GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die neuerliche viermonatige Frist zur Befolgung der Anordnung mit 16.03.2018 (= Datum der Zustellung des bekämpften Bescheides) zu laufen begonnen hat.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die neuerliche viermonatige Frist zur Befolgung der Anordnung mit 16.03.2018 (= Datum der Zustellung des bekämpften Bescheides) zu laufen begonnen hat. Entscheidungsgründe Der angefochtene Bescheid der Landespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt, vom 13.03.2018, GZ: ..., enthält folgenden Spruch: „Die Landespolizeidirektion Wien – Verkehrsamt – ordnet
Absatz 2 Führerscheingesetz 1997 an, dass Sie innerhalb von vier Monaten, ab Zustellung dieses Bescheides, die bzw. den nachfolgenden angeführten Ausbildungsabschnitt(e) der zweiten Ausbildungsphase absolvieren müssen (Fahrsicherheitstraining, Perfektionsfahrt 2).„Die Landespolizeidirektion Wien – Verkehrsamt – ordnet
Paragraph 4 c, Absatz 2 Führerscheingesetz 1997 an, dass Sie innerhalb von vier Monaten, ab Zustellung dieses Bescheides, die bzw. den nachfolgenden angeführten Ausbildungsabschnitt(e) der zweiten Ausbildungsphase absolvieren müssen (Fahrsicherheitstraining, Perfektionsfahrt 2). Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Ausbildungsabschnitte verlängert sich
§ 4 Absatz 3 Führerscheingesetz 1997 die Probezeit um ein weiteres Jahr.Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Ausbildungsabschnitte verlängert sich
Paragraph 4 c, Absatz 2 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3 Führerscheingesetz 1997 die Probezeit um ein weiteres Jahr. Sie haben
Absatz 3 FSG 1997 den am 17.11.2016, unter der Zahl ..., von der LPD Wien/VA, für die Klasse(n) AM und B, ausgestellten Führerschein unverzüglich im Verkehrsamt der Landespolizeidirektion Wien abzugeben (Probezeitverlängerung).Sie haben
Paragraph 4, Absatz 3 FSG 1997 den am 17.11.2016, unter der Zahl ..., von der LPD Wien/VA, für die Klasse(n) AM und B, ausgestellten Führerschein unverzüglich im Verkehrsamt der Landespolizeidirektion Wien abzugeben (Probezeitverlängerung).
§ 4 Absatz 3, 2. Satz Führerscheingesetz 1997 haben Beschwerden gegen die bescheidmäßige Anordnung keine aufschiebende Wirkung.“
Paragraph 4 c, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, 2. Satz Führerscheingesetz 1997 haben Beschwerden gegen die bescheidmäßige Anordnung keine aufschiebende Wirkung.“ In der dagegen frist- und formgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst im Wesentlichen vor, sie habe die Mehrphasenausbildung auf Grund ihrer Schwangerschaft und der anschließenden Geburt ihrer Tochter nicht innerhalb der gegebenen Frist beenden können. Nach der Geburt habe sie in Folge des Stillens und mangels Betreuungsmöglichkeit ihrer Tochter das Fahrsicherheitstraining nicht absolvieren können. Die Beschwerdeführerin habe nun das Fahrsicherheitstraining bereits gebucht und finde dieses am 30.03.2018 statt. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin erfülle sie daher die Bedingungen des Mehrphasentrainings, weshalb sie um Aufhebung des Bescheides ersucht. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
1 FSG haben Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klassen A oder B anlässlich des erstmaligen Erwerbes jeder dieser Lenkberechtigungsklasse(n) innerhalb des in § 4b Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Zeitraumes eine zweite Ausbildungsphase zu durchlaufen.
Paragraph 4 a, Absatz eins, FSG haben Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klassen A oder B anlässlich des erstmaligen Erwerbes jeder dieser Lenkberechtigungsklasse(n) innerhalb des in Paragraph 4 b, Absatz eins bis 3 vorgesehenen Zeitraumes eine zweite Ausbildungsphase zu durchlaufen.
1 FSG hat die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B - unbeschadet des Abs. 2 - folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:
Paragraph 4 b, Absatz eins, FSG hat die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B - unbeschadet des Absatz 2, - folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:
Z 1 und der Perfektionsfahrt
Z 3 hat ein Zeitraum von mindestens drei Monaten zu liegen.Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse B bereits im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 oder A ist. Zwischen der Perfektionsfahrt
Ziffer eins und der Perfektionsfahrt
Ziffer 3, hat ein Zeitraum von mindestens drei Monaten zu liegen. § 4c Abs. 2 FSG bestimmt, dass dann, wenn eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 nicht innerhalb von zwölf Monaten (14 Monaten im Fall der Klassen A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert werden, der Führerscheinbesitzer zwölf Monate (14 Monate im Fall der Klassen A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen ist. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(
3 achter Satz vorzugehen. Die Behörde kann auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen, wenn die betreffende Person besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachweist, aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Teil(
Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz vorzugehen. Die Behörde kann auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen, wenn die betreffende Person besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachweist, aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Teil(e) nicht absolvieren konnte. Der Beschwerdeführerin wurde am 11.11.2016 unter der Zahl ... von der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, eine Lenkerberechtigung der Führerscheinklasse B mit einer Probezeit von zwei Jahren erteilt. Sie hätte daher
Vm § 4b Abs. 1 FSG nach Erwerb der Lenkerberechtigung der Führerscheinklasse B innerhalb eines Zeitraumes von drei bis neun Monaten ein Fahrsicherheitstraining und innerhalb eines Zeitraumes von sechs bis zwölf Monaten eine zweite Perfektionsfahrt zu absolvieren gehabt. Da sie dies innerhalb der festgesetzten Frist (bis 11.11.2017) nicht getan hat, war ihr durch das Bundesrechenzentrum schriftlich das Verstreichen dieser Frist mitzuteilen und ihr eine Nachfrist von vier Monaten zur Absolvierung der fehlenden Ausbildungsstufen aufzutragen. Das vorgesehenen Fahrsicherheitstraining und die zweite Perfektionsfahrt hätten somit unter Nutzung der gesetzten Nachfrist von vier Monaten bis längstens 11.03.2018 absolviert werden müssen.Sie hätte daher
Paragraph 4 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4 b, Absatz eins, FSG nach Erwerb der Lenkerberechtigung der Führerscheinklasse B innerhalb eines Zeitraumes von drei bis neun Monaten ein Fahrsicherheitstraining und innerhalb eines Zeitraumes von sechs bis zwölf Monaten eine zweite Perfektionsfahrt zu absolvieren gehabt. Da sie dies innerhalb der festgesetzten Frist (bis 11.11.2017) nicht getan hat, war ihr durch das Bundesrechenzentrum schriftlich das Verstreichen dieser Frist mitzuteilen und ihr eine Nachfrist von vier Monaten zur Absolvierung der fehlenden Ausbildungsstufen aufzutragen. Das vorgesehenen Fahrsicherheitstraining und die zweite Perfektionsfahrt hätten somit unter Nutzung der gesetzten Nachfrist von vier Monaten bis längstens 11.03.2018 absolviert werden müssen. Die Beschwerdeführerin hat unbestritten gelassen, dass sie bis zum Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides (mit Zustellung am 16.03.2018) die geforderten fehlenden Ausbildungsstufen noch nicht absolviert hat. Damit lagen die Voraussetzungen für die Erlassung der nunmehr angefochtenen bescheidmäßigen Anordnung vor. Entgegen den Beschwerdeausführungen haben die Gründe, die die Beschwerdeführerin an der Absolvierung aller Stufen der zweiten Ausbildungsphase gehindert haben, in diesem Stadium des Verfahrens keine Berücksichtigung zu finden. Es muss betont werden, dass es sich bei der Absolvierung der Ausbildungsabschnitte bzw. bei deren terminlicher Festlegung um eine gesetzliche Mussbestimmung handelt. Dies bedeutet, dass die Fristen für die Absolvierung der einzelnen Stufen der zweiten Ausbildungsphase in jedem Fall eingehalten werden müssen und durch kein wie immer geartetes Ereignis erstreckt werden können. Dies hat der Gesetzgeber wohl im Hinblick auf eine gründliche und kontinuierliche Durchführung der Ausbildung zum Lenken von Kraftfahrzeugen so festgelegt, weshalb auch die Verkehrsbehörde den angefochtenen Bescheid zu Recht erlassen hat. Sowohl der Behörde als auch dem erkennenden Verwaltungsgericht Wien ist diesbezüglich kein Ermessen eingeräumt. Darüber hinaus dienen die maßgeblichen Vorschriften der Verringerung von Verkehrsunfällen, hervorgerufen durch Fahrfehler von Führerscheinneulingen. Die an die Nichteinhaltung der großzügig bemessenen gesetzlichen Fristen zur Absolvierung der einzelnen Ausbildungsstufen anknüpfenden Rechtsfolgen, wie etwa die Verlängerung der Probezeit, sind ex lege vorgegeben und liegt es nicht an der Behörde, davon abzusehen und die genannten Fristen aus besonderen Gründen zu verlängern. Eine Berücksichtigung von Härtefällen ist zu diesem Zeitpunkt im Gesetzt nicht vorgegeben. Die Bestimmung des § 4c Abs. 2 regelt die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung der im § 4b Abs. 1 angeführten Fristen. Sofern zu dem Zeitpunkt, zu dem eigentlich die zweite Ausbildungsphase komplett abgeschlossen sein sollte, die geforderten Ausbildungsphasen (im vorliegenden Fall: das Fahrsicherheitstraining und die Perfektionsfahrt 2) nicht absolviert wurden, soll nach dem Bericht des Verkehrsausschusses zum BG 2002, 1211 BlgNR 21.GP, dem Betreffenden eine Nachfrist von vier Monaten gewährt werden, um die fehlenden Teile nachzuholen.Die Bestimmung des Paragraph 4 c, Absatz 2, regelt die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung der im Paragraph 4 b, Absatz eins, angeführten Fristen. Sofern zu dem Zeitpunkt, zu dem eigentlich die zweite Ausbildungsphase komplett abgeschlossen sein sollte, die geforderten Ausbildungsphasen (im vorliegenden Fall: das Fahrsicherheitstraining und die Perfektionsfahrt 2) nicht absolviert wurden, soll nach dem Bericht des Verkehrsausschusses zum BG 2002, 1211 BlgNR 21.GP, dem Betreffenden eine Nachfrist von vier Monaten gewährt werden, um die fehlenden Teile nachzuholen. Sind nach Verstreichen dieser Frist nach wie vor Teile der Ausbildung offen, sind von der Behörde diese fehlenden Teile mit Bescheid anzuordnen. Aus der Intention des Gesetzgebers sowie dem Wortlaut des § 4c Abs. 2,
2 Z 3 abgesehen werden.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 3, abgesehen werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit der bescheidmäßigen Anordnung, die fehlenden Ausbildungsabschnitte (Fahrsicherheitstraining und 2. Perfektionsfahrt) zu absolvieren, die Verlängerung der Probezeit um ein weiteres Jahr verbunden ist, weshalb die Beschwerdeführerin den Führerschein zwecks Eintragung der Probezeitverlängerung unverzüglich bei der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, abzugeben hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.251.078.RP10.4512.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.