← Österreich

{'item': 'VGW-162/006/1131/2018'}

Obsah (9)§ 28§ 25a§ 2§ 24§ 68§ 67§ 104§ 109§ 3

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum02.05.2018 GeschäftszahlVGW-162/006/1131/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pr

Abschnitt I

der Beitragsordnung,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag.

Prasch über die Beschwerde des Herrn Dr. XY. vom 24.05.2017 gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, vom 11.05.2017, Zahl ..., betreffend Festsetzung des Beitrages zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2016

Abschnitt römisch eins der Beitragsordnung, zu Recht erkannt: I.

§ 28Vw

GVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der Bescheid bestätigt.römisch eins.

Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beitrag zum Wohlfahrtsfond für das Jahr 2016 festgesetzt. In seiner Beschwerde vom 24.05.2017 gab Herr Dr. XY. an: „wie von Ihrer Mitarbeiterin am

  1. Mai 2017 telefonisch angeraten, erhebe ich hiermit Einspruch gegen den Bescheid über den Beitrag zum Wohlfahrtsfond für das Jahr 2016 vom 11.5.2017 (Aktenzahl ...). Mein Jahresbruttogrundgehalt 2013 betrug, wie auch auf meiner am
  2. April 2016 an Sie übermittelten Erklärung angegeben, € 61.400,-. Sie können dies den bereits damals beigelegten Gehaltsabrechnungen der Monate Jänner bis Dezember 2013 entnehmen. Mein monatliches Bruttogrundgehalt wurde dort korrekt angeführt. Wie von meinem Steuerberater angeraten, habe ich die Steuerberatung/ Lohnverrechnung meines Dienstgeber kontaktiert und um Übermittlung einer Gehaltsbestätigung über das Jahresbruttogrundgehalt 2013 gebeten und dieselbige diesem Schreiben beigelegt. Das von Ihnen für die Beitragsbemessungsgrundlage herangezogene Jahresbruttogrundgehalt 2013 von € 117.400,04 (lt. Bescheid) ist somit nicht korrekt. Ich hoffe, hiermit alle Unklarheiten beseitigt zu haben, bitte um schriftliche Empfangsbestätigung meiner Einspruchserklärung, Neuberechnung meines Fondsbeitrages für das Jahr 2016 und Übermittlung des neuen Bescheides. Für etwaige Rückfragen Ihrerseits stehe ich zur Verfügung.“ Gegen diese Beschwerde nahm die Ärztekammer für Wien mit Schreiben vom 15.02.2018 wie folgt Stellung: „Mit Verfügung vom 26.01.2018, eingelangt am 07.02.2018, hat das Verwaltungsgericht Wien der belangten Behörde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme in diesem Verfahren abzugeben. Die belangte Behörde erstattet somit fristgerecht nachstehende Stellungnahme: I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt
  3. Laut Eintragung in der Ärzteliste (siehe Beilage ./1) ist der Beschwerdeführer seit 01.01.2013 als angestellter Facharzt im ...-Ambulatorium tätig.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.05.2017, AZ: ..., setzte der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien den Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2016 mit EUR 14.441,29 fest. Darauf seien EUR 9.628,89 an vorläufigen Fondsbeiträgen entrichtet worden, so- dass ein Rückstand von EUR 4.812,40 bestehe.
  5. Mit der Beschwerde vom 19.05.2017 regte der Beschwerdeführer eine Neuberechnung des Fondsbeitrags 2016 an und brachte im Wesentlichen vor, dass zu Unrecht nicht sein Jahresbruttogrundgehalt zur Berechnung herangezogen worden sei, sondern fälschlicherweise ein höherer Betrag angenommen wurde. II. Rechtsausführungenrömisch zwei. Rechtsausführungen 1.

Abschnitt I

Abs.

1 der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2016 (Beitragsordnung) beträgt der Fondsbeitrag, soweit in der Beitragsordnung nichts anderes festgelegt wurde, 14% der Bemessungsgrundlage, wobei jedenfalls das gesamte in Österreich aus ärztlicher Tätigkeit erzielte Einkommen maßgeblich ist.1.

Abschnitt römisch eins Absatz eins, der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2016 (Beitragsordnung) beträgt der Fondsbeitrag, soweit in der Beitragsordnung nichts anderes festgelegt wurde, 14% der Bemessungsgrundlage, wobei jedenfalls das gesamte in Österreich aus ärztlicher Tätigkeit erzielte Einkommen maßgeblich ist.

Abschnitt I

Abs.

2 der Beitragsordnung besteht diese bei Fondsmitgliedern, die den ärztlichen Beruf ausschließlich im Rahmen von Arbeitsverhältnissen ausüben, aus der Summe der monatlichen Bruttogrundgehälter abzüglich der anteilig darauf entfallenden Werbungskosten. Sofern die Gehaltszettel nicht oder nicht vollständig und zeitgerecht übermittelt werden, erfolgt die Ermittlung des Bruttogrundgehalts aus dem Lohnzettel wie folgt: Bruttobezüge (Pos. 210) minus steuerfreie Bezüge (Pos. 215) minus sonstige Bezüge vor Abzug der SV-Beiträge (Pos. 220). Hinzu kommen Einkünfte (Anteile) aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse, einschließlich ambulanter Behandlung. Ferner sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung und die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen.

Abschnitt römisch eins Absatz 2, der Beitragsordnung besteht diese bei Fondsmitgliedern, die den ärztlichen Beruf ausschließlich im Rahmen von Arbeitsverhältnissen ausüben, aus der Summe der monatlichen Bruttogrundgehälter abzüglich der anteilig darauf entfallenden Werbungskosten. Sofern die Gehaltszettel nicht oder nicht vollständig und zeitgerecht übermittelt werden, erfolgt die Ermittlung des Bruttogrundgehalts aus dem Lohnzettel wie folgt: Bruttobezüge (Pos. 210) minus steuerfreie Bezüge (Pos. 215) minus sonstige Bezüge vor Abzug der SV-Beiträge (Pos. 220). Hinzu kommen Einkünfte (Anteile) aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse, einschließlich ambulanter Behandlung. Ferner sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung und die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen. Bei jenen Fondsmitgliedern, die ihren Beruf als niedergelassener Arzt oder als Wohnsitzarzt ausüben, ist die Bemessungsgrundlage der Gewinn berechnet aus dem Ein- nahmen-Ausgaben-Überschuss der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Die Einkommens- bzw. Lohnsteuer ist bei der Ermittlung des Überschusses nicht zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Überschusses sind jedenfalls die Einnahmen und Ausgaben aus der selbständigen ärztlichen Tätigkeit sowie jene aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung zu berücksichtigen. Zum Überschuß gehören auch Gewinnanteile aus Gruppenpraxen und Gewinnanteile aus Gesellschaften, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes verwirklicht werden kann. Ferner sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung und die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen. (Abschnitt I Abs. 3 der Beitragsordnung).Bei jenen Fondsmitgliedern, die ihren Beruf als niedergelassener Arzt oder als Wohnsitzarzt ausüben, ist die Bemessungsgrundlage der Gewinn berechnet aus dem Ein- nahmen-Ausgaben-Überschuss der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Die Einkommens- bzw. Lohnsteuer ist bei der Ermittlung des Überschusses nicht zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Überschusses sind jedenfalls die Einnahmen und Ausgaben aus der selbständigen ärztlichen Tätigkeit sowie jene aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung zu berücksichtigen. Zum Überschuß gehören auch Gewinnanteile aus Gruppenpraxen und Gewinnanteile aus Gesellschaften, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes verwirklicht werden kann. Ferner sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung und die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen. (Abschnitt römisch eins Absatz 3, der Beitragsordnung). Wird der ärztliche Beruf gleichzeitig in verschiedenen Rechtsformen ausgeübt, so sind die Bemessungsgrundlagen

Abs. 2 bis 3a zusammenzurechnen (Abschnitt I Abs. 4 Beitragsordnung).Wird der ärztliche Beruf gleichzeitig in verschiedenen Rechtsformen ausgeübt, so sind die Bemessungsgrundlagen

Absatz 2 bis 3 a zusammenzurechnen (Abschnitt römisch eins Absatz 4, Beitragsordnung).

Abschnitt I

Abs.

7 der Beitragsordnung gelten bei Fondsmitgliedern, bei denen die Bemessungsgrundlage

Abs. 2 bis 4 vor Hinzurechnung der jährlich entrichteten Fondsbeiträge, der Beiträge für die Krankenunterstützung und der Beiträge für die Todesfallbeihilfe EUR 30.000 erreicht bzw. unterschreitet, abhängig von der auf solche Art ermittelten Einkommenswerte ab dem Beitragsjahr 2015 folgende BeitragssätzeGemäß Abschnitt römisch eins Absatz 7, der Beitragsordnung gelten bei Fondsmitgliedern, bei denen die Bemessungsgrundlage

Absatz 2 bis 4 vor Hinzurechnung der jährlich entrichteten Fondsbeiträge, der Beiträge für die Krankenunterstützung und der Beiträge für die Todesfallbeihilfe EUR 30.000 erreicht bzw. unterschreitet, abhängig von der auf solche Art ermittelten Einkommenswerte ab dem Beitragsjahr 2015 folgende Beitragssätze bei einem Einkommenswert < € 6.000,- 0 v.H. bei einem Einkommenswert > € 6.000,- und < 10.000,- 2 v.H. bei einem Einkommenswert > € 10.000,- und < 14.000,- 4 v.H. bei einem Einkommenswert > € 14.000,- und < 18.000,- 6 v.H. bei einem Einkommenswert > € 18.000,- und < 22.000,- 8 v.H. bei einem Einkommenswert > € 22.000,- und < 26.000,- 10v.H. bei einem Einkommenswert > € 26.000,- und < 30.000,- 12v.H. bei einem Einkommenswert > € 30.000,- 14v.H. der Bemessungsgrundlage

Abs. 2 bis 4. Die Beitragssätze beziehen sich in jedem Fall auf die gesamte Bemessungsgrundlage

Abs. 2 bis 4. Die Ausnahmeregelung des Abs. 10 bleibt davon unberührt.der Bemessungsgrundlage

Absatz 2 bis 4, Die Beitragssätze beziehen sich in jedem Fall auf die gesamte Bemessungsgrundlage

Absatz 2 bis 4, Die Ausnahmeregelung des Absatz 10, bleibt davon unberührt. 2.

§ 2Abs. 2 Ärztegesetz 1998 (Ärzte

G) umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere2.

Paragraph 2, Absatz 2, Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG) umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere ● die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind; ● die Beurteilung von in Ziffer 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel; ● die Behandlung solcher Zustände; ● die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut; ● die Vorbeugung von Erkrankungen; ● die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe; ● die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln; ● die Vornahme von Leichenöffnungen. Zu § 2 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Gesetzgeber die ärztlichen Tätigkeiten nicht nur verbal umschrieben, sondern auch demonstrativ aufgezählt habe. Zu den ärztlichen Tätigkeiten seien daher die in § 2 Abs. 2 und Abs. 3 ÄrzteG 1998 genannten und die damit vergleichbaren Tätigkeiten zu zählen (vgl. VwGH 22.2.2007, 2005/11/0139). Grundsätzlich sieht der Verwaltungsgerichtshof aber alle Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeit, bei denen es sich um einen direkten Ausfluss der ärztlichen Berufsbefugnis handelt (vgl. VwGH 18.12.2006, 2003/11/0292).Zu Paragraph 2, Absatz 2, Ärztegesetz 1998 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Gesetzgeber die ärztlichen Tätigkeiten nicht nur verbal umschrieben, sondern auch demonstrativ aufgezählt habe. Zu den ärztlichen Tätigkeiten seien daher die in Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, ÄrzteG 1998 genannten und die damit vergleichbaren Tätigkeiten zu zählen vergleiche VwGH 22.2.2007, 2005/11/0139). Grundsätzlich sieht der Verwaltungsgerichtshof aber alle Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeit, bei denen es sich um einen direkten Ausfluss der ärztlichen Berufsbefugnis handelt vergleiche VwGH 18.12.2006, 2003/11/0292). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters bei der Auslegung des Begriffes der ärztlichen Tätigkeit sowohl im Rahmen selbständiger als auch unselbständiger Tätigkeit die dabei anfallenden organisatorischen und wirtschaftlichen Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeiten angesehen. Demnach sind organisatorische und wirtschaftliche Tätigkeiten eines selbständig praktizierenden Arztes, sofern sie nicht auf eine inhaltlich anders geartete Haupttätigkeit gerichtet sind (wie etwa auf die Ausübung eines Gewerbes neben der ärztlichen Tätigkeit), grundsätzlich nicht von der ärztlichen Tätigkeit zu trennen (vgl. etwa 18.12.2006, 2003/11/0097).Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters bei der Auslegung des Begriffes der ärztlichen Tätigkeit sowohl im Rahmen selbständiger als auch unselbständiger Tätigkeit die dabei anfallenden organisatorischen und wirtschaftlichen Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeiten angesehen. Demnach sind organisatorische und wirtschaftliche Tätigkeiten eines selbständig praktizierenden Arztes, sofern sie nicht auf eine inhaltlich anders geartete Haupttätigkeit gerichtet sind (wie etwa auf die Ausübung eines Gewerbes neben der ärztlichen Tätigkeit), grundsätzlich nicht von der ärztlichen Tätigkeit zu trennen vergleiche etwa 18.12.2006, 2003/11/0097). Bei der Festsetzung des Wohlfahrtsfondsbeitrages für Kammerangehörige, die den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf in einem Dienstverhältnis ausüben, dient als Bemessungsgrundlage jedenfalls der monatliche Bruttogrundgehalt. Zu diesem gehören nicht die Zulagen und Zuschläge im Sinne des § 68 EStG 1988 und die sonstigen Bezüge nach § 67 EStG 1988 (§ 109 Abs. 6 Ärzteqesetz 1998).Bei der Festsetzung des Wohlfahrtsfondsbeitrages für Kammerangehörige, die den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf in einem Dienstverhältnis ausüben, dient als Bemessungsgrundlage jedenfalls der monatliche Bruttogrundgehalt. Zu diesem gehören nicht die Zulagen und Zuschläge im Sinne des Paragraph 68, EStG 1988 und die sonstigen Bezüge nach Paragraph 67, EStG 1988 (Paragraph 109, Absatz 6, Ärzteqesetz 1998). Der Beschwerdeführer bekommt monatlich, neben dem als Grundgehalt ausgewiesenen Betrag, regelmäßig einen als „Prämie aconto“ ausgewiesenen Betrag in der Höhe von EUR 4.666,67 ausbezahlt. Dieser Betrag variiert nicht und wird jeden Monat in derselben Höhe ausbezahlt. Wofür genau dieser Betrag ausbezahlt wird, ist nicht ersichtlich. Es ist aber jedenfalls anzunehmen, dass ihm dieses Entgelt ebenfalls für ärztliche Tätigkeiten im ...-Ambulatorium zusteht. Selbst wenn ihm diese Prämie lediglich für administrative Leistungen ausbezahlt werden würde, könnte man diese, da sie im Zusammenhang mit seiner ärztlichen Tätigkeit stünden, nicht isoliert betrachten und

der oben ausgeführten höchstgerichtlichen Judikatur unterlägen somit auch die darauf entfallenden Einkommensbestandteile der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds. Eine derartige Prämie, welche monatlich immer in derselben Höhe ausbezahlt wird, ist auch nicht unter die in § 67 EStG und § 68 EStG angeführten Zulagen zu subsumieren, weshalb sie jedenfalls als Teil des monatlichen Bruttogrundgehaltes anzusehen ist. Wenn dem nicht so wäre, könnte der Dienstgeber ansonsten aufgrund der Ausweisung von Teilen des Bruttogrundgehaltes als Prämien oder sonstige Zulagen über die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds frei entscheiden (kein kollektiver Mindestgrundgehalt).Eine derartige Prämie, welche monatlich immer in derselben Höhe ausbezahlt wird, ist auch nicht unter die in Paragraph 67, EStG und Paragraph 68, EStG angeführten Zulagen zu subsumieren, weshalb sie jedenfalls als Teil des monatlichen Bruttogrundgehaltes anzusehen ist. Wenn dem nicht so wäre, könnte der Dienstgeber ansonsten aufgrund der Ausweisung von Teilen des Bruttogrundgehaltes als Prämien oder sonstige Zulagen über die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds frei entscheiden (kein kollektiver Mindestgrundgehalt). 4. Der Fondsbeitrag für das Jahr 2016 wurde daher anhand der übermittelten Einkommensunterlagen des Jahres 2013 in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Satzung und Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ermittelt und rechnerisch richtig festgesetzt. 5. Die belangte Behörde stellt aus diesen Gründen den Antrag: Das Verwaltungsgericht Wien möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.“ Die Stellungnahme wurde dem BF übermittelt, eine Antwort dazu gab es nicht. Eine mündliche Verhandlung wurde von keiner der Parteien beantragt und konnte dies deshalb

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Eine mündliche Verhandlung wurde von keiner der Parteien beantragt und konnte dies deshalb

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Beitragsjahr 2016 ordentliches Mitglied der Ärztekammer für Wien war. Als solches Mitglied ist er im Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Wien beitragspflichtig. Herr Dr. XY. ist als Facharzt im ...- Ambulatorium tätig. Der Beschwerdeführer bezog lt. vorliegender Nettoabrechnung für das Beitragsjahr 2013 neben einem Gehalt auch eine „Prämie aconto“. Als Bruttobezug dieser Verdienstabrechnung ist die Summe der zuvor genannten Positionen zusammengefasst. Diese „Prämie aconto“ ist in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen da es nicht um Zulagen und Zuschläge

§ 68ESt

G und auch nicht um sonstige Bezüge

§ 67ESt

G im Sinne der Beitragsordnung handelt. Diese „Prämie aconto“ ist in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen da es nicht um Zulagen und Zuschläge

Paragraph 68, EStG und auch nicht um sonstige Bezüge

Paragraph 67, EStG im Sinne der Beitragsordnung handelt. Die Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung: Im durchgeführten Ermittlungsverfahren ergab sich im Wesentlichen die Frage, ob nur jener Teil der Nettoabrechnung, der als Gehalt (Lohnart 100) ausgewiesen ist, für die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist, oder ob auch die Prämie aconto (Lohnart 192) heranzuziehen sind. Aus sämtlichen vorgelegten Nettoabrechnungen für das Jahr 2013 ergibt sich, dass diese Prämie aconto in gleicher Höhe ausbezahlt wird. Eine leistungsbezogene Schwankung, zum Beispiel abhängig von einer Befundlast, ist nicht erkennbar und wurde im Verfahren auch nicht behauptet. Ebenfalls bewirkt auch eine urlaubsbedingte Abwesenheit des Beschwerdeführers keine Schwankung in der Prämie. Da die Prämien regelmäßig und nicht etwa einmalig gewährt wurden, liegt keine Zulage

§ 67ESt

G im Sinne der Beitragsordnung vor.Da die Prämien regelmäßig und nicht etwa einmalig gewährt wurden, liegt keine Zulage

Paragraph 67, EStG im Sinne der Beitragsordnung vor. Diese Prämie ist in die Bemessungsgrundlage zur Festsetzung der Beiträge zum Wohlfahrtsfond mit einzubeziehen. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen: § 109 Ärztegesetz lautetParagraph 109, Ärztegesetz lautet

(1)Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. Übt ein Kammerangehöriger seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich er zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat, solange diese Tätigkeit in dem betreffenden Bundesland aufrecht ist. Eine Unterbrechung dieser Tätigkeit für weniger als sechs Monate sowie eine ärztliche Tätigkeit im Bereich einer anderen Ärztekammer oder im Ausland auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften (§ 68 Abs. 4 letzter Satz) gilt diesbezüglich als ununterbrochene Berufsausübung. Nimmt er seine ärztliche Tätigkeit gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern auf, so obliegt ihm die Wahl, zu welchem Wohlfahrtsfonds er seine Beiträge leistet.
(1)Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. Übt ein Kammerangehöriger seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich er zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat, solange diese Tätigkeit in dem betreffenden Bundesland aufrecht ist. Eine Unterbrechung dieser Tätigkeit für weniger als sechs Monate sowie eine ärztliche Tätigkeit im Bereich einer anderen Ärztekammer oder im Ausland auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften (Paragraph 68, Absatz 4, letzter Satz) gilt diesbezüglich als ununterbrochene Berufsausübung. Nimmt er seine ärztliche Tätigkeit gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern auf, so obliegt ihm die Wahl, zu welchem Wohlfahrtsfonds er seine Beiträge leistet.
(2)Bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge ist auf die
  1. Leistungsansprüche,
  2. wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand der Einnahmen (Umsätze) und/oder Einkünfte sowie
  3. Art der Berufsausübung der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Beiträge kann betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden. Bei Beteiligung eines Arztes oder Zahnarztes an einer Gruppenpraxis kann bei der Bemessungsgrundlage ein dem Geschäftsanteil an der Gruppenpraxis entsprechender Anteil am Umsatz (Umsatzanteil) oder ein entsprechender Anteil am Bilanzgewinn – unabhängig von dessen Ausschüttung – berücksichtigt werden. Näheres ist in der Beitragsordnung zu regeln. Für den Fall einer verspäteten Entrichtung der Beiträge durch Kammerangehörige kann die Beitragsordnung die Vorschreibung von angemessenen Mahnspesen vorsehen.
(3)Die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds darf 18 vH der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher und/oder zahnärztlicher Tätigkeit einschließlich der Umsatzanteile an Gruppenpraxen nicht übersteigen.
(4)Die Satzung kann vorsehen, daß ein Kammerangehöriger durch Übernahme der Verpflichtung zur Leistung von höheren als in der Beitragsordnung oder im Abs. 3 vorgesehenen Beiträgen den Anspruch auf entsprechend höhere Leistungen erwerben kann.
(4)Die Satzung kann vorsehen, daß ein Kammerangehöriger durch Übernahme der Verpflichtung zur Leistung von höheren als in der Beitragsordnung oder im Absatz 3, vorgesehenen Beiträgen den Anspruch auf entsprechend höhere Leistungen erwerben kann.
(5)Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben die Wohlfahrtsfondsbeiträge, die in der jeweiligen Beitragsordnung als Eurobeträge oder Prozentsätze ausgewiesen sind, bei den Honorarabrechnungen einzubehalten und sie personenbezogen längstens bis zum 15. Tag nach Fälligkeit der Honorarzahlung an die zuständige Ärztekammer abzuführen, sofern dies in der Beitragsordnung vorgesehen ist. Die Beitragsordnung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über die Festsetzung und Entrichtung der Wohlfahrtsfondsbeiträge und der monatlichen oder vierteljährlichen Vorauszahlungen sowie über die Einbehalte der Wohlfahrtsfondsbeiträge und Vorauszahlungen vom Kassenhonorar durch die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen bei Vertragsärzten oder Vertragszahnärzten, vorzusehen. Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben den Ärztekammern über deren Verlangen zur Überprüfung der Berechnung der Wohlfahrtsfondsbeiträge im Einzelfall das arzt- oder zahnarztbezogene Kassenhonorar, die arzt- oder zahnarztbezogenen Fallzahlen sowie eine Aufschlüsselung des Bruttoumsatzes eines Arztes oder Zahnarztes nach den jeweiligen Einzelleistungen zu übermitteln. Eine Übermittlung dieser Daten durch die Ärztekammern an Dritte ist unzulässig. Die Beitragsordnung kann nähere Bestimmungen vorsehen, dass die Kammerangehörigen verpflichtet sind, alljährlich bis zu einem in der Beitragsordnung zu bestimmenden Zeitpunkt schriftlich alle für die Errechnung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen die geforderten Nachweise über die Richtigkeit dieser Erklärung vorzulegen.
(6)Bei der Festsetzung des Wohlfahrtsfondsbeitrages für Kammerangehörige, die den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf in einem Dienstverhältnis ausüben, dient als Bemessungsgrundlage jedenfalls der monatliche Bruttogrundgehalt. Zu diesem gehören nicht die Zulagen und Zuschläge im Sinne des § 68 EStG 1988 und die sonstigen Bezüge nach § 67 EStG 1988.
(6)Bei der Festsetzung des Wohlfahrtsfondsbeitrages für Kammerangehörige, die den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf in einem Dienstverhältnis ausüben, dient als Bemessungsgrundlage jedenfalls der monatliche Bruttogrundgehalt. Zu diesem gehören nicht die Zulagen und Zuschläge im Sinne des Paragraph 68, EStG 1988 und die sonstigen Bezüge nach Paragraph 67, EStG 1988.
(7)Die Beiträge nach Abs. 6 sind vom Dienstgeber einzubehalten und spätestens bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats an die zuständige Ärztekammer abzuführen. Über Verlangen der Ärztekammer sind vom Dienstgeber die zur Feststellung der Bemessungsgrundlage des Wohlfahrtsfondsbeitrages erforderlichen Daten zu übermitteln. Eine Weitergabe dieser Daten durch die Ärztekammer an Dritte ist unzulässig.
(7)Die Beiträge nach Absatz 6, sind vom Dienstgeber einzubehalten und spätestens bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats an die zuständige Ärztekammer abzuführen. Über Verlangen der Ärztekammer sind vom Dienstgeber die zur Feststellung der Bemessungsgrundlage des Wohlfahrtsfondsbeitrages erforderlichen Daten zu übermitteln. Eine Weitergabe dieser Daten durch die Ärztekammer an Dritte ist unzulässig.
(8)Für den Fall, dass die versicherungsmathematische Deckung einzelner Gruppen von Versorgungsleistungen, berechnet nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik, nicht gegeben ist, kann die Satzung Empfängern von Versorgungsleistungen der jeweils betroffenen Gruppe einen Pensionssicherungsbeitrag so lange vorschreiben, bis die versicherungsmathematische erforderliche Deckung erreicht ist. Der Pensionssicherungsbeitrag darf jenen Prozentsatz nicht übersteigen, den die Kammerangehörigen zur Anhebung der versicherungsmathematischen Deckung des Fonds nicht pensionswirksam leisten, und darf höchstens 20 vH der Pensionsleistung der jeweils betroffenen Gruppe betragen. Die Unterdeckung ist durch das Vorliegen von zwei voneinander unabhängigen Gutachten von versicherungsmathematischen Sachverständigen (Aktuare) festzustellen. Trotz Vorliegens dieser Voraussetzungen darf ein Pensionssicherungsbeitrag nicht eingehoben werden, wenn der in der Beitragsordnung vorgesehene Beitrag, der von den Kammerangehörigen für die Leistungen der jeweils betroffenen Gruppe der Versorgungsleistungen jährlich zu bezahlen ist, in den letzten fünf Jahren vor Beschlussfassung über den Pensionssicherungsbeitrag abgesenkt wurde.
(9)Sofern die Satzung des Wohlfahrtsfonds Leistungen

§ 104

an alle oder eine Gruppe von Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung vorsieht, kann die Satzung des Wohlfahrtsfonds diesen Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung verpflichten, Beiträge zur Finanzierung der Leistungen

§ 104zu leisten, jedoch höchstens im Ausmaß der in der Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung für ordentliche Kammerangehörige festgelegten Beiträge.

(9)Sofern die Satzung des Wohlfahrtsfonds Leistungen

Paragraph 104, an alle oder eine Gruppe von Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung vorsieht, kann die Satzung des Wohlfahrtsfonds diesen Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung verpflichten, Beiträge zur Finanzierung der Leistungen

Paragraph 104, zu leisten, jedoch höchstens im Ausmaß der in der Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung für ordentliche Kammerangehörige festgelegten Beiträge.

§ 109Abs.

2 obliegt die Definition der Höhe und der Bemessungsgrundlage für die Wohlfahrtsfondsbeiträge der Beitragsordnung.

Paragraph 109, Absatz 2, obliegt die Definition der Höhe und der Bemessungsgrundlage für die Wohlfahrtsfondsbeiträge der Beitragsordnung. Die Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien bestimmt dazu: I.römisch eins. Fondbeitrag:

(1)Der Fondsbeitrag beträgt, soweit in dieser Beitragsordnung nicht anders festgelegt, 14,2 v.H. der Bemessungsgrundlage.
(2)Bei Fondsmitgliedern, die den ärztlichen Beruf ausschließlich im Rahmen von Arbeitsverhältnissen ausüben, besteht die jährliche Bemessungsgrundlage aus der Summe der monatlichen Bruttogrundgehältern abzüglich der anteilig darauf entfallenden Werbungskosten. Der monatliche Bruttogrundgehalt ist der am Monatsgehaltszettel ausgewiesene Grundgehalt. Sofern die Gehaltszettel nicht oder nicht vollständig und zeitgerecht

Abschnitt IV

Abs.

5 übermittelt werfen, erfolgt die Ermittlung des Bruttogrundgehalts aus dem Lohnzettel wie folgt: Bruttobezüge (Pos. 210) minus steuerfreie Bezüge (Pos. 215) minus sonstige Bezüge vor Abzug der SVS-Beiträge (Pos. 220). Hiezu kommen Einkünfte (Anteile) aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung. Ferner sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung und die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen.

(2)Bei Fondsmitgliedern, die den ärztlichen Beruf ausschließlich im Rahmen von Arbeitsverhältnissen ausüben, besteht die jährliche Bemessungsgrundlage aus der Summe der monatlichen Bruttogrundgehältern abzüglich der anteilig darauf entfallenden Werbungskosten. Der monatliche Bruttogrundgehalt ist der am Monatsgehaltszettel ausgewiesene Grundgehalt. Sofern die Gehaltszettel nicht oder nicht vollständig und zeitgerecht

Abschnitt römisch vier Absatz 5, übermittelt werfen, erfolgt die Ermittlung des Bruttogrundgehalts aus dem Lohnzettel wie folgt: Bruttobezüge (Pos. 210) minus steuerfreie Bezüge (Pos. 215) minus sonstige Bezüge vor Abzug der SVS-Beiträge (Pos. 220). Hiezu kommen Einkünfte (Anteile) aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung. Ferner sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung und die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen.

§ 109Abs. 6 Ärztegesetz gehören zum Bruttogrundgehalt nicht die Zulagen und Zuschläge im Sinne der §§ 67,68 ESt

G 1988.

Paragraph 109, Absatz 6, Ärztegesetz gehören zum Bruttogrundgehalt nicht die Zulagen und Zuschläge im Sinne der Paragraphen 67,,68 EStG

  1. § 67 EStG bestimmt:Paragraph 67, EStG bestimmt: Abs.1: Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel
  2. und
  3. Monatsbezug, Belohnungen), beträgt die Lohnsteuer für sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels

Abs. 2 nach Abzug der in Abs. 12 genannten BetragAbsatz eins :, Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), beträgt die Lohnsteuer für sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels

Absatz 2, nach Abzug der in Absatz 12, genannten Betrag 1.für die ersten 620 Euro 0%, 2.für die nächsten 24 380 Euro 6%, 3.für die nächsten 25 000 Euro 27%, 4. für die nächsten 33 333 Euro 35,75%. Die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit diesen festen Steuersätzen unterbleibt, wenn das Jahressechstel

Abs. 2 höchstens 2 100 Euro beträgt. Der Freibetrag von 620 Euro und die Freigrenze von 2 100 Euro sind bei Bezügen

Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 erster Teilstrich, Abs. 6 bis 8 und Abs. 10 nicht zu berücksichtigen.Die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit diesen festen Steuersätzen unterbleibt, wenn das Jahressechstel

Absatz 2, höchstens 2 100 Euro beträgt. Der Freibetrag von 620 Euro und die Freigrenze von 2 100 Euro sind bei Bezügen

Absatz 3,, Absatz 4,, Absatz 5, erster Teilstrich, Absatz 6 bis 8 und Absatz 10, nicht zu berücksichtigen.

(2)Das Jahressechstel beträgt ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge. Soweit die sonstigen Bezüge

Abs. 1 mehr als das Jahressechstel oder nach Abzug der in Abs. 12 genannten Beträge mehr als 83 333 Euro betragen, sind diese übersteigenden Bezüge im Auszahlungsmonat nach Abs. 10 zu besteuern. Bei der Berechnung des Jahressechstels ist jener laufende Bezug, der zusammen mit dem sonstigen Bezug ausgezahlt wird, bereits zu berücksichtigen. Wird ein sonstiger Bezug in einem Kalenderjahr vor Fälligkeit des ersten laufenden Bezuges ausgezahlt, ist dieser erste laufende Bezug in seiner voraussichtlichen Höhe auf das Kalenderjahr umzurechnen. Steuerfreie laufende Bezüge

§ 3

, ausgenommen laufende Einkünfte

§ 3Abs.

1 Z 10, 11 und 15 lit. a, erhöhen nicht das Jahressechstel, steuerfreie sonstige Bezüge

§ 3

, ausgenommen sonstige Einkünfte

§ 3Abs. 1 Z 10 und 11, werden auf das Jahressechstel nicht angerechnet.

(2)Das Jahressechstel beträgt ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge. Soweit die sonstigen Bezüge

Absatz eins, mehr als das Jahressechstel oder nach Abzug der in Absatz 12, genannten Beträge mehr als 83 333 Euro betragen, sind diese übersteigenden Bezüge im Auszahlungsmonat nach Absatz 10, zu besteuern. Bei der Berechnung des Jahressechstels ist jener laufende Bezug, der zusammen mit dem sonstigen Bezug ausgezahlt wird, bereits zu berücksichtigen. Wird ein sonstiger Bezug in einem Kalenderjahr vor Fälligkeit des ersten laufenden Bezuges ausgezahlt, ist dieser erste laufende Bezug in seiner voraussichtlichen Höhe auf das Kalenderjahr umzurechnen. Steuerfreie laufende Bezüge

Paragraph 3,, ausgenommen laufende Einkünfte

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10, 11 und 15 Litera a,, erhöhen nicht das Jahressechstel, steuerfreie sonstige Bezüge

Paragraph 3,, ausgenommen sonstige Einkünfte

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10 und 11, werden auf das Jahressechstel nicht angerechnet. § 68 EStG über die Besteuerung bestimmter Zulagen und Zuschläge lautet:Paragraph 68, EStG über die Besteuerung bestimmter Zulagen und Zuschläge lautet:

(1)Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sind insgesamt bis 360 Euro monatlich steuerfrei.
(2)Zusätzlich zu Abs. 1 sind Zuschläge für die ersten zehn Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50% des Grundlohnes, insgesamt höchstens jedoch 86 Euro monatlich, steuerfrei.
(2)Zusätzlich zu Absatz eins, sind Zuschläge für die ersten zehn Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50% des Grundlohnes, insgesamt höchstens jedoch 86 Euro monatlich, steuerfrei. Als Bemessungsgrundlage ist deshalb jedenfalls das monatliche Bruttogrundgehalt heranzuziehen, worauf der Wortlaut des I Abs. 2 Beitragsordnung ausdrücklich Bezug nimmt. Als Bemessungsgrundlage ist deshalb jedenfalls das monatliche Bruttogrundgehalt heranzuziehen, worauf der Wortlaut des römisch eins Absatz 2, Beitragsordnung ausdrücklich Bezug nimmt. Zu klären ist ob es sich bei den Prämien aconto um Zulagen

§ 67ESt

G handelt die nicht

der Beitragsordnung zu berücksichtigen sind. Zu klären ist ob es sich bei den Prämien aconto um Zulagen

Paragraph 67, EStG handelt die nicht

der Beitragsordnung zu berücksichtigen sind. Die Prämien aconto sind Teil des Bruttogrundgehalts im Sinne der Beitragsordnung, da diese regelmäßig gewährt werden. Die durch den Arbeitgeber des Beschwerdeführers selbst gewählten Aufspaltung und Benennung der Teile des Bruttogrundgehalts Gehalt und Prämie ergäbe für das Finanzamt, dass eine lohnsteuerliche Begünstigung

§ 67

(und/oder

68 EStG) vorliegen könnte. Offensichtlich geht jedoch weder der Arbeitgeber noch das Finanzamt tatsächlich davon aus, dass die Prämien lohnsteuerlich begünstigt behandelt werden. Die durch den Arbeitgeber des Beschwerdeführers selbst gewählten Aufspaltung und Benennung der Teile des Bruttogrundgehalts Gehalt und Prämie ergäbe für das Finanzamt, dass eine lohnsteuerliche Begünstigung

Paragraph 67, (und/oder

68 EStG) vorliegen könnte. Offensichtlich geht jedoch weder der Arbeitgeber noch das Finanzamt tatsächlich davon aus, dass die Prämien lohnsteuerlich begünstigt behandelt werden. Aus der selbst gewählten Besonderheit der Aufteilung des Bruttogrundgehalts beim Arbeitgeber des Beschwerdeführers ergibt sich dadurch jedoch nicht, dass mit der Bezeichnung „Prämie aconto“ Zulagen gemeint sind die

§ 109Abs.

6 Ärztegesetz zur Gänze nicht zu berücksichtigen sind. Aus Sicht der Beitragsordnung handelt es sich nicht um Zulagen die unter § 67 EStG fallen. Aus der selbst gewählten Besonderheit der Aufteilung des Bruttogrundgehalts beim Arbeitgeber des Beschwerdeführers ergibt sich dadurch jedoch nicht, dass mit der Bezeichnung „Prämie aconto“ Zulagen gemeint sind die

Paragraph 109, Absatz 6, Ärztegesetz zur Gänze nicht zu berücksichtigen sind. Aus Sicht der Beitragsordnung handelt es sich nicht um Zulagen die unter Paragraph 67, EStG fallen. Weiters sind für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage die Prämien zu prüfen, ob diese als

§ 68ESt

G zu behandeln sind. Weiters sind für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage die Prämien zu prüfen, ob diese als

Paragraph 68, EStG zu behandeln sind. Mangels Vorbringen des Beschwerdeführers war nicht feststellbar, inwieweit durch eine Prämie (auch) Überstunden (pauschal?) abgegolten werden sollen. Diese etwaigen Überstunden würden zwar möglicherweise

§ 68Abs. 2 ESt

G zu behandeln sein und wären diese Teile steuerlich begünstigt. Lediglich dieser geringe Anteil ist

§ 68Abs. 2 ESt

G richtig (lohn)steuerlich begünstigt zu behandeln und würde dieser (geringe) Teil deshalb aus der Bemessungsgrundlage der Beiträge zum Wohlfahrtsfond rausfallen. Mangels Vorbringen des Beschwerdeführers war nicht feststellbar, inwieweit durch eine Prämie (auch) Überstunden (pauschal?) abgegolten werden sollen. Diese etwaigen Überstunden würden zwar möglicherweise

Paragraph 68, Absatz 2, EStG zu behandeln sein und wären diese Teile steuerlich begünstigt. Lediglich dieser geringe Anteil ist

Paragraph 68, Absatz 2, EStG richtig (lohn)steuerlich begünstigt zu behandeln und würde dieser (geringe) Teil deshalb aus der Bemessungsgrundlage der Beiträge zum Wohlfahrtsfond rausfallen. Der bisherigen rechnerischen Feststellung der Beiträge ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten und hat sich die Unrichtigkeit auch nicht ergeben. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.162.006.1131.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.