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{'item': 'VGW-102/067/178/2018'}

Obsah (9)Art. 130§ 28§ 35§ 25aArt. 133§ 24Art. 129aArtikel 129Art. 132

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.04.2018 GeschäftszahlVGW-102/067/178/2018 Text Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerd

Art. 130Abs.

1 Z 2 und Art. 132 Abs. 2 B-VG der C. AG, G., ..., wegen Beschlagnahme des Radarwarngerätes „...“ samt Ladekabel am 06.12.2017 in Wien, ..., den Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2 und Artikel 132, Absatz 2, B-VG der C.

AG, G., ..., wegen Beschlagnahme des Radarwarngerätes „...“ samt Ladekabel am 06.12.2017 in Wien, ..., den B E S C H L U S S gefasst: 1.

§ 28Abs. 1 und 6 i

Vm § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Beschwerde zurückgewiesen.1.

Paragraph 28, Absatz eins und 6 in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Beschwerde zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund als Rechtsträgerin der belangten Behörde

§ 35Vw

GVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, 57,40 Euro für Vorlageaufwand binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.2. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund als Rechtsträgerin der belangten Behörde

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, 57,40 Euro für Vorlageaufwand binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten. 4. Gegen diese Entscheidung ist

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – Vw

GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.4. Gegen diese Entscheidung ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.

BEGRÜNDUNG I.1. Mit dem am 04.01.2018 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Schriftsatz (Postaufgabe am 02.01.2018) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 2 und Art. 132 Abs. 2 B-VG wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch ein Organ der Landespolizeidirektion Wien, am 06.12.2017, in Wien, wegen Beschlagnahme des Radarwarngerätes „...“ samt Ladekabel. Zusammengefasst brachte sie darin vor, dass am 06.12.2017 um 17:01 Uhr ein Polizeibeamter der PI ..., in Wien, ... das auf die Beschwerdeführerin zugelassene Fahrzeug mit dem Kennzeichen … (laut Polizeianzeige …), indem sich auch der Vorstandsdirektor, Herr X., aufhielt, anhielt, den Lenker aufforderte, das im Fahrzeug angebrachte Radarwarngerät auszubauen und auszuhändigen, woraufhin er dieses samt Ladekabel sofort beschlagnahmte. Sie erachte die Beschlagnahme als rechtlich nicht gedeckte und überschießende Amtshandlung, weil es sich bei dem beschlagnahmten Gerät um ein Radarwarngerät ohne „Blocker“ Funktion handelt, sodass eine Anwendbarkeit des § 98a des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967 nicht gegeben war. römisch eins.1. Mit dem am 04.01.2018 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Schriftsatz (Postaufgabe am 02.01.2018) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2 und Artikel 132, Absatz 2, B-VG wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch ein Organ der Landespolizeidirektion Wien, am 06.12.2017, in Wien, wegen Beschlagnahme des Radarwarngerätes „...“ samt Ladekabel. Zusammengefasst brachte sie darin vor, dass am 06.12.2017 um 17:01 Uhr ein Polizeibeamter der PI ..., in Wien, ... das auf die Beschwerdeführerin zugelassene Fahrzeug mit dem Kennzeichen … (laut Polizeianzeige …), indem sich auch der Vorstandsdirektor, Herr römisch zehn., aufhielt, anhielt, den Lenker aufforderte, das im Fahrzeug angebrachte Radarwarngerät auszubauen und auszuhändigen, woraufhin er dieses samt Ladekabel sofort beschlagnahmte. Sie erachte die Beschlagnahme als rechtlich nicht gedeckte und überschießende Amtshandlung, weil es sich bei dem beschlagnahmten Gerät um ein Radarwarngerät ohne „Blocker“ Funktion handelt, sodass eine Anwendbarkeit des Paragraph 98 a, des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967 nicht gegeben war. 2.

  1. Das Verwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin im Hinblick auf Art 132 Abs. 2 B-VG mit Schreiben vom 11.01.2018 auf, darzulegen inwieweit durch die in Beschwerde gezogene Amtshandlung die C. AG in ihren Rechten berührt und allfällig verletzt wurde.2.
  2. Das Verwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin im Hinblick auf Artikel 132, Absatz 2, B-VG mit Schreiben vom 11.01.2018 auf, darzulegen inwieweit durch die in Beschwerde gezogene Amtshandlung die C. AG in ihren Rechten berührt und allfällig verletzt wurde. In ihrer Stellungnahme vom 26.01.2018 führte die Beschwerdeführerin dazu aus, dass sie durch die bekämpfte Amtshandlung in ihren Rechten auf Erfüllung der Dienstpflichten ihres Vorstandsvorsitzenden, verletzt worden sei. 2.
  3. Das Verwaltungsgericht Wien übermittelte die Beschwerde am 02.02.2018 an die Landespolizeidirektion Wien mit dem Ersuchen um Aktenvorlage und der Möglichkeit zur Erstattung einer Gegenschrift. Unter einem wurde um Benennung der an den in Beschwerde gezogenen Amtshandlungen beteiligten bzw. bei diesen anwesenden Beamten bzw. Personen samt deren konkreten Aufgaben bzw. Funktionen im Zuge der jeweiligen (Amts-)Handlung ersucht. Die belangte Behörde übermittelte die angeforderten Akten und legte ein mit 27.02.2018 datiertes Schreiben bei, in dem bekannt gegeben wurde, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand zu nehmen, weil dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass es sich bei dem beschlagnahmten Gerät um ein bloßes Radarwarngerät handle und folglich Unanwendbarkeit des § 98a KFG gegeben sei, nicht entgegengetreten werde. Unter einem beantragte sie den Zuspruch des Vorlageaufwandes.Die belangte Behörde übermittelte die angeforderten Akten und legte ein mit 27.02.2018 datiertes Schreiben bei, in dem bekannt gegeben wurde, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand zu nehmen, weil dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass es sich bei dem beschlagnahmten Gerät um ein bloßes Radarwarngerät handle und folglich Unanwendbarkeit des Paragraph 98 a, KFG gegeben sei, nicht entgegengetreten werde. Unter einem beantragte sie den Zuspruch des Vorlageaufwandes. 2.
  4. Das Verwaltungsgericht fragte bei der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.03.2018 nach, ob bzw. in welcher Art ihr an den beschlagnahmten Gegenständen (allenfalls) Berechtigung zukomme. In ihrer dazu übermittelten Äußerung vom 20.03.2018 verwies die Beschwerdeführerin auf die zwischenzeitlich ergangene, informelle Mitteilung durch die belangte Behörde an Herrn E. (damaliger Fahrzeuglenker), dass das beschlagnahmte Gerät „zur Abholung bereitstehe“, und führte zur Nachfrage aus, dass es angesichts dieser Entwicklung ihres Erachtens „dahingestellt bleiben könne, wem an dem beschlagnahmten Gerät Berechtigung zukomme“. II.1.

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (§ 28 Abs. 6 VwGVG). Eine öffentliche mündliche Verhandlung beim Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG u.a. entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.römisch zwei.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG). Eine öffentliche mündliche Verhandlung beim Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG u.a. entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. 2.

  1. Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt § 35 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, welcher lautet:2.
  2. Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt Paragraph 35, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, welcher lautet: „§ 35.

(1)Absatz eins,Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Absatz 2,Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Absatz 3,Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Absatz 4,Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten: 1.Ziffer eins die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, 2.Ziffer 2 die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie 3.Ziffer 3 die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Absatz 5,Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Absatz 6,Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7)Absatz 7,Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“ 2.
  1. Die Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, lautet auszugsweise:2.
  2. Die Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, lautet auszugsweise: „§
  3. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt: Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130

, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt: 1.Ziffer eins Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro 2.Ziffer 2 Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro 3.Ziffer 3 Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro 4.Ziffer 4 Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro 5.Ziffer 5 Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro 6.Ziffer 6 Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro 7.Ziffer 7 Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro“ III.1.1.

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen Verwaltungsgerichte (ebenso wie bisher die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern

Art. 129aAbs.

1 Z 2 B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Aus den parlamentarischen Erläuterungen zur genannten Novelle (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 13) erschließen sich keine Anhaltspunkte, dass durch diese Novelle der Beschwerdegegenstand eine Änderung erfahren hat, weshalb die bisher ergangene Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung weiterhin einschlägig ist (vgl. etwa auch Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 68, 71).römisch drei.1.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen Verwaltungsgerichte (ebenso wie bisher die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern

Artikel 129

a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Aus den parlamentarischen Erläuterungen zur genannten Novelle vergleiche , Regierungsvorlage 1618, BlgNR

  1. GP, 13) erschließen sich keine Anhaltspunkte, dass durch diese Novelle der Beschwerdegegenstand eine Änderung erfahren hat, weshalb die bisher ergangene Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung weiterhin einschlägig ist vergleiche etwa auch Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 7, VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 68, 71). 1.
  2. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG und damit für eine Befugnis des Verwaltungsgerichtes Wien zur Entscheidung in der Sache ist die Beschwerdelegitimation des Einschreiters

Art. 132Abs.

2 B-VG. Danach kann Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Legitimation auf Seiten des Beschwerdeführers die Möglichkeit voraus, durch die bekämpfte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in subjektiven Rechten verletzt worden zu sein (vgl. VwGH vom 24.06.1998, Zl 96/01/0609). Anders gewendet ist zur Beschwerde legitimiert, wer Adressat der Maßnahme ist, in wessen Rechtssphäre sie eingreift (vgl. VwGH vom 10.11.2011, Zl 2010/07/0032). 1.2. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und damit für eine Befugnis des Verwaltungsgerichtes Wien zur Entscheidung in der Sache ist die Beschwerdelegitimation des Einschreiters

Artikel 132, Absatz 2, B-VG.

Danach kann Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Legitimation auf Seiten des Beschwerdeführers die Möglichkeit voraus, durch die bekämpfte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in subjektiven Rechten verletzt worden zu sein vergleiche VwGH vom 24.06.1998, Zl 96/01/0609). Anders gewendet ist zur Beschwerde legitimiert, wer Adressat der Maßnahme ist, in wessen Rechtssphäre sie eingreift vergleiche VwGH vom 10.11.2011, Zl 2010/07/0032). Im Fall der beschwerdegegenständlichen Beschlagnahme des Radarwarngerätes samt Ladekabel besteht die Möglichkeit einer durch sie herbeigeführten Verletzung in einem subjektiven Recht nur für jene Personen, denen an der beschlagnahmten Sache eine Berechtigung zukommt. Fehlt eine solche, d.h. liegt eine durch die Rechtsordnung erfolgende Zurechnung der Sache zur Rechtssphäre des Einschreiters nicht vor, kann die bekämpfte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt offenkundig nicht in dessen Rechtssphäre eingreifen. Ein bloß wirtschaftliches Interesse (etwa an der Erfüllung der Dienstpflicht des Vorstandsvorsitzenden) begründet noch keine Beschwerdelegitimation (vgl. VwGH vom 27.06.2013, Zl. 2011/07/0191).Im Fall der beschwerdegegenständlichen Beschlagnahme des Radarwarngerätes samt Ladekabel besteht die Möglichkeit einer durch sie herbeigeführten Verletzung in einem subjektiven Recht nur für jene Personen, denen an der beschlagnahmten Sache eine Berechtigung zukommt. Fehlt eine solche, d.h. liegt eine durch die Rechtsordnung erfolgende Zurechnung der Sache zur Rechtssphäre des Einschreiters nicht vor, kann die bekämpfte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt offenkundig nicht in dessen Rechtssphäre eingreifen. Ein bloß wirtschaftliches Interesse (etwa an der Erfüllung der Dienstpflicht des Vorstandsvorsitzenden) begründet noch keine Beschwerdelegitimation vergleiche VwGH vom 27.06.2013, Zl. 2011/07/0191). Da eine Berechtigung an den beschlagnahmten Gegenständen von der Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet, vielmehr von dieser auch nach wiederholter Nachfrage durch das Verwaltungsgericht bewusst unerörtert gelassen wurde, ist das Vorliegen einer solchen auf Seiten der Beschwerdeführerin als nicht gegeben anzunehmen. Die Beschwerdeführerin war daher zur Erhebung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde wegen Beschlagnahme des Radarwarngerätes samt Ladekabel nicht legitimiert. 1.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Weil die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen.1.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Weil die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.

  1. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 35 Abs. 1, 3 und 4 Z 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 VwG-AufwErsV.
  2. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 35, Absatz eins, 3 und 4 Ziffer 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV.
  3. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar sind (vgl. Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589ff, mwN).
  4. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar sind vergleiche Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589ff, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.102.067.178.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.