GVG wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Höhe des Kostenersatzes, der aufgrund hinreichenden Einkommens für den Zeitraum von 01.03.2014 bis 30.04.2017 mit EUR 3.998,79 festgesetzt wird. römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Höhe des Kostenersatzes, der aufgrund hinreichenden Einkommens für den Zeitraum von 01.03.2014 bis 30.04.2017 mit EUR 3.998,79 festgesetzt wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Der angefochtene Bescheid enthält folgenden Spruch: „Herr A. B. ist verpflichtet, dem Sozialhilfeträger Fonds Soziales Wien (FSW) Ersatz zu leisten für die Kosten, die dem FSW durch die Finanzierung der Pflege und Betreuung (einschließlich Lebensunterhalt) entstanden sind. Die Höhe des Kostenersatzes, der aufgrund hinreichenden Einkommens zu leisten ist, beträgt: I.) EUR 2417,80 im Zeitraum vom 1.3.2014 bis 31.12.2015römisch eins.) EUR 2417,80 im Zeitraum vom 1.3.2014 bis 31.12.2015 Pflegegeld der Stufe 1 154,20 EUR monatlich abzüglich Pflegegeldtaschengeld 44,30 EUR monatlich Kostenersatz aufgrund der pflegebezogenen Geldleistungen 109,90 EUR monatlich II.) EUR 1793,60 im Zeitraum vom 1.1.2016 bis 30.4.2017römisch zwei.) EUR 1793,60 im Zeitraum vom 1.1.2016 bis 30.4.2017 Pflegegeld der Stufe 1 157,30 EUR monatlich abzüglich Pflegegeldtaschengeld 45,20 EUR monatlich Kostenersatz aufgrund der pflegebezogenen Geldleistungen 112,10 EUR monatlich Rechtsgrundlagen: §§ 25 iVm 26 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 des Wiener Sozialhilfegesetzes (WSHG), LGBI. für Wien Nr. 11/1973 in der geltenden Fassung.“Paragraphen 25, in Verbindung mit 26 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, des Wiener Sozialhilfegesetzes (WSHG), LGBI. für Wien Nr. 11 aus 1973, in der geltenden Fassung.“ Begründend wird u.a. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer (Bf.) seit 06.12.2013 im „Haus C.“ die Leistung „Betreutes Wohnen – Allgemeines Wohnen mit Betreuung und Pflege“ also Pflege im Sinne des § 15 WSHG unter Kostenbeteiligung des Fonds Soziales Wien als Träger der Pflege nach WSHG in Anspruch nehme. Das Pflegeentgelt habe im Jahr 2014 EUR 54,49 pro Pflegetag, im Jahr 2015 EUR 55,53 und im Jahr 2016 EUR 56,64 pro Pflegetag betragen. Das Pflegeentgelt betrage im Jahr 2017 EUR 57,77 pro Pflegetag. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2014 und 2015 Pflegegelt der Stufe 1 in Höhe von EUR 154,20 monatlich bezogen. Seit Jänner 2016 erhalte er Pflegegeld der Stufe 1 in Höhe von EUR 157,30 monatlich. Er verfüge somit über Mittel und Einkommen, die zum Kostenersatz heranzuziehen sind.Begründend wird u.a. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer (Bf.) seit 06.12.2013 im „Haus C.“ die Leistung „Betreutes Wohnen – Allgemeines Wohnen mit Betreuung und Pflege“ also Pflege im Sinne des Paragraph 15, WSHG unter Kostenbeteiligung des Fonds Soziales Wien als Träger der Pflege nach WSHG in Anspruch nehme. Das Pflegeentgelt habe im Jahr 2014 EUR 54,49 pro Pflegetag, im Jahr 2015 EUR 55,53 und im Jahr 2016 EUR 56,64 pro Pflegetag betragen. Das Pflegeentgelt betrage im Jahr 2017 EUR 57,77 pro Pflegetag. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2014 und 2015 Pflegegelt der Stufe 1 in Höhe von EUR 154,20 monatlich bezogen. Seit Jänner 2016 erhalte er Pflegegeld der Stufe 1 in Höhe von EUR 157,30 monatlich. Er verfüge somit über Mittel und Einkommen, die zum Kostenersatz heranzuziehen sind. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Bf., mit welcher der Bescheid im gesamten Umfang angefochten wird. Im Wesentlichen wird vorgebracht, dass kein hinreichendes Einkommen vorhanden sei, weil der Bf. Sozialhilfe beziehe. Das Wesen und die Aufgabe der Sozialhilfe sei es, dass eine Überlebenssicherung gewährleistet sei und die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglicht werde. Hätte der Bf. hinreichendes Einkommen, wäre ihm auch nicht Sozialhilfe zu gewähren. Aus diesem Grund sei der Tatbestand des hinreichenden Einkommens nicht erfüllt. Aus dem Zufluss des Geldes folge nicht die Rückforderbarkeit. Die bezogene Leistung sei für den Lebensunterhalt des Bf., der nicht durch den Heimaufenthalt gedeckt sei, verwendet worden und stehe nicht mehr zur Verfügung, u.a. für Kleidung, Rasierapparat, Handyrechnung, UPC, Frisör, Fußpflege. Der Bf. habe bei Übernahme der Sachwalterschaft ein Konto bei der Bank gehabt, dieses sei am 12.01.2018 geschlossen worden und das Guthaben sei auf das Mündelgeldkonto des Bf. überwiesen worden. Der Kontostand des Mündelgeldkontos betrage zum 31.01.2018 EUR 44,69 und betrage sein monatliches Einkommen EUR 157,30 (Pflegegeld Stufe 1). Darüber hinaus habe der Bf. Schulden in der Höhe von insgesamt m.o.w. EUR **.***,** bei Banken. Weiters wird vorgebracht, dass schon aus dem Umstand, dass der Bf. Sozialhilfe beziehe, ersichtlich sei, dass der Erfolg der Hilfeleistung bei Verpflichtung zum Kostenersatz gefährdet sei. Abgesehen davon, habe der Bf. außer dem gegenständlichen, monatlich bezogenen Pflegegeld in Stufe 1 in der Höhe von EUR 157,30 kein Einkommen. Durch die Verpflichtung zum Kostenersatz wäre der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet, weil der Bf. sonst mittellos und nicht in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Nach Einholung einer Stellungnahme vom Fonds Soziales Wien führte das Verwaltungsgericht Wien antragsgemäß am 10.04.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. An dieser Verhandlung nahm die Vertreterin (Sachwalterin des Bf.) sowie Vertreterinnen für den Fonds Soziales Wien teil. Die Vertreterin des Bf. gab im Wesentlichen an, dass der Bf. nur das Pflegegeld der Stufe 1 beziehe. Mangels hinreichenden Einkommens könne daher der Bf. nicht zum Kostenersatz herangezogen werden. Auch wäre durch den Kostenersatz der Erfolg der Hilfeleistung nicht nur gefährdet, sondern auch vereitelt. Der Bf. wohne nach wie vor im betreuten Wohnen im „Haus C.“. Das ausbezahlte Pflegegeld sei für den täglichen Bedarf des Bf. verwendet worden. Es seien keineswegs außergewöhnliche Dinge angeschafft worden, sondern es seien Handyrechnungen beglichen, ein Rasierapparat angeschafft, Frisör und Fußpflege bezahlt und auch Kleidung und Kosten für den Fernseher beglichen worden. Seitens der Vertreterin des Bf. wurde ferner auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.1.2010, 2009/10/0128 verwiesen. Seitens der Vertreterinnen des Fonds Soziales Wien wurde dargelegt, dass der Bf. zusätzlich zum Pflegegeld ein Taschengeld nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz beziehe, im April 2017 sei dies in der Höhe von EUR 126,67 gelegen. Der angefochtene Bescheid der MA 40 habe nicht berücksichtigt, dass der Bf. zahlreiche Krankenhausaufenthalte gehabt habe. Für diese werde ein geringerer Kostenbeitrag verrechnet. Dadurch sei eine Gesamtsumme von EUR 3.998,79 ausständig. Die Vertreterinnen des Fonds Soziales Wien legten ferner eine detaillierte Kostenaufstellung für die Leistungen beginnend mit März 2014 bis inklusive April 2017 vor. Aus dieser geht hervor, dass dem Bf. Taschengeld nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz ausbezahlt wurde, und zwar im Jahr 2014 EUR 122,10 pro Monat, im Jahr 2015 EUR 124,17 pro Monat, im Jahr 2016 EUR 125,66 pro Monat und im Jahr 2017 EUR 126,67 pro Monat. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Sachverhalt: Der Bf. befindet sich seit 06.12.2013 unter Kostenbeteiligung des zuständigen Sozialhilfeträgers Fonds Soziales Wien im „Haus C.“ und bezieht dort die Leistung „Betreutes Wohnen – Allgemeines Wohnen mit Betreuung und Pflege“ also Pflege im Sinne des § 15 WSHG. Der Bf. bezog im Zeitraum von 01.03.2014 bis 31.12.2015 Pflegegeld der Stufe 1 in der Höhe von EUR 154,20 monatlich und im Zeitraum von 01.01.2016 bis 30.04.2017 Pflegegeld der Stufe 1 in der Höhe von EUR 157,30 monatlich.Der Bf. befindet sich seit 06.12.2013 unter Kostenbeteiligung des zuständigen Sozialhilfeträgers Fonds Soziales Wien im „Haus C.“ und bezieht dort die Leistung „Betreutes Wohnen – Allgemeines Wohnen mit Betreuung und Pflege“ also Pflege im Sinne des Paragraph 15, WSHG. Der Bf. bezog im Zeitraum von 01.03.2014 bis 31.12.2015 Pflegegeld der Stufe 1 in der Höhe von EUR 154,20 monatlich und im Zeitraum von 01.01.2016 bis 30.04.2017 Pflegegeld der Stufe 1 in der Höhe von EUR 157,30 monatlich. Der Bf. befand sich mehrmals im Krankenhaus. Die Krankenhausaufenthalte für den relevanten Zeitraum sind: ● 13.03.2014 bis 20.03.2014 ● 31.03.2014 bis 07.04.2014 ● 15.09.2014 bis 23.09.2014 ● 26.03.2015 bis 28.03.2015 ● 03.01.2016 bis 11.03.2016 Im Februar 2016 befand sich der Bf. durchgehend im Krankenhaus. Der Bf. bezog ferner Taschengeld nach dem WMG und zwar: im Jahr 2014 EUR 122,10 pro Monat, im Jahr 2015 EUR 124,17 pro Monat, im Jahr 2016 EUR 125,66 pro Monat und im Jahr 2017 EUR 126,67 pro Monat. Dieser Sachverhalt ist unbestritten und wird somit der Entscheidung zugrunde gelegt. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes lauten:
1 WSHG hat Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.
Paragraph 8, Absatz eins, WSHG hat Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.
1 WSHG ist Hilfe nur insoweit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Hilfesuchenden nicht ausreichen, um den Lebensbedarf (§11) zu sichern.
Paragraph 10, Absatz eins, WSHG ist Hilfe nur insoweit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Hilfesuchenden nicht ausreichen, um den Lebensbedarf (§11) zu sichern.
1 Z 2 WSHG gehört Pflege zum Lebensbedarf.
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, WSHG gehört Pflege zum Lebensbedarf.
9 WSHG ist den in Anstalten oder Wohn- und Pflegeheimen untergebrachten Hilfesuchenden über 15 Jahren ein angemessenes Taschengeld zur Deckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse zu sichern.
Paragraph 13, Absatz 9, WSHG ist den in Anstalten oder Wohn- und Pflegeheimen untergebrachten Hilfesuchenden über 15 Jahren ein angemessenes Taschengeld zur Deckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse zu sichern.
1 WSHG umfasst die Pflege die körperliche und persönliche Betreuung von Personen, die aufgrund ihres körperlichen oder geistig-seelischen Zustandes nicht imstande sind, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen. Die Pflege kann innerhalb oder außerhalb von Pflegeheimen gewährt werden.
Paragraph 15, Absatz eins, WSHG umfasst die Pflege die körperliche und persönliche Betreuung von Personen, die aufgrund ihres körperlichen oder geistig-seelischen Zustandes nicht imstande sind, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen. Die Pflege kann innerhalb oder außerhalb von Pflegeheimen gewährt werden.
WSHG ist für Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Empfänger der Hilfe, von seinen Erben, seinen unterhaltspflichtigen Angehörigen und sonstigen Dritten Ersatz zu leisten, gegen die der Empfänger der Hilfe Rechtsansprüche zur Deckung des Lebensbedarfes hat.
Paragraph 25, WSHG ist für Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Empfänger der Hilfe, von seinen Erben, seinen unterhaltspflichtigen Angehörigen und sonstigen Dritten Ersatz zu leisten, gegen die der Empfänger der Hilfe Rechtsansprüche zur Deckung des Lebensbedarfes hat.
1 WSHG ist der Empfänger der Hilfe zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet,
Paragraph 26, Absatz eins, WSHG ist der Empfänger der Hilfe zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet,
3 WSHG ist der Fonds Soziales Wien Träger der Sozialhilfe im Hinblick auf die Gewährung von Unterkunft in einem Haus für Obdachlose (§ 14) und Pflege (§ 15).
Paragraph 34, Absatz 3, WSHG ist der Fonds Soziales Wien Träger der Sozialhilfe im Hinblick auf die Gewährung von Unterkunft in einem Haus für Obdachlose (Paragraph 14,) und Pflege (Paragraph 15,). Somit ist der Empfänger von Leistungen des Sozialhilfeträgers für empfangene Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs zum Kostenersatz verpflichtet, soweit er über hinreichendes Einkommen oder Vermögen verfügt oder hiezu gelangt. Träger der Sozialhilfe für Pflege ist der Fonds Soziales Wien. Feststeht, dass der Bf. seit 06.12.2013 im „Haus C.“ die Leistung „Betreutes Wohnen – allgemeines Wohnen mit Betreuung und Pflege“ in Anspruch genommen hat, wobei diese Leistung als Pflegeleistung im Sinne des § 15 Abs. 1 WSHG zu qualifizieren ist. Für diese Pflegeleistung entstanden dem Träger der Sozialhilfe – im vorliegenden Fall dem Fonds Soziales Wien – Kosten in der Höhe von EUR 54,59 pro Pflegetag im Jahr 2014, in der Höhe von EUR 55,53 pro Pflegetag im Jahr 2015, in Höhe von EUR 56,64 pro Pflegetag im Jahr 2016 und in Höhe von EUR 57,77 pro Pflegetag im Jahr
der in der mündlichen Verhandlung von den Vertreterinnen des Fonds Soziales Wien vorgelegten Kostenaufstellung mit EUR 3.998,79 festgesetzt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.141.021.1878.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.