GVG wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, als die Erfüllungsfrist für die Maßnahmen nach Punkt 2.) und 3.) des bekämpften Bescheides mit zwölf Monaten nach Rechtskraft des Bescheides festgesetzt wird.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, als die Erfüllungsfrist für die Maßnahmen nach Punkt 2.) und 3.) des bekämpften Bescheides mit zwölf Monaten nach Rechtskraft des Bescheides festgesetzt wird. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. II.) den BESCHLUSS römisch zwei.) den BESCHLUSS gefasst:
GVG wird die Beschwerde hinsichtlich Punkt 1.) des gegenständlichen Bescheides als gegenstandslos geworden erklärt und das Beschwerdeverfahren in diesem Punkt eingestellt.
Paragraph 31, VwGVG wird die Beschwerde hinsichtlich Punkt 1.) des gegenständlichen Bescheides als gegenstandslos geworden erklärt und das Beschwerdeverfahren in diesem Punkt eingestellt. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe: Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, erteilte mit Bescheid vom 29.03.2016
2, 4 und 10 der Bauordnung für Wien (BO) dem Beschwerdeführer als Eigentümer der Baulichkeit auf der Liegenschaft Wien, C.-gasse ONr. …, den Auftrag binnen einer Frist von sechs Monaten nach Rechtskraft des Bescheides Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, erteilte mit Bescheid vom 29.03.2016
Paragraph 129, Absatz 2, 4 und 10 der Bauordnung für Wien (BO) dem Beschwerdeführer als Eigentümer der Baulichkeit auf der Liegenschaft Wien, C.-gasse ONr. …, den Auftrag binnen einer Frist von sechs Monaten nach Rechtskraft des Bescheides 1.) den Verputz sowie das Mauerwerk des straßenseitigen Hauptgesimses einschließlich der Solbankgesimse, der Zwischengesimse sowie der Fassade einschließlich der Zierelemente an der Fassade bauordnungsgemäß herzustellen bzw. instand zu setzen, 2.) sämtliche fehlende Fensterflügel samt Verglasung beim hofseitigen Laubengang konsensgemäß wieder herzustellen, 3.) die gesamte Konstruktion des hofseitigen Laubenganges (Laubengangfassade) konsensgemäß ausreichend standsicher in wirksamer Weise instand zu setzen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die angeführten Schäden eine Verschlechterung des ursprünglichen konsens- und bauordnungsgemäßen Zustandes des Gebäudes darstellen würden und dem Eigentümer aufgrund vorausgegangener Gespräche bereits bekannt seien. Die anlässlich einer notstandpolizeilichen Maßnahme durchgeführten Arbeiten würden nur Sicherungsmaßnahmen darstellen und sei der Punkt 3.) des Bauauftrages aufgrund der Anordnung des Ziviltechnikers Dipl.-Ing. E. erfolgt. Im dagegen gerichteten Rechtsmittel brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass der Mieter F. G. anlässlich der von der MA 25 angeordneten Arbeiten etliche Fensterflügel ausgehängt und in den Hof „geschmissen“ habe. Dies könne jedoch nicht ihm angelastet werden, zumal die gesamte Aktion der MA 25 völlig unnötig und unwirtschaftlich gewesen sei. Über diese Beschwerde erging nach einer Parteieinvernahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung das Erkenntnis der Landesrechtspflegerin des Verwaltungsgerichtes Wien vom 08.11.2016, GZ: VGW-211/052/RP24/6364/2016-10, mit dem die Beschwerde zu Punkt 2.) und 3.) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt wurde. Hinsichtlich Punkt 1.) erging der Beschluss, dass die Beschwerde als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt wurde (Bauauftrag wurde erfüllt). Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Vorstellung und führte unter anderem als Vorstellungsgründe aus, dass im Zuge der an dem Gebäude auf seiner Liegenschaft durchgeführten notstandspolizeilichen Maßnahmen durch die Magistratsabteilung 25 viele Fehlentscheidungen getroffen und ihm dadurch horrende Kosten auferlegt worden seien. Zudem seien die Sicherungsmaßnahmen nur unzureichend durchgeführt worden. Auch in seinen weiteren Eingaben machte der Beschwerdeführer immer wieder Ausführungen zu den notstandspolizeilichen Maßnahmen und dem dadurch auferlegten Kostenersatz. Zu den gegenständlichen Baugebrechen machte er keine Ausführungen, sondern ersuchte lediglich um Fristverlängerung. Nach Anfrage durch das Verwaltungsgericht Wien teilte die Magistratsabteilung 37 mit Schreiben vom 05.12.2017 mit, dass bei einer Erhebung am 29.11.2017 festgestellt worden sei, dass den Spruchpunkten 2.) und 3.) nach wie vor nicht entsprochen worden sei. In der von der Landesrechtspflegerin des Verwaltungsgerichtes Wien durchgeführten Parteieinvernahme vom 30.08.2016 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll: „Mir ist bewusst, dass die Pawlatsche, das Haus wurde 1897 erbaut, altersbedingt zu sanieren ist. Dazu fehlen mir jedoch die wirtschaftlichen Mittel. Bei mir wurde eingebrochen und mein Safe samt den darin befindlichen Wertsachen entwendet. Auch das Verfahren der MA 25 (Euro 26.793,25 für die notstandspolizeiliche Maßnahme) hat mich wirtschaftlich ruiniert. Hinsichtlich der angelasteten Verputzschäden weise ich darauf hin, dass es sich hierbei nur um Farbabblätterungen handelt und somit kein Baugebrechen im Sinne der Wiener Bauordnung vorliegt. Dies hat auch der Herr Baumeister H. (das entsprechende Gutachten reiche ich binnen einer Woche mittels E-Mail nach) bestätigt. Zusammenfassend ist zu sagen, dass das Vorgehen der Behörde überschießend ist. Ich lege 2 Fotos (Beilage ./A und ./B) zum Akt, wobei beim Foto ./A ersichtlich ist, dass ein Fenster aus dem
6 BO für Wien auferlegt wurde), wurden bereits mit Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtes Wien (beide Beschwerden wurden als unbegründet abgewiesen) entschieden. Gegenstand dieses Verfahrens ist daher allein die Rechtmäßigkeit des vorliegenden Bauauftrages. Ob die Voraussetzungen des Paragraph 129, Absatz 6, BO für Wien vorgelegen sind und die von der Behörde in Auftrag gegebenen Sicherungsmaßnahmen demnach notwendig und zweckmäßig waren, kann im gegenständlichen Verfahren nicht mehr überprüft werden. Die vom Beschwerdeführer einbrachten Beschwerden (Maßnahmenbeschwerde und Beschwerde gegen den Bescheid, mit welchem ihm Kostenersatz
Paragraph 129, Absatz 6, BO für Wien auferlegt wurde), wurden bereits mit Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtes Wien (beide Beschwerden wurden als unbegründet abgewiesen) entschieden. Gegenstand dieses Verfahrens ist daher allein die Rechtmäßigkeit des vorliegenden Bauauftrages.
6 BO für Wien kann die Behörde bei Gefahr im Verzug auch ohne Anhörung der Partei die erforderlichen Verfügungen und Sicherungsmaßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers (jedes Miteigentümers) eines Bauwerkes anordnen und sofort vollstrecken lassen. Die bloße Beseitigung der mit einem Baugebrechen verbundenen Sicherheitsgefährdung im Wege einer dem Baukonsens nicht entsprechenden provisorischen baulichen Maßnahme stellt jedoch keine Erfüllung der gesetzlichen Instandhaltungspflicht dar. Ein vom Baukonsens abweichender Zustand darf nur nach vorheriger Erwirkung einer Baubewilligung, nicht aber anstelle der vom Gesetz geforderten Instandhaltung des konsensgemäßen Zustandes herbeigeführt werden. Es ist unerheblich, ob Organwalter der Baubehörde sich allenfalls vorerst mit einer provisorischen Sicherungsmaßnahme zufrieden gegeben erklären; am Umfang der gesetzlichen Instandhaltungspflicht wird dadurch nichts geändert (VwGH 24.02.1975, Slg 8770/A).
Paragraph 129, Absatz 6, BO für Wien kann die Behörde bei Gefahr im Verzug auch ohne Anhörung der Partei die erforderlichen Verfügungen und Sicherungsmaßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers (jedes Miteigentümers) eines Bauwerkes anordnen und sofort vollstrecken lassen. Die bloße Beseitigung der mit einem Baugebrechen verbundenen Sicherheitsgefährdung im Wege einer dem Baukonsens nicht entsprechenden provisorischen baulichen Maßnahme stellt jedoch keine Erfüllung der gesetzlichen Instandhaltungspflicht dar. Ein vom Baukonsens abweichender Zustand darf nur nach vorheriger Erwirkung einer Baubewilligung, nicht aber anstelle der vom Gesetz geforderten Instandhaltung des konsensgemäßen Zustandes herbeigeführt werden. Es ist unerheblich, ob Organwalter der Baubehörde sich allenfalls vorerst mit einer provisorischen Sicherungsmaßnahme zufrieden gegeben erklären; am Umfang der gesetzlichen Instandhaltungspflicht wird dadurch nichts geändert (VwGH 24.02.1975, Slg 8770/A). Vorgenommene Sicherheitsmaßnahmen stehen einem Instandsetzungsauftrag nicht entgegen (VwGH 14.04.1987, 86/05/0095) bzw. vermögen provisorische Maßnahmen (dazu zählen die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen) ein bestehendes Baugebrechen nicht zu beseitigen (VwGH 12.02.1989, 88705/0244). Dass ein Baugebrechen vorliegt, haben bereits die Vorverfahren (Maßnahmenbeschwerdeverfahren … und Kostenersatz für die notstandspolizeiliche Maßnahme …) ergeben und war daher der Beweisantrag bezüglich eines weiteren statischen Gutachtens abzuweisen. Des Weiteren wurde durch den Beschwerdeführer der schlechte Zustand des hofseitigen Laubenganges samt der fehlenden Fensterflügel nie bestritten und führte er in der Parteieinvernahme vom 30.08.2016 selbst aus, dass ihm bewusst sei, dass die Pawlatsche (Laubengang) altersbedingt zu sanieren sei. Auch ist aus den im Akt einliegenden Fotos, dem Gutachten des Herrn Dipl. Ing. H. vom 20.02.2014, sowie der „Stellungnahme Laubengang“ des Herrn Dipl. Ing. E. (K.) vom 26.03.2014 ersichtlich, dass der Laubengang samt Fenster in einem sanierungsbedürftigen Zustand ist und daher jedenfalls hinsichtlich der Spruchpunkte 2.) und 3.) ein Baugebrechen vorliegt. § 129 Abs. 10 BO für Wien besteht aus zwei Teilen; nur der zweite Halbsatz regelt die Entfernung vorschriftswidriger Bauten, der erste Halbsatz hingegen umfasst die Veranlassung der Behebung jeglicher "Abweichung von den Bauvorschriften" und kann daher auch zu einem Auftrag auf Herstellung führen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Bau konkreten Rechtsvorschriften der Bauordnung widerspricht, sondern inwieweit der Bau durch eine erforderliche Baubewilligung gedeckt ist. Verpflichteter
Abs. 10 ist der jeweilige Eigentümer der Baulichkeit, auch wenn der gesetzwidrige Zustand von jemand anderen (ev. auch schuldhaft) herbeigeführt wurde (VwGH 12.10.2007/2006/05/0293; 11.05.2010, 2009/05/252,0276). Paragraph 129, Absatz 10, BO für Wien besteht aus zwei Teilen; nur der zweite Halbsatz regelt die Entfernung vorschriftswidriger Bauten, der erste Halbsatz hingegen umfasst die Veranlassung der Behebung jeglicher "Abweichung von den Bauvorschriften" und kann daher auch zu einem Auftrag auf Herstellung führen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Bau konkreten Rechtsvorschriften der Bauordnung widerspricht, sondern inwieweit der Bau durch eine erforderliche Baubewilligung gedeckt ist. Verpflichteter
Absatz 10, ist der jeweilige Eigentümer der Baulichkeit, auch wenn der gesetzwidrige Zustand von jemand anderen (ev. auch schuldhaft) herbeigeführt wurde (VwGH 12.10.2007/2006/05/0293; 11.05.2010, 2009/05/252,0276). Während für die Behebung von Baugebrechen
4 BO eine „angemessene Frist zu gewähren“ ist, ordnet § 129 Abs. 10 BO für Wien keine Erfüllungsfrist an. Jedoch ist
2 AVG, wenn die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.Während für die Behebung von Baugebrechen
Paragraph 129, Absatz 4, BO eine „angemessene Frist zu gewähren“ ist, ordnet Paragraph 129, Absatz 10, BO für Wien keine Erfüllungsfrist an. Jedoch ist
Paragraph 59, Absatz 2, AVG, wenn die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. Diese Erfüllungsfrist
2 AVG ist jedenfalls dann angemessen, wenn innerhalb derselben die erforderlichen Arbeiten technisch durchgeführt werden können. Die Dauer der Frist hat sich nach den vorzunehmenden Arbeiten zu richten, nicht nach den damit nur mittelbar zusammenhängenden Folgen (VwGH vom 15.11.2011, 2010/05/0028). Diese Erfüllungsfrist
Paragraph 59, Absatz 2, AVG ist jedenfalls dann angemessen, wenn innerhalb derselben die erforderlichen Arbeiten technisch durchgeführt werden können. Die Dauer der Frist hat sich nach den vorzunehmenden Arbeiten zu richten, nicht nach den damit nur mittelbar zusammenhängenden Folgen (VwGH vom 15.11.2011, 2010/05/0028). Da der Vertreter der belangten Behörde in der Verhandlung der Landesrechtspflegerin nach Erörterung der durchzuführenden Arbeiten eine Erfüllungsfrist von zwölf Monaten für angemessen erachtete, war diese spruchgemäß abzuändern. Zu II.)Zu römisch zwei.) Der Punkt 1.) des Bauauftrages (Verputzschäden) wurde laut Stellungnahme des Vertreters der Magistratsabteilung 37 in der Verhandlung vom 03.11.2016 zwischenzeitlich erfüllt.
GG ist im Falle der nach der Revisionseinbringung erfolgten Klaglosstellung des Revisionswerbers bzw. im Falle der Revisionszurückziehung das Revisionsverfahren mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. VwGH 13.5.2005, 2004/02/0386 zur Rechtslage vor dem 1.1.2014; vgl. VwGH 12.8.2014, Ro 2014/06/0049 zur Rechtslage seit dem 1.1.2014).
Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist im Falle der nach der Revisionseinbringung erfolgten Klaglosstellung des Revisionswerbers bzw. im Falle der Revisionszurückziehung das Revisionsverfahren mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat vergleiche VwGH 13.5.2005, 2004/02/0386 zur Rechtslage vor dem 1.1.2014; vergleiche VwGH 12.8.2014, Ro 2014/06/0049 zur Rechtslage seit dem 1.1.2014). Der VwGH vertrat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein bei ihm anhängiges Beschwerdeverfahren auch im Falle einer Amtsbeschwerde (Art. 131 Abs. 2 B-VG aF) bei Wegfall des rechtlichen Interesses an einer meritorischen Entscheidung in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen war. Diese Rechtsprechung hat er auch für eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 B-VG gegen eine Entscheidung eines VwG für maßgebend erklärt (Hinweis B vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.