GVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. römisch eins. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Verlängerungsantrag der Beschwerdeführerin vom 2.3.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“
1 Z 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Verlängerungsantrag der Beschwerdeführerin vom 2.3.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass sich seitens der Behörde der Verdacht ergeben habe, es könnte sich bei der Ehe der Beschwerdeführerin mit dem österreichischen Staatsbürger, Herrn L. St., geboren 1959, um eine Aufenthaltsehe handeln, dies aufgrund des großen Altersunterschieds. Nach einem Bericht der Landespolizeidirektion sei eine Erhebung an der Adresse O.-straße durchgeführt worden, wobei weder die Beschwerdeführerin noch ihre persönlichen Sachen in der Wohnung aufgefunden worden seien und Herr St. angegeben habe, die Beschwerdeführerin sei in der Wohnung ihres Sohnes (minderjährig), wohnhaft, welche beide noch aufrecht in der O.-straße gemeldet seien. Die Schlafstelle in der Küche sei durch den Gatten der Beschwerdeführerin und das Bett im Schlafzimmer, welches nur für eine Person überzogen war, von dessen Besucher besetzt gewesen. Auch auf dem Facebook Profil der Beschwerdeführerin würde sich kein Foto befinden, auf der auch ihr Gatte zu sehen sei; auf den 19 Fotos seien lediglich die Beschwerdeführerin, ihre Kinder noch mehrere andere Personen in einer Wohnung und auch auf Ausflügen zu sehen. Die Magistratsabteilung 35 und Landespolizeidirektion Wien nehmen daher an, dass die Beschwerdeführerin zum Zweck das Familienleben mit ihrem Sohn in Österreich fortführen wolle und die Ehe mit Herrn L. St. nur eingegangen wurde, um ihr zu einem legalen Aufenthalt in Österreich zu verhelfen, und nicht aus der Absicht, ein gemeinsames Familienleben zu führen. II. römisch zwei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin, in welcher zusammengefasst vorgebracht wird, die belangte Behörde hätte die beantragten Zeugen nicht einvernommen und diese Verpflichtung auf das Landesverwaltungsgericht Wien verlagert. Es sei jedoch nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtes Wien, bewusste Versäumnisse der Behörde zu beheben. Diese hätte daher sämtliche beantragten Personalbeweise selbst vorzunehmen gehabt. Es liege ein gravierender Mangel vor, der zur Aufhebung des bekämpften Bescheides führen müsse. Ferner sei die Behörde auf die fundierte Stellungnahme zum Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme überhaupt nicht eingegangen. Eine vorgreifende (antizipierende) Beweiswürdigung, die darin bestehe, dass der Wert eines Beweises abstrakt beurteilt werde, sei unzulässig und setze daher die freie Beweiswürdigung voraus, dass angebotene Beweise aufgenommen werden, ehe sie gewürdigt werden. Die von der Behörde angezogenen Ergebnisse stellen lediglich Indizien für die von der Behörde angenommene Aufenthaltsehe dar. Auch genüge seitens der Landespolizeidirektion, die verpflichtet sei, den von der Behörde festzustellenden Sachverhalt in alle Richtungen zu erheben, eine einmalige Hauserhebung den strengen Erfordernissen eines rechtsstaatlichen Verfahrens nicht. Die Verwaltungsbehörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 19.1.2018 vor. III. römisch drei. Das Verwaltungsgericht Wien führte verschiedene Datenbankabfragen durch. Aus der Sozialversicherungsauskunft ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit 23.3.2018 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe bezieht – davor bezog sie seit 30.10.2017 Arbeitslosengeld - und seit 2.2.2018 zusätzlich geringfügig beschäftigt ist. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin bezieht seit 1.7.2013 eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit. Der Sohn der Beschwerdeführerin, Herr B. M., geboren am ...2000, war vom 16.8.2016 bis 9.9.2016 Arbeiterlehrling; derzeit scheint laut Sozialversicherungsauskunft keine Beschäftigung auf. Während im Erstantrag noch keine Kinder angegeben waren, gab die Beschwerdeführerin in ihrem ersten Verlängerungsantrag an, insgesamt drei Kinder zu haben (B., Bo., geb. 2002, und J. M., geb. 2013). Am 11.4.2016 teilte die Pensionsversicherungsanstalt mit, dass der Ehegatte die Gewährung einer Ausgleichszulage
ASVG beantragt hatte.Das Verwaltungsgericht Wien führte verschiedene Datenbankabfragen durch. Aus der Sozialversicherungsauskunft ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit 23.3.2018 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe bezieht – davor bezog sie seit 30.10.2017 Arbeitslosengeld - und seit 2.2.2018 zusätzlich geringfügig beschäftigt ist. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin bezieht seit 1.7.2013 eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit. Der Sohn der Beschwerdeführerin, Herr B. M., geboren am ...2000, war vom 16.8.2016 bis 9.9.2016 Arbeiterlehrling; derzeit scheint laut Sozialversicherungsauskunft keine Beschäftigung auf. Während im Erstantrag noch keine Kinder angegeben waren, gab die Beschwerdeführerin in ihrem ersten Verlängerungsantrag an, insgesamt drei Kinder zu haben (B., Bo., geb. 2002, und J. M., geb. 2013). Am 11.4.2016 teilte die Pensionsversicherungsanstalt mit, dass der Ehegatte die Gewährung einer Ausgleichszulage
Paragraph 292, ASVG beantragt hatte. Aus dem Insolvenzregister ergibt sich, dass über den Ehegatten der Beschwerdeführerin, Herr L. St., geboren am ...1959, am 26.5.2009 ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde, wonach das Ende der Zahlungsfrist für den Zahlungsplan der 15.12.2020 ist. Aus dem IZR-Auszug ergibt sich, dass am 12.12.2017 gegen die Beschwerdeführerin durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Form einer Abschiebung gesetzt wurde. In den diesbezüglichen Akt wurde nicht Einsicht genommen, da der angefochtene Bescheid aufgrund von Unzuständigkeit der Behörde zu beheben war. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit der vorliegenden Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
GVG zweiter Fall entfallen. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit der vorliegenden Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG zweiter Fall entfallen. IV. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch vier. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: IV.
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
FPG besteht;gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
G), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, undder Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und 7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat
5 mehr als vier Monate vergangen sind.in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat
Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind. […] Verlängerungsverfahren § 24.
1 und 2, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung
FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 11, Absatz eins und 2, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung
Paragraphen 52, ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
4 NAG. Am 6.7.2017 teilte die Landespolizeidirektion Wien zusammengefasst im Wesentlichen mit, dass auch wenn aufgrund des Eintrittes von Verjährung keine Strafbarkeit nach dem StGB bestehe, der massive Verdacht einer Aufenthaltsehe vorliege.Mit Schreiben vom 14.3.2017 ersuchte die belangte Behörde aufgrund eines Verdachtes auf Vorliegen einer Aufenthaltsehe die Landespolizeidirektion Wien um Überprüfung
Paragraph 37, Absatz 4, NAG. Am 6.7.2017 teilte die Landespolizeidirektion Wien zusammengefasst im Wesentlichen mit, dass auch wenn aufgrund des Eintrittes von Verjährung keine Strafbarkeit nach dem StGB bestehe, der massive Verdacht einer Aufenthaltsehe vorliege. Am 7.9.2017 erging der angefochtene Bescheid. Am 19.9.2017 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine niederschriftliche Befragung des Ehegatten und der Beschwerdeführerin zu deren Ehe durch, in welcher beide unter anderem aussagten, sie hätten beide jeweils drei Kinder aus ihren ersten Ehen. IV.3. Rechtliche Beurteilung:römisch vier.3. Rechtliche Beurteilung: IV.3.1. römisch vier.3.1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 2.3.2017 die Verlängerung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“
1 Z 2 NAG. Die belangte Behörde wies den Antrag
1 Z 4 NAG mit der Begründung ab, dass es sich bei der Ehe der Beschwerdeführerin um eine Aufenthaltsehe handle.Die Beschwerdeführerin beantragte am 2.3.2017 die Verlängerung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG. Die belangte Behörde wies den Antrag
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG mit der Begründung ab, dass es sich bei der Ehe der Beschwerdeführerin um eine Aufenthaltsehe handle. Die belangte Behörde wäre nicht berechtigt gewesen, den Verlängerungsantrag der Beschwerdeführerin abzuweisen, sondern hätte stattdessen ein Verfahren
NAG einzuleiten gehabt.Die belangte Behörde wäre nicht berechtigt gewesen, den Verlängerungsantrag der Beschwerdeführerin abzuweisen, sondern hätte stattdessen ein Verfahren
Paragraph 25, NAG einzuleiten gehabt. IV.3.
1 und 2 NAG, so hat die Behörde
1 NAG - gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung
FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 9 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
GVG gehemmt.Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen
Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG, so hat die Behörde
Paragraph 25, Absatz eins, NAG - gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung
Paragraphen 52, ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Ist jedoch eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, hat die Niederlassungsbehörde - trotz Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen - einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen (§ 25 Abs. 2 NAG). Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Ist jedoch eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, hat die Niederlassungsbehörde - trotz Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen - einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen (Paragraph 25, Absatz 2, NAG). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat § 25 NAG den Sinn, eine Doppelgleisigkeit dadurch zu vermeiden, dass bei Fehlen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung
1 oder Abs. 2 NAG 2005 die Niederlassungsbehörde nicht den Verlängerungsantrag abzuweisen hat, sondern sogleich die Fremdenpolizeibehörde in die Lage versetzt wird, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen (vgl. VwGH 30.09.2014, Ro 2014/22/0035).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat Paragraph 25, NAG den Sinn, eine Doppelgleisigkeit dadurch zu vermeiden, dass bei Fehlen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung
Paragraph 11, Absatz eins, oder Absatz 2, NAG 2005 die Niederlassungsbehörde nicht den Verlängerungsantrag abzuweisen hat, sondern sogleich die Fremdenpolizeibehörde in die Lage versetzt wird, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen vergleiche VwGH 30.09.2014, Ro 2014/22/0035). Die Abweisung des Antrags auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder eines Zweckänderungsantrages kommt bei Nichtvorliegen allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen somit nicht in Betracht, sondern ist bei Fehlen allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen bei Verlängerungsanträgen eine Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörde, die allenfalls aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu erlassen hat, vorgesehen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024; 27.05.2010, 2008/21/0630; 09.07.2009, 2009/22/0149; 19.6.2008, 2007/18/0376). Die Abweisung des Antrags auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder eines Zweckänderungsantrages kommt bei Nichtvorliegen allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen somit nicht in Betracht, sondern ist bei Fehlen allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen bei Verlängerungsanträgen eine Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörde, die allenfalls aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu erlassen hat, vorgesehen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024; 27.05.2010, 2008/21/0630; 09.07.2009, 2009/22/0149; 19.6.2008, 2007/18/0376). IV.3.3. römisch vier.3.3. Aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 25 NAG ergibt sich die Zuständigkeit der „Behörde“, sodass dem Verwaltungsgericht Wien keine Zuständigkeit zur Führung eines Verfahrens nach § 25 Abs. 1 NAG zukommt.
1 NAG ist die „Behörde“ im Sinne des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes der örtlich zuständige Landeshauptmann. Demgegenüber entscheidet das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes lediglich über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz. Somit ergibt bereits eine Verbalinterpretation des § 25 Abs. 1 NAG zweifelsfrei die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Einleitung dieses Verfahrens. Aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 25, NAG ergibt sich die Zuständigkeit der „Behörde“, sodass dem Verwaltungsgericht Wien keine Zuständigkeit zur Führung eines Verfahrens nach Paragraph 25, Absatz eins, NAG zukommt.
Paragraph 3, Absatz eins, NAG ist die „Behörde“ im Sinne des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes der örtlich zuständige Landeshauptmann. Demgegenüber entscheidet das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes lediglich über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz. Somit ergibt bereits eine Verbalinterpretation des Paragraph 25, Absatz eins, NAG zweifelsfrei die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Einleitung dieses Verfahrens. In diesem Zusammenhang ist weiters darauf hinzuweisen, dass § 25 Abs. 1 letzter Satz NAG normiert, dass während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung der Ablauf der Frist
GVG gehemmt ist. Da es sich dabei um die Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht handelt, ist auch aus diesem Grund davon auszugehen, dass der örtlich zuständige Landeshauptmann das Verfahren nach § 25 NAG zu führen hat. Es kann dem Gesetzgeber nicht (die unsachliche und damit gleichheitswidrige Auslegung) unterstellt werden, für den Fall der Einleitung eines Verfahrens nach § 25 Abs. 1 NAG eine Vorkehrung hinsichtlich der Entscheidungsfrist der Behörde geschaffen zu haben, für den Fall der Einleitung dieses Verfahrens durch das Verwaltungsgericht eine vergleichbare Regelung aber ausdrücklich nicht vorzusehen. Eine Anwendung des § 8 VwGVG auf die verwaltungsgerichtliche Entscheidungsfrist scheidet dem Wortlaut der Bestimmung nach aus, auch eine analoge Anwendung des § 8 VwGVG auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird auszuschließen sein, da angesichts der Klarheit des Verweises keine planwidrige Lücke, sondern nur eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers angenommen werden kann. Der Wortlaut des § 25 Abs. 1 NAG lässt daher nur die (sachliche) Auslegung zu, dass der Gesetzgeber die Entscheidungsfrist des Verwaltungsgerichts in der Bestimmung deshalb nicht bedacht hat, da eine solche Bedachtnahme aufgrund der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde zur Einleitung des Verfahrens nach § 25 Abs. 1 NAG nicht erforderlich ist. Indem der Gesetzgeber explizit auf die Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde
GVG Bezug nimmt und § 38 VwGG im letzten Satz des § 25 Abs. 1 NAG nicht anführt, normiert er somit zweifelsfrei eine Zuständigkeit des Landeshauptmannes zur Führung eines solchen Verfahrens.In diesem Zusammenhang ist weiters darauf hinzuweisen, dass Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz NAG normiert, dass während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt ist. Da es sich dabei um die Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht handelt, ist auch aus diesem Grund davon auszugehen, dass der örtlich zuständige Landeshauptmann das Verfahren nach Paragraph 25, NAG zu führen hat. Es kann dem Gesetzgeber nicht (die unsachliche und damit gleichheitswidrige Auslegung) unterstellt werden, für den Fall der Einleitung eines Verfahrens nach Paragraph 25, Absatz eins, NAG eine Vorkehrung hinsichtlich der Entscheidungsfrist der Behörde geschaffen zu haben, für den Fall der Einleitung dieses Verfahrens durch das Verwaltungsgericht eine vergleichbare Regelung aber ausdrücklich nicht vorzusehen. Eine Anwendung des Paragraph 8, VwGVG auf die verwaltungsgerichtliche Entscheidungsfrist scheidet dem Wortlaut der Bestimmung nach aus, auch eine analoge Anwendung des Paragraph 8, VwGVG auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird auszuschließen sein, da angesichts der Klarheit des Verweises keine planwidrige Lücke, sondern nur eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers angenommen werden kann. Der Wortlaut des Paragraph 25, Absatz eins, NAG lässt daher nur die (sachliche) Auslegung zu, dass der Gesetzgeber die Entscheidungsfrist des Verwaltungsgerichts in der Bestimmung deshalb nicht bedacht hat, da eine solche Bedachtnahme aufgrund der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde zur Einleitung des Verfahrens nach Paragraph 25, Absatz eins, NAG nicht erforderlich ist. Indem der Gesetzgeber explizit auf die Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde
Paragraph 8, VwGVG Bezug nimmt und Paragraph 38, VwGG im letzten Satz des Paragraph 25, Absatz eins, NAG nicht anführt, normiert er somit zweifelsfrei eine Zuständigkeit des Landeshauptmannes zur Führung eines solchen Verfahrens. Ferner sieht § 25 Abs. 2 NAG vor, dass das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen ist, wenn eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft erwächst. Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz sieht eine formlose Einstellung von Verfahren vor den Verwaltungsgerichten jedoch nicht vor, sondern ergibt sich aus den §§ 31 Abs. 1 iVm. 28 Abs. 1 VwGVG, dass die Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mittels Beschluss zu erfolgen hat. Die in § 25 Abs. 2 NAG normierte formlose Einstellung kann sich somit nur auf ein Verfahren vor dem örtlich zuständigen Landeshauptmann beziehen, der das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels mittels Aktenvermerk formlos einstellen kann. Einem gerichtlichen Verfahren entspricht eine solche Vorgehensweise hingegen nicht.Ferner sieht Paragraph 25, Absatz 2, NAG vor, dass das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen ist, wenn eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft erwächst. Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz sieht eine formlose Einstellung von Verfahren vor den Verwaltungsgerichten jedoch nicht vor, sondern ergibt sich aus den Paragraphen 31, Absatz eins, in Verbindung mit 28 Absatz eins, VwGVG, dass die Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mittels Beschluss zu erfolgen hat. Die in Paragraph 25, Absatz 2, NAG normierte formlose Einstellung kann sich somit nur auf ein Verfahren vor dem örtlich zuständigen Landeshauptmann beziehen, der das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels mittels Aktenvermerk formlos einstellen kann. Einem gerichtlichen Verfahren entspricht eine solche Vorgehensweise hingegen nicht. An dieser Stelle ist insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass Aufgabe der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Entscheidung über Beschwerden iS des Art. 130 Abs. 1 B-VG ist. Die Verwaltungsgerichte führen eine Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Verwaltung durch.
1 NAG hat die Behörde beim Fehlen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu verständigen, welches zu prüfen hat, ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu setzen ist. An das Ergebnis des Verfahrens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist die Niederlassungsbehörde gebunden, welche das Niederlassungsverfahren entweder formlos einzustellen oder dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen hat. Dabei handelt es sich um einen reinen Vollzugsakt der Niederlassungsbehörde. Es ist nicht zu erkennen, warum für diesen Vollzugsakt eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben sein sollte und geht offenkundig auch der Gesetzgeber mangels sachlicher Gründe von der Zuständigkeit der Niederlassungsbehörde für die Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und die weiteren Verfahrensschritte, bei denen es sich um rein manipulative Akte handelt, welche naheliegender Weise in die Zuständigkeit der die Verwaltung führenden Niederlassungsbehörde fallen, aus. Bei einem gegenteiligen Verständnis würde dem Beschwerdeführer zudem im Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eine Instanz genommen werden, da bei einer Einstellung durch das Verwaltungsgericht die Kontrolle, ob die Einstellung zu Recht erfolgte, nur mehr beim Verwaltungsgerichtshof bzw. Verfassungsgerichtshof bekämpft werden könnte (vgl. zur zum Devolutionsantrag bzw. zur Säumnisbeschwerde vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 23.05.2012, 2012/22/0035; 13.12.2011, 2011/22/0282).An dieser Stelle ist insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass Aufgabe der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Entscheidung über Beschwerden iS des Artikel 130, Absatz eins, B-VG ist. Die Verwaltungsgerichte führen eine Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Verwaltung durch.
Paragraph 25, Absatz eins, NAG hat die Behörde beim Fehlen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu verständigen, welches zu prüfen hat, ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu setzen ist. An das Ergebnis des Verfahrens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist die Niederlassungsbehörde gebunden, welche das Niederlassungsverfahren entweder formlos einzustellen oder dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen hat. Dabei handelt es sich um einen reinen Vollzugsakt der Niederlassungsbehörde. Es ist nicht zu erkennen, warum für diesen Vollzugsakt eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben sein sollte und geht offenkundig auch der Gesetzgeber mangels sachlicher Gründe von der Zuständigkeit der Niederlassungsbehörde für die Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und die weiteren Verfahrensschritte, bei denen es sich um rein manipulative Akte handelt, welche naheliegender Weise in die Zuständigkeit der die Verwaltung führenden Niederlassungsbehörde fallen, aus. Bei einem gegenteiligen Verständnis würde dem Beschwerdeführer zudem im Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eine Instanz genommen werden, da bei einer Einstellung durch das Verwaltungsgericht die Kontrolle, ob die Einstellung zu Recht erfolgte, nur mehr beim Verwaltungsgerichtshof bzw. Verfassungsgerichtshof bekämpft werden könnte vergleiche zur zum Devolutionsantrag bzw. zur Säumnisbeschwerde vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 23.05.2012, 2012/22/0035; 13.12.2011, 2011/22/0282). Hinzu tritt, dass
2 2. Satz NAG das Verfahren im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen ist, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Ginge man von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zur Führung des Verfahrens nach § 25 NAG aus, hätte dies auch zur Folge, dass das Verwaltungsgericht das einst „formlos“ eingestellte Verfahren fortzusetzen hat, sobald die Aufenthaltsbeendigung aufgehoben wird. Hierbei wird jedoch klar der Bereich einer nachprüfenden gerichtlichen Kontrolle der Verwaltung verlassen und handelt es sich hierbei um die originäre Führung der Verwaltung. Darüber hinaus käme eine solche Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens nach Erlassung eines Einstellungsbeschlusses durch das örtlich zuständige Verwaltungsgericht auf Grund von dessen Rechtskraftwirkung nicht in Betracht. Hinzu tritt, dass
Paragraph 25, Absatz 2, 2. Satz NAG das Verfahren im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen ist, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Ginge man von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zur Führung des Verfahrens nach Paragraph 25, NAG aus, hätte dies auch zur Folge, dass das Verwaltungsgericht das einst „formlos“ eingestellte Verfahren fortzusetzen hat, sobald die Aufenthaltsbeendigung aufgehoben wird. Hierbei wird jedoch klar der Bereich einer nachprüfenden gerichtlichen Kontrolle der Verwaltung verlassen und handelt es sich hierbei um die originäre Führung der Verwaltung. Darüber hinaus käme eine solche Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens nach Erlassung eines Einstellungsbeschlusses durch das örtlich zuständige Verwaltungsgericht auf Grund von dessen Rechtskraftwirkung nicht in Betracht. Schließlich ist anzumerken, dass Aufgabe der Verwaltungsgerichte nach der Intention des Gesetzgebers ein erhöhter Rechtsschutz im Bereich des öffentlichen Rechts darstellt und es daher auch als in der Praxis nicht handhabbar erscheint, dass Beschwerdefälle trotz Beendigung des eigentlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – eben durch Feststellung des Nichtvorliegens der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen in einem Verlängerungsverfahren unter Durchführung einer Interessensabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG – weiterhin, nämlich während des Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung, auf Grund der Ausschöpfung des Instanzenzugs möglicherweise jahrelang, beim Verwaltungsgericht anhängig blieben. Letztlich hat daher auch im Hinblick darauf, dass es sich bei der Führung eines Verfahrens
1 NAG systematisch um ein erstinstanzliches Verfahren handelt, dieses Verfahren der örtlich zuständige Landeshauptmann zu führen. Schließlich ist anzumerken, dass Aufgabe der Verwaltungsgerichte nach der Intention des Gesetzgebers ein erhöhter Rechtsschutz im Bereich des öffentlichen Rechts darstellt und es daher auch als in der Praxis nicht handhabbar erscheint, dass Beschwerdefälle trotz Beendigung des eigentlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – eben durch Feststellung des Nichtvorliegens der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen in einem Verlängerungsverfahren unter Durchführung einer Interessensabwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG – weiterhin, nämlich während des Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung, auf Grund der Ausschöpfung des Instanzenzugs möglicherweise jahrelang, beim Verwaltungsgericht anhängig blieben. Letztlich hat daher auch im Hinblick darauf, dass es sich bei der Führung eines Verfahrens
Paragraph 25, Absatz eins, NAG systematisch um ein erstinstanzliches Verfahren handelt, dieses Verfahren der örtlich zuständige Landeshauptmann zu führen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass im Fall des Fehlens von besonderen Erteilungsvoraussetzungen im Verlängerungs- und Zweckänderungsverfahren das Verwaltungsgericht für die Prüfung und Beurteilung des Vorliegens der Erteilungsvoraussetzungen zuständig ist. Wird durch das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die besonderen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen, Erteilungsvoraussetzungen
1 und 2 NAG aber fehlen, fällt die weitere Vorgehensweise
Vm § 3 Abs. 1 NAG und hat dieses Verständnis auch zur Folge, dass in § 25 Abs. 1 letzter Satz lediglich auf § 8 VwGVG Bezug genommen wird. Sachlich ist diese Aufgabenteilung u.a. auch damit begründet, dass es sich hierbei um das Setzen eigenständiger Vollzugsakte handelt, welche schon nach allgemeinem Verständnis in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde fallen.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass im Fall des Fehlens von besonderen Erteilungsvoraussetzungen im Verlängerungs- und Zweckänderungsverfahren das Verwaltungsgericht für die Prüfung und Beurteilung des Vorliegens der Erteilungsvoraussetzungen zuständig ist. Wird durch das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die besonderen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen, Erteilungsvoraussetzungen
Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG aber fehlen, fällt die weitere Vorgehensweise
Paragraph 25, NAG in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde. Dies ergibt sich aus der Anordnung der Zuständigkeit des Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, NAG und hat dieses Verständnis auch zur Folge, dass in Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz lediglich auf Paragraph 8, VwGVG Bezug genommen wird. Sachlich ist diese Aufgabenteilung u.a. auch damit begründet, dass es sich hierbei um das Setzen eigenständiger Vollzugsakte handelt, welche schon nach allgemeinem Verständnis in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde fallen. Letztlich kann aber auch durch den letzten Satz des § 25 Abs. 2 NAG, wonach die Behörde für den Fall, dass eine Aufenthaltsbeendigung nach Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unzulässig ist, einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen „hat“, k eine Bindung des Verwaltungsgerichts an die Erklärung einer Verwaltungsbehörde erfolgen, da eine solche Bindung nicht nur einen Verstoß gegen die Gewaltenteilung des Art. 94 Abs. 1 B-VG (vgl. VfSlg. 6278), sondern auch einen unzulässigen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit
1 B-VG darstellen würde.Letztlich kann aber auch durch den letzten Satz des Paragraph 25, Absatz 2, NAG, wonach die Behörde für den Fall, dass eine Aufenthaltsbeendigung nach Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unzulässig ist, einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen „hat“, k eine Bindung des Verwaltungsgerichts an die Erklärung einer Verwaltungsbehörde erfolgen, da eine solche Bindung nicht nur einen Verstoß gegen die Gewaltenteilung des Artikel 94, Absatz eins, B-VG vergleiche VfSlg. 6278), sondern auch einen unzulässigen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit
Aus den dargelegten Gründen war der Bescheid zu beheben und obliegt es nunmehr der belangten Behörde ein Verfahren nach § 25 Abs. 1 NAG einzuleiten bzw. im Hinblick auf § 10 NAG in den betreffenden Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Einsicht zu nehmen.Aus den dargelegten Gründen war der Bescheid zu beheben und obliegt es nunmehr der belangten Behörde ein Verfahren nach Paragraph 25, Absatz eins, NAG einzuleiten bzw. im Hinblick auf Paragraph 10, NAG in den betreffenden Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Einsicht zu nehmen. Gegenständlich ist das Fehlen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung nicht erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorgekommen (vgl. etwa VwGH 15.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.