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{'item': 'VGW-101/073/13330/2017'}

Obsah (4)§ 106§ 20§ 103§ 8

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum27.04.2018 GeschäftszahlVGW-101/073/13330/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.

§ § 106 Abs. 5 Z 2 KFG:Zl. …,

Paragraph Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 2, KFG: „Hierbei handelt es sich um eine Strafverfügung, weshalb das Verschulden nicht festgestellt, sondern nur angenommen wurde. Ich weiß nicht mehr, warum ich diese Strafverfügung nicht beeinsprucht habe, ich vermute aus Zeitmangel.“ ● Zl. …, Übertretungen nach §§ 4 Abs. 1 lit a, 4 Abs. 5 StVO: Zl. …, Übertretungen nach Paragraphen 4, Absatz eins, Litera a,, 4 Absatz 5, StVO: „Zum einen weise ich darauf hin, dass die Anzeige bereits 5 Jahre her ist. Ich habe dieses Straferkenntnis deshalb nicht bekämpft, da es sich lediglich um eine Kleinigkeit handelte. Im Zuge der Bildung einer Rettungsgasse berührten sich die Spiegeln meines Fahrzeuges und jenes von demjenigen, der mich angezeigt hatte. Im Übrigen befindet sich im Akt keine Rechnung eines Schadens. Soweit ich mich erinnere, gab es keinen Schaden, da sich nur die Spiegeln berührt hatten.“ ● Zl. …,

§ 106Abs.

5 Z 2 KFG:Zl. …,

Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 2, KFG: „Dieser Vorwurf stimmt.“ ● Zl. …,

§ 20Abs. 2 St

VO:Zl. …,

Paragraph 20, Absatz 2, StVO: „Gegenständlich war die Geschwindigkeitsüberschreitung lediglich 14 km/h. Es war auch nur eine Strafverfügung und kein Bescheid, den ich aus Zeitmangel nicht bekämpft habe. Im Übrigen wurde nur eine Strafe in Höhe von EUR 56,-- verhängt, der auf einen geringen Unrechtsgehalt hindeutet. Im Übrigen verjährt die Strafe bald.“ ● Zl. …,

§ 103Abs. 1 i

Vm § 36 lit. e KFG:Zl. …,

Paragraph 103, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera e, KFG: „Verwiesen wird auf das obige Vorbringen hinsichtlich Strafverfügung. Auch diese habe ich aus Zeitmangel nicht bekämpft. Ich weiß auch gar nicht, ob es sich um mein Auto handelt oder um jenes meiner Frau, welches auf mich zugelassen ist.“ ● Zl. …,

Art. III Abs. 1 Z 1 EGVG:Zl. …,

Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG: „In dieser Angelegenheit trifft mich überhaupt kein Verschulden. Ich habe lediglich unentgeltlich vertreten. Ich konnte dies jedoch nicht nachweisen.“ ● Zl. …,

§ 8Abs.

4 RAO: Zl. …,

Paragraph 8, Absatz 4, RAO: „Auch in dieser Angelegenheit trifft mich kein Verschulden. Ich war 5 Jahre lange als Rechtsanwaltsanwärter eingetragen. Zum Zeitpunkt der Anzeige war ich dies jedoch nicht mehr. Es ging bei diesem Verfahren um einen Hausverkauf in einem privaten Bereich. Ich wurde beschuldigt, mich als Rechtsanwalt ausgegeben zu haben, obwohl ein anderer Rechtsanwalt engagiert war. Es kam zu mehreren Gerichtsverfahren bei diesem Hauskauf. Diese Anzeige wurde nur aus Rache erstattet. Ich habe die Rechtsanwaltsprüfung absolviert und wäre daher eintragsfähig als Rechtsanwalt. Ich bin jedoch nicht eingetragen, weshalb ich mich auch nicht Rechtsanwalt nennen darf. Möglicherweise habe ich damals im Zuge eines persönlichen Gesprächs dies erwähnt und wurde dies missverstanden, als wollte ich offiziell als Rechtsanwalt auftreten. Dies war jedoch nicht der Fall, da – wie bereits erwähnt – ein Anwalt engagiert war. Dabei handelte es sich um Herrn RA Mag. K.“ Der Obmann gab darüber hinaus an, seiner Ansicht nach müsse die Vertrauenswürdigkeit nicht so gegeben sein, wie die Behörde dies behaupte. Er verweise auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Er sei lediglich der Obmann eines privaten Vereines. Die Vertreterin der belangten Behörde gab zu Protokoll, aus dem eben Vorgebrachten ergebe sich eindeutig, dass der Obmann mehrfache Verwaltungsübertretungen begangen und kein Unrechtsbewusstsein habe. Die Straferkenntnisse wegen Winkelschreiberei seien bestätigt worden, dabei sei auch die mangelnde Schuldeinsicht als erschwerend gewertet worden. Auch die Behauptung, bloß Obmann eines privaten Vereins zu sein, zeige, dass er sich der Verantwortung nicht bewusst sei. Insbesondere die Übertretungen hinsichtlich der Beförderung von Kindern am Rücksitz ohne Sicherheitsgurt zeigen das mangelnde Bewusstsein betreffend die Sicherheit der Kinder. Nach den gesetzlichen Bestimmungen müsse auch der Obmann die bestmögliche Förderung seelischer und geistige Entwicklung der Kinder gewährleisten, wobei hier der Gesetzgeber einen sehr strengen Maßstab anlege und verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nur eine von vielen zu berücksichtigenden Gründen seien. Trotz Hinweise mehrerer Magistratsabteilungen werde vom Verein eine Gruppe geführt, die nicht den Meldungen entspreche, es werde anstatt einer Familiengruppe eine Kindergartengruppe geführt und dadurch die höchst zulässige Kinderanzahl überschritten. Es sei daher anzunehmen, dass dem verantwortlichen Obmann die Gesetzbestimmungen egal seien. Im Übrigen seien dabei diverse Mängel zutage getreten. Verwiesen werde auf das Schreiben vom 29.01.

  1. Dieses sei dem Verein auch zugestellt worden. Der Obmann replizierte, der Verein sei mit rassistischen Vorwürfen seitens des Magistrates ständig konfrontiert. Dies lasse offensichtlich auf politischen Einfluss auf den Magistrat schließen. Zu diesem Schreiben könne er im Moment nichts sagen, da es mehrere solche Mängelschreiben gebe, von denen sie in der letzten Zeit eingedeckt wurden. Er könne jedoch sagen, dass keiner dieser Vorwürfe dem Kindeswohl nicht abträglich sei. Hinsichtlich des kritisierten Bildungsplanes gebe er an, dass sie ein islamischer Kindergarten seien und der Magistrat von ihnen fordere, dass sie Weihnachten und Ostern feiern. Dies führe jedoch zu Unmutsbekundungen der Eltern, die ihre Kinder eigens in einen islamischen Kindergarten brächten. Fehlende Ausstattung der Bettkästen mit Luftschlitzen bewirke auch keine Gefährdung des Kinderwohls weder physisch noch psychisch. Als Beispiel für das oben erwähnte Vorgehen des Magistrates möchte er erwähnen, dass sich dessen Weisungen je nach Referent änderten. So seien ihnen bspw. Stoffhandtücher zum Abtrocknen der Hände aufgetragen worden anstatt den in Verwendung stehenden Papierhandtüchern. Nachdem sie alles umgestellt hatten, sei ein anderer Magistratsmitarbeiter gekommen und habe erklärt, sie müssten Papierhandtücher verwenden, aus hygienischen Gründen. Sie betreiben ausschließlich Tageskindergärten. Laut Gesetz sei ein Abstand der einzelnen Betten von 30 cm vorgesehen. Von ihnen wurde jedoch verlangt worden, einen Abstand von einem Meter einzuhalten, dieser gelte jedoch nur bei Nachtkindergärten. Diese beiden Beispiele sollen veranschaulichen, dass von Seiten des Magistrates islamophobisch vorgegangen werde. Die Vertreterin der belangten Behörde gab dazu an, die letzten Wortmeldungen bestätigten, dass der Obmann keinerlei Bewusstsein dafür habe, dass durch diese Gesetzesverstöße die Kinder in ihrem Wohl gefährdet werden. Hinsichtlich der geänderten Gruppenform sei anzumerken, dass diese auch eine entsprechende Kinderhöchstzahl nach sich ziehe und in einer Familiengruppe weniger Kinder anwesend sein dürfen als in einer Kindergartengruppe. Durch die Überschreitung der Kinderzahl könne die Aufsicht nicht im erforderlichen Ausmaß gewährt werden. Eine Verletzung der Aufsichtspflicht bewirke jedenfalls eine Gefahr des Kindeswohls. Darüber hinaus stellen feuerpolizeiliche und hygienische Mängel, wie bspw. mangelnde Belüftung der Betten, ebenfalls eine Kindeswohlgefährdung dar. In Bezug auf die religiösen Feste sei anzumerken, dass der Wiener Bildungsplan keinesfalls verlange, dass Feste, wie Weihnachten oder Ostern gefeiert werden und dass im Sinne des Bildungsauftrages von Kindergärten vom Wiener Bildungsplan lediglich vorgeschrieben werde, dass österreichische Bräuche und Traditionen thematisiert werden. Der Obmann bestritt das Vorbringen. Sie haben im konkreten Fall eine Änderung der Gruppenform vornehmen wollen. Es sei eine Kindergartengruppe in eine Familiengruppe umgewandelt worden, dies sei auf ihren Antrag geschehen. Sie hatten jedoch folgendes Problem: Der Magistrat habe von ihnen verlangt die Kindergartengruppe zu schließen, obwohl die Kinder bei ihnen in Betreuung waren, und gleichzeitig die Familiengruppe neu zu eröffnen. Eine Umwandlung, wie sie gewünscht hätten, sei laut Magistrat aus für sie unerklärlichen Gründen nicht möglich gewesen. Es sei ihnen auch die Förderung gestrichen worden. Sie seien gewissermaßen ein Spielball zwischen zwei Magistratsabteilungen, MA 10 und MA
  2. Diese erteilten widersprüchliche Aufträge. Im Grunde genommen gehe es darum, dass politisch gewünscht sei, dass islamische Kindergärten geschlossen werden. Dies habe im Übrigen auch der gegenwärtige Bundeskanzler gesagt, bevor er noch Bundeskanzler war. Im Übrigen sei der Unterschied lediglich, dass zwei Kinder mehr betreut werden. Die Vertreterin der belangten Behörde führte dazu aus, Schließungen von Kindergärten erfolgten nur aufgrund von Mängel im Sinne des § 11 Kindergartengesetz. Im Übrigen sei mit Bescheid vom 13.12.2016 die beantragte Umwandlung bewilligt worden.Die Vertreterin der belangten Behörde führte dazu aus, Schließungen von Kindergärten erfolgten nur aufgrund von Mängel im Sinne des Paragraph 11, Kindergartengesetz. Im Übrigen sei mit Bescheid vom 13.12.2016 die beantragte Umwandlung bewilligt worden. Es werde bestritten, dass fehlende Belüftungsschlitze von Bettkästen hygienische Mängel wären. Des Weiteren sei ihnen in einem Fall zum Vorwurf gemacht worden, dass ein 5-jähriges Kind ein Kopftuch getragen habe. Dies sei jedoch nicht ihre Angelegenheit, da es sich hierbei um eine Erziehungsanordnung der Eltern gehandelt habe. Die Behörde hätte daher das Jugendamt einschalten müssen, als den Verein dafür verantwortlich zu machen. Grundsätzlich werde im Zuge der Bewilligung auch ihr pädagogisches Konzept bewilligt. Im Nachhinein würden von der Behörde mit Begründung ihres Aufsichtsrechtes Inhalte dieses Konzeptes bemängelt, dies stehe der Behörde jedoch nicht zu. Die Vertreterin der belangten Behörde stellte bezüglich des Kopftuches des Kindes klar, dass ein Kopftuch nicht verboten sei im Kindergarten. Es sei jedoch von den zuständigen Pädagogen und letztlich vom Verein darauf zu achten, dass das Kopftuch für das Kind kein Sicherheitsrisiko darstelle, was bspw. am Spielplatz der Fall sein könnte (Strangulationsgefahr) und dass in weiterer Folge auch der Betreiber nach dem Wiener Kindergartengesetz und dem Bundeskinder- und Jugendhilfegesetz verpflichtet sei, den Verdacht einer Kindeswohlgefährdung zu melden. Die Verfahrensparteien hielten Schlussausführungen und verzichteten auf die mündliche Verkündung der Entscheidung. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Aufgrund der erhobenen Beweise wird folgender Sachverhalt festgestellt: Der beschwerdeführende Verein betreibt in Wien Kindergärten. Mit Schreiben vom 28.2.2017 gab der Verein gegenüber der belangten Behörde einen Obmannwechsel bekannt. Der Obmann legte am 18.3.2013 beim Oberlandesgericht Wien die Rechtsanwaltsprüfung ab. Der Obmann weist folgende rechtskräftige, nicht getilgte Verwaltungsstrafen auf: ● Zl. …:

§ § 106 Abs. 5 Z 2 KFGZl. …:

Paragraph Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 2, KFG ● Zl. …: Übertretungen nach §§ 4 Abs. 1 lit a, 4 Abs. 5 StVO Zl. …: Übertretungen nach Paragraphen 4, Absatz eins, Litera a,, 4 Absatz 5, StVO ● Zl. …:

§ 106Abs.

5 Z 2 KFGZl. …:

Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 2, KFG ● Zl. …:

§ 20Abs. 2 St

VOZl. …:

Paragraph 20, Absatz 2, StVO ● Zl. …:

§ 103Abs. 1 i

Vm § 36 lit. e KFGZl. …:

Paragraph 103, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera e, KFG ● Zl. …:

Art. III Abs. 1 Z 1 EGVG Zl. …:

Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG ● Zl. …,

§ 8Abs.

4 RAOZl. …,

Paragraph 8, Absatz 4, RAO Am 23.1.2018 wurde am Standort Wien, G.-straße anläßlich einer behördlichen Kontrolle folgende Mängel festgestellt: Fehlen einer Betreuungsperson, Überschreitung der Kinderhöchstzahl, zu überarbeitendes und aktualisierendes pädagogisches Konzept, mangelhaft gekennzeichnete Fluchtpläne, tageweise Nutzung des Bewegungsraumes als Moschee, abgebrochener Stiegenteil/wegstehender Teil einer Verkleidung, mangelnde Ausstattung der Bettkästen mit Lüftungsschlitzen, Änderung der Schlafenssituation, schadhafte Sesselleiste, fehlende Toilettenbrille, schadhaftes Licht im Sanitärbereich der Kindergartengruppe 2, zu entfernender Feststeller bei der Eingangstür, giftige Pflanze im Bereich der Kindergartengruppe 1, versperrte Fluchtwegstür, fehlender Feuerlöscher im Gangbereich von Kindergruppe 4, Riegel an der Innenseite der Gruppentür der Familiengruppe, Waschmaschine im Sanitärbereich, Verwendung von Türkeilen. Mit Schreiben vom 29.1.2018, zugestellt am 14.2.2018, wurde der Beschwerdeführer über die Mängel informiert und zu deren Behebung aufgefordert. Diese Feststellungen gründen sich auf dem unbestrittenen Akteninhalt sowie dem Vorbringen der Parteien in der mündlichen Verhandlung. Rechtlich folgt: Gemäß § 8 Abs. 1 Wiener Kindergartengesetz, LGBl. Nr. 40/2003 idgF sind der Behörde von der Trägerin oder vom Träger des Kindergartens jede die Dauer von zwei Monaten überschreitende oder dauernde Schließung des Kindergartens, jede Änderung der Bezeichnung des Kindergartens, jedes die Trägerin oder den Träger des Kindergartens betreffende Insolvenzeröffnungsverfahren und jede Änderung der Trägerin oder des Trägers des Kindergartens oder der Leiterin oder des Leiters des Kindergartens unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige der Änderung der Trägerin oder des Trägers des Kindergartens hat Unterlagen gemäß § 10 Z 2, 6, 7 und 9 zu enthalten.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Wiener Kindergartengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2003, idgF sind der Behörde von der Trägerin oder vom Träger des Kindergartens jede die Dauer von zwei Monaten überschreitende oder dauernde Schließung des Kindergartens, jede Änderung der Bezeichnung des Kindergartens, jedes die Trägerin oder den Träger des Kindergartens betreffende Insolvenzeröffnungsverfahren und jede Änderung der Trägerin oder des Trägers des Kindergartens oder der Leiterin oder des Leiters des Kindergartens unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige der Änderung der Trägerin oder des Trägers des Kindergartens hat Unterlagen gemäß Paragraph 10, Ziffer 2, 6, 7 und 9 zu enthalten. Wird eine Änderung der Trägerin oder des Trägers angezeigt, obwohl die Voraussetzungen nicht gegeben sind, so hat die Behörde gemäß Abs. 2 leg. cit. dies mit Bescheid festzustellen und die Änderung der Trägerin oder des Trägers zu untersagen.Wird eine Änderung der Trägerin oder des Trägers angezeigt, obwohl die Voraussetzungen nicht gegeben sind, so hat die Behörde gemäß Absatz 2, leg. cit. dies mit Bescheid festzustellen und die Änderung der Trägerin oder des Trägers zu untersagen. Gemäß § 3 Abs. 4 Wiener Kindergartenverordnung, LGBl. Für Wien Nr. 17/2003 idgF müssen die Trägerin oder der Träger des Kindergartens, deren Organe sowie Betreuungspersonen geeignet sein, die bestmögliche körperliche und seelisch-geistige Entwicklung der Kinder zu gewährleisten. Es dürfen insbesondere keine der nachfolgend angeführten Umstände vorliegen: Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Wiener Kindergartenverordnung, LGBl. Für Wien Nr. 17 aus 2003, idgF müssen die Trägerin oder der Träger des Kindergartens, deren Organe sowie Betreuungspersonen geeignet sein, die bestmögliche körperliche und seelisch-geistige Entwicklung der Kinder zu gewährleisten. Es dürfen insbesondere keine der nachfolgend angeführten Umstände vorliegen: 1. körperliche oder psychische Erkrankungen, die geeignet sind, das Wohl der betreuten Kinder zu gefährden, 2. gerichtliche Verurteilungen, verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen oder anhängige Strafverfahren wegen Handlungen, die geeignet sind, das Wohl der betreuten Kinder zu gefährden sowie Vormerkungen nach dem Waffengesetz, 3. Aufscheinen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder der Nichteröffnung eines solchen mangels kostendeckenden Vermögens über die Trägerin oder den Träger des Kindergartens in der Insolvenzdatei. Die in der Kindergartenverordnung angeführten Umstände, die eine Eignung des Trägers eines Kindergartens, seiner Organe sowie Betreuungspersonen ausschließen, sind nicht abschließend aufgezählt, was sich aus der Wendung „insbesondere“ ergibt. Daher ist bei einer Überprüfung der Verlässlichkeit des Obmannes – und um eine solche handelt es sich bei der Frage der Eignung – die Unbescholtenheit nicht alleine entscheidend. Vielmehr ist aufgrund seines Gesamtverhaltens eine Prognose abzugeben. Hierbei sind auch Verwaltungsübertretungen zu berücksichtigen, die nicht Handlungen betreffen, die geeignet sind, das Wohl der betreuten Kinder zu gefährden. Zu den beiden Übertretungen des § 106 Abs. 5 Z 2 KFG ist anzumerken, dass das der Bestrafung zugrunde liegende Verhalten in nicht zu vernachlässigendem Ausmaß das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der Verkehrssicherheit und an der Hintanhaltung von schweren Verletzungen des mitfahrenden Kindes bei einem Unfall gefährdet, weshalb der objektive Unrechtsgehalt solcher Taten erheblich ist. Zu den beiden Übertretungen des Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 2, KFG ist anzumerken, dass das der Bestrafung zugrunde liegende Verhalten in nicht zu vernachlässigendem Ausmaß das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der Verkehrssicherheit und an der Hintanhaltung von schweren Verletzungen des mitfahrenden Kindes bei einem Unfall gefährdet, weshalb der objektive Unrechtsgehalt solcher Taten erheblich ist. Mit der

§ 103Abs. 1 i

Vm § 36 lit. e KFG schädigte der Obmann in erheblichem Maße das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der Verwendung nur vorschriftsmäßig ausgestatteter, verkehrs- und betriebssicherer Kraftfahrzeuge im öffentlichen Verkehr bzw. an der sofortigen Überprüfbarkeit des verkehrs- und betriebssicheren Zustandes sowie der ordnungsgemäßen Ausstattung eines im öffentlichen Verkehr verwendeten Kraftfahrzeuges. Ob es sich bei dem gegenständlichen KFZ um jenes des Obmannes oder seiner Frau gehandelt hatte, ist irrelevant, da die Strafe in Rechtskraft erwachsen ist. Mit der

Paragraph 103, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera e, KFG schädigte der Obmann in erheblichem Maße das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der Verwendung nur vorschriftsmäßig ausgestatteter, verkehrs- und betriebssicherer Kraftfahrzeuge im öffentlichen Verkehr bzw. an der sofortigen Überprüfbarkeit des verkehrs- und betriebssicheren Zustandes sowie der ordnungsgemäßen Ausstattung eines im öffentlichen Verkehr verwendeten Kraftfahrzeuges. Ob es sich bei dem gegenständlichen KFZ um jenes des Obmannes oder seiner Frau gehandelt hatte, ist irrelevant, da die Strafe in Rechtskraft erwachsen ist. Mit den Übertretungen nach § 4 Abs. 1 lit. a und Abs. 5 StVO wurde das öffentliche Interesse an der Gewährleistung der Aufklärung von Verkehrsunfällen mit Sachschaden geschädigt. Dass der Obmann dieses Straferkenntnis als nicht bekämpfungswürdige Bagatelle betrachtet, offenbart eine befremdliche Einstellung gegenüber diesem Rechtsgut.Mit den Übertretungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und Absatz 5, StVO wurde das öffentliche Interesse an der Gewährleistung der Aufklärung von Verkehrsunfällen mit Sachschaden geschädigt. Dass der Obmann dieses Straferkenntnis als nicht bekämpfungswürdige Bagatelle betrachtet, offenbart eine befremdliche Einstellung gegenüber diesem Rechtsgut. Die Geschwindigkeitsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO schädigte das Interesse an der Verkehrssicherheit. Die diesbezügliche Verharmlosung durch den Obmann, eine Überschreitung von 14 km/h sei nicht sehr hoch gewesen, zeugt von mangelndem Problembewußtsein, zumal sich alleine dadurch der Bremsweg ((Geschwindigkeit / 10)2) von 25 Metern (bei den erlaubten 50 km/

  1. h)auf 41 Meter (bei 64 km/
  2. h)erhöht. Dass einer mittels Strafverfügung verhängten Geldstrafe weniger Gewicht beizumessen sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Im Übrigen handelt es sich entgegen dem Vorbringen des Obmannes auch bei einer Strafverfügung um einen Bescheid (vgl. Vfslg 11.613/1988).Die Geschwindigkeitsübertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO schädigte das Interesse an der Verkehrssicherheit. Die diesbezügliche Verharmlosung durch den Obmann, eine Überschreitung von 14 km/h sei nicht sehr hoch gewesen, zeugt von mangelndem Problembewußtsein, zumal sich alleine dadurch der Bremsweg ((Geschwindigkeit / 10)2) von 25 Metern (bei den erlaubten 50 km/
  3. h)auf 41 Meter (bei 64 km/
  4. h)erhöht. Dass einer mittels Strafverfügung verhängten Geldstrafe weniger Gewicht beizumessen sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Im Übrigen handelt es sich entgegen dem Vorbringen des Obmannes auch bei einer Strafverfügung um einen Bescheid vergleiche Vfslg 11.613 aus 1988,). Zu den beiden Übertretungen wegen Winkelschreiberei ist auszuführen, dass derartige Übertretungen in nicht unerheblichem Ausmaß das öffentliche Interesse an der ausschließlichen Erbringung bzw. des Anbietens von anwaltlichen Tätigkeiten durch hierfür Berechtigte schädigen, dies sowohl aus Gründen des Berufsschutzes sowie des Schutzes von Parteien, nicht von dazu nicht berufenen Personen beraten zu werden. Der objektive Unrechtsgehalt auch dieser Taten ist beachtlich, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass der Obmann vor Begehung der zweiten Tat die Rechtsanwaltsprüfung abgelegt hat und ihm daher diese Bestimmungen jedenfalls bekannt sein hätten müssen. Zudem hatte die erste Bestrafung offenbar keinerlei spezialpräventive Wirkung auf den Obmann. Die erste Tat beging er, indem er am 23.11.2012 als Vertreter vor Gericht auftrat, somit nur knapp vier Monate, bevor er die Rechtsanwaltsprüfung ablegte. Im Übrigen ist anzumerken, dass der Obmann im zweiten Verfahren (…) keinesfalls „missverstanden“ wurde, sondern sich im Gegenteil in einer Email selbst als „RA Mag. A.“ bezeichnete und an der Eindeutigkeit der Abkürzung „RA“ für „Rechtsanwalt“ keine Zweifel bestehen. Die behördlicherseits festgestellten Mängel wertete der Obmann sinngemäß als Folge rassistischer Vorwürfe sowie islamophobes Vorgehen seitens des Magistrates bzw. offensichtlich politischen Einfluss auf den Magistrat; keiner der Vorwürfe sei dem Kindeswohl abträglich gewesen. Bemängelt wurde unter anderem eine Einschränkung der Raumgrößen, da der Bewegungsraum während der Öffnungszeiten als Gebetsraum bzw. Moschee benutzt wurde. Dies ergibt sich aus § 5 Wiener Kindergartenverordnung, wonach der Bewegungsraum Teil der bespielbaren Bodenfläche ist.Bemängelt wurde unter anderem eine Einschränkung der Raumgrößen, da der Bewegungsraum während der Öffnungszeiten als Gebetsraum bzw. Moschee benutzt wurde. Dies ergibt sich aus Paragraph 5, Wiener Kindergartenverordnung, wonach der Bewegungsraum Teil der bespielbaren Bodenfläche ist. Die Höchstkinderzahl von 20 fußt auf der Kindergartenverordnung. Somit stellt eine Beanstandung einer Überschreitung derselben keineswegs einen Akt behördlicher Willkür dar. Nichts anderes hat für die ebenfalls bemängelte Abwesenheit der normierten Betreuungspersonen und die teilweise eingeschränkten Raumgrößen zu gelten. Zu den vom Obmann angesprochenen Handtüchern ist festzuhalten, dass diese bei der Kontrolle am 23.1.2018 ebenso wenig bemängelt wurden wie das Tragen eines Kopftuches durch ein 5-jähriges Mädchen. Der Obmann verharmloste bzw. negierte zusammengefasst in der mündlichen Verhandlung seine rechtskräftigen Verwaltungsvorstrafen sowie die im Zuge der Kontrolle eines Kindergartens festgestellten Mängel, hinsichtlich letztgenannter warf er der Behörde Islamophobie vor. Anstatt die Verantwortung für das eigene bzw. das ihm als Obmann zuzurechnende Verhalten zu übernehmen, zog er sich im Wesentlichen auf eine Opferrolle zurück. Diese fehlende Bereitschaft der Übernahme von Verantwortung läßt sowohl auf ein mangelndes Problembewußtsein, als auch auf eine bedenkliche Einstellung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung schließen, was unter Berücksichtigung der abgelegten Rechtsanwaltsprüfung umso schwerer wiegt. In Anbetracht der hohen Verantwortung, die dem Betreiber eines Kindergartens zukommt, verfügt der Obmann eingedenk seiner im Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung gezeigten Geisteshaltung nicht über die erforderliche Vertrauenswürdigkeit. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.101.073.13330.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.