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{'item': 'VGW-031/006/511/2018'}

Obsah (10)§ 50§ 52§ 25a§ 134§ 64§ 35§ 43§ 5§ 19§ 42

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum03.05.2018 GeschäftszahlVGW-031/006/511/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pra

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.

§ 52Abs. 1 und Abs. 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 14 Euro zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 14 Euro zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch: „Sie haben als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... nicht dafür Sorge getragen, dass Änderungen an ihrem Fahrzeug, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können und nicht von der Anzeigepflicht ausgenommen sind, dem Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich des Fahrzeug seinen dauernden Standort hat, unverzüglich anzuzeigen, da dieses am 05.07.2017 um 18:00 Uhr in Wien, F., Stadteinwärts gelenkt wurde, obwohl folgende Änderungen vorgenommen wurden: Änderung des Originalen Auspuff auf einen Auspuff der Marke Remus. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 33 Abs. 1 KFGParagraph 33, Absatz eins, KFG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 70,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden,

§ 134Abs.

1 KFG.Geldstrafe von € 70,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden,

Paragraph 134, Absatz eins, KFG. Ferner hat der Beschuldigte

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 80,00.“ In denen am 6.2.2018 vorgebrachten Beschwerdegründen gab der Beschwerdeführer an: „ Als ich vor 14 Jahren den Remus Endtopf kaufte war keine rEde davon der Typisierung es war lediglich ein Zettel mit einer Nummer und der Schrift genehmigt anbei in den ganzen 14 Jahren wurde werder bei diversen Polizeikontrollen noch beim Pickerl der Auspuff beanstandet den Zettel habe ich leider mitlerweilen verlegt?.“ Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Maßgebliche Rechtsvorschriften: Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 33 Änderungen an einzelnen FahrzeugenParagraph 33, Änderungen an einzelnen Fahrzeugen

(1)Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat; durch Verordnung kann jedoch festgesetzt werden, daß Änderungen durch das Anbringen von bestimmten Arten von Teilen, Ausrüstungsgegenständen, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen an Fahrzeugen nicht angezeigt werden müssen, wenn 1. diese Änderungen
  1. a)nicht wesentliche technische Merkmale der genehmigten Type betreffen,
  2. b)den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht zuwiderlaufen und
  3. c)die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges nicht herabsetzen, und 2. sofern für diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen eine Typengenehmigung vorgesehen ist, sie

§ 35oder nach einer Einzelrichtlinie typengenehmigt sind, oder2.

sofern für diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen eine Typengenehmigung vorgesehen ist, sie

Paragraph 35, oder nach einer Einzelrichtlinie typengenehmigt sind, oder

  1. sofern diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzliche Aufbauten oder Vorrichtungen von der Behörde als für diese Type und Ausführung auf Grund eines von einem nach § 124 bestellten Sachverständigen erstellten Gutachtens für geeignet erklärt oder nach § 33 an einem einzelnen Fahrzeug bereits genehmigt worden sind. In diesem Fall ist eine Abschrift des Genehmigungsbescheides im Fahrzeug mitzuführen.
  2. sofern diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzliche Aufbauten oder Vorrichtungen von der Behörde als für diese Type und Ausführung auf Grund eines von einem nach Paragraph 124, bestellten Sachverständigen erstellten Gutachtens für geeignet erklärt oder nach Paragraph 33, an einem einzelnen Fahrzeug bereits genehmigt worden sind. In diesem Fall ist eine Abschrift des Genehmigungsbescheides im Fahrzeug mitzuführen. … §
  3. Pflichten des KraftfahrzeuglenkersParagraph 102, Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

(1)Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot

§ 43Abs. 2 lit. a St

VO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.

(1)Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot

Paragraph 43, Absatz 2, Litera a, StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht. …

(10)Der Lenker hat auf Fahrten Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist, sowie bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine geeignete Warneinrichtung und eine geeignete, der ÖNORM EN 471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen mitzuführen. Der Lenker hat diese Warnkleidung im Falle des § 89 Abs. 2 StVO 1960 beim Aufstellen der Warneinrichtung oder im Falle des § 46 Abs. 3 StVO 1960, wenn er sich auf einer Autobahn oder Autostraße außerhalb des Fahrzeuges aufhält, in bestimmungsgemäßer Weise zu tragen. Der Lenker hat bei Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg ausgenommen Fahrzeuge der Klasse M1 und bei anderen als leichten Anhängern pro Fahrzeug jeweils mindestens einen Unterlegkeil mitzuführen.
(10)Der Lenker hat auf Fahrten Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist, sowie bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine geeignete Warneinrichtung und eine geeignete, der ÖNORM EN 471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen mitzuführen. Der Lenker hat diese Warnkleidung im Falle des Paragraph 89, Absatz 2, StVO 1960 beim Aufstellen der Warneinrichtung oder im Falle des Paragraph 46, Absatz 3, StVO 1960, wenn er sich auf einer Autobahn oder Autostraße außerhalb des Fahrzeuges aufhält, in bestimmungsgemäßer Weise zu tragen. Der Lenker hat bei Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg ausgenommen Fahrzeuge der Klasse M1 und bei anderen als leichten Anhängern pro Fahrzeug jeweils mindestens einen Unterlegkeil mitzuführen. … § 134. StrafbestimmungenParagraph 134, Strafbestimmungen
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“ Sachverhalt: Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers, des Aktes des gegenständlichen behördlichen Verfahrens wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, dass ein Auspuff der Marke Remus am Fahrzeug verbaut gewesen ist. Er habe den „Remus Endtopf“ vor 14 Jahren gekauft und sei dieser in der ganzen Zeit weder bei Polizeikontrollen noch beim Pickerl beanstandet worden. Das Verwaltungsgericht Wien geht deshalb aufgrund der Verantwortung des Beschwerdeführers aus, dass der Umbau des Auspuffes dem Beschwerdeführer bekannt war. Festzuhalten ist weiters, dass der Umbau eines Auspuffes grundsätzlich der Natur nach geeignet sind, die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu beeinträchtigen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Einbau eines nicht genehmigten Auspuffes geeignet ist, die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu beeinträchtigen. Rechtlich folgt daraus: Auf dem Boden der getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer zweifelsohne die objektive Tatseite der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen verwirklicht. Eine entsprechende behördliche Genehmigung des Umbaus lag nicht vor. Der Einbau eines neues Auspuffs ist dazu geeignet, erhebliche Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu haben und ist der nicht genehmigte Einbau daher unter dem Blickwinkel der §§ 4 und 33 KFG als rechtswidrig zu beurteilen.Der Einbau eines neues Auspuffs ist dazu geeignet, erhebliche Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu haben und ist der nicht genehmigte Einbau daher unter dem Blickwinkel der Paragraphen 4 und 33 KFG als rechtswidrig zu beurteilen. Da das Gesetz hinsichtlich der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen über das Verschulden keine Aussage trifft, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (vgl. § 5 Abs. 1 erster Satz VStG). Bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte, weil weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt, noch über das Verschulden etwas bestimmt wird. Bei Ungehorsamsdelikten obliegt es

§ 5Abs. 1 VSt

G dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung entsprechender Beweisanträge.Da das Gesetz hinsichtlich der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen über das Verschulden keine Aussage trifft, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz VStG). Bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte, weil weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt, noch über das Verschulden etwas bestimmt wird. Bei Ungehorsamsdelikten obliegt es

Paragraph 5, Absatz eins, VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung entsprechender Beweisanträge. Danach ist bei Ungehorsamsdelikten das Verschulden des Täters nicht von der Behörde zu beweisen, sondern „ohne weiteres anzunehmen“. Dem Täter steht es jedoch frei, diese Vermutung durch Glaubhaftmachung seiner Schuldlosigkeit zu widerlegen. Der „Entlastungsbeweis“ ist aber nicht notwendig, wenn die Behörde schon bei Ermittlung des äußeren Tatbestandes schuldausschließende Umstände feststellt (Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren,

  1. Aufl., Anm. 5 zu § 5 VStG).Danach ist bei Ungehorsamsdelikten das Verschulden des Täters nicht von der Behörde zu beweisen, sondern „ohne weiteres anzunehmen“. Dem Täter steht es jedoch frei, diese Vermutung durch Glaubhaftmachung seiner Schuldlosigkeit zu widerlegen. Der „Entlastungsbeweis“ ist aber nicht notwendig, wenn die Behörde schon bei Ermittlung des äußeren Tatbestandes schuldausschließende Umstände feststellt (Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren,
  2. Aufl., Anmerkung 5 zu Paragraph 5, VStG). Ein diesbezügliches substantiiertes und rechtlich durchschlagendes Vorbringen wurde vom Beschwerdeführer nicht erstattet. Der Beschwerdeführer war als Lenker des Fahrzeuges entsprechend der in § 102 Abs. 1 KFG festgelegten öffentlich-rechtlichen Verpflichtung gehalten, sich vor Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges die entsprechende Überzeugung von der Betriebs- und Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeuges zu verschaffen. Das gilt jedenfalls für offene Mängel eines Fahrzeuges, d.h. für jene, die sich schon durch ihre äußere Beschaffenheit verraten und nicht nur für den Sachverständigen erkennbar sind, sondern auch bereits bei eingehender Betrachtung auffallen .Der Beschwerdeführer war als Lenker des Fahrzeuges entsprechend der in Paragraph 102, Absatz eins, KFG festgelegten öffentlich-rechtlichen Verpflichtung gehalten, sich vor Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges die entsprechende Überzeugung von der Betriebs- und Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeuges zu verschaffen. Das gilt jedenfalls für offene Mängel eines Fahrzeuges, d.h. für jene, die sich schon durch ihre äußere Beschaffenheit verraten und nicht nur für den Sachverständigen erkennbar sind, sondern auch bereits bei eingehender Betrachtung auffallen . Somit ist im Ergebnis jedenfalls von der fahrlässigen Verwirklichung der objektiven Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen auszugehen, weshalb der Beschwerdeführer auch die subjektive Tatseite der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen verwirklicht hat. Zur Strafbemessung:

§ 19Abs. 1 VSt

G idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. § 134 Abs. 1 erster Strafsatz KFG sieht einen Strafrahmen von bis zu € 5.000 (Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen).Paragraph 134, Absatz eins, erster Strafsatz KFG sieht einen Strafrahmen von bis zu € 5.000 (Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen). Die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter (Gewährleistung der Verkehrssicherheit) ist als hoch zu qualifizieren. Die Intensität der Beeinträchtigung dieser Rechtsgüter durch die gegenständlichen Taten konnte im Hinblick auf die massiven potentiellen negativen Auswirkungen der in Rede stehenden Taten auf die Verkehrssicherheit auch nicht als gering erachtet werden, sondern muss als schwerwiegend eingeschätzt werden. Auch das Verschulden des Beschwerdeführers ist keinesfalls als gering zu betrachten. Er hat die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen zumindest fahrlässig begangen und sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die darauf schließen lassen könnten, dass das Verschulden des Beschwerdeführers geringfügig gewesen wäre. Vielmehr indizieren die vorliegenden Feststellungen, die bewusste Begehung der in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen durch den Beschwerdeführer, wobei im Beschwerdefall zu Gunsten des Beschwerdeführers lediglich die schlicht fahrlässige Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen angelastet wird. Es liegen zahlreiche, nicht einschlägige, verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vor. Erschwerende Umstände sind nicht hervorgekommen. Der Annahme von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Unter Zugrundelegung der dargelegten Strafbemessungskriterien konnten die von der belangten Behörde jeweils im unteren Bereich des gesetzlich normierten Strafrahmens verhängten und

§ 42Vw

GVG im Beschwerdefall maßgeblichen Geldstrafen nicht herabgesetzt werden, da die Verhängung der gegenständlichen Geldstrafen im vorliegenden Fall als zumindest tat- und schuldangemessen zu bewerten ist und sich auch als erforderlich erweist, um dem uneinsichtigen Beschwerdeführer das mit den gegenständlichen Taten verbundene Unrecht vor Augen zu führen und um ihn in Hinkunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen wirksam abzuhalten.Unter Zugrundelegung der dargelegten Strafbemessungskriterien konnten die von der belangten Behörde jeweils im unteren Bereich des gesetzlich normierten Strafrahmens verhängten und

Paragraph 42, VwGVG im Beschwerdefall maßgeblichen Geldstrafen nicht herabgesetzt werden, da die Verhängung der gegenständlichen Geldstrafen im vorliegenden Fall als zumindest tat- und schuldangemessen zu bewerten ist und sich auch als erforderlich erweist, um dem uneinsichtigen Beschwerdeführer das mit den gegenständlichen Taten verbundene Unrecht vor Augen zu führen und um ihn in Hinkunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen wirksam abzuhalten. Auch die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen stehen in angemessener Relation zu den verhängten Geldstrafen (vgl. § 16 VStG).Auch die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen stehen in angemessener Relation zu den verhängten Geldstrafen vergleiche Paragraph 16, VStG). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision nicht zulässig, weil eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die (ordentliche) Revision nicht zulässig, weil eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.031.006.511.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.