1 Z 2 und Art. 132 Abs. 2 B-VG der C. AG, G., ..., wegen Beschlagnahme des Radarwarngerätes „...“ samt Ladekabel am 06.12.2017 in Wien, ..., den Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde
AG, G., ..., wegen Beschlagnahme des Radarwarngerätes „...“ samt Ladekabel am 06.12.2017 in Wien, ..., den B E S C H L U S S gefasst: 1.
Vm § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Beschwerde zurückgewiesen.1.
Paragraph 28, Absatz eins und 6 in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Beschwerde zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund als Rechtsträgerin der belangten Behörde
GVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, 57,40 Euro für Vorlageaufwand binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.2. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund als Rechtsträgerin der belangten Behörde
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, 57,40 Euro für Vorlageaufwand binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten. 4. Gegen diese Entscheidung ist
GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.4. Gegen diese Entscheidung ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
BEGRÜNDUNG I.1. Mit dem am 04.01.2018 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Schriftsatz (Postaufgabe am 02.01.2018) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde
1 Z 2 und Art. 132 Abs. 2 B-VG wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch ein Organ der Landespolizeidirektion Wien, am 06.12.2017, in Wien, wegen Beschlagnahme des Radarwarngerätes „...“ samt Ladekabel. Zusammengefasst brachte sie darin vor, dass am 06.12.2017 um 17:01 Uhr ein Polizeibeamter der PI ..., in Wien, ... das auf die Beschwerdeführerin zugelassene Fahrzeug mit dem Kennzeichen … (laut Polizeianzeige …), indem sich auch der Vorstandsdirektor, Herr X., aufhielt, anhielt, den Lenker aufforderte, das im Fahrzeug angebrachte Radarwarngerät auszubauen und auszuhändigen, woraufhin er dieses samt Ladekabel sofort beschlagnahmte. Sie erachte die Beschlagnahme als rechtlich nicht gedeckte und überschießende Amtshandlung, weil es sich bei dem beschlagnahmten Gerät um ein Radarwarngerät ohne „Blocker“ Funktion handelt, sodass eine Anwendbarkeit des § 98a des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967 nicht gegeben war. römisch eins.1. Mit dem am 04.01.2018 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Schriftsatz (Postaufgabe am 02.01.2018) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer 2 und Artikel 132, Absatz 2, B-VG wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch ein Organ der Landespolizeidirektion Wien, am 06.12.2017, in Wien, wegen Beschlagnahme des Radarwarngerätes „...“ samt Ladekabel. Zusammengefasst brachte sie darin vor, dass am 06.12.2017 um 17:01 Uhr ein Polizeibeamter der PI ..., in Wien, ... das auf die Beschwerdeführerin zugelassene Fahrzeug mit dem Kennzeichen … (laut Polizeianzeige …), indem sich auch der Vorstandsdirektor, Herr römisch zehn., aufhielt, anhielt, den Lenker aufforderte, das im Fahrzeug angebrachte Radarwarngerät auszubauen und auszuhändigen, woraufhin er dieses samt Ladekabel sofort beschlagnahmte. Sie erachte die Beschlagnahme als rechtlich nicht gedeckte und überschießende Amtshandlung, weil es sich bei dem beschlagnahmten Gerät um ein Radarwarngerät ohne „Blocker“ Funktion handelt, sodass eine Anwendbarkeit des Paragraph 98 a, des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967 nicht gegeben war. 2.
1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (§ 28 Abs. 6 VwGVG). Eine öffentliche mündliche Verhandlung beim Verwaltungsgericht kann
GVG u.a. entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.römisch zwei.1.
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG). Eine öffentliche mündliche Verhandlung beim Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG u.a. entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. 2.
Abs. 1 gelten:Als Aufwendungen
Absatz eins, gelten: 1.Ziffer eins die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, 2.Ziffer 2 die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie 3.Ziffer 3 die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt: Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt: 1.Ziffer eins Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro 2.Ziffer 2 Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro 3.Ziffer 3 Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro 4.Ziffer 4 Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro 5.Ziffer 5 Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro 6.Ziffer 6 Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro 7.Ziffer 7 Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro“ III.1.1.
1 Z 2 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen Verwaltungsgerichte (ebenso wie bisher die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern
1 Z 2 B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Aus den parlamentarischen Erläuterungen zur genannten Novelle (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 13) erschließen sich keine Anhaltspunkte, dass durch diese Novelle der Beschwerdegegenstand eine Änderung erfahren hat, weshalb die bisher ergangene Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung weiterhin einschlägig ist (vgl. etwa auch Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 68, 71).römisch drei.1.1.
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen Verwaltungsgerichte (ebenso wie bisher die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern
a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Aus den parlamentarischen Erläuterungen zur genannten Novelle vergleiche , Regierungsvorlage 1618, BlgNR
1 Z 2 B-VG und damit für eine Befugnis des Verwaltungsgerichtes Wien zur Entscheidung in der Sache ist die Beschwerdelegitimation des Einschreiters
2 B-VG. Danach kann Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Legitimation auf Seiten des Beschwerdeführers die Möglichkeit voraus, durch die bekämpfte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in subjektiven Rechten verletzt worden zu sein (vgl. VwGH vom 24.06.1998, Zl 96/01/0609). Anders gewendet ist zur Beschwerde legitimiert, wer Adressat der Maßnahme ist, in wessen Rechtssphäre sie eingreift (vgl. VwGH vom 10.11.2011, Zl 2010/07/0032). 1.2. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und damit für eine Befugnis des Verwaltungsgerichtes Wien zur Entscheidung in der Sache ist die Beschwerdelegitimation des Einschreiters
Danach kann Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Legitimation auf Seiten des Beschwerdeführers die Möglichkeit voraus, durch die bekämpfte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in subjektiven Rechten verletzt worden zu sein vergleiche VwGH vom 24.06.1998, Zl 96/01/0609). Anders gewendet ist zur Beschwerde legitimiert, wer Adressat der Maßnahme ist, in wessen Rechtssphäre sie eingreift vergleiche VwGH vom 10.11.2011, Zl 2010/07/0032). Im Fall der beschwerdegegenständlichen Beschlagnahme des Radarwarngerätes samt Ladekabel besteht die Möglichkeit einer durch sie herbeigeführten Verletzung in einem subjektiven Recht nur für jene Personen, denen an der beschlagnahmten Sache eine Berechtigung zukommt. Fehlt eine solche, d.h. liegt eine durch die Rechtsordnung erfolgende Zurechnung der Sache zur Rechtssphäre des Einschreiters nicht vor, kann die bekämpfte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt offenkundig nicht in dessen Rechtssphäre eingreifen. Ein bloß wirtschaftliches Interesse (etwa an der Erfüllung der Dienstpflicht des Vorstandsvorsitzenden) begründet noch keine Beschwerdelegitimation (vgl. VwGH vom 27.06.2013, Zl. 2011/07/0191).Im Fall der beschwerdegegenständlichen Beschlagnahme des Radarwarngerätes samt Ladekabel besteht die Möglichkeit einer durch sie herbeigeführten Verletzung in einem subjektiven Recht nur für jene Personen, denen an der beschlagnahmten Sache eine Berechtigung zukommt. Fehlt eine solche, d.h. liegt eine durch die Rechtsordnung erfolgende Zurechnung der Sache zur Rechtssphäre des Einschreiters nicht vor, kann die bekämpfte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt offenkundig nicht in dessen Rechtssphäre eingreifen. Ein bloß wirtschaftliches Interesse (etwa an der Erfüllung der Dienstpflicht des Vorstandsvorsitzenden) begründet noch keine Beschwerdelegitimation vergleiche VwGH vom 27.06.2013, Zl. 2011/07/0191). Da eine Berechtigung an den beschlagnahmten Gegenständen von der Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet, vielmehr von dieser auch nach wiederholter Nachfrage durch das Verwaltungsgericht bewusst unerörtert gelassen wurde, ist das Vorliegen einer solchen auf Seiten der Beschwerdeführerin als nicht gegeben anzunehmen. Die Beschwerdeführerin war daher zur Erhebung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde wegen Beschlagnahme des Radarwarngerätes samt Ladekabel nicht legitimiert. 1.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Weil die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung
GVG entfallen.1.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Weil die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.