GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.
GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 56 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 56 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist für die Beschwerdeführerin
GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, für die Behörde ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
GG nicht zulässig. römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist für die Beschwerdeführerin
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, für die Behörde ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG
Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen die Beschwerdeführerin und enthält folgenden Spruch: „Sie haben als bevollmächtigte Hausverwalterin der Liegenschaft in Wien, ... 1.) in der Nacht vom 31.10.2016 auf den 01.11.2016 gegen 03.00 Uhr 2.) in der Nacht vom 11.11.2016 auf den 12.11.2016 in der Zeit zwischen 00:00 Uhr und 01:00 Uhr und 3.) am 05.11.2016 gegen 22.30 Uhr die Bestimmung der Verordnung des Magistrates Wien über die Haustorsperre und die Hausbeleuchtung , laut der die Tore der im Gebiet der Stadt Wien gelegenen Häuser in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr gesperrt sein und in der Zeit von 7 Uhr bis 21 Uhr offen gehalten werden müssen, nicht eingehalten, als das genannte Wohngebäude zu diesen Zeiten nicht versperrt war. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: §§ 1 und 4 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien über die Haustorsperre und die Hausbeleuchtung ABL 11/1972 vom 07.02.1972 in der Fassung ABL 32/2012 vom 09.08.2012Paragraphen eins und 4 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien über die Haustorsperre und die Hausbeleuchtung ABL 11 aus 1972, vom 07.02.1972 in der Fassung ABL 32 aus 2012, vom 09.08.2012 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 280,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden
V, LGBl. für Wien Nr 28/1968 in der geltenden Fassung.
V, LGBl. für Wien Nr 28 aus 1968, in der geltenden Fassung. Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 28,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 308,
2 Wiener Stadtverfassung hat in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde der Magistrat das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände zu erlassen sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Diese Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen. Übertretungen ortspolizeilicher Verordnungen sind mit Geldstrafen bis zu EUR 700,-- zu bestrafen. Überdies kann der Verfall von Gegenständen ausgesprochen werden, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde und deren Wert EUR 700,-- nicht übersteigt.
Paragraph 108, Absatz 2, Wiener Stadtverfassung hat in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde der Magistrat das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände zu erlassen sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Diese Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen. Übertretungen ortspolizeilicher Verordnungen sind mit Geldstrafen bis zu EUR 700,-- zu bestrafen. Überdies kann der Verfall von Gegenständen ausgesprochen werden, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde und deren Wert EUR 700,-- nicht übersteigt. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als Hausverwalterin für die Einhaltung der gegenständlichen Verwaltungsvorschriften verantwortlich ist. Es wäre daher an ihr gelegen, dafür Vorsorge zu tragen, dass das Tor des von ihr verwalteten Hauses in Wien, ..., jeweils in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr versperrt gehalten wird. Das Beschwerdeverfahren hat unzweifelhaft ergeben, dass das Haustor 1) in der Nacht vom 31.10.16 auf den 1.11.16 gegen 3:00 Uhr; 2) in der Nacht vom 11.11.16 auf den 12.11.16 in der Zeit zwischen 0:00 Uhr und 1:00 Uhr und 3) am 5.11.16 gegen 22:30 Uhr nicht versperrt war, womit der der objektive Tatbestand des vorgeworfenen Deliktes erfüllt ist. Zum Tatbestand der in einem Verstoß gegen § 1 iVm § 6 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien über die Haustorsperre und die Hausbeleuchtung gelegenen Verwaltungsübertretung gehört weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr, noch enthalten diese Verwaltungsvorschriften Bestimmungen über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden. Bei dieser Verwaltungsübertretung handelt es sich daher um ein Ungehorsamsdelikt (VwGH 17.9.2002, 99/01/0410). In einem solchen Fall ist
G Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht. Zum Tatbestand der in einem Verstoß gegen Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 6, der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien über die Haustorsperre und die Hausbeleuchtung gelegenen Verwaltungsübertretung gehört weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr, noch enthalten diese Verwaltungsvorschriften Bestimmungen über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden. Bei dieser Verwaltungsübertretung handelt es sich daher um ein Ungehorsamsdelikt (VwGH 17.9.2002, 99/01/0410). In einem solchen Fall ist
Paragraph 5, Absatz eins, VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht. In subjektiver Hinsicht ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, mit ihrem Vorbringen mangelndes Verschulden an der Übertretung glaubhaft zu machen, zumal sie lediglich angab, dass Herr N. S. bzw. Sa. St., damit beauftragt gewesen sei, das Haustor um 22 Uhr zu verschließen, eine Nachkontrolle um Mitternacht oder 3:00 Uhr früh könne nicht verlangt werden. Damit gestand die Beschwerdeführerin aber das Fehlen jeglicher Kontrollmaßnahmen die Einhaltung der Haustorsperre betreffend zu. Weder hat die Beschwerdeführerin den von ihr beauftragten Herrn S. bzw. St. überwacht, noch ist dieser zur stichprobenartigen Überprüfung der Einhaltung der Haustorsperre angehalten gewesen. Das von der Beschwerdeführerin erstattete Vorbringen ist im Hinblick auf die obigen Ausführungen nicht geeignet, mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, da nicht dargelegt werden konnte, dass im konkreten Fall die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsnorm nicht möglich gewesen wäre. Somit war auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens auszugehen, zumal auch ein funktionierendes Kontrollsystem durch die Beschwerdeführerin weder behauptet, noch belegt wurde. Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde beantragte Einvernahme von näher genannten Mietern des Hauses konnte sohin unterbleiben. Auch der Verweis der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde, wonach fast alle Mieter eine Verpflichtungserklärung abgegeben hätten, geht ins Leere, weil die Beschwerdeführerin als Hausverwalterin für die Einhaltung der gegenständlichen Verwaltungsvorschriften verantwortlich ist. Die Beschwerdeführerin hat die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung daher in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht begangen, weshalb das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen war. Zur Strafbemessung:
G richtet sich die Strafart und der Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Paragraph 10, VStG richtet sich die Strafart und der Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Wird
G zufolge eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Wird
Paragraph 16, Absatz eins, VStG zufolge eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
G darf die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohte Freiheitsstrafe und wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Paragraph 16, Absatz 2, VStG darf die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohte Freiheitsstrafe und wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Da in § 108 Abs. 2 WStV keine Freiheitsstrafe angedroht wird, beträgt die höchstzulässige Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen. Da in Paragraph 108, Absatz 2, WStV keine Freiheitsstrafe angedroht wird, beträgt die höchstzulässige Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen.
G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
G kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.
Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Übertretungen der gegenständlichen Art sind
V mit Geldstrafen bis zu EUR 700,-- bedroht. Übertretungen der gegenständlichen Art sind
Paragraph 108, Absatz 2, WStV mit Geldstrafen bis zu EUR 700,-- bedroht. Durch das der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Verhalten wurde das gesetzlich geschützte Interesse an der Sperre von Haustoren in den Abend- und Nachtstunden, welches einem als schutzwürdig erkannten Sicherungsbedürfnis der Hausbewohner Rechnung trägt, in nicht unerheblichem Ausmaß verletzt, sodass der Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als gering bezeichnet werden kann. Das Verschulden der Beschwerdeführerin kann ebenfalls nicht als geringfügig angesehen werden, weil weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der verletzten Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Im Verfahren sind zudem keine Umstände hervorgekommen, die erkennen hätten lassen, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin hinter dem mit der Strafnorm typisierten Unrechts- und Verschuldensgehalt deutlich zurückgeblieben wäre. Es war somit von einem zumindest durchschnittlichen Verschulden auszugehen, sodass in Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG der Ausspruch einer bloßen Ermahnung oder gar ein Absehen von der Strafe nicht in Betracht kam.Es war somit von einem zumindest durchschnittlichen Verschulden auszugehen, sodass in Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG der Ausspruch einer bloßen Ermahnung oder gar ein Absehen von der Strafe nicht in Betracht kam. Mangels anderer Angaben war von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen der Beschwerdeführerin auszugehen, da sie der diesbezüglichen Annahme durch die belangte Behörde in ihrer Beschwerde auch nicht entgegengetreten ist. Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind keine hervorgekommen, die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit kam der Beschwerdeführerin nicht mehr zugute, jedoch sind die vorliegenden Vormerkungen nicht einschlägig. Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe, den Unrechtsgehalt der Tat, das Verschulden und den gesetzlichen Strafrahmen von bis zu EUR 700,-- ist die von der belangten Behörde verhängte und nunmehr bestätigte Geldstrafe tat- und schuldangemessen und keineswegs zu hoch, zumal sonstige, besondere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind. Eine Herabsetzung der Strafe kam auch aus spezialpräventiven Überlegungen nicht in Betracht, soll die Beschwerdeführerin nämlich von ähnlichen Übertretungen künftig abgehalten werden. Zudem waren auch generalpräventive Überlegungen maßgeblich. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 64 Abs. 2 VStG und auf § 52 Abs. 8 VwGVG. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 64, Absatz 2, VStG und auf Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Für die Beschwerdeführerin ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
GG unzulässig, weil keine höhere Strafe als 750 Euro oder eine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und tatsächlich auch keine höhere Strafe als 400 Euro verhängt wurde. Für die belangte Behörde ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut und Sinn der hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien über die Haustorsperre und die Hausbeleuchtung sind klar und ist keine mit dieser Entscheidung im Widerspruch stehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bekannt. Für die Beschwerdeführerin ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG unzulässig, weil keine höhere Strafe als 750 Euro oder eine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und tatsächlich auch keine höhere Strafe als 400 Euro verhängt wurde. Für die belangte Behörde ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut und Sinn der hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien über die Haustorsperre und die Hausbeleuchtung sind klar und ist keine mit dieser Entscheidung im Widerspruch stehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bekannt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.001.004.12033.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.