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{'item': 'VGW-211/005/RP23/2893/2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum02.05.2018 GeschäftszahlVGW-211/005/RP23/2893/2018 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch die Landesrechtspflegerin Ing. Zant über die Beschwerde der A. KG gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung, Verkehrsamt, vom 19.01.2018, GZ: …, betreffend KFG 1967 - Aufhebung der Zulassung, den BESCHLUSS gefasst: Gemäß § 31 VwGVG wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 31, VwGVG wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt. Begründung Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 19.01.2018, wurde die Zulassung des Kombinationskraftwagen B. mit dem Kennzeichen W-1, dessen Zulassungsbesitzer die Beschwerdeführerin ist, zum Verkehr gemäß § 44 Abs. 2 lit. a und 4 KFG 1967 aufgehoben. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafel(

  1. n)im Verkehrsamt oder bei der Zulassungsbehörde ihres Aufenthaltsortes abzuliefern. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den Aufforderungen zur Fahrzeugüberprüfung nicht nachgekommen sei. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 19.01.2018, wurde die Zulassung des Kombinationskraftwagen B. mit dem Kennzeichen W-1, dessen Zulassungsbesitzer die Beschwerdeführerin ist, zum Verkehr gemäß Paragraph 44, Absatz 2, Litera a und 4 KFG 1967 aufgehoben. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafel(
  2. n)im Verkehrsamt oder bei der Zulassungsbehörde ihres Aufenthaltsortes abzuliefern. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den Aufforderungen zur Fahrzeugüberprüfung nicht nachgekommen sei. In ihrer dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass nachdem der vereinbarte Besichtigungstermin vom 15.01.2018 abgesagt werden musste, es telefonisch nicht möglich war einen Überprüfungstermin mit der Fahrzeugprüfstelle zu vereinbaren, da der zugesagte Rückruf bezüglich eines neuen Termins nie erfolgte. Sie erhebe daher Einspruch, da sie die Fahrzeugüberprüfung machen wollte, aber niemand sich bezüglich der Terminvergabe mit ihr in Verbindung setzte. Mit dem am 26.04.2018 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Schreiben der Landespolizeidirektion Wien teilte diese mit, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug am 06.04.2018 abgemeldet wurde. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist im Falle der nach der Revisionseinbringung erfolgten Klaglosstellung des Revisionswerbers bzw. im Falle der Revisionszurückziehung das Revisionsverfahren mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. VwGH 13.5.2005, 2004/02/0386 zur Rechtslage vor dem 1.1.2014; vgl. VwGH 12.8.2014, Ro 2014/06/0049 zur Rechtslage seit dem 1.1.2014). Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist im Falle der nach der Revisionseinbringung erfolgten Klaglosstellung des Revisionswerbers bzw. im Falle der Revisionszurückziehung das Revisionsverfahren mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat vergleiche VwGH 13.5.2005, 2004/02/0386 zur Rechtslage vor dem 1.1.2014; vergleiche VwGH 12.8.2014, Ro 2014/06/0049 zur Rechtslage seit dem 1.1.2014). Der VwGH vertrat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein bei ihm anhängiges Beschwerdeverfahren auch im Falle einer Amtsbeschwerde (Art. 131 Abs. 2 B-VG aF) bei Wegfall des rechtlichen Interesses an einer meritorischen Entscheidung in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen war. Diese Rechtsprechung hat er auch für eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 B-VG gegen eine Entscheidung eines VwG für maßgebend erklärt (Hinweis B vom 19. Dezember 2014, Ro 2014/02/0115 mwN.). Ebenso vertritt der VwGH in ständiger Rechtsprechung, dass sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem VwGH versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (Hinweis B vom 30. Jänner 2013, 2011/03/0228, B vom 23. Oktober 2013, 2013/03/0111, den bereits erwähnten B vom 19. Dezember 2014 sowie den B vom 9. September 2015, Zl. Ro 2015/03/0028). Diese Überlegungen können auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden (VwGH vom 28. Jänner 2016, Ra 2015/11/0027). Der VwGH vertrat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein bei ihm anhängiges Beschwerdeverfahren auch im Falle einer Amtsbeschwerde (Artikel 131, Absatz 2, B-VG aF) bei Wegfall des rechtlichen Interesses an einer meritorischen Entscheidung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen war. Diese Rechtsprechung hat er auch für eine Revision nach Artikel 133, Absatz 6, B-VG gegen eine Entscheidung eines VwG für maßgebend erklärt (Hinweis B vom 19. Dezember 2014, Ro 2014/02/0115 mwN.). Ebenso vertritt der VwGH in ständiger Rechtsprechung, dass sich Paragraph 33, Absatz eins, VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem VwGH versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (Hinweis B vom 30. Jänner 2013, 2011/03/0228, B vom 23. Oktober 2013, 2013/03/0111, den bereits erwähnten B vom 19. Dezember 2014 sowie den B vom 9. September 2015, Zl. Ro 2015/03/0028). Diese Überlegungen können auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden (VwGH vom 28. Jänner 2016, Ra 2015/11/0027). Da somit aufgrund des Schreibens der Landespolizeidirektion Wien feststeht, dass die Beschwerdeführerin dem Bescheid durch Abmeldung des gegenständlichen KFZ nachgekommen ist und das Gesetz keinen Anspruch auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bescheiden schlechthin einräumt und auch sonst nicht ersichtlich ist, inwiefern die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin durch eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu ihren Gunsten verändert werden könnte, war von einer mangelnden Beschwer der Beschwerdeführerin im Hinblick auf den gegenständlichen Bescheid auszugehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.211.005.RP23.2893.2018

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