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{'item': ['VGW-162/006/1050/2018', 'VGW-162/006/1051/2018']}

Obsah (10)§ 1§ 28§ 25a§ 2§ 3§ 5§ 67§ 68§ 24§ 91

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum02.05.2018 GeschäftszahlVGW-162/006/1050/2018; VGW-162/006/1051/2018 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. P

§ 1

der Umlagenordnung, undvom 12.07.2017, gegen den Bescheid des Präsidenten der Ärztekammer für Wien, vom 19.06.2017, Zahl ...0, betreffend Festsetzung der Kammerumlage für das Jahr 2015

Paragraph eins, der Umlagenordnung, und 2. vom 12.07.2017, gegen den Bescheid des Präsidenten der Ärztekammer für Wien vom 07.06.2017, Zahl ...2, betreffend Festsetzung der Kammerumlage für das Jahr 2016

§ 1

der Umlagenordnung, denvom 12.07.2017, gegen den Bescheid des Präsidenten der Ärztekammer für Wien vom 07.06.2017, Zahl ...2, betreffend Festsetzung der Kammerumlage für das Jahr 2016

Paragraph eins, der Umlagenordnung, den BESCHLUSS gefasst: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe 1. Der bekämpfte Bescheid des Präsidenten der Ärztekammer für Wien, vom 19.06.2017, Zahl ...0, lautet wie folgt: „Der Präsident der Ärztekammer für Wien hat die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2015

§ 1der Umlagenordnung mit EUR 3.154,45 festgesetzt.

Darauf wurden von Ihnen für das Jahr 2015 insgesamt EUR 1.050,47 an vorläufiger Kammerumlage entrichtet.„Der Präsident der Ärztekammer für Wien hat die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2015

Paragraph eins, der Umlagenordnung mit EUR 3.154,45 festgesetzt. Darauf wurden von Ihnen für das Jahr 2015 insgesamt EUR 1.050,47 an vorläufiger Kammerumlage entrichtet. Es besteht daher eine Nachzahlungsverpflichtung von EUR 2.103,98. Der Präsident der Ärztekammer für Wien hat die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer für das Jahr 2015

§ 2

der Umlagenordnung mit EUR 927,78 festgesetzt und diese erhöht sich

§ 3der Umlagenordnung um EUR 5,00.

Darauf wurden von Ihnen für das Jahr 2015 insgesamt EUR 262,61 an vorläufiger Kammerumlage entrichtet.Der Präsident der Ärztekammer für Wien hat die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer für das Jahr 2015

Paragraph 2, der Umlagenordnung mit EUR 927,78 festgesetzt und diese erhöht sich

Paragraph 3, der Umlagenordnung um EUR 5,

  1. Darauf wurden von Ihnen für das Jahr 2015 insgesamt EUR 262,61 an vorläufiger Kammerumlage entrichtet. Es besteht daher eine Nachzahlungsverpflichtung von EUR 670,
  2. Insgesamt besteht daher eine Nachzahlungsverpflichtung von EUR 2.774,
  3. Dieser Betrag ist binnen 4 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides einzuzahlen. Nach diesem Zeitpunkt werden Verzugszinsen

§ 5Abs.

6 der Umlagenordnung verrechnet.“Insgesamt besteht daher eine Nachzahlungsverpflichtung von EUR 2.774,15. Dieser Betrag ist binnen 4 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides einzuzahlen. Nach diesem Zeitpunkt werden Verzugszinsen

Paragraph 5, Absatz 6, der Umlagenordnung verrechnet.“ 2. Der bekämpfte Bescheid des Präsidenten der Ärztekammer für Wien, vom 07.06.2017, Zahl ...2, lautet wie folgt: „Der Präsident der Ärztekammer für Wien hat die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2016

§ 1der Umlagenordnung mit EUR 4.994,41 festgesetzt.

Darauf wurden von Ihnen für das Jahr 2016 insgesamt EUR 1.101,92 an vorläufiger Kammerumlage entrichtet.„Der Präsident der Ärztekammer für Wien hat die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2016

Paragraph eins, der Umlagenordnung mit EUR 4.994,41 festgesetzt. Darauf wurden von Ihnen für das Jahr 2016 insgesamt EUR 1.101,92 an vorläufiger Kammerumlage entrichtet. Es besteht daher eine Nachzahlungsverpflichtung von EUR 3.892,49. Der Präsident der Ärztekammer für Wien hat die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer für das Jahr 2016

§ 2

der Umlagenordnung mit EUR 1.468,94 festgesetzt und diese erhöht sich

§ 3der Umlagenordnung um EUR 5,00.

Darauf wurden von Ihnen für das Jahr 2016 insgesamt EUR 275,52 an vorläufiger Kammerumlage entrichtet.Der Präsident der Ärztekammer für Wien hat die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer für das Jahr 2016

Paragraph 2, der Umlagenordnung mit EUR 1.468,94 festgesetzt und diese erhöht sich

Paragraph 3, der Umlagenordnung um EUR 5,

  1. Darauf wurden von Ihnen für das Jahr 2016 insgesamt EUR 275,52 an vorläufiger Kammerumlage entrichtet. Es besteht daher eine Nachzahlungsverpflichtung von EUR 1.198,
  2. Insgesamt besteht daher eine Nachzahlungsverpflichtung von EUR 5.090,
  3. Dieser Betrag ist binnen 4 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides einzuzahlen. Nach diesem Zeitpunkt werden Verzugszinsen

§ 5Abs.

6 der Umlagenordnung verrechnet.“Insgesamt besteht daher eine Nachzahlungsverpflichtung von EUR 5.090,91. Dieser Betrag ist binnen 4 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides einzuzahlen. Nach diesem Zeitpunkt werden Verzugszinsen

Paragraph 5, Absatz 6, der Umlagenordnung verrechnet.“ Gegen diese Bescheide richtete sich nachstehende Beschwerde vom 12.07.2017: „Auftrags unserer Mandantschaft erheben wir gegen die im Betreff angeführten Bescheide über die Kammerbeiträge 2015 und 2016 innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Gleichzeitig wird der Antrag gestellt, die Kammerumlagen aus den Einkünften aus selbständiger Arbeit nur von den Sonderklassengeldern und den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu bemessen und die Einkünfte aus der nicht medizinischen Auftragsforschung beitragsfrei zu stellen. Begründung: Basis für die Kammerumlagenberechnung ist gegenständlich der Einkommensteuerbescheid 2012 und 2013, darin sind für die Sonderklassegelder 2012 € 1.073,68 und 2013 € 1.201,59 enthalten. Die Einkünfte aus der Auftragsforschung für die R. AG (2012 €110.166,95 und 2013 € 203.769,50) von dieser finanziert ist reine Grundlagenforschung und nicht in die Bemessungsgrundlage für die Kammerumlage einzubeziehen.“ Mit Schreiben vom 26.01.2018 wurde der belangten Behörde die Möglichkeit geboten, eine schriftliche Stellungnahme zur Beschwerde der Beschwerdeführerin abzugeben, in welcher die belangte Behörde ausführt wie folgt: „Mit Verfügung vom 26.01.2018, eingelangt am 07.02.2018, hat das Verwaltungsgericht Wien der belangten Behörde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme in diesem Verfahren abzugeben. Die belangte Behörde erstattet somit fristgerecht nachstehende Stellungnahme: I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt 1. Laut Eintragung in der Ärzteliste (siehe Beilage ./1) ist die Beschwerdeführerin seit 27.05.1994 als angestellte Fachärztin … an der Universitätsklinik … tätig. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.06.2017 setzte der Präsident der Ärztekammer für Wien die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2015 mit EUR 3.154,45 fest. Darauf seien EUR 1.050,47 an vorläufiger Kammerumlage entrichtet worden, so dass ein Rückstand von EUR 2.103,98 bestehe. Mit demselben Bescheid setzte der Präsident der Ärztekammer für Wien auch die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer für das Jahr 2015 mit EUR 927,78 fest und

§ 3UO um EUR 5,00 erhöht.

Darauf seien EUR 262,61 an vorläufiger Kammerumlage entrichtet worden, so dass ein Rückstand von EUR 670,17 bestehe.Mit demselben Bescheid setzte der Präsident der Ärztekammer für Wien auch die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer für das Jahr 2015 mit EUR 927,78 fest und

Paragraph 3, UO um EUR 5,00 erhöht. Darauf seien EUR 262,61 an vorläufiger Kammerumlage entrichtet worden, so dass ein Rückstand von EUR 670,17 bestehe. Insgesamt bestehe daher ein Rückstand von EUR 2.774,

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.06.2017 setzte der Präsident der Ärztekammer für Wien die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2016 mit EUR 4.994,41 fest. Darauf seien EUR 1.101,92 an vorläufiger Kammerumlage entrichtet worden, so dass ein Rückstand von EUR 3.892,49 bestehe. Mit demselben Bescheid setzte der Präsident der Ärztekammer für Wien auch die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer für das Jahr 2016 mit EUR 1.468,94 fest und

§ 3UO um EUR 5,00 erhöht.

Darauf seien EUR 275,52 an vorläufiger Kammerumlage entrichtet worden, so dass ein Rückstand von EUR 1.198,42 bestehe.Mit demselben Bescheid setzte der Präsident der Ärztekammer für Wien auch die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer für das Jahr 2016 mit EUR 1.468,94 fest und

Paragraph 3, UO um EUR 5,00 erhöht. Darauf seien EUR 275,52 an vorläufiger Kammerumlage entrichtet worden, so dass ein Rückstand von EUR 1.198,42 bestehe. Insgesamt bestehe daher ein Rückstand von EUR 5.090,

  1. Die Beschwerdeführerin brachte durch ihre steuerliche Vertretung in ihrer Beschwerde vom 12.07.2017 im Wesentlichen vor, dass die Auftragsforschung bei der R. AG reine Grundlagenforschung sei und keine ärztliche Tätigkeit darstelle und daher aus der Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Beiträge zu den Kammerumlagen auszuscheiden sei. II. Rechtsausführungenrömisch zwei. Rechtsausführungen 1.

§ 1Abs.

1 der Umlagenordnung beträgt die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien 1,7% der Bemessungsgrundlage, höchstens aber EUR 24.000,00 pro Jahr und

§ 1Abs.

6 mindestens EUR 60,00.

§ 2Abs.

1 der Umlagenordnung beträgt die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer zusätzlich 0,5% der Bemessungsgrundlage, höchstens aber EUR 12.000,00 pro Jahr und mindestens EUR 40,00.

Paragraph eins, Absatz eins, der Umlagenordnung beträgt die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien 1,7% der Bemessungsgrundlage, höchstens aber EUR 24.000,00 pro Jahr und

Paragraph eins, Absatz 6, mindestens EUR 60,00.

Paragraph 2, Absatz eins, der Umlagenordnung beträgt die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer zusätzlich 0,5% der Bemessungsgrundlage, höchstens aber EUR 12.000,00 pro Jahr und mindestens EUR 40,00. Bemessungsgrundlage beider Kammerumlagen ist

§ 1Abs.

2 der Umlagenordnung das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit des jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahres, soweit es im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurde. Zu den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit zählen auch Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines/einer zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes/Ärztin verwirklicht werden kann; dazu gehören auch Einkünfte aus Gruppenpraxen. Der Bemessungsgrundlage sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung sowie die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen.Bemessungsgrundlage beider Kammerumlagen ist

Paragraph eins, Absatz 2, der Umlagenordnung das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit des jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahres, soweit es im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurde. Zu den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit zählen auch Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines/einer zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes/Ärztin verwirklicht werden kann; dazu gehören auch Einkünfte aus Gruppenpraxen. Der Bemessungsgrundlage sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung sowie die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen.

§ 1Abs.

3 der Umlagenordnung sind bei Ärztinnen, die den ärztlichen Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 die Bezüge

§ 67Abs. 1 und 2 ESt

G 1988 nicht zu berücksichtigen. Zulagen und Zuschläge

§ 68Abs. 1 und Abs. 2 ESt

G 1988 sind ebenfalls nicht zu berücksichtigen.

Paragraph eins, Absatz 3, der Umlagenordnung sind bei Ärztinnen, die den ärztlichen Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach Absatz 2, die Bezüge

Paragraph 67, Absatz eins und 2 EStG 1988 nicht zu berücksichtigen. Zulagen und Zuschläge

Paragraph 68, Absatz eins und Absatz 2, EStG 1988 sind ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Von der

§ 1Abs.

2 bis 3 der ermittelten Summe werden

§ 1Abs.

4 der Umlagenordnung die ersten EUR 14.500,00 nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen.Von der

Paragraph eins, Absatz 2 bis 3 der ermittelten Summe werden

Paragraph eins, Absatz 4, der Umlagenordnung die ersten EUR 14.500,00 nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Die Kammerumlage kann, je nachdem, ob und welcher der dort genannten Umstände zutrifft,

§ 3UO erhöht werden.

So erhöht sich die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer

§ 3Abs.

2 lit d UO für alle Ärztinnen um EUR 5,00 als Beitrag für den Fonds für Öffentlichkeitsarbeit.Die Kammerumlage kann, je nachdem, ob und welcher der dort genannten Umstände zutrifft,

Paragraph 3, UO erhöht werden. So erhöht sich die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer

Paragraph 3, Absatz 2, Litera d, UO für alle Ärztinnen um EUR 5,00 als Beitrag für den Fonds für Öffentlichkeitsarbeit. 2.

§ 2Abs. 2 Ärzte

G 1998 umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere:

Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere: • die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind; • die Beurteilung von in Ziffer 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel; • die Behandlung solcher Zustände; • die Vornahme operativer Einqriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut; • die Vorbeugung von Erkrankungen; • die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe; • die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln; • die Vornahme von Leichenöffnungen. Mit den Worten „unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen“ wird gesetzlich festgelegt, dass nicht nur die Tätigkeit jener Ärzte, die Patienten persönlich oder unmittelbar behandeln, sondern auch die Tätigkeit von Ärzten, die mittelbar auf die Feststellung, die Diagnose, die Gesunderhaltung, Besserung oder Heilung von Menschen gerichtet ist, gleichgültig, ob es sich um einen bereits bestimmten Patienten oder um Menschen handelt, die in der Zukunft erkranken können oder krank werden, zur Ausübung der Heilkunde gehören. Das wesentliche Merkmal dafür, ob es sich bei der Tätigkeit eines Arztes um eine Tätigkeit in Ausübung der Heilkunde handelt, ist, ob der Arzt im Interesse der Gesunderhaltung, Verhütung, Besserung oder Heilung von Menschen unmittelbar oder mittelbar tätig ist [vgl. Stärker in Emberger/Wallner, ÄrzteG

(2008)§ 2 Rz 6],Mit den Worten „unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen“ wird gesetzlich festgelegt, dass nicht nur die Tätigkeit jener Ärzte, die Patienten persönlich oder unmittelbar behandeln, sondern auch die Tätigkeit von Ärzten, die mittelbar auf die Feststellung, die Diagnose, die Gesunderhaltung, Besserung oder Heilung von Menschen gerichtet ist, gleichgültig, ob es sich um einen bereits bestimmten Patienten oder um Menschen handelt, die in der Zukunft erkranken können oder krank werden, zur Ausübung der Heilkunde gehören. Das wesentliche Merkmal dafür, ob es sich bei der Tätigkeit eines Arztes um eine Tätigkeit in Ausübung der Heilkunde handelt, ist, ob der Arzt im Interesse der Gesunderhaltung, Verhütung, Besserung oder Heilung von Menschen unmittelbar oder mittelbar tätig ist [vgl. Stärker in Emberger/Wallner, ÄrzteG
(2008)Paragraph 2, Rz 6], So gehören z.B. Lehre und Forschung auf medizinischen Gebieten durch Ärzte an Universitätskliniken und damit im Zusammenhang stehende Verwaltungstätigkeiten zur Ausübung des ärztlichen Berufes. Dies gilt auch für Arbeiten an so genannten „theoretischen Instituten“, an denen nicht unmittelbar Patienten behandelt werden, in denen aber auf dem Gebiet der medizinischen Wissenschaft gelehrt oder geforscht wird (vgl. Stärker in Emberger/Wallner, Kommentar zum Ärztegesetz 1998, Rz 6ff zu § 2). Die Lehr- und Prüfungstätigkeit in einem nicht-klinischen Fach (hier: medizinische Chemie und Biochemie) an einem nicht-klinischen Universitätsinstitut fällt hingegen nicht unter die ärztlichen Tätigkeiten (vgl. VwGH 22.2.2007, 2005/11/0139-0143).So gehören z.B. Lehre und Forschung auf medizinischen Gebieten durch Ärzte an Universitätskliniken und damit im Zusammenhang stehende Verwaltungstätigkeiten zur Ausübung des ärztlichen Berufes. Dies gilt auch für Arbeiten an so genannten „theoretischen Instituten“, an denen nicht unmittelbar Patienten behandelt werden, in denen aber auf dem Gebiet der medizinischen Wissenschaft gelehrt oder geforscht wird vergleiche Stärker in Emberger/Wallner, Kommentar zum Ärztegesetz 1998, Rz 6ff zu Paragraph 2,). Die Lehr- und Prüfungstätigkeit in einem nicht-klinischen Fach (hier: medizinische Chemie und Biochemie) an einem nicht-klinischen Universitätsinstitut fällt hingegen nicht unter die ärztlichen Tätigkeiten vergleiche VwGH 22.2.2007, 2005/11/0139-0143). Zu den ärztlichen Tätigkeiten, die nur mittelbar für den Menschen ausgeführt werden, gehören jedenfalls Tätigkeiten der Hygieniker, Pathologen, Pharmakologen, Anatomen, Histologen, Physiologen, Gerichtsmediziner, der Laboratoriumsfachärzte und anderer, die ohne den betreffenden Gesunden oder Kranken gesehen zu haben, Befunde über eingesandte Körperflüssigkeiten usw. erstellen, oder an Leichen Verstorbener Feststellungen treffen und Erkenntnisse erzielen, die für die Gesunderhaltung, Besserung oder Heilung von Krankheiten der Menschen von allgemeiner Bedeutung sind, oder aber auch mit dem Ergebnis ihrer ärztlichen Forschung die Verhütung von Krankheiten bzw. im Interesse der Rechtsfindung tätig sind [vgl. Stärker in Emberger/Wallner, ÄrzteG
(2008)§ 2 Rz 6],Zu den ärztlichen Tätigkeiten, die nur mittelbar für den Menschen ausgeführt werden, gehören jedenfalls Tätigkeiten der Hygieniker, Pathologen, Pharmakologen, Anatomen, Histologen, Physiologen, Gerichtsmediziner, der Laboratoriumsfachärzte und anderer, die ohne den betreffenden Gesunden oder Kranken gesehen zu haben, Befunde über eingesandte Körperflüssigkeiten usw. erstellen, oder an Leichen Verstorbener Feststellungen treffen und Erkenntnisse erzielen, die für die Gesunderhaltung, Besserung oder Heilung von Krankheiten der Menschen von allgemeiner Bedeutung sind, oder aber auch mit dem Ergebnis ihrer ärztlichen Forschung die Verhütung von Krankheiten bzw. im Interesse der Rechtsfindung tätig sind [vgl. Stärker in Emberger/Wallner, ÄrzteG
(2008)Paragraph 2, Rz 6], Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der Gesetzgeber die ärztlichen Tätigkeiten in § 2 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 nicht nur verbal umschrieben, sondern auch demonstrativ aufgezählt habe. Zu den ärztlichen Tätigkeiten seien daher die in § 2 Abs. 2 und Abs. 3 Ärztegesetz 1998 genannten und die damit vergleichbaren Tätigkeiten zu zählen (vgl. VwGH 22.2.2007, 2005/11/0139). Grundsätzlich sieht der Verwaltungsgerichtshof aber alle Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeit, bei denen es sich um einen direkten Ausfluss der ärztlichen Berufsbefugnis handelt (vgl. VwGH 18.12.2006, 2003/11/0292). Zur ärztlichen Tätigkeit zählt jedenfalls die Beurteilung der im Ärztegesetz angesprochenen Zustände bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel, weshalb auch die Tätigkeit als Risikoprüfer für eine Versicherungsanstalt, die die Beurteilung des gesundheitlichen Risikos eines potentiellen Versicherungsnehmers umfasst, zur ärztlichen Tätigkeit gezählt wurde (vgl. VwGH 18.12.2006, 2003/11/0292).Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der Gesetzgeber die ärztlichen Tätigkeiten in Paragraph 2, Absatz 2, Ärztegesetz 1998 nicht nur verbal umschrieben, sondern auch demonstrativ aufgezählt habe. Zu den ärztlichen Tätigkeiten seien daher die in Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, Ärztegesetz 1998 genannten und die damit vergleichbaren Tätigkeiten zu zählen vergleiche VwGH 22.2.2007, 2005/11/0139). Grundsätzlich sieht der Verwaltungsgerichtshof aber alle Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeit, bei denen es sich um einen direkten Ausfluss der ärztlichen Berufsbefugnis handelt vergleiche VwGH 18.12.2006, 2003/11/0292). Zur ärztlichen Tätigkeit zählt jedenfalls die Beurteilung der im Ärztegesetz angesprochenen Zustände bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel, weshalb auch die Tätigkeit als Risikoprüfer für eine Versicherungsanstalt, die die Beurteilung des gesundheitlichen Risikos eines potentiellen Versicherungsnehmers umfasst, zur ärztlichen Tätigkeit gezählt wurde vergleiche VwGH 18.12.2006, 2003/11/0292). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters bei der Auslegung des Begriffes der ärztlichen Tätigkeit sowohl im Rahmen selbständiger als auch unselbständiger Tätigkeit die dabei anfallenden organisatorischen und wirtschaftlichen Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeiten angesehen. Demnach sind organisatorische und wirtschaftliche Tätigkeiten eines selbständig praktizierenden Arztes, sofern sie nicht auf eine inhaltlich anders geartete Haupttätigkeit gerichtet sind (wie etwa auf die Ausübung eines Gewerbes neben der ärztlichen Tätigkeit), grundsätzlich nicht von der ärztlichen Tätigkeit zu trennen (vgl. VwGH 24.02.2005, 2002/11/0080 und 18.02.1997, 96/11/0016).Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters bei der Auslegung des Begriffes der ärztlichen Tätigkeit sowohl im Rahmen selbständiger als auch unselbständiger Tätigkeit die dabei anfallenden organisatorischen und wirtschaftlichen Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeiten angesehen. Demnach sind organisatorische und wirtschaftliche Tätigkeiten eines selbständig praktizierenden Arztes, sofern sie nicht auf eine inhaltlich anders geartete Haupttätigkeit gerichtet sind (wie etwa auf die Ausübung eines Gewerbes neben der ärztlichen Tätigkeit), grundsätzlich nicht von der ärztlichen Tätigkeit zu trennen vergleiche VwGH 24.02.2005, 2002/11/0080 und 18.02.1997, 96/11/0016). Die steuerliche Behandlung ist dagegen kein Kriterium für die Zuordnung (vgl. VwGH 18.12.2006, 2003/11/0292).Die steuerliche Behandlung ist dagegen kein Kriterium für die Zuordnung vergleiche VwGH 18.12.2006, 2003/11/0292). 3. Aus der Beschreibung der Forschungsprojekte der Beschwerdeführerin geht hervor, dass die Beschwerdeführerin Grundlagenforschung auf dem Gebiet der Neuropharmakologie betreibt, die sich von der Entwicklung von Diagnostica bis hin zu Medikamenten, die die kognitiven Funktionen verbessern, erstreckt. Es werden auch diagnostische Angriffspunkte gesucht, die zur eindeutigen Diagnose der Alzheimerschen Erkrankung führen können. Mit der Forschung soll eine chemische Diagnose für neurodegenerative Erkrankungen, wie z.B. auch Trisomie 21, ermöglicht werden. Weiters wurde bereits ein Patent für mehrere neuartige synthetische Substanzen, die die Lern- und Gedächtnisfunktion steigern und wichtige potentielle Arzneimittel darstellen, entwickelt. Die belangte Behörde geht davon aus, dass für derartige wissenschaftliche Tätigkeiten gewisse Fähigkeiten verlangt werden, die ausschließlich von einem Arzt erfüllt werden können (vgl. zur wissenschaftlichen Tätigkeit als ärztliche Tätigkeit VGW 17.07.2017, VGW-162/006/14857/2016). Die Einstellung der Beschwerdeführerin für diese Forschungsprojekte erfolgte daher wohl aufgrund ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse als Fachärztin …. Diese Tätigkeit ist somit Ausfluss der ärztlichen Berufsbefugnis der Beschwerdeführerin (vgl. VwGH vom 18.12.2006, 2003/11/0292; siehe oben).Die belangte Behörde geht davon aus, dass für derartige wissenschaftliche Tätigkeiten gewisse Fähigkeiten verlangt werden, die ausschließlich von einem Arzt erfüllt werden können vergleiche zur wissenschaftlichen Tätigkeit als ärztliche Tätigkeit VGW 17.07.2017, VGW-162/006/14857/2016). Die Einstellung der Beschwerdeführerin für diese Forschungsprojekte erfolgte daher wohl aufgrund ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse als Fachärztin …. Diese Tätigkeit ist somit Ausfluss der ärztlichen Berufsbefugnis der Beschwerdeführerin vergleiche VwGH vom 18.12.2006, 2003/11/0292; siehe oben). Die Beschwerdeführerin mag bei ihren Forschungsarbeiten für die R. AG zwar keine Behandlungsleistungen an Patienten erbringen, dennoch handelt es sich dabei um eine ärztliche Tätigkeit. Nach Ansicht der belangten Behörde sprechen die beschriebenen Forschungsprojekte der Beschwerdeführerin für das Vorliegen einer zumindest mittelbar ärztlichen Tätigkeit (vgl. dazu VwGH 26.03.2015, Ra 2015/11/0010; VGW 14.09.2017, VGW-162/017/1426/2017), da sie der Beantwortung wissenschaftlicher Fragestellungen und der medizinischen Behandlung zukünftiger Patienten dienen. Beinahe alle Aspekte in den Darstellungen der Forschungsprojekte umfassen die Auseinandersetzung mit medizinischen Fragestellungen. Diese aufzulösen setzt denklogisch medizinisches Fachwissen voraus. Somit beruhte die Tätigkeit der Beschwerdeführerin jedenfalls auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen. Es ist dafür nicht ausschlaggebend, ob diese Arbeiten im Rahmen einer Krankenanstalt oder einer Universitätsklinik durchgeführt werden und ob unmittelbar Patienten behandelt werden. Auch organisatorische und wirtschaftliche Tätigkeiten eines Arztes, sind grundsätzlich nicht von der ärztlichen Tätigkeit zu trennen (VwGH 22.02.2007, 2005/11/0139-0143).Die Beschwerdeführerin mag bei ihren Forschungsarbeiten für die R. AG zwar keine Behandlungsleistungen an Patienten erbringen, dennoch handelt es sich dabei um eine ärztliche Tätigkeit. Nach Ansicht der belangten Behörde sprechen die beschriebenen Forschungsprojekte der Beschwerdeführerin für das Vorliegen einer zumindest mittelbar ärztlichen Tätigkeit vergleiche dazu VwGH 26.03.2015, Ra 2015/11/0010; VGW 14.09.2017, VGW-162/017/1426/2017), da sie der Beantwortung wissenschaftlicher Fragestellungen und der medizinischen Behandlung zukünftiger Patienten dienen. Beinahe alle Aspekte in den Darstellungen der Forschungsprojekte umfassen die Auseinandersetzung mit medizinischen Fragestellungen. Diese aufzulösen setzt denklogisch medizinisches Fachwissen voraus. Somit beruhte die Tätigkeit der Beschwerdeführerin jedenfalls auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen. Es ist dafür nicht ausschlaggebend, ob diese Arbeiten im Rahmen einer Krankenanstalt oder einer Universitätsklinik durchgeführt werden und ob unmittelbar Patienten behandelt werden. Auch organisatorische und wirtschaftliche Tätigkeiten eines Arztes, sind grundsätzlich nicht von der ärztlichen Tätigkeit zu trennen (VwGH 22.02.2007, 2005/11/0139-0143). Zusammengefasst beruhte die Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die R. AG zweifellos auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen und wurde zumindest mittelbar für den Menschen ausgeführt. Damit ist sie

§ 2Abs. 2 Ärzte

G 1998 als ärztliche Tätigkeit zu werten. Die Einkünfte daraus wurden folglich zu Recht in die Bemessungsgrundlage für die Beiträge zur Kammerumlage für die Jahre 2015 und 2016 Bemessungsgrundlage einbezogen.Zusammengefasst beruhte die Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die R. AG zweifellos auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen und wurde zumindest mittelbar für den Menschen ausgeführt. Damit ist sie

Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 als ärztliche Tätigkeit zu werten. Die Einkünfte daraus wurden folglich zu Recht in die Bemessungsgrundlage für die Beiträge zur Kammerumlage für die Jahre 2015 und 2016 Bemessungsgrundlage einbezogen. 4. Die belangte Behörde stellt aus diesen Gründen den Antrag: Das Verwaltungsgericht Wien möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.“ Als Beilage ./1 wurde die Eintragung in die Ärzteliste übermittelt. Mit Schreiben 27.2.2018 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit geboten, eine Stellungnahme dazu abzugeben, eine solche erfolgte bisher nicht. Keine der Parteien hat eine mündliche Verhandlung beantragt und konnte eine solche

§ 24Abs. 4 Vw

GVG unterbleiben.Keine der Parteien hat eine mündliche Verhandlung beantragt und konnte eine solche

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin in den Beitragsjahren 2015 und 2016 in die Ärzteliste der Ärztekammer Wien eingetragen war. Sämtliche Einkünfte aus den vorgelegten Einkommensteuerbescheiden 2012 und 2013 sind in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kammerumlage(n) einzubeziehen. Die Richtigkeit der Berechnung durch die Ärztekammer selbst wurde nicht beanstandet und hat sich im Verfahren auch nicht ergeben. Die Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des erstinstanzlichen Aktes und auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Rechtlich folgt daraus:

§ 91Abs. 1 Ärztegesetz 1998 - Ärzte

G 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBl I Nr. 80/2012, heben die Ärztekammern von sämtlichen Kammerangehörigen die Kammerumlage zur Bestreitung des Sachaufwandes, des Aufwandes für die Organe, des Personalaufwandes und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der den Ärztekammern übertragenen Aufgaben (§ 84), ausgenommen für den Wohlfahrtsfonds, sowie zur Erfüllung der gegenüber der Österreichischen Ärztekammer bestehenden Umlageverpflichtung ein.

Paragraph 91, Absatz eins, Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2012,, heben die Ärztekammern von sämtlichen Kammerangehörigen die Kammerumlage zur Bestreitung des Sachaufwandes, des Aufwandes für die Organe, des Personalaufwandes und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der den Ärztekammern übertragenen Aufgaben (Paragraph 84,), ausgenommen für den Wohlfahrtsfonds, sowie zur Erfüllung der gegenüber der Österreichischen Ärztekammer bestehenden Umlageverpflichtung ein.

§ 1Abs.

1 Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien (UO) beträgt die Kammerumlage, soweit in dieser Umlagenordnung nichts anderes festgelegt ist, jährlich 1,9 v.H. der Bemessungsgrundlage, höchstens aber EUR 24.000,- p.a.

Paragraph eins, Absatz eins, Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien (UO) beträgt die Kammerumlage, soweit in dieser Umlagenordnung nichts anderes festgelegt ist, jährlich 1,9 v.H. der Bemessungsgrundlage, höchstens aber EUR 24.000,- p.a.

§ 1Abs.

2 UO ist die Bemessungsgrundlage das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit des jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahres, soweit es im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurde. Zu den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit zählen auch Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines/einer zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes/Ärztin verwirklicht werden kann; dazu gehören auch Einkünfte aus Gruppenpraxen. Der Bemessungsgrundlage sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung sowie die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen.

Paragraph eins, Absatz 2, UO ist die Bemessungsgrundlage das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit des jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahres, soweit es im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurde. Zu den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit zählen auch Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines/einer zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes/Ärztin verwirklicht werden kann; dazu gehören auch Einkünfte aus Gruppenpraxen. Der Bemessungsgrundlage sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung sowie die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen.

§ 1Abs.

4 UO werden von der

Abs. 2 bis Abs. 3 ermittelten Summe die ersten € 14.500,- nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen.

Paragraph eins, Absatz 4, UO werden von der

Absatz 2 bis Absatz 3, ermittelten Summe die ersten € 14.500,- nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen.

§ 2Abs.

1 UO beträgt die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer, soweit in dieser Umlagenordnung nicht anders festgelegt, zusätzlich zur Kammerumlage zur Ärztekammer für Wien 0,50 v.H. der Bemessungsgrundlage

§ 1

, mindestens jedoch EUR 40,- und höchstens EUR 12.000,- p.a.

Paragraph 2, Absatz eins, UO beträgt die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer, soweit in dieser Umlagenordnung nicht anders festgelegt, zusätzlich zur Kammerumlage zur Ärztekammer für Wien 0,50 v.H. der Bemessungsgrundlage

Paragraph eins,, mindestens jedoch EUR 40,- und höchstens EUR 12.000,- p.a.

§ 2Abs. 2 Ärztegesetz 1998 - Ärzte

G 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondereGemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere

  1. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;
  2. die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;
  3. die Beurteilung von in Ziffer eins, angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;
  4. die Behandlung solcher Zustände (Z 1);
  5. die Behandlung solcher Zustände (Ziffer eins,);
  6. die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;
  7. die Vorbeugung von Erkrankungen;
  8. die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe;
  9. die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch diagnostischen Hilfsmitteln;
  10. die Vornahme von Leichenöffnungen.

§ 2Abs.

3 Ärztegesetz ist jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt befugt, ärztliche Zeugnisse und ärztliche Gutachten zu erstatten.

Paragraph 2, Absatz 3, Ärztegesetz ist jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt befugt, ärztliche Zeugnisse und ärztliche Gutachten zu erstatten. Mit den Worten „unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen“ wird gesetzlich festgelegt, dass nicht nur die Tätigkeit jener Ärzte, die Patienten persönlich oder unmittelbar behandeln, sondern auch die Tätigkeit von Ärzten, die mittelbar auf die Feststellung, die Diagnose, die Gesunderhaltung, Besserung oder Heilung von Menschen gerichtet ist, gleichgültig, ob es sich um einen bereits bestimmten Patienten oder um Menschen handelt, die in der Zukunft erkranken können oder krank werden, zur Ausübung der Heilkunde gehören. Das wesentliche Merkmal dafür, ob es sich bei der Tätigkeit eines Arztes um eine Tätigkeit in Ausübung der Heilkunde handelt, ist, ob der Arzt im Interesse der Gesunderhaltung, Verhütung, Besserung oder Heilung von Menschen unmittelbar oder mittelbar tätig ist. So gehören z.B. Lehre und Forschung auf medizinischen Gebieten durch Ärzte an Universitätskliniken und damit im Zusammenhang stehende Verwaltungstätigkeiten zur Ausübung des ärztlichen Berufes. Dies gilt auch für Arbeiten an so genannten „theoretischen Instituten“, an denen nicht unmittelbar Patienten behandelt werden, in denen aber auf dem Gebiet der medizinischen Wissenschaft gelehrt oder geforscht wird (vgl. Stärker in Emberger/Wallner, Kommentar zum Ärztegesetz 1998). So gehören z.B. Lehre und Forschung auf medizinischen Gebieten durch Ärzte an Universitätskliniken und damit im Zusammenhang stehende Verwaltungstätigkeiten zur Ausübung des ärztlichen Berufes. Dies gilt auch für Arbeiten an so genannten „theoretischen Instituten“, an denen nicht unmittelbar Patienten behandelt werden, in denen aber auf dem Gebiet der medizinischen Wissenschaft gelehrt oder geforscht wird vergleiche Stärker in Emberger/Wallner, Kommentar zum Ärztegesetz 1998). Aus der Beschreibung der Forschungsprojekte der Beschwerdeführerin geht hervor, dass die Beschwerdeführerin Grundlagenforschung auf dem Gebiet der Neuropharmakologie betreibt, die sich von der Entwicklung von Diagnostica bis hin zu Medikamenten, die die kognitiven Funktionen verbessern, erstreckt. Es werden auch diagnostische Angriffspunkte gesucht, die zur eindeutigen Diagnose der Alzheimerscher Erkrankung führen können. Mit der Forschung soll eine chemische Diagnose für neurodegenerative Erkrankungen, wie z.B. auch Trisomie 21, ermöglicht werden. Weiters wurde bereits ein Patent für mehrere neuartige synthetische Substanzen, die die Lern- und Gedächtnisfunktion steigern und wichtige potentielle Arzneimittel darstellen, entwickelt. Es ist davon auszugehen, dass für derartige wissenschaftliche Tätigkeiten gewisse Fähigkeiten verlangt werden, die ausschließlich von einem Arzt erfüllt werden können. Die Einstellung der Beschwerdeführerin für diese Forschungsprojekte erfolgte daher wohl aufgrund ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse als Fachärztin …. Diese Tätigkeit ist somit Ausfluss der ärztlichen Berufsbefugnis der Beschwerdeführerin (vgl. VwGH vom 18.12.2006, 2003/11/0292; siehe oben).Es ist davon auszugehen, dass für derartige wissenschaftliche Tätigkeiten gewisse Fähigkeiten verlangt werden, die ausschließlich von einem Arzt erfüllt werden können. Die Einstellung der Beschwerdeführerin für diese Forschungsprojekte erfolgte daher wohl aufgrund ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse als Fachärztin …. Diese Tätigkeit ist somit Ausfluss der ärztlichen Berufsbefugnis der Beschwerdeführerin vergleiche VwGH vom 18.12.2006, 2003/11/0292; siehe oben). Die Beschwerdeführerin mag bei ihren Forschungsarbeiten für die R. AG zwar keine Behandlungsleistungen an Patienten erbringen, dennoch handelt es sich dabei um eine ärztliche Tätigkeit. Die beschriebenen Forschungsprojekte der Beschwerdeführerin stellen zumindest eine mittelbare ärztliche Tätigkeit dar, da sie der Beantwortung wissenschaftlicher Fragestellungen und der medizinischen Behandlung zukünftiger Patienten dienen. Beinahe alle Aspekte in den Darstellungen der Forschungsprojekte umfassen die Auseinandersetzung mit medizinischen Fragestellungen. Diese aufzulösen setzt denklogisch medizinisches Fachwissen voraus. Somit beruhte die Tätigkeit der Beschwerdeführerin jedenfalls auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen. Es ist dafür nicht ausschlaggebend, ob diese Arbeiten im Rahmen einer Krankenanstalt oder einer Universitätsklinik durchgeführt werden und ob unmittelbar Patienten behandelt werden. Zusammengefasst beruhte die Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die R. AG zweifellos auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen und wurde zumindest mittelbar für den Menschen ausgeführt. Damit ist sie

§ 2Abs. 2 Ärzte

G 1998 als ärztliche Tätigkeit zu werten. Die Einkünfte daraus wurden folglich zu Recht in die Bemessungsgrundlage für die Beiträge zur Kammerumlage für die Jahre 2015 und 2016 Bemessungsgrundlage einbezogen.Zusammengefasst beruhte die Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die R. AG zweifellos auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen und wurde zumindest mittelbar für den Menschen ausgeführt. Damit ist sie

Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 als ärztliche Tätigkeit zu werten. Die Einkünfte daraus wurden folglich zu Recht in die Bemessungsgrundlage für die Beiträge zur Kammerumlage für die Jahre 2015 und 2016 Bemessungsgrundlage einbezogen. Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.162.006.1050.2018

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