GVG in Verbindung mit § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
G eingestellt. römisch eins.
Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt.
GVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. II. Gegen diese Entscheidung ist
GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt : „Sie haben Ihren Wohnsitz in Wien, S.-gasse wobei für diese Wohnung keine rundfunkgebührenrechtliche Meldung vorliegt, und haben trotz Aufforderung des mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträgers, nämlich der GIS Gebühren Info Service GmbH (als beliehene Gesellschaft) mit dem Sitz in 1040 Wien, vom 02.06.2017 Ihnen zugestellt am 23.06.2017 und der entsprechenden Mahnung der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 06.09.2017 Ihnen zugestellt am 12.09.2017 bis dato die Mitteilung verweigert, welche Rundfunkempfangseinrichtungen an Ihrem Standort betrieben werden, obwohl Sie diese Auskunft binnen 14 Tagen nach Zustellung der Mahnung (sohin bis zum 26.09.2017) erteilen hätten müssen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 2 Abs. 5 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz ( RGG) - BGBl Nr. 159/1999 idgFParagraph 2, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz ( RGG) - Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1999, idgF Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 20,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Stunde § 7 Abs. 1 1. Satz 3. Fall RGGGeldstrafe von € 20,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Stunde Paragraph 7, Absatz eins, 1. Satz 3. Fall RGG Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 30,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. BEGRÜNDUNG Die Ihnen zur Last gelegte und im Spruch näher ausgeführte Verwaltungsübertretung gelangte der erkennenden Behörde durch eine Anzeige der GIS Gebühren Info Service GmbH zur Kenntnis.
F gilt: Liegt für eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeit keine Meldung (Abs. 3) vor, so haben jene, die dort ihren Wohnsitz haben oder die Räumlichkeit zu anderen als Wohnzwecken nutzen, dem mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträger (§4 Abs. 1) auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen.
Paragraph 2, Absatz 5, Rundfunkgebührengesetz idgF gilt: Liegt für eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeit keine Meldung (Absatz 3,) vor, so haben jene, die dort ihren Wohnsitz haben oder die Räumlichkeit zu anderen als Wohnzwecken nutzen, dem mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträger (§4 Absatz eins,) auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen.
3 RGG ist das Entstehen oder die Beendigung der Gebührenpflicht sowie die Änderung des Standorts (Abs. 2) oder Namens vom Rundfunkteilnehmer dem mit der Einbringung der Gebühren betrauten Rechtsträger (§4 Abs. 1) unverzüglich in der von diesem festgelegten Form zu melden. Die Meldung hat zu umfassen: Namen (insbesondere Vor- und Familiennamen, Firma, Namen juristischer Personen), Geschlecht und Geburtsdatum des Rundfunkteilnehmers, genaue Adresse des Standorts, Datum des Beginns/Endes des Betriebes und die Art der Rundfunkempfangseinrichtungen (Radio und/oder Fernsehen) sowie deren Anzahl, wenn sie für die Gebührenbemessung nach § 3 von Bedeutung ist.
Paragraph 2, Absatz 3, RGG ist das Entstehen oder die Beendigung der Gebührenpflicht sowie die Änderung des Standorts (Absatz 2,) oder Namens vom Rundfunkteilnehmer dem mit der Einbringung der Gebühren betrauten Rechtsträger (§4 Absatz eins,) unverzüglich in der von diesem festgelegten Form zu melden. Die Meldung hat zu umfassen: Namen (insbesondere Vor- und Familiennamen, Firma, Namen juristischer Personen), Geschlecht und Geburtsdatum des Rundfunkteilnehmers, genaue Adresse des Standorts, Datum des Beginns/Endes des Betriebes und die Art der Rundfunkempfangseinrichtungen (Radio und/oder Fernsehen) sowie deren Anzahl, wenn sie für die Gebührenbemessung nach Paragraph 3, von Bedeutung ist.
1 RGG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer die Meldung
3 nicht oder unrichtig abgibt, eine unrichtige Mitteilung
5 abgibt oder eine Mitteilung trotz Mahnung verweigert. Nicht zu bestrafen ist, wer die Meldung nach § 2 Abs. 3 zwar unterlassen hat, die Angaben nach § 2 Abs. 5 jedoch wahrheitsgemäß macht.
Paragraph 7, Absatz eins, RGG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer die Meldung
Paragraph 2, Absatz 3, nicht oder unrichtig abgibt, eine unrichtige Mitteilung
Paragraph 2, Absatz 5, abgibt oder eine Mitteilung trotz Mahnung verweigert. Nicht zu bestrafen ist, wer die Meldung nach Paragraph 2, Absatz 3, zwar unterlassen hat, die Angaben nach Paragraph 2, Absatz 5, jedoch wahrheitsgemäß macht.
2 RGG sind Verwaltungsstrafen durch die Bezirksverwaltungsbehörden zu verhängen. Die eingehobenen Strafgelder fließen dem Bund zu.
Paragraph 7, Absatz 2, RGG sind Verwaltungsstrafen durch die Bezirksverwaltungsbehörden zu verhängen. Die eingehobenen Strafgelder fließen dem Bund zu. In Ihrem Einspruch haben Sie die Begehung der Ihnen anaelasteten Übertretung bestritten und Folgendes voraebracht: „Ich habe einen Strafverfügungsbrief von ihnen erhalten, habe mich entschieden ihnen schriftlich zu antworten:
F gilt: Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
Paragraph 17, Absatz eins, Zustellgesetz idgF gilt: Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
2 Zustellgesetz ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Paragraph 17, Absatz 2, Zustellgesetz ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
4 Zustellgesetz ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Paragraph 17, Absatz 4, Zustellgesetz ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. Die Schreiben der GIS Gebühren Info Service GmbH wurden demnach nach Aktenlage im Sinne des Zustellgesetzes ordnungsgemäß zugestellt. Eine Auskunft wurde der GIS entgegen den Bestimmungen der §§ 2 Abs. 3 und 7 Abs. 1 RGG nicht erteilt und wurde dies im Einspruch auch nicht behauptet.Eine Auskunft wurde der GIS entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 2, Absatz 3 und 7 Absatz eins, RGG nicht erteilt und wurde dies im Einspruch auch nicht behauptet. Die Ihnen zur Last gelegte Übertretung ist somit in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG.
dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und die Täterin nicht glaubhaft macht, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG.
dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und die Täterin nicht glaubhaft macht, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein derartiges Vorbringen, das geeignet gewesen wäre, Ihr mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, haben Sie aber nicht erstattet. Demnach sind auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit zweifelsfrei erwiesen. Zur Bemessung der Strafhöhe;
G ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des/der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des/der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sind im vorliegenden Fall durchschnittlich. Die Strafe konnte herabgesetzt werden, da in der Strafverfügung der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit noch keine Berücksichtigung fand, erschwerend war kein Umstand. Ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten haben Sie der Behörde nicht bekannt gegeben. Es wurden mangels Angaben durchschnittliche Werte angenommen, da sich keine Anhaltspunkte für eine schlechte wirtschaftliche Lage ergaben. Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe ist die verhängte Strafe nicht zu hoch bemessen. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte zwingende Bestimmung des Gesetzes. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die beschwerdeführende Partei vor, keine strafbare Handlung begangen zu haben. Erläuternd wurde u.a. ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin niemals eine Auskunftserteilungsaufforderung der GIS oder eine Mahnung der GIS erhalten habe. Die Beschwerdeführerin walte im Zuge ihrer Postnachschau stets mit äußerster Sorgfalt. Sie sondere wichtige Post auch laufend mit etwaigem Werbematerial aus. Wichtige Schreiben wie auch Hinterlegungsanzeigen habe sie niemals ignoriert oder verworfen. Eine rechtskonforme Zustellung sei nie erfolgt. Auch habe diese vor mehreren Jahren bereits bekannt gegeben, dass in ihrer Wohnung keine Geräte vorzufinden seien, welche Rundfunkgebühren auslösen. Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass am 15.11.2017 durch die GIS Gebühren Info Service Ges.m.b.H. eine Anzeige erfolgte. Aus dem erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass mit Schriftsatz vom 2.6.2017 durch die GIS Gebühren Info Service Ges.m.b.H. an die Beschwerdeführerin ein „Auskunftsbegehren“ gerichtet worden ist. Der Zustellversuch dieses Schreibens an der Wohnanschrift der Beschwerdeführerin erfolgte laut im Akt erliegenden Rückschein am 23.6.
G durch Hinterlegung zugestellt worden.Während der beiden auf die jeweilige Hinterlegung anschließenden Bereithaltungszeiträume befand sich die Beschwerdeführerin bei Zugrundelegung ihrer Angaben und der Angaben ihres Gatten jeweils zumindest teilweise an ihrer Wohnadresse auf. Infolge der Rechtmäßigkeit der gegenständlichen beiden Zustellvorgänge sind daher die beiden Schriftstücke der Beschwerdeführerin jeweils
Paragraph 17, ZustellG durch Hinterlegung zugestellt worden. § 2 Abs. 5 RGG lautet wie folgt:Paragraph 2, Absatz 5, RGG lautet wie folgt: „Liegt für eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeit keine Meldung (Abs. 3) vor, so haben jene, die dort ihren Wohnsitz haben oder die Räumlichkeit zu anderen als Wohnzwecken nutzen, dem mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen.“„Liegt für eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeit keine Meldung (Absatz 3,) vor, so haben jene, die dort ihren Wohnsitz haben oder die Räumlichkeit zu anderen als Wohnzwecken nutzen, dem mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträger (Paragraph 4, Absatz eins,) auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen.“
1 RGG obliegt die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5 RGG) der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ (Gesellschaft).
Paragraph 4, Absatz eins, RGG obliegt die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5, RGG) der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ (Gesellschaft).
1 RGG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180,-- Euro zu bestrafen, wer die Meldung i.S.d. § 2 Abs. 3 RGG nicht oder unrichtig abgibt, eine unrichtige Mitteilung i.S.d. § 2 Abs. 5 RGG abgibt oder eine Mitteilung trotz Mahnung verweigert. Nicht zu bestrafen ist, wer die Meldung i.S.d. § 2 Abs. 3 RGG zwar unterlassen hat, die Angaben nach § 2 Abs. 5 RGG jedoch wahrheitsgemäß macht.
Paragraph 7, Absatz eins, RGG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180,-- Euro zu bestrafen, wer die Meldung i.S.d. Paragraph 2, Absatz 3, RGG nicht oder unrichtig abgibt, eine unrichtige Mitteilung i.S.d. Paragraph 2, Absatz 5, RGG abgibt oder eine Mitteilung trotz Mahnung verweigert. Nicht zu bestrafen ist, wer die Meldung i.S.d. Paragraph 2, Absatz 3, RGG zwar unterlassen hat, die Angaben nach Paragraph 2, Absatz 5, RGG jedoch wahrheitsgemäß macht. Die Strafsanktionsnorm des § 7 Abs. 1 RGG stellt daher vier unterschiedliche Handlungen bzw. Unterlassungen unter eine Strafsanktion, nämlich erstens die Nichtabgabe einer Meldung i.S.d. § 2 Abs. 3 RGG, zweitens die unrichtige Abgabe einer Meldung i.S.d. § 2 Abs. 3 RGG, drittens die unrichtige Mitteilung i.S.d. § 2 Abs. 5 RGG und viertens die Verweigerung einer Mitteilung i.S.d. § 2 Abs. 5 RGG trotz Mahnung.Die Strafsanktionsnorm des Paragraph 7, Absatz eins, RGG stellt daher vier unterschiedliche Handlungen bzw. Unterlassungen unter eine Strafsanktion, nämlich erstens die Nichtabgabe einer Meldung i.S.d. Paragraph 2, Absatz 3, RGG, zweitens die unrichtige Abgabe einer Meldung i.S.d. Paragraph 2, Absatz 3, RGG, drittens die unrichtige Mitteilung i.S.d. Paragraph 2, Absatz 5, RGG und viertens die Verweigerung einer Mitteilung i.S.d. Paragraph 2, Absatz 5, RGG trotz Mahnung. Diese Strafsanktionsnorm stellt sohin zwei Begehungsdelikte (erstens die unrichtige Abgabe einer Meldung i.S.d. § 2 Abs. 3 RGG und zweitens die unrichtige Mitteilung i.S.d. § 2 Abs. 5 RGG) und zwei Unterlassungsdelikte (erstens die Nichtabgabe einer Meldung i.S.d. § 2 Abs. 3 RGG und zweitens die Verweigerung einer Mitteilung i.S.d. § 2 Abs. 5 RGG trotz Mahnung) unter Strafsanktion.Diese Strafsanktionsnorm stellt sohin zwei Begehungsdelikte (erstens die unrichtige Abgabe einer Meldung i.S.d. Paragraph 2, Absatz 3, RGG und zweitens die unrichtige Mitteilung i.S.d. Paragraph 2, Absatz 5, RGG) und zwei Unterlassungsdelikte (erstens die Nichtabgabe einer Meldung i.S.d. Paragraph 2, Absatz 3, RGG und zweitens die Verweigerung einer Mitteilung i.S.d. Paragraph 2, Absatz 5, RGG trotz Mahnung) unter Strafsanktion. Bei den beiden oa Unterlassungsstraftatbeständen fällt auf, dass der Gesetzgeber einerseits (bereits) die Nichtabgabe einer bestimmten Informationshandlung und andererseits (erst) die Verweigerung der Setzung einer bestimmten Informationshandlung unter Strafe stellt. Unter einer Verweigerung einer bestimmten Handlung ist bei Zugrundelegung des Wortgehalts des Worts „Verweigerung“ eine bewusste Ablehnung, eine bestimmte realisierte Handlung zu setzen, zu verstehen. Nur der Umstand der Nichtsetzung einer bestimmten Handlung stellt noch keine Verweigerung zur Setzung dieser Handlung dar. Es bedarf daher für das Vorliegen einer „Verweigerung“ eines Willensentschlusses, eine bekannte bzw. realisierte Handlung nicht zu setzen. In diesem Sinne judiziert auch der Verwaltungsgerichtshof, dass strafbar i.S.d. § 7 Abs. 1 RGG nicht die Unterlassung einer (formgerechten) Mitteilung i.S.d. § 2 Abs. 5 RGG, sondern die „Verweigerung" der Mitteilung i.S.d. § 2 Abs. 5 RGG ist (vgl. VwGH 1.9.2015, Ra 2015/15/0038).In diesem Sinne judiziert auch der Verwaltungsgerichtshof, dass strafbar i.S.d. Paragraph 7, Absatz eins, RGG nicht die Unterlassung einer (formgerechten) Mitteilung i.S.d. Paragraph 2, Absatz 5, RGG, sondern die „Verweigerung" der Mitteilung i.S.d. Paragraph 2, Absatz 5, RGG ist vergleiche VwGH 1.9.2015, Ra 2015/15/0038). Gerade die Differenzierung zwischen einer bloßen Nichtabgabe einer Meldung einerseits und der Verweigerung einer Mitteilung andererseits im § 7 Abs. 1 RGG macht zudem deutlich, dass der Gesetzgeber auch tatsächlich nicht schon bloß den Umstand der Nichtabgabe einer Mitteilung i.S.d. § 2 Abs. 5 RGG als eine Verweigerung dieser Mitteilung i.S.d. § 2 Abs. 5 RGG eingestuft wissen sollte.Gerade die Differenzierung zwischen einer bloßen Nichtabgabe einer Meldung einerseits und der Verweigerung einer Mitteilung andererseits im Paragraph 7, Absatz eins, RGG macht zudem deutlich, dass der Gesetzgeber auch tatsächlich nicht schon bloß den Umstand der Nichtabgabe einer Mitteilung i.S.d. Paragraph 2, Absatz 5, RGG als eine Verweigerung dieser Mitteilung i.S.d. Paragraph 2, Absatz 5, RGG eingestuft wissen sollte. Gegenständlich hat das Beweisverfahren ergeben, dass nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführende Person eine Kenntnis von der gegenständlichen Auskunftserteilungsaufforderung erhalten hatte. Sohin kann aber auch nicht als erwiesen angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin in Kenntnis der gegenständlichen Auskunftserteilungsaufforderung durch einen Willensentschluss sich geweigert hatte, dieser Auskunftserteilungsaufforderung nachzukommen. Voraussetzung für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe ist das Vorliegen eines Verhaltens, welches als tatbildlich gesetzt zu qualifizieren ist. Unter Zugrundelegung des im Verwaltungsstrafverfahren allgemein gültigen Rechtsgrundsatzes "in dubio pro reo" darf nur dann eine Bestrafung erfolgen, wenn mit der für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststeht, dass das der Verurteilung zugrundeliegende strafbare Verhalten auch tatsächlich von der beschuldigten Person schuldhaft verwirklicht worden ist. Im vorliegenden Fall ist diese erforderliche Sicherheit jedenfalls als nicht gegeben anzusehen. Vielmehr kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin Kenntnis von der gegenständlichen Auskunftserteilungsaufforderung erlangt hatte. Eine solche Kenntniserlangung ist nun aber die Voraussetzung dafür, vermittels eines Willensentschlusses das Nachkommen dieser Auskunftserteilungsaufforderung zu verweigern. Mangels Vorliegens der für eine verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung erforderlichen Gewissheit, ob die beschwerdeführende Partei die im erstinstanzlichen Straferkenntnis angelastete Verwaltungsübertretung tatsächlich begangen hat, war sohin das erstinstanzliche Straferkenntnis zu beheben und das Strafverfahren mangels ausreichender Taterweisung einzustellen. Die Revision ist zulässig, da es bislang keine verwaltungsgerichtliche Judikatur zur Frage gibt, ob die Voraussetzung für eine durch die Bestimmung des § 7 Abs. 1 RGG strafbewährte Verweigerung einer Mitteilung i.S.d. § 2 Abs. 5 RGG erforderlich ist, dass der Adressat eines Auskunftsbegehrens Kenntnis von diesem Auskunftsbegehren bzw. der Einmahnung der Auskunftsabgabe erlangt haben muss, und dass zudem dieser Adressat auch eine auf die Nichtabgabe dieser Auskunft gerichtete Willenshandlung gesetzt haben muss.Die Revision ist zulässig, da es bislang keine verwaltungsgerichtliche Judikatur zur Frage gibt, ob die Voraussetzung für eine durch die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, RGG strafbewährte Verweigerung einer Mitteilung i.S.d. Paragraph 2, Absatz 5, RGG erforderlich ist, dass der Adressat eines Auskunftsbegehrens Kenntnis von diesem Auskunftsbegehren bzw. der Einmahnung der Auskunftsabgabe erlangt haben muss, und dass zudem dieser Adressat auch eine auf die Nichtabgabe dieser Auskunft gerichtete Willenshandlung gesetzt haben muss. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.001.042.971.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.