dem Vorbringen in dieser Vorlage wurde mit Schreiben vom 08.02.2017 durch die Beschwerdeführerin unter Berufung auf Art. 2 Abs. 3 und Art 4 Abs. 2 Z 1 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Anerkennung des Qualitätsrahmens für die Erwachsenenbildung Ö-Cert, BGBl. II 269/2012 bei der „belangten Behörde“ der Antrag auf Vergabe von Ö-Cert (Eintragung in das Verzeichnis) begehrt. Eine bescheidförmige Erledigung sei nie erfolgt. Am 27.12.2017 sei gegenständliche Säumnisbeschwerde gestellt worden. Die „belangte Behörde“ habe ihre Qualität als Behörde abgestritten und dargelegt, dass sie im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig sei. Eine Vorlage der Säumnisbeschwerde sei in der Folge unterblieben und nunmehr durch die Beschwerdeführerin – rechtskonform -
geholt worden.
dem Vorbringen in dieser Vorlage wurde mit Schreiben vom 08.02.2017 durch die Beschwerdeführerin unter Berufung auf Artikel 2, Absatz 3 und Artikel 4, Absatz 2, Ziffer eins, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Anerkennung des Qualitätsrahmens für die Erwachsenenbildung Ö-Cert, Bundesgesetzblatt Teil 2, 269 aus 2012, bei der „belangten Behörde“ der Antrag auf Vergabe von Ö-Cert (Eintragung in das Verzeichnis) begehrt. Eine bescheidförmige Erledigung sei nie erfolgt. Am 27.12.2017 sei gegenständliche Säumnisbeschwerde gestellt worden. Die „belangte Behörde“ habe ihre Qualität als Behörde abgestritten und dargelegt, dass sie im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig sei. Eine Vorlage der Säumnisbeschwerde sei in der Folge unterblieben und nunmehr durch die Beschwerdeführerin – rechtskonform -
geholt worden. Im weiteren wird auf die Entscheidungen des VfGH vom 01.03.2018, G 268/2017 ua sowie vom 06.03.2018, V 9/2017 ua zum
weis der in der Säumnisbeschwerde geäußerten Bedenken verwiesen und beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden und dem verfahrenseinleitenden Antrag stattzugeben.Im weiteren wird auf die Entscheidungen des VfGH vom 01.03.2018, G 268 aus 2017, ua sowie vom 06.03.2018, römisch fünf 9 aus 2017, ua zum
weis der in der Säumnisbeschwerde geäußerten Bedenken verwiesen und beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden und dem verfahrenseinleitenden Antrag stattzugeben. In der angeschlossenen Säumnisbeschwerde vom 27.12.2017 wird zunächst ausgeführt, bei gegenständlichem handle es sich um einen hoheitlichen Antrag, über den bescheidförmig abzusprechen sei. Es sei nichts ersichtlich, das auf eine privatrechtliche Erledigung hindeuten würde.
Darstellung des Ablaufes der Entscheidungsfrist und Angaben zum Verschulden der „belangten Behörde“ führt die Säumnisbeschwerde aus, das Akkreditierungsverfahren gehe auf eine so genannte Vereinbarung
Derartige Vereinbarungen bedürften einer speziellen Transformation, um Wirkung gegenüber Dritten entfalten zu können. Im vorliegenden Fall liege nur eine generelle Transformation, also eine bloße Kundmachung in Bundesgesetzblatt und Landesgesetzblättern vor. Schon aus diesem Grund würden sich die Grundlagen des Akkreditierungsverfahrens als rechtswidrig erweisen. Da mit der Erteilung der Akkreditierung erhebliche rechtliche Wirkungen (z.b. finanzieller Natur) verbunden seien, handle es sich dabei um eine Entscheidung, die bescheidförmig zu ergehen habe. Artikel 15a B-VG Vereinbarungen könnten nicht unmittelbare Grundlage für Bescheide darstellen, weshalb sich die Frage
einer entsprechenden Rechtsgrundlage stelle. Auch erweise sich die Konstruktion von Akkreditierungsgruppe und Lenkungsgruppe als verfassungswidrig. Darüber hinaus sei der von der Akkreditierungsgruppe – ohne eingeräumter Kompetenz – beschlossene Qualitätsrahmen als Verordnung zu qualifizieren, ohne dass die verfassungsrechtlich erforderlichen Voraussetzungen vorliegen würden. Sollte das Verwaltungsgericht der Anregung zur Anfechtung vor dem Verfassungsgerichtshof nicht folgen, sei inhaltlich im Sinne des Antrages zu entscheiden, da die geforderten Voraussetzungen vorlägen.In der angeschlossenen Säumnisbeschwerde vom 27.12.2017 wird zunächst ausgeführt, bei gegenständlichem handle es sich um einen hoheitlichen Antrag, über den bescheidförmig abzusprechen sei. Es sei nichts ersichtlich, das auf eine privatrechtliche Erledigung hindeuten würde.
Darstellung des Ablaufes der Entscheidungsfrist und Angaben zum Verschulden der „belangten Behörde“ führt die Säumnisbeschwerde aus, das Akkreditierungsverfahren gehe auf eine so genannte Vereinbarung
Derartige Vereinbarungen bedürften einer speziellen Transformation, um Wirkung gegenüber Dritten entfalten zu können. Im vorliegenden Fall liege nur eine generelle Transformation, also eine bloße Kundmachung in Bundesgesetzblatt und Landesgesetzblättern vor. Schon aus diesem Grund würden sich die Grundlagen des Akkreditierungsverfahrens als rechtswidrig erweisen. Da mit der Erteilung der Akkreditierung erhebliche rechtliche Wirkungen (z.b. finanzieller Natur) verbunden seien, handle es sich dabei um eine Entscheidung, die bescheidförmig zu ergehen habe. Artikel 15a B-VG Vereinbarungen könnten nicht unmittelbare Grundlage für Bescheide darstellen, weshalb sich die Frage
einer entsprechenden Rechtsgrundlage stelle. Auch erweise sich die Konstruktion von Akkreditierungsgruppe und Lenkungsgruppe als verfassungswidrig. Darüber hinaus sei der von der Akkreditierungsgruppe – ohne eingeräumter Kompetenz – beschlossene Qualitätsrahmen als Verordnung zu qualifizieren, ohne dass die verfassungsrechtlich erforderlichen Voraussetzungen vorliegen würden. Sollte das Verwaltungsgericht der Anregung zur Anfechtung vor dem Verfassungsgerichtshof nicht folgen, sei inhaltlich im Sinne des Antrages zu entscheiden, da die geforderten Voraussetzungen vorlägen.
1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.
, Absatz eins, B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.
2 und 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden
1 die Verwaltungsgerichte der Länder.
stehende Vereinbarung über Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung zu schließen:Der Bund - vertreten durch die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur - und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau – im Folgenden Vertragsparteien genannt – sind übereingekommen, gemäß Artikel 15 a, des Bundes-Verfassungsgesetzes
stehende Vereinbarung über Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung zu schließen: Artikel 1 Zielsetzung und Anerkennung
weis anzuerkennen.
weis anzuerkennen. Artikel 2 Qualitätsrahmen für die Erwachsenenbildung Ö-Cert
Maßgabe der folgenden Bestimmungen zwischen den Vertragsparteien Ö-Cert vereinbart.
weis des Vorliegens eines der Qualitätsmanagement-Systeme oder Qualitätssicherungsverfahren aus Anlage 1; die aktuelle Liste der von Ö-Cert anerkannten Qualitätsmanagement-Systemen und Qualitätssicherungsverfahren wird über die Website www.oe-cert.at veröffentlicht; 2. Erfüllung der Grundvoraussetzungen aus Anlage 2.
Ablauf des jeweiligen Zertifikats oder wenn die Grundvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden.
der Bundesverfassung bzw.
den Landesverfassungen für das In-Kraft-Treten erforderlichen Voraussetzungen bis zu diesem Zeitpunkt beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eingelangt sind, mit 1. Dezember 2011 in Kraft, sofern bis zu diesem Zeitpunkt die Mitteilungen des Bundes und von zumindest sechs Ländern eingelangt sind. Ist dies nicht der Fall, tritt sie zu jenem folgenden Monatsersten in Kraft, an dem die Mitteilungen des Bundes und von zumindest sechs Ländern eingelangt sind.
Einlangen der Mitteilung in Kraft.
weis eine Registrierung der Erwachsenenbildungseinrichtung bzw. der Kursmaßnahme nötig. Nähere Informationen sind den Websites der Förderstellen zu entnehmen: https://erwachsenenbildung.at/service/foerderungen/foerderungen_ueberblick.php Voraussetzungen für Ö-Cert Um Ö-Cert zu erhalten, sind spezifische Grundvoraussetzungen zu erfüllen. Als Qualitätsnachweis ist ein von Ö-Cert anerkanntes Qualitätszertifikat vorzulegen (zB: eines der vier Ländersiegel oder ISO 9001, 29990, LQW, ...). Verfahren Die Bewerbung für Ö-Cert erfolgt online unter oe-cert.at/login. Die Ö-Cert-Geschäftsstelle prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit. Eine unabhängige Akkreditierungsgruppe entscheidet über die Ö-Cert-Vergabe.“ Zu der Abgrenzung der Hoheitsverwaltung von der Privatwirtschaftsverwaltung und zum Begriff des Verwaltungsverfahrens erging folgende höchstgerichtliche Rechtsprechung: „Das Gebiet der öffentlichen Verwaltung reicht weiter als das der Hoheitsverwaltung. Das nicht hoheitliche Verwaltungsgebiet wird herkömmlicherweise - was die Fassung des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 17, Art. 17 B-VG} terminologisch unterstützt - als Privatwirtschaftsverwaltung bezeichnet. Doch ist dieser Ausdruck insofern irreführend, als er zu der unrichtigen Auffassung verleitet, dass staatliche Privatwirtschaftsverwaltung nur dann gegeben sei, wenn sich der Staat in jeder Beziehung wie ein privates Rechtssubjekt verhält, also nur dann, wenn er als Erwerbsunternehmer auftritt. Es ist daher vorgeschlagen worden, in diesen Fällen von "unmittelbarer Staatsverwaltung" oder von " freier Verwaltung" (im Gegensatz zu gesetzlich gebundener Verwaltung) zu sprechen. Die Feststellung, dass ein Verwaltungsorgan einen Akt gesellschaftlicher Daseinsvorsorge, somit eine öffentliche Verwaltungsaufgabe, vollzieht, schließt aber die Qualifikation einer solchen Tätigkeit als Privatwirtschaftsverwaltung nicht aus. Für die Abgrenzung des Gebietes der Privatwirtschaftsverwaltung von dem der Hoheitsverwaltung kommt es auf die Motive und den Zweck der Tätigkeit nicht an, entscheidend ist vielmehr, welche rechtstechnischen Mittel die Gesetzgebung zur Verwirklichung der zu erfüllenden Aufgaben bereitstellt.„Das Gebiet der öffentlichen Verwaltung reicht weiter als das der Hoheitsverwaltung. Das nicht hoheitliche Verwaltungsgebiet wird herkömmlicherweise - was die Fassung des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 17,, Artikel 17, B-VG} terminologisch unterstützt - als Privatwirtschaftsverwaltung bezeichnet. Doch ist dieser Ausdruck insofern irreführend, als er zu der unrichtigen Auffassung verleitet, dass staatliche Privatwirtschaftsverwaltung nur dann gegeben sei, wenn sich der Staat in jeder Beziehung wie ein privates Rechtssubjekt verhält, also nur dann, wenn er als Erwerbsunternehmer auftritt. Es ist daher vorgeschlagen worden, in diesen Fällen von "unmittelbarer Staatsverwaltung" oder von " freier Verwaltung" (im Gegensatz zu gesetzlich gebundener Verwaltung) zu sprechen. Die Feststellung, dass ein Verwaltungsorgan einen Akt gesellschaftlicher Daseinsvorsorge, somit eine öffentliche Verwaltungsaufgabe, vollzieht, schließt aber die Qualifikation einer solchen Tätigkeit als Privatwirtschaftsverwaltung nicht aus. Für die Abgrenzung des Gebietes der Privatwirtschaftsverwaltung von dem der Hoheitsverwaltung kommt es auf die Motive und den Zweck der Tätigkeit nicht an, entscheidend ist vielmehr, welche rechtstechnischen Mittel die Gesetzgebung zur Verwirklichung der zu erfüllenden Aufgaben bereitstellt. Hat der Gesetzgeber den Verwaltungsträger nicht mit Zwangsbefugnissen ausgestattet, so liegt nicht Hoheitsverwaltung, sondern Privatwirtschaftsverwaltung vor. Herrschaftsbefugnisse können nur durch Gesetz geschaffen werden“ (VfSlg 3262). „Für die Abgrenzung der Privatwirtschaftsverwaltung von der Hoheitsverwaltung kommt es auf die Motive und den Zweck der Tätigkeit nicht an; entscheidend ist vielmehr, welche rechtstechnischen Mittel die Gesetzgebung zur Verwirklichung der zu erfüllenden Aufgaben bereitstellt. Hat der Gesetzgeber den Verwaltungsträger nicht mit Zwangsbefugnissen ausgestattet, so liegt keine Hoheitsverwaltung, sondern Privatwirtschaftsverwaltung vor (VfSlg. 3262/1957, 6084/1969). Die Zuweisung einer Verwaltungsangelegenheit an die Hoheits- oder an die Privatwirtschaftsverwaltung ist Sache des Gesetzgebers“ (VfSlg 13968).„Für die Abgrenzung der Privatwirtschaftsverwaltung von der Hoheitsverwaltung kommt es auf die Motive und den Zweck der Tätigkeit nicht an; entscheidend ist vielmehr, welche rechtstechnischen Mittel die Gesetzgebung zur Verwirklichung der zu erfüllenden Aufgaben bereitstellt. Hat der Gesetzgeber den Verwaltungsträger nicht mit Zwangsbefugnissen ausgestattet, so liegt keine Hoheitsverwaltung, sondern Privatwirtschaftsverwaltung vor (VfSlg. 3262 aus 1957,, 6084 aus 1969,). Die Zuweisung einer Verwaltungsangelegenheit an die Hoheits- oder an die Privatwirtschaftsverwaltung ist Sache des Gesetzgebers“ (VfSlg 13968). In VfSlg 14945 führte der VfGH aus: „Im Hinblick auf die aus den Materialien abzuleitenden Zielvorstellungen des Gesetzgebers ist daher anzunehmen, dass der Verfassungsgesetzgeber die Privatwirtschaftsverwaltung nicht von vornherein aus dem Anwendungsbereich des Art15a B-VG ausklammern wollte, ist doch im Rahmen eines so verstandenen kooperativen Bundesstaates die Notwendigkeit einer Koordination bei den in privatrechtlichen Formen zu verwirklichenden Vorhaben, an denen ein öffentliches Interesse mehrerer Gebietskörperschaften besteht, in keinem geringeren Maße gegeben als bei den Vorhaben im Bereich der Gesetzgebung und hoheitlichen Vollziehung. Wohl trifft es zu, dass für die Koordination von Vorhaben im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung zwischen Bund und Ländern oder den Ländern untereinander in der Regel auch das Instrument des privatrechtlichen Vertrages zur Verfügung steht. Doch ist zum einen zu bedenken, daß bei vielen Materien die koordinierte Wahrnehmung Maßnahmen sowohl im Bereich der Gesetzgebung und der hoheitlichen Vollziehung als auch des privatrechtlichen Handelns erfordert und eine gemeinsame Regelung in einem einheitlichen Vertragswerk daher die logische und ökonomische Vorgangsweise ist. Zum anderen sind angesichts der teilweisen Austauschbarkeit von hoheitlichen und privatrechtlichen Handlungsformen Vorhaben denkbar, bei denen für die zweckmäßige Koordination auf der Seite der einen Gebietskörperschaft gesetzgeberisches Handeln oder hoheitliche Vollziehung, auf der Seite der anderen Gebietskörperschaft hingegen privatrechtliches Vorgehen erforderlich ist. All dies spricht dafür, dass die Gebietskörperschaften Vorhaben, mit denen öffentliche Zwecke verfolgt werden, die aber (auch) den Bereich ihrer Privatwirtschaftsverwaltung betreffen, sowohl in der Form eines privatrechtlichen Vertrages als auch in der Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages
B-VG, für den dann besondere Voraussetzungen, aber auch besondere Rechtsfolgen gelten, koordinieren können (in diesem Sinne auch Jabloner, Gliedstaatsverträge in der österreichischen Rechtsordnung, ZÖR, Bd. 40, 1989, S 236; Öhlinger, Verträge im Bundesstaat, Wien 1978, S 30 f., der eine interne Koordination privatrechtlicher Akte durch Verwaltungsvereinbarungen
Slg 19806 hat der Verfassungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass, wie sich aus seiner bisherigen Rechtsprechung ergäbe, Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG nicht unmittelbar anwendbar seien, die Organe der Vertragspartner aber bei ihrem Handeln binde. Damit könnten derartige Vereinbarungen auch keine unmittelbare Grundlage für normative Akte sui generis sein.In VfSlg 19806 hat der Verfassungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass, wie sich aus seiner bisherigen Rechtsprechung ergäbe, Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG nicht unmittelbar anwendbar seien, die Organe der Vertragspartner aber bei ihrem Handeln binde. Damit könnten derartige Vereinbarungen auch keine unmittelbare Grundlage für normative Akte sui generis sein. In VfSlg 6937 führte der Verfassungsgerichtshof zum Begriff des Verwaltungsverfahrens aus, dass zum Verwaltungsverfahren neben den Angelegenheiten, die in den bestehenden Verwaltungsverfahrensgesetzen tatsächlich geregelt sind, auch alle anderen Angelegenheiten, die systematisch dem Verwaltungsverfahren zugeordnet sind, gehören. „Ob eine von den Verwaltungsbehörden zu besorgende Aufgabe zur Hoheitsverwaltung oder zur Privatwirtschaftsverwaltung zählt, bestimmt sich danach, in welchen Rechtsformen die betreffende Angelegenheit zu vollziehen ist. Nur wenn der Behörde der Vollzug in einer allein dem Staat zustehenden hoheitlichen Handlungsform (Verordnung, Bescheid, Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) aufgetragen ist, handelt es sich um Hoheitsverwaltung; die Verwaltungsbehörde übt insoweit "imperium" aus; andernfalls liegt Privatwirtschaftsverwaltung vor (VwGH 15.12.2017, Ra 2017/11/0257 mit Hinweis auf VwGH 6.3.2014, 2013/11/0205, mwN, sowie auf VfGH 20.6.2007, VfSlg Nr. 18.154/2007).„Ob eine von den Verwaltungsbehörden zu besorgende Aufgabe zur Hoheitsverwaltung oder zur Privatwirtschaftsverwaltung zählt, bestimmt sich danach, in welchen Rechtsformen die betreffende Angelegenheit zu vollziehen ist. Nur wenn der Behörde der Vollzug in einer allein dem Staat zustehenden hoheitlichen Handlungsform (Verordnung, Bescheid, Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) aufgetragen ist, handelt es sich um Hoheitsverwaltung; die Verwaltungsbehörde übt insoweit "imperium" aus; andernfalls liegt Privatwirtschaftsverwaltung vor (VwGH 15.12.2017, Ra 2017/11/0257 mit Hinweis auf VwGH 6.3.2014, 2013/11/0205, mwN, sowie auf VfGH 20.6.2007, VfSlg Nr. 18.154 aus 2007,). Wesentliche Voraussetzungen für die Geltendmachung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit Art. 132 Abs. 3 B-VG ist, dass die beschwerdeführende Partei im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht einer Verwaltungsbehörde berechtigt war.Wesentliche Voraussetzungen für die Geltendmachung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Artikel 132, Absatz 3, B-VG ist, dass die beschwerdeführende Partei im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht einer Verwaltungsbehörde berechtigt war. 1. Dem gegenständlichen Verfahren, in welchem mit vorliegender Säumnisbeschwerde die Verletzung einer Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, liegt, worauf die Beschwerdeführerin selbst hingewiesen hat, kein Gesetz sondern lediglich eine auf Art. 15a B-VG gestützte Bund-Ländervereinbarung zugrunde. Solche Vereinbarungen können sich auch auf Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung beziehen. Ein derartiger Verweis ist in der Promulgationsklausel enthalten.1. Dem gegenständlichen Verfahren, in welchem mit vorliegender Säumnisbeschwerde die Verletzung einer Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, liegt, worauf die Beschwerdeführerin selbst hingewiesen hat, kein Gesetz sondern lediglich eine auf Artikel 15 a, B-VG gestützte Bund-Ländervereinbarung zugrunde. Solche Vereinbarungen können sich auch auf Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung beziehen. Ein derartiger Verweis ist in der Promulgationsklausel enthalten. 2. Nur wenn der Behörde als Verwaltungsträger der Vollzug in einer allein dem Staat zustehenden hoheitlichen Handlungsform (Verordnung, Bescheid, Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) aufgetragen ist, handelt es sich um Hoheitsverwaltung; die Verwaltungsbehörde übt insoweit "imperium" aus; andernfalls liegt Privatwirtschaftsverwaltung vor. Dass die in der Säumnisbeschwerde als solche bezeichnete „belangte Behörde“ als Verwaltungsträger im Verfahren vermittels Gesetz mit Zwangsbefugnissen ausgestattet worden wäre, ergibt sich weder aus den zitierten Bestimmungen, noch wird solches von der Beschwerdeführerin behauptet. Auch kommt es
der zitierten Rechtsprechung auf die Motive und den Zweck der Tätigkeit nicht an. Gleiches gilt für die in der Säumnisbeschwerde in den Vordergrund gestellten erheblichen (ua. finanziellen) rechtlichen Wirkungen der Akkreditierung. Somit liegt nicht Hoheitsverwaltung, sondern Privatwirtschaftsverwaltung vor, in welcher sich eine Säumisbeschwerde als unzulässig erweist (vg. VwGH 11.12.2012, 2012/05/0199, 30.01.2007, 2006/17/0381, 20.03.1984, 83/07/0328, 19.04.1971, 1914/70). 3. Als „Behörden“ bezeichnet man Staatsorgane nicht alleine wegen ihrer organisatorischen Einordnung (organisatorischer Behördenbegriff), sondern auch dann, wenn sie
den Rechtsvorschriften Befehlsgewalt (imperium) haben, das heißt einseitig verbindliche Normen erlassen oder Zwangsakte setzen können. Räumt ein Gesetz einer Einrichtung Befehlsgewalt ein, dann wird diese Einrichtung damit zu einem behördlichen Vollzugsorgan (funktioneller Behördenbegriff). [Mayer, Kucko-Stadlmayer, Stöger „Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechtes“, Manz
Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien fehlenden Präjudizialität, sich eine entsprechende Kompetenz des Verwaltungsgerichtes betreffend die auf Art. 15a B-VG gestützte Vereinbarung aus den Art. 89 und 138 B-VG nicht ableiten lässt und dass das unterstellte (verfassungswidrige) Fehlen von gesetzlichen Bestimmungen vom Verwaltungsgericht nicht als Verfassungswidrigkeit einer angewendeten Norm vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden kann.5. Soweit in der Beschwerde angeregt wird, dass angerufene Verwaltungsgericht möge eine Prüfung vor dem Verfassungsgerichtshof beantragen, ist dem entgegenzuhalten, dass, abgesehen von der
Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien fehlenden Präjudizialität, sich eine entsprechende Kompetenz des Verwaltungsgerichtes betreffend die auf Artikel 15 a, B-VG gestützte Vereinbarung aus den Artikel 89 und 138 B-VG nicht ableiten lässt und dass das unterstellte (verfassungswidrige) Fehlen von gesetzlichen Bestimmungen vom Verwaltungsgericht nicht als Verfassungswidrigkeit einer angewendeten Norm vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden kann.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.