RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum04.05.2018 GeschäftszahlVGW-031/087/5094/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Dr. Zirm über die Beschwerde des Herrn S. A., vom 28.03.2018, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat …, vom 12.03.2018, Zl. VStV/917301402876/2017, wegen Übertretung des § 102 Abs. 1 KFG iVm § 36 lit. e und § 57a Abs. 5 KFG, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Dr. Zirm über die Beschwerde des Herrn S. A., vom 28.03.2018, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat …, vom 12.03.2018, Zl. VStV/917301402876/2017, wegen Übertretung des Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 36, Litera e und Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe I.römisch eins. Verfahrensgang
- Mit dem angefochtenen Straferkenntnis warf die LPD Wien (im Folgenden: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer vor, er habe am 08.09.2017 um 02:30 Uhr in Wien, gegenüber …platz, Richtung stadtauswärts, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-... im öffentlichen Verkehr verwendet, obwohl an diesem keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 und 6 KFG) angebracht war, weil diese beschädigt und das Kennzeichen nicht vollständig ablesbar war.
- Mit dem angefochtenen Straferkenntnis warf die LPD Wien (im Folgenden: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer vor, er habe am 08.09.2017 um 02:30 Uhr in Wien, gegenüber …platz, Richtung stadtauswärts, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-... im öffentlichen Verkehr verwendet, obwohl an diesem keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (Paragraph 57 a, Absatz 5 und 6 KFG) angebracht war, weil diese beschädigt und das Kennzeichen nicht vollständig ablesbar war.
- Die belangte Behörde verhängte über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 102 Abs. 1 KFG iVm. § 36 lit. e und § 57a Abs. 5 KFG gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe von € 75,— bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden und legte ihm einen Kostenbeitrag in der Höhe des Mindestsatzes gemäß § 64 Abs. 2 VStG von € 10,- auf.
- Die belangte Behörde verhängte über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 36, Litera e und Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe von € 75,— bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden und legte ihm einen Kostenbeitrag in der Höhe des Mindestsatzes gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG von € 10,- auf.
- Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die angeführte Verwaltungsübertretung sei aufgrund der Anzeige, bei der es sich um eine dienstliche Wahrnehmung eines Einsatzbeamten handelte, erwiesen.
- Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer bezüglich der Beschwerdegründe auf seinen im Verwaltungsstrafverfahren (gegen die zunächst ergangene Strafverfügung) erhobenen Einspruch vom 28.09.2017 verweist. In diesem Einspruch führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass im Zuge der Kontrolle seines Fahrzeuges ein Polizist mit seinem Schlüssel im Nahbereich der Windschutzscheibe hantiert habe und im Zuge dessen wohl die Begutachtungsplakette beschädigt habe. Er fühle sich aus diesem Grund zu Unrecht bestraft.
- Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien samt der Akten des Verwaltungsverfahrens vor. II.römisch zwei. Sachverhalt
- Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde: 1.
- Der Beschwerdeführer hat das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-... am 08.09.2017 um 02:30 Uhr in Wien gelenkt. Dabei wurde er vom Meldungsleger und zwei weiteren im Einsatz befindlichen Kollegen des Meldungslegers angehalten und einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Im Rahmen dieser Verkehrskontrolle wurde die auf der Windschutzscheibe des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeuges angebrachte Begutachtungsplakette überprüft, beanstandet und schließlich die oben genannte Verwaltungsübertretung zur Anzeige gebracht. 1.
- Die vom Meldungsleger überprüfte Begutachtungsplakette ist an der rechten oberen Ecke leicht beschädigt. Die Beschädigung betrifft lediglich das letzte Zeichen des in die Begutachtungsplakette gestanzten Kennzeichens. 1.
- Dieses letzte Zeichen des Kennzeichens auf der Begutachtungsplakette ist trotz der Beschädigung als „Z“ identifizierbar und somit das Kennzeichen „W ...“ von der Begutachtungsplakette ablesbar. 1.
- Die Begutachtungsplakette ist im Monatsfeld „8“ und im Jahresfeld „17“ gelocht.
- Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung: 2.1 Die in den Punkt 1.1., 1.
- und Punkt 1.
- getroffenen Feststellungen – einschließlich des dargelegten Verfahrensgangs – konnten in unbedenklicher Weise nach Einsicht in den Verwaltungsakt getroffen werden. Diese Feststellungen sind unzweifelhaft und unbestrittenen. 2.
- Die in Punkt 1.
- getroffene Feststellung ergibt sich aus der Prüfung der im Verwaltungsakt befindlichen Schwarz-Weiß-Kopie einer Fotografie der beanstandeten Begutachtungsplakette des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeuges: Bei objektiver Betrachtung der Begutachtungsplakette kommt für das letzte – teilweise beschädigte – Zeichen des Kennzeichens auf den ersten Blick denkmöglich nur die Ziffer „2“ oder der Buchstabe „Z“ in Frage. Eindeutig zu erkennen sind nämlich der waagrechte untere Balken des Buchstabens „Z“, bestehend aus vier Lochstanzungen, sowie der diagonale Verbindungsbalken, den sowohl die Ziffer „2“ als auch der Buchstabe „Z“ identermaßen aufweisen. Der obere waagrechte Balken des Buchstabens „Z“ (dieser ist mit dem unteren Balken ident, nur parallel weiter oben gelegen) unterscheidet sich vom oberen Teil der Ziffer „2“ insofern, als die Ziffer „2“ eine Krümmung und daher nur zwei waagrecht nebeneinander befindliche Stanzungen in der obersten Ebene aufweist. Dies ist mit einem Blick aus den am Beginn des Kennzeichens befindlichen gestanzten Ziffern „...“ auf der Begutachtungsplakette zu erkennen. Die Ziffer „2“ kommt aus Sicht des Verwaltungsgerichtes Wien für das letzte Zeichen des Kennzeichens schon deshalb nicht in Frage, da auf der Fotografie im Verwaltungsakt zumindest drei waagrechte Stanzungen des oberen Balkens als solche erkennbar sind. Zu keinem anderen Ergebnis kann man vor dem Hintergrund der Rechtslage kommen, wonach gemäß § 26 Abs. 6 Z 2 lit. e KDV 1967, BGBl. Nr. 399/1967, – mit wenigen Ausnahmen – grundsätzlich jedes Kennzeichen mit einer Ziffer zu beginnen und einem Buchstaben zu enden hat (vgl. hingegen Z 1 leg.cit. für besondere Kategorien von Fahrzeugen [nur Ziffern] und Z 3 lit. e leg.cit. für Wunschkennzeichen [Buchstaben zu Beginn, Ziffern am Ende des Kennzeichens]).Zu keinem anderen Ergebnis kann man vor dem Hintergrund der Rechtslage kommen, wonach gemäß Paragraph 26, Absatz 6, Ziffer 2, Litera e, KDV 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,, – mit wenigen Ausnahmen – grundsätzlich jedes Kennzeichen mit einer Ziffer zu beginnen und einem Buchstaben zu enden hat vergleiche hingegen Ziffer eins, leg.cit. für besondere Kategorien von Fahrzeugen [nur Ziffern] und Ziffer 3, Litera e, leg.cit. für Wunschkennzeichen [Buchstaben zu Beginn, Ziffern am Ende des Kennzeichens]). Für das Verwaltungsgericht Wien ergibt sich daher eindeutig – auch bereits ohne Einbeziehung der Vorschriften der KDV 1967 –, dass es sich bei dem beschädigten Zeichen auf der Begutachtungsplakette um den Buchstaben „Z“ handelt. III.römisch drei. Rechtliche Beurteilung
- Rechtslage § 36 lit. e Kraftfahrzeuggesetz 1967 – KFG, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 103/1997, lautet:Paragraph 36, Litera e, Kraftfahrzeuggesetz 1967 – KFG, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1997,, lautet: „§
- Allgemeines Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wennKraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 82, 83 und 104 Absatz 7, über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn […] e) bei den der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57a Abs. 1b fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist."e) bei den der wiederkehrenden Begutachtung (Paragraph 57 a,) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter Paragraph 57 a, Absatz eins b, fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (Paragraph 57 a, Absatz 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist." § 57a Abs. 5 KFG idF BGBl. I Nr. 9/2017, lautet:Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2017,, lautet: „§ 57a. Wiederkehrende Begutachtung
(5)Entspricht das gemäß Abs. 1 vorgeführte Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und können mit ihm nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, und entspricht das Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg – soweit dies beurteilt werden konnte – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, so hat der Ermächtigte eine von der Behörde ausgegebene Begutachtungsplakette, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben ist, dem Zulassungsbesitzer auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen; die Begutachtungsplakette ist eine öffentliche Urkunde. Die Begutachtungsplakette ist so am Fahrzeug anzubringen, dass das Ende der gemäß Abs. 3 für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann. Die Ausfolgung oder Anbringung der Begutachtungsplakette ist in dem gemäß Abs. 4 ausgestellten Gutachten zu vermerken. Der Ermächtigte hat diese Begutachtungsplakette auf Verlangen des Zulassungsbesitzers auch ohne Begutachtung in gleicher Weise auszufolgen oder an Fahrzeugen anzubringen, an denen keine oder nur eine unlesbar gewordene Begutachtungsplakette angebracht ist, wenn der Zulassungsbesitzer nachweist, dass für das Fahrzeug gemäß Abs. 3 noch keine oder keine weitere wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist.“
(5)Entspricht das gemäß Absatz eins, vorgeführte Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und können mit ihm nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, und entspricht das Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg – soweit dies beurteilt werden konnte – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, so hat der Ermächtigte eine von der Behörde ausgegebene Begutachtungsplakette, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben ist, dem Zulassungsbesitzer auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen; die Begutachtungsplakette ist eine öffentliche Urkunde. Die Begutachtungsplakette ist so am Fahrzeug anzubringen, dass das Ende der gemäß Absatz 3, für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann. Die Ausfolgung oder Anbringung der Begutachtungsplakette ist in dem gemäß Absatz 4, ausgestellten Gutachten zu vermerken. Der Ermächtigte hat diese Begutachtungsplakette auf Verlangen des Zulassungsbesitzers auch ohne Begutachtung in gleicher Weise auszufolgen oder an Fahrzeugen anzubringen, an denen keine oder nur eine unlesbar gewordene Begutachtungsplakette angebracht ist, wenn der Zulassungsbesitzer nachweist, dass für das Fahrzeug gemäß Absatz 3, noch keine oder keine weitere wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist.“ § 102 Abs. 1 KFG idF BGBl. I Nr. 102/2017, lautet:Paragraph 102, Absatz eins, KFG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2017,, lautet: „§ 102. Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers
(1)Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.“
(1)Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Litera a, StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.“ § 134 Abs. 1 KFG idF BGBl. I Nr. 9/2017, lautet:Paragraph 134, Absatz eins, KFG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2017,, lautet: „§ 134. Strafbestimmungen
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. […]“
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. […]“
- Erwägungen 2.
- Die Beschwerde ist berechtigt. 2.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22.11.2016, Ra 2016/02/0173, festgehalten, dass es Zweck der Regelung des § 36 lit. e KFG i.V.m. § 57a Abs. 5 KFG ist, dass umgehend und ohne weiterführende Überlegungen festgestellt werden kann, ob die Begutachtungsfrist abgelaufen ist, oder nicht:2.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22.11.2016, Ra 2016/02/0173, festgehalten, dass es Zweck der Regelung des Paragraph 36, Litera e, KFG in Verbindung mit Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG ist, dass umgehend und ohne weiterführende Überlegungen festgestellt werden kann, ob die Begutachtungsfrist abgelaufen ist, oder nicht: Sind Lochungen auf der Begutachtungsplakette vorhanden, lässt sich das Ende der Begutachtungsfrist so feststellen und umgehend beurteilen, ob die Begutachtungsfrist (samt Nachfrist) noch nicht abgelaufen ist. Dem dargestellten Zweck der genannten Bestimmungen entspricht es ebenso, wenn leicht festgestellt werden kann, dass die Begutachtungsfrist (samt Nachfrist) noch nicht abgelaufen ist, ohne dass das Ende der Begutachtungsfrist festgestellt werden kann. Ein Sachverhalt, bei dem also aus anderen Umständen anhand der angebrachten Plakette leicht und jederzeit zu entnehmen ist, dass das Ende der Begutachtungsfrist (samt Nachfrist) noch nicht eingetreten ist, somit die Frist noch nicht abgelaufen ist, ist demnach mit jenem vergleichbar, bei dem durch einen Blick auf die Lochung der Plakette feststellbar ist, ob die Begutachtungsfrist abgelaufen ist (vgl. oz. Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes weiteren Rechtsprechungshinweisen).Sind Lochungen auf der Begutachtungsplakette vorhanden, lässt sich das Ende der Begutachtungsfrist so feststellen und umgehend beurteilen, ob die Begutachtungsfrist (samt Nachfrist) noch nicht abgelaufen ist. Dem dargestellten Zweck der genannten Bestimmungen entspricht es ebenso, wenn leicht festgestellt werden kann, dass die Begutachtungsfrist (samt Nachfrist) noch nicht abgelaufen ist, ohne dass das Ende der Begutachtungsfrist festgestellt werden kann. Ein Sachverhalt, bei dem also aus anderen Umständen anhand der angebrachten Plakette leicht und jederzeit zu entnehmen ist, dass das Ende der Begutachtungsfrist (samt Nachfrist) noch nicht eingetreten ist, somit die Frist noch nicht abgelaufen ist, ist demnach mit jenem vergleichbar, bei dem durch einen Blick auf die Lochung der Plakette feststellbar ist, ob die Begutachtungsfrist abgelaufen ist vergleiche oz. Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes weiteren Rechtsprechungshinweisen). 2.
- Die Feststellung, ob die Begutachtungsfrist für ein bestimmtes Fahrzeug abgelaufen ist, kann freilich nur anhand der für dieses konkrete Fahrzeug ausgestellten Begutachtungsplakette erfolgen. Sie setzt also voraus, dass aus der Begutachtungsplakette nicht nur hervorgeht, dass die Begutachtungsfrist noch nicht abgelaufen ist, sondern auch, für welches Fahrzeug (Kennzeichen) die Begutachtungsplakette mit dieser Begutachtungsfrist ausgestellt wurde. Die Vorschrift des § 57a Abs. 5 KFG, wonach der Ermächtigte eine von der Behörde ausgegebene Begutachtungsplakette, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben ist, dem Zulassungsbesitzer auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen hat, bezweckt somit die eindeutige Zuordnung des zur Begutachtungsplakette gehörigen Fahrzeuges (und umgekehrt).Die Vorschrift des Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG, wonach der Ermächtigte eine von der Behörde ausgegebene Begutachtungsplakette, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben ist, dem Zulassungsbesitzer auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen hat, bezweckt somit die eindeutige Zuordnung des zur Begutachtungsplakette gehörigen Fahrzeuges (und umgekehrt). 2.
- Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich eindeutig, dass nicht jede Beschädigung der Begutachtungsplakette automatisch eine Verwaltungsübertretung darstellt, sondern muss die Beschädigung solche Ausmaße annehmen, dass nicht mehr umgehend festgestellt werden kann, ob die Begutachtungsfrist abgelaufen ist oder nicht. 2.
- Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer beschuldigt, ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehr verwendet zu haben, obwohl an diesem keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht gewesen sei, weil diese beschädigt und das Kennzeichen nicht vollständig ablesbar gewesen wäre. Die belangte Behörde ging demnach davon aus, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall aufgrund des beschädigten letzten Zeichens des Kennzeichens auf der Begutachtungsplakette zu bestrafen sei. 2.
- Dies hat sich bereits aufgrund der Aktenlage als unrechtmäßig erwiesen. Aus der Kopie der Fotografie der Begutachtungsplakette im Verwaltungsakt ist eindeutig zu ersehen, dass die Lochung der Begutachtungsfrist mit „8/17“ vorgenommen wurde. Die Begutachtungsfrist war somit eindeutig ablesbar. Wie bereits festgehalten musste darüber hinaus feststellbar sein, für welches Fahrzeug (Kennzeichen) die Begutachtungsplakette ausgestellt wurde. Die Beschädigung der Begutachtungsplakette an der rechten oberen Ecke hat kein Ausmaß erreicht, dass nicht mehr umgehend festgestellt werden hätte können, welchem Fahrzeug (Kennzeichen) die Begutachtungsplakette zuzuordnen wäre. Vielmehr waren die ersten fünf Zeichen (ausschließlich Ziffern) unbeschädigt; lediglich das letzte Zeichen war teilweise beschädigt. Für den objektiven Betrachter war jedoch aufgrund der oben angeführten Merkmale der Begutachtungsplakette zu sehen, dass es sich bei dem letzten Zeichen um ein „Z“ handeln musste und somit das Kennzeichen auf der Begutachtungsplakette dem Kennzeichen des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeuges entsprach. Dies gilt umso mehr für einen Einsatzbeamten bei einer Fahrzeugkontrolle, dem die Vorschriften der KDV 1967 bekannt sein müssen, sodass dieser das letzte Zeichen auf der Begutachtungsplakette nur als Buchstabe „Z“ erkennen hätte können. 2.
- Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, wonach die Beschädigung der Begutachtungsplakette durch den Meldungsleger während der Fahrzeugkontrolle mittels eines Schlüssels herbeigeführt worden sei, musste nicht eingegangen werden. Ungeachtet der Frage, wann und durch wen die Beschädigung der Begutachtungsplakette herbeigeführt wurde, hat die Begutachtungsplakette auch mit der im Verwaltungsakt dokumentierten Beschädigung den Vorgaben des KFG entsprochen. 2.
- Der Beschwerdeführer hat die ihm angelastete Verwaltungsübertretung somit nicht begangen, weshalb das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren spruchgemäß einzustellen war. Da der Beschwerdeführer obsiegt hat, war ihm kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vorzuschreiben.
- Diese Entscheidung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG ohne Durchführung einer – im Übrigen von keiner Verfahrenspartei beantragten – öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.
- Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG ohne Durchführung einer – im Übrigen von keiner Verfahrenspartei beantragten – öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.
- Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.031.087.5094.2018