Prasch über die Beschwerde des Herrn Dr. XY. vom 24.05.2017 gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, vom 11.05.2017, Zahl ..., betreffend Festsetzung des Beitrages zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2016
Abschnitt römisch eins der Beitragsordnung, zu Recht erkannt: I.
GVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der Bescheid bestätigt.römisch eins.
Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beitrag zum Wohlfahrtsfond für das Jahr 2016 festgesetzt. In seiner Beschwerde vom 24.05.2017 gab Herr Dr. XY. an: „wie von Ihrer Mitarbeiterin am
1 der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2016 (Beitragsordnung) beträgt der Fondsbeitrag, soweit in der Beitragsordnung nichts anderes festgelegt wurde, 14% der Bemessungsgrundlage, wobei jedenfalls das gesamte in Österreich aus ärztlicher Tätigkeit erzielte Einkommen maßgeblich ist.1.
Abschnitt römisch eins Absatz eins, der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2016 (Beitragsordnung) beträgt der Fondsbeitrag, soweit in der Beitragsordnung nichts anderes festgelegt wurde, 14% der Bemessungsgrundlage, wobei jedenfalls das gesamte in Österreich aus ärztlicher Tätigkeit erzielte Einkommen maßgeblich ist.
2 der Beitragsordnung besteht diese bei Fondsmitgliedern, die den ärztlichen Beruf ausschließlich im Rahmen von Arbeitsverhältnissen ausüben, aus der Summe der monatlichen Bruttogrundgehälter abzüglich der anteilig darauf entfallenden Werbungskosten. Sofern die Gehaltszettel nicht oder nicht vollständig und zeitgerecht übermittelt werden, erfolgt die Ermittlung des Bruttogrundgehalts aus dem Lohnzettel wie folgt: Bruttobezüge (Pos. 210) minus steuerfreie Bezüge (Pos. 215) minus sonstige Bezüge vor Abzug der SV-Beiträge (Pos. 220). Hinzu kommen Einkünfte (Anteile) aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse, einschließlich ambulanter Behandlung. Ferner sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung und die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen.
Abschnitt römisch eins Absatz 2, der Beitragsordnung besteht diese bei Fondsmitgliedern, die den ärztlichen Beruf ausschließlich im Rahmen von Arbeitsverhältnissen ausüben, aus der Summe der monatlichen Bruttogrundgehälter abzüglich der anteilig darauf entfallenden Werbungskosten. Sofern die Gehaltszettel nicht oder nicht vollständig und zeitgerecht übermittelt werden, erfolgt die Ermittlung des Bruttogrundgehalts aus dem Lohnzettel wie folgt: Bruttobezüge (Pos. 210) minus steuerfreie Bezüge (Pos. 215) minus sonstige Bezüge vor Abzug der SV-Beiträge (Pos. 220). Hinzu kommen Einkünfte (Anteile) aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse, einschließlich ambulanter Behandlung. Ferner sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung und die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen. Bei jenen Fondsmitgliedern, die ihren Beruf als niedergelassener Arzt oder als Wohnsitzarzt ausüben, ist die Bemessungsgrundlage der Gewinn berechnet aus dem Ein- nahmen-Ausgaben-Überschuss der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Die Einkommens- bzw. Lohnsteuer ist bei der Ermittlung des Überschusses nicht zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Überschusses sind jedenfalls die Einnahmen und Ausgaben aus der selbständigen ärztlichen Tätigkeit sowie jene aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung zu berücksichtigen. Zum Überschuß gehören auch Gewinnanteile aus Gruppenpraxen und Gewinnanteile aus Gesellschaften, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes verwirklicht werden kann. Ferner sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung und die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen. (Abschnitt I Abs. 3 der Beitragsordnung).Bei jenen Fondsmitgliedern, die ihren Beruf als niedergelassener Arzt oder als Wohnsitzarzt ausüben, ist die Bemessungsgrundlage der Gewinn berechnet aus dem Ein- nahmen-Ausgaben-Überschuss der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Die Einkommens- bzw. Lohnsteuer ist bei der Ermittlung des Überschusses nicht zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Überschusses sind jedenfalls die Einnahmen und Ausgaben aus der selbständigen ärztlichen Tätigkeit sowie jene aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung zu berücksichtigen. Zum Überschuß gehören auch Gewinnanteile aus Gruppenpraxen und Gewinnanteile aus Gesellschaften, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes verwirklicht werden kann. Ferner sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung und die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen. (Abschnitt römisch eins Absatz 3, der Beitragsordnung). Wird der ärztliche Beruf gleichzeitig in verschiedenen Rechtsformen ausgeübt, so sind die Bemessungsgrundlagen
Abs. 2 bis 3a zusammenzurechnen (Abschnitt I Abs. 4 Beitragsordnung).Wird der ärztliche Beruf gleichzeitig in verschiedenen Rechtsformen ausgeübt, so sind die Bemessungsgrundlagen
Absatz 2 bis 3 a zusammenzurechnen (Abschnitt römisch eins Absatz 4, Beitragsordnung).
7 der Beitragsordnung gelten bei Fondsmitgliedern, bei denen die Bemessungsgrundlage
Abs. 2 bis 4 vor Hinzurechnung der jährlich entrichteten Fondsbeiträge, der Beiträge für die Krankenunterstützung und der Beiträge für die Todesfallbeihilfe EUR 30.000 erreicht bzw. unterschreitet, abhängig von der auf solche Art ermittelten Einkommenswerte ab dem Beitragsjahr 2015 folgende BeitragssätzeGemäß Abschnitt römisch eins Absatz 7, der Beitragsordnung gelten bei Fondsmitgliedern, bei denen die Bemessungsgrundlage
Absatz 2 bis 4 vor Hinzurechnung der jährlich entrichteten Fondsbeiträge, der Beiträge für die Krankenunterstützung und der Beiträge für die Todesfallbeihilfe EUR 30.000 erreicht bzw. unterschreitet, abhängig von der auf solche Art ermittelten Einkommenswerte ab dem Beitragsjahr 2015 folgende Beitragssätze bei einem Einkommenswert < € 6.000,- 0 v.H. bei einem Einkommenswert > € 6.000,- und < 10.000,- 2 v.H. bei einem Einkommenswert > € 10.000,- und < 14.000,- 4 v.H. bei einem Einkommenswert > € 14.000,- und < 18.000,- 6 v.H. bei einem Einkommenswert > € 18.000,- und < 22.000,- 8 v.H. bei einem Einkommenswert > € 22.000,- und < 26.000,- 10v.H. bei einem Einkommenswert > € 26.000,- und < 30.000,- 12v.H. bei einem Einkommenswert > € 30.000,- 14v.H. der Bemessungsgrundlage
Abs. 2 bis 4. Die Beitragssätze beziehen sich in jedem Fall auf die gesamte Bemessungsgrundlage
Abs. 2 bis 4. Die Ausnahmeregelung des Abs. 10 bleibt davon unberührt.der Bemessungsgrundlage
Absatz 2 bis 4, Die Beitragssätze beziehen sich in jedem Fall auf die gesamte Bemessungsgrundlage
Absatz 2 bis 4, Die Ausnahmeregelung des Absatz 10, bleibt davon unberührt. 2.
G) umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere2.
Paragraph 2, Absatz 2, Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG) umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere ● die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind; ● die Beurteilung von in Ziffer 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel; ● die Behandlung solcher Zustände; ● die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut; ● die Vorbeugung von Erkrankungen; ● die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe; ● die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln; ● die Vornahme von Leichenöffnungen. Zu § 2 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Gesetzgeber die ärztlichen Tätigkeiten nicht nur verbal umschrieben, sondern auch demonstrativ aufgezählt habe. Zu den ärztlichen Tätigkeiten seien daher die in § 2 Abs. 2 und Abs. 3 ÄrzteG 1998 genannten und die damit vergleichbaren Tätigkeiten zu zählen (vgl. VwGH 22.2.2007, 2005/11/0139). Grundsätzlich sieht der Verwaltungsgerichtshof aber alle Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeit, bei denen es sich um einen direkten Ausfluss der ärztlichen Berufsbefugnis handelt (vgl. VwGH 18.12.2006, 2003/11/0292).Zu Paragraph 2, Absatz 2, Ärztegesetz 1998 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Gesetzgeber die ärztlichen Tätigkeiten nicht nur verbal umschrieben, sondern auch demonstrativ aufgezählt habe. Zu den ärztlichen Tätigkeiten seien daher die in Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, ÄrzteG 1998 genannten und die damit vergleichbaren Tätigkeiten zu zählen vergleiche VwGH 22.2.2007, 2005/11/0139). Grundsätzlich sieht der Verwaltungsgerichtshof aber alle Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeit, bei denen es sich um einen direkten Ausfluss der ärztlichen Berufsbefugnis handelt vergleiche VwGH 18.12.2006, 2003/11/0292). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters bei der Auslegung des Begriffes der ärztlichen Tätigkeit sowohl im Rahmen selbständiger als auch unselbständiger Tätigkeit die dabei anfallenden organisatorischen und wirtschaftlichen Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeiten angesehen. Demnach sind organisatorische und wirtschaftliche Tätigkeiten eines selbständig praktizierenden Arztes, sofern sie nicht auf eine inhaltlich anders geartete Haupttätigkeit gerichtet sind (wie etwa auf die Ausübung eines Gewerbes neben der ärztlichen Tätigkeit), grundsätzlich nicht von der ärztlichen Tätigkeit zu trennen (vgl. etwa 18.12.2006, 2003/11/0097).Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters bei der Auslegung des Begriffes der ärztlichen Tätigkeit sowohl im Rahmen selbständiger als auch unselbständiger Tätigkeit die dabei anfallenden organisatorischen und wirtschaftlichen Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeiten angesehen. Demnach sind organisatorische und wirtschaftliche Tätigkeiten eines selbständig praktizierenden Arztes, sofern sie nicht auf eine inhaltlich anders geartete Haupttätigkeit gerichtet sind (wie etwa auf die Ausübung eines Gewerbes neben der ärztlichen Tätigkeit), grundsätzlich nicht von der ärztlichen Tätigkeit zu trennen vergleiche etwa 18.12.2006, 2003/11/0097). Bei der Festsetzung des Wohlfahrtsfondsbeitrages für Kammerangehörige, die den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf in einem Dienstverhältnis ausüben, dient als Bemessungsgrundlage jedenfalls der monatliche Bruttogrundgehalt. Zu diesem gehören nicht die Zulagen und Zuschläge im Sinne des § 68 EStG 1988 und die sonstigen Bezüge nach § 67 EStG 1988 (§ 109 Abs. 6 Ärzteqesetz 1998).Bei der Festsetzung des Wohlfahrtsfondsbeitrages für Kammerangehörige, die den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf in einem Dienstverhältnis ausüben, dient als Bemessungsgrundlage jedenfalls der monatliche Bruttogrundgehalt. Zu diesem gehören nicht die Zulagen und Zuschläge im Sinne des Paragraph 68, EStG 1988 und die sonstigen Bezüge nach Paragraph 67, EStG 1988 (Paragraph 109, Absatz 6, Ärzteqesetz 1998). Der Beschwerdeführer bekommt monatlich, neben dem als Grundgehalt ausgewiesenen Betrag, regelmäßig einen als „Prämie aconto“ ausgewiesenen Betrag in der Höhe von EUR 4.666,67 ausbezahlt. Dieser Betrag variiert nicht und wird jeden Monat in derselben Höhe ausbezahlt. Wofür genau dieser Betrag ausbezahlt wird, ist nicht ersichtlich. Es ist aber jedenfalls anzunehmen, dass ihm dieses Entgelt ebenfalls für ärztliche Tätigkeiten im ...-Ambulatorium zusteht. Selbst wenn ihm diese Prämie lediglich für administrative Leistungen ausbezahlt werden würde, könnte man diese, da sie im Zusammenhang mit seiner ärztlichen Tätigkeit stünden, nicht isoliert betrachten und
der oben ausgeführten höchstgerichtlichen Judikatur unterlägen somit auch die darauf entfallenden Einkommensbestandteile der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds. Eine derartige Prämie, welche monatlich immer in derselben Höhe ausbezahlt wird, ist auch nicht unter die in § 67 EStG und § 68 EStG angeführten Zulagen zu subsumieren, weshalb sie jedenfalls als Teil des monatlichen Bruttogrundgehaltes anzusehen ist. Wenn dem nicht so wäre, könnte der Dienstgeber ansonsten aufgrund der Ausweisung von Teilen des Bruttogrundgehaltes als Prämien oder sonstige Zulagen über die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds frei entscheiden (kein kollektiver Mindestgrundgehalt).Eine derartige Prämie, welche monatlich immer in derselben Höhe ausbezahlt wird, ist auch nicht unter die in Paragraph 67, EStG und Paragraph 68, EStG angeführten Zulagen zu subsumieren, weshalb sie jedenfalls als Teil des monatlichen Bruttogrundgehaltes anzusehen ist. Wenn dem nicht so wäre, könnte der Dienstgeber ansonsten aufgrund der Ausweisung von Teilen des Bruttogrundgehaltes als Prämien oder sonstige Zulagen über die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds frei entscheiden (kein kollektiver Mindestgrundgehalt). 4. Der Fondsbeitrag für das Jahr 2016 wurde daher anhand der übermittelten Einkommensunterlagen des Jahres 2013 in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Satzung und Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ermittelt und rechnerisch richtig festgesetzt. 5. Die belangte Behörde stellt aus diesen Gründen den Antrag: Das Verwaltungsgericht Wien möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.“ Die Stellungnahme wurde dem BF übermittelt, eine Antwort dazu gab es nicht. Eine mündliche Verhandlung wurde von keiner der Parteien beantragt und konnte dies deshalb
GVG entfallen. Eine mündliche Verhandlung wurde von keiner der Parteien beantragt und konnte dies deshalb
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Beitragsjahr 2016 ordentliches Mitglied der Ärztekammer für Wien war. Als solches Mitglied ist er im Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Wien beitragspflichtig. Herr Dr. XY. ist als Facharzt im ...- Ambulatorium tätig. Der Beschwerdeführer bezog lt. vorliegender Nettoabrechnung für das Beitragsjahr 2013 neben einem Gehalt auch eine „Prämie aconto“. Als Bruttobezug dieser Verdienstabrechnung ist die Summe der zuvor genannten Positionen zusammengefasst. Diese „Prämie aconto“ ist in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen da es nicht um Zulagen und Zuschläge
G und auch nicht um sonstige Bezüge
G im Sinne der Beitragsordnung handelt. Diese „Prämie aconto“ ist in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen da es nicht um Zulagen und Zuschläge
Paragraph 68, EStG und auch nicht um sonstige Bezüge
Paragraph 67, EStG im Sinne der Beitragsordnung handelt. Die Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung: Im durchgeführten Ermittlungsverfahren ergab sich im Wesentlichen die Frage, ob nur jener Teil der Nettoabrechnung, der als Gehalt (Lohnart 100) ausgewiesen ist, für die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist, oder ob auch die Prämie aconto (Lohnart 192) heranzuziehen sind. Aus sämtlichen vorgelegten Nettoabrechnungen für das Jahr 2013 ergibt sich, dass diese Prämie aconto in gleicher Höhe ausbezahlt wird. Eine leistungsbezogene Schwankung, zum Beispiel abhängig von einer Befundlast, ist nicht erkennbar und wurde im Verfahren auch nicht behauptet. Ebenfalls bewirkt auch eine urlaubsbedingte Abwesenheit des Beschwerdeführers keine Schwankung in der Prämie. Da die Prämien regelmäßig und nicht etwa einmalig gewährt wurden, liegt keine Zulage
G im Sinne der Beitragsordnung vor.Da die Prämien regelmäßig und nicht etwa einmalig gewährt wurden, liegt keine Zulage
Paragraph 67, EStG im Sinne der Beitragsordnung vor. Diese Prämie ist in die Bemessungsgrundlage zur Festsetzung der Beiträge zum Wohlfahrtsfond mit einzubeziehen. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen: § 109 Ärztegesetz lautetParagraph 109, Ärztegesetz lautet
an alle oder eine Gruppe von Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung vorsieht, kann die Satzung des Wohlfahrtsfonds diesen Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung verpflichten, Beiträge zur Finanzierung der Leistungen
Paragraph 104, an alle oder eine Gruppe von Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung vorsieht, kann die Satzung des Wohlfahrtsfonds diesen Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung verpflichten, Beiträge zur Finanzierung der Leistungen
Paragraph 104, zu leisten, jedoch höchstens im Ausmaß der in der Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung für ordentliche Kammerangehörige festgelegten Beiträge.
2 obliegt die Definition der Höhe und der Bemessungsgrundlage für die Wohlfahrtsfondsbeiträge der Beitragsordnung.
Paragraph 109, Absatz 2, obliegt die Definition der Höhe und der Bemessungsgrundlage für die Wohlfahrtsfondsbeiträge der Beitragsordnung. Die Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien bestimmt dazu: I.römisch eins. Fondbeitrag:
5 übermittelt werfen, erfolgt die Ermittlung des Bruttogrundgehalts aus dem Lohnzettel wie folgt: Bruttobezüge (Pos. 210) minus steuerfreie Bezüge (Pos. 215) minus sonstige Bezüge vor Abzug der SVS-Beiträge (Pos. 220). Hiezu kommen Einkünfte (Anteile) aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung. Ferner sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung und die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen.
Abschnitt römisch vier Absatz 5, übermittelt werfen, erfolgt die Ermittlung des Bruttogrundgehalts aus dem Lohnzettel wie folgt: Bruttobezüge (Pos. 210) minus steuerfreie Bezüge (Pos. 215) minus sonstige Bezüge vor Abzug der SVS-Beiträge (Pos. 220). Hiezu kommen Einkünfte (Anteile) aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung. Ferner sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung und die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen.
G 1988.
Paragraph 109, Absatz 6, Ärztegesetz gehören zum Bruttogrundgehalt nicht die Zulagen und Zuschläge im Sinne der Paragraphen 67,,68 EStG
Abs. 2 nach Abzug der in Abs. 12 genannten BetragAbsatz eins :, Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), beträgt die Lohnsteuer für sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels
Absatz 2, nach Abzug der in Absatz 12, genannten Betrag 1.für die ersten 620 Euro 0%, 2.für die nächsten 24 380 Euro 6%, 3.für die nächsten 25 000 Euro 27%, 4. für die nächsten 33 333 Euro 35,75%. Die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit diesen festen Steuersätzen unterbleibt, wenn das Jahressechstel
Abs. 2 höchstens 2 100 Euro beträgt. Der Freibetrag von 620 Euro und die Freigrenze von 2 100 Euro sind bei Bezügen
Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 erster Teilstrich, Abs. 6 bis 8 und Abs. 10 nicht zu berücksichtigen.Die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit diesen festen Steuersätzen unterbleibt, wenn das Jahressechstel
Absatz 2, höchstens 2 100 Euro beträgt. Der Freibetrag von 620 Euro und die Freigrenze von 2 100 Euro sind bei Bezügen
Absatz 3,, Absatz 4,, Absatz 5, erster Teilstrich, Absatz 6 bis 8 und Absatz 10, nicht zu berücksichtigen.
Abs. 1 mehr als das Jahressechstel oder nach Abzug der in Abs. 12 genannten Beträge mehr als 83 333 Euro betragen, sind diese übersteigenden Bezüge im Auszahlungsmonat nach Abs. 10 zu besteuern. Bei der Berechnung des Jahressechstels ist jener laufende Bezug, der zusammen mit dem sonstigen Bezug ausgezahlt wird, bereits zu berücksichtigen. Wird ein sonstiger Bezug in einem Kalenderjahr vor Fälligkeit des ersten laufenden Bezuges ausgezahlt, ist dieser erste laufende Bezug in seiner voraussichtlichen Höhe auf das Kalenderjahr umzurechnen. Steuerfreie laufende Bezüge
, ausgenommen laufende Einkünfte
1 Z 10, 11 und 15 lit. a, erhöhen nicht das Jahressechstel, steuerfreie sonstige Bezüge
, ausgenommen sonstige Einkünfte
Absatz eins, mehr als das Jahressechstel oder nach Abzug der in Absatz 12, genannten Beträge mehr als 83 333 Euro betragen, sind diese übersteigenden Bezüge im Auszahlungsmonat nach Absatz 10, zu besteuern. Bei der Berechnung des Jahressechstels ist jener laufende Bezug, der zusammen mit dem sonstigen Bezug ausgezahlt wird, bereits zu berücksichtigen. Wird ein sonstiger Bezug in einem Kalenderjahr vor Fälligkeit des ersten laufenden Bezuges ausgezahlt, ist dieser erste laufende Bezug in seiner voraussichtlichen Höhe auf das Kalenderjahr umzurechnen. Steuerfreie laufende Bezüge
Paragraph 3,, ausgenommen laufende Einkünfte
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10, 11 und 15 Litera a,, erhöhen nicht das Jahressechstel, steuerfreie sonstige Bezüge
Paragraph 3,, ausgenommen sonstige Einkünfte
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10 und 11, werden auf das Jahressechstel nicht angerechnet. § 68 EStG über die Besteuerung bestimmter Zulagen und Zuschläge lautet:Paragraph 68, EStG über die Besteuerung bestimmter Zulagen und Zuschläge lautet:
G handelt die nicht
der Beitragsordnung zu berücksichtigen sind. Zu klären ist ob es sich bei den Prämien aconto um Zulagen
Paragraph 67, EStG handelt die nicht
der Beitragsordnung zu berücksichtigen sind. Die Prämien aconto sind Teil des Bruttogrundgehalts im Sinne der Beitragsordnung, da diese regelmäßig gewährt werden. Die durch den Arbeitgeber des Beschwerdeführers selbst gewählten Aufspaltung und Benennung der Teile des Bruttogrundgehalts Gehalt und Prämie ergäbe für das Finanzamt, dass eine lohnsteuerliche Begünstigung
(und/oder
68 EStG) vorliegen könnte. Offensichtlich geht jedoch weder der Arbeitgeber noch das Finanzamt tatsächlich davon aus, dass die Prämien lohnsteuerlich begünstigt behandelt werden. Die durch den Arbeitgeber des Beschwerdeführers selbst gewählten Aufspaltung und Benennung der Teile des Bruttogrundgehalts Gehalt und Prämie ergäbe für das Finanzamt, dass eine lohnsteuerliche Begünstigung
Paragraph 67, (und/oder
68 EStG) vorliegen könnte. Offensichtlich geht jedoch weder der Arbeitgeber noch das Finanzamt tatsächlich davon aus, dass die Prämien lohnsteuerlich begünstigt behandelt werden. Aus der selbst gewählten Besonderheit der Aufteilung des Bruttogrundgehalts beim Arbeitgeber des Beschwerdeführers ergibt sich dadurch jedoch nicht, dass mit der Bezeichnung „Prämie aconto“ Zulagen gemeint sind die
6 Ärztegesetz zur Gänze nicht zu berücksichtigen sind. Aus Sicht der Beitragsordnung handelt es sich nicht um Zulagen die unter § 67 EStG fallen. Aus der selbst gewählten Besonderheit der Aufteilung des Bruttogrundgehalts beim Arbeitgeber des Beschwerdeführers ergibt sich dadurch jedoch nicht, dass mit der Bezeichnung „Prämie aconto“ Zulagen gemeint sind die
Paragraph 109, Absatz 6, Ärztegesetz zur Gänze nicht zu berücksichtigen sind. Aus Sicht der Beitragsordnung handelt es sich nicht um Zulagen die unter Paragraph 67, EStG fallen. Weiters sind für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage die Prämien zu prüfen, ob diese als
G zu behandeln sind. Weiters sind für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage die Prämien zu prüfen, ob diese als
Paragraph 68, EStG zu behandeln sind. Mangels Vorbringen des Beschwerdeführers war nicht feststellbar, inwieweit durch eine Prämie (auch) Überstunden (pauschal?) abgegolten werden sollen. Diese etwaigen Überstunden würden zwar möglicherweise
G zu behandeln sein und wären diese Teile steuerlich begünstigt. Lediglich dieser geringe Anteil ist
G richtig (lohn)steuerlich begünstigt zu behandeln und würde dieser (geringe) Teil deshalb aus der Bemessungsgrundlage der Beiträge zum Wohlfahrtsfond rausfallen. Mangels Vorbringen des Beschwerdeführers war nicht feststellbar, inwieweit durch eine Prämie (auch) Überstunden (pauschal?) abgegolten werden sollen. Diese etwaigen Überstunden würden zwar möglicherweise
Paragraph 68, Absatz 2, EStG zu behandeln sein und wären diese Teile steuerlich begünstigt. Lediglich dieser geringe Anteil ist
Paragraph 68, Absatz 2, EStG richtig (lohn)steuerlich begünstigt zu behandeln und würde dieser (geringe) Teil deshalb aus der Bemessungsgrundlage der Beiträge zum Wohlfahrtsfond rausfallen. Der bisherigen rechnerischen Feststellung der Beiträge ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten und hat sich die Unrichtigkeit auch nicht ergeben. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.162.006.1131.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.