2 Z 3 BO dient der Aufzugszubau, auf Grund seiner aus dem öffentlichen Raum uneinsehbaren Lage, nicht eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden örtlichen Stadtbildes und ist daher zweckmäßig zu begründen. Ist jedoch die Zweckmäßigkeit für den Einbau des Aufzuges gegeben, überwiegt das öffentliche Interesse im Sinne des § 69 Abs. 3 BO an der Positionierung im Hof außerhalb des Gebäudes, um die historische Bausubstanz möglichst weitgehend zu erhalten.
Paragraph 69, Absatz 2, Ziffer 3, BO dient der Aufzugszubau, auf Grund seiner aus dem öffentlichen Raum uneinsehbaren Lage, nicht eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden örtlichen Stadtbildes und ist daher zweckmäßig zu begründen. Ist jedoch die Zweckmäßigkeit für den Einbau des Aufzuges gegeben, überwiegt das öffentliche Interesse im Sinne des Paragraph 69, Absatz 3, BO an der Positionierung im Hof außerhalb des Gebäudes, um die historische Bausubstanz möglichst weitgehend zu erhalten. o Die Errichtung des Aufzugsschachtes ist zu befürworten.“ 1.3. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens holte die Magistratsabteilung 37 im Hinblick auf die für die für das Bauvorhaben erforderliche Genehmigung der Abweichung vom Bebauungsplan
BO für Wien eine Stellungnahme der Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 21 (Stadtteilplanung und Flächennutzung) ein. Die Amtssachverständige der Magistratsabteilung 21 führte in ihrer Stellungnahme vom
Paragraph 69, BO für Wien eine Stellungnahme der Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 21 (Stadtteilplanung und Flächennutzung) ein. Die Amtssachverständige der Magistratsabteilung 21 führte in ihrer Stellungnahme vom
1 Z 3 BO aus folgendem Grund nicht störend beeinflusst:Durch die Abweichungen von den Vorschriften des Bebauungsplanes – Überschreiten der hofseitigen Baufluchtlinie und zusätzliche Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe – wird das gegebene und das vom Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, BO aus folgendem Grund nicht störend beeinflusst: Die Überschreitung bewirkt keine stadtbildwirksame Veränderung aufgrund ihrer Lage. Die hofseitigen Baulichkeiten sind aus dem örtlichen Stadtbild kaum einsehbar. Somit ist ein, den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechendes örtliches Stadtbild gem. Abs. 2 Z 3 nicht begründbar. Insofern könne diese Überschreitungen nur nach ihrer Zweckmäßigkeit oder der zeitgemäßen Nutzung des Bauwerks beurteilt werden.“Somit ist ein, den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechendes örtliches Stadtbild gem. Absatz 2, Ziffer 3, nicht begründbar. Insofern könne diese Überschreitungen nur nach ihrer Zweckmäßigkeit oder der zeitgemäßen Nutzung des Bauwerks beurteilt werden.“ 1.
3 und 6 der BO für Wien würden nicht eingehalten. Die gesetzlichen Bestimmungen des § 79 BO für Wien könnten durch eine Bewilligung nach § 69 BO keineswegs ausgehebelt werden.Die Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerkes zu den Nachbargrundgrenzen
Paragraph 79, Absatz 3 und 6 der BO für Wien würden nicht eingehalten. Die gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 79, BO für Wien könnten durch eine Bewilligung nach Paragraph 69, BO keineswegs ausgehebelt werden. Weiters halte das Bauvorhaben die Bestimmungen über die zulässige Gebäudehöhe, insbesondere § 81 Abs. 2 BO für Wien, nicht ein. Auch überschreite das Bauvorhaben den
4 BO für Wien zulässigen Gebäudeumriss, da im gegenständlichen Fall die Überschreitung des Gebäudeumrisses im Sinne des § 81 Abs. 6 BO für Wien nicht im unbedingt notwendigen Ausmaß erfolge, da die Erschließung durch einen Aufzug nicht erforderlich sei und nur erfolge, um in weiterer Folge einen Dachgeschoßausbau vorzunehmen.Weiters halte das Bauvorhaben die Bestimmungen über die zulässige Gebäudehöhe, insbesondere Paragraph 81, Absatz 2, BO für Wien, nicht ein. Auch überschreite das Bauvorhaben den
Paragraph 81, Absatz 4, BO für Wien zulässigen Gebäudeumriss, da im gegenständlichen Fall die Überschreitung des Gebäudeumrisses im Sinne des Paragraph 81, Absatz 6, BO für Wien nicht im unbedingt notwendigen Ausmaß erfolge, da die Erschließung durch einen Aufzug nicht erforderlich sei und nur erfolge, um in weiterer Folge einen Dachgeschoßausbau vorzunehmen. Die Frage der Verbesserung oder der Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden örtlichen Stadtbildes könne – ebenso wie die Frage der Störung des Ortsbildes oder Landschaftsbildes – nach der Judikatur des VwGH nur durch ein begründetes Sachverständigengutachten geklärt werden. Das Schreiben des Planverfasserin vom 7. Dezember 2015 könne weder als gutachterliche Stellungnahme noch als Sachverständigengutachten gewertet werden. Eine Ausnahme
6 BO für Wien sei daher mangels eines Sachverständigengutachtens nicht zu gewähren.Die Frage der Verbesserung oder der Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden örtlichen Stadtbildes könne – ebenso wie die Frage der Störung des Ortsbildes oder Landschaftsbildes – nach der Judikatur des VwGH nur durch ein begründetes Sachverständigengutachten geklärt werden. Das Schreiben des Planverfasserin vom 7. Dezember 2015 könne weder als gutachterliche Stellungnahme noch als Sachverständigengutachten gewertet werden. Eine Ausnahme
Paragraph 81, Absatz 6, BO für Wien sei daher mangels eines Sachverständigengutachtens nicht zu gewähren. Weiters stehe die Verpflichtung zur gärtnerischen Ausgestaltung
6 BO für Wien der Errichtung des beantragten Aufzugsschachtes entgegen, da die Errichtung des Aufzugsschachtes nicht erforderlich sei.Weiters stehe die Verpflichtung zur gärtnerischen Ausgestaltung
Paragraph 79, Absatz 6, BO für Wien der Errichtung des beantragten Aufzugsschachtes entgegen, da die Errichtung des Aufzugsschachtes nicht erforderlich sei. Auch würden die Baufluchtlinien überschritten, da schon der Bestand die Baufluchtlinie um 1,55 m überschreite. Die Planverfasserin gehe von einer Überschreitung der Baufluchtlinie um 1,82 m aus, während die Magistratsabteilung 21 von einer Überschreitung der Baufluchtlinie um 1,85 m ausgehe. Dieser Dissens ergebe sich daraus, dass sich die Aussagen auf unterschiedliche Baufluchtlinien beziehen würden, da zwei Baufluchtlinien zur Auswahl stünden. Auch dies untermauere die unabdingbare Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens. Abgesehen von dem durch die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens aufgezeigten Verfahrensmangel, greife § 80 Abs. 2 iVm § 84 Abs. 1 BO für Wien im gegenständlichen Fall nicht, da bereits das bestehende Gebäude die Baufluchtlinie um 1,55 m überschreite, sodass eine weitere Überschreitung den Nachbarn nicht zumutbar sei und keine gesetzliche Deckung finde. Auch entspreche eine von der Magistratsabteilung 21 angenommene Überschreitung der Baufluchtlinie um 1,85 m nicht den Intentionen des Flächenwidmungsplans und würde bei einer Bewilligung ein Verstoß gegen § 84 Abs. 2 lit. a BO für Wien vorliegen, da eine Breite von höchstens einem Drittel nicht gewahrt würde. Die Einhaltung der Baufluchtlinie diene auch dem Schutz des seitlichen Nachbarn, weil die Überschreitung dieser Baufluchtlinie unter anderem die Belichtungsverhältnisse und die Beleuchtungsverhältnisse beeinträchtigen könne.Auch würden die Baufluchtlinien überschritten, da schon der Bestand die Baufluchtlinie um 1,55 m überschreite. Die Planverfasserin gehe von einer Überschreitung der Baufluchtlinie um 1,82 m aus, während die Magistratsabteilung 21 von einer Überschreitung der Baufluchtlinie um 1,85 m ausgehe. Dieser Dissens ergebe sich daraus, dass sich die Aussagen auf unterschiedliche Baufluchtlinien beziehen würden, da zwei Baufluchtlinien zur Auswahl stünden. Auch dies untermauere die unabdingbare Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens. Abgesehen von dem durch die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens aufgezeigten Verfahrensmangel, greife Paragraph 80, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 84, Absatz eins, BO für Wien im gegenständlichen Fall nicht, da bereits das bestehende Gebäude die Baufluchtlinie um 1,55 m überschreite, sodass eine weitere Überschreitung den Nachbarn nicht zumutbar sei und keine gesetzliche Deckung finde. Auch entspreche eine von der Magistratsabteilung 21 angenommene Überschreitung der Baufluchtlinie um 1,85 m nicht den Intentionen des Flächenwidmungsplans und würde bei einer Bewilligung ein Verstoß gegen Paragraph 84, Absatz 2, Litera a, BO für Wien vorliegen, da eine Breite von höchstens einem Drittel nicht gewahrt würde. Die Einhaltung der Baufluchtlinie diene auch dem Schutz des seitlichen Nachbarn, weil die Überschreitung dieser Baufluchtlinie unter anderem die Belichtungsverhältnisse und die Beleuchtungsverhältnisse beeinträchtigen könne. Schließlich würden die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Abweichung von den Bebauungsvorschriften
BO für Wien nicht vorliegen, da die angestrebten Abweichungen den Intentionen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes massiv unterliefen. Auch würden sie weder eine zweckmäßige Flächennutzung bewirken, da diese gärtnerisch auszugestalten wäre, noch würde ein konsensgemäßer Baubestand bewirkt oder § 69 Abs. 2 Z 3 BO für Wien erfüllt. Weiters fehle für die Bewilligung der Abweichung ein nach der Judikatur des VwGH zur Frage der Verbesserung oder Störung des örtlichen Stadtbildes erforderliches Sachverständigengutachten.Schließlich würden die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Abweichung von den Bebauungsvorschriften
Paragraph 69, BO für Wien nicht vorliegen, da die angestrebten Abweichungen den Intentionen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes massiv unterliefen. Auch würden sie weder eine zweckmäßige Flächennutzung bewirken, da diese gärtnerisch auszugestalten wäre, noch würde ein konsensgemäßer Baubestand bewirkt oder Paragraph 69, Absatz 2, Ziffer 3, BO für Wien erfüllt. Weiters fehle für die Bewilligung der Abweichung ein nach der Judikatur des VwGH zur Frage der Verbesserung oder Störung des örtlichen Stadtbildes erforderliches Sachverständigengutachten. 1.
der BO für Wien nicht zulässig:Für das beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, zur Zahl: MA 37/… – ...gasse/... anhängige Bauvorhaben, sind nach Maßgabe der diesem Baubewilligungsverfahren zu Grunde liegenden Plans nachstehende Abweichung
Paragraph 69, der BO für Wien nicht zulässig: Durch die Errichtung eines Aufzugsschachtes werden die inneren Baufluchtlinien auf eine Breite von 1,94 m um 3,54 m (Hoffront parallel ...gasse) und auf eine Breite von 1,99 m um 1,94 m (Hoffront parallel ...straße) überschritten und wird von der gärtnerischen Ausgestaltung im Ausmaß des Aufzugsschachtes ((3,86 m2) abgewichen Weiters darf der Zubau die maximal zulässige Gebäudehöhe von 14,50 m um bis zu 1,66 m überschreiten. Die Gründe, die für eine Abweichungen sprechen, überwiegen.“ In der Begründung des Bescheides führte der Bauausschuss (auf das Wesentlichste zusammengefasst) aus, dass die gärtnerisch auszugestaltende Fläche auf der projektgegenständlichen Liegenschaft außerhalb der Baufluchtlinien ca. 43 m2 und die bebaute Fläche des Zubaus 3,86 m2 betrage, sodass die gärtnerisch auszugestaltende Fläche durch den Zubau um lediglich ca. 9 % verringert werde. Weiters sei aus dem der Beurteilung durch die Magistratsabteilung 21 zugrundliegenden Einreichplan eindeutig ersichtlich, dass der geplante Aufzugsschacht die östlich angrenzende Baufluchtlinie um 1,85 m überschreite und es sich daher um jene Überschreitung handle, die in der Stellungnahme der Magistratsabteilung 21 angeführt werde und die Stellungnahme der Magistratsabteilung 21 somit nicht im Widerspruch mit dem geplanten Zubau stehe. Für eine Ausnahmebewilligung
2 BO für Wien erfüllt sei. Im gegenständlichen Fall würde die Bestimmung des § 69 Abs. 2 Z 2 BO für Wien und nicht § 69 Abs. 2 Z 3 BO für Wien zur Beurteilung herangezogen. Bei der Entscheidung für die Bewilligung der Abweichungen sei nach § 69 Abs. 1 BO für Wien zu berücksichtigen gewesen, dass die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen nicht vermindert werde, an Emissionen nicht mehr zu erwarten sei, als bei einer der Flächenwidmung entsprechenden Nutzung typischerweise entstehe, da der geplante Aufzugsschacht für ein Gebäude mit ausschließlicher Wohnnutzung diene, das vom Flächenwidmungs- und Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild nicht störend beeinflusst werde und die beabsichtigte Flächennutzung sowie Aufschließung nicht grundsätzlich anders würden. Die Abweichungen seien nach § 69 Abs. 2 BO für Wien zulässig, da sie nachvollziehbar eine zweckmäßigere oder zeitgemäße Nutzung von Bauwerken, insbesondere des konsensgemäßen Baubestandes bewirken (§ 69 Abs. 2 Z 2 BO für Wien). Da die Gründe, die für eine Bewilligung sprechen, überwiegen würden, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.In der Begründung des Bescheides führte der Bauausschuss (auf das Wesentlichste zusammengefasst) aus, dass die gärtnerisch auszugestaltende Fläche auf der projektgegenständlichen Liegenschaft außerhalb der Baufluchtlinien ca. 43 m2 und die bebaute Fläche des Zubaus 3,86 m2 betrage, sodass die gärtnerisch auszugestaltende Fläche durch den Zubau um lediglich ca. 9 % verringert werde. Weiters sei aus dem der Beurteilung durch die Magistratsabteilung 21 zugrundliegenden Einreichplan eindeutig ersichtlich, dass der geplante Aufzugsschacht die östlich angrenzende Baufluchtlinie um 1,85 m überschreite und es sich daher um jene Überschreitung handle, die in der Stellungnahme der Magistratsabteilung 21 angeführt werde und die Stellungnahme der Magistratsabteilung 21 somit nicht im Widerspruch mit dem geplanten Zubau stehe. Für eine Ausnahmebewilligung
Paragraph 69, BO für Wien genüge es weiters, dass einer der Punkte des Paragraph 69, Absatz 2, BO für Wien erfüllt sei. Im gegenständlichen Fall würde die Bestimmung des Paragraph 69, Absatz 2, Ziffer 2, BO für Wien und nicht Paragraph 69, Absatz 2, Ziffer 3, BO für Wien zur Beurteilung herangezogen. Bei der Entscheidung für die Bewilligung der Abweichungen sei nach Paragraph 69, Absatz eins, BO für Wien zu berücksichtigen gewesen, dass die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen nicht vermindert werde, an Emissionen nicht mehr zu erwarten sei, als bei einer der Flächenwidmung entsprechenden Nutzung typischerweise entstehe, da der geplante Aufzugsschacht für ein Gebäude mit ausschließlicher Wohnnutzung diene, das vom Flächenwidmungs- und Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild nicht störend beeinflusst werde und die beabsichtigte Flächennutzung sowie Aufschließung nicht grundsätzlich anders würden. Die Abweichungen seien nach Paragraph 69, Absatz 2, BO für Wien zulässig, da sie nachvollziehbar eine zweckmäßigere oder zeitgemäße Nutzung von Bauwerken, insbesondere des konsensgemäßen Baubestandes bewirken (Paragraph 69, Absatz 2, Ziffer 2, BO für Wien). Da die Gründe, die für eine Bewilligung sprechen, überwiegen würden, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. 1.9. Der in weiterer Folge vom Magistrat der Stadt Wien erlassene Bescheid vom 5. April 2017, GZ MA 37/..., enthält folgenden Spruch: „Nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Planes, der einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildet, wird
5 BO und auf Grund der mit Bescheid vom 22.03.2017, GZ: BV ... – erteilten Bewilligung für Abweichungen nach § 69 BO die Bewilligung erteilt, auf der im Betreff genannten Liegenschaft die nachstehend beschriebene Bauführung vorzunehmen:„Nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Planes, der einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildet, wird
Paragraph 70, der Bauordnung für Wien (BO) in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz 5, BO und auf Grund der mit Bescheid vom 22.03.2017, GZ: BV ... – erteilten Bewilligung für Abweichungen nach Paragraph 69, BO die Bewilligung erteilt, auf der im Betreff genannten Liegenschaft die nachstehend beschriebene Bauführung vorzunehmen: Es wird hofseitig ein Aufzugsschacht führend vom Erdgeschoss bis zum 3. Stock errichtet. Die Bauführung wird in öffentlich-rechtlicher Beziehung für zulässig erklärt. In der Begründung des Bescheides führte der Magistrat der Stadt Wien mit Bezug auf die Einwendungen der Beschwerdeführer (auf das Wesentlichste zusammengefasst) aus, dass die Einwendungen gegen die Überschreitung der Gebäudehöhe, der Nichteinhaltung der gärtnerischen Ausgestaltung und der Abweichung von der festgesetzten Baufluchtlinie Einwendungen gegen Abweichungen von den Bebauungsvorschriften darstellten.
BO für Wien obliege die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung von unwesentlichen Abweichungen von Bebauungsvorschriften dem Bauausschuss der örtlich zuständigen Bezirksvertretung. Dieser habe mit Bescheid vom 22. März 2017, GZ: ..., die Bewilligung von Abweichungen von Bebauungsvorschriften
Über die Einsprüche gegen diese Abweichungen von den Bebauungsvorschriften sei in diesem Bescheid entschieden und abgesprochen worden. Zur Einwendung hinsichtlich des Abstandes zu den Nachbargrenzen
3 BO für Wien werde angemerkt, dass diese Bestimmung in der geschlossenen Bauweise keine Anwendung finde.In der Begründung des Bescheides führte der Magistrat der Stadt Wien mit Bezug auf die Einwendungen der Beschwerdeführer (auf das Wesentlichste zusammengefasst) aus, dass die Einwendungen gegen die Überschreitung der Gebäudehöhe, der Nichteinhaltung der gärtnerischen Ausgestaltung und der Abweichung von der festgesetzten Baufluchtlinie Einwendungen gegen Abweichungen von den Bebauungsvorschriften darstellten.
Paragraph 133, BO für Wien obliege die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung von unwesentlichen Abweichungen von Bebauungsvorschriften dem Bauausschuss der örtlich zuständigen Bezirksvertretung. Dieser habe mit Bescheid vom 22. März 2017, GZ: ..., die Bewilligung von Abweichungen von Bebauungsvorschriften
Paragraph 69, BO für Wien erteilt, da ein sachlich gerechtfertigter Ausnahmefall vorliege. Über die Einsprüche gegen diese Abweichungen von den Bebauungsvorschriften sei in diesem Bescheid entschieden und abgesprochen worden. Zur Einwendung hinsichtlich des Abstandes zu den Nachbargrenzen
Paragraph 79, Absatz 3, BO für Wien werde angemerkt, dass diese Bestimmung in der geschlossenen Bauweise keine Anwendung finde.
BO für Wien könnten gesetzliche Bestimmungen, wie der § 79 BO für Wien und die Verpflichtung zur Einhaltung der Abstandsbestimmungen nach § 79 Abs. 3 BO für Wien nicht ausgehebelt werden.2.
Paragraph 69, BO für Wien könnten gesetzliche Bestimmungen, wie der Paragraph 79, BO für Wien und die Verpflichtung zur Einhaltung der Abstandsbestimmungen nach Paragraph 79, Absatz 3, BO für Wien nicht ausgehebelt werden. Weiters falle der Aufzugsschacht nicht unter die Bestimmung des § 81 Abs. 6 BO für Wien, da der Aufzugsschacht auch über die jeweilige Gebäudefront und somit über die jeweilige Baufluchtlinie erheblich hinausstehe. Insgesamt werde die maximal zulässige Gebäudehöhe um 1,66 m überschritten. Weiters werde die Baufluchtlinie überschritten. Auch die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Überschreitung des in § 81 Abs. 6 BO für Wien vorgesehenen Ausmaßes, nämlich dass die Überschreitung eine zweckmäßigere oder zeitgemäße Nutzung des Bauwerks bewirkt oder der Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden örtlichen Stadtbildes dient, würden nicht vorliegen. Dem Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den ... Bezirk könne die Beurteilung der gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Bewilligung
6 BO für Wien nicht entnommen werden. Die Frage, ob die Herstellung des Aufzugsschachtes der Verbesserung des örtlichen Stadtbildes diene, könne ebenso wie die Frage der Störung des Ortsbildes nur durch ein begründetes Sachverständigengutachten geklärt werden. Ein solches Gutachten liege jedoch nicht vor.Weiters falle der Aufzugsschacht nicht unter die Bestimmung des Paragraph 81, Absatz 6, BO für Wien, da der Aufzugsschacht auch über die jeweilige Gebäudefront und somit über die jeweilige Baufluchtlinie erheblich hinausstehe. Insgesamt werde die maximal zulässige Gebäudehöhe um 1,66 m überschritten. Weiters werde die Baufluchtlinie überschritten. Auch die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Überschreitung des in Paragraph 81, Absatz 6, BO für Wien vorgesehenen Ausmaßes, nämlich dass die Überschreitung eine zweckmäßigere oder zeitgemäße Nutzung des Bauwerks bewirkt oder der Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden örtlichen Stadtbildes dient, würden nicht vorliegen. Dem Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den ... Bezirk könne die Beurteilung der gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Bewilligung
Paragraph 81, Absatz 6, BO für Wien nicht entnommen werden. Die Frage, ob die Herstellung des Aufzugsschachtes der Verbesserung des örtlichen Stadtbildes diene, könne ebenso wie die Frage der Störung des Ortsbildes nur durch ein begründetes Sachverständigengutachten geklärt werden. Ein solches Gutachten liege jedoch nicht vor. Das Bauvorhaben würde auch die Bestimmungen des § 81 Abs. 2 BO für Wien nicht einhalten.Das Bauvorhaben würde auch die Bestimmungen des Paragraph 81, Absatz 2, BO für Wien nicht einhalten. Auch würden die Baufluchtlinien überschritten. Der Bauausschuss habe keine Abwägung der für und der gegen die Bewilligung sprechenden Gründe vorgenommen. Der Zweck der Bewilligung
BO für Wien bestehe nicht darin, Möglichkeiten zur Umgehung des Bebauungsplanes einzuräumen. Bereits der Baubestand überschreite die Baufluchtlinie um 1,55 m. Der Planverfasser gehe von einer Überschreitung der Baufluchtlinie um 1,82 m aus, während die Magistratsabteilung 21 von einer Überschreitung der Baufluchtlinie um 1,85 m ausgehe. Dieser Dissens ergebe sich daraus, dass sich die Aussagen auf unterschiedliche Baufluchtlinien beziehen würden, da zwei Baufluchtlinien zur Auswahl stünden. Auch dies untermauere die unabdingbare Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens. Trotz des durch die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens aufgezeigten Verfahrensmangels, würden die Beschwerdeführer bezüglich der Baufluchtlinien die Auffassung vertreten, dass § 80 Abs. 2 iVm § 84 Abs. 1 BO für Wien im gegenständlichen Fall nicht greife, da bereits das bestehende Gebäude die Baufluchtlinie um 1,55 m überschreite, sodass eine weitere Überschreitung den Nachbarn nicht zumutbar sei und keine gesetzliche Deckung finde. Auch entspreche eine von der Magistratsabteilung 21 angenommenen Überschreitung der Baufluchtlinie um 1,85 m nicht den Intentionen des Flächenwidmungsplans. Eine weitere Überschreitung der Baufluchtlinie sei weder
3 BO für Wien noch
Weiters würde bei einer Bewilligung ein Verstoß gegen § 84 Abs. 2 lit. a BO für Wien vorliegen, da eine Breite von höchstens einem Drittel nicht gewahrt würde. Durch die Überschreitung der Baufluchtlinie würden die Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer beeinträchtigt. Auch würden die Baufluchtlinien überschritten. Der Bauausschuss habe keine Abwägung der für und der gegen die Bewilligung sprechenden Gründe vorgenommen. Der Zweck der Bewilligung
Paragraph 69, BO für Wien bestehe nicht darin, Möglichkeiten zur Umgehung des Bebauungsplanes einzuräumen. Bereits der Baubestand überschreite die Baufluchtlinie um 1,55 m. Der Planverfasser gehe von einer Überschreitung der Baufluchtlinie um 1,82 m aus, während die Magistratsabteilung 21 von einer Überschreitung der Baufluchtlinie um 1,85 m ausgehe. Dieser Dissens ergebe sich daraus, dass sich die Aussagen auf unterschiedliche Baufluchtlinien beziehen würden, da zwei Baufluchtlinien zur Auswahl stünden. Auch dies untermauere die unabdingbare Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens. Trotz des durch die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens aufgezeigten Verfahrensmangels, würden die Beschwerdeführer bezüglich der Baufluchtlinien die Auffassung vertreten, dass Paragraph 80, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 84, Absatz eins, BO für Wien im gegenständlichen Fall nicht greife, da bereits das bestehende Gebäude die Baufluchtlinie um 1,55 m überschreite, sodass eine weitere Überschreitung den Nachbarn nicht zumutbar sei und keine gesetzliche Deckung finde. Auch entspreche eine von der Magistratsabteilung 21 angenommenen Überschreitung der Baufluchtlinie um 1,85 m nicht den Intentionen des Flächenwidmungsplans. Eine weitere Überschreitung der Baufluchtlinie sei weder
Paragraph 80, Absatz 3, BO für Wien noch
Paragraph 84, BO für Wien gesetzlich gedeckt. Weiters würde bei einer Bewilligung ein Verstoß gegen Paragraph 84, Absatz 2, Litera a, BO für Wien vorliegen, da eine Breite von höchstens einem Drittel nicht gewahrt würde. Durch die Überschreitung der Baufluchtlinie würden die Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer beeinträchtigt. 2.
dem vorliegenden Einreichplan unterläuft nicht die Zielrichtung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes. Durch die Überschreitung der Baufluchtlinien an der Hoffront parallel zur ...gasse auf einer Breite von 1,94 m um 3,54 m und an der Hoffront parallel zur ...straße auf einer Breite von 1,99 m um 1,94 m, die Überschreitung der höchsten zulässigen Gebäudehöhe des Bebauungsplanes von 14,5 m um bis zu 1,66 m sowie die Abweichung von der gärtnerischen Ausgestaltung im Ausmaß von 3,86 m2 durch den geplanten Zubau eines Aufzugsschachtes auf der Liegenschaft Wien, ...gasse (ident ...straße)
dem vorliegenden Einreichplan wird die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen nicht vermindert und ist an Emissionen nicht mehr zu erwarten, als bei einer der Flächenwidmung entsprechenden Nutzung typischerweise entsteht. Durch die Überschreitung der inneren Baufluchtlinien an der Hoffront parallel zur ...gasse auf einer Breite von 1,94 m um 3,54 m und an der Hoffront parallel zur ...straße auf einer Breite von 1,99 m um 1,94 m, die Überschreitung der höchsten zulässigen Gebäudehöhe des Bebauungsplanes von 14,5 m um bis zu 1,66 m sowie die Abweichung von der gärtnerischen Ausgestaltung im Ausmaß von 3,86 m2 durch den geplanten Zubau eines Aufzugsschachtes auf der Liegenschaft Wien, ...gasse (ident ...straße)
dem vorliegenden Einreichplan wird das vom Flächenwidmungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild nicht störend beeinflusst und wird auch die beabsichtigte Flächennutzung sowie die Aufschließung nicht grundlegend anders. Die Überschreitung der inneren Baufluchtlinien an der Hoffront parallel zur ...gasse auf einer Breite von 1,94 m um 3,54 m und an der Hoffront parallel zur ...straße auf einer Breite von 1,99 m um 1,94 m, die Überschreitung der höchsten zulässigen Gebäudehöhe des Bebauungsplanes von 14,5 m um bis zu 1,66 m sowie die Abweichung von der gärtnerischen Ausgestaltung im Ausmaß von 3,86 m2 durch den geplanten Zubau eines Aufzugsschachtes auf der Liegenschaft Wien, ...gasse (ident ...straße)
dem vorliegenden Einreichplan bewirkt eine zweckmäßigere und zeitgemäße Nutzung des bestehenden Bauwerkes. Zur Beweiswürdigung: Dass die Zielrichtung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes nicht unterlaufen wird, ergibt sich aus dem Gutachten der Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 21 vom
1 BO hat die Behörde für einzelne Bauvorhaben über die Zulässigkeit von Abweichungen von den Bebauungsvorschriften zu entscheiden. Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes dürfen die Zielrichtung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes nicht unterlaufen. Darüber hinaus darf die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen ohne nachgewiesene Zustimmung des betroffenen Nachbarn nicht vermindert werden (Z 1), an Emissionen nicht mehr zu erwarten sein, als bei einer der Flächenwidmung entsprechenden Nutzung typischerweise entsteht (Z 2), das vom Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild nicht störend beeinflusst werden (Z 3) und die beabsichtigte Flächennutzung sowie Aufschließung nicht grundlegend anders werden (Z 4).
Paragraph 69, Absatz eins, BO hat die Behörde für einzelne Bauvorhaben über die Zulässigkeit von Abweichungen von den Bebauungsvorschriften zu entscheiden. Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes dürfen die Zielrichtung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes nicht unterlaufen. Darüber hinaus darf die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen ohne nachgewiesene Zustimmung des betroffenen Nachbarn nicht vermindert werden (Ziffer eins,), an Emissionen nicht mehr zu erwarten sein, als bei einer der Flächenwidmung entsprechenden Nutzung typischerweise entsteht (Ziffer 2,), das vom Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild nicht störend beeinflusst werden (Ziffer 3,) und die beabsichtigte Flächennutzung sowie Aufschließung nicht grundlegend anders werden (Ziffer 4,).
2 BO für Wien sind Abweichungen, die die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, weiters nur zulässig, wenn sie nachvollziehbar eine zweckmäßigere Flächennutzung bewirken (Z 1), eine zweckmäßigere oder zeitgemäße Nutzung von Bauwerken, insbesondere des konsensgemäßen Baubestandes, bewirken (Z 2), der Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden örtlichen Stadtbildes dienen(Z 3) oder der Erhaltung schützenswerten Baumbestandes dienen (Z 4).
Paragraph 69, Absatz 2, BO für Wien sind Abweichungen, die die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen, weiters nur zulässig, wenn sie nachvollziehbar eine zweckmäßigere Flächennutzung bewirken (Ziffer eins,), eine zweckmäßigere oder zeitgemäße Nutzung von Bauwerken, insbesondere des konsensgemäßen Baubestandes, bewirken (Ziffer 2,), der Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden örtlichen Stadtbildes dienen(Ziffer 3,) oder der Erhaltung schützenswerten Baumbestandes dienen (Ziffer 4,).
4 BO für Wien sind die Gründe, die für die Abweichung sprechen, mit den Gründen, die dagegen sprechen, abzuwägen. Bei der Ermessensausübung (vgl. VwGH
Paragraph 69, Absatz 4, BO für Wien sind die Gründe, die für die Abweichung sprechen, mit den Gründen, die dagegen sprechen, abzuwägen. Bei der Ermessensausübung vergleiche VwGH
1 BO für Wien obliegt dem Bauausschuss der örtlich zuständigen Bezirksvertretung insbesondere die Bewilligung von Abweichungen nach § 69 BO für Wien.
6 BO für Wien ist ein Ansuchen um Baubewilligung abzuweisen, wenn es den Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 und 2 widerspricht. Diese Bestimmung bedeutet, dass dem Bauausschuss (nur und erst) dann, wenn die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 und 2 erfüllt sind (worüber der Magistrat zu befinden hat), die Abwägung
Paragraph 133, Absatz eins, BO für Wien obliegt dem Bauausschuss der örtlich zuständigen Bezirksvertretung insbesondere die Bewilligung von Abweichungen nach Paragraph 69, BO für Wien.
Paragraph 133, Absatz 6, BO für Wien ist ein Ansuchen um Baubewilligung abzuweisen, wenn es den Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins und 2 widerspricht. Diese Bestimmung bedeutet, dass dem Bauausschuss (nur und erst) dann, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins und 2 erfüllt sind (worüber der Magistrat zu befinden hat), die Abwägung
Paragraph 69, Absatz 3 und 4 BO für Wien obliegt vergleiche Moritz, BauO für Wien5
6 letzter Satz BO für Wien (Bewilligung der Überschreitung der Länge von einem Drittel der betreffenden Gebäudefront durch Dachgauben) nicht verfahrensgegenständlich ist. Die diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführer gehen daher ins Leere.Der Vollständigkeit halber ist noch auszuführen, dass eine Bewilligung
Paragraph 81, Absatz 6, letzter Satz BO für Wien (Bewilligung der Überschreitung der Länge von einem Drittel der betreffenden Gebäudefront durch Dachgauben) nicht verfahrensgegenständlich ist. Die diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführer gehen daher ins Leere. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den ... Bezirk war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. 5.2. Zum Bescheid des Magistrats der Stadt Wien: Der Magistrat der Stadt Wien stützt seinen Bescheid hinsichtlich der Überschreitung der Baufluchtlinien und der zulässigen Gebäudehöhe sowie hinsichtlich der Abweichung von der gärtnerischen Gestaltung auf den Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den ... Bezirk, mit dem diese Abweichungen von den Bebauungsbestimmungen bewilligt wurden. Wenn jedoch eine Ausnahme
GH 15. Mai 2012, 2009/05/0224). Soweit sich die Einwendungen der Beschwerdeführer daher gegen die Überschreitung der Baufluchtlinien, die Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe und die Abweichung von der gärtnerischen Ausgestaltung richten, sind diese daher unbegründet. Der Magistrat der Stadt Wien stützt seinen Bescheid hinsichtlich der Überschreitung der Baufluchtlinien und der zulässigen Gebäudehöhe sowie hinsichtlich der Abweichung von der gärtnerischen Gestaltung auf den Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den ... Bezirk, mit dem diese Abweichungen von den Bebauungsbestimmungen bewilligt wurden. Wenn jedoch eine Ausnahme
Paragraph 69, BO für Wien gewährt wird, steht das Bauvorhaben insofern nichtmehr in Widerspruch zur BO für Wien (VwGH 15. Mai 2012, 2009/05/0224). Soweit sich die Einwendungen der Beschwerdeführer daher gegen die Überschreitung der Baufluchtlinien, die Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe und die Abweichung von der gärtnerischen Ausgestaltung richten, sind diese daher unbegründet. Soweit die Beschwerdeführer darauf verweisen, dass das Bauvorhaben den Abstand von 3 m zur Nachbargrenze nicht einhalte, sind sie – wie schon in der Begründung des Bescheides des Magistrats der Stadt Wien – darauf zu verweisen, dass § 79 Abs. 3 BO auf die geschlossene Bauweise keine Anwendung findet. In der geschlossenen Bauweise gibt es somit auch keine Abstandsfläche, die
6 BO für Wien gärtnerisch auszugestalten ist. Auch die Einwendung, dass der Zubau den Mindestabstand zur Grundgrenze der Liegenschaft der Beschwerdeführer nicht einhält und die Bestimmungen über die gärtnerische Ausgestaltung
6 BO für Wien nicht eingehalten wird, ist daher unbegründet.Soweit die Beschwerdeführer darauf verweisen, dass das Bauvorhaben den Abstand von 3 m zur Nachbargrenze nicht einhalte, sind sie – wie schon in der Begründung des Bescheides des Magistrats der Stadt Wien – darauf zu verweisen, dass Paragraph 79, Absatz 3, BO auf die geschlossene Bauweise keine Anwendung findet. In der geschlossenen Bauweise gibt es somit auch keine Abstandsfläche, die
Paragraph 79, Absatz 6, BO für Wien gärtnerisch auszugestalten ist. Auch die Einwendung, dass der Zubau den Mindestabstand zur Grundgrenze der Liegenschaft der Beschwerdeführer nicht einhält und die Bestimmungen über die gärtnerische Ausgestaltung
Paragraph 79, Absatz 6, BO für Wien nicht eingehalten wird, ist daher unbegründet. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid des Magistrats der Stadt Wien zu bestätigen. Zum Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im gegenständlichen Fall war auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall war auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.111.078.8086.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.