RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum07.05.2018 GeschäftszahlVGW-021/020/16938/2017; VGW-021/V/020/17098/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde des Herrn J. G. und der J. GmbH, beide vertreten durch Mag. S., gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 03.11.2017, Zl. MBA ... - S 45263/17, wegen Verwaltungsübertretung gemäß § 14 Abs. 1 Z. 4 iVm. § 11 Abs. 1 und 2 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 i.d.g.F.,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde des Herrn J. G. und der J. GmbH, beide vertreten durch Mag. S., gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 03.11.2017, Zl. MBA ... - S 45263/17, wegen Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins und 2 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, i.d.g.F., zu Recht e r k a n n t: I. Die Beschwerden werden in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt. In der Straffrage wird den Beschwerden insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe von EUR 1.750,00 auf EUR 1.400,00, die Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen und 9 Stunden auf 3 Tage herabgesetzt wird.römisch eins. Die Beschwerden werden in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt. In der Straffrage wird den Beschwerden insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe von EUR 1.750,00 auf EUR 1.400,00, die Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen und , 9 Stunden auf 3 Tage herabgesetzt wird. Dementsprechend verringert sich der behördliche Verfahrenskostenbeitrag auf EUR 140,00 und der Haftungsbetrag gemäß § 9 Abs. 7 VStG auf insgesamt EUR 1.540,00 sowie sonstiger in Geld bemessener Unrechtsfolgen.Dementsprechend verringert sich der behördliche Verfahrenskostenbeitrag auf EUR 140,00 und der Haftungsbetrag gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG auf insgesamt , EUR 1.540,00 sowie sonstiger in Geld bemessener Unrechtsfolgen. II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG ist kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG ist kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs.1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der J. GmbH, mit Sitz in Wien, ..., zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Betreiberin der Internetseite „www.x..at", insofern gegen § 11 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 idgF, verstoßen hat, wonach Werbung und Sponsoring für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse verboten sind, als zumindest am 12.09.2017 auf der Seite www.x..at E-Zigaretten und E-Liquids wie folgt beworben wurden:„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der J. GmbH, mit Sitz in Wien, ..., zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Betreiberin der Internetseite „www.x..at", insofern gegen Paragraph 11, Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, idgF, verstoßen hat, wonach Werbung und Sponsoring für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse verboten sind, als zumindest am 12.09.2017 auf der Seite www.x..at E-Zigaretten und E-Liquids wie folgt beworben wurden: "Das geniale ...lokal: Die X. ist ein neues Konzept. Liquids, Aromen, Basen,"Das geniale ...lokal: Die römisch zehn. ist ein neues Konzept. Liquids, Aromen, Basen, Akkuträger, Clearomizer, Drip Tips und Dampf-Zubehör von den bekannten Marktführern sind bei uns erhältlich. Unsere Empfehlungen: - Crazy Bahia Tabacco 10 ml € 6,00 - Crazy Chest Tobacco 10 ml € 6,00 - Crazy Erdbeere 10 ml € 6,00 - Von Erl - Tabak e-Liquid Base 10 ml € 5,95 - Avoria Liquid Base 50/50 1000 ml - 00 mg/ml Nikotin € 9,90 Das Werbeverbot umfasst dabei insbesondere Werbung in Diensten der Informationsgesellschaft, in der Presse oder anderen gedruckten Veröffentlichungen mit dem Ziel der direkten oder indirekten Verkaufsförderung. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 14 Abs. 1 Z 4 iVm. § 11 Abs. 1 und 2 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 i.d.g.F.Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins und 2 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, i.d.g.F. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 1.750,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen und 9 Stunden gemäß $ 14 Abs. 1 1.Strafsatz Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzqesetzgemäß $ 14 Absatz eins, 1.Strafsatz Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzqesetz Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 175,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.925,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 175,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.925,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die J. GmbH, haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn J. G. verhängte Geldstrafe von € 1.750,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 175,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs.7 VStG zur ungeteilten Hand.“Die J. GmbH, haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn J. G. verhängte Geldstrafe von , € 1.750,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 175,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ In der dagegen innerhalb offener Frist eingebrachten Beschwerde wird zunächst Verletzung des Rechtes auf Akteneinsicht geltend gemacht, weil dem Beschwerdeführer trotz entsprechenden Antrages an die Magistratsabteilung 59 die Einsicht in den Erhebungsakt, der der Anzeige und der Bestrafung zugrunde liege, verweigert worden sei. Damit sei den Beschwerdeführern das Recht entzogen worden, sich zu verteidigen, da Person und Motivation des Anzeigers und dessen Beziehung zur Behörde nicht hinterfragt werden könne. Weiters wird Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vorgebracht, da die belangte Behörde davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin auf der Website die Produkte bewerbe, statt sie zulässigerweise zu verkaufen. Es sei als Faktum des Lebens zwischen Verkauf eines Produktes und Werbung dafür zu unterscheiden. In der Begründung des Straferkenntnisses unterlasse die belangte Behörde eigene Erhebungsschritte und eigene Würdigung. Die belangte Behörde begnüge sich mit dem Hinweis auf den Anzeigenleger und schließe sich kommentarlos der Würdigung des Anzeigelegers an. Damit habe sie die Feststellung der Strafbarkeit einer unzuständigen Behörde überlassen. Die Behörde setze sich mit dem vom Anzeigenleger behaupteten Sachverhalt nicht auseinander und unterziehe diesen keiner rechtlichen Würdigung. Dem Straferkenntnis lasse sich nicht entnehmen, ob die dort aufgezählten Produkte von der belangten Behörde nun als E-Zigaretten oder Liquids oder als beides beurteilt würden und welche als was und weshalb diese als das eine oder andere beurteilt würden. Insbesondere sei nicht erkennbar, worin die belangte Behörde eine Strafbarkeit sehe. Es sei für die Beschwerdeführer nicht erkennbar, wie die belangte Behörde zum Schluss gelange, dass strafbares Verhalten vorliege. Unterstelle man der belangten Behörde eine Auseinandersetzung mit der Rechtslage, verkenne diese den Unterschied zwischen einer Darbietung der Ware in einer Verkaufsstelle, welcher auch in Form eines Online-Shops geführt werden könne bzw. setze sich nicht mit dem Unterschied dieser mit Werbung im Sinne einer Anpreisung an Orten, die nicht mit dem Geschäftsbetrieb des Anbieters zusammenhängen und daher von nicht–interessierten Personen aufgesucht werden, auseinander. Ferner übersehe die belangte Behörde auch, dass Werbung im Fachhandel zulässig sei. Die Online-Verkaufsstelle der Beschwerdeführerin sei zulässig, deren Betreten durch Interessierte sei zulässig, die Darbietung von Ware und Preis ebenso. Werbung im Fachhandel sei zulässig. Ein absolutes Werbeverbot würde gegen Art. 10 EMRK verstoßen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde.In der dagegen innerhalb offener Frist eingebrachten Beschwerde wird zunächst Verletzung des Rechtes auf Akteneinsicht geltend gemacht, weil dem Beschwerdeführer trotz entsprechenden Antrages an die Magistratsabteilung 59 die Einsicht in den Erhebungsakt, der der Anzeige und der Bestrafung zugrunde liege, verweigert worden sei. Damit sei den Beschwerdeführern das Recht entzogen worden, sich zu verteidigen, da Person und Motivation des Anzeigers und dessen Beziehung zur Behörde nicht hinterfragt werden könne. Weiters wird Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vorgebracht, da die belangte Behörde davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin auf der Website die Produkte bewerbe, statt sie zulässigerweise zu verkaufen. Es sei als Faktum des Lebens zwischen Verkauf eines Produktes und Werbung dafür zu unterscheiden. In der Begründung des Straferkenntnisses unterlasse die belangte Behörde eigene Erhebungsschritte und eigene Würdigung. Die belangte Behörde begnüge sich mit dem Hinweis auf den Anzeigenleger und schließe sich kommentarlos der Würdigung des Anzeigelegers an. Damit habe sie die Feststellung der Strafbarkeit einer unzuständigen Behörde überlassen. Die Behörde setze sich mit dem vom Anzeigenleger behaupteten Sachverhalt nicht auseinander und unterziehe diesen keiner rechtlichen Würdigung. Dem Straferkenntnis lasse sich nicht entnehmen, ob die dort aufgezählten Produkte von der belangten Behörde nun als E-Zigaretten oder Liquids oder als beides beurteilt würden und welche als was und weshalb diese als das eine oder andere beurteilt würden. Insbesondere sei nicht erkennbar, worin die belangte Behörde eine Strafbarkeit sehe. Es sei für die Beschwerdeführer nicht erkennbar, wie die belangte Behörde zum Schluss gelange, dass strafbares Verhalten vorliege. Unterstelle man der belangten Behörde eine Auseinandersetzung mit der Rechtslage, verkenne diese den Unterschied zwischen einer Darbietung der Ware in einer Verkaufsstelle, welcher auch in Form eines Online-Shops geführt werden könne bzw. setze sich nicht mit dem Unterschied dieser mit Werbung im Sinne einer Anpreisung an Orten, die nicht mit dem Geschäftsbetrieb des Anbieters zusammenhängen und daher von nicht–interessierten Personen aufgesucht werden, auseinander. Ferner übersehe die belangte Behörde auch, dass Werbung im Fachhandel zulässig sei. Die Online-Verkaufsstelle der Beschwerdeführerin sei zulässig, deren Betreten durch Interessierte sei zulässig, die Darbietung von Ware und Preis ebenso. Werbung im Fachhandel sei zulässig. Ein absolutes Werbeverbot würde gegen Artikel 10, EMRK verstoßen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien äußerte sich der Vertreter der Beschwerdeführer wie folgt: „Die Entscheidung des VGW vom 25.7.2017 zur Zl. VGW-021/014/13613/2016 ist bekannt. Mit dieser Entscheidung wurde allerdings die Frage der Zulässigkeit eines on-line-Shops in der gegebenen Konstruktion nicht behandelt und auch auf die Ausnahmebestimmung des § 11 Abs. 4 Zif. 4 TNRSG wurde in diesem Erkenntnis nicht eingegangen. „Die Entscheidung des VGW vom 25.7.2017 zur Zl. VGW-021/014/13613/2016 ist bekannt. Mit dieser Entscheidung wurde allerdings die Frage der Zulässigkeit eines on-line-Shops in der gegebenen Konstruktion nicht behandelt und auch auf die Ausnahmebestimmung des Paragraph 11, Absatz 4, Zif. 4 TNRSG wurde in diesem Erkenntnis nicht eingegangen. Im Straferkenntnis hat sich die Behörde mit den konkreten Produkten nicht beschäftigt. Vorliegendenfalls liegt ein Handel mit anderen Kaufleuten vor. Es ist kein Versand und keine Lieferung an Verbraucher gegeben. Ein Versand oder eine Lieferung an andere Kaufleute kann durchaus vorkommen und wäre auch zulässig. Natürlich kann das Gesetz in die eine oder andere Richtung interpretiert werden, im Zweifelsfall sollte aber zugunsten des Rechtsunterworfenen entschieden werden, zumal es dem Gesetzgeber frei stünde, wenn er nicht diese Interpretation teilt, eine exakte Definition zu finden. Ergänzend in dem Erkenntnis vom 25.7. ist über unser damaliges Vorbringen auch auf das Erkenntnis des VfGH 2018/2009 eingegangen worden. Allerdings kommt die Entscheidung hier zu einem falschen Schluss, weil dieses Erkenntnis des VfGH sehr wohl in diesen Fällen heranzuziehen wäre. Weiters wurde nicht auf das vorgebracht Urteil des EuGH vom 4.5.2016 eingegangen. Schlussendlich wäre noch auf die RV 700, 22 GP, Rücksicht zu nehmen, wonach Personen die hauptsächlich von Tabakerzeugnissen und damit verbundenen Produkten leben, aus den betroffenen Werbe- und Sponsoringregelungen keine gravierenden wettbewerblichen Nachteilen gegenüber anderen Personen entstehen sollen.“ Ergänzend in dem Erkenntnis vom 25.7. ist über unser damaliges Vorbringen auch auf das Erkenntnis des VfGH 2018 aus 2009, eingegangen worden. Allerdings kommt die Entscheidung hier zu einem falschen Schluss, weil dieses Erkenntnis des VfGH sehr wohl in diesen Fällen heranzuziehen wäre. Weiters wurde nicht auf das vorgebracht Urteil des EuGH vom 4.5.2016 eingegangen. Schlussendlich wäre noch auf die Regierungsvorlage 700, 22 GP, Rücksicht zu nehmen, wonach Personen die hauptsächlich von Tabakerzeugnissen und damit verbundenen Produkten leben, aus den betroffenen Werbe- und Sponsoringregelungen keine gravierenden wettbewerblichen Nachteilen gegenüber anderen Personen entstehen sollen.“ Diese Äußerung erging, nach dem seitens des Vertreters der Beschwerdeführer auf die Verlesung der gesamten Akteninhalte verzichtet wurde. Im Text der Sachverhaltsdarstellung und rechtlichen Beurteilung des Beschwerdeführers wurden von diesem Korrekturen angefügt. Nach dieser Verhandlung wurde seitens der Beschwerdeführer durch deren Vertreter ein schriftliches Ergänzungsvorbringen erstattet. Darin wurde im Wesentlichen neuerlich das Recht zur Akteneinsicht in den Erhebungsakt der Magistratsabteilung 59 geltend gemacht, vorgebracht, dass dem beschuldigten Beschwerdeführer kein Verschulden treffe, da dem Gesetz ein Verbot des konkret vorgehaltenen Verhaltens nicht, auch bei sachkundiger Lektüre, erkennbar sei. Vielmehr sei juristische Interpretationsakrobatik auf hohem Niveau erforderlich, um schließlich dennoch den äußersten Wortsinn verlassen zu müssen, um auf die Strafbarkeit des vorgeworfenen Verhaltens zu kommen. Eine strenge Auslegung von Werbung in Bezug auf Tabakerzeugnisse sei nicht zwingend auch auf verwandte Erzeugnisse anzuwenden. Insofern sei eine klassische Auslegung des Begriffs Werbung in Bezug auf verwandte Erzeugnisse vertretbar. Des Weiteren wird neuerlich unklarer Sachverhalt in den Feststellungen des Straferkenntnisses gerügt. Nach Anführung der heranzuziehenden Normen macht der Vertreter der Beschwerdeführer unrichtige rechtliche Beurteilung im Straferkenntnis geltend und rügt insbesondere, die belangte Behörde verkenne den Unterschied zwischen einer Darbietung von Ware in einer Verkaufsstelle, welcher auch in Form eines Online-Shops geführt werden könne und Werbung im Sinne einer Anpreisung an Orten, die nicht mit dem Geschäftsbetrieb des Anbieters zusammenhängen und daher von nicht-interessierten Personen aufgesucht würden. Auch verkenne die belangte Behörde, dass Werbung im Fachhandel mit verwandten Erzeugnissen vom Werbeverbot ausgenommen sei. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass der Gesetzgeber des TNRSG die Definition von Versandhandel in Anlehnung an das Tabaksteuergesetz als ein auf den eigentlichen Liefer- oder Versandvorgang eingeschränkten Begriff, der keine Einschränkung der Form des Geschäftsabschlusses umfasse, bewusst gewählt habe. Die Wortwahl Versandhandel zeige auch weiters, dass der Versand und die Lieferung entgeltlich sein müssten, um umfasst zu sein. Hätte der Nationalrat etwas anderes beabsichtigt, wären ihm andere Begriffe für die Umschreibung des verbotenen zur Verfügung gestanden, die in der österreichischen Rechtsordnung lange und bestens verankert seien. Demnach bleibe für eine Auslegung des Verbotes des Versandhandels jenseits des Liefer- oder Versandvorganges, der jeweils auch entgeltlich sein müsse, kein Raum, es sei denn, man wolle die hinreichend dokumentierte Absicht des Gesetzgebers ignorieren, dieses in Anlehnung an das Tabaksteuergesetz zu definieren. Das Betreiben des Online-Shops durch die Beschwerdeführerin verstoße nicht gegen das Werbeverbot des § 11 Abs. 1 TNRSG, denn beim Betreiben einer Homepage handle es sich um eine Maßnahme des allgemeinen Geschäftsverkehrs im Sinne des § 11 Abs. 2 TNRSG, die vom Werbeverbot ausgenommen sei. Ähnlich wie eine Visitenkarte, die ausweislich der Gesetzesmaterialien zum TNRSG im Rahmen des allgemeinen Geschäftsverkehrs ausgehändigt werden dürfe, sei in der heutigen Zeit die Homepage eines Geschäftslokals als virtuelle Visitenkarte anzusehen, die im allgemeinen Geschäftsverkehr von Unternehmen dazu verwendet werde, um über die Geschäftstätigkeit zu informieren. Nach dieser Verhandlung wurde seitens der Beschwerdeführer durch deren Vertreter ein schriftliches Ergänzungsvorbringen erstattet. Darin wurde im Wesentlichen neuerlich das Recht zur Akteneinsicht in den Erhebungsakt der Magistratsabteilung 59 geltend gemacht, vorgebracht, dass dem beschuldigten Beschwerdeführer kein Verschulden treffe, da dem Gesetz ein Verbot des konkret vorgehaltenen Verhaltens nicht, auch bei sachkundiger Lektüre, erkennbar sei. Vielmehr sei juristische Interpretationsakrobatik auf hohem Niveau erforderlich, um schließlich dennoch den äußersten Wortsinn verlassen zu müssen, um auf die Strafbarkeit des vorgeworfenen Verhaltens zu kommen. Eine strenge Auslegung von Werbung in Bezug auf Tabakerzeugnisse sei nicht zwingend auch auf verwandte Erzeugnisse anzuwenden. Insofern sei eine klassische Auslegung des Begriffs Werbung in Bezug auf verwandte Erzeugnisse vertretbar. Des Weiteren wird neuerlich unklarer Sachverhalt in den Feststellungen des Straferkenntnisses gerügt. Nach Anführung der heranzuziehenden Normen macht der Vertreter der Beschwerdeführer unrichtige rechtliche Beurteilung im Straferkenntnis geltend und rügt insbesondere, die belangte Behörde verkenne den Unterschied zwischen einer Darbietung von Ware in einer Verkaufsstelle, welcher auch in Form eines Online-Shops geführt werden könne und Werbung im Sinne einer Anpreisung an Orten, die nicht mit dem Geschäftsbetrieb des Anbieters zusammenhängen und daher von nicht-interessierten Personen aufgesucht würden. Auch verkenne die belangte Behörde, dass Werbung im Fachhandel mit verwandten Erzeugnissen vom Werbeverbot ausgenommen sei. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass der Gesetzgeber des TNRSG die Definition von Versandhandel in Anlehnung an das Tabaksteuergesetz als ein auf den eigentlichen Liefer- oder Versandvorgang eingeschränkten Begriff, der keine Einschränkung der Form des Geschäftsabschlusses umfasse, bewusst gewählt habe. Die Wortwahl Versandhandel zeige auch weiters, dass der Versand und die Lieferung entgeltlich sein müssten, um umfasst zu sein. Hätte der Nationalrat etwas anderes beabsichtigt, wären ihm andere Begriffe für die Umschreibung des verbotenen zur Verfügung gestanden, die in der österreichischen Rechtsordnung lange und bestens verankert seien. Demnach bleibe für eine Auslegung des Verbotes des Versandhandels jenseits des Liefer- oder Versandvorganges, der jeweils auch entgeltlich sein müsse, kein Raum, es sei denn, man wolle die hinreichend dokumentierte Absicht des Gesetzgebers ignorieren, dieses in Anlehnung an das Tabaksteuergesetz zu definieren. Das Betreiben des Online-Shops durch die Beschwerdeführerin verstoße nicht gegen das Werbeverbot des Paragraph 11, Absatz eins, TNRSG, denn beim Betreiben einer Homepage handle es sich um eine Maßnahme des allgemeinen Geschäftsverkehrs im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, TNRSG, die vom Werbeverbot ausgenommen sei. Ähnlich wie eine Visitenkarte, die ausweislich der Gesetzesmaterialien zum TNRSG im Rahmen des allgemeinen Geschäftsverkehrs ausgehändigt werden dürfe, sei in der heutigen Zeit die Homepage eines Geschäftslokals als virtuelle Visitenkarte anzusehen, die im allgemeinen Geschäftsverkehr von Unternehmen dazu verwendet werde, um über die Geschäftstätigkeit zu informieren. Darüber hinaus sei die Darbietung der von den Beschwerdeführern zum Verkauf angebotenen elektronischen Zigaretten inklusive Preisangaben auch an allen zum Verkauf von elektronischen Zigaretten befugten Stellen explizit nach § 11 Abs. 4 Z 3 TNRSG erlaubt. Angesichts des Betreibens eines Fachhandels für E-Zigaretten, Liquids und des dazugehörigen Zubehörs im Rahmen des Gewerbes sei Werbung für verwandte Erzeugnisse nach § 1 Z 1e TNRSG in Trafiken und im darauf spezialisierten Fachhandel erlaubt. Eine Beschränkung des Verkaufs von E-Zigaretten und Liquids auf Ladengeschäfte, vergleichbar dem § 36 Abs. 7 Tabakmonopolgesetz, enthalte das Gesetz nicht. Letztlich macht der Vertreter der Beschwerdeführer auch geltend, dass beim Auslegen des TNRSG der Absicht des Gesetzgebers Rechnung zu tragen sei, den von solchen Produkten lebenden Händlern keinen unverhältnismäßigen Nachteil gegenüber anderen zuzufügen. Somit sei der eigentliche Verkauf und Vertrieb nicht Teil des Werbeverbotes, da sonst jedwedes Gespräch zwischen Verkäufer und Kunden, etwa auch in einer Tabaktrafik „Kommunikation mit dem Ziel der direkten oder indirekten Verkaufsförderung von Tabakerzeugnissen“ wäre. Der beschuldigte Beschwerdeführer habe somit keine im Sinne des TNSRG unzulässige Werbung betrieben.Darüber hinaus sei die Darbietung der von den Beschwerdeführern zum Verkauf angebotenen elektronischen Zigaretten inklusive Preisangaben auch an allen zum Verkauf von elektronischen Zigaretten befugten Stellen explizit nach Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer 3, TNRSG erlaubt. Angesichts des Betreibens eines Fachhandels für , E-Zigaretten, Liquids und des dazugehörigen Zubehörs im Rahmen des Gewerbes sei Werbung für verwandte Erzeugnisse nach Paragraph eins, Ziffer eins e, TNRSG in Trafiken und im darauf spezialisierten Fachhandel erlaubt. Eine Beschränkung des Verkaufs von E-Zigaretten und Liquids auf Ladengeschäfte, vergleichbar dem Paragraph 36, Absatz 7, Tabakmonopolgesetz, enthalte das Gesetz nicht. Letztlich macht der Vertreter der Beschwerdeführer auch geltend, dass beim Auslegen des TNRSG der Absicht des Gesetzgebers Rechnung zu tragen sei, den von solchen Produkten lebenden Händlern keinen unverhältnismäßigen Nachteil gegenüber anderen zuzufügen. Somit sei der eigentliche Verkauf und Vertrieb nicht Teil des Werbeverbotes, da sonst jedwedes Gespräch zwischen Verkäufer und Kunden, etwa auch in einer Tabaktrafik „Kommunikation mit dem Ziel der direkten oder indirekten Verkaufsförderung von Tabakerzeugnissen“ wäre. Der beschuldigte Beschwerdeführer habe somit keine im Sinne des TNSRG unzulässige Werbung betrieben. Das Verwaltungsgericht Wien geht von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer J. G. ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der haftungsbeteiligten J. GmbH mit Sitz in Wien, …. Die zuletzt genannte Gesellschaft besitzt die Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe und betreibt einen Online-Shop mit dem Namen X.. Auf deren Homepage www.x..at werden E-Zigaretten und E-Liquids insoweit beworben, als von einem „genialen ...lokal“ gesprochen wird und die X. als eine neues Konzept beschrieben wird und Liquids, Aromen, Basen, Akkuträger, Clearomizer, Drip Tips und Dampf-Zubehör von bekannten Marktführern als dort erhältlich angepriesen und Empfehlungen für Liquids und E-Liquid Base mit entsprechendem Preis abgegeben werden.Der Beschwerdeführer J. G. ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der haftungsbeteiligten J. GmbH mit Sitz in Wien, …. Die zuletzt genannte Gesellschaft besitzt die Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe und betreibt einen Online-Shop mit dem Namen römisch zehn.. Auf deren Homepage www.x..at werden E-Zigaretten und E-Liquids insoweit beworben, als von einem „genialen ...lokal“ gesprochen wird und die römisch zehn. als eine neues Konzept beschrieben wird und Liquids, Aromen, Basen, Akkuträger, Clearomizer, Drip Tips und Dampf-Zubehör von bekannten Marktführern als dort erhältlich angepriesen und Empfehlungen für Liquids und E-Liquid Base mit entsprechendem Preis abgegeben werden. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich mit den wesentlichen Rechtsfragen bereits in seiner veröffentlichten Entscheidung vom 25.07.2017, GW-021/014/13613/2016 beschäftigt und dabei unter anderem Folgendes ausgeführt:Das Verwaltungsgericht Wien hat sich mit den wesentlichen Rechtsfragen bereits in seiner veröffentlichten Entscheidung vom 25.07.2017, , GW-021/014/13613/2016 beschäftigt und dabei unter anderem Folgendes ausgeführt: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Herstellen und Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG), BGBl 431/1995 idF BGBl I 22/2016, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Herstellen und Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG), Bundesgesetzblatt 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 22 aus 2016,, lauten: "Begriffsbestimmungen § 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt alsParagraph eins, Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als 1. 'Tabakerzeugnis' jedes Erzeugnis, das zum Rauchen, Schnupfen, Lutschen oder Kauen bestimmt ist, sofern es ganz oder teilweise aus Tabak, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Tabak in gentechnisch veränderter oder unveränderter Form handelt, besteht, 1a. 'neuartiges Tabakerzeugnis' jedes Tabakerzeugnis, das nicht in eine der Kategorien Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen, Pfeifentabak, Wasserpfeifentabak, Zigarren, Zigarillos, Kautabak, Schnupftabak und Tabak zum oralen Gebrauch fällt und erstmals nach dem 19. Mai 2014 in Verkehr gebracht wurde, 1b. 'elektronische Zigarette' ein Erzeugnis, das zum Konsum nikotinhältigen oder nikotinfreien Dampfes (Nebels) mittels eines Mundstücks verwendet werden kann, oder jeder Bestandteil dieses Produkts, einschließlich einer Kartusche, eines Tanks, und des Gerätes ohne Kartusche oder Tank. Elektronische Zigaretten können Einwegprodukte oder mittels eines Nachfüllbehälters oder Tanks nachfüllbar sein oder mit Einwegkartuschen nachgeladen werden, … 1e. 'verwandtes Erzeugnis' jedes neuartige Tabakerzeugnis, pflanzliche Raucherzeugnis, die elektronische Zigarette und deren Liquids, … 1l. 'Liquid' jede nikontinhältige oder sonstige nikotinfreie Flüssigkeit, die dafür vorgesehen ist, in elektronischen Zigaretten, E-Shishas oder vergleichbaren Erzeugnissen mit derselben Funktions- und Wirkungsweise verdampft zu werden, … 7. 'Werbung' jede Form der kommerziellen Kommunikation mit dem Ziel oder der direkten oder der indirekten Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern. § 11 Abs. 1 TNRSG verbietet Werbung und Sponsoring für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (darunter fallen E-Zigaretten, deren Bestandteile, Liquids). Nach Abs. 2 leg. cit. umfasst das Werbeverbot dabei insbesondere Werbung in Diensten der Informationsgesellschaft, in der Presse oder anderen gedruckten Veröffentlichungen mit dem Ziel der direkten oder indirekten Verkaufsförderung; davon nicht erfasst ist der allgemeine Geschäftsverkehr. Paragraph 11, Absatz eins, TNRSG verbietet Werbung und Sponsoring für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (darunter fallen E-Zigaretten, deren Bestandteile, Liquids). Nach Absatz 2, leg. cit. umfasst das Werbeverbot dabei insbesondere Werbung in Diensten der Informationsgesellschaft, in der Presse oder anderen gedruckten Veröffentlichungen mit dem Ziel der direkten oder indirekten Verkaufsförderung; davon nicht erfasst ist der allgemeine Geschäftsverkehr. Zur Definition von Diensten der Informationsgesellschaft ist auf das Notifikationsgesetz, E-Commerce-Gesetz und Zugangskontrollgesetz bzw. deren Materialien zurückzugreifen: Die Dienste sind in der Regel gegen Entgelt bereitgestellt, d.h. man erhält eine wirtschaftliche Gegenleistung für die betreffende Leistung. Hierunter fallen zB kommerzielle elektronische Dienste, Dienste die in Ertragsabsicht erbracht werden, vom Nutzer unentgeltlich abrufbare Websites, unentgeltlich bereitgestellte Angebote, die im Endeffekt den Unternehmenswert steigern sollen etc. (siehe GP XX RV 1898, S. 12; GP XXI RV 817, S. 17). Der Dienst muss auch im Fernabsatz, elektronisch und auf individuellen Abruf des Empfängers erfolgen. D.h. Erbringer und Empfänger müssen nicht gleichzeitig physisch anwesend sein; beim Sender und Empfänger muss eine elektronische Speicherung erfolgen; der Dienst erfolgt nur auf individuelle Anforderung (zB interaktiv: übermittelte Information hängt überwiegend von der Eingabe des Empfängers
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.