Vm § 50 Abs. 1 VwGVGgemäß Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Burda über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, vom 15.12.2017 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 13.11.2017, Zl. …, wegen Übertretung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit.a AuslBG iVm § 3 Abs. 1 leg. cit iVm § 9 Abs. 1 VStG nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am
GVG wird aufgrund der Beschwerdezurückziehung das Beschwerdeverfahren eingestellt. römisch eins.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird aufgrund der Beschwerdezurückziehung das Beschwerdeverfahren eingestellt. II.
GVG iVm. § 76 Abs. 1 AVG werden dem Beschwerdeführer die Kosten der Dolmetscherin Frau Dipl.oec. C. D. für ihre Übersetzungstätigkeit bei der Einvernahme der Zeugin E. in Höhe von 134,28 Euro auferlegt. römisch zwei.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG werden dem Beschwerdeführer die Kosten der Dolmetscherin Frau Dipl.oec. C. D. für ihre Übersetzungstätigkeit bei der Einvernahme der Zeugin E. in Höhe von 134,28 Euro auferlegt. III. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. H i n w e i s
GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift
2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses
4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses
4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift
Paragraph 29, Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Paragraph 29, Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Paragraph 29, Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 24/2017, hat die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses im Fall der Verhängung einer Strafe überdies die als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten (Z 1), im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe (Z 2) zu enthalten.
Paragraph 50, Absatz 2, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, hat die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses im Fall der Verhängung einer Strafe überdies die als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten (Ziffer eins,), im Fall des Paragraph 45, Absatz eins, VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe (Ziffer 2,) zu enthalten. Das Verwaltungsgericht Wien hat am 18. April 2018 in der gegenständlichen Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und sodann das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet. Die in der mündlichen Verhandlung angefertigte Niederschrift, welcher eine Belehrung
GVG angeschlossen war, wurde dem Beschwerdeführer (auch in seiner Funktion als hr. Geschäftsführer der F. GmbH), der sein Rechtsmittel in der Verhandlung vom
Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG angeschlossen war, wurde dem Beschwerdeführer (auch in seiner Funktion als hr. Geschäftsführer der F. GmbH), der sein Rechtsmittel in der Verhandlung vom
GVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung/Zustellung der Niederschrift einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses
GVG nicht gestellt.Alle übrigen zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organe haben innerhalb der
Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung/Zustellung der Niederschrift einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses
Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG nicht gestellt. Deshalb konnte das Erkenntnis
Vm. § 50 Abs. 2 Z 1 VwGVG gekürzt ausgefertigt werden. Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
GG und/oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof
GG nicht mehr zulässig.Deshalb konnte das Erkenntnis
Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG gekürzt ausgefertigt werden. Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG und/oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof
Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG nicht mehr zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.041.008.614.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.