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{'item': 'VGW-151/032/4758/2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum18.04.2018 GeschäftszahlVGW-151/032/4758/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pü

Art. 8EMRK (§ 11 Abs.

3).2. zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,).

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren. Aus der Aktenlage ergeben sich keinerlei besonders berücksichtigungswürdige Gründe, die eine Ausreise und korrekte Antragstellung bei der österreichischen Vertretungsbehörde in der Heimat nicht möglich oder nicht zumutbar machen würde im Sinne des § 21 Abs. 3 NAG. Ein entsprechender Zusatzantrag wurde bis dato nicht eingebracht.Aus der Aktenlage ergeben sich keinerlei besonders berücksichtigungswürdige Gründe, die eine Ausreise und korrekte Antragstellung bei der österreichischen Vertretungsbehörde in der Heimat nicht möglich oder nicht zumutbar machen würde im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, NAG. Ein entsprechender Zusatzantrag wurde bis dato nicht eingebracht. […]" Die Beschwerdeführerin brachte hienach bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheids keinen solchen Antrag nach § 21 Abs. 3 NAG ein. Die Beschwerdeführerin brachte hienach bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheids keinen solchen Antrag nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG ein. Am

  1. März 2018 erging sodann der nunmehr angefochtene Bescheid, welcher der Beschwerdeführerin am
  2. März 2018 durch postalische Hinterlegung zugestellt wurde.
  3. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung: Diese Feststellungen gründen sich auf den unzweifelhaften Inhalt des vorliegenden Verwaltungsakts, welcher auch im Beschwerdeschriftsatz nicht bestritten wurde, sowie auf der durch das Verwaltungsgericht Wien vorgenommenen Einsichtnahme in öffentliche Register, insbesondere das Zentrale Melderegister und das Zentrale Fremdenregister. Dass sich die Beschwerdeführerin seit
  4. Juli 2017 in Österreich aufhält, ergibt sich aus ihrem Vorbringen in der Beschwerde sowie dem Einreisestempel im Reisepass und deckt sich im Wesentlichen auch mit der Meldung des Hauptwohnsitzes im Zentralen Melderegister ab August
  5. Der Inhalt des behördlichen Schreibens vom
  6. Februar 2018 ergibt sich aus diesem, dem Akt einliegenden, Schriftstück und wird auch in der Beschwerde nicht bestritten, vielmehr bringt die Beschwerdeführerin selbst vor, dass ihr der Normtext des § 21 Abs. 3 NAG zur Kenntnis gebracht worden sei. Ob die Form der Belehrung im Sinne des § 21 Abs. 3 NAG erfolgte, ist schließlich eine Frage der rechtlichen Beurteilung.Der Inhalt des behördlichen Schreibens vom
  7. Februar 2018 ergibt sich aus diesem, dem Akt einliegenden, Schriftstück und wird auch in der Beschwerde nicht bestritten, vielmehr bringt die Beschwerdeführerin selbst vor, dass ihr der Normtext des Paragraph 21, Absatz 3, NAG zur Kenntnis gebracht worden sei. Ob die Form der Belehrung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, NAG erfolgte, ist schließlich eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Ferner wird auch nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin in der Folge keinen Antrag gemäß § 21 Abs. 3 NAG gestellt hat und lassen sich auch keine Anhaltspunkte im Akt erkennen, die auf die Stellung eines solchen Antrags hindeuten würden.Ferner wird auch nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin in der Folge keinen Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG gestellt hat und lassen sich auch keine Anhaltspunkte im Akt erkennen, die auf die Stellung eines solchen Antrags hindeuten würden. III.römisch drei. Rechtliche Beurteilung
  8. Anzuwendende Rechtsvorschrift: Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. BGBl. I 145/2017, lautet auszugsweise:Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt BGBl. römisch eins 145 aus 2017,, lautet auszugsweise: "Verfahren bei Erstanträgen § 21.

(1)Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.Paragraph 21,
(1)Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
(2)Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
(2)Abweichend von Absatz eins, sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
  1. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
  2. Fremde bis längstens sechs Monate nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet, wenn sie für diese Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben; […]
(3)Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
(3)Abweichend von Absatz eins, kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
  1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oder
  2. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls oder
  3. zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8EMRK (§ 11 Abs.

3). 2. zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,).

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.

(4)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 3 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz 3, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. […]"
  1. Bei dem verfahrensgegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin vom
  2. Februar 2018 handelt es sich um einen Erstantrag. Gemäß § 21 Abs. 1 NAG wäre die Beschwerdeführerin sohin grundsätzlich zur Antragsstellung bei der österreichischen Berufsvertretungsbehörde in Mazedonien verpflichtet gewesen, wogegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl. VfSlg. 18.316/2007). Im Beschwerdefall ist nicht ersichtlich, dass eine von diesem Gebot abweichende Ausnahme des § 21 Abs. 2 NAG vorliegt. Insbesondere ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf der für mazedonische Staatsangehörige geltenden sichtvermerkfreien Zeit von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen – gerechnet von ihrer Einreise am
  3. Juli 2017 an ergibt sich der
  4. Oktober 2017 als Stichtag – im österreichischen Bundesgebiet verblieben ist und den verfahrenseinleitenden Antrag somit § 21 Abs. 1 NAG widersprechend während ihres illegalen Verbleibs im Bundesgebiet gestellt hat.
  5. Bei dem verfahrensgegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin vom
  6. Februar 2018 handelt es sich um einen Erstantrag. Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG wäre die Beschwerdeführerin sohin grundsätzlich zur Antragsstellung bei der österreichischen Berufsvertretungsbehörde in Mazedonien verpflichtet gewesen, wogegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen vergleiche VfSlg. 18.316 aus 2007,). Im Beschwerdefall ist nicht ersichtlich, dass eine von diesem Gebot abweichende Ausnahme des Paragraph 21, Absatz 2, NAG vorliegt. Insbesondere ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf der für mazedonische Staatsangehörige geltenden sichtvermerkfreien Zeit von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen – gerechnet von ihrer Einreise am
  7. Juli 2017 an ergibt sich der
  8. Oktober 2017 als Stichtag – im österreichischen Bundesgebiet verblieben ist und den verfahrenseinleitenden Antrag somit Paragraph 21, Absatz eins, NAG widersprechend während ihres illegalen Verbleibs im Bundesgebiet gestellt hat.
  9. Im Beschwerdefall könnte sich eine Zulässigkeit der Inlandsantragstellung somit einzig aus § 21 Abs. 3 NAG ergeben. Zwingende Voraussetzung hiefür ist allerdings das Vorliegen eines begründeten Zusatzantrags des Fremden (vgl. VwGH 3.10.2013, 2013/22/0213), der bis zur Erlassung des verfahrensbeendenden Bescheids gestellt werden kann, wobei die Behörde über diese Möglichkeit zu belehren hat. Dass die hier eröffnete Möglichkeit zur Inlandsantragstellung antragsgebunden ist, stößt auf keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. VfSlg. 18.517/2008).
  10. Im Beschwerdefall könnte sich eine Zulässigkeit der Inlandsantragstellung somit einzig aus Paragraph 21, Absatz 3, NAG ergeben. Zwingende Voraussetzung hiefür ist allerdings das Vorliegen eines begründeten Zusatzantrags des Fremden vergleiche VwGH 3.10.2013, 2013/22/0213), der bis zur Erlassung des verfahrensbeendenden Bescheids gestellt werden kann, wobei die Behörde über diese Möglichkeit zu belehren hat. Dass die hier eröffnete Möglichkeit zur Inlandsantragstellung antragsgebunden ist, stößt auf keine verfassungsrechtlichen Bedenken vergleiche VfSlg. 18.517 aus 2008,). Eine bestimmte Form für diese Belehrung sieht das Gesetz nicht vor. In den Erläuterungen findet sich zu § 21 Abs. 3 NAG der Hinweis, dass die Belehrung in geeigneter, nachvollziehbarer Weise, etwa in Rahmen einer förmlichen Niederschrift oder mittels eines Informationsblattes in der Muttersprache des Fremden zu erfolgen hat (vgl. ErläutRV 88 BglNR
  11. GP 9). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien lässt sich dem Gesetzeswortlaut jedoch kein Gebot der Einhaltung einer dieser in den Erläuterungen beispielhaft aufgezählten Formgebote entnehmen. Zudem erschiene eine Belehrung (bloß) in der Muttersprache der Antragstellerin in Hinblick auf Art. 8 B-VG, welcher als Amtssprache die deutsche Sprache verfassungsrechtlich verankert, fragwürdig.Eine bestimmte Form für diese Belehrung sieht das Gesetz nicht vor. In den Erläuterungen findet sich zu Paragraph 21, Absatz 3, NAG der Hinweis, dass die Belehrung in geeigneter, nachvollziehbarer Weise, etwa in Rahmen einer förmlichen Niederschrift oder mittels eines Informationsblattes in der Muttersprache des Fremden zu erfolgen hat vergleiche ErläutRV 88 BglNR
  12. Gesetzgebungsperiode 9). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien lässt sich dem Gesetzeswortlaut jedoch kein Gebot der Einhaltung einer dieser in den Erläuterungen beispielhaft aufgezählten Formgebote entnehmen. Zudem erschiene eine Belehrung (bloß) in der Muttersprache der Antragstellerin in Hinblick auf Artikel 8, B-VG, welcher als Amtssprache die deutsche Sprache verfassungsrechtlich verankert, fragwürdig.
  13. Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom
  14. Februar 2018 über die Möglichkeit der Stellung eines Zusatzantrags belehrt, indem ihr der Normtext des § 21 Abs. 3 NAG zur Kenntnis gebracht wurde. Dieses Schreiben wurde noch am selben Tag von der Beschwerdeführerin persönlich übernommen. Für das Verwaltungsgericht Wien ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Zitierung des Normtexts kein geeignetes Mittel einer Belehrung iSd § 21 Abs. 3 NAG sein sollte, zumal die Widergabe des Normtexts die einzige Möglichkeit darstellt, umfassend alle erforderlichen Elemente einer Belehrung über den Gesetzesinhalt exakt anzuführen. Jedenfalls enthält § 21 Abs. 3 NAG kein Gebot, vor der eigentlichen Belehrung gesondert über den Umstand der zu erfolgenden Belehrung zu belehren, wie es die Beschwerde impliziert. Ebenso wenig schadet es, wenn die belangte Behörde der Antragstellerin im Zuge der Belehrung mitteilt, dass aus der bisherigen Aktenlage keine ausreichenden Gründe für die Zulassung der Inlandsantragstellung erkennbar seien.
  15. Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom
  16. Februar 2018 über die Möglichkeit der Stellung eines Zusatzantrags belehrt, indem ihr der Normtext des Paragraph 21, Absatz 3, NAG zur Kenntnis gebracht wurde. Dieses Schreiben wurde noch am selben Tag von der Beschwerdeführerin persönlich übernommen. Für das Verwaltungsgericht Wien ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Zitierung des Normtexts kein geeignetes Mittel einer Belehrung iSd Paragraph 21, Absatz 3, NAG sein sollte, zumal die Widergabe des Normtexts die einzige Möglichkeit darstellt, umfassend alle erforderlichen Elemente einer Belehrung über den Gesetzesinhalt exakt anzuführen. Jedenfalls enthält Paragraph 21, Absatz 3, NAG kein Gebot, vor der eigentlichen Belehrung gesondert über den Umstand der zu erfolgenden Belehrung zu belehren, wie es die Beschwerde impliziert. Ebenso wenig schadet es, wenn die belangte Behörde der Antragstellerin im Zuge der Belehrung mitteilt, dass aus der bisherigen Aktenlage keine ausreichenden Gründe für die Zulassung der Inlandsantragstellung erkennbar seien.
  17. Die Belehrung erfolgte somit in geeigneter und nachvollziehbarer Weise. Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt, die belangte Behörde hätte eine angemessene Frist zur Antragstellung einräumen und über die Rechtsfolgen einer Fristverstreichung belehren müssen, ist darauf hinzuweisen, dass § 21 Abs. 3 NAG – im Gegensatz zu § 21a Abs. 5 NAG – gerade nicht auf § 13 Abs. 3 AVG verweist. Es ist daher nicht anzunehmen, dass in diesem Zusammenhang eine förmliche Frist iSd § 13 Abs. 3 AVG einzuräumen ist. Der Antragstellerin wird jedoch faktisch ausreichend Zeit einzuräumen sein, um einen entsprechend begründeten Antrag iSd § 21 Abs. 3 NAG zu stellen. Dies ist im Beschwerdefall durch die von der belangten Behörde faktisch gewährte Frist von drei Wochen bis zur Bescheiderlassung erfolgt. Weshalb es der Beschwerdeführerin trotz erfolgter Belehrung bis zur Bescheiderlassung nicht möglich gewesen sein soll, einen Zusatzantrag iSd § 21 Abs. 3 NAG zu stellen, lässt auch die Beschwerde offen.
  18. Die Belehrung erfolgte somit in geeigneter und nachvollziehbarer Weise. Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt, die belangte Behörde hätte eine angemessene Frist zur Antragstellung einräumen und über die Rechtsfolgen einer Fristverstreichung belehren müssen, ist darauf hinzuweisen, dass Paragraph 21, Absatz 3, NAG – im Gegensatz zu Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG – gerade nicht auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG verweist. Es ist daher nicht anzunehmen, dass in diesem Zusammenhang eine förmliche Frist iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG einzuräumen ist. Der Antragstellerin wird jedoch faktisch ausreichend Zeit einzuräumen sein, um einen entsprechend begründeten Antrag iSd Paragraph 21, Absatz 3, NAG zu stellen. Dies ist im Beschwerdefall durch die von der belangten Behörde faktisch gewährte Frist von drei Wochen bis zur Bescheiderlassung erfolgt. Weshalb es der Beschwerdeführerin trotz erfolgter Belehrung bis zur Bescheiderlassung nicht möglich gewesen sein soll, einen Zusatzantrag iSd Paragraph 21, Absatz 3, NAG zu stellen, lässt auch die Beschwerde offen.
  19. Mangels zulässiger Inlandsantragstellung hat die Beschwerdeführerin somit gegen § 21 Abs. 1 NAG verstoßen und erweist sich die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels durch die belangte Behörde als rechtmäßig; die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen.
  20. Mangels zulässiger Inlandsantragstellung hat die Beschwerdeführerin somit gegen Paragraph 21, Absatz eins, NAG verstoßen und erweist sich die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels durch die belangte Behörde als rechtmäßig; die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen.
  21. Diese Entscheidung konnte – ungeachtet des Antrags der Beschwerdeführerin – gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, weil einzig nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen zu klären waren und der entscheidungserhebliche Sachverhalt unstrittig anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens festgestellt werden konnte. In einem solchen Fall ist von vornherein absehbar, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026). Im Übrigen berührt die Versagung eines Aufenthaltstitels kein civil right iSd Art. 6 EMRK (VwGH 15.6.2010, 2009/22/0347).
  22. Diese Entscheidung konnte – ungeachtet des Antrags der Beschwerdeführerin – gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, weil einzig nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen zu klären waren und der entscheidungserhebliche Sachverhalt unstrittig anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens festgestellt werden konnte. In einem solchen Fall ist von vornherein absehbar, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026). Im Übrigen berührt die Versagung eines Aufenthaltstitels kein civil right iSd Artikel 6, EMRK (VwGH 15.6.2010, 2009/22/0347).
  23. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei seiner Entscheidung insbesondere betreffend das Vorliegen der Voraussetzungen einer zulässigen Inlandsantragstellung und betreffend die Verhandlungspflicht an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar liegt – soweit für das Verwaltungsgericht Wien überblickbar – keine ausdrückliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, welche Form eine Belehrung iSd § 21 Abs. 3 NAG aufzuweisen hat, vor, diese Frage lässt sich jedoch unzweifelhaft aus dem Gesetzeswortlaut beantworten, die Rechtslage ist somit eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage VwGH 8.2.2018, Ra 2017/11/0292). Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
  24. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei seiner Entscheidung insbesondere betreffend das Vorliegen der Voraussetzungen einer zulässigen Inlandsantragstellung und betreffend die Verhandlungspflicht an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar liegt – soweit für das Verwaltungsgericht Wien überblickbar – keine ausdrückliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, welche Form eine Belehrung iSd Paragraph 21, Absatz 3, NAG aufzuweisen hat, vor, diese Frage lässt sich jedoch unzweifelhaft aus dem Gesetzeswortlaut beantworten, die Rechtslage ist somit eindeutig vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage VwGH 8.2.2018, Ra 2017/11/0292). Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.032.4758.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.