Obsah (8)
§ 23§ 24§ 28§ 17§ 25a§ 3§ 19§ 76RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum15.05.2018 GeschäftszahlVGW-002/085/5423/2017; VGW 002/V/085/6288/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat dur
§ 23Abs. 2 i
Vm Abs. 5 Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten – Wiener Wettengesetz (VGW-002/085/5423/2017) und 1) gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 23. Februar 2017, Zl. MA 36-..., betreffend die Beschlagnahme von zwei Wettterminals und des darin befindlichen Bargelds
Paragraph 23, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten – Wiener Wettengesetz (VGW-002/085/5423/2017) und 2) gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 6. März 2017, Zl. MA 36-..., betreffend den Verfall von zwei Wettterminals und des sich darin befindlichen Bargelds
§ 24Abs.
2 Wiener Wettengesetz (VGW-002/V/085/6288/2017),2) gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 6. März 2017, Zl. MA 36-..., betreffend den Verfall von zwei Wettterminals und des sich darin befindlichen Bargelds
Paragraph 24, Absatz 2, Wiener Wettengesetz (VGW-002/V/085/6288/2017), zu Recht erkannt: I.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG wird die zur Zl. VGW-002/085/5423/2017 protokollierte Beschwerde der A. GmbH gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, vom 23. Februar 2017, Zl. MA 36-..., betreffend die Beschlagnahme abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die zur Zl. VGW-002/085/5423/2017 protokollierte Beschwerde der A. GmbH gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, vom 23. Februar 2017, Zl. MA 36-..., betreffend die Beschlagnahme abgewiesen. II.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG wird der zur Zl. VGW-002/V/085/6288/2017 protokollierten Beschwerde der A. GmbH gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 6. März 2017, Zl. MA 36-..., betreffend den Verfall stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.römisch zwei.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der zur Zl. VGW-002/V/085/6288/2017 protokollierten Beschwerde der A. GmbH gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 6. März 2017, Zl. MA 36-..., betreffend den Verfall stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. III.
§ 17Vw
GVG in Verbindung mit § 76 AVG wird der Beschwerdeführerin der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 20.2.2018 zur GZ: VGW-KO-... mit € 102,30 bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 13.2.2018 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von € 102,30 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Betrag in der Höhe von € 102,30 ist auf das unter Punkt IV.4. angeführte Konto einzuzahlen.römisch drei.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, AVG wird der Beschwerdeführerin der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 20.2.2018 zur GZ: VGW-KO-... mit € 102,30 bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 13.2.2018 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von € 102,30 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Betrag in der Höhe von € 102,30 ist auf das unter Punkt römisch vier.4. angeführte Konto einzuzahlen. IV. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. römisch eins. I.1.römisch eins.
- Der an die Beschwerdeführerin gerichtete erstangefochtene Bescheid vom
- Februar 2017, Zl. MA 36-..., betreffend die Beschlagnahme eines Wettterminals hat folgenden Spruch: "Es besteht der begründete Verdacht, dass die A. GmbH (FN ...) am 14.02.2017, um 17:20 Uhr, in Wien, B.-gasse, Cafe C., die Tätigkeit als Wettunternehmerin in der Art der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. des Fußballspiels Probewette: Einzelwette: Norwegen (U 19) : Portugal (U 19); Gesamtquote: 8,00; möglicher Auszahlungsbetrag: € 8,00; Gesamteinsatz: € 1,00, an eine Buchmacherin, nämlich die X. ltd., ..., Malta, ausgeübt hat, ohne die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen landesrechtlichen Bewilligungen
§ 3Wiener Wettengesetz, LGBl. Nr. 26/2016, idg
F (Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin/Wettunternehmer) und/oder § 4 Abs. 1 Wiener Wettengesetz, LGBl. Nr. 26/2016, idgF (Standortbewilligung) erlangt zu haben."Es besteht der begründete Verdacht, dass die A. GmbH (FN ...) am 14.02.2017, um 17:20 Uhr, in Wien, B.-gasse, Cafe C., die Tätigkeit als Wettunternehmerin in der Art der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. des Fußballspiels Probewette: Einzelwette: Norwegen (U 19) : Portugal (U 19); Gesamtquote: 8,00; möglicher Auszahlungsbetrag: € 8,00; Gesamteinsatz: € 1,00, an eine Buchmacherin, nämlich die römisch zehn. ltd., ..., Malta, ausgeübt hat, ohne die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen landesrechtlichen Bewilligungen
Paragraph 3, Wiener Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2016,, idgF (Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin/Wettunternehmer) und/oder Paragraph 4, Absatz eins, Wiener Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2016,, idgF (Standortbewilligung) erlangt zu haben. Folgende Gegenstände dienten der Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin: 1. 1 Stk. Wettterminal: Modell/Type: D. Terminal NT3 HD Seriennummer: ... Betrag i. d. Kassa: 134,20 EUR 2. 1 Stk. Wettterminal: Modell/Type: D. NT3 HD Seriennummer: ... (nur zum Teil lesbar) Betrag i. d. Kassa: 229,00 EUR
§ 23Abs. 2. in Verbindung mit Abs. 5 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten, LGBl. Nr. 26/2016, idg
F (Wiener Wettengesetz), wird die Beschlagnahme dieser Gegenstände samt der sich darin befindlichen Gegenstände angeordnet."
Paragraph 23, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2016,, idgF (Wiener Wettengesetz), wird die Beschlagnahme dieser Gegenstände samt der sich darin befindlichen Gegenstände angeordnet." Begründend führte die belangte Behörde aus, dass am gegenständlichen Standort bereits am
- Februar 2017 im Zuge einer behördlichen Kontrolle durch Erhebungsbeamte der Veranstaltungsbehörde festgestellt worden sei, dass die Wettunternehmertätigkeit offenbar unbefugt ausgeübt werde. Da am
- Februar 2017 somit bereits wiederholt die Ausübung der Wettunternehmertätigkeit in der Art der Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden durch die A. GmbH festgestellt worden sei, bestehe der begründete Verdacht, dass die Tätigkeit als Wettunternehmerin ohne Bewilligung ausgeführt wird und mit den Wettterminals fortgesetzt gegen § 24 Abs. 1 Z 1 Wiener Wettengesetz verstoßen werde und sei die Beschlagnahme dieser Gegenstände spruchgemäß anzuordnen gewesen.Da am
- Februar 2017 somit bereits wiederholt die Ausübung der Wettunternehmertätigkeit in der Art der Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden durch die A. GmbH festgestellt worden sei, bestehe der begründete Verdacht, dass die Tätigkeit als Wettunternehmerin ohne Bewilligung ausgeführt wird und mit den Wettterminals fortgesetzt gegen Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, Wiener Wettengesetz verstoßen werde und sei die Beschlagnahme dieser Gegenstände spruchgemäß anzuordnen gewesen. I.2.römisch eins.
- Der an die Beschwerdeführerin gerichtete zweitangefochtene Bescheid, Zl. MA 36-... vom
- März 2017, betreffend den Verfall eines Wettterminals und des sich darin befindlichen Bargelds, hat folgenden Spruch: "
§ 24Abs.
2 Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten LGBl. Nr. 26/2016 i.d.g.F. (Wiener Wettengesetz) werden folgende im Rahmen einer behördlichen Überprüfung in Wien, B.-gasse, Gastgewerbelokal Cafe C., am 14.02.2017, um 17:20 Uhr, entgegen dem Wiener Wettengesetz i.d.g.F. betriebsbereit vorgefundenen Wettannahmeautomaten und das darin befindliche Bargeld für verfallen erklärt:"
Paragraph 24, Absatz 2, Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2016, i.d.g.F. (Wiener Wettengesetz) werden folgende im Rahmen einer behördlichen Überprüfung in Wien, B.-gasse, Gastgewerbelokal Cafe C., am 14.02.2017, um 17:20 Uhr, entgegen dem Wiener Wettengesetz i.d.g.F. betriebsbereit vorgefundenen Wettannahmeautomaten und das darin befindliche Bargeld für verfallen erklärt:
- 1 Stk. Wettterminal: Modell/Type: D. Terminal NT3 HD Seriennummer: ... Betrag i. d. Kassa: 134,20 EUR
- 1 Stk. Wettterminal: Modell/Type: D. NT3 HD Seriennummer: ... (nur zum Teil lesbar) Betrag i. d. Kassa: 229,00 EUR Zu diesem Zeitpunkt wurde in diesem Wettlokal durch die A. GmbH (FN ...) mit dem Sitz in E., F.-straße, die Tätigkeit als Wettunternehmerin, nämlich die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. des Fußballspiels Probewette: Einzelwette: Norwegen (U 19) : Portugal (U 19); Gesamtquote: 8,00; Mögl. Auszahlungsbetrag: € 8,00; Gesamteinsatz: € 1,00, an eine Buchmacherin, nämlich an die X. ltd., ..., Malta, ausgeübt, obwohl dafür keine Bewilligung nach dem Wiener Wettengesetz i.d.g.F. vorlag."Zu diesem Zeitpunkt wurde in diesem Wettlokal durch die A. GmbH (FN ...) mit dem Sitz in E., F.-straße, die Tätigkeit als Wettunternehmerin, nämlich die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. des Fußballspiels Probewette: Einzelwette: Norwegen (U 19) : Portugal (U 19); Gesamtquote: 8,00; Mögl. Auszahlungsbetrag: € 8,00; Gesamteinsatz: € 1,00, an eine Buchmacherin, nämlich an die römisch zehn. ltd., ..., Malta, ausgeübt, obwohl dafür keine Bewilligung nach dem Wiener Wettengesetz i.d.g.F. vorlag." Begründend führte die belangte Behörde aus, aufgrund des professionellen und umfangreichen am Tatort vorgefundenen Equipments, der in den Wettterminals befindlichen Geldbeträge von € 134,20 und € 229 (sohin insgesamt € 363,20) und des in Kopie im Akt aufliegenden Wettscheins sei nach Beurteilung der anwesenden technischen und juristischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachabteilung von einer gewerbsmäßig getätigten Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden an eine Buchmachern aus Anlass sportlicher Veranstaltungen im Tatzeitpunkt auszugehen. Da die im Spruch genannten Geräte Wettterminals seien, die entgegen dem Wiener Wettengesetz idgF aufgestellt, betrieben und verwendet worden seien, sei unabhängig von einer Bestrafung nach § 24 Abs. 1 Wiener Wettengesetz idgF der objektive Verfall dieser Geräte samt des sich in diesen befindlichen Geldes auszusprechen.Da die im Spruch genannten Geräte Wettterminals seien, die entgegen dem Wiener Wettengesetz idgF aufgestellt, betrieben und verwendet worden seien, sei unabhängig von einer Bestrafung nach Paragraph 24, Absatz eins, Wiener Wettengesetz idgF der objektive Verfall dieser Geräte samt des sich in diesen befindlichen Geldes auszusprechen. II. römisch zwei. II.1.römisch zwei.
- Gegen den Beschlagnahmebescheid richtet sich die vorliegende, zur Zl. VGW-002/085/5423/2017 protokollierte, Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin bestreitet, dass im Tatzeitunkt im Cafe C. ein verbotenes Gewerbe ausgeübt wurde, und in welcher um Übersendung des Akteninhaltes ersucht wurde. II.2.römisch zwei.
- Gegen den Verfallsbescheid richtet sich die vorliegende, zur Zl. VGW-002/085/6288/2017 protokollierte, Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin bestreitet, dass im Tatzeitunkt im Cafe C. ein verbotenes Gewerbe ausgeübt wurde. Begründend brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, der Verfassungsgerichtshof habe mit der Entscheidung G258/2016 vom
- Dezember 2016 die Konzessionspflicht für das Gewerbe der Vermittlung von Wettkunden und Wettkundinnen zu einem Buchmacher als verfassungswidrig aufgehoben, daher sei sie für den Bereich der Vermittlung von Wettkunden einem landesrechtlichen Konzessionär gleichgestellt und würden für das Gewerbe der Wettkundenvermittlung, mangels anderslautender Übergangsbestimmungen, die Übergangsbestimmungen des § 27 Wiener Wettengesetz gelten.Begründend brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, der Verfassungsgerichtshof habe mit der Entscheidung G258/2016 vom
- Dezember 2016 die Konzessionspflicht für das Gewerbe der Vermittlung von Wettkunden und Wettkundinnen zu einem Buchmacher als verfassungswidrig aufgehoben, daher sei sie für den Bereich der Vermittlung von Wettkunden einem landesrechtlichen Konzessionär gleichgestellt und würden für das Gewerbe der Wettkundenvermittlung, mangels anderslautender Übergangsbestimmungen, die Übergangsbestimmungen des Paragraph 27, Wiener Wettengesetz gelten. Das Gewerbe werde legal ausgeübt, da ein Rechtsgutachten vom 15.6.2016 von Univ.-Lektor RA Dr. G., bestätige, dass der Gewerbeschein weiterhin in Rechtsgültigkeit sei und die Firma A. GmbH das Gewerbe befugt ausüben dürfe. Entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sei die Verfassungswidrigkeit aufgrund der fehlenden Übergangsfrist gegeben und könne dies nicht durch eine neue, zwischenzeitlich erfolgte Novellierung saniert werden. III. römisch drei. Am
- Jänner 2018 teilte die Magistratsabteilung 36 auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts Wien mit, dass hinsichtlich der betreffenden Kontrolle insgesamt 3 Verwaltungsstrafverfahren gegen bestimmte Personen eingeleitet wurden, welche noch nicht abgeschlossen und bei der belangten Behörde noch anhängig seien. Am
- Februar 2018 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher die Vertreter der Parteien sowie der Zeuge H. I. erschienen.Am
- Februar 2018 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher die Vertreter der Parteien sowie der Zeuge H. römisch eins. erschienen. Der Beschwerdeführervertreter gab im Wesentlichen folgendes zu Protokoll: „Bei der Frage, auf welche Gewerbeberechtigung ich mich in der Beschwerde gegen den Verfallsbescheid beziehe, gebe ich an: Die A. ist Inhaber des Gewerbes Vermittlung von Wettabschlüssen unter Ausschluss der Totalisateurtätigkeit in J.. Es war eine weitere Betriebsstätte in der B.-gasse gemeldet bis 21.02.
- Es wird ein E-Mail vom 21.02.2017 über die Abmeldung des Gewerbes vorgelegt und als Beilage C zum Akt genommen.“ Der Behördenvertreter gab folgendes zu Protokoll: „Die allenfalls festzustellende Gewerbeberechtigung tut überhaupt nichts zur Sache, weil nach der ständigen Rechtsprechung des VGW und VGWH eine Gewerbeberechtigung oder Bescheinigung über ein aufrechtes Gewerbe die einschlägig erforderliche wettrechtliche Bewilligung nicht zu ersetzen vermag.“ Der Beschwerdeführervertreter gab folgendes zu Protokoll: „Mit Urteil vom Dezember 2016 hat der VfGH die Konzessionspflicht für das Gewerbe Vermittlung von Wettkunden zu einem Buchmacher aufgehoben, dies mangels Übergangsfrist. Mit 14.05.2016 durch LGBl. 26/2016 trat eine neue Novelle in Kraft, die von der Entscheidung des VfGH nicht umfasst ist. In der Zeit vom 14.05.2016 bis jedenfalls 14.02.2017 hat der Magistrat keine einzige neue wettrechtliche Genehmigung zur Vermittlung von Wettkunden oder Wetten ausgestellt. Wenn der Magistrat seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Vergabe von Lizenzen nicht nachkommt und sich zudem noch öffentlich brüstet, keine Lizenz verliehen zu haben, kann es dem Beschuldigten nicht zum Vorwurf gemacht werden, ohne Lizenz das Terminal zu betreiben. „Mit Urteil vom Dezember 2016 hat der VfGH die Konzessionspflicht für das Gewerbe Vermittlung von Wettkunden zu einem Buchmacher aufgehoben, dies mangels Übergangsfrist. Mit 14.05.2016 durch Landesgesetzblatt 26 aus 2016, trat eine neue Novelle in Kraft, die von der Entscheidung des VfGH nicht umfasst ist. In der Zeit vom 14.05.2016 bis jedenfalls 14.02.2017 hat der Magistrat keine einzige neue wettrechtliche Genehmigung zur Vermittlung von Wettkunden oder Wetten ausgestellt. Wenn der Magistrat seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Vergabe von Lizenzen nicht nachkommt und sich zudem noch öffentlich brüstet, keine Lizenz verliehen zu haben, kann es dem Beschuldigten nicht zum Vorwurf gemacht werden, ohne Lizenz das Terminal zu betreiben. Auf die Frage, ob wir eine solche wettrechtliche Bewilligung beantragt haben, gebe ich an: Ich kenne Fr. Mag. L. seit über 20 Jahren persönlich. Sie hat mir im Sommer 2016 mitgeteilt, dass ich gar keine beantragen brauche, weil sie mir keine geben wird. Daraufhin haben wir über eine Partnerfirma, deren Name ich nicht nennen will, da das Konzessionsverfahren noch abgeschlossen ist, eine Lizenz beantragt.“ Der Behördenvertreter gab folgendes zu Protokoll: „Dem Vorbringen des anwesenden BfV wird entgegengehalten, dass dieses Vorbringen nicht von den Feststellungen ausgeht und daher nicht gesetzesmäßig ausgeführt ist und eine geradeso unvertretbare Rechtsauffassung widergibt. Soweit das Erkenntnis des VfGH erwähnt wird, wird darauf hingewiesen, dass Anlassfallverfangenheit nicht besteht. Der Verweis auf die Administrativverfahren zur Erlangung einschlägiger wettrechtlicher Bewilligungen tut nichts zur Sache, weil es ja der Bf frei gestanden wäre oder nach wie vor frei steht, Säumnisbeschwerden an das VGW zu erheben und das Verwaltungsverfahren daher vom VGW durchgeführt werden müsste. Im Übrigen erteilt nicht Fr. Mag. L. irgendwelche Bewilligungen, sondern der Magistrat der Stadt Wien – MA 36 Veranstaltungsbehörde.“ Der Beschwerdeführervertreter gab folgendes zu Protokoll: „Auf die Frage, in wessen Eigentum die beschlagnahmten Terminals stehen, gebe ich bekannt, dass sie im Eigentum der Firma A. GmbH stehen.“ Der Behördenvertreter gab im Wesentlichen folgendes zu Protokoll: „Die Veranstaltungsbehörde bestreitet das zivilrechtliche oder wirtschaftliche Eigentum der Bf nicht.“ Der Beschwerdeführervertreter gab folgendes zu Protokoll: „Auf die Frage nach der Unterschrift auf der Vereinbarung der Übernahme sämtlicher Behördenkosten einschließlich allfälliger Strafen, gebe ich bekannt, dass diese vom Vertreter der Firma unterzeichnet wurde, der die Automaten aufgestellt hat.“ Der bei der Kontrolle angetroffene Kellner und gleichzeitige Lokalinhaber, Herr I., gab zeugenschaftlich befragt an:Der bei der Kontrolle angetroffene Kellner und gleichzeitige Lokalinhaber, Herr römisch eins., gab zeugenschaftlich befragt an: „Bei der Kontrolle haben 8-10 Personen mehr als ein Gerät, wie viele genau, kann ich mich nicht erinnern, beschlagnahmt. Ich glaube, es waren 2 Geräte. Ich weiß nicht wie lange die Geräte dort standen. Ich glaube 2-3 Monate. Auf die Frage, auf wen das Gewerbe eingetragen ist, gebe ich an, dass das Cafe mir gehört. Die beiden Wettautomaten gehörten der A. GmbH. Grundsätzlich weiß ich nicht mehr genau, was ich bei der Kontrolle ausgesagt habe. Die Firma A. hat die Automaten aufgestellt, von einer Aufstelldauer wurde nicht gesprochen. Über Befragen des BfV: Auf die Frage, ob ein Protoll anlässlich der Einvernahme aufgenommen wurde, bei dem ich über meine Rechte belehrt wurde, gebe ich an, dass dies nicht der Fall war. Auf die Frage, ob auf beiden Automaten eine Probewette durchgeführt wurde, gebe ich an, dass dies nicht der Fall war. Ich war in der Nähe der Automaten während der Kontrolle. Der BfV nimmt Einsicht in die beiden Tickets über die Probewetten. Auf die Frage, ob das Magistrat den Papierkorb durchsucht hat, gebe ich an, dass dies der Fall war. Der Vertreter des MA hat Papiere aus dem Papierkorb herausgeholt. Es lag auch ein Blatt Papier neben einem Automaten und er Vertreter des MA hat auch dieses genommen. Dann wurde das Gerät beschlagnahmt und mit den Papieren weggebracht. Auf die Frage, ob ich die Schlüssel für die Automaten hatte, gebe ich an, dass dies nicht der Fall war. Die Gerätekassenladen wurden von der Polizei aufgebrochen.“ Der Beschwerdeführervertreter brachte vor, dass der Verfall
§ 24Abs.
2 Wettengesetz unter den Strafbestimmungen normiert sei und somit anders als im Glücksspielgesetz Teil der Bestrafung sei. Somit sei auch die subjektive Tatseite zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführervertreter brachte vor, dass der Verfall
Paragraph 24, Absatz 2, Wettengesetz unter den Strafbestimmungen normiert sei und somit anders als im Glücksspielgesetz Teil der Bestrafung sei. Somit sei auch die subjektive Tatseite zu berücksichtigen. In seinen Schlussausführungen verwies der Behördenvertreter auf sein bisheriges Vorbringen. In seinen Schlussausführungen verwies der Beschwerdeführervertreter auf sein bisheriges Vorbringen und führte aus, dass jede Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit, sei es durch ein Monopol oder Konzessionssystem durch die vom Europäischen Gerichtshof anerkannten Gründe gerechtfertigt, sein müsse, andernfalls die nationalen Bestimmungen nicht anwendbar seien. In keinem einzigen Verfahren habe die Gemeinde Wien nachgewiesen, ja nicht einmal behauptet, dass Wettsucht ein Problem darstellt. Zu den Bescheidmängeln: Es sei nicht nachgewiesen, dass am 14.02.2017 um 17:20 Uhr illegale Wetten angeboten wurden, auf den Wetttickets sei auch die Uhrzeit 17:29 Uhr vermerkt und werde dieser Tatzeitpunkt auch dem Geschäftsführer im Strafverfahren vorgeworfen.
Judikatur des VGW bilden die gewerbsmäßige Vermittlung von Wetten und die Vermittlung von Wettkunden zwei unterschiedliche Tatbestände und hat der Beschuldigte das Recht, dass ihm die Tat so konkret vorgehalten wird, dass eine Doppelbestrafung ausgeschlossen wird. Dies sei zur Zahl VGW-002/059/2325/2017-9 und VGW-001/010/10248/2015-7 festgestellt worden. Da sich der Bescheid nur auf einen Tatzeitpunkt beziehe, könne auch keine Gewerbsmäßigkeit vorliegen, da die Nachhaltigkeit nicht gegeben sei. Der Behördenvertreter gab an, dass der Magistrat gegen diese Entscheidungen Amtsrevision erhoben hat und der VwGH diese Entscheidungen aufgehoben hat (VwGH 11.01.2018, Ra 2017/02/0225-6) Alle anwesenden Parteien verzichteten auf die mündliche Verkündung der Entscheidung und erklärten sich mit einer schriftlichen Erledigung ausdrücklich einverstanden. IV. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch vier. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: IV.
- Rechtsgrundlagen:römisch vier.
- Rechtsgrundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 26/2016, lauten in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 48/2016:Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 26 aus 2016,, lauten in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 48/2016: „Begriffsbestimmungen §
- Die in diesem Landesgesetz verwendeten Begriffe sind jeweils im Sinne der nachfolgenden Begriffsdefinitionen zu verstehen:Paragraph 2, Die in diesem Landesgesetz verwendeten Begriffe sind jeweils im Sinne der nachfolgenden Begriffsdefinitionen zu verstehen:
- Buchmacherin oder Buchmacher ist, wer Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig abschließt.
- Totalisateurin oder Totalisateur ist, wer Wetten zwischen Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig vermittelt.
- Vermittlerin oder Vermittler ist, wer Wetten, Wettkundinnen oder Wettkunden persönlich oder durch ihr oder sein Personal oder im Wege von Wettterminals (Z 8) gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes zum Abschluss an eine Buchmacherin oder an einen Buchmacher oder andere Personen gewerbsmäßig weiterleitet.
- Vermittlerin oder Vermittler ist, wer Wetten, Wettkundinnen oder Wettkunden persönlich oder durch ihr oder sein Personal oder im Wege von Wettterminals (Ziffer 8,) gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes zum Abschluss an eine Buchmacherin oder an einen Buchmacher oder andere Personen gewerbsmäßig weiterleitet.
- Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ist, wer die Tätigkeit als Buchmacherin oder Buchmacher und/oder als Totalisateurin oder Totalisateur und/oder als Vermittlerin oder Vermittler gewerbsmäßig ausübt.
- Wettkundin oder Wettkunde ist jede Person, die eine Leistung der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers in Anspruch nimmt.
- Wette ist ein Glücksvertrag zwischen der Wettunternehmerin oder dem Wettunternehmer und jenen Personen, die gegen Entrichtung eines gewählten Einsatzbetrages eine Vorhersage über den Ausgang eines zum Zeitpunkt des Wettabschlusses oder der Wettvermittlung in der Zukunft liegenden sportlichen Ereignisses in der Hoffnung rechtsverbindlich bekannt gegeben haben, einen für den Fall des Zutreffens dieser Vorhersage in Aussicht gestellten Gewinn zu erlangen.
- Betriebsstätte im Sinne dieses Gesetzes ist jede ortsfeste, öffentlich zugängliche Einrichtung, in der Wetten von einer Buchmacherin oder von einem Buchmacher gewerbsmäßig abgeschlossen und/oder in der Wetten von einer Totalisateurin oder einem Totalisateur vermittelt und/oder in der Wetten oder Wettkundinnen und Wettkunden von einer Vermittlerin oder einem Vermittler gewerbsmäßig vermittelt werden.
- Wettterminal im Sinne dieses Gesetzes ist eine technische Einrichtung in einer Betriebsstätte, die über eine Datenleitung einer Person, gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes unmittelbar den Abschluss einer Buchmacherwette mit der Bewilligungsinhaberin als Buchmacherin, mit dem Bewilligungsinhaber als Buchmacher oder einer oder eines vom Wettunternehmen angegebenen Buchmacherin oder Buchmachers zu deren oder dessen Bedingungen und Quoten ermöglicht.
- Wettreglements sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer. Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer §
- Die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer darf nur nach Erteilung einer Bewilligung durch die Behörde ausgeübt werden.Paragraph 3, Die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer darf nur nach Erteilung einer Bewilligung durch die Behörde ausgeübt werden. Bestimmungen betreffend Betriebsstätten von Wettunternehmerinnen oder Wettunternehmern § 4.
(1)Für jede einzelne Betriebsstätte ist eine Standortbewilligung erforderlich. Die Standortbewilligung darf nur einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer erteilt werden.Paragraph 4,
(1)Für jede einzelne Betriebsstätte ist eine Standortbewilligung erforderlich. Die Standortbewilligung darf nur einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer erteilt werden. […] Aufsicht § 23.
(1)[…]Paragraph 23,
(1)[…]
(2)Besteht der begründete Verdacht, dass die Tätigkeit der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers ohne oder entgegen einer Bewilligung oder einer Anzeige ausgeübt wird, und mit Wettterminals oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen gegen dieses Landesgesetz verstoßen wird, fortgesetzt gegen eine in § 24 Abs. 1 Z 1 bis 17 genannten Vorschriften verstoßen wird, so kann die Behörde die Beschlagnahme der Wettterminals der an diesen angeschlossenen technischen Geräte, Wettscheine, elektronische Wettbücher, der sonstigen Eingriffsgegenstände, der technischen Hilfsmittel sowie des dem Wettbetrieb zuzurechnenden Geldes anordnen. Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in diesem Absatz genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretungen
einer oder mehrerer Bestimmungen des § 24 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer sofort eine Bescheinigung auszustellen, oder, wenn eine solche oder ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten.
(2)Besteht der begründete Verdacht, dass die Tätigkeit der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers ohne oder entgegen einer Bewilligung oder einer Anzeige ausgeübt wird, und mit Wettterminals oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen gegen dieses Landesgesetz verstoßen wird, fortgesetzt gegen eine in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins bis 17 genannten Vorschriften verstoßen wird, so kann die Behörde die Beschlagnahme der Wettterminals der an diesen angeschlossenen technischen Geräte, Wettscheine, elektronische Wettbücher, der sonstigen Eingriffsgegenstände, der technischen Hilfsmittel sowie des dem Wettbetrieb zuzurechnenden Geldes anordnen. Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in diesem Absatz genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretungen
einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 24, nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer sofort eine Bescheinigung auszustellen, oder, wenn eine solche oder ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten.
(3)Besteht der Verdacht, dass die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers ohne oder entgegen der Bewilligung ausgeübt wird, so kann die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren die gänzliche oder teilweise Schließung jener Betriebsstätten, die der Durchführung von Sportwetten dienen, verfügen. Zur Betriebsschließung ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
(4)Bei der Erlassung einer Verfügung nach Abs. 2 sind bestehende Rechte soweit zu schonen, als dies ohne Gefährdung der Ziele dieses Landesgesetzes möglich ist. Eine Verfügung nach Abs. 2 ist unverzüglich aufzuheben, wenn feststeht, dass der Grund für ihre Erlassung nicht mehr besteht.
(4)Bei der Erlassung einer Verfügung nach Absatz 2, sind bestehende Rechte soweit zu schonen, als dies ohne Gefährdung der Ziele dieses Landesgesetzes möglich ist. Eine Verfügung nach Absatz 2, ist unverzüglich aufzuheben, wenn feststeht, dass der Grund für ihre Erlassung nicht mehr besteht.
(5)Über eine Verfügung nach Abs. 2 und Abs. 3 ist binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er
§ 19
des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann unter Nachweis ihrer oder seiner Eigentümerschaft Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid beim Verwaltungsgericht erheben.
(5)Über eine Verfügung nach Absatz 2 und Absatz 3, ist binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er
Paragraph 19, des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann unter Nachweis ihrer oder seiner Eigentümerschaft Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid beim Verwaltungsgericht erheben.
(6)Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid
Abs. 2 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung.
(6)Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid
Absatz 2, oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung.
(7)Zur Durchsetzung der Zutritts- und Überprüfungsrechte dürfen erforderlichenfalls Maßnahmen der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, einschließlich der Anwendung körperlichen Zwangs, unbeschadet der Strafbestimmungen
§ 24gesetzt werden.
Verschlossene Haus- und Zimmertüren und verschlossene Behältnisse dürfen zum Zwecke der Durchsetzung der Überwachungsaufgaben geöffnet werden. Die Organe haben sich dabei der jeweils gelindesten noch zum Ziel führenden Maßnahme zu bedienen.
(7)Zur Durchsetzung der Zutritts- und Überprüfungsrechte dürfen erforderlichenfalls Maßnahmen der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, einschließlich der Anwendung körperlichen Zwangs, unbeschadet der Strafbestimmungen
Paragraph 24, gesetzt werden. Verschlossene Haus- und Zimmertüren und verschlossene Behältnisse dürfen zum Zwecke der Durchsetzung der Überwachungsaufgaben geöffnet werden. Die Organe haben sich dabei der jeweils gelindesten noch zum Ziel führenden Maßnahme zu bedienen.
(8)Erwachsen der Behörde durch die Schließung der Betriebsstätte oder die Beschlagnahme nach Abs. 2 oder durch Maßnahmen
Abs. 3 Kosten, so sind diese der Wettunternehmerin oder dem Wettunternehmer dann zum Ersatz mit Bescheid vorzuschreiben, wenn sie oder er ihre oder seine Tätigkeit nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend ausgeübt hat.
(8)Erwachsen der Behörde durch die Schließung der Betriebsstätte oder die Beschlagnahme nach Absatz 2, oder durch Maßnahmen
Absatz 3, Kosten, so sind diese der Wettunternehmerin oder dem Wettunternehmer dann zum Ersatz mit Bescheid vorzuschreiben, wenn sie oder er ihre oder seine Tätigkeit nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend ausgeübt hat.
(9)Verwaltungsbehörden haben die zu ihrer Kenntnis gelangenden begründeten Verdachtsfälle verbotener Wetttätigkeiten der in § 22 Abs. 1 genannten Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(9)Verwaltungsbehörden haben die zu ihrer Kenntnis gelangenden begründeten Verdachtsfälle verbotener Wetttätigkeiten der in Paragraph 22, Absatz eins, genannten Behörde unverzüglich anzuzeigen. Strafbestimmungen § 24.
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - von der Behörde mit einer Geldstrafe bis 22.000 € und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer Paragraph 24,
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - von der Behörde mit einer Geldstrafe bis 22.000 € und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer
- die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ohne aufrechte Bewilligung nach § 3 oder § 4 ausübt, unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer daran beteiligt;
- die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ohne aufrechte Bewilligung nach Paragraph 3, oder Paragraph 4, ausübt, unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer daran beteiligt;
- –
- […]
(2)Wettscheine, elektronische Wettbücher und Wettterminals, und alle an solche angeschlossenen Geräte, sonstige Eingriffsgegenstände oder sonstige technische Hilfsmittel, die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden, können von der Behörde unabhängig von der Bestrafung nach Abs. 1 samt dem sich in diesen befindenden Geld für verfallen erklärt werden.
(2)Wettscheine, elektronische Wettbücher und Wettterminals, und alle an solche angeschlossenen Geräte, sonstige Eingriffsgegenstände oder sonstige technische Hilfsmittel, die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden, können von der Behörde unabhängig von der Bestrafung nach Absatz eins, samt dem sich in diesen befindenden Geld für verfallen erklärt werden.
(3)Für die Verwaltungsübertretungen nach § 24 Abs. 1 Z 1, 16 und 17 beträgt die Mindeststrafe 2.200 €.
(3)Für die Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, 16 und 17 beträgt die Mindeststrafe 2.200 €.
(4)Von der Behörde für verfallen erklärte Gegenstände (ausgenommen Geld) sind nach Rechtskraft des Bescheides binnen Jahresfrist nachweislich zu vernichten. […] Übergangsbestimmungen § 27.
(1)Aufgrund von Berechtigungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
den Bestimmungen des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr. 388/1919, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 5/1997 oder in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2001 oder in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 26/2015 erteilt wurden, darf die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ausgeübt werden (Übergangszeit). Diese Berechtigungen gelten bis zu diesem Zeitpunkt als Bewilligungen im Sinn dieses Gesetzes. Allfällige kürzere Befristungen bleiben erhalten.Paragraph 27,
(1)Aufgrund von Berechtigungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
den Bestimmungen des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr. 388 aus 1919,, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 5 aus 1997, oder in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24 aus 2001, oder in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 26 aus 2015, erteilt wurden, darf die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ausgeübt werden (Übergangszeit). Diese Berechtigungen gelten bis zu diesem Zeitpunkt als Bewilligungen im Sinn dieses Gesetzes. Allfällige kürzere Befristungen bleiben erhalten.
(2)Wird die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers aufgrund einer Berechtigung im Sinne des Abs. 1 ausgeübt, so ist spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das Wettreglement an die Bestimmungen des § 15 Abs. 2 lit. c und d anzupassen.
(2)Wird die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers aufgrund einer Berechtigung im Sinne des Absatz eins, ausgeübt, so ist spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das Wettreglement an die Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 2, Litera c und d anzupassen.
(3)Das Wettreglement und der im § 12 geforderte Bonitätsnachweis sind der Behörde spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Kenntnis zu bringen bzw. vorzulegen, widrigenfalls die Berechtigung im Sinne des Abs. 1 erlischt.
(3)Das Wettreglement und der im Paragraph 12, geforderte Bonitätsnachweis sind der Behörde spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Kenntnis zu bringen bzw. vorzulegen, widrigenfalls die Berechtigung im Sinne des Absatz eins, erlischt.
(4)Wird die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers aufgrund einer Berechtigung im Sinne des Abs. 1 ausgeübt, so sind das Verbot von Livewetten (§ 25 Abs. 1 Z 5) sowie die Identifikations- und Registrierungsverpflichtungen
der §§ 16, 19 und 21 spätestens innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzuhalten.
(4)Wird die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers aufgrund einer Berechtigung im Sinne des Absatz eins, ausgeübt, so sind das Verbot von Livewetten (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5,) sowie die Identifikations- und Registrierungsverpflichtungen
der Paragraphen 16, 19 und 21 spätestens innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzuhalten.
(5)Anhängige Verwaltungsstrafverfahren nach § 24 Abs. 1 sowie anhängige Verfahren nach § 24 Abs. 2 dieses Gesetzes sind vom Magistrat weiter zu führen.“
(5)Anhängige Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 24, Absatz eins, sowie anhängige Verfahren nach Paragraph 24, Absatz 2, dieses Gesetzes sind vom Magistrat weiter zu führen.“ IV.
- Sachverhalt:römisch vier.
- Sachverhalt: Aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung, des Vorbringens der Beschwerdeführerin, des Aktes des gegenständlichen behördlichen Verfahrens, des Aktes des Verwaltungsgerichts Wien und der Aussage des Zeugen wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Am 14.02.2017 um 17:20 Uhr fand im gegenständlichen Lokal (Café C.) eine Kontrolle durch Mitarbeiter des Magistrats der Stadt Wien statt. Dabei wurden zwei Wettannahmeautomaten (Wettterminal) des Modells/Type „D. NT3 HD“, Seriennummer ... und ... (nur zum Teil lesbar), vorgefunden, mit welchen die A. GmbH gewerbsmäßig Wettkundinnen und Wettkunden zum (gewerbsmäßigen) Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen an eine Buchmacherin, und zwar an die X. ltd., ..., Malta, vermittelte, um gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes auf das Ergebnis sportlicher Veranstaltungen (wie etwa Fußballspiele) wetten zu können. In den Gerätekassen befanden sich € 134,20 und € 229,
- Die Wettterminals waren im Zeitpunkt der Überprüfung betriebsbereit und an das Stromnetz angeschlossen.Am 14.02.2017 um 17:20 Uhr fand im gegenständlichen Lokal (Café C.) eine Kontrolle durch Mitarbeiter des Magistrats der Stadt Wien statt. Dabei wurden zwei Wettannahmeautomaten (Wettterminal) des Modells/Type „D. NT3 HD“, Seriennummer ... und ... (nur zum Teil lesbar), vorgefunden, mit welchen die A. GmbH gewerbsmäßig Wettkundinnen und Wettkunden zum (gewerbsmäßigen) Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen an eine Buchmacherin, und zwar an die römisch zehn. ltd., ..., Malta, vermittelte, um gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes auf das Ergebnis sportlicher Veranstaltungen (wie etwa Fußballspiele) wetten zu können. In den Gerätekassen befanden sich € 134,20 und € 229,
- Die Wettterminals waren im Zeitpunkt der Überprüfung betriebsbereit und an das Stromnetz angeschlossen. Anlässlich der Amtshandlung am 14.02.2017 wurden zwei Wetttickets durch Probewetten erstellt, ein drittes Wettticket vom 11.1.2017 wurde im Papierkorb vorgefunden. Aus den Wetttickets ergibt sich, dass mit den gegenständlichen Geräten Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen an die X. ltd., Malta, an einer näher genannten Adresse vermittelt wurden. Die vorgefundenen Wetttickets belegen jedenfalls einen Betrieb der Wettterminals seit 11.1.
- Die Wettterminals befanden sich somit seit etwa Mitte Jänner 2016 in dem gegenständlichen Lokal. Anlässlich der Amtshandlung am 14.02.2017 wurden zwei Wetttickets durch Probewetten erstellt, ein drittes Wettticket vom 11.1.2017 wurde im Papierkorb vorgefunden. Aus den Wetttickets ergibt sich, dass mit den gegenständlichen Geräten Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen an die römisch zehn. ltd., Malta, an einer näher genannten Adresse vermittelt wurden. Die vorgefundenen Wetttickets belegen jedenfalls einen Betrieb der Wettterminals seit 11.1.
- Die Wettterminals befanden sich somit seit etwa Mitte Jänner 2016 in dem gegenständlichen Lokal. Die A. GmbH ist Eigentümerin der gegenständlichen Geräte sowie des beschlagnahmten Bargeldes und wurden die Terminals von dieser auch auf eigene Rechnung und eigenes Risiko, regelmäßig und mit Ertragserzielungsabsicht im Lokal "Cafe C." betrieben. Diese Gesellschaft verfügte zum Kontrollzeitpunkt über eine Gewerbeberechtigung für die „Vermittlung von Wettabschlüssen unter Ausschluss der Totalisateurtätigkeit“ und hatte am Ort der Kontrolle eine weitere Betriebsstätte angemeldet. Es war seitens der Beschwerdeführerin auch beabsichtigt, die Wettterminals weiterhin im Lokal zu belassen. Eine diesbezügliche Bewilligung nach dem Wiener Wettengesetz (§§ 3 und 4) liegt nicht vor. Auch eine Bewilligung nach dem Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens liegt nicht vor.Die A. GmbH ist Eigentümerin der gegenständlichen Geräte sowie des beschlagnahmten Bargeldes und wurden die Terminals von dieser auch auf eigene Rechnung und eigenes Risiko, regelmäßig und mit Ertragserzielungsabsicht im Lokal "Cafe C." betrieben. Diese Gesellschaft verfügte zum Kontrollzeitpunkt über eine Gewerbeberechtigung für die „Vermittlung von Wettabschlüssen unter Ausschluss der Totalisateurtätigkeit“ und hatte am Ort der Kontrolle eine weitere Betriebsstätte angemeldet. Es war seitens der Beschwerdeführerin auch beabsichtigt, die Wettterminals weiterhin im Lokal zu belassen. Eine diesbezügliche Bewilligung nach dem Wiener Wettengesetz (Paragraphen 3 und 4) liegt nicht vor. Auch eine Bewilligung nach dem Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens liegt nicht vor. Aufgrund der Kontrolle am 14.02.2017 wurden drei Verwaltungsstrafverfahren gegen bestimmte Personen eingeleitet. Diese sind zum Entscheidungszeitpunkt bei der belangten Behörde anhängig. Im Zuge der gegenständlichen Amtshandlung wurden die in Rede stehenden Wettterminals und die Inhalte der beiden Gerätekassen
§ 23Abs.
2 2. Satz Wiener Wettengesetz vorläufig beschlagnahmt. Eine entsprechende Bescheinigung wurde dem in dem Lokal angetroffenen Inhaber des Lokals (Herrn H. I.) übergeben.Im Zuge der gegenständlichen Amtshandlung wurden die in Rede stehenden Wettterminals und die Inhalte der beiden Gerätekassen
Paragraph 23, Absatz 2,
- Satz Wiener Wettengesetz vorläufig beschlagnahmt. Eine entsprechende Bescheinigung wurde dem in dem Lokal angetroffenen Inhaber des Lokals (Herrn H. römisch eins.) übergeben. Herr M. N. war im Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der A. GmbH, er vertrat diese selbständig. Herr H. I. war Inhaber des Lokals. Die X. Ltd übte im Kontrollzeitpunkt im gegenständlichen Lokal ohne eine innerstaatliche Bewilligung die Tätigkeit der Buchmacherin im Hinblick auf Sportwetten aus.Herr M. N. war im Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der A. GmbH, er vertrat diese selbständig. Herr H. römisch eins. war Inhaber des Lokals. Die römisch zehn. Ltd übte im Kontrollzeitpunkt im gegenständlichen Lokal ohne eine innerstaatliche Bewilligung die Tätigkeit der Buchmacherin im Hinblick auf Sportwetten aus. Diese Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen: Die oben stehenden Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf dem eindeutigen Akteninhalt, aus dem sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin in dem gegenständlichen Lokal die Tätigkeit der Wettkundenvermittlung ausübte (vgl. u.a. die vorliegenden Wetttickets).Die oben stehenden Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf dem eindeutigen Akteninhalt, aus dem sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin in dem gegenständlichen Lokal die Tätigkeit der Wettkundenvermittlung ausübte vergleiche u.a. die vorliegenden Wetttickets). Der Ablauf der Kontrolle am 14.02.2017 ergibt sich aus den im Akt der belangten Behörde einliegenden Unterlagen und Fotodokumenten und wurde von keiner der Parteien bestritten. Dass die vorgefundenen Wettannahmeautomaten im Eigentum der A. GmbH stehen, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführervertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Die Gewerbeberechtigung der A. GmbH sowie die Anmeldung einer weiteren Betriebsstätte ergeben sich aus einem im Akt der belangten Behörde einliegenden Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria. Die Tätigkeit der A. GmbH ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführervertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Auch dass für diese Tätigkeit keine Bewilligung nach dem Wiener Wettengesetz eingeholt wurde, wurde von diesem in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dass die Wettterminals jedenfalls seit
- Jänner 2017 in Betrieb waren, ergibt sich aus den vorgefundenen Wetttickets. Aus diesen Wetttickets ist auch ersichtlich, an wen die Wetten vermittelt wurden. Der Inhalt der Gerätekasse ergibt sich aus den Dokumentationen in den Verwaltungsakten und konnte aufgrund der Geräteöffnung vor Ort überprüft werden. Dass M. N. im Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin war, ergibt sich aus dem Firmenbuch. Dass Herr H. I. Inhaber des Lokals war, ergibt sich aus dem Gewerbeinformationssystem Austria.Dass M. N. im Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin war, ergibt sich aus dem Firmenbuch. Dass Herr H. römisch eins. Inhaber des Lokals war, ergibt sich aus dem Gewerbeinformationssystem Austria. Dass aufgrund der Kontrolle am
- Februar 2017 drei Verwaltungsstrafverfahren gegen bestimmte Personen eingeleitet wurden und noch anhängig sind ergibt sich aus der Information der belangten Behörde vom
- Jänner
- IV.
- Rechtliche Beurteilung:römisch vier.
- Rechtliche Beurteilung: IV.3.1.römisch vier.3.1.
§ 23Abs.
2 Wiener Wettengesetz kann die Behörde die Beschlagnahme der Wettterminals der an diesen angeschlossenen technischen Geräte, Wettscheine, elektronische Wettbücher, der sonstigen Eingriffsgegenstände, der technischen Hilfsmittel sowie des dem Wettbetrieb zuzurechnenden Geldes anordnen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Tätigkeit der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers ohne oder entgegen einer Bewilligung oder einer Anzeige ausgeübt wird, und mit Wettterminals oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen gegen dieses Landesgesetz verstoßen wird, fortgesetzt gegen eine in § 24 Abs. 1 Z 1 bis 17 Wiener Wettengesetz genannte Vorschrift verstoßen wird.
Paragraph 23, Absatz 2, Wiener Wettengesetz kann die Behörde die Beschlagnahme der Wettterminals der an diesen angeschlossenen technischen Geräte, Wettscheine, elektronische Wettbücher, der sonstigen Eingriffsgegenstände, der technischen Hilfsmittel sowie des dem Wettbetrieb zuzurechnenden Geldes anordnen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Tätigkeit der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers ohne oder entgegen einer Bewilligung oder einer Anzeige ausgeübt wird, und mit Wettterminals oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen gegen dieses Landesgesetz verstoßen wird, fortgesetzt gegen eine in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins bis 17 Wiener Wettengesetz genannte Vorschrift verstoßen wird. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der gegenständlichen Wettterminals. Nach den insoweit glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführervertreters hat die Beschwerdeführerin diese Wettterminals dem Lokalinhaber zur Verfügung gestellt. Es besteht auf dem Boden der unter Punkt IV.
- getroffenen Feststellungen jedenfalls der begründete Verdacht, dass die A. GmbH am 14.02.2017 zumindest seit 1 Monat (vgl. die vorliegenden Wetttickets) die Tätigkeit als Wettunternehmerin in der Art der Vermittlung von Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen an eine Buchmacherin ausgeübt hat, wobei die hierfür erforderliche landesrechtliche Bewilligung nicht vorlag. Für diese Tätigkeit wurden die gegenständlichen Wettterminals verwendet. Es besteht somit auch der begründete Verdacht, dass mit den gegenständlichen Wettterminals fortgesetzt gegen eine in § 24 Abs. 1 Z 1 bis 17 Wiener Wettengesetz geregelte Tätigkeit (hier: der Z 1) verstoßen wurde (vgl. VwGH 20.12.1999, 97/17/0233). Dieser begründete Verdacht ist auch zum Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich der Tätigkeit zum Tatzeitpunkt noch aufrecht (vgl. VwGH 16.12.2016, Ra 2016/02/0228).Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der gegenständlichen Wettterminals. Nach den insoweit glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführervertreters hat die Beschwerdeführerin diese Wettterminals dem Lokalinhaber zur Verfügung gestellt. Es besteht auf dem Boden der unter Punkt römisch vier.
- getroffenen Feststellungen jedenfalls der begründete Verdacht, dass die A. GmbH am 14.02.2017 zumindest seit 1 Monat vergleiche die vorliegenden Wetttickets) die Tätigkeit als Wettunternehmerin in der Art der Vermittlung von Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen an eine Buchmacherin ausgeübt hat, wobei die hierfür erforderliche landesrechtliche Bewilligung nicht vorlag. Für diese Tätigkeit wurden die gegenständlichen Wettterminals verwendet. Es besteht somit auch der begründete Verdacht, dass mit den gegenständlichen Wettterminals fortgesetzt gegen eine in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins bis 17 Wiener Wettengesetz geregelte Tätigkeit (hier: der Ziffer eins,) verstoßen wurde vergleiche VwGH 20.12.1999, 97/17/0233). Dieser begründete Verdacht ist auch zum Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich der Tätigkeit zum Tatzeitpunkt noch aufrecht vergleiche VwGH 16.12.2016, Ra 2016/02/0228). Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, dass sie über eine aufrechte Gewerbeberechtigung zur Vermittlung von Wettkunden verfüge, weshalb die Vermittlung von Wetten und Wettkundunnen und Wettkunden nicht bewilligungslos stattgefunden habe. Eine Bewilligung nach dem Wiener Wettengesetz liegt jedoch nicht vor. Dass die A. GmbH zum Tatzeitpunkt über eine Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes der „Vermittlung von Wettabschlüssen unter Ausschluss der Totalisateurtätigkeit“ verfügte, ändert nichts am Vorliegen des oben beschriebenen Verdachts, da eine solche Berechtigung die erforderliche wettengesetzliche Berechtigung nicht zu vermitteln vermag (vgl. VwGH 20.02.2018, Ra 2018/02/0066; 01.02.2018, Ra 2018/02/0031; 26.6.2017, Ra 2017/02/0125).Dass die A. GmbH zum Tatzeitpunkt über eine Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes der „Vermittlung von Wettabschlüssen unter Ausschluss der Totalisateurtätigkeit“ verfügte, ändert nichts am Vorliegen des oben beschriebenen Verdachts, da eine solche Berechtigung die erforderliche wettengesetzliche Berechtigung nicht zu vermitteln vermag vergleiche VwGH 20.02.2018, Ra 2018/02/0066; 01.02.2018, Ra 2018/02/0031; 26.6.2017, Ra 2017/02/0125). Dem Einwand, dass die landesrechtliche Bewilligungspflicht für die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkunden nach dem Wiener Wettengesetz aus unionsrechtlicher Sicht eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit bedeutet, kann entgegengehalten werden, dass diese aus zwingenden öffentlichen Interessen, auf welche auch in den Gesetzesmaterialien zu LGBl. Nr. 26/2016, Beilage Nr. 3/2016, durch den ausdrücklichen Verweis auf den Schutz der Wettkunden vor Spiel- und Wettsucht Bezug genommen wird, gerechtfertigt ist. Ferner sieht das Wiener Wettengesetz für die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkunden keinerlei zahlenmäßige Begrenzung der zu erteilenden Bewilligungen in zeitlicher oder örtlicher Hinsicht vor. Die Bewilligungserfordernisse werden vom Gesetz in § 5 Wiener Wettengesetz geregelt. Die Tatsache, dass der Bewilligungswerber seine „Zuverlässigkeit“ im Sinne des § 11 Wiener Wettengesetz nachzuweisen hat, liegt aufgrund der hohen Sozialschädlichkeit von Spiel- und Wettsucht im öffentlichen Interesse (vgl. VfSlg. 20.101/2016; vgl. dazu auch die Gesetzesmaterialien zu LGBl. Nr. 26/2016, Beilage Nr. 3/2016, in welchen ausdrücklich auf den Schutz der Wettkunden vor Spiel- und Wettsucht Bezug genommen wird). Im Ergebnis kann somit jeder Bewilligungswerber bei Vorliegen dieser Voraussetzung eine Bewilligung nach dem Wiener Wettengesetz erlangen. Insbesondere behält das Wiener Wettengesetz die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkunden nicht einigen wenigen Anbietern mit marktbeherrschender Stellung vor. Das Bewilligungserfordernis an sich greift vor diesem Hintergrund nicht unverhältnismäßig in die Eigentums- oder Erwerbsfreiheit ein (vgl. allgemein zur Verhältnismäßigkeit VfSlg. 13.587/1993, 14.500/1996, 14.679/1996, 15.367/1998 u.v.a).Dem Einwand, dass die landesrechtliche Bewilligungspflicht für die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkunden nach dem Wiener Wettengesetz aus unionsrechtlicher Sicht eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit bedeutet, kann entgegengehalten werden, dass diese aus zwingenden öffentlichen Interessen, auf welche auch in den Gesetzesmaterialien zu Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2016,, Beilage Nr. 3 aus 2016,, durch den ausdrücklichen Verweis auf den Schutz der Wettkunden vor Spiel- und Wettsucht Bezug genommen wird, gerechtfertigt ist. Ferner sieht das Wiener Wettengesetz für die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkunden keinerlei zahlenmäßige Begrenzung der zu erteilenden Bewilligungen in zeitlicher oder örtlicher Hinsicht vor. Die Bewilligungserfordernisse werden vom Gesetz in Paragraph 5, Wiener Wettengesetz geregelt. Die Tatsache, dass der Bewilligungswerber seine „Zuverlässigkeit“ im Sinne des Paragraph 11, Wiener Wettengesetz nachzuweisen hat, liegt aufgrund der hohen Sozialschädlichkeit von Spiel- und Wettsucht im öffentlichen Interesse vergleiche VfSlg. 20.101 aus 2016,; vergleiche dazu auch die Gesetzesmaterialien zu Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2016,, Beilage Nr. 3 aus 2016,, in welchen ausdrücklich auf den Schutz der Wettkunden vor Spiel- und Wettsucht Bezug genommen wird). Im Ergebnis kann somit jeder Bewilligungswerber bei Vorliegen dieser Voraussetzung eine Bewilligung nach dem Wiener Wettengesetz erlangen. Insbesondere behält das Wiener Wettengesetz die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkunden nicht einigen wenigen Anbietern mit marktbeherrschender Stellung vor. Das Bewilligungserfordernis an sich greift vor diesem Hintergrund nicht unverhältnismäßig in die Eigentums- oder Erwerbsfreiheit ein vergleiche allgemein zur Verhältnismäßigkeit VfSlg. 13.587 aus 1993,, 14.500 aus 1996,, 14.679 aus 1996,, 15.367 aus 1998, u.v.a). Es wäre der Zweitbeschwerdeführerin freigestanden, unter Nachweis der zu erfüllenden Voraussetzungen eine entsprechende landesrechtliche Bewilligung für die von ihr in dem gegenständlichen Lokal ausgeübte Tätigkeit der Wettkundenvermittlung zu beantragen und die genannte Tätigkeit nur nach Vorliegen der erforderlichen landesrechtlichen Bewilligung auszuüben. Da somit die Voraussetzungen für die Beschlagnahme vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. IV.3.2.römisch vier.3.2.
§ 24Abs.
2 Wiener Wettengesetz können Wettscheine, elektronische Wettbücher und Wettterminals, und alle an solche angeschlossenen Geräte, sonstige Eingriffsgegenstände oder sonstige technische Hilfsmittel, die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden, von der Behörde unabhängig von der Bestrafung nach § 24 Abs. 1 Wiener Wettengesetz samt dem sich in diesen befindenden Geld für verfallen erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz 2, Wiener Wettengesetz können Wettscheine, elektronische Wettbücher und Wettterminals, und alle an solche angeschlossenen Geräte, sonstige Eingriffsgegenstände oder sonstige technische Hilfsmittel, die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden, von der Behörde unabhängig von der Bestrafung nach Paragraph 24, Absatz eins, Wiener Wettengesetz samt dem sich in diesen befindenden Geld für verfallen erklärt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom
- Dezember 2016, Ra 2016/02/0228, klargestellt, dass aufgrund dieser Bestimmung der Verfall (auch) "unabhängig von der Bestrafung nach Abs. 1" ausgesprochen werden kann, somit – als selbständiger Verfall – auch dann, wenn eine Bestrafung nicht erfolgt, etwa weil die Identität des Täters nicht ermittelt werden kann. Dies ändert aber nichts daran, dass der Verfall als Sanktion für die Übertretung von Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes festgelegt ist ("die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden") und damit eine Folge der strafbaren Handlung darstellt (vgl. VwGH 20.11.2007, 2006/05/0238; 24.4.2007, 2004/05/0268). Damit kann aber beim Verfall nach § 24 Abs. 2 Wiener Wettengesetz nicht von einer bloßen Sicherungsmaßnahme ohne Strafcharakter gesprochen werden (vgl. VwGH 16.12.2016, Ra 2016/02/0228). Vielmehr wird in § 24 Abs. 2 Wiener Wettengesetz der Verfall von Gegenständen grundsätzlich als Strafe vorgesehen (vgl. VwGH 6.3.2018, Ra 2018/02/0080).Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom
- Dezember 2016, Ra 2016/02/0228, klargestellt, dass aufgrund dieser Bestimmung der Verfall (auch) "unabhängig von der Bestrafung nach Absatz eins, ausgesprochen werden kann, somit – als selbständiger Verfall – auch dann, wenn eine Bestrafung nicht erfolgt, etwa weil die Identität des Täters nicht ermittelt werden kann. Dies ändert aber nichts daran, dass der Verfall als Sanktion für die Übertretung von Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes festgelegt ist ("die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden") und damit eine Folge der strafbaren Handlung darstellt vergleiche VwGH 20.11.2007, 2006/05/0238; 24.4.2007, 2004/05/0268). Damit kann aber beim Verfall nach Paragraph 24, Absatz 2, Wiener Wettengesetz nicht von einer bloßen Sicherungsmaßnahme ohne Strafcharakter gesprochen werden vergleiche VwGH 16.12.2016, Ra 2016/02/0228). Vielmehr wird in Paragraph 24, Absatz 2, Wiener Wettengesetz der Verfall von Gegenständen grundsätzlich als Strafe vorgesehen vergleiche VwGH 6.3.2018, Ra 2018/02/0080). Diese Art des Verfalls, dem grundsätzlich Strafcharakter zukommt, der aber auch einen Sicherungscharakter hat, wird in § 17 VStG näher geregelt (vgl. Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, § 17 Rz 2). § 17 Abs. 3 VStG behandelt dabei jenen Fall, in dem der Verfall unabhängig von einer Bestrafung, als selbstständiger Verfall mit ausschließlichem Sicherungscharakter ausgesprochen werden kann. Ein solcher Verfall setzt voraus, dass keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann (vgl. Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, § 17 Rz 11; vgl. auch VwGH 29.4.1952, 1867/50). Der selbständige Verfall ist jedoch ausgeschlossen, wenn ein Strafverfahren hätte geführt werden können oder tatsächlich geführt wurde und kein Verfallsausspruch erfolgte (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 17, Rz 14 (Stand 1.5.2017, rdb.at); vgl. auch VwGH 29.4.1952, 1867/50).Diese Art des Verfalls, dem grundsätzlich Strafcharakter zukommt, der aber auch einen Sicherungscharakter hat, wird in Paragraph 17, VStG näher geregelt vergleiche Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, Paragraph 17, Rz 2). Paragraph 17, Absatz 3, VStG behandelt dabei jenen Fall, in dem der Verfall unabhängig von einer Bestrafung, als selbstständiger Verfall mit ausschließlichem Sicherungscharakter ausgesprochen werden kann. Ein solcher Verfall setzt voraus, dass keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann vergleiche Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, Paragraph 17, Rz 11; vergleiche auch VwGH 29.4.1952, 1867/50). Der selbständige Verfall ist jedoch ausgeschlossen, wenn ein Strafverfahren hätte geführt werden können oder tatsächlich geführt wurde und kein Verfallsausspruch erfolgte vergleiche Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 Paragraph 17,, Rz 14 (Stand 1.5.2017, rdb.at); vergleiche auch VwGH 29.4.1952, 1867/50). Mit dem angefochtenen Bescheid wird ein solcher selbstständiger, also von einer Bestrafung unabhängiger, Verfall iSv § 17 Abs. 3 VStG ausgesprochen. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass die belangte Behörde den Verfall im Bescheid als „objektiven Verfall“ und den Verwaltungsakt selbst als „Bescheid“ und nicht als „Straferkenntnis“ bezeichnet, sondern auch daraus, dass sich die belangte Behörde offenbar nicht an die Anordnungen des § 44a VStG gebunden erachtete.Mit dem angefochtenen Bescheid wird ein solcher selbstständiger, also von einer Bestrafung unabhängiger, Verfall iSv Paragraph 17, Absatz 3, VStG ausgesprochen. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass die belangte Behörde den Verfall im Bescheid als „objektiven Verfall“ und den Verwaltungsakt selbst als „Bescheid“ und nicht als „Straferkenntnis“ bezeichnet, sondern auch daraus, dass sich die belangte Behörde offenbar nicht an die Anordnungen des Paragraph 44 a, VStG gebunden erachtete. Der Einstufung des erlassenen Rechtsaktes als „selbstständiger Verfall“ iSd § 17 Abs. 3 VStG kommt deshalb Bedeutung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu, da eine Umwandlung eines solchen Verfalles in einen „Strafverfall“
§ 17Abs. 1 oder Abs. 2 VSt
G die Abänderungsbefugnis des Verwaltungsgerichts überschreiten und somit einen Verstoß gegen § 27 VwGVG bzw. § 50 VwGVG darstellen würde (vgl. VwGH 12.1.1950, 1236/49).Der Einstufung des erlassenen Rechtsaktes als „selbstständiger Verfall“ iSd Paragraph 17, Absatz 3, VStG kommt deshalb Bedeutung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu, da eine Umwandlung eines solchen Verfalles in einen „Strafverfall“
Paragraph 17, Absatz eins, oder Absatz 2, VStG die Abänderungsbefugnis des Verwaltungsgerichts überschreiten und somit einen Verstoß gegen Paragraph 27, VwGVG bzw. Paragraph 50, VwGVG darstellen würde vergleiche VwGH 12.1.1950, 1236/49). Die Voraussetzung, dass ein selbstständiger Verfall iSv § 17 Abs. 3 VStG nur zulässig ist, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann, liegt aber im vorliegenden Fall nicht vor: Wie die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht mitteilte, sind drei Verwaltungsstrafverfahren bei der belangten Behörde anhängig, im Zuge derer drei bestimmte Personen wegen Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit der möglicherweise rechtswidrigen Verwendung der beschlagnahmten Wettannahmeautomaten verfolgt werden.Die Voraussetzung, dass ein selbstständiger Verfall iSv Paragraph 17, Absatz 3, VStG nur zulässig ist, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann, liegt aber im vorliegenden Fall nicht vor: Wie die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht mitteilte, sind drei Verwaltungsstrafverfahren bei der belangten Behörde anhängig, im Zuge derer drei bestimmte Personen wegen Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit der möglicherweise rechtswidrigen Verwendung der beschlagnahmten Wettannahmeautomaten verfolgt werden. Da § 24 Abs. 2 Wiener Wettengesetz einen Verfall als bloße Sicherungsmaßnahme ohne Strafcharakter nicht vorsieht (vgl. VwGH 16.12.2016, Ra 2016/02/0228; 6.3.2018, Ra 2018/02/0080), die Voraussetzungen für einen selbstständigen Verfall nach § 17 Abs. 3 VStG nicht vorliegen und eine Umwandlung eines selbstständigen Verfalls in einen Verfall als Strafe die Abänderungsbefugnis des Verwaltungsgerichts überschreiten würde (vgl. VwGH 12.1.1950, 1236/49), ist der Ausspruch des Verfalls rechtswidrig und der angefochtene Bescheid zu beheben.Da Paragraph 24, Absatz 2, Wiener Wettengesetz einen Verfall als bloße Sicherungsmaßnahme ohne Strafcharakter nicht vorsieht vergleiche VwGH 16.12.2016, Ra 2016/02/0228; 6.3.2018, Ra 2018/02/0080), die Voraussetzungen für einen selbstständigen Verfall nach Paragraph 17, Absatz 3, VStG nicht vorliegen und eine Umwandlung eines selbstständigen Verfalls in einen Verfall als Strafe die Abänderungsbefugnis des Verwaltungsgerichts überschreiten würde vergleiche VwGH 12.1.1950, 1236/49), ist der Ausspruch des Verfalls rechtswidrig und der angefochtene Bescheid zu beheben. IV.4. Zu den Barauslagen:römisch vier.4. Zu den Barauslagen: Hinsichtlich zweier im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Wettterminals und des sich darin befindlichen Bargelds, wurde mit Bescheid der Magistratsabteilung 36 die Beschlagnahme und der Verfall verhängt. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien wurde die Beiziehung eines Dolmetschers für die türkische Sprache beantragt. Der Verhandlung wurde ein Dolmetscher beigezogen. Die Beiziehung des Dolmetschers zur mündlichen Verhandlung erwies sich auch für die Einvernahme des Zeugen als erforderlich.
§ 76AVG i
Vm § 17 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die dem Verwaltungsgericht Wien erwachsenen Barauslagen (Dolmetschergebühren), die auch nicht durch ein Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht wurden (vgl. § 76 Abs. 2 erster Satz AVG), dem Grunde und der Höhe nach aufzuerlegen (vgl. VwGH 12.10.2015, Ro 2015/22/0022; 24.2.2004, 2002/05/0658).
Paragraph 76, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG sind dem Beschwerdeführer die dem Verwaltungsgericht Wien erwachsenen Barauslagen (Dolmetschergebühren), die auch nicht durch ein Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht wurden vergleiche Paragraph 76, Absatz 2, erster Satz AVG), dem Grunde und der Höhe nach aufzuerlegen vergleiche VwGH 12.10.2015, Ro 2015/22/0022; 24.2.2004, 2002/05/0658). Der Dolmetscher legte nach der Verhandlung am 13.2.2018 seine Gebührennote. Die Gebührennote wurde auf die sachliche und rechnerische Richtigkeit überprüft und das Honorar gegenüber dem Dolmetscher in der Höhe von € 102,30 festgesetzt (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 20.2.2018 zur GZ: VGW-KO-...). Das Honorar wurde an den Dolmetscher angewiesen. Es sind daher Barauslagen in der genannten Höhe erwachsen.Der Dolmetscher legte nach der Verhandlung am 13.2.2018 seine Gebührennote. Die Gebührennote wurde auf die sachliche und rechnerische Richtigkeit überprüft und das Honorar gegenüber dem Dolmetscher in der Höhe von € 102,30 festgesetzt vergleiche Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 20.2.2018 zur GZ: VGW-KO-...). Das Honorar wurde an den Dolmetscher angewiesen. Es sind daher Barauslagen in der genannten Höhe erwachsen. Der vorgeschriebene Betrag in der Höhe von € 102,30 ist unter Angabe der Zahl des Verfahrens auf das Konto bei der UniCredit Bank Austria AG, AT 16 12000 00696 212 729, lautend auf Magistratsabteilung 6 - BA 40, einzuzahlen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dass das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung nicht das Erfordernis einer landesrechtlichen Bewilligung nach dem Wiener Wettengesetz zu ersetzen vermag, ist einerseits offenkundig und entspricht im Übrigen ebenfalls der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 20.02.2018, Ra 2018/02/0066; 01.02.2018, Ra 2018/02/0031; 26.6.2017, Ra 2017/02/0125; 20.4.2015, Ra 2015/02/0056; 24.7.2015, Ra 2015/02/0135). Dass das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung nicht das Erfordernis einer landesrechtlichen Bewilligung nach dem Wiener Wettengesetz zu ersetzen vermag, ist einerseits offenkundig und entspricht im Übrigen ebenfalls der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 20.02.2018, Ra 2018/02/0066; 01.02.2018, Ra 2018/02/0031; 26.6.2017, Ra 2017/02/0125; 20.4.2015, Ra 2015/02/0056; 24.7.2015, Ra 2015/02/0135). Der Ausspruch betreffend die Auferlegung der Barauslagen beruht auf den zitierten eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen und war somit auch betreffend Spruchpunkt II die ordentliche Revision nicht zuzulassen.Der Ausspruch betreffend die Auferlegung der Barauslagen beruht auf den zitierten eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen und war somit auch betreffend Spruchpunkt römisch zwei die ordentliche Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.002.085.5423.2017