F iVm Art. 6 Abs. 1 und 2 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980, abgewiesen wurde und 2.) der Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Studierender"
F iVm § 8 Z 7 lit. b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - Durchführungsverordnung (NAG-DV), BGBl. II Nr. 451/2005 idgF iVm § 75 Universitätsgesetz, BGBl. I Nr. 120/2002 idgF, abgewiesen wurdeDas Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Ivica Kvasina über die Beschwerde des Herrn E. B., vertreten durch Rechtsanwältin in Wien, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung und Staatsbürgerschaft, vom 05.04.2017, Zl. MA 35-9/2858136-08, mit welchem 1.) der Zweckänderungsantrag
Paragraph 26, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins und 2 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980, abgewiesen wurde und 2.) der Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Studierender"
Paragraph 64, Absatz 3, NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF in Verbindung mit Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - Durchführungsverordnung (NAG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005, idgF in Verbindung mit Paragraph 75, Universitätsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, idgF, abgewiesen wurde zu Recht erkannt: I.
GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II. Dem Beschwerdeführer wird in Anwendung des § 24 Abs. 4 NAG nach den Bestimmungen des Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetzes ein Aufenthaltstitel “Rot-Weiß-Rot –Karte plus“ (§ 8 Abs. 1 Z 2 NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei. Dem Beschwerdeführer wird in Anwendung des Paragraph 24, Absatz 4, NAG nach den Bestimmungen des Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetzes ein Aufenthaltstitel “Rot-Weiß-Rot –Karte plus“ (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Zweckänderungsantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 02.08.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach Art 6 Abs. 1 des ARB Nr. 1/80 abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus (Spruchpunkt 1.), dass der Beschwerdeführer keine Rechte nach Art 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich des ARB Nr. 1/80 ableiten könne, zumal der Beschwerdeführer bereits 2 (mehr als einjährige) Beschäftigungsverhältnisse bei zwei verschiedenen Arbeitgebern vorweisen könne, jedoch im Entscheidungszeitpunkt diese Beschäftigungsverhältnisse nicht mehr aufrecht seien und der Beschwerdeführer bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt sei.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Zweckänderungsantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 02.08.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach Artikel 6, Absatz eins, des ARB Nr. 1/80 abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus (Spruchpunkt 1.), dass der Beschwerdeführer keine Rechte nach Artikel 6, Absatz eins, erster Gedankenstrich des ARB Nr. 1/80 ableiten könne, zumal der Beschwerdeführer bereits 2 (mehr als einjährige) Beschäftigungsverhältnisse bei zwei verschiedenen Arbeitgebern vorweisen könne, jedoch im Entscheidungszeitpunkt diese Beschäftigungsverhältnisse nicht mehr aufrecht seien und der Beschwerdeführer bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt sei. Mit Spruchpunkt 2.) wies die belangte Behörde den Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers vom 09.11.2015 auf Verlängerung der Gültigkeit seines Aufenthaltstitels „Studierende“ wegen mangelnden Studienerfolges ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig eine Beschwerde und verweis im Wesentlichen auf seine aus dem Art 6 Abs. 1 des ARB Nr. 1/80 erwachsenen Rechte auf.Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig eine Beschwerde und verweis im Wesentlichen auf seine aus dem Artikel 6, Absatz eins, des ARB Nr. 1/80 erwachsenen Rechte auf. Die Beschwerde wurde mit 16.06.2017 (einlangend) unter Anschluss des bezughabenden Aktes an das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung weitergeleitet. Das Verwaltungsgericht Wien nahm Einsicht in das Zentrale Melderegister, den Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung, das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister des Bundesministeriums für Inneres, das Verwaltungsstrafregister, das AMS-Behördenportal, sowie das Strafregister der Republik Österreich und tätigte eine Anfrage an das AMS Wien. Aus dem den Beschwerdeführer betreffenden fremdenrechtlichen Administrativakt der belangten Behörde, den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten und Unterlagen sowie den vom Verwaltungsgericht Wien getätigten Abfragen ergibt sich folgender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger der Republik Türkei, ledig, unbescholten und verfügt über eine türkische Geburtsurkunde und einen türkischen Reisepass, gültig bis 07.11.2027. Laut Einsicht in den Versicherungsdatenauszug vom 26.04.2018 ist er seit 10.06.2016 ununterbrochen bei der „F.-GesmbH“ als Arbeiter beschäftigt. Für diese Erwerbstätigkeit wurde ihm mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien vom 06.06.2016 eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Kellner für die Zeit vom 10.06.2016 bis 09.06.2017 erteilt. Diese Beschäftigungsbewilligung wurde mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien vom 31.05.2017 für die Zeit vom 10.06.2017 bis 09.06.2018 beim selben Arbeitgeber für die weitere berufliche Tätigkeit als Kellner verlängert. Bisher wurde ihm seitens des Landeshauptmannes von Wien Aufenthaltsbewilligungen „Studierender“ erteilt, zuletzt mit Gültigkeit vom 12.11.2014 bis 12.11.2015. Diesbezüglich hat er am 09.11.2015 einen Verlängerungsantrag und am 02.08.2016 einen Zweckänderungsantrag auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels “Rot-Weiß-Rot –Karte plus“ in Anwendung der Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) gestellt.Bisher wurde ihm seitens des Landeshauptmannes von Wien Aufenthaltsbewilligungen „Studierender“ erteilt, zuletzt mit Gültigkeit vom 12.11.2014 bis 12.11.2015. Diesbezüglich hat er am 09.11.2015 einen Verlängerungsantrag und am 02.08.2016 einen Zweckänderungsantrag auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels “Rot-Weiß-Rot –Karte plus“ in Anwendung der Bestimmungen des Artikel 6, Absatz eins, des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) gestellt. Das Verwaltungsgericht hat erwogen:
1 B-VG Z 1 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, B-VG Ziffer eins, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG lauten:
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 2 NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
BG.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, AuslBG.
1 NAG sind Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Paragraph 24, Absatz eins, NAG sind Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
4 NAG kann mit einem Verlängerungsantrag bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.
Paragraph 24, Absatz 4, NAG kann mit einem Verlängerungsantrag bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.
2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes darf ein Ausländer, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.
Paragraph 3, Absatz 2, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes darf ein Ausländer, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.
1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom
2 des ARB 1/80 werden der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeiten erworbenen Ansprüche.
, Absatz 2, des ARB 1/80 werden der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeiten erworbenen Ansprüche. Die Behörde stützte die Abweisung des gegenständlichen Ansuchens auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Rechte nach Art 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich des ARB Nr. 1/80 ableiten könne, zumal der Beschwerdeführer bereits 2 (mehr als einjährige) Beschäftigungsverhältnisse bei zwei verschiedenen Arbeitgebern vorweisen könne, jedoch im Entscheidungszeitpunkt diese Beschäftigungsverhältnisse nicht mehr aufrecht seien und der Beschwerdeführer bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt sei.Die Behörde stützte die Abweisung des gegenständlichen Ansuchens auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Rechte nach Artikel 6, Absatz eins, erster Gedankenstrich des ARB Nr. 1/80 ableiten könne, zumal der Beschwerdeführer bereits 2 (mehr als einjährige) Beschäftigungsverhältnisse bei zwei verschiedenen Arbeitgebern vorweisen könne, jedoch im Entscheidungszeitpunkt diese Beschäftigungsverhältnisse nicht mehr aufrecht seien und der Beschwerdeführer bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt sei. Zu untersuchen ist im gegebenen Zusammenhang somit, ob dem Beschwerdeführer eine Rechtsposition nach dem ARB 1/80 zukommt, somit ob er ad personam eine Berechtigung nach dem Art. 6 Abs. 1 und 2 dieses Beschlusses erworben hat.Zu untersuchen ist im gegebenen Zusammenhang somit, ob dem Beschwerdeführer eine Rechtsposition nach dem ARB 1/80 zukommt, somit ob er ad personam eine Berechtigung nach dem Artikel 6, Absatz eins und 2 dieses Beschlusses erworben hat. Im Hinblick auf die oben getätigten unstrittigen Sachverhaltsfeststellungen war somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Rechte aus dem zitierten ARB 1/80 und damit ein aus dem Unionsrecht ableitbares, unmittelbare Wirkung entfaltendes Recht auf Zugang zur Beschäftigung im Aufnahmemitgliedstaat erworben hat. Die praktische Wirksamkeit dieses Rechts setzt zwangsläufig die Existenz eines entsprechenden Aufenthaltsrechts voraus, das ebenfalls auf dem Gemeinschaftsrecht beruht und vom Fortbestehen der Voraussetzungen für den Zugang zu diesen Rechten unabhängig ist. Denn das in Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 vorgesehene, durch keine Voraussetzungen - nicht einmal durch einen Vorrang der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten - eingeschränkte Recht des Betroffenen, eine frei von ihm gewählte Beschäftigung aufzunehmen, würde ausgehöhlt, wenn die zuständigen nationalen Behörden die Möglichkeit hätten, die Ausübung der dem türkischen Migranten unmittelbar durch den Beschluss Nr. 1/80 verliehenen, genau bestimmten Rechte an Bedingungen zu knüpfen oder in irgendeiner Weise einzuschränken (vgl. VwGH vom
4 NAG rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er geht aufgrund einer ihm erteilten Beschäftigungsbewilligung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nach und beabsichtigt auch weiterhin einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er kann sich somit auf Art. 13 ARB 1/80 berufen.Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, ist rechtmäßig nach Österreich eingereist und hält sich auf Grund des rechtzeitig vor Ablauf des letzten Aufenthaltstitels „Studierender“ gültig bis 12.11.2015, eingebrachten Verlängerungsantrages verbunden mit einem Zweckänderungsantrag
Paragraph 24, Absatz 4, NAG rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er geht aufgrund einer ihm erteilten Beschäftigungsbewilligung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nach und beabsichtigt auch weiterhin einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er kann sich somit auf Artikel 13, ARB 1/80 berufen. Aus dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ergibt sich wie dargestellt, dass türkische Staatsangehörige nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung weiterhin bei demselben Arbeitgeber arbeiten dürfen (erster Spiegelstrich). Da der Beschwerdeführer seit 10.06.2016, somit mehr als ein Jahr durchgehend, einer nicht bloß untergeordneten unselbstständigen Erwerbstätigkeit als Kellner im Ausmaß von 30 Wochenstunden beim selben Arbeitgeber nachgeht und auch weiterhin beabsichtigt, dieser Beschäftigung als Kellner beim selben Arbeitgeber nachzugehen, erfüllt er seit Ablauf des 10.06.2017 die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 und hat demnach Anspruch auf die Verlängerung seiner arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung und auf ein entsprechendes Aufenthaltsrecht zwecks Durchsetzung seiner beschäftigungsrechtlichen Position. Dementsprechend wurde die Beschäftigungsbewilligung vom Arbeitsmarktservice Wien bereits verlängert. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer jedoch noch keine weiteren Rechte, insbesondere nicht das Recht auf unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt im Sinne des Art 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich nach Art 6 ARB 1/80 erworben, da er noch nicht vier Jahre beim selben Arbeitgeber beschäftigt gewesen ist (vgl. EuGH Urteil
und 42 NAG, Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, Aufenthaltstitel „Angehöriger“ sowie der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Die Voraussetzungen für sämtliche genannten Aufenthaltstitel sind beim Beschwerdeführer nicht gegeben. Er ist weder Schlüsselkraft, übt keine hochqualifizierte Tätigkeit aus und ist auch nicht Familienangehöriger oder Angehöriger im Sinne des NAG. Auch erfüllt er die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 41a NAG nicht.Als Aufenthaltstitel, die zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigen, kennt das NAG die „Rot-Weiß-Rot – Karte“, die Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, die „Blaue Karte EU“
Paragraphen 41 und 42 NAG, Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, Aufenthaltstitel „Angehöriger“ sowie der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Die Voraussetzungen für sämtliche genannten Aufenthaltstitel sind beim Beschwerdeführer nicht gegeben. Er ist weder Schlüsselkraft, übt keine hochqualifizierte Tätigkeit aus und ist auch nicht Familienangehöriger oder Angehöriger im Sinne des NAG. Auch erfüllt er die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach Paragraph 41 a, NAG nicht. Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz kennt allerdings keinen gesonderten Aufenthaltstitel für türkische Staatsangehörige, welche Ansprüche aus Art 6 oder 7 ARB 1/80 ableiten können und einen diesen Normen entsprechenden Berechtigungsumfang normieren.Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz kennt allerdings keinen gesonderten Aufenthaltstitel für türkische Staatsangehörige, welche Ansprüche aus Artikel 6, oder 7 ARB 1/80 ableiten können und einen diesen Normen entsprechenden Berechtigungsumfang normieren. Der somit in Betracht kommende, die aktuellen aus den Assoziierungsabkommen und den dazu ergangenen Zusatzprotokollen ableitbaren Berechtigungen des Beschwerdeführers abdeckende Aufenthaltstitel mit dem geringsten Berechtigungsumfang stellt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ dar, welcher den Beschwerdeführer zu einem befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet und zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt. Allerdings umfasst dieser Aufenthaltstitel einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, was wiederum durch die bislang durch den Beschwerdeführer erworbene Rechtsposition nach Art. 6 ARB 1/80, nämlich das Recht der Weiterbeschäftigung beim selben Arbeitgeber, nicht vermittelt wird. Das Verwaltungsgericht Wien verkennt somit nicht, dass der Beschwerdeführer nach Art 6 ARB 1/80 noch keinen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt erworben hat.Der somit in Betracht kommende, die aktuellen aus den Assoziierungsabkommen und den dazu ergangenen Zusatzprotokollen ableitbaren Berechtigungen des Beschwerdeführers abdeckende Aufenthaltstitel mit dem geringsten Berechtigungsumfang stellt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ dar, welcher den Beschwerdeführer zu einem befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet und zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt. Allerdings umfasst dieser Aufenthaltstitel einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, was wiederum durch die bislang durch den Beschwerdeführer erworbene Rechtsposition nach Artikel 6, ARB 1/80, nämlich das Recht der Weiterbeschäftigung beim selben Arbeitgeber, nicht vermittelt wird. Das Verwaltungsgericht Wien verkennt somit nicht, dass der Beschwerdeführer nach Artikel 6, ARB 1/80 noch keinen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt erworben hat. Für den Beschwerdeführer, welcher nunmehr aufgrund der erworbenen Ansprüche nach Art 6 ARB auch niedergelassen ist (vgl. das zitierte Erkenntnis des VwGH vom 10.11.2009), kommt entsprechend dem beantragten Aufenthaltszweck, nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien kein anderer Aufenthaltstitel als „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ in Betracht, ungeachtet dessen, dass dem erteilten Aufenthaltstitel selbst nur deklarative Wirkung zukommt. Eine letztendlich befriedigende Lösung dahingehend, dass dem türkischen Staatsangehörigen durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels keine über das ARB 1/80 hinausgehenden Befugnisse insbesondere im Hinblick auf den so vermittelten unbeschränkten Zugang zu Arbeitsmarkt, zukommen, wäre nach Ansicht des hier erkennenden Mitglieds des Verwaltungsgerichtes Wien lediglich durch die Normierung entsprechender Aufenthaltstitel mit entsprechendem Berechtigungsumfang für türkische Staatsangehörige zu gewährleisten.Für den Beschwerdeführer, welcher nunmehr aufgrund der erworbenen Ansprüche nach Artikel 6, ARB auch niedergelassen ist vergleiche das zitierte Erkenntnis des VwGH vom 10.11.2009), kommt entsprechend dem beantragten Aufenthaltszweck, nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien kein anderer Aufenthaltstitel als „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ in Betracht, ungeachtet dessen, dass dem erteilten Aufenthaltstitel selbst nur deklarative Wirkung zukommt. Eine letztendlich befriedigende Lösung dahingehend, dass dem türkischen Staatsangehörigen durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels keine über das ARB 1/80 hinausgehenden Befugnisse insbesondere im Hinblick auf den so vermittelten unbeschränkten Zugang zu Arbeitsmarkt, zukommen, wäre nach Ansicht des hier erkennenden Mitglieds des Verwaltungsgerichtes Wien lediglich durch die Normierung entsprechender Aufenthaltstitel mit entsprechendem Berechtigungsumfang für türkische Staatsangehörige zu gewährleisten. Zulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal es an einer Rechtsprechung dahingehend fehlt, welcher Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz einem aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen, welcher Ansprüche nach Art. 6 erster Spiegelstrich des ARB 1/80 bereits erworben hat, weiters über einen Aufenthaltstitel nach § 64 NAG verfügte und auf Grund der rechtzeitigen Einbringung eines Verlängerungsantrages weiterhin zum Aufenthalt berechtigt ist und beabsichtigt, weiter einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, zu erteilen ist.Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal es an einer Rechtsprechung dahingehend fehlt, welcher Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz einem aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen, welcher Ansprüche nach Artikel 6, erster Spiegelstrich des ARB 1/80 bereits erworben hat, weiters über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 64, NAG verfügte und auf Grund der rechtzeitigen Einbringung eines Verlängerungsantrages weiterhin zum Aufenthalt berechtigt ist und beabsichtigt, weiter einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, zu erteilen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.071.8471.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.