GVG als unbegründet abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30. Jänner 2018Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Burda nach Einbringung einer Vorstellung durch Herrn XY., vertreten durch Herrn Mag. E., vom 27.09.2017 gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 12.09.2017, Zl. VGW-221/008/RP05/6484/2017-3 (Landesrechtspfleger ...), mit welchem die Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 18.04.2016 zur Zl. MBA ...-522321-2015
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30. Jänner 2018 zu Recht erkannt: I.
GVG wird in Bestätigung der Entscheidung des Landesrechtspflegers des Verwaltungsgerichtes Wien vom 12.09.2017, Zl. VGW-221/008/RP05/6484/2017-3, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird in Bestätigung der Entscheidung des Landesrechtspflegers des Verwaltungsgerichtes Wien vom 12.09.2017, Zl. VGW-221/008/RP05/6484/2017-3, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Der Spruch des angefochtenen Bescheides der Verwaltungsbehörde lautet wie folgt: „Das Ansuchen um Erteilung der Gebrauchserlaubnis für die Aufstellung von Tischen und Stühlen auf der Parkspur vor dem Haus Wien, ...-straße, für den Zeitraum 01.03. bis 30.11. für die Jahre 2015-2019 wird
2 des Gebrauchsabgabegesetzes 1966 (GAG), LGBl. für Wien Nr. 20/1966 i.d.g.F. und
VO), BGBl. Nr. 159/1960 i.d.g.F., abgewiesen und die beantragte Gebrauchserlaubnis versagt.“vor dem Haus Wien, ...-straße, für den Zeitraum 01.03. bis 30.11. für die Jahre 2015-2019 wird
Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, des Gebrauchsabgabegesetzes 1966 (GAG), LGBl. für Wien Nr. 20 aus 1966, i.d.g.F. und
Paragraph 82, Absatz eins und 5 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, i.d.g.F., abgewiesen und die beantragte Gebrauchserlaubnis versagt.“ Begründend wurde seitens der belangten Behörde unter Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass laut § 2 Abs. 2 GAG eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung des öffentlichen Gemeindegrundes nur dann zulässig sei, wenn dadurch keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden. § 2 Abs. 2 GAG zähle die zu schützenden öffentlichen Interessen beispielhaft auf, der Schutzzweck des GAG umfasse aber auch andere, den aufgezählten gleichzustellende Interessen. Die Magistratsabteilung 46 habe in ihrer Stellungnahme vom 27.7.2015 ausgeführt, dass auf der beantragten Fläche eine AnwohnerInnenzone verordnet und kundgemacht worden sei. Mit Erkenntnis vom 3.6.2015, GZ: VGW-221/061/RP26/3836/2015, sei in einem ähnlich gelagerten Fall durch das Verwaltungsgericht Wien festgestellt worden, dass das öffentliche Interesse der Leichtigkeit, Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs, welches durch das Gestaltungsmittel von Anwohnerparkzonen im Ausmaß von 20% der Stellplätze verfolgt werde, einer Sondernutzung und somit einer Gebrauchserlaubniserteilung entgegenstehe. Im gegenständlichen Fall sei das verfahrensgegenständliche Ansuchen somit
2 GAG abzuweisen, da die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht gewährleistet werden hätte können.Begründend wurde seitens der belangten Behörde unter Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass laut Paragraph 2, Absatz 2, GAG eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung des öffentlichen Gemeindegrundes nur dann zulässig sei, wenn dadurch keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden. Paragraph 2, Absatz 2, GAG zähle die zu schützenden öffentlichen Interessen beispielhaft auf, der Schutzzweck des GAG umfasse aber auch andere, den aufgezählten gleichzustellende Interessen. Die Magistratsabteilung 46 habe in ihrer Stellungnahme vom 27.7.2015 ausgeführt, dass auf der beantragten Fläche eine AnwohnerInnenzone verordnet und kundgemacht worden sei. Mit Erkenntnis vom 3.6.2015, GZ: VGW-221/061/RP26/3836/2015, sei in einem ähnlich gelagerten Fall durch das Verwaltungsgericht Wien festgestellt worden, dass das öffentliche Interesse der Leichtigkeit, Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs, welches durch das Gestaltungsmittel von Anwohnerparkzonen im Ausmaß von 20% der Stellplätze verfolgt werde, einer Sondernutzung und somit einer Gebrauchserlaubniserteilung entgegenstehe. Im gegenständlichen Fall sei das verfahrensgegenständliche Ansuchen somit
Paragraph 2, Absatz 2, GAG abzuweisen, da die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht gewährleistet werden hätte können. In seiner dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer sinngemäß vor, dass das im angefochtenen Bescheid genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien rechtlich nicht zutreffend und auch nicht geeignet sei, um daraus Schlüsse auf den verfahrensgegenständlichen Antrag zu ziehen. In der demonstrativen Aufzählung des § 2 Abs. 2 GAG sei kein direkter Versagungsgrund einer Anwohnerparkzone angeführt. Andere Gründe, die öffentliche Rücksichten darstellen könnten, seien im angefochtenen Bescheid nicht angeführt. Bis zum 28.2.2013 habe „Parkraummangel“ noch einen direkten Versagungsgrund nach § 2 Abs. 2 GAG dargestellt, welcher jedoch nunmehr gestrichen worden sei. Durch die im GAG zum Ausdruck kommende Wertung, den Parkraum auch für andere Nutzungen zur Verfügung zu stellen (was sich aus dem Wegfall des Versagungsgrundes „Parkraumbedarf“ ergebe) und die Möglichkeit für Bewohner, ihre Fahrzeuge auch außerhalb der Anwohnerparkzonen legal abstellen zu können, ergebe sich kein Versagungsgrund nach § 2 Abs. 2 GAG. Warum an dieser konkreten Stelle durch den beantragten Schanigarten ein so großes Parkraumdefizit entstehen würde, dass dadurch die Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden würde, fehle im Gutachten der MA 46 ebenso wie in der Entscheidung des MBA ....In seiner dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer sinngemäß vor, dass das im angefochtenen Bescheid genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien rechtlich nicht zutreffend und auch nicht geeignet sei, um daraus Schlüsse auf den verfahrensgegenständlichen Antrag zu ziehen. In der demonstrativen Aufzählung des Paragraph 2, Absatz 2, GAG sei kein direkter Versagungsgrund einer Anwohnerparkzone angeführt. Andere Gründe, die öffentliche Rücksichten darstellen könnten, seien im angefochtenen Bescheid nicht angeführt. Bis zum 28.2.2013 habe „Parkraummangel“ noch einen direkten Versagungsgrund nach Paragraph 2, Absatz 2, GAG dargestellt, welcher jedoch nunmehr gestrichen worden sei. Durch die im GAG zum Ausdruck kommende Wertung, den Parkraum auch für andere Nutzungen zur Verfügung zu stellen (was sich aus dem Wegfall des Versagungsgrundes „Parkraumbedarf“ ergebe) und die Möglichkeit für Bewohner, ihre Fahrzeuge auch außerhalb der Anwohnerparkzonen legal abstellen zu können, ergebe sich kein Versagungsgrund nach Paragraph 2, Absatz 2, GAG. Warum an dieser konkreten Stelle durch den beantragten Schanigarten ein so großes Parkraumdefizit entstehen würde, dass dadurch die Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden würde, fehle im Gutachten der MA 46 ebenso wie in der Entscheidung des MBA .... Die MA 46 habe in ihrer Stellungnahme vom 27.7.2015 nämlich keine Angaben zur Parkraumsituation gemacht und auch nicht ausgeführt, dass die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs durch den beantragten Schanigarten gefährdet sei, sondern lediglich auf die vorhandene Anwohnerparkzone hingewiesen. Dennoch laute die ablehnende Begründung des Bescheides, dass die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht gewährleistet werden könne. Abgesehen von der Frage, warum und wodurch die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht gewährleistet werden könne, fehle im Bescheid jegliches Argument, woher diese Ansicht komme. Es gebe weder im aktuellen Verfahren, noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien aus dem Jahr 2015 einen Hinweis, warum ein Schanigarten nicht auch in einer Anwohnerparkzone bewilligt werden dürfe. Keiner der kontaktierten Sachverständigen habe einen fachlichen Einwand gegen den Schanigarten gehabt. Auch aus der Tatsache, dass sein Schanigarten bis 2016 an einer Stelle bewilligt gewesen sei, wo 2015 eine Anwohnerparkzone verordnet gewesen sei, sei ersichtlich, dass eine Anwohnerparkzone kein Versagungsgrund sei. In der Folge wurde die Beschwerde durch Erkenntnis des Landesrechtspflegers ... als unbegründet abgewiesen und dagegen rechtzeitig eine Vorstellung erhoben. Daraufhin fand am 30. Jänner 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, zu welcher der Beschwerdeführer mit seinem rechtsfreundlichen Vertreter ebenso wie eine Vertreterin der belangten Behörde ladungsgemäß erschienen sind. Für diese Verhandlung wurde der Akt zur Zl. MA 46-..., mit dem das Halte- und Parkverbot (Anwohnerparken) unter anderem in Wien, ...-straße, verordnet wurde, beigeschafft und verlesen. Die Vertreterin der belangten Behörde brachte vor, dass im Hinblick auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs die beantragte Genehmigung nicht erteilt werden könne. Der BfV replizierte, dass aus dem Umstand der Verordnung der Anwohnerparkzone kein Rückschluss auf das öffentliche Interesse der Leichtigkeit, Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs gezogen werden könne, zumal es sich dabei um eine Frage handle, zu der ein Sachverständigenbeweis erfolgen müsse und sich mit dieser Frage der ASV der MA 46 nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. Eine Rechtswidrigkeit des verwaltungsbehördlichen Verfahrens läge auch darin, dass die Verwaltungsbehörde selbst keine Gründe offenlege, weshalb aus der Sachverständigenaussage, dass eine Anwohnerparkzone verordnet sei, auf eine Beeinträchtigung der Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs geschlossen werden könne. Die Vertreterin der belangten Behörde führte aus, dass mit Wegfall einer Anwohnerparkzone die Parkberechtigten zu Parkplatzsuchenden werden würden und dies zu einer Beeinträchtigung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs führen würde. Sie sehe das als einen zwingend-logischen Schluss. Der BfV erwiderte, dass nicht die gesamte Anwohnerparkzone, sondern lediglich ein 10m langer Bereich durch den Schanigarten wegfallen würde. Im Übrigen verwies er auf sein schriftliches Vorbringen im Vorstellungsantrag vom 27.09.2017. Da von den anwesenden Parteien keine weiteren Beweisanträge gestellt wurden, wurde das Beweisverfahren geschlossen und das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen und der Rechtsmittelbelehrung verkündet. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den verwaltunsgbehördlichen Akt und Beischaffung und Anschluss des Aktes zur Zl. MA 46-..., mit dem das Halte- und Parkverbot (Anwohnerparken) unter anderem in Wien, ...-straße, verordnet wurde, sowie durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 30. Jänner 2018. Aus dem Akteninhalt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich im Wesentlichen Folgendes: Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 3.2.2014, Zl. ...,
GAG und StVO die Erlaubnis erteilt, den öffentlichen Grund und den darüber befindlichen Luftraum vor dem Haus Wien, ...-straße, in der Parkspur mit 10,60 m Länge und 3,30 m Breite zur Aufstellung von Tischen und Stühlen in der Zeit von 1.
1 Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966 i.d.F. LGBl. Nr. 61/2016, ist für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist. Auf die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.
Paragraph eins, Absatz eins, Gebrauchsabgabegesetz 1966, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 1966, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2016,, ist für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist. Auf die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.
2 leg. cit. ist die Gebrauchserlaubnis zu versagen, wenn dem Gebrauch gegenwärtige bzw. zu erwartende öffentliche Rücksichten, beispielsweise Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, des Winterdienstes (Säuberung von Schnee, Bestreuung bei Schnee und Glatteis u. dgl.), des Platzbedarfes für Lade- und Liefertätigkeit, der Aufenthaltsqualität für Personen (insbesondere Gewährleistung von Aufenthalts- und Kommunikationsbereichen), städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes, Nutzungskonzepte und Zonierungspläne (§ 1b), Schutzzonen nach § 7 der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der jeweils geltenden Fassung, oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes, entgegenstehen. Bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist. Eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauches ist möglichst gering zu halten.
Paragraph 2, Absatz 2, leg. cit. ist die Gebrauchserlaubnis zu versagen, wenn dem Gebrauch gegenwärtige bzw. zu erwartende öffentliche Rücksichten, beispielsweise Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, des Winterdienstes (Säuberung von Schnee, Bestreuung bei Schnee und Glatteis u. dgl.), des Platzbedarfes für Lade- und Liefertätigkeit, der Aufenthaltsqualität für Personen (insbesondere Gewährleistung von Aufenthalts- und Kommunikationsbereichen), städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes, Nutzungskonzepte und Zonierungspläne (Paragraph eins b,), Schutzzonen nach Paragraph 7, der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11 aus 1930,, in der jeweils geltenden Fassung, oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes, entgegenstehen. Bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist. Eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauches ist möglichst gering zu halten.
1 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 i.d.F. BGBl. Nr. 518/1994 ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z.B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich.
Paragraph 82, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1994, ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z.B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich.
5 leg.cit. ist die Bewilligung nach Abs. 1 zu erteilen, wenn durch diese Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung nicht zu erwarten ist. Wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, ist die Bewilligung bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen; die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen sind.
Paragraph 82, Absatz 5, leg.cit. ist die Bewilligung nach Absatz eins, zu erteilen, wenn durch diese Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung nicht zu erwarten ist. Wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, ist die Bewilligung bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen; die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen sind. Einleitend wird ausdrücklich auf den letzten Satz des § 1 Abs. 1 GAG verwiesen, wonach auf die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis kein Rechtsanspruch besteht. Es ist daher jeweils im Einzelfall anhand diverser Faktoren zu prüfen, ob eine Gebrauchserlaubnis zu erteilen ist oder nicht. Dabei ist durchaus ein strenger Maßstab anzuwenden (vgl. Erk. d. VGW vom 4.4.2017, Zl. VGW-221/008/RP05/14113/2016-1).Einleitend wird ausdrücklich auf den letzten Satz des Paragraph eins, Absatz eins, GAG verwiesen, wonach auf die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis kein Rechtsanspruch besteht. Es ist daher jeweils im Einzelfall anhand diverser Faktoren zu prüfen, ob eine Gebrauchserlaubnis zu erteilen ist oder nicht. Dabei ist durchaus ein strenger Maßstab anzuwenden vergleiche Erk. d. VGW vom 4.4.2017, Zl. VGW-221/008/RP05/14113/2016-1). Stehen der Gebrauchserlaubnis öffentliche Rücksichten entgegen, so ist diese
GH vom 20.10.2009, 2007/05/0204). Stehen der Gebrauchserlaubnis öffentliche Rücksichten entgegen, so ist diese
Paragraph 2, Absatz 2, GAG zu versagen (VwGH vom 20.10.2009, 2007/05/0204). Das Verwaltungsgericht hat Sach- und Rechtslage in seinem Entscheidungszeitpunkt zugrunde zu legen. Daher hat das Verwaltungsgericht Wien jedenfalls derzeit davon auszugehen, dass die Anwohnerparkzone am gegenständlichen Ort aufrecht ist. Eine öffentliche Fläche, die als Anwohnerparkzone deklariert ist, kann nicht Gegenstand einer Gebrauchserlaubnis sein, weil dies dem Verordnungszweck widersprechen würde, der ausdrücklich eine Entlastung für die Anwohner des ... Bezirkes schaffen möchte. Im Sinne des obigen Judikaturzitates stehen der Erteilung der beantragten Gebrauchserlaubnis daher schon unter diesem Aspekt öffentliche Rücksichten entgegen. Die akute Parkraumnot stellt seit der Novellierung des GAG im Jahr 2013 keinen eigenen Versagungsgrund nach § 2 Abs. 2 GAG mehr dar. Jedoch stellen sowohl das GAG als auch die StVO gleichlautend darauf ab, dass eine Gebrauchserlaubnis bzw. Bewilligung zur Straßenbenützung nur erteilt werden kann, wenn dadurch die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Die akute Parkraumnot stellt seit der Novellierung des GAG im Jahr 2013 keinen eigenen Versagungsgrund nach Paragraph 2, Absatz 2, GAG mehr dar. Jedoch stellen sowohl das GAG als auch die StVO gleichlautend darauf ab, dass eine Gebrauchserlaubnis bzw. Bewilligung zur Straßenbenützung nur erteilt werden kann, wenn dadurch die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. § 2 Abs. 2 GAG enthält keine taxative Aufzählung der Versagungsgründe. So ist auch die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs lediglich als exemplarischer Versagungsgrund aufgezählt. In diesem Sinne hat auch der VwGH in dem Erkenntnis vom 23.06.2015, 2013/05/0051, ausgesprochen, dass die Aufzählung der öffentlichen Rücksichten in § 2 Abs. 2 GAG nicht taxativ ist und die Gebrauchserlaubnis auch dann zu versagen ist, wenn ihr andere öffentliche Interessen, denen ein gleiches Gewicht wie den aufgezählten zukommt, entgegenstehen.Paragraph 2, Absatz 2, GAG enthält keine taxative Aufzählung der Versagungsgründe. So ist auch die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs lediglich als exemplarischer Versagungsgrund aufgezählt. In diesem Sinne hat auch der VwGH in dem Erkenntnis vom 23.06.2015, 2013/05/0051, ausgesprochen, dass die Aufzählung der öffentlichen Rücksichten in Paragraph 2, Absatz 2, GAG nicht taxativ ist und die Gebrauchserlaubnis auch dann zu versagen ist, wenn ihr andere öffentliche Interessen, denen ein gleiches Gewicht wie den aufgezählten zukommt, entgegenstehen. Eben weil die Aufzählung nicht taxativ ist, kommt dem Umstand, dass der Versagungsgrund „Gründe des Parkraumbedarfes“ aus dem GAG in der Fassung ab 01.03.2013 entfallen ist, keine weitere Bedeutung zu, kann denn auch der Parkraumbedarf mit einer entsprechenden Zahl an Parkplatzsuchenden die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigen bzw. ein gleichwertiges öffentliches Interesse an der Versagung der Gebrauchserlaubnis begründen, was gegenständlich der Fall ist. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht Wien der Rechtsansicht, dass einer nicht nur im Hinblick auf den Parkraumbedarf der Anwohner aus dem ... Bezirk, sondern auch der Anwohner aus dem ... Bezirk verordnete Anwohnerparkzone per se, in welcher der Beschwerdeführer seinen Schanigarten errichten möchte, ein gleiches Gewicht wie dem in § 2 Abs. 2 GAG angeführten Versagungsgrund der entgegenstehenden öffentlichen Rücksicht von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zukommt. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht Wien der Rechtsansicht, dass einer nicht nur im Hinblick auf den Parkraumbedarf der Anwohner aus dem ... Bezirk, sondern auch der Anwohner aus dem ... Bezirk verordnete Anwohnerparkzone per se, in welcher der Beschwerdeführer seinen Schanigarten errichten möchte, ein gleiches Gewicht wie dem in Paragraph 2, Absatz 2, GAG angeführten Versagungsgrund der entgegenstehenden öffentlichen Rücksicht von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zukommt. Die Abweisung des Ansuchens auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis erfolgte daher seitens der belangten Behörde zu Recht, weswegen der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid seitens des Verwaltungsgerichtes Wien spruchgemäß zu bestätigen war. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung, wie die Judikaturzitate belegen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung, wie die Judikaturzitate belegen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.221.008.13744.2017.VOR
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.