← Österreich

{'item': ['VGW-002/079/2317/2017', 'VGW-002/079/5674/2018', 'VGW-002/V/079/2318/2017', 'VGW-002/V/079/5675/2018', 'VGW-002/079/12570/2016']}

Obsah (16)§ 50§ 9§ 52Art. 133§§ 31§ 64§ 2§ 39§ 1§ 363§ 38§ 5§ 19§ 42§ 17§ 25

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum30.04.2018 GeschäftszahlVGW-002/079/2317/2017; VGW-002/079/5674/2018; VGW-002/V/079/2318/2017; VGW-002/V/079/5675/2018; VGW-002/079/

§ 50Abs. 1 Vw

GVG zu Recht:nach mündlicher Verhandlung

Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG zu Recht: I. Den Beschwerden des A. B. und der C. GmbH gegen Teil 1 des Straferkenntnisses vom 3.1.2017 wird insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe (bei gleichbleibender Ersatzfreiheitsstrafe von 288 Stunden) von 6.300 Euro auf 4.000 Euro herabgesetzt wird. Der Beitrag des A. B. zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde beträgt 400 Euro. Die C. GmbH haftet

§ 9Abs. 7 VSt

G für alle Geldbeträge zur ungeteilten Hand. Darüber hinaus werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und wird Teil 1 des Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Tatanlastungrömisch eins. Den Beschwerden des A. B. und der C. GmbH gegen Teil 1 des Straferkenntnisses vom 3.1.2017 wird insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe (bei gleichbleibender Ersatzfreiheitsstrafe von 288 Stunden) von 6.300 Euro auf 4.000 Euro herabgesetzt wird. Der Beitrag des A. B. zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde beträgt 400 Euro. Die C. GmbH haftet

Paragraph 9, Absatz 7, VStG für alle Geldbeträge zur ungeteilten Hand. Darüber hinaus werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und wird Teil 1 des Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Tatanlastung ● die Wortfolge „wie der Fußballspiele HNK Gorica – KH Hrvatski Dragovoljac; El Shorta – El Geish; RasenBallsport Leipzig – FC St. Gallen; ND Gorica – SK Austria Klagenfurt (Kombiwette; Einsatz € 2,00; möglicher Gewinn € 1.413,60; Gesamtquote 706,80)“ durch die Wortfolge „wie etwa Fußballspielen“ und ● die Wortfolge „nämlich die H. Ltd. …, Malta, mit insgesamt vier betriebsbereiten Wettterminals“ durch die Wortfolge „mit insgesamt vier betriebsbereiten Wettterminals, auf zweien davon etwa an die Buchmacherin H. Ltd. in Malta“ ersetzt wird. II.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG wird dem A. B. kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG wird dem A. B. kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. III. Die Beschwerde des A. B. gegen Teil 2 des Straferkenntnisses vom 3.1.2017(Verfallsausspruch) wird als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Die Beschwerde des A. B. gegen Teil 2 des Straferkenntnisses vom 3.1.2017(Verfallsausspruch) wird als unbegründet abgewiesen. IV. Gleichzeitig wird der Beschwerde der D. Company Kft. gegen den Beschlagnahmebescheid vom 29.6.2016 Folge gegeben und dieser ersatzlos aufgehoben.römisch vier. Gleichzeitig wird der Beschwerde der D. Company Kft. gegen den Beschlagnahmebescheid vom 29.6.2016 Folge gegeben und dieser ersatzlos aufgehoben. V. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 erster Satz B-VG in allen Punkten nicht zulässig.römisch fünf. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in allen Punkten nicht zulässig. B.) BESCHLUSS:BESCHLUSS:, I. Die Beschwerde der C. Gmb

H gegen Teil 2 des Straferkenntnisses des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 3.1.2017, … betreffend den Ausspruch des Verfalls von vier Wettannahmeautomaten samt Geldbeträgen in den Gerätekassen (§ 2 Abs. 4 GTBW-G iVm § 17 Abs. 1 VStG) wird

§§ 31und 38 Vw

GVG iVm § 24 VStG und § 8 AVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde der C. GmbH gegen Teil 2 des Straferkenntnisses des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 3.1.2017, … betreffend den Ausspruch des Verfalls von vier Wettannahmeautomaten samt Geldbeträgen in den Gerätekassen (Paragraph 2, Absatz 4, GTBW-G in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, VStG) wird

Paragraphen 31 und 38 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und Paragraph 8, AVG als unzulässig zurückgewiesen. II. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 erster Satz B-VG nicht zulässig. römisch zwei. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE In Teil 1 des Straferkenntnisses vom 3.1.2017, … (ehem. Verfahrenszahl …) legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer A. B. sinngemäß zur Last, er habe als ehemaliger handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin C. GmbH (nachfolgend: C.) zu verantworten, dass diese am 20.1.2016 um 16:05 Uhr in Wien, F.-Straße, Lokal „G.“, ohne die erforderliche Bewilligung der Wiener Landesregierung mit vier betriebsbereiten Wettterminals aus Anlass sportlicher Veranstaltungen (Fussballspielen) gewerbsmäßig Wettkunden an die Buchmacherin H. Ltd. in Malta vermittelt habe. Über den A. B. wurde eine Geldstrafe von 6.300 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche und fünf Tagen (288 Stunden) verhängt.

§ 64VSt

G wurde der Verfahrenskostenbeitrag mit 630 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) festgesetzt und

§ 9Abs. 7 VSt

G die Haftung der C. ausgesprochen. In Teil 2 des Straferkenntnisses wurden vier näher spezifizierte Wettterminals („Wettannahmeautomaten“) einschließlich der jeweils darin befindlichen Geldbeträge

§ 2Abs. 4 GTBW-G (i

Vm § 17 Abs. 1 VStG) für verfallen erklärt. Begründet ist der Bescheid unter Bezugnahme auf die herangezogenen Rechtsvorschriften, einschlägige Judikatur und zwei schriftliche Rechtfertigungen sinngemäß damit, dass die Verwaltungsübertretung der Strafbehörde im Rahmen einer am 20.1.2016 durchgeführten amtlichen Kontrolle zur Kenntnis gelangt sei. Aufgrund der vier - unstrittig im Eigentum der „D. Advisory Kft.“ (richtig: D. Company Kft., nachfolgend: D.) stehenden - stromversorgt und betriebsbereit vorgefundenen Wettterminals sowie von Wettscheinen sei von einer zum Kontrollzeitpunkt nicht bewilligten gewerbsmäßigen Vermittlungstätigkeit auszugehen gewesen. Der Beschuldigte A. B. habe weder das Fehlen einer landesrechtlichen Bewilligung noch die ihm vorgehaltenen Tatumstände bestritten, sondern sehe die Ausübung der Wettkundenvermittlung durch eine damals aufrecht im GISA eingetragene Gewerbeberechtigung der C. legitimiert. Nach der Rechtsprechung des VfGH sei jedoch aus kompetenzrechtlichen Gründen und unbeschadet der Regelung des § 363 Abs. 4 GewO 1994 jedenfalls eine Bewilligung nach den landesgesetzlichen Vorschriften des GTBW-G in der damals geltenden Fassung erforderlich gewesen. Die Entscheidung über die Verfassungskonformität eines Gesetzes obliege nicht der Behörde, sondern ausschließlich dem VfGH. Die D. als Geräteeigentümerin hätte bei der erforderlichen Auseinandersetzung mit der Rechtslage erkennen müssen, dass die Überlassung der Wettterminals einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde, weshalb auch die Voraussetzungen für den Verfallsausspruch erfüllt seien. Das vom A. B. geltend gemachte Vertrauen auf den GISA-Eintrag stelle auch keinen Schuldausschließungsgrund iSd § 5 VStG dar. Aufgrund des Günstigkeitsvergleichs nach § 1 Abs. 2 VStG seien auf den gegenständlichen Fall die Strafbestimmungen des GTBW-G und nicht die Nachfolgeregelungen des zwischenzeitlich in Kraft getretenen Wiener Wettengesetzes, LGBl. Nr. 26/2016 idgF, anzuwenden. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat sei als hoch, das Verschulden des A. B. mangels besonderer Anforderungen seine Aufmerksamkeit oder besonderer Tatumstände nicht als geringfügig zu bewerten. Erschwerungsgründe lägen nicht vor, die mildernde verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des A. B. trete jedoch gegenüber der Schwere der Tat in den Hintergrund. Mangels Bekanntgabe besonderer wirtschaftlicher Verhältnisse sei in dieser Hinsicht von Durchschnittswerten auszugehen.In Teil 1 des Straferkenntnisses vom 3.1.2017, … (ehem. Verfahrenszahl …) legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer A. B. sinngemäß zur Last, er habe als ehemaliger handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin C. GmbH (nachfolgend: C.) zu verantworten, dass diese am 20.1.2016 um 16:05 Uhr in Wien, F.-Straße, Lokal „G.“, ohne die erforderliche Bewilligung der Wiener Landesregierung mit vier betriebsbereiten Wettterminals aus Anlass sportlicher Veranstaltungen (Fussballspielen) gewerbsmäßig Wettkunden an die Buchmacherin H. Ltd. in Malta vermittelt habe. Über den A. B. wurde eine Geldstrafe von 6.300 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche und fünf Tagen (288 Stunden) verhängt.

Paragraph 64, VStG wurde der Verfahrenskostenbeitrag mit 630 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) festgesetzt und

Paragraph 9, Absatz 7, VStG die Haftung der C. ausgesprochen. In Teil 2 des Straferkenntnisses wurden vier näher spezifizierte Wettterminals („Wettannahmeautomaten“) einschließlich der jeweils darin befindlichen Geldbeträge

Paragraph 2, Absatz 4, GTBW-G in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, VStG) für verfallen erklärt. Begründet ist der Bescheid unter Bezugnahme auf die herangezogenen Rechtsvorschriften, einschlägige Judikatur und zwei schriftliche Rechtfertigungen sinngemäß damit, dass die Verwaltungsübertretung der Strafbehörde im Rahmen einer am 20.1.2016 durchgeführten amtlichen Kontrolle zur Kenntnis gelangt sei. Aufgrund der vier - unstrittig im Eigentum der „D. Advisory Kft.“ (richtig: D. Company Kft., nachfolgend: D.) stehenden - stromversorgt und betriebsbereit vorgefundenen Wettterminals sowie von Wettscheinen sei von einer zum Kontrollzeitpunkt nicht bewilligten gewerbsmäßigen Vermittlungstätigkeit auszugehen gewesen. Der Beschuldigte A. B. habe weder das Fehlen einer landesrechtlichen Bewilligung noch die ihm vorgehaltenen Tatumstände bestritten, sondern sehe die Ausübung der Wettkundenvermittlung durch eine damals aufrecht im GISA eingetragene Gewerbeberechtigung der C. legitimiert. Nach der Rechtsprechung des VfGH sei jedoch aus kompetenzrechtlichen Gründen und unbeschadet der Regelung des Paragraph 363, Absatz 4, GewO 1994 jedenfalls eine Bewilligung nach den landesgesetzlichen Vorschriften des GTBW-G in der damals geltenden Fassung erforderlich gewesen. Die Entscheidung über die Verfassungskonformität eines Gesetzes obliege nicht der Behörde, sondern ausschließlich dem VfGH. Die D. als Geräteeigentümerin hätte bei der erforderlichen Auseinandersetzung mit der Rechtslage erkennen müssen, dass die Überlassung der Wettterminals einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde, weshalb auch die Voraussetzungen für den Verfallsausspruch erfüllt seien. Das vom A. B. geltend gemachte Vertrauen auf den GISA-Eintrag stelle auch keinen Schuldausschließungsgrund iSd Paragraph 5, VStG dar. Aufgrund des Günstigkeitsvergleichs nach Paragraph eins, Absatz 2, VStG seien auf den gegenständlichen Fall die Strafbestimmungen des GTBW-G und nicht die Nachfolgeregelungen des zwischenzeitlich in Kraft getretenen Wiener Wettengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2016, idgF, anzuwenden. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat sei als hoch, das Verschulden des A. B. mangels besonderer Anforderungen seine Aufmerksamkeit oder besonderer Tatumstände nicht als geringfügig zu bewerten. Erschwerungsgründe lägen nicht vor, die mildernde verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des A. B. trete jedoch gegenüber der Schwere der Tat in den Hintergrund. Mangels Bekanntgabe besonderer wirtschaftlicher Verhältnisse sei in dieser Hinsicht von Durchschnittswerten auszugehen. Mit Bescheid vom 29.6.2016, …, hatte die belangte Behörde zur Sicherung des Verfalls die Beschlagnahme der vier anlässlich der Kontrolle vom 20.1.2016

§ 39Abs. 2 VSt

G vorläufig beschlagnahmten und im Strafverfahren für verfallen erklärten Wettterminals angeordnet. Begründet ist der Bescheid unter Bezugnahme auf die herangezogenen Rechtsvorschriften und die amtlichen Wahrnehmungen zur Kontrollzeit im Wesentlichen mit dem „verdichteten“ Verdacht auf Übertretung von Bestimmungen des GTBW-G sowie einer im Hinblick auf die Häufung einschlägiger Delinquenz zur Senkung der Hemmschwelle erforderlichen „Abschreckungswirkung“. Ferner bestehe die Gefahr einer Entziehung des Zugriffs durch Gerätetausch oder einfache Manipulationen an den Wettterminals.Mit Bescheid vom 29.6.2016, …, hatte die belangte Behörde zur Sicherung des Verfalls die Beschlagnahme der vier anlässlich der Kontrolle vom 20.1.2016

Paragraph 39, Absatz 2, VStG vorläufig beschlagnahmten und im Strafverfahren für verfallen erklärten Wettterminals angeordnet. Begründet ist der Bescheid unter Bezugnahme auf die herangezogenen Rechtsvorschriften und die amtlichen Wahrnehmungen zur Kontrollzeit im Wesentlichen mit dem „verdichteten“ Verdacht auf Übertretung von Bestimmungen des GTBW-G sowie einer im Hinblick auf die Häufung einschlägiger Delinquenz zur Senkung der Hemmschwelle erforderlichen „Abschreckungswirkung“. Ferner bestehe die Gefahr einer Entziehung des Zugriffs durch Gerätetausch oder einfache Manipulationen an den Wettterminals. Das Straferkenntnis vom 3.1.2017, …, wurde laut Zustellverfügung an den A. B., die C. sowie die D. als mutmaßliche Eigentümerin der Wettterminals gerichtet und nach der Aktenlage auch entsprechend zugestellt. Beschwerde erhoben nur die Straf-/Haftungsadressaten B. und C.. Die ausgewiesene Vertreterin der D. retournierte ihre Ausfertigung mit Begleitschreiben vom 10.1.2017 an die belangte Behörde, dies unter dem Hinweis auf eine fälschliche Zustellung insofern, als der Beschuldigte A. B. von ihr nicht vertreten werde. Der Beschlagnahmebescheid vom 29.6.2016, …, wurde laut Zustellverfügung an die D. und die C. (z.H. RA) gerichtet und nach der Aktenlage ebenfalls entsprechend zugestellt. Die D. erhob gegen diesen Bescheid durch ihre ausgewiesene Vertreterin eine fristgerechte und mängelfreie Beschwerde; die C. brachte dagegen kein Rechtsmittel ein. In der vom A. B. und der C. fristgerecht und mängelfrei erhobenen Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 3.1.2017, …, wird beantragt, dieses allenfalls nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersatzlos aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen, in eventu die Strafhöhe herabzusetzen. Im Wesentlichen werden, teilweise unter Hinweis auf einschlägige Beilagen, folgende Beschwerdegründe geltend gemacht: ● Die C. verfüge sowohl generell als auch für den konkreten Standort in Wien über eine vom Magistrat der Stadt Wien erteilte und im GISAl registrierte Berechtigung zur Ausübung des freien Gewerbes „Vermittlung von Wettkunden zu einem befugten Buchmacher/Wettbüro unter Ausschluss der den Buchmachern und Totalisateuren vorbehaltenen Tätigkeiten“. Nach der Rechtsprechung des VwGH zur bundesrechtlichen Norm des § 363 Abs. 4 GewO 1994 seien die Gewerbebehörden – die Vollziehung erfolge hier im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung und daher ebenso wie bei den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften durch Landesbehörden – bis zur allfälligen rechtskräftigen Löschung durch die Oberbehörde an den bestehende Eintrag gebunden und dürfe das Gewerbe bis dahin weiterbetrieben werden. Nach Bundes- wie auch Landesrecht gehe es um den identischen Sachverhalt, dessen unterschiedliche Behandlung durch dieselbe Wiener Vollzugsbehörde willkürlich und unsachlich sei und einem fairen Verfahren widerspreche. Da der GISA-Eintrag nach gewerbebehördlicher Überprüfung erfolgt und die Gewerbeausübung demnach für zulässig erklärt worden sei, bestehe auch keine Gefahr der Verletzung öffentlicher Interessen oder einer Sozialschädlichkeit. Ferner fehle es aufgrund des Agierens im Einklang mit dem Gewerberecht und des Vertrauens auf den Eintrag im GISA als öffentlichem Register, auf die Regelung des § 363 Abs. 4 GewO 1994, auf einschlägige anwaltliche Auskünfte, auf bestimmte Judikate des VwGH und auf das Fehlen vorangehender nachteiliger Entscheidungen am Verschulden, bzw. liege zumindest ein nicht vorwerfbarer Rechts-/Verbotsirrtum vor; ein allfälliges Verschulden sei höchstens geringfügig. Ein behördlicher Irrtum beim GISA-Eintrag (wohl gemeint: das Nichterkennen desselben) sei dem Beschuldigten schon im Hinblick auf die damit verbundenen hochkomplexen Rechtsfragen nicht vorwerfbar. Die Schaffung einer Verpflichtung zur Einholung einer landesrechtlichen Bewilligung ändere nichts an der Zulässigkeit des beschriebenen Vertrauens. Die C. verfüge sowohl generell als auch für den konkreten Standort in Wien über eine vom Magistrat der Stadt Wien erteilte und im GISAl registrierte Berechtigung zur Ausübung des freien Gewerbes „Vermittlung von Wettkunden zu einem befugten Buchmacher/Wettbüro unter Ausschluss der den Buchmachern und Totalisateuren vorbehaltenen Tätigkeiten“. Nach der Rechtsprechung des VwGH zur bundesrechtlichen Norm des Paragraph 363, Absatz 4, GewO 1994 seien die Gewerbebehörden – die Vollziehung erfolge hier im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung und daher ebenso wie bei den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften durch Landesbehörden – bis zur allfälligen rechtskräftigen Löschung durch die Oberbehörde an den bestehende Eintrag gebunden und dürfe das Gewerbe bis dahin weiterbetrieben werden. Nach Bundes- wie auch Landesrecht gehe es um den identischen Sachverhalt, dessen unterschiedliche Behandlung durch dieselbe Wiener Vollzugsbehörde willkürlich und unsachlich sei und einem fairen Verfahren widerspreche. Da der GISA-Eintrag nach gewerbebehördlicher Überprüfung erfolgt und die Gewerbeausübung demnach für zulässig erklärt worden sei, bestehe auch keine Gefahr der Verletzung öffentlicher Interessen oder einer Sozialschädlichkeit. Ferner fehle es aufgrund des Agierens im Einklang mit dem Gewerberecht und des Vertrauens auf den Eintrag im GISA als öffentlichem Register, auf die Regelung des Paragraph 363, Absatz 4, GewO 1994, auf einschlägige anwaltliche Auskünfte, auf bestimmte Judikate des VwGH und auf das Fehlen vorangehender nachteiliger Entscheidungen am Verschulden, bzw. liege zumindest ein nicht vorwerfbarer Rechts-/Verbotsirrtum vor; ein allfälliges Verschulden sei höchstens geringfügig. Ein behördlicher Irrtum beim GISA-Eintrag (wohl gemeint: das Nichterkennen desselben) sei dem Beschuldigten schon im Hinblick auf die damit verbundenen hochkomplexen Rechtsfragen nicht vorwerfbar. Die Schaffung einer Verpflichtung zur Einholung einer landesrechtlichen Bewilligung ändere nichts an der Zulässigkeit des beschriebenen Vertrauens. ● Der VfGH habe im Erkenntnis vom 12.12.2016, G 258/2016-13 u.a., ausgesprochen, dass die herangezogene Strafnorm des GTBW-G betreffend Wettkundenvermittlung verfassungswidrig war; iSd Günstigkeitsvergleichs nach § 1 Abs. 2 VStG dürfe diese daher nicht mehr angewendet werden. Aufgrund der Argumentation des VfGH mit der fehlenden Übergangsfrist in der GTBW-G-Novelle LGBl. 26/2015 für Gewerbetreibende mit im GISA ausgewiesener Berechtigung sei dem Beschuldigten das angelastete Verhalten nicht vorwerfbar. Jedenfalls sei der Widerspruch zwischen der GewO 1994 und dem verfassungswidrigen GTBW-G nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ zugunsten des Beschuldigten zu werten. Das vorgeworfene Verhalten habe insofern auch gar nicht unter Strafe gestanden und die Bestrafung daher den in EMRK und GRC normierten Grundsatz „nulla poena sine lege“ sowie das Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Der VfGH habe im Erkenntnis vom 12.12.2016, G 258/2016-13 u.a., ausgesprochen, dass die herangezogene Strafnorm des GTBW-G betreffend Wettkundenvermittlung verfassungswidrig war; iSd Günstigkeitsvergleichs nach Paragraph eins, Absatz 2, VStG dürfe diese daher nicht mehr angewendet werden. Aufgrund der Argumentation des VfGH mit der fehlenden Übergangsfrist in der GTBW-G-Novelle Landesgesetzblatt 26 aus 2015, für Gewerbetreibende mit im GISA ausgewiesener Berechtigung sei dem Beschuldigten das angelastete Verhalten nicht vorwerfbar. Jedenfalls sei der Widerspruch zwischen der GewO 1994 und dem verfassungswidrigen GTBW-G nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ zugunsten des Beschuldigten zu werten. Das vorgeworfene Verhalten habe insofern auch gar nicht unter Strafe gestanden und die Bestrafung daher den in EMRK und GRC normierten Grundsatz „nulla poena sine lege“ sowie das Recht auf ein faires Verfahren verletzt. ● Im Vertrauen auf die eingetragene Gewerbeberechtigung und deren Wirksamkeit bis zur Löschung nach § 363 Abs. 4 GewO 1994 habe die C. verschiedene umfangreiche (im Einzelnen näher dargelegte) Investitionen getätigt bzw. Dispositionen getroffen. Durch die plötzliche Einführung der landesrechtlichen Bewilligungspflicht samt Strafbestimmungen ohne Übergangsfrist sei in verfassungswidriger Dimension in wohlerworbene Rechte sowie durch denkunmögliche Gesetzesanwendung (Unterstellung eines gleichheitswidrigen Inhalts) in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht eingegriffen worden. Das öffentliche Interesse an der Wahrung des föderalistischen Prinzips und an der Richtigkeit des öffentlichen Registers wiege ungleich weniger schwer als die Interessen der Beschwerdeführer. Im Vertrauen auf die eingetragene Gewerbeberechtigung und deren Wirksamkeit bis zur Löschung nach Paragraph 363, Absatz 4, GewO 1994 habe die C. verschiedene umfangreiche (im Einzelnen näher dargelegte) Investitionen getätigt bzw. Dispositionen getroffen. Durch die plötzliche Einführung der landesrechtlichen Bewilligungspflicht samt Strafbestimmungen ohne Übergangsfrist sei in verfassungswidriger Dimension in wohlerworbene Rechte sowie durch denkunmögliche Gesetzesanwendung (Unterstellung eines gleichheitswidrigen Inhalts) in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht eingegriffen worden. Das öffentliche Interesse an der Wahrung des föderalistischen Prinzips und an der Richtigkeit des öffentlichen Registers wiege ungleich weniger schwer als die Interessen der Beschwerdeführer. ● Die von einer beteiligten Gesellschaft (K.-gmbH) nach Landesrecht beantragte Bewilligung sei aufgrund der Nichtvorlage gesetzlich nicht geforderter Unterlagen in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig verweigert und der betreffende Bescheid vom VGW aufgehoben worden. Die gegen das Willkürverbot und damit den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz sowie das Legalitätsprinzip verstoßende Vorgangswiese der belangten Behörde zeige, dass die Erlangung einer solchen Bewilligung in einem rechtmäßigen Verfahren nicht möglich gewesen und der C. das Fehlen dieser Bewilligung daher nicht vorzuwerfen sei. Im Übrigen habe letztere im Hinblick auf das in jeder Hinsicht gewerberechtskonformes Verhalten ihres Geschäftsführers A. B. sämtliche Voraussetzungen der vollen Vertrauenswürdigkeit erfüllt. ● Da die Gewerbeberechtigung ebenfalls vom Magistrat der Stadt Wien erteilt bzw. eingetragen worden sei, liege automatisch auch eine (Standort-)Bewilligung nach den später in Kraft getretenen §§ 3 und 4 des Wiener Wettengesetzes vor. Nach dem Günstigkeitsprinzip iSd § 1 Abs. 2 VStG sei diese neue Rechtslage zum Vorteil des Beschuldigten anzuwenden. Die Behörde habe den vorgenannten Umstand unter willkürlicher Verletzung von Treu und Glauben ignoriert. Da die Gewerbeberechtigung ebenfalls vom Magistrat der Stadt Wien erteilt bzw. eingetragen worden sei, liege automatisch auch eine (Standort-)Bewilligung nach den später in Kraft getretenen Paragraphen 3 und 4 des Wiener Wettengesetzes vor. Nach dem Günstigkeitsprinzip iSd Paragraph eins, Absatz 2, VStG sei diese neue Rechtslage zum Vorteil des Beschuldigten anzuwenden. Die Behörde habe den vorgenannten Umstand unter willkürlicher Verletzung von Treu und Glauben ignoriert. ● Da die C. ihre Wettkunden ausschließlich an zertifizierte Buchmacher im EU-Raum vermittle, sei eine Strafbarkeit nicht mit der Niederlassungs-, Erwerbsausübungs- und Berufsfreiheit sowie der unternehmerischen Freiheit nach der GRC vereinbar. Die letztgenannten Rechte seien auch insofern verletzt worden, als der Strafbescheid auf ein verfassungswidriges Gesetz (GTBW-G idF LGBl. 26/2015) gestützt und § 363 Abs. 4 GewO 1994 unberücksichtigt gelassen, insofern denkunmöglich angewendet worden sei. Überdies seien die Normen der Novelle LGBl. 26/2015 mangels europarechtskonformer Notifizierung „formell nichtig“ und ihre allfällige Übertretung daher nicht strafbar.  Da die C. ihre Wettkunden ausschließlich an zertifizierte Buchmacher im EU-Raum vermittle, sei eine Strafbarkeit nicht mit der Niederlassungs-, Erwerbsausübungs- und Berufsfreiheit sowie der unternehmerischen Freiheit nach der GRC vereinbar. Die letztgenannten Rechte seien auch insofern verletzt worden, als der Strafbescheid auf ein verfassungswidriges Gesetz (GTBW-G in der Fassung Landesgesetzblatt 26 aus 2015,) gestützt und Paragraph 363, Absatz 4, GewO 1994 unberücksichtigt gelassen, insofern denkunmöglich angewendet worden sei. Überdies seien die Normen der Novelle Landesgesetzblatt 26 aus 2015, mangels europarechtskonformer Notifizierung „formell nichtig“ und ihre allfällige Übertretung daher nicht strafbar. ● Die Höhe der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe sei in Anbetracht der konkreten Umstände nicht nachvollziehbar, stehe in keiner Relation zur (faktisch nicht vorhandenen) Schädigung oder Gefährdung rechtlich geschützter Interessen und widerspreche der von der Behörde festgestellten Situation zu mildernden und (nicht vorhandenen) erschwerenden Umständen; es hätte jedenfalls mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden können. Ferner seien das Ausmaß des objektiven Tatunrechtsgehalts und der Verschuldensgrad nicht konkret begründet worden. Der A. B. verfüge über kein nennenswertes Vermögen und beziehe aufgrund von Beschäftigung in Altersteilzeit nur ein unter dem Existenzminimum (882,00 Euro) liegendes Gehalt von monatlich 881,47 Euro. In den vorangegangenen Rechtfertigungen vom 30.3.2016 und 25.4.2016 aufgrund des ersten behördlichen Aufforderungsschreibens vom 29.2.2016 waren von den Beschwerdeführern A. B. und C. – bezogen auf den damaligen Verfahrensstand – inhaltlich gleiche Vorbringen erstattet worden. In der Beschwerde wird außerdem angemerkt, dass der vorangehende Beschlagnahmebescheid vom 29.6.2016 gegenüber der C. als gegenstandslos erachtet worden sei, da er sich an die (von ihrem Vertreter nicht bevollmächtigte) in Ungarn ansässige D. richte und die C. nicht Eigentümerin der beschlagnahmten Objekte sei. Insofern könne auch der im Straferkenntnis vom 3.1.2017 ausgesprochene Verfall gegenüber der C. „keine Rechtswirkungen entfalten“. Im Zweifel ist aufgrund dieser Ausführungen im Zusammenhalt mit dem undifferenzierten Beschwerdebegehren davon auszugehen, dass sich die nunmehrige Beschwerde - formal - auf das gesamte Straferkenntnis einschließlich Verfallsausspruch bezieht und im Rechtsmittelverfahren auch hierüber abzusprechen ist. In der Beschwerdeverhandlung vom 2.3.2018 änderten die BF ihr gesamtes bisheriges Vorbringen dahingehend, dass die C. zur angelasteten Zeit im gegenständlichen Lokal gar keine Wettkunden – weder an die maltesische H. Ltd. noch an sonstige Buchmacher – vermittelt habe, sondern lediglich eine faktisch nicht genützte Standortberechtigung im GISA eingetragen gewesen sei. Jedenfalls habe die C. vor Ort keine Terminals aufgestellt oder betrieben. Zum Beweis wurde die Einholung von Auskünften der H. Ltd. beantragt und zu diesem Zweck eine deutschsprachige Website zur elektronischen Kontaktaufnahme bekannt gegeben. Auf die bislang wiederholt beantragte zeugenschaftliche Vernehmung eines (namentlich genannten) Mitarbeiters der C. wurde nunmehr verzichtet. Mit schriftlicher Mitteilung vom 7.3.2018, beim VGW eingelangt am 12.3.2018, gab der bislang ausgewiesene Vertreter die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses zur C. bekannt. In der von der D. fristgerecht und mängelfrei erhobenen Beschwerde gegen den Beschlagnahmebescheid vom 29.6.2016, …, in welcher sie dessen ersatzlose Behebung sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Bescheid gegenüber der im Spruch nicht namentlich genannten verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichen der D. keine Rechtswirkungen entfalte, dass auch die D. auf den GISA-Eintrag der C. habe vertrauen dürfen, und dass § 39 VStG auf den Fall gar keine Anwendung finde. An der Beschwerdeverhandlung nahm die D. aus terminlichen Gründen nicht teil. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 27.3.2018 teilte ihre ausgewiesene Vertreterin mit, die Geräte seien nach Auskunft einer (nicht näher spezifizierten) österreichischen Steuerberatungskanzlei von der D. „in Eigenregie“ und ohne vertragliche Beziehung zur C. aufgestellt worden. Nähere Informationen stünden nicht zur Verfügung.In der von der D. fristgerecht und mängelfrei erhobenen Beschwerde gegen den Beschlagnahmebescheid vom 29.6.2016, …, in welcher sie dessen ersatzlose Behebung sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Bescheid gegenüber der im Spruch nicht namentlich genannten verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichen der D. keine Rechtswirkungen entfalte, dass auch die D. auf den GISA-Eintrag der C. habe vertrauen dürfen, und dass Paragraph 39, VStG auf den Fall gar keine Anwendung finde. An der Beschwerdeverhandlung nahm die D. aus terminlichen Gründen nicht teil. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 27.3.2018 teilte ihre ausgewiesene Vertreterin mit, die Geräte seien nach Auskunft einer (nicht näher spezifizierten) österreichischen Steuerberatungskanzlei von der D. „in Eigenregie“ und ohne vertragliche Beziehung zur C. aufgestellt worden. Nähere Informationen stünden nicht zur Verfügung. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die österreichische L. GmbH (ehem. M. GesmbH), FN …, war von 18.12.2015 bis 24.11.2017 am Standort Wien, F.-Straße, zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart Bar berechtigt und hatte dort zu diesem Zweck jedenfalls im Jänner 2016 Geschäftsräumlichkeiten angemietet. An einem weiteren Teil des zugeordneten Lokalverbandes bestand eine Nutzungsbefugnis der D. Company Kft. (nachfolgend: D.), eines ungarischen Unternehmens mit Sitz in E., welches in diesen Räumlichkeiten - jedenfalls auch - den Betrieb eigener Wettterminals zwecks Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher gewährleistete und daneben ähnliche Betriebsaktivitäten durch andere Rechtspersonen über fremde Terminals zuließ. Die betreffenden Geschäftsräumlichkeiten wurden nach außen hin als Wettcafe präsentiert, wobei Wettkunden das Gastro-Angebot der L. GmbH und deren Bedienung in Anspruch nehmen konnten. Die C. GmbH (nachfolgend: C.), eine Gesellschaft nach österreichischem Recht mit Sitz in Wien, verfügt seit 13.10.2011 über eine zur Zahl … im GISA (Gewerberegister) eingetragene Berechtigung für die Ausübung eines freien Gewerbes mit dem Wortlaut „Vermittlung von Wettkunden zu einem befugten Buchmacher/Wettbüro unter Ausschluss der den Buchmachern und Totalisateuren vorbehaltenen Tätigkeiten“ mit Hauptstandort außerhalb Wiens, zu welcher sie im Bundesgebiet zahlreiche weitere Betriebsstätten begründete und nach unterschiedlichen Zeiträumen wieder auflöste. Ihre einschlägige unternehmerische Tätigkeit war mit einem beträchtlichen - insbesondere finanziellen - Aufwand verbunden und erforderte zahlreiche geschäftliche Dispositionen. Am verfahrensgegenständlichen Standort Wien, F.-Straße, war von 1.7.2015 bis 14.9.2016 eine entsprechende Betriebsstätte (…) registriert. Selbständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer war zu dieser Zeit der österreichische Staatsbürger A. B.. Die C. GmbH verfügte jedenfalls im Jänner 2016 über keine zusätzliche landesrechtliche Bewilligung für unternehmerische Tätigkeiten im Wettenbereich. Auch eine sonstige, allenfalls auf eine andere Rechtsperson lautende landesrechtliche Bewilligung für die Wettkundenvermittlung oder eine sonstige gewerbsmäßige Tätigkeit im Wettenbereich lag zu dieser Zeit für den genannten Standort nicht vor. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor dem 20.1.2016 wurden auf Veranlassung der D. in den von ihr genutzten Geschäftsräumlichkeiten vier in ihrem Eigentum stehende funktionstüchtige Selbstbedienungs-Wettterminals – zwei des Modells „N.“ und zwei des Modells „P.“ – für Laufkundschaft frei zugänglich aufgestellt und zu branchenüblichen Öffnungszeiten betriebsbereit gehalten, dies jedenfalls auch am 20.1.2016 bis unmittelbar vor der amtlichen Kontrolle. Einzelne Geräte wurden jedenfalls am 18. und 20.1.2016 auch tatsächlich für Abschlüsse von Sportwetten aus Anlass von Fussballveranstaltungen benützt. Über die beiden Geräte des Modells „P.“ wurden Wettabschlüsse zwischen Lokalgästen und der in … (Malta) ansässigen Buchmacherin H. Ltd. durchgeführt. Bei den Wettabschlüssen über die Geräte des Modells „N.“ war die slowakische R. s.r.o. (nunmehr: S. s.r.o.) involviert. Keine der genannten Gesellschaften verfügte am gegenständlichen Standort über eine Bewilligung nach österreichischem Landesrecht für den gewerbsmäßigen Abschluss von Sportwetten. Im Jänner 2016 bestand jedoch zwischen der D. und der C. eine - allenfalls nur mündlich oder konkludent getroffene - Absprache dahingehend, dass die C. im Rahmen ihrer als rechtlich unbedenklich und als Rechtsgrundlage ausreichend erachteten behördlich registrierten Gewerbeberechtigung als offizielle Vermittlerin von Wettkunden, nämlich von Lokalgästen der D. bzw. der L. GmbH, fungieren sollte. Für ihre Funktion und die hierfür erforderliche Registrierung einer weiteren Betriebsstätte am gegenständlichen Standort erhielt die C. – von wem und zu welchem Zeitpunkt auch immer – ein Entgelt. Die Wetten selbst waren zwischen den involvierten Buchmachern und interessierten Wettkunden über die Selbstbedienungs-Terminals abzuschließen. Neben den vier vorgenannten Wettterminals standen zur damaligen Zeit in den gegenständlichen Geschäftsräumlichkeiten zwei weitere Terminals des Modells „Q. Terminal“ in Verwendung. Der Betrieb dieser beiden Geräte und die damit sonst verbundenen Dispositionen sind nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens anderen Personen/Funktionsträgern zuzuordnen und gehören daher nicht zum vorliegenden Verfahrensgegenstand. Am 20.1.2016 ab etwa 16:05 Uhr führten Behördenmitarbeiter der Magistratsabteilung 36 als Organe der öffentlichen Aufsicht im für Gäste geöffneten Lokalverband in Wien, F.-Straße, von Amts wegen eine unangekündigte Kontrolle nach wettenrechtlichen Vorschriften durch. Bei Betreten des Lokals fand die Amtsabordnung die vier verfahrensgegenständlichen Wettterminals der D. sowie die beiden erwähnten weiteren Wetterminals (Modell „Q. Terminal“) an das Stromnetz angeschlossen, betriebsbereit und frei zugänglich vor; eines der Geräte wurde gerade aktiv von einem Lokalgast benützt. Im Lokal vorgefunden wurden ferner sechs Wetttickets, wovon jedenfalls drei im Zeitraum 18.1.2016, 22:24 Uhr bis 20.1.2016, 15:24 Uhr auf einem der vier gegenständlichen Terminals generiert wurden. Aufgrund der Wahrnehmungen der Kontrollorgane wurde vor Ort die vorläufige Beschlagnahme (§ 39 Abs. 2 VStG) aller vorgefundener Wettterminals einschließlich der darin befindlichen Geldbeträge verfügt und bescheinigt. Mit einer im Lokalverband aufhältigen und seit 1.1.2016 zur Sozialversicherung angemeldeten Mitarbeiterin der L. GmbH, T. U., wurde eine Niederschrift aufgenommen. In der Folge wurden alle Geräte samt Geldinhalten im Auftrag der Amtsabordnung aus dem Lokal entfernt und behördlich verwahrt. Am 20.1.2016 ab etwa 16:05 Uhr führten Behördenmitarbeiter der Magistratsabteilung 36 als Organe der öffentlichen Aufsicht im für Gäste geöffneten Lokalverband in Wien, F.-Straße, von Amts wegen eine unangekündigte Kontrolle nach wettenrechtlichen Vorschriften durch. Bei Betreten des Lokals fand die Amtsabordnung die vier verfahrensgegenständlichen Wettterminals der D. sowie die beiden erwähnten weiteren Wetterminals (Modell „Q. Terminal“) an das Stromnetz angeschlossen, betriebsbereit und frei zugänglich vor; eines der Geräte wurde gerade aktiv von einem Lokalgast benützt. Im Lokal vorgefunden wurden ferner sechs Wetttickets, wovon jedenfalls drei im Zeitraum 18.1.2016, 22:24 Uhr bis 20.1.2016, 15:24 Uhr auf einem der vier gegenständlichen Terminals generiert wurden. Aufgrund der Wahrnehmungen der Kontrollorgane wurde vor Ort die vorläufige Beschlagnahme (Paragraph 39, Absatz 2, VStG) aller vorgefundener Wettterminals einschließlich der darin befindlichen Geldbeträge verfügt und bescheinigt. Mit einer im Lokalverband aufhältigen und seit 1.1.2016 zur Sozialversicherung angemeldeten Mitarbeiterin der L. GmbH, T. U., wurde eine Niederschrift aufgenommen. In der Folge wurden alle Geräte samt Geldinhalten im Auftrag der Amtsabordnung aus dem Lokal entfernt und behördlich verwahrt. Betreffend den A. B. sind keine vor dem 20.1.2016 rechtskräftigen Verwaltungsstrafen ausgewiesen. Jedenfalls seit Beginn des Jahres 2018 verdient der A. B. als kaufmännischer Angestellter in Altersteilzeit monatlich etwa 750 Euro netto. Er verfügt weder über nennenswertes Vermögen noch hat er Sorgepflichten. Beweisverfahren und Beweiswürdigung: In der mündlichen Verhandlung vom 2.3.2018 wurden folgende Beweise aufgenommen: Verlesung des bisherigen Akteninhalts (Behörden- und Gerichtsakten) und der Parallelverfahren betreffend die beiden nicht verfahrensgegenständlichen Wettterminals (VGW-002/079/12547, 12549/2016; VGW-002/079/4319/2017); ergänzende Parteivorbringen; Zeugenvernehmung der Lokalmitarbeiterin T. U.. Der Verlesung der bei der Kontrolle am 20.1.2016 mit dieser Mitarbeiterin zeitnah erstellten Niederschrift wurde in der Verhandlung von allen anwesenden Parteien(vertretern) ausdrücklich zugestimmt.In der mündlichen Verhandlung vom 2.3.2018 wurden folgende Beweise aufgenommen: Verlesung des bisherigen Akteninhalts (Behörden- und Gerichtsakten) und der Parallelverfahren betreffend die beiden nicht verfahrensgegenständlichen Wettterminals (VGW-002/079/12547, 12549 aus 2016,; VGW-002/079/4319/2017); ergänzende Parteivorbringen; Zeugenvernehmung der Lokalmitarbeiterin T. U.. Der Verlesung der bei der Kontrolle am 20.1.2016 mit dieser Mitarbeiterin zeitnah erstellten Niederschrift wurde in der Verhandlung von allen anwesenden Parteien(vertretern) ausdrücklich zugestimmt. Die relevanten persönlichen, unternehmensrechtlichen und gewerberechtlichen Daten (Berechtigungen bzw. Funktionen) der Beteiligten sind den in den Akten aufliegenden Urkunden bzw. den öffentlichen Registern (Melderegister, Firmenbuch, GISA) zu entnehmen und ebenso wie das schon in der Beschwerde nicht in Abrede gestellte Nichtvorliegen von Bewilligungen nach dem Wiener GTBW-G unstrittig. Die Nutzungsverhältnisse an den vor Ort befindlichen Geschäftsräumlichkeiten ergeben sich aus einer glaubwürdigen schriftlichen Auskunft des V. W. als ehemaligem handelsrechtlichem Geschäftsführer der L. GmbH vom 24.2.2018, welcher im Zusammenhang mit mehreren einschlägigen (teilweise ebendiesen Standort betreffenden) Verfahren im Wetten- und Glücksspielbereich gerichtsbekannt ist. Das durchgehende Eigentumsrecht der D. an den vier gegenständlichen Wettterminals wurde von Beginn an - schon im Behördenverfahren - und wiederholt glaubwürdig dargetan, von keinem Beteiligten bestritten und ist nach der Aktenlage auch sonst nicht in Frage zu stellen.Die relevanten persönlichen, unternehmensrechtlichen und gewerberechtlichen Daten (Berechtigungen bzw. Funktionen) der Beteiligten sind den in den Akten aufliegenden Urkunden bzw. den öffentlichen Registern (Melderegister, Firmenbuch, GISA) zu entnehmen und ebenso wie das schon in der Beschwerde nicht in Abrede gestellte Nichtvorliegen von Bewilligungen nach dem Wiener GTBW-G unstrittig. Die Nutzungsverhältnisse an den vor Ort befindlichen Geschäftsräumlichkeiten ergeben sich aus einer glaubwürdigen schriftlichen Auskunft des römisch fünf. W. als ehemaligem handelsrechtlichem Geschäftsführer der L. GmbH vom 24.2.2018, welcher im Zusammenhang mit mehreren einschlägigen (teilweise ebendiesen Standort betreffenden) Verfahren im Wetten- und Glücksspielbereich gerichtsbekannt ist. Das durchgehende Eigentumsrecht der D. an den vier gegenständlichen Wettterminals wurde von Beginn an - schon im Behördenverfahren - und wiederholt glaubwürdig dargetan, von keinem Beteiligten bestritten und ist nach der Aktenlage auch sonst nicht in Frage zu stellen. Die Feststellungen zur abgesprochenen Rollenverteilung im Zusammenhang mit dem Betrieb der Wettterminals im gegenständlichen Lokal, insbesondere zur Funktion der C. als Wettkundenvermittlerin, wurden insbesondere aufgrund der zeitnahen, von Verfahrensbeginn an mit geradezu exzessivem Nachdruck eigeninitiativ und wiederholt vorgetragenen und (rein unternehmerisch) auch nachvollziehbaren „Erstversion“ des eigenen Parteivorbringens der Beschwerdeführerinnen getroffen. Dieses steht auch im Einklang mit dem übrigen Akteninhalt, insbesondere den vorliegenden Urkunden und den behördlich dokumentierten Ermittlungen und ergänzt diesen schlüssig. Hervorzuheben ist auch, dass im Rahmen der weitläufigen Ausführungen zum Vertrauen auf den aufrechten GISA-Eintrag sogar explizit auf eine gutgläubig ausgeübte Vermittlungstätigkeit am gegenständlichen Standort in Wien Bezug genommen wurde. Das in der Verhandlung vom 2.3.2018 plötzlich diametral geänderte Vorbringen dahingehend, dass die C. vor Ort überhaupt keine Vermittlungstätigkeit ausgeübt habe bzw. dass ihrem dortigen GISA-Eintrag für die Wettkundenvermittlung gar keine Funktion zukommen sollte, erscheint im Hinblick auf die vorangehenden eigenen Ausführungen absolut unglaubwürdig. Nach Konfrontation mit der im GISA ausgewiesenen Bestandsdauer der Betriebsstätte von über einem Jahr wurde in der Verhandlung nur vage und ausweichend auf eine möglicherweise zu Beginn stattgefundene Vermittlungstätigkeit und eine Einstellung des damaligen Strafverfahrens verwiesen. Dies erklärt aber in keiner Weise, warum gerade die vehement immer wieder zur Legitimation der Vermittlungstätigkeit ins Treffen geführte gewerberechtliche Betriebsstätte weiterhin und über ein Jahr aufrechterhalten wurde, wenn die Funktion der C. als Vermittlerin dort angeblich obsolet war. Im Hinblick auf den Verlauf zahlreicher Beschwerdeverfahren vor dem VGW ist anzunehmen, dass die plötzliche Argumentationsänderung aus rein strategischen Gründen erfolgte, zumal sich die jeweils angelastete Vermittlungstätigkeit mitunter als nicht hinreichend nachweisbar erwies, im Rechtsmittelstadium eine Änderung der Tatanlastung bzw. die Verfolgung einer anderen Person nicht mehr in Betracht kam und sich zudem die Rechtsprechung zur Unzulänglichkeit eines GISA-Eintrags zur Legitimierung der Tätigkeit der Wettkundenvermittlung inzwischen verfestigt hatte. Bezeichnend ist im vorliegenden Fall auch, dass der ausgewiesene Vertreter in der Verhandlung plötzlich ausdrücklich auf die vorab wiederholt beantragte Einvernahme eines Mitarbeiters der C. (X. Y.) verzichtete, nachdem die als Zeugin vernommene Lokalmitarbeiterin U. eine zu Beginn ihrer Beschäftigung - laut Sozialversicherungsdaten und eigenen Angaben in der Niederschrift vom Kontrolltag: 1.1.2016 - vor Ort aufgetretene Kontaktperson namens „Herr X.“ als „Filialleiter“ ins Spiel gebracht hatte. Ferner hatte die Zeugin U. direkt am Kontrolltag gegenüber den Amtsorganen auch auf den „Gewerbeschein“ der C. verwiesen. Die in der Verhandlung aufgezeigten Wege zur allfälligen informativen Befragung der maltesischen H. Ltd. führten zu keinem Ermittlungsergebnis, da die elektronische Info-Kontaktadresse wiederholt zu Fehlermeldungen führte und die zweite getestete Kontaktadresse offensichtlich nur dem technischen Support von Geschäftspartnern der Buchmacherin dient. Ladungsfähige Zeugen konnten in diesem Zusammenhang nicht namhaft gemacht werden.Die Feststellungen zur abgesprochenen Rollenverteilung im Zusammenhang mit dem Betrieb der Wettterminals im gegenständlichen Lokal, insbesondere zur Funktion der C. als Wettkundenvermittlerin, wurden insbesondere aufgrund der zeitnahen, von Verfahrensbeginn an mit geradezu exzessivem Nachdruck eigeninitiativ und wiederholt vorgetragenen und (rein unternehmerisch) auch nachvollziehbaren „Erstversion“ des eigenen Parteivorbringens der Beschwerdeführerinnen getroffen. Dieses steht auch im Einklang mit dem übrigen Akteninhalt, insbesondere den vorliegenden Urkunden und den behördlich dokumentierten Ermittlungen und ergänzt diesen schlüssig. Hervorzuheben ist auch, dass im Rahmen der weitläufigen Ausführungen zum Vertrauen auf den aufrechten GISA-Eintrag sogar explizit auf eine gutgläubig ausgeübte Vermittlungstätigkeit am gegenständlichen Standort in Wien Bezug genommen wurde. Das in der Verhandlung vom 2.3.2018 plötzlich diametral geänderte Vorbringen dahingehend, dass die C. vor Ort überhaupt keine Vermittlungstätigkeit ausgeübt habe bzw. dass ihrem dortigen GISA-Eintrag für die Wettkundenvermittlung gar keine Funktion zukommen sollte, erscheint im Hinblick auf die vorangehenden eigenen Ausführungen absolut unglaubwürdig. Nach Konfrontation mit der im GISA ausgewiesenen Bestandsdauer der Betriebsstätte von über einem Jahr wurde in der Verhandlung nur vage und ausweichend auf eine möglicherweise zu Beginn stattgefundene Vermittlungstätigkeit und eine Einstellung des damaligen Strafverfahrens verwiesen. Dies erklärt aber in keiner Weise, warum gerade die vehement immer wieder zur Legitimation der Vermittlungstätigkeit ins Treffen geführte gewerberechtliche Betriebsstätte weiterhin und über ein Jahr aufrechterhalten wurde, wenn die Funktion der C. als Vermittlerin dort angeblich obsolet war. Im Hinblick auf den Verlauf zahlreicher Beschwerdeverfahren vor dem VGW ist anzunehmen, dass die plötzliche Argumentationsänderung aus rein strategischen Gründen erfolgte, zumal sich die jeweils angelastete Vermittlungstätigkeit mitunter als nicht hinreichend nachweisbar erwies, im Rechtsmittelstadium eine Änderung der Tatanlastung bzw. die Verfolgung einer anderen Person nicht mehr in Betracht kam und sich zudem die Rechtsprechung zur Unzulänglichkeit eines GISA-Eintrags zur Legitimierung der Tätigkeit der Wettkundenvermittlung inzwischen verfestigt hatte. Bezeichnend ist im vorliegenden Fall auch, dass der ausgewiesene Vertreter in der Verhandlung plötzlich ausdrücklich auf die vorab wiederholt beantragte Einvernahme eines Mitarbeiters der C. (römisch zehn. Y.) verzichtete, nachdem die als Zeugin vernommene Lokalmitarbeiterin U. eine zu Beginn ihrer Beschäftigung - laut Sozialversicherungsdaten und eigenen Angaben in der Niederschrift vom Kontrolltag: 1.1.2016 - vor Ort aufgetretene Kontaktperson namens „Herr römisch zehn.“ als „Filialleiter“ ins Spiel gebracht hatte. Ferner hatte die Zeugin U. direkt am Kontrolltag gegenüber den Amtsorganen auch auf den „Gewerbeschein“ der C. verwiesen. Die in der Verhandlung aufgezeigten Wege zur allfälligen informativen Befragung der maltesischen H. Ltd. führten zu keinem Ermittlungsergebnis, da die elektronische Info-Kontaktadresse wiederholt zu Fehlermeldungen führte und die zweite getestete Kontaktadresse offensichtlich nur dem technischen Support von Geschäftspartnern der Buchmacherin dient. Ladungsfähige Zeugen konnten in diesem Zusammenhang nicht namhaft gemacht werden. Auch das letzte schriftliche Vorbringen der D., es habe zwischen ihr und der C. keine einschlägigen geschäftlichen Beziehungen gegeben, wobei nähere Informationen nicht verfügbar seien, ist im Gesamtzusammenhang als vage und ausweichende Schutzbehauptung zu werten. Abgesehen davon ist für die Beurteilung des Falles letztlich nicht ausschlaggebend, ob die D. (bzw. deren verantwortliches Organ) die zur Legalisierung des Wettbetriebs gewählte Konstruktion bzw. die Einbindung der C. im Rahmen ihrer Absprachen im Detail nachvollziehen konnte. Ebenso ist nicht entscheidend, wer die Wetterminals faktisch (physisch) ins gegenständliche Lokal verbracht hat. Dass die C. ihre Vermittlungsfunktion ohne Ertragsabsicht bzw. finanzielle Abgeltung zur Verfügung gestellt hätte, ist schon deshalb nicht anzunehmen, weil eine solche Vorgangsweise jeder Lebenserfahrung und jedem unternehmerischen Gebaren widerspräche. Insbesondere hat die C. im vorliegenden Fall ausführlich dargelegt, dass mit dieser (entsprechend den Betriebsstätten-Einträgen im GISA im großen Stil ausgeübten) Tätigkeit von ihrer Seite beträchtliche finanzielle Aufwendungen verbunden waren. Die im Jänner 2016 vor Ort tatsächlich stattgefundenen Wettaktivitäten ergeben sich aus den im Behördenakt aufliegenden Wetttickets sowie aus den einschlägigen Aussagen der Zeugin U., wonach sie Wettkunden Bestellungen aus dem Gastbetrieb der L. GmbH servierte. Dass die Terminals im Lokal unmittelbar vor der Kontrolle betriebsbereit zur Verfügung standen, bescheinigt die insofern unbedenkliche amtliche Niederschrift vom Kontrolltag. Die festgestellte Vorstrafensituation des A. B. ergibt sich aus der elektronischen Vormerkungsauswertung des Magistrats der Stadt Wien, Stand 1.3.2018 (STR-Akt, Bl. 466). Die in der Verhandlung und im vorangehenden Verfahren erstatteten Vorbringen zu seiner Einkommenssituation wurden durch die Vorlage einer aktuellen unbedenklichen Bescheinigung der Steuerberatungs- und Wirtschaftstreuhandkanzlei Mag. Z. vom 18.1.2018 bescheinigt. Rechtliche Beurteilung: Zu A. I und II:Zu A. römisch eins und II: Die einschlägigen Bestimmungen des GTBW-G in der zur angelasteten Tatzeit (20.1.2016) anwendbaren Fassung LGBl. Nr. 26/2015 lauten:Die einschlägigen Bestimmungen des GTBW-G in der zur angelasteten Tatzeit (20.1.2016) anwendbaren Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2015, lauten: Bewilligung § 1.

(1)Die gewerbsmäßige Vermittlung und der gewerbsmäßige Abschluss von Wetten sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig.Paragraph eins,
(1)Die gewerbsmäßige Vermittlung und der gewerbsmäßige Abschluss von Wetten sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig. Strafbestimmungen § 2.
(1)Wer ohne Bewilligung der Landesregierung Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig abschließt oder vermittelt oder bei diesem Abschluss (dieser Vermittlung) mitwirkt, wer ohne Bewilligung der Landesregierung aus Anlass sportlicher Veranstaltungen Wettkundinnen und Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt, ferner wer die ihm erteilte Bewilligung der Landesregierung überschreitet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - mit einer Geldstrafe bis 22.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.Paragraph 2,
(1)Wer ohne Bewilligung der Landesregierung Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig abschließt oder vermittelt oder bei diesem Abschluss (dieser Vermittlung) mitwirkt, wer ohne Bewilligung der Landesregierung aus Anlass sportlicher Veranstaltungen Wettkundinnen und Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt, ferner wer die ihm erteilte Bewilligung der Landesregierung überschreitet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - mit einer Geldstrafe bis 22.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

§ 1Abs. 2 VSt

G richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtwirkung für den Tätiger günstiger wäre.

Paragraph eins, Absatz 2, VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtwirkung für den Tätiger günstiger wäre. Das GTBW-G in seiner oben zitierten Letztfassung ist mit 13.5.2016 außer Kraft getreten und wurde inhaltlich durch das am 14.5.2016 in Kraft getretene Wiener Wettengesetz (nachfolgend: Wr. WettenG), LGBl. Nr. 26/2016, ersetzt. Die Ausübung der nicht bewilligten gewerbsmäßigen Sportwettkundenvermittlung findet sich dort im ersten Tatbild des § 24 Abs. 1 Z 1 wieder. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 16.12.2016, Ra 2016/02/0228, klargestellt, dass das Wr. WettenG die Tätigkeit der Wettkundenvermittlung ohne die erforderliche (landesrechtliche) Bewilligung ebenso unter Strafe stellt wie vormals das GTBW-G und die neue Rechtslage auch sonst – etwa auch im Hinblick auf die Beschlagnahme- und Verfallsregelungen – nicht als günstiger anzusehen ist. Die Strafobergrenze für alle im Wr. WettenG normierten Straftatbestände ist mit 22.000 Euro bzw. sechs Wochen Ersatzfreiheitstrafe gegenüber dem GTBW-G gleich geblieben; mit der am 12.11.2016 in Kraft getretenen Novelle LGBl. Nr. 48/2016 wurde unter § 24 Abs. 3 für den vergleichbaren Tatbestand (§ 24 Abs. 1 Z 1 Wr. WettenG) zum Nachteil des Täters eine Mindeststrafe von 2.200 Euro eingeführt. Somit hat sich die potenzielle Strafe im vorliegenden Fall

§ 1Abs. 2 VSt

G nach dem in der Gesamtwirkung günstigeren GTBW-G zu richten.Das GTBW-G in seiner oben zitierten Letztfassung ist mit 13.5.2016 außer Kraft getreten und wurde inhaltlich durch das am 14.5.2016 in Kraft getretene Wiener Wettengesetz (nachfolgend: Wr. WettenG), Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2016,, ersetzt. Die Ausübung der nicht bewilligten gewerbsmäßigen Sportwettkundenvermittlung findet sich dort im ersten Tatbild des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, wieder. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 16.12.2016, Ra 2016/02/0228, klargestellt, dass das Wr. WettenG die Tätigkeit der Wettkundenvermittlung ohne die erforderliche (landesrechtliche) Bewilligung ebenso unter Strafe stellt wie vormals das GTBW-G und die neue Rechtslage auch sonst – etwa auch im Hinblick auf die Beschlagnahme- und Verfallsregelungen – nicht als günstiger anzusehen ist. Die Strafobergrenze für alle im Wr. WettenG normierten Straftatbestände ist mit 22.000 Euro bzw. sechs Wochen Ersatzfreiheitstrafe gegenüber dem GTBW-G gleich geblieben; mit der am 12.11.2016 in Kraft getretenen Novelle Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2016, wurde unter Paragraph 24, Absatz 3, für den vergleichbaren Tatbestand (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, Wr. WettenG) zum Nachteil des Täters eine Mindeststrafe von 2.200 Euro eingeführt. Somit hat sich die potenzielle Strafe im vorliegenden Fall

Paragraph eins, Absatz 2, VStG nach dem in der Gesamtwirkung günstigeren GTBW-G zu richten. Die den Tätigkeiten der Buchmacher (gewerbsmäßiger Wettabschluss) und der Totalisateure (gewerbsmäßiges Vermitteln von Wettkunden untereinander) vorgeschaltete Vermittlung von Wettkunden besteht darin, Buchmachern und/oder Totalisateuren Wettkunden im Vorfeld zuzuführen, wobei diese Tätigkeit typischerweise durch eine Provision für jede abgeschlossene Wette honoriert wird.

Verweisung des VwGH auf die ständige Rechtsprechung des OGH entzieht sich die Vermittlungstätigkeit selbst einer gesetzlichen Definition, weil die an sie zu stellenden Anforderungen je nach Geschäftszweig und Lage des Falls sehr variieren. Jedenfalls bedeutet der Begriff „Vermitteln“, zwei potenzielle Vertragspartner zusammenzubringen und zum Geschäftsabschluss zu bewegen. Die Vermittlung von Wettkunden erfolgt mittlerweile vielfach über Wettterminals und das Internet. Anhand des Vorarlberger Wettengesetzes wird in der höchstgerichtlichen Judikatur erläutert, dass der Einsatz von Wettterminals für die Wettkundenvermittlung geradezu typisch ist, und dass beispielsweise das Aufstellen oder der Betrieb von Wettterminals zweifellos eine Tätigkeit im Rahmen der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden darstellt (vgl. VwGH 20.10.2017, Ra 2017/02/0078; VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0189 mwV).Die den Tätigkeiten der Buchmacher (gewerbsmäßiger Wettabschluss) und der Totalisateure (gewerbsmäßiges Vermitteln von Wettkunden untereinander) vorgeschaltete Vermittlung von Wettkunden besteht darin, Buchmachern und/oder Totalisateuren Wettkunden im Vorfeld zuzuführen, wobei diese Tätigkeit typischerweise durch eine Provision für jede abgeschlossene Wette honoriert wird.

Verweisung des VwGH auf die ständige Rechtsprechung des OGH entzieht sich die Vermittlungstätigkeit selbst einer gesetzlichen Definition, weil die an sie zu stellenden Anforderungen je nach Geschäftszweig und Lage des Falls sehr variieren. Jedenfalls bedeutet der Begriff „Vermitteln“, zwei potenzielle Vertragspartner zusammenzubringen und zum Geschäftsabschluss zu bewegen. Die Vermittlung von Wettkunden erfolgt mittlerweile vielfach über Wettterminals und das Internet. Anhand des Vorarlberger Wettengesetzes wird in der höchstgerichtlichen Judikatur erläutert, dass der Einsatz von Wettterminals für die Wettkundenvermittlung geradezu typisch ist, und dass beispielsweise das Aufstellen oder der Betrieb von Wettterminals zweifellos eine Tätigkeit im Rahmen der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden darstellt vergleiche VwGH 20.10.2017, Ra 2017/02/0078; VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0189 mwV). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen, dass die vier verfahrensgegenständlichen Wettterminals zwar im Eigentum der D. standen, jedoch aus unternehmerischer Sicht von dieser und der C. als einbezogener Vermittlerin gemeinsam „aufgestellt“ wurden bzw. werden mussten, zumal weder die D. noch die in Betracht kommenden wettvertragsschließenden Buchmacherunternehmen über eine entsprechende Wiener Standortgenehmigung verfügten und unter den Beteiligten – wenn auch irrtümlich – kommuniziert wurde, dass die noch nicht

§ 363Abs. 4 Gew

O 1994 gelöschte Gewerbeberechtigung der C. eine ausreichende Legitimation darstelle, um Lokalgäste über die Wettterminals den betreffenden Buchmachern zuzuführen. Die C. begründete am gegenständlichen Ort eine eigene weitere Betriebsstätte für die Wettkundenvermittlung, dies bei sinngemäßer Heranziehung der Kriterien des § 1 Abs. 2 GewO 1994 auch gewerbsmäßig, nämlich im Rahmen einer bestehenden Gewerbeberechtigung (selbständig), auf eine Dauer von 14,5 Monaten (nachhaltig, dauerhaft) und gegen eine nach der Beweiswürdigung vorauszusetzende finanzielle Abgeltung (mit Ertragsabsicht). Zudem handelt es sich bei einem eingetragenen Gewerberecht

§ 38Abs. 1 Gew

O 1994 um ein persönliches Recht, welches - von spezifisch geregelten Ausnahmefällen abgesehen - nicht ohne weiteres an Geschäftspartner veräußert bzw. vermietet/verpachtet oder verliehen werden konnte. Eine (persönliche) Einnahme und Auszahlung von Wetteinsätzen durch den Wettkundenvermittler kann im Fall der Verwendung automatischer Wettterminals zur Selbstbedienung schon der Natur der Sache nicht im Vordergrund stehen. In Anbetracht der ermittelten Umstände, die zudem genau mit dem ursprünglichen Beschwerdevorbringen korrespondieren, ist daher auch rechtlich von einer Tätigkeit/Funktion der C. im Bereich Wettkundenvermittlung auszugehen. Dass die C. zur angelasteten Tatzeit über die erforderliche landesgesetzliche Bewilligung nicht verfügte, steht nach der Aktenlage außer Frage. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen, dass die vier verfahrensgegenständlichen Wettterminals zwar im Eigentum der D. standen, jedoch aus unternehmerischer Sicht von dieser und der C. als einbezogener Vermittlerin gemeinsam „aufgestellt“ wurden bzw. werden mussten, zumal weder die D. noch die in Betracht kommenden wettvertragsschließenden Buchmacherunternehmen über eine entsprechende Wiener Standortgenehmigung verfügten und unter den Beteiligten – wenn auch irrtümlich – kommuniziert wurde, dass die noch nicht

Paragraph 363, Absatz 4, GewO 1994 gelöschte Gewerbeberechtigung der C. eine ausreichende Legitimation darstelle, um Lokalgäste über die Wettterminals den betreffenden Buchmachern zuzuführen. Die C. begründete am gegenständlichen Ort eine eigene weitere Betriebsstätte für die Wettkundenvermittlung, dies bei sinngemäßer Heranziehung der Kriterien des Paragraph eins, Absatz 2, GewO 1994 auch gewerbsmäßig, nämlich im Rahmen einer bestehenden Gewerbeberechtigung (selbständig), auf eine Dauer von 14,5 Monaten (nachhaltig, dauerhaft) und gegen eine nach der Beweiswürdigung vorauszusetzende finanzielle Abgeltung (mit Ertragsabsicht). Zudem handelt es sich bei einem eingetragenen Gewerberecht

Paragraph 38, Absatz eins, GewO 1994 um ein persönliches Recht, welches - von spezifisch geregelten Ausnahmefällen abgesehen - nicht ohne weiteres an Geschäftspartner veräußert bzw. vermietet/verpachtet oder verliehen werden konnte. Eine (persönliche) Einnahme und Auszahlung von Wetteinsätzen durch den Wettkundenvermittler kann im Fall der Verwendung automatischer Wettterminals zur Selbstbedienung schon der Natur der Sache nicht im Vordergrund stehen. In Anbetracht der ermittelten Umstände, die zudem genau mit dem ursprünglichen Beschwerdevorbringen korrespondieren, ist daher auch rechtlich von einer Tätigkeit/Funktion der C. im Bereich Wettkundenvermittlung auszugehen. Dass die C. zur angelasteten Tatzeit über die erforderliche landesgesetzliche Bewilligung nicht verfügte, steht nach der Aktenlage außer Frage. Der VfGH hat bereits in seiner grundlegenden kompetenzrechtlichen Entscheidung vom 2.10.2013, B 1316/2012, unter Punkt 4.

  1. ausdrücklich ausgeführt dass etwa die Tätigkeit der „Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros unter Ausschluss der Tippannahme“ nicht im Rahmen eines freien Gewerbes nach den Regelungen der GewO 1994, jedoch im Rahmen landesgesetzlicher Vorschriften ausgeübt werden kann. In der Entscheidung vom 12.12.2016, G 258/2016 u.a., wurde unter Punkt 2.
  2. erneut bekräftigt, dass Personen, welche die Tätigkeit der Wettkundenvermittlung vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 26/2015 am 8.7.2015 rechtmäßig ausgeübt hatten und sie weiterhin ausüben wollten, um Erteilung einer Bewilligung nach dem GTBW-G ansuchen mussten, bis zu deren Erteilung ihnen – in Ermangelung einer Übergangsvorschrift – eine weitere Ausübung der Tätigkeit verwehrt war. Dementsprechend hat der VwGH etwa in einer aktuellen Entscheidung vom 26.6.2017, Ra 2017/02/0125, unter Hinweis auf weitere Judikate ausdrücklich ausgesprochen, dass es auf den Bestand einer nach der GewO 1994 erteilten Gewerbeberechtigung und darauf, ob die Eintragung in das Gewerberegister

§ 363Abs. 4 Gew

O gelöscht wurde, nicht ankommt, weil eine derartige Gewerbeberechtigung zur Vermittlung von Wettkunden eine für diese Tätigkeit nach landesrechtlichen Bestimmungen erforderliche Berechtigung nicht ersetzen kann (quasi ein „nudum ius“ darstellt). Diese Rechtsprechung zum Vorarlberger Wettengesetz ist nach den Ausführungen des VwGH ohne weiteres auf das Wr. WettenG – und dementsprechend wohl auch auf die insofern gleichgelagerte Rechtslage nach dem GTBW-G idF LGBl. Nr. 26/2015 - zu übertragen. Im Licht dieser gefestigten Rechtsprechung geht das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführer zur Legitimierung einer Wettkundenvermittlung durch den Eintrag einer Betriebsstätte unter der Gewerbeberechtigung der C. ins Leere und ist auf die diesbezügliche Argumentation nicht mehr im Einzelnen einzugehen. Auch die Argumentation der Beschwerdeführer dahingehend, dass der von der Gewerbebehörde durchgeführte GISA-Eintrag nunmehr als Bewilligung nach dem Wr. Wettengesetz gelte, ist - abgesehen davon, dass das Wr. Wettengesetz auf den Fall nicht anzuwenden ist - und im Licht der aktuellen Rechtsprechung schlichtweg unrichtig. Der VfGH hat bereits in seiner grundlegenden kompetenzrechtlichen Entscheidung vom 2.10.2013, B 1316 aus 2012,, unter Punkt 4.

  1. ausdrücklich ausgeführt dass etwa die Tätigkeit der „Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros unter Ausschluss der Tippannahme“ nicht im Rahmen eines freien Gewerbes nach den Regelungen der GewO 1994, jedoch im Rahmen landesgesetzlicher Vorschriften ausgeübt werden kann. In der Entscheidung vom 12.12.2016, G 258 aus 2016, u.a., wurde unter Punkt 2.
  2. erneut bekräftigt, dass Personen, welche die Tätigkeit der Wettkundenvermittlung vor Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2015, am 8.7.2015 rechtmäßig ausgeübt hatten und sie weiterhin ausüben wollten, um Erteilung einer Bewilligung nach dem GTBW-G ansuchen mussten, bis zu deren Erteilung ihnen – in Ermangelung einer Übergangsvorschrift – eine weitere Ausübung der Tätigkeit verwehrt war. Dementsprechend hat der VwGH etwa in einer aktuellen Entscheidung vom 26.6.2017, Ra 2017/02/0125, unter Hinweis auf weitere Judikate ausdrücklich ausgesprochen, dass es auf den Bestand einer nach der GewO 1994 erteilten Gewerbeberechtigung und darauf, ob die Eintragung in das Gewerberegister

Paragraph 363, Absatz 4, GewO gelöscht wurde, nicht ankommt, weil eine derartige Gewerbeberechtigung zur Vermittlung von Wettkunden eine für diese Tätigkeit nach landesrechtlichen Bestimmungen erforderliche Berechtigung nicht ersetzen kann (quasi ein „nudum ius“ darstellt). Diese Rechtsprechung zum Vorarlberger Wettengesetz ist nach den Ausführungen des VwGH ohne weiteres auf das Wr. WettenG – und dementsprechend wohl auch auf die insofern gleichgelagerte Rechtslage nach dem GTBW-G in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2015, - zu übertragen. Im Licht dieser gefestigten Rechtsprechung geht das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführer zur Legitimierung einer Wettkundenvermittlung durch den Eintrag einer Betriebsstätte unter der Gewerbeberechtigung der C. ins Leere und ist auf die diesbezügliche Argumentation nicht mehr im Einzelnen einzugehen. Auch die Argumentation der Beschwerdeführer dahingehend, dass der von der Gewerbebehörde durchgeführte GISA-Eintrag nunmehr als Bewilligung nach dem Wr. Wettengesetz gelte, ist - abgesehen davon, dass das Wr. Wettengesetz auf den Fall nicht anzuwenden ist - und im Licht der aktuellen Rechtsprechung schlichtweg unrichtig. Dass aufgrund der Normierung der landesrechtlichen Bewilligungspflicht samt Strafsanktion durch die GTBW-G-Novelle LGBl. 26/2015 nicht von einem verfassungsrechtlich relevanten Eingriff in wohlerworbene Rechte auszugehen ist, ist schon deshalb anzunehmen, weil der VfGH in seinem Erkenntnis vom 12.12.2016, G 258/2016 u.a. die Anlassfallwirkung nicht erstreckt hat, was nach seiner Judikatur (vgl. etwa VfGH 10.3.2015, G 180/2014 u.a.) auch im Fall von Aussprüchen der Verfassungswidrigkeit nicht mehr in Kraft stehender Vorschriften und unbeschadet des Wortlauts des Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG ausdrücklich hätte erfolgen müssen. Überdies steht auch die Begründung des VfGH für die betreffende Feststellung – ausschlaggebend war die fehlende Übergangsfrist für die vorläufige Fortsetzung einer Wettkundenvermittlung unmittelbar nach Inkrafttreten der Novelle – in keinem entscheidenden sachlichen Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall, da der gegenständliche Tatzeitpunkt (20.1.2016) bereits über ein halbes Jahr nach dem Inkrafttreten der Bewilligungspflicht für Wettkundenvermittler (8.7.2015) liegt. Da die Beschwerdeführer somit in dieser Hinsicht nicht von einem unverhältnismäßigen Eingriff in die Erwerbsfreiheit, das Eigentumsrecht oder ein sonstiges Grundrecht betroffen sind, erscheinen ihre diesbezüglichen Vorbringen und Einwände unabhängig von der allfälligen Anwendbarkeit der GRC oder sonstigem Unionsrecht nicht begründet. Letztlich ist zu bemerken, dass die im Fall einer Löschung nach § 363 Abs. 4 GewO 1994 nach der Judikatur vorzunehmende Interessensabwägung Gewerbetreibende unter anderem vor dem Verlust gutgläubig getätigter Investitionen schützen soll. Von Gutgläubigkeit kann in diesem Zusammenhang aber nur gesprochen werden, wenn diese den Löschungsgrund bzw. die ihm zu Grunde liegende Unrechtmäßigkeit als solche betrifft. Dass die Beschwerdeführer noch nach Bekanntwerden der hier relevanten Kompetenzwidrigkeit durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung im Jahr 2013 im Hinblick auf eine aus § 363 Abs. 4 GewO 1994 abgeleitete „Schonfrist“ bewusst Investitionen kalkuliert und getätigt haben, fällt nicht unter Gutgläubigkeit. Unter welchem Aspekt die Genehmigungspflicht für Wettkundenvermittler nach der Novelle LGBl. 26/2015 europarechtlich notifizierungspflichtig gewesen sein sollte und woraus im konkreten Zusammenhang eine diesbezügliche „formelle Nichtigkeit“ abgeleitet wird, wurde in der Beschwerde nicht näher dargetan.Dass aufgrund der Normierung der landesrechtlichen Bewilligungspflicht samt Strafsanktion durch die GTBW-G-Novelle Landesgesetzblatt 26 aus 2015, nicht von einem verfassungsrechtlich relevanten Eingriff in wohlerworbene Rechte auszugehen ist, ist schon deshalb anzunehmen, weil der VfGH in seinem Erkenntnis vom 12.12.2016, G 258 aus 2016, u.a. die Anlassfallwirkung nicht erstreckt hat, was nach seiner Judikatur vergleiche etwa VfGH 10.3.2015, G 180 aus 2014, u.a.) auch im Fall von Aussprüchen der Verfassungswidrigkeit nicht mehr in Kraft stehender Vorschriften und unbeschadet des Wortlauts des Artikel 140, Absatz 7, zweiter Satz B-VG ausdrücklich hätte erfolgen müssen. Überdies steht auch die Begründung des VfGH für die betreffende Feststellung – ausschlaggebend war die fehlende Übergangsfrist für die vorläufige Fortsetzung einer Wettkundenvermittlung unmittelbar nach Inkrafttreten der Novelle – in keinem entscheidenden sachlichen Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall, da der gegenständliche Tatzeitpunkt (20.1.2016) bereits über ein halbes Jahr nach dem Inkrafttreten der Bewilligungspflicht für Wettkundenvermittler (8.7.2015) liegt. Da die Beschwerdeführer somit in dieser Hinsicht nicht von einem unverhältnismäßigen Eingriff in die Erwerbsfreiheit, das Eigentumsrecht oder ein sonstiges Grundrecht betroffen sind, erscheinen ihre diesbezüglichen Vorbringen und Einwände unabhängig von der allfälligen Anwendbarkeit der GRC oder sonstigem Unionsrecht nicht begründet. Letztlich ist zu bemerken, dass die im Fall einer Löschung nach Paragraph 363, Absatz 4, GewO 1994 nach der Judikatur vorzunehmende Interessensabwägung Gewerbetreibende unter anderem vor dem Verlust gutgläubig getätigter Investitionen schützen soll. Von Gutgläubigkeit kann in diesem Zusammenhang aber nur gesprochen werden, wenn diese den Löschungsgrund bzw. die ihm zu Grunde liegende Unrechtmäßigkeit als solche betrifft. Dass die Beschwerdeführer noch nach Bekanntwerden der hier relevanten Kompetenzwidrigkeit durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung im Jahr 2013 im Hinblick auf eine aus Paragraph 363, Absatz 4, GewO 1994 abgeleitete „Schonfrist“ bewusst Investitionen kalkuliert und getätigt haben, fällt nicht unter Gutgläubigkeit. Unter welchem Aspekt die Genehmigungspflicht für Wettkundenvermittler nach der Novelle Landesgesetzblatt 26 aus 2015, europarechtlich notifizierungspflichtig gewesen sein sollte und woraus im konkreten Zusammenhang eine diesbezügliche „formelle Nichtigkeit“ abgeleitet wird, wurde in der Beschwerde nicht näher dargetan. Die Amtshandlung der Kontrollorgane begann feststellungsgemäß am 20.1.2016 gegen 16:05 Uhr. Die von der Behörde angelastete Tatzeit entspricht in etwa dem Zeitpunkt, zu dem die gegenständlichen Wettterminals zuletzt, also unmittelbar vor der amtlichen Kontrolle, im Lokal zur Nutzung bereit standen. Letzteres ist bei sinngemäßer Berücksichtigung der Rechtsprechung zur unbefugten Gewerbeausübung für die Erfüllung des Tatbildes ausreichend. Im Ergebnis ist der objektive Tatbestand durch den in Rede stehenden Sachverhalt als erfüllt anzusehen. Die von der Behörde im Tatvorhalt beispielhaft angeführten Wettaktivitäten entsprechen nach der Aktenlage (Wettticket) nicht der punktuell angelasteten Uhrzeit und hatten daher im Spruch zu entfallen. Ebenso war im Zuge der Präzisierung des Spruchs zu berücksichtigen, dass nach der Aktenlage offensichtlich nur über zwei der vier gegenständlichen Terminals Wettverträge mit der Buchmacherin H. Ltd. abzuschließen waren. Mangels gegenteiliger Regelung im GTBW-G genügt für das Verschulden an der nicht bewilligten Wettkundenvermittlung iSd § 2 Abs. 1 GTBW-G

§ 5Abs. 1 erster Satz VSt

G fahrlässiges Verhalten. Demnach hatte der A. B. als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der C. glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, widrigenfalls Fahrlässigkeit

§ 5Abs. 1 zweiter Satz VSt

G ohne weiteres anzunehmen ist. Nach ständiger Rechtsprechung hat grundsätzlich der Beschuldigte initiativ und in substantiierter Form alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, wobei es nicht genügt, den Tatvorwurf bloß zu leugnen oder sich auf allgemein gehaltene Behauptungen zurückzuziehen (vgl. etwa VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007, mwV). Mangels gegenteiliger Regelung im GTBW-G genügt für das Verschulden an der nicht bewilligten Wettkundenvermittlung iSd Paragraph 2, Absatz eins, GTBW-G

Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz VStG fahrlässiges Verhalten. Demnach hatte der A. B. als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der C. glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, widrigenfalls Fahrlässigkeit

Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG ohne weiteres anzunehmen ist. Nach ständiger Rechtsprechung hat grundsätzlich der Beschuldigte initiativ und in substantiierter Form alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, wobei es nicht genügt, den Tatvorwurf bloß zu leugnen oder sich auf allgemein gehaltene Behauptungen zurückzuziehen vergleiche etwa VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007, mwV). Vorab ist festzuhalten, dass der behördliche Umgang mit Bewilligungsanträgen anderer (wenn auch unternehmensrechtlich mit der C. verbundener) Gesellschaften wie der wiederholt genannten K.-gmbH und der Verlauf der betreffenden Administrativverfahren für die Beurteilung der Strafbarkeit des A. B. als Verantwortlichem der C. sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht ohne Bedeutung sind. Die Beschwerdeführer machen einen schuldausschließenden Verbotsirrtum (§ 5 Abs. 2 VStG) wiederum mit der Begründung geltend, sie hätten zulässiger Weise auf die aufrechte Gewerbeberechtigung der C. vertraut. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH entschuldigt sowohl die Unkenntnis eines Gesetzes als auch eine irrige Gesetzesauslegung

§ 5Abs. 2 VSt

G nur dann, wenn sie unverschuldet sind. Die bloße Argumentation mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung schließt hier ein Verschulden noch nicht aus, sondern bedarf es einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen, im Zweifel – und insbesondere dann, wenn die Partei Zweifel an der Richtigkeit einer eingeholten Auskunft hätte haben müssen – auch bei mehreren Stellen. Das Risiko des Rechtsirrtums trägt der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen (vgl. VwGH 29.5.2015, 2012/17/0524; 12.8.2014, 2013/10/0203; 24.4.2014, 2014/02/0014, mwV.). Auch wenn eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu einer bestimmten Frage zum Tatzeitpunkt noch fehlt und insofern Rechtsunsicherheit besteht, rechtfertigt dies nicht ohne weiteres eine vom Beschuldigten im eigenen Interesse vorgenommene Gesetzesauslegung nach der für ihn günstigsten Variante; im Zweifel ist der Nachweis zu erbringen, dass unrichtige amtliche Rechtsauskünfte zum objektiv rechtswidrigen Handeln geführt haben (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0592; 22.4.2010, 2008/09/0295). Auch kann sich ein Beschuldigter dann nicht mit Erfolg auf einen Rechtsirrtum berufen, wenn er zwar eine Auskunft eingeholt hat, ihm aber bekannt ist, dass zum betreffenden Rechtsproblem unterschiedliche Auffassungen von Beamten – sogar innerhalb derselben Behörde – bestehen; ebenso wenig entschuldigt ein Vorbringen dahingehend, die Behörde habe in anderen Fällen ein gleichartiges Verhalten toleriert (vgl. VwGH 24.9.1987, 87/02/0018, 17.11.1972, 1648/72).Vorab ist festzuhalten, dass der behördliche Umgang mit Bewilligungsanträgen anderer (wenn auch unternehmensrechtlich mit der C. verbundener) Gesellschaften wie der wiederholt genannten K.-gmbH und der Verlauf der betreffenden Administrativverfahren für die Beurteilung der Strafbarkeit des A. B. als Verantwortlichem der C. sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht ohne Bedeutung sind. Die Beschwerdeführer machen einen schuldausschließenden Verbotsirrtum (Paragraph 5, Absatz 2, VStG) wiederum mit der Begründung geltend, sie hätten zulässiger Weise auf die aufrechte Gewerbeberechtigung der C. vertraut. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH entschuldigt sowohl die Unkenntnis eines Gesetzes als auch eine irrige Gesetzesauslegung

Paragraph 5, Absatz 2, VStG nur dann, wenn sie unverschuldet sind. Die bloße Argumentation mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung schließt hier ein Verschulden noch nicht aus, sondern bedarf es einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen, im Zweifel – und insbesondere dann, wenn die Partei Zweifel an der Richtigkeit einer eingeholten Auskunft hätte haben müssen – auch bei mehreren Stellen. Das Risiko des Rechtsirrtums trägt der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen vergleiche VwGH 29.5.2015, 2012/17/0524; 12.8.2014, 2013/10/0203; 24.4.2014, 2014/02/0014, mwV.). Auch wenn eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu einer bestimmten Frage zum Tatzeitpunkt noch fehlt und insofern Rechtsunsicherheit besteht, rechtfertigt dies nicht ohne weiteres eine vom Beschuldigten im eigenen Interesse vorgenommene Gesetzesauslegung nach der für ihn günstigsten Variante; im Zweifel ist der Nachweis zu erbringen, dass unrichtige amtliche Rechtsauskünfte zum objektiv rechtswidrigen Handeln geführt haben vergleiche VwGH 7.10.2013, 2013/17/0592; 22.4.2010, 2008/09/0295). Auch kann sich ein Beschuldigter dann nicht mit Erfolg auf einen Rechtsirrtum berufen, wenn er zwar eine Auskunft eingeholt hat, ihm aber bekannt ist, dass zum betreffenden Rechtsproblem unterschiedliche Auffassungen von Beamten – sogar innerhalb derselben Behörde – bestehen; ebenso wenig entschuldigt ein Vorbringen dahingehend, die Behörde habe in anderen Fällen ein gleichartiges Verhalten toleriert vergleiche VwGH 24.9.1987, 87/02/0018, 17.11.1972, 1648/72). Ein Vertrauen auf das Ausreichen des GISA-Eintrags nach Bundesrecht erweist sich im vorliegenden Fall schon deshalb als nicht gerechtfertigt, weil der VfGH, wie oben dargelegt, bereits im Jahr 2013 (!) und unbeschadet der Geltung des § 363 Abs. 4 GewO 1994 ausdrücklich ausgeführt hat, dass die Wettkundenvermittlung nicht im Rahmen eines freien Gewerbes nach den Regelungen der GewO 1994 ausgeübt werden kann. Da sich die C. als Wettkundenvermittlerin in Verantwortung für im Lokal frei zugänglich aufstellte Wettterminals zur Verfügung stellte, war der A. B. als vertretungsbefugtes Organ verpflichtet, sich mit der einschlägigen Rechtslage und problematischen Rechtsansichten zureichend vertraut zu machen (vgl. VwGH 21.4.1997, 96/17/0488), dies umso mehr, als die von ihm vertretene C. bereits über mehrere Jahre im Wettenbereich etabliert war und der A. B. dort ebenso lang als Geschäftsführer fungiert hatte. Gerade im Fall einer komplizierten Rechtslage bestanden diesbezüglich nähere Erkundigungspflichten (vgl. VwGH 27.1.2014, 2011/17/0073; 14.11.2006, 2005/03/0107; 12.12.1975, 890/75), und zwar im vorliegenden Fall insbesondere bei der Standortbehörde in Wien, im vorliegenden Fall bei der Magistratsabteilung 36 als Dienststelle des Magistrats Wien in seiner Funktion als Veranstaltungsbehörde. Die Beschwerdeführer durften daher auch nicht von vornherein davon ausgehen, dass sie die Argumentation ihres Rechtsvertreters von jeder verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreie. Dass den Beschwerdeführern oder ihrer rechtlichen Vertretung im Rahmen einer objektivierenden Kontaktaufnahme mit der Wiener Veranstaltungsbehörde eine Auskunft dahingehend erteilt worden wäre, dass ihre Gewerbeberechtigung bzw. der betreffende Betriebsstätteneintrag die Heranführung von Lokalgästen an Wettabschlüsse mit Buchmachern legalisiere, wurde (naheliegender Weise) nicht einmal behauptet. Im Ergebnis kommt ein schuldausschließender Verbotsirrtum im Licht der zitierten Rechtsprechung nicht in Betracht und ist der Straftatbestand auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Ein Vertrauen auf das Ausreichen des GISA-Eintrags nach Bundesrecht erweist sich im vorliegenden Fall schon deshalb als nicht gerechtfertigt, weil der VfGH, wie oben dargelegt, bereits im Jahr 2013 (!) und unbeschadet der Geltung des Paragraph 363, Absatz 4, GewO 1994 ausdrücklich ausgeführt hat, dass die Wettkundenvermittlung nicht im Rahmen eines freien Gewerbes nach den Regelungen der GewO 1994 ausgeübt werden kann. Da sich die C. als Wettkundenvermittlerin in Verantwortung für im Lokal frei zugänglich aufstellte Wettterminals zur Verfügung stellte, war der A. B. als vertretungsbefugtes Organ verpflichtet, sich mit der einschlägigen Rechtslage und problematischen Rechtsansichten zureichend vertraut zu machen vergleiche VwGH 21.4.1997, 96/17/0488), dies umso mehr, als die von ihm vertretene C. bereits über mehrere Jahre im Wettenbereich etabliert war und der A. B. dort ebenso lang als Geschäftsführer fungiert hatte. Gerade im Fall einer komplizierten Rechtslage bestanden diesbezüglich nähere Erkundigungspflichten vergleiche VwGH 27.1.2014, 2011/17/0073; 14.11.2006, 2005/03/0107; 12.12.1975, 890/75), und zwar im vorliegenden Fall insbesondere bei der Standortbehörde in Wien, im vorliegenden Fall bei der Magistratsabteilung 36 als Dienststelle des Magistrats Wien in seiner Funktion als Veranstaltungsbehörde. Die Beschwerdeführer durften daher auch nicht von vornherein davon ausgehen, dass sie die Argumentation ihres Rechtsvertreters von jeder verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreie. Dass den Beschwerdeführern oder ihrer rechtlichen Vertretung im Rahmen einer objektivierenden Kontaktaufnahme mit der Wiener Veranstaltungsbehörde eine Auskunft dahingehend erteilt worden wäre, dass ihre Gewerbeberechtigung bzw. der betreffende Betriebsstätteneintrag die Heranführung von Lokalgästen an Wettabschlüsse mit Buchmachern legalisiere, wurde (naheliegender Weise) nicht einmal behauptet. Im Ergebnis kommt ein schuldausschließender Verbotsirrtum im Licht der zitierten Rechtsprechung nicht in Betracht und ist der Straftatbestand auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Strafbemessung:

§ 19Abs. 1 VSt

G (iVm § 38 VwGVG) sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG) sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G (iVm § 38 VwGVG) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 42Vw

GVG darf auf Grund einer vom Beschuldigten oder zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde im Erkenntnis des VG keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.

Paragraph 42, VwGVG darf auf Grund einer vom Beschuldigten oder zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde im Erkenntnis des VG keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid. Die Strafdrohung bei Übertretung des § 2 Abs. 1 GTBW-G idF LGBl. 26/2015 dient, ebenso wie die einschlägigen Bestimmungen im Glücksspielrecht, dem Schutz von Personen vor Suchtverhalten und Existenzgefährdung, damit in weiterer Folge auch dem öffentlichen Interesse des Sozialstaates. Das GTBW-G sah zu diesem Zweck das weit gefasste Bewilligungskriterium der „Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit“ vor, das von einschlägigen Tätigkeiten solche Personen ausschließen sollte, die (unter verschiedenen Aspekten) dazu neigen, diese unkontrolliert, rein profitorientiert und gegebenenfalls auch zum Schaden Beteiligter auszuüben. Aufgrund der im Bundesgebiet bekanntlich weit verbreiteten Suchtproblematik und Überschuldung von Privathaushalten ist dieses Interesse als besonders hoch einzustufen. Die Tat beeinträchtigte dieses Interesse im vorliegenden Fall auch nicht nur gering, sondern erheblich, da gleich über vier Wettterminals an einem für die Öffentlichkeit uneingeschränkt zugänglichen Ort (intentionsgemäß zu branchenüblichen Lokalöffnungszeiten) von Österreich aus nicht näher eingeschränkte oder kontrollierte Wetteinsätze möglich gemacht wurden. Zudem beanspruchte die Tat, welche auch die Abwicklung vorläufiger Beschlagnahmen erforderte, erhebliche Zeitressourcen der im öffentlichen Interesse tätigen Kontrollorgane. Die Strafdrohung bei Übertretung des Paragraph 2, Absatz eins, GTBW-G in der Fassung Landesgesetzblatt 26 aus 2015, dient, ebenso wie die einschlägigen Bestimmungen im Glücksspielrecht, dem Schutz von Personen vor Suchtverhalten und Existenzgefährdung, damit in weiterer Folge auch dem öffentlichen Interesse des Sozialstaates. Das GTBW-G sah zu diesem Zweck das weit gefasste Bewilligungskriterium der „Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit“ vor, das von einschlägigen Tätigkeiten solche Personen ausschließen sollte, die (unter verschiedenen Aspekten) dazu neigen, diese unkontrolliert, rein profitorientiert und gegebenenfalls auch zum Schaden Beteiligter auszuüben. Aufgrund der im Bundesgebiet bekanntlich weit verbreiteten Suchtproblematik und Überschuldung von Privathaushalten ist dieses Interesse als besonders hoch einzustufen. Die Tat beeinträchtigte dieses Interesse im vorliegenden Fall auch nicht nur gering, sondern erheblich, da gleich über vier Wettterminals an einem für die Öffentlichkeit uneingeschränkt zugänglichen Ort (intentionsgemäß zu branchenüblichen Lokalöffnungszeiten) von Österreich aus nicht näher eingeschränkte oder kontrollierte Wetteinsätze möglich gemacht wurden. Zudem beanspruchte die Tat, welche auch die Abwicklung vorläufiger Beschlagnahmen erforderte, erhebliche Zeitressourcen der im öffentlichen Interesse tätigen Kontrollorgane. Auch lassen die Tatumstände, wie schon die vorangehenden Ausführungen zum behaupteten Verbotsirrtum implizieren, keine Anhaltspunkte erkennen, dass die Einhaltung der übertretenen Vorschrift im konkreten Fall außergewöhnliche Aufmerksamkeit erfordert hätte oder die Übertretung aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Vielmehr ist in Anbetracht der Tatumstände davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer, welche die Wettkundenvermittlung entsprechend den zahlreichen GISA-Einträgen von Betriebsstätten im großen Stil im gesamten Bundesgebiet ausübte bzw. ihre Dienste zwecks Legalisierung von Wettaktivitäten Dritter zur Verfügung stellte, zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil im Rahmen ihrer Absprachen und Geschäftsbeziehungen im blinden Vertrauen auf die Rechtsansicht ihrer Rechtsvertretung bzw. auf den eigenen Interessen entsprechende Rechtsmeinungen naheliegende Gegenargumente und gerade die Rechtsansicht der Wiener Veranstaltungsbehörde auf fahrlässige Weise ausblendete. Der Verschuldensgrad des A. B. ist aufgrund dieses Verhaltens im Bundesland Wien und vor dem Hintergrund seiner längeren unternehmerischen Tätigkeit in der Wettenbranche im Bereich der groben Fahrlässigkeit anzusiedeln, sohin jedenfalls nicht geringfügig. Im Ergebnis kommt aufgrund der vorangehenden Erörterungen weder eine gänzliche Verfahrenseinstellung nach einem Tatbestand des § 45 Abs. 1 VStG noch der Ausspruch einer Ermahnung in Betracht. Besondere Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Behörde hat bei ihrer Strafbemessung bereits den mildernden Umstand berücksichtigt, dass der A. B. mangels rechtskräftiger Vorstrafen zur Tatzeit in diesem Verfahren als unbescholten anzusehen ist. Darüber hinaus sind keine mildernden Umstände indiziert. Insbesondere kommen die Tatumstände auch keinem Schuldausschließungsgrund nahe bzw. besteht kein Anhaltspunkt, die behauptete Gutgläubigkeit als Milderungsgrund zu werten. Auch ist zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht von einer unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer iSd § 34 Abs. 2 StGB auszugehen. Aufgrund des höheren Verschuldensgrades kann, wie die belangte Behörde ebenfalls richtig berücksichtigt hat, auch nicht von einem beträchtlichen Überwiegen von Milderungsgründen iSd § 20 VStG ausgegangen und eine außerordentliche Strafminderung vorgenommen werden; der (im Jahr 1956 geborene) A. B. ist auch kein Jugendlicher im Sinn dieser Bestimmung.Im Ergebnis kommt aufgrund der vorangehenden Erörterungen weder eine gänzliche Verfahrenseinstellung nach einem Tatbestand des Paragraph 45, Absatz eins, VStG noch der Ausspruch einer Ermahnung in Betracht. Besondere Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Behörde hat bei ihrer Strafbemessung bereits den mildernden Umstand berücksichtigt, dass der A. B. mangels rechtskräftiger Vorstrafen zur Tatzeit in diesem Verfahren als unbescholten anzusehen ist. Darüber hinaus sind keine mildernden Umstände indiziert. Insbesondere kommen die Tatumstände auch keinem Schuldausschließungsgrund nahe bzw. besteht kein Anhaltspunkt, die behauptete Gutgläubigkeit als Milderungsgrund zu werten. Auch ist zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht von einer unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer iSd Paragraph 34, Absatz 2, StGB auszugehen. Aufgrund des höheren Verschuldensgrades kann, wie die belangte Behörde ebenfalls richtig berücksichtigt hat, auch nicht von einem beträchtlichen Überwiegen von Milderungsgründen iSd Paragraph 20, VStG ausgegangen und eine außerordentliche Strafminderung vorgenommen werden; der (im Jahr 1956 geborene) A. B. ist auch kein Jugendlicher im Sinn dieser Bestimmung. Bei Abwägung aller vorerörterter Umstände, insbesondere auch der Begehung der Tat mit vier Wettterminals, erscheint die von der Behörde zugemessene Geldstrafe von 6.300 Euro – abgesehen von der fehlenden Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren bescheinigten Einkommenssituation des A. B. – tatangemessen bzw. in Anbetracht des gesetzlichen Strafrahmens von bis zu 22.000 Euro jedenfalls nicht überhöht. Bei nunmehriger Berücksichtigung ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse war die Geldstrafe auf 4.000 Euro herabzusetzen, wobei dem in der Verhandlung betonten Umstand, dass gegen den A. B. inzwischen (weitere) nicht bedienbare Forderungen aus einschlägigen Bestrafungen bestehen, keine spezifische Bedeutung zukommt. Auf die von der Behörde verhängte Ersatzfreiheitsstrafe, welche im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen von bis zu sechs Wochen in einem angemessenen Verhältnis zur ursprünglich zugemessenen Geldstrafe von 6.300 Euro steht, haben die ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des BF nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. etwa VwGH 28.4.2011, 2009/16/0099) keinen entscheidenden Einfluss, weshalb diese im konkreten Fall unverändert bleibt. Der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde war

§ 64Abs. 2 VSt

G auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe, sohin auf 400 Euro zu reduzieren. Infolge teilweisen Obsiegens war dem A. B.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.Bei Abwägung aller vorerörterter Umstände, insbesondere auch der Begehung der Tat mit vier Wettterminals, erscheint die von der Behörde zugemessene Geldstrafe von 6.300 Euro – abgesehen von der fehlenden Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren bescheinigten Einkommenssituation des A. B. – tatangemessen bzw. in Anbetracht des gesetzlichen Strafrahmens von bis zu 22.000 Euro jedenfalls nicht überhöht. Bei nunmehriger Berücksichtigung ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse war die Geldstrafe auf 4.000 Euro herabzusetzen, wobei dem in der Verhandlung betonten Umstand, dass gegen den A. B. inzwischen (weitere) nicht bedienbare Forderungen aus einschlägigen Bestrafungen bestehen, keine spezifische Bedeutung zukommt. Auf die von der Behörde verhängte Ersatzfreiheitsstrafe, welche im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen von bis zu sechs Wochen in einem angemessenen Verhältnis zur ursprünglich zugemessenen Geldstrafe von 6.300 Euro steht, haben die ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des BF nach der Rechtsprechung des VwGH vergleiche etwa VwGH 28.4.2011, 2009/16/0099) keinen entscheidenden Einfluss, weshalb diese im konkreten Fall unverändert bleibt. Der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde war

Paragraph 64, Absatz 2, VStG auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe, sohin auf 400 Euro zu reduzieren. Infolge teilweisen Obsiegens war dem A. B.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Zu A. III und B.I:Zu A. römisch drei und B.I: § 2 Abs. 4 GTBW-G in der zur angelasteten Tatzeit (20.1.2016) anwendbaren Fassung LGBl. Nr. 26/2015 lautet:Paragraph 2, Absatz 4, GTBW-G in der zur angelasteten Tatzeit (20.1.2016) anwendbaren Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2015, lautet:

(4)Mit der Bestrafung nach dem ersten und zweiten Absatze ist der Verfall der bei Ergreifung auf frischer Tat vorgefundenen und zur strafbaren Handlung verwendeten Betriebsmittel, Wetteinsätze und Gewinste des Übertreters zu verbinden.

§ 17Abs. 1 VSt

G dürfen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, nur Gegenstände für verfallen erklärt werden, die im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, dass die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde.

Paragraph 17, Absatz eins, VStG dürfen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, nur Gegenstände für verfallen erklärt werden, die im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, dass die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde. Zunächst ist hier zu berücksichtigen, dass der Verfallsausspruch betreffend die vier Wettterminals gegenüber der D. als Geräteeigentümerin grundsätzlich schon mangels (in ihrer Funktion als Verfallsbeteiligte) erhobener Beschwerde in Rechtskraft erwachsen ist. Gleiches gilt für den Verfall der in den Geräten verbliebenen Wetteinsätze, hinsichtlich derer die D. – unbeschadet allfälliger Abrechnungsverpflichtungen gegenüber involvierten Buchmachern oder weiterer Verpflichtungen gegenüber Dritten - als zumindest primär verfügungsbefugt anzusehen ist. Hätte die Beschwerde des mit dem Verfall bestraften A. B. Erfolg gehabt, wäre die daraus resultierende Aufhebung des Verfallsausspruchs wohl auch an die D. als Eigentümerin/Verfügungsbefugte zu richten gewesen, zumal nicht davon auszugehen ist, dass das endgültige rechtliche Schicksal körperlicher Gegenstände „teilbar“ ist. Da die Beschwerde des A. B. aber im konkreten Fall erfolglos bleibt, bleibt auch die vorgenannte Rechtsposition der D. unverändert. Im Umfang des Verfallsverfahrens kommt der Zustellung des Erkenntnisses an die D. daher primär nachrichtliche Funktion zu. Da die Bestrafung des A. B. nach § 2 Abs. 1 GTBW-G im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach bestätigt wurde, erweist sich der Verfallsausspruch der belangten Behörde betreffend die vier gegenständlichen Wettterminals als Betriebsmittel samt darin verbliebenen geldwerten Wetteinsätzen, welche zu Kontrollbeginn – insofern bei unmittelbarer Wahrnehmung der letztlich erwiesenen Tat – vorgefunden wurden und der strafbaren Handlung der Wettkundenvermittlung dienten, nach wie vor als rechtmäßig. Selbst wenn trotz Rechtskraft des Verfallsausspruchs gegenüber der D. auch die letzte Voraussetzung des § 17 Abs. 1 VStG zu prüfen wäre, wäre diese im vorliegenden Fall erfüllt, da für das verantwortliche Organ der in Österreich unternehmerisch im Wettenbereich tätigen D. in diesem Zusammenhang ein ähnlicher Sorgfaltsmaßstab gelten muss wie für jenes der C., und bei geplantem Einsatz von Wetterminals im Bundesland Wien und ihrer Überstellung in die Verantwortung eines vermeintlich befugten österreichischen Wettkundenvermittlers die rechtlichen Rahmenumstände näher zu hinterfragen gewesen wären. Wären bei der Wiener Veranstaltungsbehörde die erforderlichen Informationen eingeholt worden, hätten die Verantwortlichen der D. erkannt, dass die geplante Vorgangsweise in Österreich eine oder mehrere Verwaltungsübertretungen zur Folge hat. Gegenstandsbezogene Rechte juristischer Personen hindern den Verfallsausspruch nur im Fall von Pfand- oder Zurückbehaltungsrechten nach § 17 Abs. 2 VStG, wenn es um eine schuldhafte Beziehung eines Dritten zur Tat geht (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2, § 17, Rz 7). Die Beschwerde des A. B. war daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.Da die Bestrafung des A. B. nach Paragraph 2, Absatz eins, GTBW-G im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach bestätigt wurde, erweist sich der Verfallsausspruch der belangten Behörde betreffend die vier gegenständlichen Wettterminals als Betriebsmittel samt darin verbliebenen geldwerten Wetteinsätzen, welche zu Kontrollbeginn – insofern bei unmittelbarer Wahrnehmung der letztlich erwiesenen Tat – vorgefunden wurden und der strafbaren Handlung der Wettkundenvermittlung dienten, nach wie vor als rechtmäßig. Selbst wenn trotz Rechtskraft des Verfallsausspruchs gegenüber der D. auch die letzte Voraussetzung des Paragraph 17, Absatz eins, VStG zu prüfen wäre, wäre diese im vorliegenden Fall erfüllt, da für das verantwortliche Organ der in Österreich unternehmerisch im Wettenbereich tätigen D. in diesem Zusammenhang ein ähnlicher Sorgfaltsmaßstab gelten muss wie für jenes der C., und bei geplantem Einsatz von Wetterminals im Bundesland Wien und ihrer Überstellung in die Verantwortung eines vermeintlich befugten österreichischen Wettkundenvermittlers die rechtlichen Rahmenumstände näher zu hinterfragen gewesen wären. Wären bei der Wiener Veranstaltungsbehörde die erforderlichen Informationen eingeholt worden, hätten die Verantwortlichen der D. erkannt, dass die geplante Vorgangsweise in Österreich eine oder mehrere Verwaltungsübertretungen zur Folge hat. Gegenstandsbezogene Rechte juristischer Personen hindern den Verfallsausspruch nur im Fall von Pfand- oder Zurückbehaltungsrechten nach Paragraph 17, Absatz 2, VStG, wenn es um eine schuldhafte Beziehung eines Dritten zur Tat geht vergleiche Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2, Paragraph 17,, Rz 7). Die Beschwerde des A. B. war daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen. Die zur Tatzeit gesetzlich vom A. B. vertretene C. haftet

§ 9Abs. 7 VSt

G für die über den ersteren verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Im Zusammenhang mit Verfallsobjekten iSd § 2 Abs. 4 GTBW-G iVm § 17 VStG trifft die C. weder eine Haftung, noch bestehen hier, wie auch in der Beschwerde sinngemäß ausführt ist, für sie sonstige Rechte oder Pflichten. Auch von einer Verfügungsbefugnis der C. über die in den Geräten befindlichen Geldbeträge ist insofern nicht auszugehen, als sie diese nicht im eigenen Interesse verwerten konnte, sondern sie in ihrer Funktion als Vermittlerin allenfalls für primär Verfügungsbefugte (wie die D. als Geräteeigentümerin oder auch involvierte Buchmacher) treuhändig verwahrte. Da die C. somit durch den mit dem Verfallsausspruch verbundenen Untergang des Eigentums nicht beschwert ist, kommt ihr - anders als dem Beschuldigten A. B. - in dieser Hinsicht keine Parteistellung und damit auch keine Rechtsmittellegitimation zu. Soweit sich die (formell undifferenzierte) Beschwerde der C. gegen den Verfallsausspruch richtet, war sie daher mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.Die zur Tatzeit gesetzlich vom A. B. vertretene C. haftet

Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die über den ersteren verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Im Zusammenhang mit Verfallsobjekten iSd Paragraph 2, Absatz 4, GTBW-G in Verbindung mit Paragraph 17, VStG trifft die C. weder eine Haftung, noch bestehen hier, wie auch in der Beschwerde sinngemäß ausführt ist, für sie sonstige Rechte oder Pflichten. Auch von einer Verfügungsbefugnis der C. über die in den Geräten befindlichen Geldbeträge ist insofern nicht auszugehen, als sie diese nicht im eigenen Interesse verwerten konnte, sondern sie in ihrer Funktion als Vermittlerin allenfalls für primär Verfügungsbefugte (wie die D. als Geräteeigentümerin oder auch involvierte Buchmacher) treuhändig verwahrte. Da die C. somit durch den mit dem Verfallsausspruch verbundenen Untergang des Eigentums nicht beschwert ist, kommt ihr - anders als dem Beschuldigten A. B. - in dieser Hinsicht keine Parteistellung und damit auch keine Rechtsmittellegitimation zu. Soweit sich die (formell undifferenzierte) Beschwerde der C. gegen den Verfallsausspruch richtet, war sie daher mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen. Zu A. IV: Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann die Behörde

§ 39Abs. 1 VSt

G zur Sicherung des Verfalls die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen. Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann die Behörde

Paragraph 39, Absatz eins, VStG zur Sicherung des Verfalls die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen. § 2 Abs. 4 GTBW-G idF LGBl. 26/2015 sah nach seinem eindeutigen Wortlaut für die Verwaltungsübertretung des bewilligungslosen Ausübens der gewerbsmäßigen Wettkundenvermittlung aus Anlass sportlicher Veranstaltungen nach Abs. 1 verpflchtend den Verfall von einschlägigen Betriebsmitteln, Wetteinsätzen und Gewinnen als (Neben-)Strafe vor.Paragraph 2, Absatz 4, GTBW-G in der Fassung Landesgesetzblatt 26 aus 2015, sah nach seinem eindeutigen Wortlaut für die Verwaltungsübertretung des bewilligungslosen Ausübens der gewerbsmäßigen Wettkundenvermittlung aus Anlass sportlicher Veranstaltungen nach Absatz eins, verpflchtend den Verfall von einschlägigen Betriebsmitteln, Wetteinsätzen und Gewinnen als (Neben-)Strafe vor. Eine Beschlagnahme nach § 39 Abs. 1 VStG setzt nach Gesetzeswortlaut und Rechtsprechung lediglich den substantiierten Verdacht einer entsprechenden Verwaltungsübertretung voraus. Im Rechtsmittelverfahren ist nicht nur zu prüfen, ob dieser Verdacht im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bestanden hat, sondern darüber hinaus, ob der Verdacht im Zeitpunkt der Erlassung der Rechtsmittelentscheidung noch besteht. Dabei sind insbesondere allfällige in der Zwischenzeit gewonnene Erkenntnisse zu berücksichtigen bzw. ist auf Einwände der Parteien einzugehen (vgl. VwGH 15.1.2014, 2012/17/0586, mwV). Überdies ist die Beschlagnahme eine vorläufige Maßnahme der Entziehung eines Gegenstandes aus der Verfügungsmacht eines Betroffenen, um diesen Gegenstand während des Verfahrens darüber, was mit ihm endgültig zu geschehen hat, zu sichern. Ist daher der Zweck der Beschlagnahme durch die endgültige Verfügung über den Gegenstand erreicht, verliert der Beschlagnahmebescheid seine normative Wirkung. Ist die Beschlagnahme bereits rechtskräftig, endet das Verfahren daher in der Regel nicht mit Erlassung eines Aufhebungsbescheides, sondern schon aufgrund des Eintretens rechtlich relevanter Umstände. Die von den Kontrollorganen

§ 39Abs. 2 VSt

G vorläufig verfügte und von der Behörde mit Bescheid „bestätigte“ Beschlagnahme erfolgte auch nach der Aktenlage zur Sicherung des Verfalls nach § 2 Abs. 4 GTBW-G iVm § 17 VStG. Der Verfallsausspruch wird mit der Zustellung (Erlassung) des gegenständlichen Erkenntnisses nunmehr auch gegenüber dem A. B. als letzter dadurch potenziell rechtlich betroffener Person rechtskräftig (vgl. VwGH 22.12.2016, Ra 2016/07/0102), weshalb der Zweck der Beschlagnahme zu diesem Zeitpunkt endgültig wegfällt. Die diesbezüglich noch anhängige Beschwerde der D., welche aufgrund ihrer Eigenschaft als Geräteeigentümerin im Beschlagnahmeverfahren jedenfalls Parteistellung hat, wird daher dahingehend erledigt, dass in untrennbarer Verbindung mit der Bestätigung des Verfallsausspruchs gegenüber dem A. B. die Aufhebung der korrespondierenden Beschlagnahme verfügt wird. Geht man davon aus, dass die Rechtswirkungen der Beschlagnahme im Zeitpunkt der Zustellung des Erkenntnisses an den A. B. endgültig ex lege wegfallen, wäre die noch anhängige Beschwerde der D. wegen Entfall des rechtlichen Interesses mit Beschluss zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren allenfalls wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen, was an ihrer Rechtsposition nichts ändern würde. Im Hinblick auf diese Entscheidung erübrigt sich auch die Frage einer allfälligen Beiziehung weiterer potenziell von der Beschlagnahme betroffener Personen als Verfahrensparteien.Eine Beschlagnahme nach Paragraph 39, Absatz eins, VStG setzt nach Gesetzeswortlaut und Rechtsprechung lediglich den substantiierten Verdacht einer entsprechenden Verwaltungsübertretung voraus. Im Rechtsmittelverfahren ist nicht nur zu prüfen, ob dieser Verdacht im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bestanden hat, sondern darüber hinaus, ob der Verdacht im Zeitpunkt der Erlassung der Rechtsmittelentscheidung noch besteht. Dabei sind insbesondere allfällige in der Zwischenzeit gewonnene Erkenntnisse zu berücksichtigen bzw. ist auf Einwände der Parteien einzugehen vergleiche VwGH 15.1.2014, 2012/17/0586, mwV). Überdies ist die Beschlagnahme eine vorläufige Maßnahme der Entziehung eines Gegenstandes aus der Verfügungsmacht eines Betroffenen, um diesen Gegenstand während des Verfahrens darüber, was mit ihm endgültig zu geschehen hat, zu sichern. Ist daher der Zweck der Beschlagnahme durch die endgültige Verfügung über den Gegenstand erreicht, verliert der Beschlagnahmebescheid seine normative Wirkung. Ist die Beschlagnahme bereits rechtskräftig, endet das Verfahren daher in der Regel nicht mit Erlassung eines Aufhebungsbescheides, sondern schon aufgrund des Eintretens rechtlich relevanter Umstände. Die von den Kontrollorganen

Paragraph 39, Absatz 2, VStG vorläufig verfügte und von der Behörde mit Bescheid „bestätigte“ Beschlagnahme erfolgte auch nach der Aktenlage zur Sicherung des Verfalls nach Paragraph 2, Absatz 4, GTBW-G in Verbindung mit Paragraph 17, VStG. Der Verfallsausspruch wird mit der Zustellung (Erlassung) des gegenständlichen Erkenntnisses nunmehr auch gegenüber dem A. B. als letzter dadurch potenziell rechtlich betroffener Person rechtskräftig vergleiche VwGH 22.12.2016, Ra 2016/07/0102), weshalb der Zweck der Beschlagnahme zu diesem Zeitpunkt endgültig wegfällt. Die diesbezüglich noch anhängige Beschwerde der D., welche aufgrund ihrer Eigenschaft als Geräteeigentümerin im Beschlagnahmeverfahren jedenfalls Parteistellung hat, wird daher dahingehend erledigt, dass in untrennbarer Verbindung mit der Bestätigung des Verfallsausspruchs gegenüber dem A. B. die Aufhebung der korrespondierenden Beschlagnahme verfügt wird. Geht man davon aus, dass die Rechtswirkungen der Beschlagnahme im Zeitpunkt der Zustellung des Erkenntnisses an den A. B. endgültig ex lege wegfallen, wäre die noch anhängige Beschwerde der D. wegen Entfall des rechtlichen Interesses mit Beschluss zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren allenfalls wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen, was an ihrer Rechtsposition nichts ändern würde. Im Hinblick auf diese Entscheidung erübrigt sich auch die Frage einer allfälligen Beiziehung weiterer potenziell von der Beschlagnahme betroffener Personen als Verfahrensparteien. Zu A. V und B. II:Zu A. römisch fünf und B. II:

§ 25a Abs. 1 Vw

GG war in allen Punkten die Unzulässigkeit der Revision auszusprechen, da sich im Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG stellten: Die rechtliche Beurteilung folgt den Leitlinien der an den betreffenden Stellen zitierten Rechtsprechung des VwGH. Die Beweiswürdigung einschließlich der Beurteilung von Beweisanträgen unterliegt - ebenso wie die rechtliche Einzelfallbeurteilung – grundsätzlich nicht der Nachprüfung des VwGH (vgl. VwGH 8.11.2016, Ra 2016/09/0097; 20.4.2016, Ra 2016/17/0066; 24.2.2016, Ra 2016/04/0013, mwV). Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine einzelfallbezogene Ermessensentscheidung.

Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG war in allen Punkten die Unzulässigkeit der Revision auszusprechen, da sich im Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG stellten: Die rechtliche Beurteilung folgt den Leitlinien der an den betreffenden Stellen zitierten Rechtsprechung des VwGH. Die Beweiswürdigung einschließlich der Beurteilung von Beweisanträgen unterliegt - ebenso wie die rechtliche Einzelfallbeurteilung – grundsätzlich nicht der Nachprüfung des VwGH vergleiche VwGH 8.11.2016, Ra 2016/09/0097; 20.4.2016, Ra 2016/17/0066; 24.2.2016, Ra 2016/04/0013, mwV). Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine einzelfallbezogene Ermessensentscheidung. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.002.079.2317.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.