wien, vom 12.10.2015, Abteilung/Versicherungsnummer: ..., mit welchem gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) der Antrag auf Zuerkennung des Pflegegeldes zurückgewiesen wurde, den BESCHLUSS: I.römisch eins. Die Beschwerde wird wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien zurückgewiesen. II. Die Beschwerde wird gemäß § 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG in Verbindung mit § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.römisch zwei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 6, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG in Verbindung mit Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. III. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Begründung I. Angefochtener Bescheid, Beschwerde und Verfahrensgangrömisch eins. Angefochtener Bescheid, Beschwerde und Verfahrensgang
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Pflegegeldes gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Pflegegeldes gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurück.
- Die dagegen erhobene Beschwerde legte die belangte Behörde mit Schreiben vom
- Dezember 2015 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
- Das Bundesverwaltungsgericht leitete die Beschwerde mit Schreiben vom
- Jänner 2017, ..., gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das Verwaltungsgericht Wien weiter.
- Das Bundesverwaltungsgericht leitete die Beschwerde mit Schreiben vom
- Jänner 2017, ..., gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an das Verwaltungsgericht Wien weiter. II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen
- Im Anwendungsbereich des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) sind, wie sich aus dem Verweis auf § 354 ASVG ergibt, die Verwaltungssachen von den Leistungssachen abzugrenzen (VwGH 6.3.2018, Ra 2017/08/0071). Bei der Zurückweisung eines Leistungsantrags wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid, der als Verwaltungssache zu beurteilen ist (vgl. OGH 28.4.2015, 10 Ob S 17/15w), weswegen gegen einen solchen Bescheid eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben werden kann.
- Im Anwendungsbereich des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) sind, wie sich aus dem Verweis auf Paragraph 354, ASVG ergibt, die Verwaltungssachen von den Leistungssachen abzugrenzen (VwGH 6.3.2018, Ra 2017/08/0071). Bei der Zurückweisung eines Leistungsantrags wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid, der als Verwaltungssache zu beurteilen ist vergleiche OGH 28.4.2015, 10 Ob S 17/15w), weswegen gegen einen solchen Bescheid eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erhoben werden kann.
- Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG insbesondere über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Im Hinblick auf die in § 34 BPGG normierte Bindung der Sozialversicherungsträger unmittelbar an die Weisungen des zuständigen Bundesministers (ohne Einbindung des Landeshauptmannes) liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Besorgung unmittelbar durch Bundesorgane vor, woraus die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen über Beschwerden gegen Bescheide in Verwaltungssachen nach dem Bundespflegegeldgesetz folgt (VwGH 6.3.2018, Ra 2017/08/0071-6).
- Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG insbesondere über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Im Hinblick auf die in Paragraph 34, BPGG normierte Bindung der Sozialversicherungsträger unmittelbar an die Weisungen des zuständigen Bundesministers (ohne Einbindung des Landeshauptmannes) liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Besorgung unmittelbar durch Bundesorgane vor, woraus die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen über Beschwerden gegen Bescheide in Verwaltungssachen nach dem Bundespflegegeldgesetz folgt (VwGH 6.3.2018, Ra 2017/08/0071-6).
- Die vorliegende Beschwerde ist daher wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien zurückzuweisen (vgl. VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0035) und an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten.
- Die vorliegende Beschwerde ist daher wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien zurückzuweisen vergleiche VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0035) und an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten.
- Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere vom zitierten Erkenntnis vom
- März 2018, Ra 2017/08/0071, zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in Verwaltungssachen nach dem Bundespflegegeldgesetz, nicht ab.
- Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere vom zitierten Erkenntnis vom
- März 2018, Ra 2017/08/0071, zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in Verwaltungssachen nach dem Bundespflegegeldgesetz, nicht ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.101.069.1893.2017