§ § 106 Abs. 5 Z 2 KFG:Zl. …,
Paragraph Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 2, KFG: „Hierbei handelt es sich um eine Strafverfügung, weshalb das Verschulden nicht festgestellt, sondern nur angenommen wurde. Ich weiß nicht mehr, warum ich diese Strafverfügung nicht beeinsprucht habe, ich vermute aus Zeitmangel.“ ● Zl. …, Übertretungen nach §§ 4 Abs. 1 lit a, 4 Abs. 5 StVO: Zl. …, Übertretungen nach Paragraphen 4, Absatz eins, Litera a,, 4 Absatz 5, StVO: „Zum einen weise ich darauf hin, dass die Anzeige bereits 5 Jahre her ist. Ich habe dieses Straferkenntnis deshalb nicht bekämpft, da es sich lediglich um eine Kleinigkeit handelte. Im Zuge der Bildung einer Rettungsgasse berührten sich die Spiegeln meines Fahrzeuges und jenes von demjenigen, der mich angezeigt hatte. Im Übrigen befindet sich im Akt keine Rechnung eines Schadens. Soweit ich mich erinnere, gab es keinen Schaden, da sich nur die Spiegeln berührt hatten.“ ● Zl. …,
5 Z 2 KFG:Zl. …,
Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 2, KFG: „Dieser Vorwurf stimmt.“ ● Zl. …,
VO:Zl. …,
Paragraph 20, Absatz 2, StVO: „Gegenständlich war die Geschwindigkeitsüberschreitung lediglich 14 km/h. Es war auch nur eine Strafverfügung und kein Bescheid, den ich aus Zeitmangel nicht bekämpft habe. Im Übrigen wurde nur eine Strafe in Höhe von EUR 56,-- verhängt, der auf einen geringen Unrechtsgehalt hindeutet. Im Übrigen verjährt die Strafe bald.“ ● Zl. …,
Vm § 36 lit. e KFG:Zl. …,
Paragraph 103, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera e, KFG: „Verwiesen wird auf das obige Vorbringen hinsichtlich Strafverfügung. Auch diese habe ich aus Zeitmangel nicht bekämpft. Ich weiß auch gar nicht, ob es sich um mein Auto handelt oder um jenes meiner Frau, welches auf mich zugelassen ist.“ ● Zl. …,
Art. III Abs. 1 Z 1 EGVG:Zl. …,
Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG: „In dieser Angelegenheit trifft mich überhaupt kein Verschulden. Ich habe lediglich unentgeltlich vertreten. Ich konnte dies jedoch nicht nachweisen.“ ● Zl. …,
4 RAO: Zl. …,
Paragraph 8, Absatz 4, RAO: „Auch in dieser Angelegenheit trifft mich kein Verschulden. Ich war 5 Jahre lange als Rechtsanwaltsanwärter eingetragen. Zum Zeitpunkt der Anzeige war ich dies jedoch nicht mehr. Es ging bei diesem Verfahren um einen Hausverkauf in einem privaten Bereich. Ich wurde beschuldigt, mich als Rechtsanwalt ausgegeben zu haben, obwohl ein anderer Rechtsanwalt engagiert war. Es kam zu mehreren Gerichtsverfahren bei diesem Hauskauf. Diese Anzeige wurde nur aus Rache erstattet. Ich habe die Rechtsanwaltsprüfung absolviert und wäre daher eintragsfähig als Rechtsanwalt. Ich bin jedoch nicht eingetragen, weshalb ich mich auch nicht Rechtsanwalt nennen darf. Möglicherweise habe ich damals im Zuge eines persönlichen Gesprächs dies erwähnt und wurde dies missverstanden, als wollte ich offiziell als Rechtsanwalt auftreten. Dies war jedoch nicht der Fall, da – wie bereits erwähnt – ein Anwalt engagiert war. Dabei handelte es sich um Herrn RA Mag. K.“ Der Obmann gab darüber hinaus an, seiner Ansicht nach müsse die Vertrauenswürdigkeit nicht so gegeben sein, wie die Behörde dies behaupte. Er verweise auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Er sei lediglich der Obmann eines privaten Vereines. Die Vertreterin der belangten Behörde gab zu Protokoll, aus dem eben Vorgebrachten ergebe sich eindeutig, dass der Obmann mehrfache Verwaltungsübertretungen begangen und kein Unrechtsbewusstsein habe. Die Straferkenntnisse wegen Winkelschreiberei seien bestätigt worden, dabei sei auch die mangelnde Schuldeinsicht als erschwerend gewertet worden. Auch die Behauptung, bloß Obmann eines privaten Vereins zu sein, zeige, dass er sich der Verantwortung nicht bewusst sei. Insbesondere die Übertretungen hinsichtlich der Beförderung von Kindern am Rücksitz ohne Sicherheitsgurt zeigen das mangelnde Bewusstsein betreffend die Sicherheit der Kinder. Nach den gesetzlichen Bestimmungen müsse auch der Obmann die bestmögliche Förderung seelischer und geistige Entwicklung der Kinder gewährleisten, wobei hier der Gesetzgeber einen sehr strengen Maßstab anlege und verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nur eine von vielen zu berücksichtigenden Gründen seien. Trotz Hinweise mehrerer Magistratsabteilungen werde vom Verein eine Gruppe geführt, die nicht den Meldungen entspreche, es werde anstatt einer Familiengruppe eine Kindergartengruppe geführt und dadurch die höchst zulässige Kinderanzahl überschritten. Es sei daher anzunehmen, dass dem verantwortlichen Obmann die Gesetzbestimmungen egal seien. Im Übrigen seien dabei diverse Mängel zutage getreten. Verwiesen werde auf das Schreiben vom 29.01.
§ § 106 Abs. 5 Z 2 KFGZl. …:
Paragraph Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 2, KFG ● Zl. …: Übertretungen nach §§ 4 Abs. 1 lit a, 4 Abs. 5 StVO Zl. …: Übertretungen nach Paragraphen 4, Absatz eins, Litera a,, 4 Absatz 5, StVO ● Zl. …:
5 Z 2 KFGZl. …:
Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 2, KFG ● Zl. …:
VOZl. …:
Paragraph 20, Absatz 2, StVO ● Zl. …:
Vm § 36 lit. e KFGZl. …:
Paragraph 103, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera e, KFG ● Zl. …:
Art. III Abs. 1 Z 1 EGVG Zl. …:
Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG ● Zl. …,
4 RAOZl. …,
Paragraph 8, Absatz 4, RAO Am 23.1.2018 wurde am Standort Wien, G.-straße anläßlich einer behördlichen Kontrolle folgende Mängel festgestellt: Fehlen einer Betreuungsperson, Überschreitung der Kinderhöchstzahl, zu überarbeitendes und aktualisierendes pädagogisches Konzept, mangelhaft gekennzeichnete Fluchtpläne, tageweise Nutzung des Bewegungsraumes als Moschee, abgebrochener Stiegenteil/wegstehender Teil einer Verkleidung, mangelnde Ausstattung der Bettkästen mit Lüftungsschlitzen, Änderung der Schlafenssituation, schadhafte Sesselleiste, fehlende Toilettenbrille, schadhaftes Licht im Sanitärbereich der Kindergartengruppe 2, zu entfernender Feststeller bei der Eingangstür, giftige Pflanze im Bereich der Kindergartengruppe 1, versperrte Fluchtwegstür, fehlender Feuerlöscher im Gangbereich von Kindergruppe 4, Riegel an der Innenseite der Gruppentür der Familiengruppe, Waschmaschine im Sanitärbereich, Verwendung von Türkeilen. Mit Schreiben vom 29.1.2018, zugestellt am 14.2.2018, wurde der Beschwerdeführer über die Mängel informiert und zu deren Behebung aufgefordert. Diese Feststellungen gründen sich auf dem unbestrittenen Akteninhalt sowie dem Vorbringen der Parteien in der mündlichen Verhandlung. Rechtlich folgt: Gemäß § 8 Abs. 1 Wiener Kindergartengesetz, LGBl. Nr. 40/2003 idgF sind der Behörde von der Trägerin oder vom Träger des Kindergartens jede die Dauer von zwei Monaten überschreitende oder dauernde Schließung des Kindergartens, jede Änderung der Bezeichnung des Kindergartens, jedes die Trägerin oder den Träger des Kindergartens betreffende Insolvenzeröffnungsverfahren und jede Änderung der Trägerin oder des Trägers des Kindergartens oder der Leiterin oder des Leiters des Kindergartens unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige der Änderung der Trägerin oder des Trägers des Kindergartens hat Unterlagen gemäß § 10 Z 2, 6, 7 und 9 zu enthalten.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Wiener Kindergartengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2003, idgF sind der Behörde von der Trägerin oder vom Träger des Kindergartens jede die Dauer von zwei Monaten überschreitende oder dauernde Schließung des Kindergartens, jede Änderung der Bezeichnung des Kindergartens, jedes die Trägerin oder den Träger des Kindergartens betreffende Insolvenzeröffnungsverfahren und jede Änderung der Trägerin oder des Trägers des Kindergartens oder der Leiterin oder des Leiters des Kindergartens unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige der Änderung der Trägerin oder des Trägers des Kindergartens hat Unterlagen gemäß Paragraph 10, Ziffer 2, 6, 7 und 9 zu enthalten. Wird eine Änderung der Trägerin oder des Trägers angezeigt, obwohl die Voraussetzungen nicht gegeben sind, so hat die Behörde gemäß Abs. 2 leg. cit. dies mit Bescheid festzustellen und die Änderung der Trägerin oder des Trägers zu untersagen.Wird eine Änderung der Trägerin oder des Trägers angezeigt, obwohl die Voraussetzungen nicht gegeben sind, so hat die Behörde gemäß Absatz 2, leg. cit. dies mit Bescheid festzustellen und die Änderung der Trägerin oder des Trägers zu untersagen. Gemäß § 3 Abs. 4 Wiener Kindergartenverordnung, LGBl. Für Wien Nr. 17/2003 idgF müssen die Trägerin oder der Träger des Kindergartens, deren Organe sowie Betreuungspersonen geeignet sein, die bestmögliche körperliche und seelisch-geistige Entwicklung der Kinder zu gewährleisten. Es dürfen insbesondere keine der nachfolgend angeführten Umstände vorliegen: Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Wiener Kindergartenverordnung, LGBl. Für Wien Nr. 17 aus 2003, idgF müssen die Trägerin oder der Träger des Kindergartens, deren Organe sowie Betreuungspersonen geeignet sein, die bestmögliche körperliche und seelisch-geistige Entwicklung der Kinder zu gewährleisten. Es dürfen insbesondere keine der nachfolgend angeführten Umstände vorliegen: 1. körperliche oder psychische Erkrankungen, die geeignet sind, das Wohl der betreuten Kinder zu gefährden, 2. gerichtliche Verurteilungen, verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen oder anhängige Strafverfahren wegen Handlungen, die geeignet sind, das Wohl der betreuten Kinder zu gefährden sowie Vormerkungen nach dem Waffengesetz, 3. Aufscheinen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder der Nichteröffnung eines solchen mangels kostendeckenden Vermögens über die Trägerin oder den Träger des Kindergartens in der Insolvenzdatei. Die in der Kindergartenverordnung angeführten Umstände, die eine Eignung des Trägers eines Kindergartens, seiner Organe sowie Betreuungspersonen ausschließen, sind nicht abschließend aufgezählt, was sich aus der Wendung „insbesondere“ ergibt. Daher ist bei einer Überprüfung der Verlässlichkeit des Obmannes – und um eine solche handelt es sich bei der Frage der Eignung – die Unbescholtenheit nicht alleine entscheidend. Vielmehr ist aufgrund seines Gesamtverhaltens eine Prognose abzugeben. Hierbei sind auch Verwaltungsübertretungen zu berücksichtigen, die nicht Handlungen betreffen, die geeignet sind, das Wohl der betreuten Kinder zu gefährden. Zu den beiden Übertretungen des § 106 Abs. 5 Z 2 KFG ist anzumerken, dass das der Bestrafung zugrunde liegende Verhalten in nicht zu vernachlässigendem Ausmaß das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der Verkehrssicherheit und an der Hintanhaltung von schweren Verletzungen des mitfahrenden Kindes bei einem Unfall gefährdet, weshalb der objektive Unrechtsgehalt solcher Taten erheblich ist. Zu den beiden Übertretungen des Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 2, KFG ist anzumerken, dass das der Bestrafung zugrunde liegende Verhalten in nicht zu vernachlässigendem Ausmaß das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der Verkehrssicherheit und an der Hintanhaltung von schweren Verletzungen des mitfahrenden Kindes bei einem Unfall gefährdet, weshalb der objektive Unrechtsgehalt solcher Taten erheblich ist. Mit der
Vm § 36 lit. e KFG schädigte der Obmann in erheblichem Maße das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der Verwendung nur vorschriftsmäßig ausgestatteter, verkehrs- und betriebssicherer Kraftfahrzeuge im öffentlichen Verkehr bzw. an der sofortigen Überprüfbarkeit des verkehrs- und betriebssicheren Zustandes sowie der ordnungsgemäßen Ausstattung eines im öffentlichen Verkehr verwendeten Kraftfahrzeuges. Ob es sich bei dem gegenständlichen KFZ um jenes des Obmannes oder seiner Frau gehandelt hatte, ist irrelevant, da die Strafe in Rechtskraft erwachsen ist. Mit der
Paragraph 103, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera e, KFG schädigte der Obmann in erheblichem Maße das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der Verwendung nur vorschriftsmäßig ausgestatteter, verkehrs- und betriebssicherer Kraftfahrzeuge im öffentlichen Verkehr bzw. an der sofortigen Überprüfbarkeit des verkehrs- und betriebssicheren Zustandes sowie der ordnungsgemäßen Ausstattung eines im öffentlichen Verkehr verwendeten Kraftfahrzeuges. Ob es sich bei dem gegenständlichen KFZ um jenes des Obmannes oder seiner Frau gehandelt hatte, ist irrelevant, da die Strafe in Rechtskraft erwachsen ist. Mit den Übertretungen nach § 4 Abs. 1 lit. a und Abs. 5 StVO wurde das öffentliche Interesse an der Gewährleistung der Aufklärung von Verkehrsunfällen mit Sachschaden geschädigt. Dass der Obmann dieses Straferkenntnis als nicht bekämpfungswürdige Bagatelle betrachtet, offenbart eine befremdliche Einstellung gegenüber diesem Rechtsgut.Mit den Übertretungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und Absatz 5, StVO wurde das öffentliche Interesse an der Gewährleistung der Aufklärung von Verkehrsunfällen mit Sachschaden geschädigt. Dass der Obmann dieses Straferkenntnis als nicht bekämpfungswürdige Bagatelle betrachtet, offenbart eine befremdliche Einstellung gegenüber diesem Rechtsgut. Die Geschwindigkeitsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO schädigte das Interesse an der Verkehrssicherheit. Die diesbezügliche Verharmlosung durch den Obmann, eine Überschreitung von 14 km/h sei nicht sehr hoch gewesen, zeugt von mangelndem Problembewußtsein, zumal sich alleine dadurch der Bremsweg ((Geschwindigkeit / 10)2) von 25 Metern (bei den erlaubten 50 km/
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.