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{'item': ['VGW-211/005/RP23/5375/2018', 'VGW-211/V/005/RP23/5377/2018', 'VGW-211/V/005/RP23/5378/2018', 'VGW-211/V/005/RP23/5379/2018', 'VGW-211/V/005

Obsah (7)§ 28§ 134a§ 134§ 62§ 70§ 73§ 69

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum15.05.2018 GeschäftszahlVGW-211/005/RP23/5375/2018; VGW-211/V/005/RP23/5377/2018; VGW-211/V/005/RP23/5378/2018; VGW-211/V/005/RP23/5

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Entscheidungsgründe Mit Schreiben vom 14.03.2018 beantragte der Vertreter der nunmehrigen Beschwerdeführer für die gegenständliche Liegenschaft Wien, M.-straße, EZ … der Kat. Gemeinde N., die feuerpolizeiliche Stellungnahme und Begutachtung der Brandausbreitungsgefahr, die mit dem dauernd offen bleibenden Durchbruch der Geschoßdecke zwischen den Wohnungen Nr. 8 und Nr. 10 verbunden ist und die feuerpolizeiliche Empfehlung, wie dieser brandschutztechnisch entgegenzutreten ist, einzuholen, sowie die bauliche Schließung der Geschoßdecke zwischen den beiden Wohnungen und Wiederherstellung der früheren, durch sie getrennten Brandabschnitte anzuordnen. Als Begründung wurde ausgeführt, dass im Bereich der neu geschaffenen Verbindungsstiege für die beiden Wohnungen Nr. 8 und Nr. 10 die bisher die beiden Brandabschnitte vertikal abschließende Geschoßdecke zur dauernden Offenhaltung und Durchgängigkeit durchgebrochen wurde. Die Einschreiter seien bezogen auf die genannte bauliche Maßnahme und ihre Auswirkungen im Brandfall Nachbarn im Sinne der Wiener Bauordnung, weil die geschlossene Geschoßdecke bisher Brandabschnitte getrennt und damit ihrer Sicherheit als Bewohner im Brandfall gedient habe. Zudem sei durch die funktionslos gewordene Brandabschnittstrennung ein Kamineffekt neu geschaffen worden, der die Brandausbreitungsgeschwindigkeit erhöht und die Brandbekämpfung erschwert und verzögert. Mit der Erhöhung der Brandausbreitungsgefahr seien subjektiv öffentliche Nachbarrechte der Einschreiter

§ 134aAbs.

1 lit. e BO für Wien betroffen, da die mit einem Brand verbundenen Gefahren für das Leben und die Gesundheit der übrigen Bewohner des Hauses wesentlich vergrößert wurde. Der Magistrat der Stadt Wien habe die angesprochene vertikale Verbindung der Wohnungen 8 und 10 des Hauses mittels Durchbrechung der Geschoßdecke bewilligt, doch sei eine feuerpolizeiliche Stellungnahme zum Bauansuchen vor dessen Bewilligung vom Magistrat der Stadt Wien nicht eingeholt worden. Die im Brandfall ausgehenden Emissionen und Gefahrenerhöhungen für die übrigen Bewohner seinen auf Grundlage des erwirkten behördlichen Bescheides offenbar rechtlich zulässig geworden.

§ 134a Abs.

3 BO für Wien darf durch Emissionen, zu denen auch die potentielle Gefahrengraderhöhung für Leben und Gesundheit gehört, auf der Liegenschaft keine Gefährdung oder Vergrößerung der Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Benützer oder Bewohner entstehen. Diesen Emissionen könne

1.c. (Letzter Satz) durch entsprechende Baumaßnahmen entgegengetreten werden.Als Begründung wurde ausgeführt, dass im Bereich der neu geschaffenen Verbindungsstiege für die beiden Wohnungen Nr. 8 und Nr. 10 die bisher die beiden Brandabschnitte vertikal abschließende Geschoßdecke zur dauernden Offenhaltung und Durchgängigkeit durchgebrochen wurde. Die Einschreiter seien bezogen auf die genannte bauliche Maßnahme und ihre Auswirkungen im Brandfall Nachbarn im Sinne der Wiener Bauordnung, weil die geschlossene Geschoßdecke bisher Brandabschnitte getrennt und damit ihrer Sicherheit als Bewohner im Brandfall gedient habe. Zudem sei durch die funktionslos gewordene Brandabschnittstrennung ein Kamineffekt neu geschaffen worden, der die Brandausbreitungsgeschwindigkeit erhöht und die Brandbekämpfung erschwert und verzögert. Mit der Erhöhung der Brandausbreitungsgefahr seien subjektiv öffentliche Nachbarrechte der Einschreiter

Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, BO für Wien betroffen, da die mit einem Brand verbundenen Gefahren für das Leben und die Gesundheit der übrigen Bewohner des Hauses wesentlich vergrößert wurde. Der Magistrat der Stadt Wien habe die angesprochene vertikale Verbindung der Wohnungen 8 und 10 des Hauses mittels Durchbrechung der Geschoßdecke bewilligt, doch sei eine feuerpolizeiliche Stellungnahme zum Bauansuchen vor dessen Bewilligung vom Magistrat der Stadt Wien nicht eingeholt worden. Die im Brandfall ausgehenden Emissionen und Gefahrenerhöhungen für die übrigen Bewohner seinen auf Grundlage des erwirkten behördlichen Bescheides offenbar rechtlich zulässig geworden.

Paragraph 134, a Absatz 3, BO für Wien darf durch Emissionen, zu denen auch die potentielle Gefahrengraderhöhung für Leben und Gesundheit gehört, auf der Liegenschaft keine Gefährdung oder Vergrößerung der Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Benützer oder Bewohner entstehen. Diesen Emissionen könne

1.c. (Letzter Satz) durch entsprechende Baumaßnahmen entgegengetreten werden. Mit gegenständlichem Bescheid vom 16.03.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf feuerpolizeiliche Begutachtung bzw. Empfehlung und der Antrag auf Erteilung eines Bauauftrages durch die Magistratsabteilung 37 zurückgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wurde unter anderem ausgeführt, dass am 16.06.2016 von Frau O. P. und Herrn Dr. R. S. eine Bauanzeige

§ 62BO für Wien für die Zusammenlegung der übereinanderliegenden Wohnungen Tür Nr.

8 und Tür Nr. 10 bei der MA 37-Baupolizei eingebracht wurde. Da kein Untersagungsgrund gegen das Bauvorhaben vorlag, gelte das Bauvorhaben hinsichtlich der Angaben im Bauplan als

§ 70BO für Wien bewilligt.

Mit Schreiben vom 21.11.2017 wurde von der hierzu befugten Bauführerin

§ 62Abs.

7 BO für Wien erklärt, dass das oben genannte Bauvorhaben der Bauanzeige und den Bauvorschriften entsprechend ausgeführt wurde. Seitens der EinschreiterInnen wurde weder ein Gutachten, noch nachvollziehbare Hinweise auf ein vermutetes Gebrechen oder eine Gefährdung vorgelegt. Es bestehe daher für die Behörde kein Anlass einzuschreiten. In der Begründung dieses Bescheides wurde unter anderem ausgeführt, dass am 16.06.2016 von Frau O. P. und Herrn Dr. R. S. eine Bauanzeige

Paragraph 62, BO für Wien für die Zusammenlegung der übereinanderliegenden Wohnungen Tür Nr. 8 und Tür Nr. 10 bei der MA 37-Baupolizei eingebracht wurde. Da kein Untersagungsgrund gegen das Bauvorhaben vorlag, gelte das Bauvorhaben hinsichtlich der Angaben im Bauplan als

Paragraph 70, BO für Wien bewilligt. Mit Schreiben vom 21.11.2017 wurde von der hierzu befugten Bauführerin

Paragraph 62, Absatz 7, BO für Wien erklärt, dass das oben genannte Bauvorhaben der Bauanzeige und den Bauvorschriften entsprechend ausgeführt wurde. Seitens der EinschreiterInnen wurde weder ein Gutachten, noch nachvollziehbare Hinweise auf ein vermutetes Gebrechen oder eine Gefährdung vorgelegt. Es bestehe daher für die Behörde kein Anlass einzuschreiten. In dem dagegen eingebrachten Rechtsmittel brachten die Beschwerdeführer vor, dass die auf § 129 Abs. 5 BO gestützte Zurückweisung des Antrages rechtlich verfehlt sei, wenn die angezogene Norm die Überwachung des Bauzustandes eines Gebäudes betreffe. Antragsgegenständlich seien nicht der Bauzustand oder vermutete Baumängel, sondern die nach Zusammenlegung der Wohnungen neu geschaffene, dem Rechtsbestand hinzugefügte Gefahrenvergrößerung im Brandfall mit nachteiliger Wirkung auf die Benutzungssicherheit des Gebäudes gewesen. Es sei sachlich und rechtlich verfehlt, den Einschreitern die Vorlage eines feuerpolizeilichen Gutachtens aufzutragen, welches vor Erteilung der Bewilligung

§ 70

BO den Bauwerber abzuverlangen gewesen wäre und dies von der Baubehörde versäumt wurde. Des Weiteren wurden umfangreichen Ausführungen gemacht, warum die Bewilligung der gegenständlichen Wohnungszusammenlegung nicht zulässig gewesen sei und hätte nach Ansicht der Beschwerdeführer die Bewilligung der Bauanzeige versagt werden müssen. Die Zurückweisung der gegenständlichen Anträge sei wegen der mit der Bewilligung

§ 70

BO genehmigten Vergrößerung der Gefahrenlage weder sachlich noch rechtlich begründet und wäre mit den Anträgen der Einschreiter die materielle Abklärung der verschlechterten Brandsicherheit ermöglicht worden, die sich erst nach der Bewilligung

§ 70

BO für Wien vom 29.06.2016 ergeben habe und die deswegen im Brandschadensfall manifest amtshaftungsrelevant sei.In dem dagegen eingebrachten Rechtsmittel brachten die Beschwerdeführer vor, dass die auf Paragraph 129, Absatz 5, BO gestützte Zurückweisung des Antrages rechtlich verfehlt sei, wenn die angezogene Norm die Überwachung des Bauzustandes eines Gebäudes betreffe. Antragsgegenständlich seien nicht der Bauzustand oder vermutete Baumängel, sondern die nach Zusammenlegung der Wohnungen neu geschaffene, dem Rechtsbestand hinzugefügte Gefahrenvergrößerung im Brandfall mit nachteiliger Wirkung auf die Benutzungssicherheit des Gebäudes gewesen. Es sei sachlich und rechtlich verfehlt, den Einschreitern die Vorlage eines feuerpolizeilichen Gutachtens aufzutragen, welches vor Erteilung der Bewilligung

Paragraph 70, BO den Bauwerber abzuverlangen gewesen wäre und dies von der Baubehörde versäumt wurde. Des Weiteren wurden umfangreichen Ausführungen gemacht, warum die Bewilligung der gegenständlichen Wohnungszusammenlegung nicht zulässig gewesen sei und hätte nach Ansicht der Beschwerdeführer die Bewilligung der Bauanzeige versagt werden müssen. Die Zurückweisung der gegenständlichen Anträge sei wegen der mit der Bewilligung

Paragraph 70, BO genehmigten Vergrößerung der Gefahrenlage weder sachlich noch rechtlich begründet und wäre mit den Anträgen der Einschreiter die materielle Abklärung der verschlechterten Brandsicherheit ermöglicht worden, die sich erst nach der Bewilligung

Paragraph 70, BO für Wien vom 29.06.2016 ergeben habe und die deswegen im Brandschadensfall manifest amtshaftungsrelevant sei. Es werde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und die spruchgegenständlichen Anträge zu bewilligen und hilfsweise der Antrag gestellt das Verfahren … wieder aufzunehmen, die Bewilligung

§ 70

BO vom 29.06.2016 aufzuheben und die Bewilligung der Bauanzeige vom 16.6.2016 zu versagen, die Bauanzeige vom 16.6.2016 zurückzuweisen und die dauernde Verschließung der Geschoßdecke zwischen den Wohnungen 8 und 10 anzuordnen.Es werde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und die spruchgegenständlichen Anträge zu bewilligen und hilfsweise der Antrag gestellt das Verfahren … wieder aufzunehmen, die Bewilligung

Paragraph 70, BO vom 29.06.2016 aufzuheben und die Bewilligung der Bauanzeige vom 16.6.2016 zu versagen, die Bauanzeige vom 16.6.2016 zurückzuweisen und die dauernde Verschließung der Geschoßdecke zwischen den Wohnungen 8 und 10 anzuordnen. Dem Akt ist die Bauanzeige vom 16.06.2016, Zl. …, die mit 29.06.2016

§ 70BO für Wien als bewilligt gilt, zu entnehmen.

Aus dem Plan ist ersichtlich, dass die beiden Wohnungen Top Nr. 8 und Top Nr. 10 durch eine neu geschaffene innenliegende Wohnungsstiege zusammengelegt wurden. Das Verfahren wurde mit Erklärung des Bauführers vom 21.11.2017 abgeschlossen.Dem Akt ist die Bauanzeige vom 16.06.2016, Zl. …, die mit 29.06.2016

Paragraph 70, BO für Wien als bewilligt gilt, zu entnehmen. Aus dem Plan ist ersichtlich, dass die beiden Wohnungen Top Nr. 8 und Top Nr. 10 durch eine neu geschaffene innenliegende Wohnungsstiege zusammengelegt wurden. Das Verfahren wurde mit Erklärung des Bauführers vom 21.11.2017 abgeschlossen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 73Abs.

1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8 AVG) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen.

Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8, AVG) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen.

§ 134Abs.

3 BO für Wien sind im Baubewilligungsverfahren und im Verfahren zur Bewilligung von Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes außer dem Antragsteller (Bauwerber) die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften Parteien. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind wie Eigentümer der Liegenschaften zu behandeln. Die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften sind dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im § 134 a erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Abs. 4, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 134 a gegen die geplante Bauführung erheben; das Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG) steht Nachbarn bereits ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde zu.

Paragraph 134, Absatz 3, BO für Wien sind im Baubewilligungsverfahren und im Verfahren zur Bewilligung von Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes außer dem Antragsteller (Bauwerber) die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften Parteien. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind wie Eigentümer der Liegenschaften zu behandeln. Die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften sind dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im Paragraph 134, a erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Absatz 4,, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des Paragraph 134, a gegen die geplante Bauführung erheben; das Recht auf Akteneinsicht (Paragraph 17, AVG) steht Nachbarn bereits ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde zu.

§ 134Abs.

5 BO für Wien ist im Verfahren

§ 62

ist der Bauwerber Partei.

Paragraph 134, Absatz 5, BO für Wien ist im Verfahren

Paragraph 62, ist der Bauwerber Partei. Bei einem baupolizeilichen Auftrag handelt es sich um eine Vollziehungsverfügung, weil durch ihn der Behörde die Möglichkeit gegeben werden soll, den vom Gesetz gewollten Zustand erforderlichenfalls mit den Mitteln des Verwaltungszwanges herzustellen. Durch einen baupolizeilichen Auftrag wird die Verpflichtung zur Beseitigung von Baugebrechen nicht erst begründet, sondern nur konkretisiert. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH steht niemandem – auch nicht dem Hauseigentümer selbst – ein Anspruch auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu (vgl. VwGH vom 05.05.1952, Slg. Nr. 2525/A, vom 24.04.1990, Zl. 89/05/0164, und vom 22.01.1991, Zl. 90/05/0159, u.a.). Daran hat auch die Bauordnungsnovelle 2014, durch die unter anderem der § 129 Abs. 4 BO geändert wurde, nichts geändert, da sich diese Bestimmung nach wie vor ausschließlich an die Behörde richtet und daher nur deren Vorgehen regelt.Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH steht niemandem – auch nicht dem Hauseigentümer selbst – ein Anspruch auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu vergleiche VwGH vom 05.05.1952, Slg. Nr. 2525/A, vom 24.04.1990, Zl. 89/05/0164, und vom 22.01.1991, Zl. 90/05/0159, u.a.). Daran hat auch die Bauordnungsnovelle 2014, durch die unter anderem der Paragraph 129, Absatz 4, BO geändert wurde, nichts geändert, da sich diese Bestimmung nach wie vor ausschließlich an die Behörde richtet und daher nur deren Vorgehen regelt. Auch ein Antragsrecht hinsichtlich einer feuerpolizeilichen Überprüfung bzw. einer feuerpolizeilichen Empfehlung ist in der Wiener Bauordnung nicht vorgesehen und wurden daher zu Recht die diesbezüglichen Anträge durch die Behörde zurückgewiesen. Auch sei dazu auszuführen, dass für den gegenständlichen Deckendurchbruch eine rechtskräftige Bewilligung der Behörde vorliegt und daher auch davon auszugehen ist, dass die Bauanzeige auch hinsichtlich des Brandschutzes durch die Behörde überprüft wurde. Des Weiteren wurde durch die Beschwerdeführer nicht einmal vorgebracht, dass durch die bewilligte Bauanzeige tatsächlich die Brandschutzbestimmungen der BO für Wien und der OIB-Richtlinien verletzt wurden, sondern lediglich, dass sich eine Veränderung der Brandsicherheit durch den Durchbruch ergeben könne. Hinsichtlich der vorgebrachten Verletzung der Nachbarrechte

§ 134a

BO für Wien, sei auszuführen, dass diese auf die Beschwerdeführer keine Anwendung finden, da es sich bei Ihnen um keine Nachbarn im Sinne der Wiener Bauordnung handelt, sondern um Miteigentümer die im Verfahren

§ 62

BO für Wien keine Parteistellung haben.Hinsichtlich der vorgebrachten Verletzung der Nachbarrechte

Paragraph 134 a, BO für Wien, sei auszuführen, dass diese auf die Beschwerdeführer keine Anwendung finden, da es sich bei Ihnen um keine Nachbarn im Sinne der Wiener Bauordnung handelt, sondern um Miteigentümer die im Verfahren

Paragraph 62, BO für Wien keine Parteistellung haben. Der Eventualantrag auf Wiederaufnahme des Bauanzeigeverfahrens im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen, da hierüber dem Verwaltungsgericht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Kompetenz zukommt und eine solcher

§ 69AVG bei der Behörde selbst einzubringen wäre.

Der Eventualantrag auf Wiederaufnahme des Bauanzeigeverfahrens im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen, da hierüber dem Verwaltungsgericht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Kompetenz zukommt und eine solcher

Paragraph 69, AVG bei der Behörde selbst einzubringen wäre. Die belangte Behörde hat daher mangels Antragslegitimation zu Recht die gestellten Anträge zurückgewiesen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.211.005.RP23.5375.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.