außen Berufener der B. KG mit dem Sitz in Wien, C.-weg, berechtigt zur Ausübung des Gewerbes „Taxi-Gewerbe, beschränkt auf die Verwendung von … Personenkraftwagen“, zu verantworten, dass der nur in der Unfallversicherung pflichtzuversichernde Dienstnehmer Herr D. E., geb 1969, am 24.06.2015 bei der B. KG beschäftigt war, wobei er zum Zeitpunkt der Kontrolle am 24.06.2015 um 22.42 Uhr durch Organe der Finanzpolizei …, in Wien, Taxistandplatz F., das Taxi mit dem behördlichen Kennzeichen W-…TX gelenkt hat, ohne dass er vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet worden war.“ Die verletzen Rechtsvorschriften lauten: § 111 Abs 1 Z 1 ASVG, BGBl 189/1955 idF BGBl I 150/2009 iVm § 33 Abs 1 und Abs 2 ASVG, BGBl 189/1955 idF BGBl I 31/2007 iZm § 9 Abs 1 VStG. Die Strafnorm lautet § 111 Abs 2 erster Strafsatz ASVG, BGBl 189/1955 idF BGBl I 150/2009.Die Beschwerde wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Anlastung zu lauten hat: „Sie haben als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als zur Vertretung
außen Berufener der B. KG mit dem Sitz in Wien, C.-weg, berechtigt zur Ausübung des Gewerbes „Taxi-Gewerbe, beschränkt auf die Verwendung von … Personenkraftwagen“, zu verantworten, dass der nur in der Unfallversicherung pflichtzuversichernde Dienstnehmer Herr D. E., geb 1969, am 24.06.2015 bei der B. KG beschäftigt war, wobei er zum Zeitpunkt der Kontrolle am 24.06.2015 um 22.42 Uhr durch Organe der Finanzpolizei …, in Wien, Taxistandplatz F., das Taxi mit dem behördlichen Kennzeichen W-…TX gelenkt hat, ohne dass er vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet worden war.“ Die verletzen Rechtsvorschriften lauten: Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG, Bundesgesetzblatt 189 aus 1955, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, 150 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 2, ASVG, Bundesgesetzblatt 189 aus 1955, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, 31 aus 2007, iZm Paragraph 9, Absatz eins, VStG. Die Strafnorm lautet Paragraph 111, Absatz 2, erster Strafsatz ASVG, Bundesgesetzblatt 189 aus 1955, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, 150 aus 2009,. II.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat daher
GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 154,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.Der Beschwerdeführer hat daher
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 154,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen. III.römisch drei. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahren und Vorbringen 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 03.02.2017 wurde der Beschwerdeführerin (BF) schuldig erkannt, er habe am 24.06.2015, 22.42 den nur in der Unfallversicherung zu versichernden Dienstnehmer D. E., geboren 1969, als Lenker beschäftigt, dieser habe zu diesem Zeitpunkt am Taxistrandplatz F. das Taxi mit dem behördlichen Kennzeichen W-…TX gelenkt, ohne dass er vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet worden sei. Damit habe der BF § 111 iVm § 33 Abs 1 ASVG verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den BF
Abs 1 Z 1 und Abs 2 erster Strafsatz ASVG eine Geldstrafe von € 770,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen 2 Stunden) verhängt und
G € 77,-- als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben (ON0-1).Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 03.02.2017 wurde der Beschwerdeführerin (BF) schuldig erkannt, er habe am 24.06.2015, 22.42 den nur in der Unfallversicherung zu versichernden Dienstnehmer D. E., geboren 1969, als Lenker beschäftigt, dieser habe zu diesem Zeitpunkt am Taxistrandplatz F. das Taxi mit dem behördlichen Kennzeichen W-…TX gelenkt, ohne dass er vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet worden sei. Damit habe der BF Paragraph 111, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den BF
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, erster Strafsatz ASVG eine Geldstrafe von € 770,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen 2 Stunden) verhängt und
Paragraph 64, VStG € 77,-- als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben (ON0-1).
seinen Informationen hätte am 24.06.2015, 22.42 H. mit dem Taxi W-…TX fahren sollen. Seine Fahrzeuge wären bei ihm oder in Wien geparkt. Er habe ein Key-System, mit dem er die Fahrzeuge überwachen und sehen könne, welches Fahrzeug zu welcher Zeit wieviel gefahren sei, wieviel Umsatz gemacht worden sei usw. Er könne in diesem System aber nicht sehen, wer mit dem Fahrzeug gefahren sei. Außerdem habe er einen Kalender, in dem eingetragen sei, welcher Fahrer wann fahre. Der Kalender sei im Büro und in arabischer Sprache geführt. In diesem Kalender stehe, dass H. das Fahrzeug den ganzen Tag gehabt habe. Ein Fahrtenbuch für das Fahrzeug gebe es nicht. Auch die Abrechnung funktioniere über das Key-System. Er könne ausgeben lassen, wieviel Umsatz das jeweilige Fahrzeug in einer bestimmten Zeit gemacht habe. Im Key-System könne er aber nicht prüfen, welcher Fahrer diesen Umsatz gemacht habe, das ergebe sich aus seinem Kalender. Er könne nicht beherrschen, ob ein Fahrer das Taxi jemand anderem gebe. H. habe damals von ihm ein Grundgehalt und eine zusätzliche Zahlung bekommen. Die Höhe der zusätzlichen Zahlung sei davon abhängig gewesen, wieviel Umsatz er gemacht habe. Er sei sicher, dass auch bei der Kontrolle tatsächlich H. gefahren sei. Er sei zwar bei der Kontrolle nicht dabei gewesen, müsse das aber vermuten, denn H. habe er angemeldet und H. habe mit dem Fahrzeug fahren sollen. Es sei nicht möglich, anhand der in den Akten befindlichen Bilder (Ausweisfotos ON0-2 und MBA-Akt, AS9) festzustellen, dass die beiden Personen, die dort abgebildet sind nicht ein und dieselbe Person sind. Er habe H. angemeldet und ihm das Fahrzeug gegeben; jemand anderer sei damit nicht gefahren. Wenn etwas anderes passiert sein sollte, sei das hinter seinem Rücken passiert und gehe ihn nichts an. Er könne nicht überprüfen, ob einer seiner Fahrer bei der Kontrolle am 24.06.2015 dabei gewesen sei. Manchmal würden Fahrer ihm sagen, dass es eine Kontrolle gegeben habe, und ihm dann einen Zettel oder ein Formular von dieser Kontrolle geben. Für die Kontrolle am 24.06.2015 habe er keine solchen Zettel von einem seiner Fahrer bekommen. Er habe H. damals das Fahrzeug gegeben. Wenn ein Fahrer das Fahrzeug weitergeben wolle, müsse er ihn um Erlaubnis fragen. Wenn er nicht zustimme, dürfe das Fahrzeug nicht weitergegeben werden. II.römisch zwei. Feststellungen
wie vor nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen (ON14). III.römisch drei. Beweiswürdigung
sind - unbeschadet einer
oder
Paragraph 4, sind - unbeschadet einer
Paragraph 7, oder
Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung - ausgenommen: […]
stehend angeführten Versicherungen sind von den im § 4 genannten Personen auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):Paragraph 7, Nur in den
stehend angeführten Versicherungen sind von den im Paragraph 4, genannten Personen auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert): […] 3. in der Unfallversicherung hinsichtlich der
stehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse):
diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen
dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Paragraph 33,
diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen
dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. […]
a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung
diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung
diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind. […] § 35.
den §§ 33 und 34 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben.
den Paragraphen 33 und 34 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben. […] § 111.
meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person
Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person
Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes 1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder […]
Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar
Absatz eins, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar - mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2 180 €, im Wiederholungsfall von 2 180 € bis zu 5 000 €, - bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch
anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln
Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch
anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln
Absatz eins, die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind. 21. Die maßgeblichen Bestimmungen des VStG lauten (auszugsweise): § 5.
außen berufen ist.Paragraph 9,
außen berufen ist. […] § 16.
den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. […] § 19.
dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. §
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
außen zur Vertretung berufen und damit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die KG strafrechtlich verantwortlich (vgl VwGH 22.03.2012, 2012/07/0018 mwN; dass die Verpflichtung
Abs 3 ASVG übertragen worden war, kam nicht hervor).E.s Tätigkeit zum Zeitpunkt der Kontrolle am 24.06.2015 (Lenken des auf den BF zugelassenen Taxifahrzeugs mit der Verpflichtung, die erzielte Tageslosung beim BF abzuliefern, gegen ein monatliches Entgelt vom BF bzw der B. KG, wobei der BF Arbeitsanweisungen gab und insbesondere den Dienstplan erstellte und mit dem Taxifahrzeug das wesentliche Betriebsmittel beistellte) ist unzweifelhaft als unselbständige Tätigkeit im Taxibetrieb der B. KG zu betrachten. Aus der Höhe des vereinbarten monatlichen Entgelts (€ 160,--) ergibt sich, dass eine geringfügige Beschäftigung vorlag (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) und eine Teilversicherung in der Unfallversicherung vorlag (Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG; Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG). Dementsprechend wäre E. vor dessen Arbeitsantritt am 24.06.2015, 20.00 Uhr vom Dienstgeber beim Krankenversicherungsträger anzumelden gewesen (Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 2, ASVG). Dienstgeber und damit zur Durchführung der Anmeldung verpflichtet war die B. KG, weil der Betrieb, in dem E. beschäftigt war, auf deren Rechnung geführt wurde (Paragraph 35, Absatz eins, ASVG). Bei der B. KG war der BF als unbeschränkt haftender Gesellschafter (Komplementär) iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG
außen zur Vertretung berufen und damit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die KG strafrechtlich verantwortlich vergleiche VwGH 22.03.2012, 2012/07/0018 mwN; dass die Verpflichtung
Paragraph 35, Absatz 3, ASVG übertragen worden war, kam nicht hervor).
der Rechtsprechung des VwGH einzurichtende Kontrollsystem dürfen insbesondere dann nicht überspannt werden, wenn – wie im gegebenen Fall bei einem Taxiunternehmen – die Arbeit disloziert außerhalb einer Betriebsstätte aufgenommen wird. Das war im Unternehmen des BF offensichtlich zumindest teilweise der Fall, denn seine Fahrzeuge parkten teilweise bei ihm und teilweise (an anderen Plätzen) in Wien (ON10, 3). Doch auch bei dislozierter Arbeitsleistung wäre der BF verpflichtet gewesen, alle möglichen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Arbeitsaufnahme gegen seinen Willen zu verhindern (VwGH 26.01.2015, Ra 2014/08/0065; VwGH 27.06.2016, Ra 2015/08/0184), und hätte sich zu diesem Zweck nicht nur auf eine allenfalls erteilte Weisung, ein Fahrzeug dürfe nur mit seiner vorherigen Zustimmung weitergegeben werden (ON10, 5), beschränken dürfen, sondern deren Einhaltung auch durch Androhung entsprechender Sanktionen und weitere geeignete Maßnahmen sicherstellen müssen. So wäre etwa die Verpflichtung der Fahrer zur Aufzeichnung ihrer Fahrten in einem Fahrtenbuch eine geeignete und auch zumutbare Maßnahme gewesen, die keineswegs eine (in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ausdrücklich nicht geforderte) lückenlose Kontrolle bedeutet hätte. Das Kontrollsystem des BF beschränkte sich aber auf die von den Fahrzeugen durchgeführten Fahrten und erzielten Umsätze im „Key-System“ und die vom BF vorgenommene Einteilung der Fahrer im von ihm geführten Dienstplan/Kalender (ON10, 3). Der BF hat somit davon abgesehen geeignete und zumutbare Maßnahmen zu treffen, die es erlaubt hätten
zuvollziehen, welche Fahrer ein Fahrzeug lenkte. Dieses Absehen von geeigneten und zumutbaren Maßnahmen entsprach im Übrigen auch seiner Auffassung, es gehe ihn nichts an, wenn ein Fahrzeug ohne seine Erlaubnis weitergegeben werde (ON10, 4). Dass er Maßnahmen getroffen hatte, die es ihm ermöglicht hätten
zuvollziehen, welcher Fahrer mit seinem Fahrzeug gefahren war, behauptete der BF nicht einmal. Der BF hat somit nicht dargelegt, dass er alle möglichen und zumutbaren Vorkehrungen getroffen hat, um ein wirksames Kontrollsystem. Daher trifft ihn an der Übertretung ein Verschulden und auch der subjektive Tatbestand ist somit erfüllt.
G (Ermahnung) nicht in Betracht. Denn die dafür erforderliche Geringfügigkeit des Verschuldens liegt nur vor, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH 10.12.2001, 2001/10/0049; VwGH 29.11.2007, 2007/09/0229 zur Vorgängerbestimmung § 21 Abs 1 VStG). Aus den eben genannten Gründen kann das Verschulden des BF
diesem Maßstab gerade nicht als geringfügig betrachtet werden.Aus diesem Grund kam auch ein Vorgehen
Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG (Ermahnung) nicht in Betracht. Denn die dafür erforderliche Geringfügigkeit des Verschuldens liegt nur vor, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH 10.12.2001, 2001/10/0049; VwGH 29.11.2007, 2007/09/0229 zur Vorgängerbestimmung Paragraph 21, Absatz eins, VStG). Aus den eben genannten Gründen kann das Verschulden des BF
diesem Maßstab gerade nicht als geringfügig betrachtet werden.
G kommt es nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht
(VwGH 27.02.1992, 92/02/0095; VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0096). Im Hinblick auf Zahl und Gewicht der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe kann ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe nicht festgestellt werden. Für die Gebrauchnahme der außerordentlichen Strafmilderung
Paragraph 20, VStG kommt es nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht
(VwGH 27.02.1992, 92/02/0095; VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0096). Im Hinblick auf Zahl und Gewicht der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe kann ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe nicht festgestellt werden.
außen berufen ist, eindeutig angeführt wird. Bei einer KG ist der Komplementär
außen zur Vertretung berufen (VwGH 27.09.1988, 88/08/0054; VwGH 22.03.2012, 2012/07/0018 mwN).Wird ein Täter als verantwortliches Organ einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG bestraft, so erfordert Paragraph 44 a, Litera a, VStG, dass im Spruch des Straferkenntnisses die Art der Organfunktion, derzufolge der Täter zur Vertretung
außen berufen ist, eindeutig angeführt wird. Bei einer KG ist der Komplementär
außen zur Vertretung berufen (VwGH 27.09.1988, 88/08/0054; VwGH 22.03.2012, 2012/07/0018 mwN). 38. Auch die Berufungsbehörde ist noch berechtigt, in der Tatumschreibung klarzustellen, dass der bestrafte Vertreter die Tat in einer bestimmten Funktion für eine bestimmte Gesellschaft gesetzt hat (vgl VwGH 29.05.2006, 2005/09/0066 mwN). Die
G erforderliche Verfolgungshandlung ist nur dann im Sinne einer Unterbrechung der Verjährungsfrist ausreichend, wenn dem Beschuldigten das vorgeworfene Verhalten hinsichtlich aller maßgeblichen Tatbestandselemente vorgehalten wird, es kommt aber in diesem Stadium des Verfahrens auf eine (zutreffende) rechtliche Qualifikation des Verhaltens im Zusammenhang mit der Verfolgungshandlung (noch) nicht an; die Verfolgungshandlung bezieht sich nur auf die Tat selbst, nicht auf deren rechtliche Wertung. In diesem Sinne ist es auch ohne Belang, ob der Beschuldigte die Tat in eigener Verantwortung oder als zur Vertretung
außen berufenes Organ einer Gesellschaft oder als verantwortlicher Beauftragter zu verantworten hat, weil diese Fragen nicht Tatbestandselement der ihm zur Last gelegten Übertretung, sondern ein die Frage der Verantwortlichkeit der von Anfang an als beschuldigt angesprochenen Person betreffendes Merkmal ist, das aber auf die Vollständigkeit der Verfolgungshandlung iSd § 32 VStG ohne Einfluss ist. Es ist daher nicht als rechtswidrig anzusehen und das Vorliegen der Verjährung zu verneinen, wenn dem Beschuldigten erstmals im Berufungsbescheid, und zwar
Ablauf der Frist des § 31 Abs. 2 VStG vorgeworfen wird, die Übertretung in seiner Eigenschaft als Verantwortlicher
G begangen zu haben. […] Eine Auswechslung oder Überschreitung der "Sache" [findet dadurch] nicht statt (vgl VwGH 14.10.2016, Ra 2016/09/0093 mwN; VwGH 29.05.2006, 2005/09/0066 mwN). Auch im konkreten Fall wurden von Beginn des Strafverfahrens an stets Ermittlungen gegen den Beschuldigten geführt; die Tatvorwürfe waren ausreichend konkret, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, sich gegen diese zu verteidigen und ihn vor der Gefahr einer Doppelbestrafung zu schützen. Eine Verjährung ist daher nicht eingetreten, die rechtliche Wertung, dass der BF die Tat als zur Vertretung
außen berufenes Organ einer Gesellschaft (der B. KG) zu verantworten hat, konnte somit durch die in Spruchpunkt I. dieses Erkenntnisses vorgenommene Präzisierung abgebildet werden. Die Einbeziehung des § 33 Abs 2 ASVG in die übertretenen Rechtsvorschriften ergibt sich aus der bloß geringfügigen Beschäftigung E.s und der diesbezüglichen Rsp des VwGH (VwGH 16.02.2011, 2010/08/0153; VwGH 25.05.2011, 2011/08/0045). Die Strafnorm war ebenfalls zu präzisieren. Auch die Berufungsbehörde ist noch berechtigt, in der Tatumschreibung klarzustellen, dass der bestrafte Vertreter die Tat in einer bestimmten Funktion für eine bestimmte Gesellschaft gesetzt hat vergleiche VwGH 29.05.2006, 2005/09/0066 mwN). Die
Paragraph 32, Absatz 2, VStG erforderliche Verfolgungshandlung ist nur dann im Sinne einer Unterbrechung der Verjährungsfrist ausreichend, wenn dem Beschuldigten das vorgeworfene Verhalten hinsichtlich aller maßgeblichen Tatbestandselemente vorgehalten wird, es kommt aber in diesem Stadium des Verfahrens auf eine (zutreffende) rechtliche Qualifikation des Verhaltens im Zusammenhang mit der Verfolgungshandlung (noch) nicht an; die Verfolgungshandlung bezieht sich nur auf die Tat selbst, nicht auf deren rechtliche Wertung. In diesem Sinne ist es auch ohne Belang, ob der Beschuldigte die Tat in eigener Verantwortung oder als zur Vertretung
außen berufenes Organ einer Gesellschaft oder als verantwortlicher Beauftragter zu verantworten hat, weil diese Fragen nicht Tatbestandselement der ihm zur Last gelegten Übertretung, sondern ein die Frage der Verantwortlichkeit der von Anfang an als beschuldigt angesprochenen Person betreffendes Merkmal ist, das aber auf die Vollständigkeit der Verfolgungshandlung iSd Paragraph 32, VStG ohne Einfluss ist. Es ist daher nicht als rechtswidrig anzusehen und das Vorliegen der Verjährung zu verneinen, wenn dem Beschuldigten erstmals im Berufungsbescheid, und zwar
Ablauf der Frist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG vorgeworfen wird, die Übertretung in seiner Eigenschaft als Verantwortlicher
Paragraph 9, VStG begangen zu haben. […] Eine Auswechslung oder Überschreitung der "Sache" [findet dadurch] nicht statt vergleiche VwGH 14.10.2016, Ra 2016/09/0093 mwN; VwGH 29.05.2006, 2005/09/0066 mwN). Auch im konkreten Fall wurden von Beginn des Strafverfahrens an stets Ermittlungen gegen den Beschuldigten geführt; die Tatvorwürfe waren ausreichend konkret, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, sich gegen diese zu verteidigen und ihn vor der Gefahr einer Doppelbestrafung zu schützen. Eine Verjährung ist daher nicht eingetreten, die rechtliche Wertung, dass der BF die Tat als zur Vertretung
außen berufenes Organ einer Gesellschaft (der B. KG) zu verantworten hat, konnte somit durch die in Spruchpunkt römisch eins. dieses Erkenntnisses vorgenommene Präzisierung abgebildet werden. Die Einbeziehung des Paragraph 33, Absatz 2, ASVG in die übertretenen Rechtsvorschriften ergibt sich aus der bloß geringfügigen Beschäftigung E.s und der diesbezüglichen Rsp des VwGH (VwGH 16.02.2011, 2010/08/0153; VwGH 25.05.2011, 2011/08/0045). Die Strafnorm war ebenfalls zu präzisieren. 39.
G ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
G ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,-- zu bemessen. Dementsprechend hat die belangte Behörde auch den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens mit € 77,-- korrekt bemessen.
Paragraph 64, Absatz eins, VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Paragraph 64, Absatz 2, VStG ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,-- zu bemessen. Dementsprechend hat die belangte Behörde auch den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens mit € 77,-- korrekt bemessen. 40.
GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn ein Straferkenntnis bestätigt wird, einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von 20 % der verhängten Strafe aufzuerlegen. Auf diese Bestimmung stützt sich Spruchpunkt II.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn ein Straferkenntnis bestätigt wird, einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von 20 % der verhängten Strafe aufzuerlegen. Auf diese Bestimmung stützt sich Spruchpunkt römisch zwei. 41. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab (vgl angeführte Rsp), es ist nicht erkennbar, dass die vorliegende Rsp uneinheitlich wäre. Mit der Frage der Anwendung des § 20 VStG bzw des § 111 Abs 2 letzter Satz ASVG wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen; der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0096). Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Wesentlich waren auch Fragen der Beweiswürdigung; zu deren Überprüfung ist der VwGH jedoch im Allgemeinen nicht berufen (VwGH 24.03.2014, Ro 2014/01/0011).Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab vergleiche angeführte Rsp), es ist nicht erkennbar, dass die vorliegende Rsp uneinheitlich wäre. Mit der Frage der Anwendung des Paragraph 20, VStG bzw des Paragraph 111, Absatz 2, letzter Satz ASVG wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen; der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0096). Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Wesentlich waren auch Fragen der Beweiswürdigung; zu deren Überprüfung ist der VwGH jedoch im Allgemeinen nicht berufen (VwGH 24.03.2014, Ro 2014/01/0011). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.041.066.2813.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.