GVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Der Beschwerdeführer hat
GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 15,20 Euro (das sind 20 % der verhängten Strafe) zu leisten.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 15,20 Euro (das sind 20 % der verhängten Strafe) zu leisten. III. Für den Beschwerdeführer ist gegen dieses Erkenntnis
GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, für die belangte Behörde ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Für den Beschwerdeführer ist gegen dieses Erkenntnis
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, für die belangte Behörde ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch: „1. Sie haben am 22.04.2017 um 11:13 Uhr in 1060 Wien, Gumpendorfer-strasse 63 Kreuzung Kaunitzgasse, stadteinwärts als Lenker(
ist, Ersatzfreiheitsstrafe von von € 76,00 1 Tage(
G zu zahlen: Ferner hat der Beschuldigte
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). € als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 86,00“ Dagegen erhob Herr Ing. K. G. (in der Folge: Beschwerdeführer) Beschwerde und führte aus, dass im Straferkenntnis keine Angaben zur Feststellung der angeblichen Übertretung gemacht würden. Es werde insbesondere nicht angegeben, wer diese festgestellt hätte (privat, Organ, automatische Überwachung, etc.). Es sei auch nicht dargestellt, wie festgestellt worden sei, dass ein sicheres Anhalten möglich gewesen wäre. Entscheidend für die Beurteilung seien Angaben zur Entfernung des Fahrzeuges von der Kreuzung bei Beginn der Gelbphase, zur Annäherungsgeschwindigkeit des Fahrzeuges an die Kreuzung bzw. dessen Beschleunigung kurz davor und zum Standpunkt des Beobachtungsorganes. Der Beschwerdeführer habe sich bei Beginn der Gelbphase mit seinem Fahrzeug in einer Situation befunden, die ein verkehrssicheres Anhalten vor der Kreuzung nicht mehr ermöglicht habe. Seine Entfernung vor der Kreuzung sei nämlich geringer gewesen, als die Länge des Bremsweges zuzüglich des üblichen Reaktionsweges. Beantragt werde daher die Einstellung des Verfahrens in eventu die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Aus dem Behördenakt geht Folgendes hervor: Der Lenker des Fahrzeuges W-8 wurde angezeigt, weil ihm vorgeworfen wurde, dass er am 22.4.2017 um 11 Uhr 13 in Wien 6., Gumpendorfer Straße 63, mit seinem Fahrzeug das gelbe nicht blinkende Licht der am Tatort befindlichen VLSA missachtet und nicht vor der Haltelinie angehalten hat, sondern weitergefahren und rechts in die Kaunitzgasse eingebogen ist, obwohl ein sicheres Anhalten möglich gewesen wäre. Zur Tatzeit habe normales Verkehrsaufkommen geherrscht. Diese Anzeigeangaben stammen von einer Fußstreife der Polizei. Der Beamte, Herr RevI S., befand sich laut Anzeige auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Im Zuge der durchgeführten Lenkererhebung ergab sich, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug zur angelasteten Tatzeit gelenkt hat. An den Beschwerdeführer erging daher eine Strafverfügung. Dagegen erhob er Einspruch. Er wurde in der Folge von der Behörde aufgefordert, den Einspruch zu konkretisieren und seine wirtschaftlichen Verhältnisse bekannt zu geben. Dieser Aufforderung folgte der Beschwerdeführer nicht. Es erging daher das nunmehr angefochtene Straferkenntnis. Aufgrund der Beschwerde wurde vor dem Verwaltungsgericht Wien eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer erschien trotz ausgewiesener Ladung unentschuldigt nicht zur Verhandlung. Der Zeuge RvI S. (Meldungsleger) sagte unter Wahrheitspflicht aus: „Ich kann mich an den Vorfall nicht mehr ganz genau erinnern, da ich öfter an dieser Stelle Verkehrskontrollen durchführe. Ich weiß aber noch, dass ich bei dieser Kontrolle oben auf der Stiege zum Haus des Meeres gestanden bin, da ich von dort einen perfekten Blick auf die Ampel und auf die Haltelinie habe. Es wäre mir nicht in Erinnerung, dass es im vorliegenden Fall eine Verkehrssituation gegeben hätte, die es dem Beschwerdeführer unmöglich gemacht hätte, sein Fahrzeug rechtzeitig anzuhalten. Wenn ich bemerke, dass vor einem Fahrzeug z.B. ein LKW fährt und es dem Lenker daher nicht möglich ist, die Ampelphase zu sehen, zeige ich ihn auch nicht an, wenn er bei Gelblicht nicht vor der Haltelinie stehen bleibt. Im vorliegenden Fall herrschte meiner Erinnerung nach normaler ruhiger Fließverkehr. Der Straßenverlauf vor der Ampel ist gerade. Es war dem Beschwerdeführer daher möglich, die Ampel einzusehen. Nachdem eine Ampel 4x grün blinkt, bevor sie auf gelb springt, hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, rechtzeitig zu bremsen. Der Beschwerdeführer fuhr jedoch ungebremst über die Kreuzung, obwohl die Ampel bereits auf gelb gesprungen war, bevor er die Haltelinie überquerte. Zur Verantwortung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde halte ich fest, dass die dort gestellten Fragen im vorliegenden Fall insbesondere im Hinblick auf das damals vorhandene Verkehrsaufkommen und den Umstand, dass die Straße vor der Ampel einen geraden Verlauf hat, nicht relevant sind. Es ist meiner Meinung nach nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer sein Fahrzeug nicht rechtzeitig anhalten hätte können.“ Aufgrund des Akteninhalts und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer lenkte das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-8 am 22.4.2017 um 11 Uhr 13 in Wien 6., Gumpendorfer Straße 63, Richtung stadteinwärts. Er hielt sein Fahrzeug nicht vor der Haltelinie an der Kreuzung mit der Kaunitzgasse an, sondern fuhr trotz gelbem nicht blinkendem Licht der Verkehrslichtsignalanlage weiter, obwohl ein sicheres Anhalten möglich gewesen wäre. Diese Feststellungen gründen im Wesentlichen auf der klaren und nachvollziehbaren Zeugenaussage des Meldungslegers. Dieser schilderte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft, dass er an der Oberseite der Stiege zum Haus des Meeres gestanden sei, von wo er einen perfekten Blick auf die Ampel und die Haltelinie gehabt hätte. Der Beschwerdeführer habe sein Fahrzeug bei gelbem nicht blinkendem Licht nicht vor der Haltelinie angehalten, obwohl ihm dies aufgrund des ruhigen Verkehrsaufkommens möglich gewesen sei. Der Zeuge gab auch an, dass er häufig solche Kontrollen durchführe und im Fall, dass sich vor einem Fahrzeug ein LKW befände und somit nicht sichergestellt sei, dass der Lenker die Ampelphase rechtzeitig erkennen könne, keine Beanstandung vornehme, wenn der Lenker die Haltelinie nicht einhalte. Die Gumpendorfer Straße ist im verfahrensgegenständlichen Bereich vor der Kreuzung mit der Kaunitzgasse über etwa 150 m gerade. Die Ampel ist für einen Fahrzeuglenker, der stadteinwärts fährt, gut einsehbar. Dies wurde vom Meldungsleger ausgesagt und durch einen Lokalaugenschein der Richterin bestätigt. Der Beschwerdeführer erschien unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung und nützte damit die Möglichkeit, diesen Angaben entgegen zu treten, nicht. Die Ausführungen in seiner Beschwerde sind allgemein und beziehen sich nicht auf den konkreten Vorfall. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten:
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 44, VwGVG hat das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Paragraph 52, VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
VO gilt gelbes nicht blinkendes Licht unbeschadet der Vorschriften des § 53 Z 10a über das Einbiegen der Straßenbahn bei gelbem Licht als Zeichen für „Halt“. Bei diesem Zeichen haben die Lenker herannahender Fahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 7, wenn eine Haltelinie vorhanden ist, vor der Haltelinie anzuhalten.
Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, StVO gilt gelbes nicht blinkendes Licht unbeschadet der Vorschriften des Paragraph 53, Ziffer 10 a, über das Einbiegen der Straßenbahn bei gelbem Licht als Zeichen für „Halt“. Bei diesem Zeichen haben die Lenker herannahender Fahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 7,, wenn eine Haltelinie vorhanden ist, vor der Haltelinie anzuhalten. Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist
VO mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist. Im vorliegenden Fall wurde Folgendes erwogen: Bei gelbem nicht blinkendem Licht einer Verkehrslichtsignalanlage haben die Lenker herannahender Fahrzeuge, wenn eine Haltelinie vorhanden ist, vor der Haltelinie anzuhalten. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit die Haltelinie überfahren hat, obwohl die Ampel gelbes nicht blinkendes Licht zeigte und ihm ein sicheres Anhalten möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer lenkte sein Fahrzeug stadteinwärts auf die Kreuzung Gumpendorfer Straße/Kaunitzgasse zu. Dieser Straßenabschnitt ist über 150 m gerade und gestattet einen guten Blick auf die Ampel. Der Beschwerdeführer hätte somit bei ordnungsgemäßer Aufmerksamkeit feststellen müssen, dass die Ampel grün blinkte, während er auf die Kreuzung zufuhr. Er musste wissen, dass die Ampel danach auf Gelb schalten würde und hätte rechtzeitig ein Bremsmanöver einleiten können, zumal das Verkehrsaufkommen derart war, dass das Bremsen keine Gefährdung dargestellt hätte. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde im Wesentlichen ein sehr allgemeines Vorbringen erstattet und dieses nicht näher und unter Darlegung der Umstände des gegenständlichen Vorfalls konkretisiert. Er hat auch nicht behauptet, dass er an einem rechtzeitigen Wahrnehmen der Ampel gehindert gewesen wäre, und hat an der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien, die er in seiner Beschwerde ausdrücklich beantragt hat, unentschuldigt nicht teilgenommen. Eine Befragung zu den Angaben des Meldungslegers war daher nicht möglich. Der Beschwerdeführer hat somit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen. Es ist kein Grund hervorgekommen, weshalb er die übertretene Vorschrift nicht einhalten hätte können, weshalb er zumindest fahrlässig gehandelt hat. Zur Strafhöhe ist Folgendes festzuhalten:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 -, 46, VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Das Verhalten des Beschwerdeführers verletzte in nicht unerheblichem Ausmaß das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit. Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist nicht hervorgekommen. Es ist dem Beschwerdeführer daher zumindest fahrlässiges Handeln vorzuwerfen. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde bzw. über ausdrückliche Aufforderung der Behörde kein Vorbringen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht. Die Behörde ging von durchschnittlichen Vermögensverhältnissen aus. Der Beschwerdeführer hat dieser Einschätzung in seiner Beschwerde nicht widersprochen. Dieser Einschätzung kann somit nicht entgegengetreten werden. Eine nähere Überprüfung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien war nicht möglich, da der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschien. Die Behörde berücksichtigte weiters eine einschlägige Vormerkung als erschwerend und bemaß danach die Geldstrafe. Im Hinblick auf die o.a. Tatsachen und die von der Behörde verhängte Strafe von 76,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag), die die in § 99 Abs. 3 lit a StVO normierte Höchststrafe von 726,-- Euro nicht annähernd erreicht, war von einer Herabsetzung der Strafe abzusehen, zumal der Beschwerdeführer in Hinkunft von einer Tatwiederholung möglichst wirksam abgehalten werden soll und Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind. Im Hinblick auf die o.a. Tatsachen und die von der Behörde verhängte Strafe von 76,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag), die die in Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO normierte Höchststrafe von 726,-- Euro nicht annähernd erreicht, war von einer Herabsetzung der Strafe abzusehen, zumal der Beschwerdeführer in Hinkunft von einer Tatwiederholung möglichst wirksam abgehalten werden soll und Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind.
GVG waren dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der im Spruch ersichtlichen Höhe aufzuerlegen.
Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG waren dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der im Spruch ersichtlichen Höhe aufzuerlegen. Da nur eine Geldstrafe von bis zu 726,-- Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und tatsächlich eine Geldstrafe in der Höhe von 76,-- Euro verhängt wurde, ist für den Beschwerdeführer eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
GG unzulässig. Für die belangte Behörde ist die ordentliche Revision
GG nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Artikel 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Da nur eine Geldstrafe von bis zu 726,-- Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und tatsächlich eine Geldstrafe in der Höhe von 76,-- Euro verhängt wurde, ist für den Beschwerdeführer eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG unzulässig. Für die belangte Behörde ist die ordentliche Revision
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Artikel 133 Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.031.072.1523.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.