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{'item': 'VGW-041/066/2813/2017'}

Obsah (14)§ 52Art 133§ 111§ 64§ 4§ 7§ 8§ 36§ 35§ 50§ 45§ 20§ 32§ 9

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum03.05.2018 GeschäftszahlVGW-041/066/2813/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag

außen Berufener der B. KG mit dem Sitz in Wien, C.-weg, berechtigt zur Ausübung des Gewerbes „Taxi-Gewerbe, beschränkt auf die Verwendung von … Personenkraftwagen“, zu verantworten, dass der nur in der Unfallversicherung pflichtzuversichernde Dienstnehmer Herr D. E., geb 1969, am 24.06.2015 bei der B. KG beschäftigt war, wobei er zum Zeitpunkt der Kontrolle am 24.06.2015 um 22.42 Uhr durch Organe der Finanzpolizei …, in Wien, Taxistandplatz F., das Taxi mit dem behördlichen Kennzeichen W-…TX gelenkt hat, ohne dass er vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet worden war.“ Die verletzen Rechtsvorschriften lauten: § 111 Abs 1 Z 1 ASVG, BGBl 189/1955 idF BGBl I 150/2009 iVm § 33 Abs 1 und Abs 2 ASVG, BGBl 189/1955 idF BGBl I 31/2007 iZm § 9 Abs 1 VStG. Die Strafnorm lautet § 111 Abs 2 erster Strafsatz ASVG, BGBl 189/1955 idF BGBl I 150/2009.Die Beschwerde wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Anlastung zu lauten hat: „Sie haben als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als zur Vertretung

außen Berufener der B. KG mit dem Sitz in Wien, C.-weg, berechtigt zur Ausübung des Gewerbes „Taxi-Gewerbe, beschränkt auf die Verwendung von … Personenkraftwagen“, zu verantworten, dass der nur in der Unfallversicherung pflichtzuversichernde Dienstnehmer Herr D. E., geb 1969, am 24.06.2015 bei der B. KG beschäftigt war, wobei er zum Zeitpunkt der Kontrolle am 24.06.2015 um 22.42 Uhr durch Organe der Finanzpolizei …, in Wien, Taxistandplatz F., das Taxi mit dem behördlichen Kennzeichen W-…TX gelenkt hat, ohne dass er vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet worden war.“ Die verletzen Rechtsvorschriften lauten: Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG, Bundesgesetzblatt 189 aus 1955, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, 150 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 2, ASVG, Bundesgesetzblatt 189 aus 1955, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, 31 aus 2007, iZm Paragraph 9, Absatz eins, VStG. Die Strafnorm lautet Paragraph 111, Absatz 2, erster Strafsatz ASVG, Bundesgesetzblatt 189 aus 1955, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, 150 aus 2009,. II.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat daher

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 154,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.Der Beschwerdeführer hat daher

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 154,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen. III.römisch drei. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahren und Vorbringen 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 03.02.2017 wurde der Beschwerdeführerin (BF) schuldig erkannt, er habe am 24.06.2015, 22.42 den nur in der Unfallversicherung zu versichernden Dienstnehmer D. E., geboren 1969, als Lenker beschäftigt, dieser habe zu diesem Zeitpunkt am Taxistrandplatz F. das Taxi mit dem behördlichen Kennzeichen W-…TX gelenkt, ohne dass er vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet worden sei. Damit habe der BF § 111 iVm § 33 Abs 1 ASVG verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den BF

§ 111

Abs 1 Z 1 und Abs 2 erster Strafsatz ASVG eine Geldstrafe von € 770,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen 2 Stunden) verhängt und

§ 64VSt

G € 77,-- als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben (ON0-1).Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 03.02.2017 wurde der Beschwerdeführerin (BF) schuldig erkannt, er habe am 24.06.2015, 22.42 den nur in der Unfallversicherung zu versichernden Dienstnehmer D. E., geboren 1969, als Lenker beschäftigt, dieser habe zu diesem Zeitpunkt am Taxistrandplatz F. das Taxi mit dem behördlichen Kennzeichen W-…TX gelenkt, ohne dass er vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet worden sei. Damit habe der BF Paragraph 111, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den BF

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, erster Strafsatz ASVG eine Geldstrafe von € 770,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen 2 Stunden) verhängt und

Paragraph 64, VStG € 77,-- als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben (ON0-1).

  1. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde des BF, der im Wesentlichen vorbrachte, das Fahrzeug sei zur maßgeblichen Zeit von G. H., geboren 1965 gelenkt worden, der noch bis 23.07.2015 bei ihm gearbeitet habe und auch angemeldet gewesen sei. E. habe nie bei ihm gearbeitet. Er habe daher die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen (ON0-2).
  2. Am 30.05.2017 führte das VwG Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF und ein Vertreter der Finanzpolizei teilnahmen. Die ebenfalls geladene belangte Behörde hatte zuvor auf die Teilnahme verzichtet. Zwei Mitarbeiterinnen der Finanzpolizei, die an der Kontrolle am 24.06.2015 mitgewirkt hatten, wurden als Zeugen befragt (ON10, 1; ON16; ON11; ON12). H. und E. konnten nicht geladen werden, weil keine ladungsfähige Adresse ermittelt werden konnte (ON1-2; ON1-3; ON2 und ON13; ON17-1; ON17-2). In der mündlichen Verhandlung brachte der BF insbesondere ergänzend vor: Er habe in den letzten 17 Jahren fast 1 000 Mitarbeiter beschäftigt. Dass jemand falsche Papiere benützte, komme eigentlich nicht vor. Er betreibe sein Taxiunternehmen selbst. Er habe zwei Firmen mit insgesamt etwa … Fahrzeugen und etwa … Fahrern.

seinen Informationen hätte am 24.06.2015, 22.42 H. mit dem Taxi W-…TX fahren sollen. Seine Fahrzeuge wären bei ihm oder in Wien geparkt. Er habe ein Key-System, mit dem er die Fahrzeuge überwachen und sehen könne, welches Fahrzeug zu welcher Zeit wieviel gefahren sei, wieviel Umsatz gemacht worden sei usw. Er könne in diesem System aber nicht sehen, wer mit dem Fahrzeug gefahren sei. Außerdem habe er einen Kalender, in dem eingetragen sei, welcher Fahrer wann fahre. Der Kalender sei im Büro und in arabischer Sprache geführt. In diesem Kalender stehe, dass H. das Fahrzeug den ganzen Tag gehabt habe. Ein Fahrtenbuch für das Fahrzeug gebe es nicht. Auch die Abrechnung funktioniere über das Key-System. Er könne ausgeben lassen, wieviel Umsatz das jeweilige Fahrzeug in einer bestimmten Zeit gemacht habe. Im Key-System könne er aber nicht prüfen, welcher Fahrer diesen Umsatz gemacht habe, das ergebe sich aus seinem Kalender. Er könne nicht beherrschen, ob ein Fahrer das Taxi jemand anderem gebe. H. habe damals von ihm ein Grundgehalt und eine zusätzliche Zahlung bekommen. Die Höhe der zusätzlichen Zahlung sei davon abhängig gewesen, wieviel Umsatz er gemacht habe. Er sei sicher, dass auch bei der Kontrolle tatsächlich H. gefahren sei. Er sei zwar bei der Kontrolle nicht dabei gewesen, müsse das aber vermuten, denn H. habe er angemeldet und H. habe mit dem Fahrzeug fahren sollen. Es sei nicht möglich, anhand der in den Akten befindlichen Bilder (Ausweisfotos ON0-2 und MBA-Akt, AS9) festzustellen, dass die beiden Personen, die dort abgebildet sind nicht ein und dieselbe Person sind. Er habe H. angemeldet und ihm das Fahrzeug gegeben; jemand anderer sei damit nicht gefahren. Wenn etwas anderes passiert sein sollte, sei das hinter seinem Rücken passiert und gehe ihn nichts an. Er könne nicht überprüfen, ob einer seiner Fahrer bei der Kontrolle am 24.06.2015 dabei gewesen sei. Manchmal würden Fahrer ihm sagen, dass es eine Kontrolle gegeben habe, und ihm dann einen Zettel oder ein Formular von dieser Kontrolle geben. Für die Kontrolle am 24.06.2015 habe er keine solchen Zettel von einem seiner Fahrer bekommen. Er habe H. damals das Fahrzeug gegeben. Wenn ein Fahrer das Fahrzeug weitergeben wolle, müsse er ihn um Erlaubnis fragen. Wenn er nicht zustimme, dürfe das Fahrzeug nicht weitergegeben werden. II.römisch zwei. Feststellungen

  1. Der BF war am 24.06.2015 unbeschränkt haftender Gesellschafter der B. KG mit Sitz in Wien, C.-weg (FN …; MBA-Akt, AS37), die ein Taxiunternehmen betrieb und eine Gewerbeberechtigung für das Taxi-Gewerbe (beschränkt auf … Fahrzeuge) hatte (ON10, 3; MBA-Akt, AS17). Der BF hatte noch ein weiteres Taxiunternehmen. Insgesamt hatte der BF in seinen Unternehmen etwa … Fahrzeuge und etwa … Fahrer. Die Fahrzeuge parkten teilweise bei ihm, teilweise (an anderen Plätzen) in Wien (ON10, 3).
  2. Der BF überwachte seine Taxifahrzeuge mit dem „Key-System“, in dem er auch sehen konnte, welches Fahrzeug zu welcher Zeit wie viel gefahren war und wie viel Umsatz gemacht wurde. Das „Key-System“ ermöglichte aber keine Prüfung, welcher Fahrer diesen Umsatz gemacht hatte. Der BF führte in seinem Büro auch einen Dienstplan bzw Kalender in arabischer Sprache, in dem eingetragen war, welcher Fahrer wann fuhr (ON10, 3).
  3. Das Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen W-…TX war am 24.06.2015 auf den BF zugelassen (MBA-Akt, AS7R und AS42). Jedenfalls für dieses Fahrzeug wurde kein Fahrtenbuch geführt (ON10, 3).
  4. BF war der Auffassung, er könne nicht beherrschen, ob ein Fahrer ein Taxi jemand anderem gebe (ON10, 3). Der BF war auch der Auffassung, wenn ein Fahrer eines seiner Fahrzeuge (an einen anderen Fahrer) weitergebe, passiere das hinter seinem Rücken und gehe ihn nichts an (ON10, 4).
  5. Am 24.06.2015, 22.42 Uhr wurde durch die Finanzpolizei und die Polizei eine Kontrolle am Taxistandplatz Wien, F. durchgeführt. Dabei wurde auch das auf den BF zugelassene Taxi W-…TX kontrolliert. Das Fahrzeug wurde vom österreichischen Staatsbürger Herrn D. E., geb 1969, gelenkt. Dieser arbeitete für die B. KG und erhielt seine Arbeitsanweisungen vom BF, hatte um 20.00 Uhr zu arbeiten begonnen, das Ende seiner Schicht war für 01.30 Uhr vorgesehen. Die Tageslosung war bei beim „Chef“, nämlich dem BF, abzuliefern, der auch den Lohn von € 160,--/Monat in bar auszahlen sollte. (MBA-Akt, AS1R ff und AS6R f und AS8; ON12).
  6. Der BF machte keine Angaben zu seinem Einkommen. Er besitzt zwei Taxiunternehmen und ist für drei minderjährige Kinder sorgepflichtig (ON10, 3).
  7. Im Tatzeitpunkt lagen zum BF sieben rechtskräftige,

wie vor nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen (ON14). III.römisch drei. Beweiswürdigung

  1. Die Feststellungen ergeben sich aus den jeweils in Klammer angeführten Beweismitteln. Im Einzelnen ist festzuhalten:
  2. Die Feststellungen zu den Taxiunternehmen des BF, den vorhandenen Fahrzeugen und Fahrern sowie zum Umfang und Grenzen der Kontrolle der Fahrzeuge durch das „Key-System“ und den Dienstplan/Kalender ergeben sich aus den Angaben des BF (ON10, 3f), (hinsichtlich der B. KG) dem Firmenbuchauszug (MBA-Akt, AS37) und (hinsichtlich des Fahrzeugs W-…TX) aus der im verwaltungsbehördlichen Verfahrensakt befindlichen Dokumentation der Kontrolle vom 24.06.2015 und der Auskunft aus dem Kfz-Zentralregister (MBA-Akt, AS42).
  3. Die Feststellungen zur Auffassung des BF hinsichtlich seiner Möglichkeit und Betroffenheit im Zusammenhang mit von ihm nicht gestatteten Weitergaben seiner Fahrzeuge an andere Fahrer ergeben sich aus den Angaben des BF (ON10, 3f).
  4. Die Feststellungen zum Anlauf der Kontrolle am 24.06.2015 (Ort und Zeitpunkt der Kontrolle, Fahrzeuglenker, Arbeitgeber des Fahrzeuglenkers, Arbeitsanweisungen, Arbeitszeit, Vereinbarung zur Entlohnung und Ablieferung der Tageslosung) ergeben sich aus deren Dokumentation im verwaltungsbehördlichen Verfahrensakt (MBA-Akt, AS1R ff und AS6R f und AS8) und der Aussagen der Zeuginnen J. (ON11) und K. (ON12). Dass das Fahrzeug von E., nicht aber von H. gelenkt wurde, ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
  5. Zunächst ist festzuhalten, dass die Feststellungen ohne Befragung der beiden als Lenker in Frage kommenden Personen E. und H. getroffen werden mussten. Eine Befragung durch das Gericht in der Verhandlung war nicht möglich, weil zu beiden keine ladungsfähigen Adressen ermittelt werden konnten. H. hatte bis 02.10.2010 eine Meldeadresse in Österreich (ON1-2) und war bis 23.07.2015 (beim BF) zur Sozialversicherung gemeldet (ON1-1), E. hatte bis 22.02.2016 eine Meldeadresse in Österreich (ON1-3) und war zuletzt bis 01.11.1997 bei verschiedenen Arbeitgebern – niemals beim BF – zur Sozialversicherung gemeldet (MBA-Akt, AS4f).
  6. Dem BF ist insofern zu folgen, als die in den Akten befindlichen Ausweiskopien E.s (MBA-Akt, AS9) und H.s (ON0-2) – auch wenn sie auf den ersten Blick deutliche Unterschiede der abgebildeten Personen erkennen lassen – nicht geeignet sind, um mit ausreichender Sicherheit feststellen zu können, ob es sich um verschiedene oder um die gleiche Person handelt. So geben etwa die in den Ausweisen vermerkten Zeitangaben einen Hinweis auf einen Zeitraum von zumindest 10 Jahren zwischen den beiden Fotos, außerdem verhindern Haarschnitt und Kopfposition auf dem Ausweis E.s auch einen aussagekräftigen Vergleich der Gesichtszüge und Kopfformen.
  7. Dennoch konnte die Feststellung getroffen werden, dass das Fahrzeug bei der Kontrolle von E. und nicht von H. gelenkt wurde. Beide waren im Zeitpunkt der Kontrolle österreichische Staatsbürger (ON1-1; ON1-2), sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass etwa im Hinblick auf einen unsicheren Aufenthaltsstatus ein falscher Ausweis vorgezeigt wurde. Außerdem wurde die Kontrolle des Taxistandplatzes von Polizei und Finanzpolizei gemeinsam durchgeführt (ON11; ON12, 2) und die Identitätsprüfung des angetroffenen Lenkers wurde doppelt, zunächst durch die Polizei, dann durch die Finanzpolizei durchgeführt (ON12, 2). Es ist davon auszugehen, dass eine Abweichung zwischen der angetroffenen Person und dem von dieser vorgewiesenen Ausweis bei der durchgeführten zweifachen Identitätsprüfung jedenfalls aufgefallen und gegebenenfalls dokumentiert worden wäre (ON12, 2: arg „Wenn sich bei Identitätskontrolle irgendeine Besonderheit ergibt, halten wir das immer im Akt fest. Wenn z.B. die Polizei von uns gebeten wird, nochmals eine Identitätsprüfung zu machen, würden wir einen entsprechenden Aktenvermerk machen.“) Im Übrigen steht dieses Beweisergebnis auch in schlüssigem Zusammenhang mit den vom angetroffenen Fahrer selbst im Personenblatt eingetragenen Daten, wo der angetroffene Lenker Namen und Geburtsdatum eintrug, außerdem korrekte Angaben zur B. KG und zum BF (Arbeitsanweisungen von „A.“) sowie zu seinen Arbeitszeiten und seiner Entlohnung (MBA-Akt, AS6R). Auch E.s Auskunft, er übe diesen Beruf/diese Tätigkeit schon 20 Jahre aus (MBA-Akt, AS6R) steht in schlüssigem Zusammenhang mit seinen sozialversicherungsrechtlichen Meldungen (soweit solche vorhanden sind), war er doch jedenfalls ab 26.02.1996 – somit zu einem knappe 20 Jahre vor der Kontrolle am 24.06.2015 liegenden Zeitpunkt – bei einem Taxiunternehmen zur Sozialversicherung angemeldet (MBA-Akt, AS4R). Zu H. liegt hingegen nur eine sozialversicherungsrechtliche Anmeldung beim BF von 04.02.2011 bis 23.07.2015 vor.
  8. Die Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des BF (Sorgepflicht für drei minderjährige Kinder; Besitzer zweier Taxiunternehmen) ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des BF in der Verhandlung (ON10, 3) und (hinsichtlich der B. KG) dem Firmenbuch (MBA-Akt, AS37).
  9. Die Feststellungen zu den Vormerkungen des BF ergeben sich aus vom Gericht durchgeführten Abfragen (ON14; ON15; MBA-Akt, AS19). IV.römisch vier. Rechtliche Beurteilung
  10. Die maßgeblichen Bestimmungen des ASVG lauten in der jeweils anzuwendenden Fassung (auszugsweise): § 5.

(1)Von der Vollversicherung

§ 4

sind - unbeschadet einer

§ 7

oder

§ 8eintretenden Teilversicherung - ausgenommen:Paragraph 5,

(1)Von der Vollversicherung

Paragraph 4, sind - unbeschadet einer

Paragraph 7, oder

Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung - ausgenommen: […]

  1. Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);
  2. Dienstnehmer und ihnen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen); […]

(2)Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn es
  1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 31,17 €, insgesamt jedoch von höchstens 405,98 € gebührt oder
  2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 405,98 € gebührt. […] §
  3. Nur in den

stehend angeführten Versicherungen sind von den im § 4 genannten Personen auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):Paragraph 7, Nur in den

stehend angeführten Versicherungen sind von den im Paragraph 4, genannten Personen auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert): […] 3. in der Unfallversicherung hinsichtlich der

stehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse):

  1. a)die im § 5 Abs. 1 Z 2 von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten;
  2. a)die im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten; […] § 33.

(1)Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte,

diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen

dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Paragraph 33,

(1)Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte,

diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen

dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. […]

(2)Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung

§ 7Z 3 lit.

a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung

diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

(2)Absatz eins, gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung

Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung

diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind. […] § 35.

(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.Paragraph 35,
(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
(3)Der Dienstgeber kann die Erfüllung der ihm

den §§ 33 und 34 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben.

(3)Der Dienstgeber kann die Erfüllung der ihm

den Paragraphen 33 und 34 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben. […] § 111.

(1)Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige

§ 36

meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person

§ 35Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses BundesgesetzesParagraph 111,

(1)Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige

Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person

Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes 1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder […]

(2)Die Ordnungswidrigkeit

Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar

(2)Die Ordnungswidrigkeit

Absatz eins, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar - mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2 180 €, im Wiederholungsfall von 2 180 € bis zu 5 000 €, - bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch

anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln

Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch

anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln

Absatz eins, die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind. 21. Die maßgeblichen Bestimmungen des VStG lauten (auszugsweise): § 5.

(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Paragraph 5,
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2)Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. […] § 9.
(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung

außen berufen ist.Paragraph 9,

(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung

außen berufen ist. […] § 16.

(1)Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.Paragraph 16,
(1)Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
(2)Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12

den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

(2)Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12,

den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. […] § 19.

(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Paragraph 19,
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die

dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die

dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. §

  1. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.Paragraph 20, Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden. […] § 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:Paragraph 44 a, Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
  2. die als erwiesen angenommene Tat;
  3. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
  4. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
  5. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
  6. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten. § 45.

(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wennParagraph 45,
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn […] 4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind; […] Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. 22.

§ 50Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

  1. Daraus ergibt sich für den festgestellten Sachverhalt:
  2. E.s Tätigkeit zum Zeitpunkt der Kontrolle am 24.06.2015 (Lenken des auf den BF zugelassenen Taxifahrzeugs mit der Verpflichtung, die erzielte Tageslosung beim BF abzuliefern, gegen ein monatliches Entgelt vom BF bzw der B. KG, wobei der BF Arbeitsanweisungen gab und insbesondere den Dienstplan erstellte und mit dem Taxifahrzeug das wesentliche Betriebsmittel beistellte) ist unzweifelhaft als unselbständige Tätigkeit im Taxibetrieb der B. KG zu betrachten. Aus der Höhe des vereinbarten monatlichen Entgelts (€ 160,--) ergibt sich, dass eine geringfügige Beschäftigung vorlag (§ 5 Abs 2 ASVG) und eine Teilversicherung in der Unfallversicherung vorlag (§ 7 Z 3 lit a ASVG; § 5 Abs 1 Z 2 ASVG). Dementsprechend wäre E. vor dessen Arbeitsantritt am 24.06.2015, 20.00 Uhr vom Dienstgeber beim Krankenversicherungsträger anzumelden gewesen (§ 33 Abs 1 und Abs 2 ASVG). Dienstgeber und damit zur Durchführung der Anmeldung verpflichtet war die B. KG, weil der Betrieb, in dem E. beschäftigt war, auf deren Rechnung geführt wurde (§ 35 Abs 1 ASVG). Bei der B. KG war der BF als unbeschränkt haftender Gesellschafter (Komplementär) iSd § 9 Abs 1 VStG

außen zur Vertretung berufen und damit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die KG strafrechtlich verantwortlich (vgl VwGH 22.03.2012, 2012/07/0018 mwN; dass die Verpflichtung

§ 35

Abs 3 ASVG übertragen worden war, kam nicht hervor).E.s Tätigkeit zum Zeitpunkt der Kontrolle am 24.06.2015 (Lenken des auf den BF zugelassenen Taxifahrzeugs mit der Verpflichtung, die erzielte Tageslosung beim BF abzuliefern, gegen ein monatliches Entgelt vom BF bzw der B. KG, wobei der BF Arbeitsanweisungen gab und insbesondere den Dienstplan erstellte und mit dem Taxifahrzeug das wesentliche Betriebsmittel beistellte) ist unzweifelhaft als unselbständige Tätigkeit im Taxibetrieb der B. KG zu betrachten. Aus der Höhe des vereinbarten monatlichen Entgelts (€ 160,--) ergibt sich, dass eine geringfügige Beschäftigung vorlag (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) und eine Teilversicherung in der Unfallversicherung vorlag (Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG; Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG). Dementsprechend wäre E. vor dessen Arbeitsantritt am 24.06.2015, 20.00 Uhr vom Dienstgeber beim Krankenversicherungsträger anzumelden gewesen (Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 2, ASVG). Dienstgeber und damit zur Durchführung der Anmeldung verpflichtet war die B. KG, weil der Betrieb, in dem E. beschäftigt war, auf deren Rechnung geführt wurde (Paragraph 35, Absatz eins, ASVG). Bei der B. KG war der BF als unbeschränkt haftender Gesellschafter (Komplementär) iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG

außen zur Vertretung berufen und damit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die KG strafrechtlich verantwortlich vergleiche VwGH 22.03.2012, 2012/07/0018 mwN; dass die Verpflichtung

Paragraph 35, Absatz 3, ASVG übertragen worden war, kam nicht hervor).

  1. Weil der BF E. vor dessen Arbeitsantritt am 24.06.2015, 20.00 Uhr nicht angemeldet hatte, hat der den objektiven Tatbestand des § 111 Abs 1 Z 1 ASVG iVm § 33 Abs 1 und Abs 2 ASVG iZm § 9 Abs 1 VStG erfüllt. Weil der BF E. vor dessen Arbeitsantritt am 24.06.2015, 20.00 Uhr nicht angemeldet hatte, hat der den objektiven Tatbestand des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 2, ASVG iZm Paragraph 9, Absatz eins, VStG erfüllt.
  2. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt, denn:
  3. Im Zusammenhang mit Ungehorsamsdelikten iSd § 5 Abs 1 VStG, bei denen gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG von vornherein die Vermutung des Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) besteht, ist es Sache des Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf und initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Den Beschuldigten trifft (nur) dann kein Verschulden, wenn nicht erkennbar ist, welche "tauglichen und zumutbaren" Maßnahmen er zur Verhinderung der entsprechenden Verwaltungsübertretung hätte treffen sollen (VwGH 11.01.2018, Ra 2017/11/0152 mwN)Im Zusammenhang mit Ungehorsamsdelikten iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG, bei denen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG von vornherein die Vermutung des Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) besteht, ist es Sache des Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf und initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Den Beschuldigten trifft (nur) dann kein Verschulden, wenn nicht erkennbar ist, welche "tauglichen und zumutbaren" Maßnahmen er zur Verhinderung der entsprechenden Verwaltungsübertretung hätte treffen sollen (VwGH 11.01.2018, Ra 2017/11/0152 mwN)
  4. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass der Dienstgeber, will er das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses durch die Aufnahme einer Beschäftigung ohne seine Zustimmung bzw ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung verhindern, ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw entsprechende Weisungen erteilen und deren Befolgung sicherstellen muss. Damit wird keine lückenlose Kontrolle verlangt; eine solche ist insbesondere dann nicht möglich, wenn die Arbeit disloziert außerhalb einer Betriebsstätte aufgenommen wird. Dies enthebt den Dienstgeber aber nicht von seiner Verpflichtung, alle möglichen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Arbeitsaufnahme gegen seinen Willen zu verhindern (VwGH 26.01.2015, Ra 2014/08/0065; VwGH 27.06.2016, Ra 2015/08/0184; VwGH 13.03.2017, Ra 2017/08/0014; mwN).
  5. Aus der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich: Anforderungen an das

der Rechtsprechung des VwGH einzurichtende Kontrollsystem dürfen insbesondere dann nicht überspannt werden, wenn – wie im gegebenen Fall bei einem Taxiunternehmen – die Arbeit disloziert außerhalb einer Betriebsstätte aufgenommen wird. Das war im Unternehmen des BF offensichtlich zumindest teilweise der Fall, denn seine Fahrzeuge parkten teilweise bei ihm und teilweise (an anderen Plätzen) in Wien (ON10, 3). Doch auch bei dislozierter Arbeitsleistung wäre der BF verpflichtet gewesen, alle möglichen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Arbeitsaufnahme gegen seinen Willen zu verhindern (VwGH 26.01.2015, Ra 2014/08/0065; VwGH 27.06.2016, Ra 2015/08/0184), und hätte sich zu diesem Zweck nicht nur auf eine allenfalls erteilte Weisung, ein Fahrzeug dürfe nur mit seiner vorherigen Zustimmung weitergegeben werden (ON10, 5), beschränken dürfen, sondern deren Einhaltung auch durch Androhung entsprechender Sanktionen und weitere geeignete Maßnahmen sicherstellen müssen. So wäre etwa die Verpflichtung der Fahrer zur Aufzeichnung ihrer Fahrten in einem Fahrtenbuch eine geeignete und auch zumutbare Maßnahme gewesen, die keineswegs eine (in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ausdrücklich nicht geforderte) lückenlose Kontrolle bedeutet hätte. Das Kontrollsystem des BF beschränkte sich aber auf die von den Fahrzeugen durchgeführten Fahrten und erzielten Umsätze im „Key-System“ und die vom BF vorgenommene Einteilung der Fahrer im von ihm geführten Dienstplan/Kalender (ON10, 3). Der BF hat somit davon abgesehen geeignete und zumutbare Maßnahmen zu treffen, die es erlaubt hätten

zuvollziehen, welche Fahrer ein Fahrzeug lenkte. Dieses Absehen von geeigneten und zumutbaren Maßnahmen entsprach im Übrigen auch seiner Auffassung, es gehe ihn nichts an, wenn ein Fahrzeug ohne seine Erlaubnis weitergegeben werde (ON10, 4). Dass er Maßnahmen getroffen hatte, die es ihm ermöglicht hätten

zuvollziehen, welcher Fahrer mit seinem Fahrzeug gefahren war, behauptete der BF nicht einmal. Der BF hat somit nicht dargelegt, dass er alle möglichen und zumutbaren Vorkehrungen getroffen hat, um ein wirksames Kontrollsystem. Daher trifft ihn an der Übertretung ein Verschulden und auch der subjektive Tatbestand ist somit erfüllt.

  1. Zur Bemessung der Strafe wurde erwogen:
  2. Weil der BF im Tatzeitpunkt keine rechtskräftige einschlägige Vormerkung aufwies, kommt der erste Strafsatz des § 111 Abs 2 ASVG mit einem Strafrahmen von € 730,-- bis € 2 180,-- zur Anwendung. Die weiteren Voraussetzungen des § 111 Abs 2 letzter Satz ASVG für die Herabsetzung der Strafe unter die vorgesehene Mindestgrenze waren jedoch nicht erfüllt, weil nicht erkennbar war, dass der BF sich um die Einrichtung eines geeigneten Kontrollsystems wenigstens bemüht hätte, sondern er sich auf den Standpunkt zurückzog, eine von ihm nicht erlaubte Weitergabe des Fahrzeugs an einen anderen Fahrer gehe ihn nichts an und sein Verschulden somit nicht als geringfügig betrachtet werden kann. Weil der BF im Tatzeitpunkt keine rechtskräftige einschlägige Vormerkung aufwies, kommt der erste Strafsatz des Paragraph 111, Absatz 2, ASVG mit einem Strafrahmen von € 730,-- bis € 2 180,-- zur Anwendung. Die weiteren Voraussetzungen des Paragraph 111, Absatz 2, letzter Satz ASVG für die Herabsetzung der Strafe unter die vorgesehene Mindestgrenze waren jedoch nicht erfüllt, weil nicht erkennbar war, dass der BF sich um die Einrichtung eines geeigneten Kontrollsystems wenigstens bemüht hätte, sondern er sich auf den Standpunkt zurückzog, eine von ihm nicht erlaubte Weitergabe des Fahrzeugs an einen anderen Fahrer gehe ihn nichts an und sein Verschulden somit nicht als geringfügig betrachtet werden kann.
  3. Aus diesem Grund kam auch ein Vorgehen

§ 45Abs 1 letzter Satz VSt

G (Ermahnung) nicht in Betracht. Denn die dafür erforderliche Geringfügigkeit des Verschuldens liegt nur vor, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH 10.12.2001, 2001/10/0049; VwGH 29.11.2007, 2007/09/0229 zur Vorgängerbestimmung § 21 Abs 1 VStG). Aus den eben genannten Gründen kann das Verschulden des BF

diesem Maßstab gerade nicht als geringfügig betrachtet werden.Aus diesem Grund kam auch ein Vorgehen

Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG (Ermahnung) nicht in Betracht. Denn die dafür erforderliche Geringfügigkeit des Verschuldens liegt nur vor, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH 10.12.2001, 2001/10/0049; VwGH 29.11.2007, 2007/09/0229 zur Vorgängerbestimmung Paragraph 21, Absatz eins, VStG). Aus den eben genannten Gründen kann das Verschulden des BF

diesem Maßstab gerade nicht als geringfügig betrachtet werden.

  1. Mildernd war der kurze angelastete Tatzeitraum zu berücksichtigen, die im angefochtenen Straferkenntnis angenommene Unbescholtenheit lag jedoch tatsächlich nicht vor (ON14; zB VwGH 14.11.2001, 2001/03/0218). Erschwerungsgründe kamen nicht hervor. Die Tatsache, das bloß eine geringfügige Beschäftigung E.s festgestellt wurde, mindert den objektiven Unrechtsgehalt der Tat.
  2. Für die Gebrauchnahme der außerordentlichen Strafmilderung

§ 20VSt

G kommt es nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht

(VwGH 27.02.1992, 92/02/0095; VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0096). Im Hinblick auf Zahl und Gewicht der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe kann ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe nicht festgestellt werden. Für die Gebrauchnahme der außerordentlichen Strafmilderung

Paragraph 20, VStG kommt es nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht

(VwGH 27.02.1992, 92/02/0095; VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0096). Im Hinblick auf Zahl und Gewicht der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe kann ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe nicht festgestellt werden.

  1. Unter Bedachtnahme auf den anzuwendenden Strafrahmen und die erwähnten Strafzumessungsgründe sowie im Hinblick auf den Verschuldensgrad (sich aus dem Fehlen eines geeigneten Kontrollsystem ergebende Fahrlässigkeit; kein Vorsatz) und die wirtschaftlichen Verhältnisse des BF, die insbesondere durch die Sorgepflicht für drei minderjährige Kinder gekennzeichnet ist, erscheint die von der Behörde verhängte Strafe, die sich im unteren Bereich des Strafrahmens bewegt, tat- und schuldangemessen und keineswegs zu hoch. Eine Herabsetzung kam schon im Hinblick auf die Begehung der Tat im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes und spezialpräventive Überlegungen, deren Berücksichtigung im konkreten Fall erforderlich schien, weil der BF noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Auffassung war, die von ihm nicht erlaubte Weitergabe seines Fahrzeugs an einen anderen Fahrer gehe ihn nichts an, nicht in Betracht. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist auch im Hinblick auf die verhängte Geldstrafe verhältnismäßig.
  2. Zu den in Spruchpunkt I. vorgenommenen Präzisierungen ist festzuhalten:Zu den in Spruchpunkt römisch eins. vorgenommenen Präzisierungen ist festzuhalten:
  3. Wird ein Täter als verantwortliches Organ einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit iSd § 9 Abs 1 VStG bestraft, so erfordert § 44a lit a VStG, dass im Spruch des Straferkenntnisses die Art der Organfunktion, derzufolge der Täter zur Vertretung

außen berufen ist, eindeutig angeführt wird. Bei einer KG ist der Komplementär

außen zur Vertretung berufen (VwGH 27.09.1988, 88/08/0054; VwGH 22.03.2012, 2012/07/0018 mwN).Wird ein Täter als verantwortliches Organ einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG bestraft, so erfordert Paragraph 44 a, Litera a, VStG, dass im Spruch des Straferkenntnisses die Art der Organfunktion, derzufolge der Täter zur Vertretung

außen berufen ist, eindeutig angeführt wird. Bei einer KG ist der Komplementär

außen zur Vertretung berufen (VwGH 27.09.1988, 88/08/0054; VwGH 22.03.2012, 2012/07/0018 mwN). 38. Auch die Berufungsbehörde ist noch berechtigt, in der Tatumschreibung klarzustellen, dass der bestrafte Vertreter die Tat in einer bestimmten Funktion für eine bestimmte Gesellschaft gesetzt hat (vgl VwGH 29.05.2006, 2005/09/0066 mwN). Die

§ 32Abs 2 VSt

G erforderliche Verfolgungshandlung ist nur dann im Sinne einer Unterbrechung der Verjährungsfrist ausreichend, wenn dem Beschuldigten das vorgeworfene Verhalten hinsichtlich aller maßgeblichen Tatbestandselemente vorgehalten wird, es kommt aber in diesem Stadium des Verfahrens auf eine (zutreffende) rechtliche Qualifikation des Verhaltens im Zusammenhang mit der Verfolgungshandlung (noch) nicht an; die Verfolgungshandlung bezieht sich nur auf die Tat selbst, nicht auf deren rechtliche Wertung. In diesem Sinne ist es auch ohne Belang, ob der Beschuldigte die Tat in eigener Verantwortung oder als zur Vertretung

außen berufenes Organ einer Gesellschaft oder als verantwortlicher Beauftragter zu verantworten hat, weil diese Fragen nicht Tatbestandselement der ihm zur Last gelegten Übertretung, sondern ein die Frage der Verantwortlichkeit der von Anfang an als beschuldigt angesprochenen Person betreffendes Merkmal ist, das aber auf die Vollständigkeit der Verfolgungshandlung iSd § 32 VStG ohne Einfluss ist. Es ist daher nicht als rechtswidrig anzusehen und das Vorliegen der Verjährung zu verneinen, wenn dem Beschuldigten erstmals im Berufungsbescheid, und zwar

Ablauf der Frist des § 31 Abs. 2 VStG vorgeworfen wird, die Übertretung in seiner Eigenschaft als Verantwortlicher

§ 9VSt

G begangen zu haben. […] Eine Auswechslung oder Überschreitung der "Sache" [findet dadurch] nicht statt (vgl VwGH 14.10.2016, Ra 2016/09/0093 mwN; VwGH 29.05.2006, 2005/09/0066 mwN). Auch im konkreten Fall wurden von Beginn des Strafverfahrens an stets Ermittlungen gegen den Beschuldigten geführt; die Tatvorwürfe waren ausreichend konkret, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, sich gegen diese zu verteidigen und ihn vor der Gefahr einer Doppelbestrafung zu schützen. Eine Verjährung ist daher nicht eingetreten, die rechtliche Wertung, dass der BF die Tat als zur Vertretung

außen berufenes Organ einer Gesellschaft (der B. KG) zu verantworten hat, konnte somit durch die in Spruchpunkt I. dieses Erkenntnisses vorgenommene Präzisierung abgebildet werden. Die Einbeziehung des § 33 Abs 2 ASVG in die übertretenen Rechtsvorschriften ergibt sich aus der bloß geringfügigen Beschäftigung E.s und der diesbezüglichen Rsp des VwGH (VwGH 16.02.2011, 2010/08/0153; VwGH 25.05.2011, 2011/08/0045). Die Strafnorm war ebenfalls zu präzisieren. Auch die Berufungsbehörde ist noch berechtigt, in der Tatumschreibung klarzustellen, dass der bestrafte Vertreter die Tat in einer bestimmten Funktion für eine bestimmte Gesellschaft gesetzt hat vergleiche VwGH 29.05.2006, 2005/09/0066 mwN). Die

Paragraph 32, Absatz 2, VStG erforderliche Verfolgungshandlung ist nur dann im Sinne einer Unterbrechung der Verjährungsfrist ausreichend, wenn dem Beschuldigten das vorgeworfene Verhalten hinsichtlich aller maßgeblichen Tatbestandselemente vorgehalten wird, es kommt aber in diesem Stadium des Verfahrens auf eine (zutreffende) rechtliche Qualifikation des Verhaltens im Zusammenhang mit der Verfolgungshandlung (noch) nicht an; die Verfolgungshandlung bezieht sich nur auf die Tat selbst, nicht auf deren rechtliche Wertung. In diesem Sinne ist es auch ohne Belang, ob der Beschuldigte die Tat in eigener Verantwortung oder als zur Vertretung

außen berufenes Organ einer Gesellschaft oder als verantwortlicher Beauftragter zu verantworten hat, weil diese Fragen nicht Tatbestandselement der ihm zur Last gelegten Übertretung, sondern ein die Frage der Verantwortlichkeit der von Anfang an als beschuldigt angesprochenen Person betreffendes Merkmal ist, das aber auf die Vollständigkeit der Verfolgungshandlung iSd Paragraph 32, VStG ohne Einfluss ist. Es ist daher nicht als rechtswidrig anzusehen und das Vorliegen der Verjährung zu verneinen, wenn dem Beschuldigten erstmals im Berufungsbescheid, und zwar

Ablauf der Frist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG vorgeworfen wird, die Übertretung in seiner Eigenschaft als Verantwortlicher

Paragraph 9, VStG begangen zu haben. […] Eine Auswechslung oder Überschreitung der "Sache" [findet dadurch] nicht statt vergleiche VwGH 14.10.2016, Ra 2016/09/0093 mwN; VwGH 29.05.2006, 2005/09/0066 mwN). Auch im konkreten Fall wurden von Beginn des Strafverfahrens an stets Ermittlungen gegen den Beschuldigten geführt; die Tatvorwürfe waren ausreichend konkret, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, sich gegen diese zu verteidigen und ihn vor der Gefahr einer Doppelbestrafung zu schützen. Eine Verjährung ist daher nicht eingetreten, die rechtliche Wertung, dass der BF die Tat als zur Vertretung

außen berufenes Organ einer Gesellschaft (der B. KG) zu verantworten hat, konnte somit durch die in Spruchpunkt römisch eins. dieses Erkenntnisses vorgenommene Präzisierung abgebildet werden. Die Einbeziehung des Paragraph 33, Absatz 2, ASVG in die übertretenen Rechtsvorschriften ergibt sich aus der bloß geringfügigen Beschäftigung E.s und der diesbezüglichen Rsp des VwGH (VwGH 16.02.2011, 2010/08/0153; VwGH 25.05.2011, 2011/08/0045). Die Strafnorm war ebenfalls zu präzisieren. 39.

§ 64Abs 1 VSt

G ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

§ 64Abs 2 VSt

G ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,-- zu bemessen. Dementsprechend hat die belangte Behörde auch den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens mit € 77,-- korrekt bemessen.

Paragraph 64, Absatz eins, VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Paragraph 64, Absatz 2, VStG ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,-- zu bemessen. Dementsprechend hat die belangte Behörde auch den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens mit € 77,-- korrekt bemessen. 40.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn ein Straferkenntnis bestätigt wird, einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von 20 % der verhängten Strafe aufzuerlegen. Auf diese Bestimmung stützt sich Spruchpunkt II.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn ein Straferkenntnis bestätigt wird, einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von 20 % der verhängten Strafe aufzuerlegen. Auf diese Bestimmung stützt sich Spruchpunkt römisch zwei. 41. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab (vgl angeführte Rsp), es ist nicht erkennbar, dass die vorliegende Rsp uneinheitlich wäre. Mit der Frage der Anwendung des § 20 VStG bzw des § 111 Abs 2 letzter Satz ASVG wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen; der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0096). Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Wesentlich waren auch Fragen der Beweiswürdigung; zu deren Überprüfung ist der VwGH jedoch im Allgemeinen nicht berufen (VwGH 24.03.2014, Ro 2014/01/0011).Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab vergleiche angeführte Rsp), es ist nicht erkennbar, dass die vorliegende Rsp uneinheitlich wäre. Mit der Frage der Anwendung des Paragraph 20, VStG bzw des Paragraph 111, Absatz 2, letzter Satz ASVG wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen; der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0096). Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Wesentlich waren auch Fragen der Beweiswürdigung; zu deren Überprüfung ist der VwGH jedoch im Allgemeinen nicht berufen (VwGH 24.03.2014, Ro 2014/01/0011). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.041.066.2813.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.