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{'item': 'VGW-001/042/971/2018'}

Obsah (10)§ 31§ 45§ 52§ 25a§ 64§ 2§ 7§ 17§ 19§ 4

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum17.05.2018 GeschäftszahlVGW-001/042/971/2018 TextDas Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Be

§ 31Abs. 1 i.V.m. § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG in Verbindung mit § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

§ 45Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VSt

G eingestellt. römisch eins.

Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. II. Gegen diese Entscheidung ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz – Vw

GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt : „Sie haben Ihren Wohnsitz in Wien, S.-gasse wobei für diese Wohnung keine rundfunkgebührenrechtliche Meldung vorliegt, und haben trotz Aufforderung des mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträgers, nämlich der GIS Gebühren Info Service GmbH (als beliehene Gesellschaft) mit dem Sitz in 1040 Wien, vom 02.06.2017 Ihnen zugestellt am 23.06.2017 und der entsprechenden Mahnung der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 06.09.2017 Ihnen zugestellt am 12.09.2017 bis dato die Mitteilung verweigert, welche Rundfunkempfangseinrichtungen an Ihrem Standort betrieben werden, obwohl Sie diese Auskunft binnen 14 Tagen nach Zustellung der Mahnung (sohin bis zum 26.09.2017) erteilen hätten müssen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 2 Abs. 5 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz ( RGG) - BGBl Nr. 159/1999 idgFParagraph 2, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz ( RGG) - Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1999, idgF Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 20,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Stunde § 7 Abs. 1 1. Satz 3. Fall RGGGeldstrafe von € 20,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Stunde Paragraph 7, Absatz eins, 1. Satz 3. Fall RGG Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 30,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. BEGRÜNDUNG Die Ihnen zur Last gelegte und im Spruch näher ausgeführte Verwaltungsübertretung gelangte der erkennenden Behörde durch eine Anzeige der GIS Gebühren Info Service GmbH zur Kenntnis.

§ 2Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz idg

F gilt: Liegt für eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeit keine Meldung (Abs. 3) vor, so haben jene, die dort ihren Wohnsitz haben oder die Räumlichkeit zu anderen als Wohnzwecken nutzen, dem mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträger (§4 Abs. 1) auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen.

Paragraph 2, Absatz 5, Rundfunkgebührengesetz idgF gilt: Liegt für eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeit keine Meldung (Absatz 3,) vor, so haben jene, die dort ihren Wohnsitz haben oder die Räumlichkeit zu anderen als Wohnzwecken nutzen, dem mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträger (§4 Absatz eins,) auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen.

§ 2Abs.

3 RGG ist das Entstehen oder die Beendigung der Gebührenpflicht sowie die Änderung des Standorts (Abs. 2) oder Namens vom Rundfunkteilnehmer dem mit der Einbringung der Gebühren betrauten Rechtsträger (§4 Abs. 1) unverzüglich in der von diesem festgelegten Form zu melden. Die Meldung hat zu umfassen: Namen (insbesondere Vor- und Familiennamen, Firma, Namen juristischer Personen), Geschlecht und Geburtsdatum des Rundfunkteilnehmers, genaue Adresse des Standorts, Datum des Beginns/Endes des Betriebes und die Art der Rundfunkempfangseinrichtungen (Radio und/oder Fernsehen) sowie deren Anzahl, wenn sie für die Gebührenbemessung nach § 3 von Bedeutung ist.

Paragraph 2, Absatz 3, RGG ist das Entstehen oder die Beendigung der Gebührenpflicht sowie die Änderung des Standorts (Absatz 2,) oder Namens vom Rundfunkteilnehmer dem mit der Einbringung der Gebühren betrauten Rechtsträger (§4 Absatz eins,) unverzüglich in der von diesem festgelegten Form zu melden. Die Meldung hat zu umfassen: Namen (insbesondere Vor- und Familiennamen, Firma, Namen juristischer Personen), Geschlecht und Geburtsdatum des Rundfunkteilnehmers, genaue Adresse des Standorts, Datum des Beginns/Endes des Betriebes und die Art der Rundfunkempfangseinrichtungen (Radio und/oder Fernsehen) sowie deren Anzahl, wenn sie für die Gebührenbemessung nach Paragraph 3, von Bedeutung ist.

§ 7Abs.

1 RGG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer die Meldung

§ 2Abs.

3 nicht oder unrichtig abgibt, eine unrichtige Mitteilung

§ 2Abs.

5 abgibt oder eine Mitteilung trotz Mahnung verweigert. Nicht zu bestrafen ist, wer die Meldung nach § 2 Abs. 3 zwar unterlassen hat, die Angaben nach § 2 Abs. 5 jedoch wahrheitsgemäß macht.

Paragraph 7, Absatz eins, RGG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer die Meldung

Paragraph 2, Absatz 3, nicht oder unrichtig abgibt, eine unrichtige Mitteilung

Paragraph 2, Absatz 5, abgibt oder eine Mitteilung trotz Mahnung verweigert. Nicht zu bestrafen ist, wer die Meldung nach Paragraph 2, Absatz 3, zwar unterlassen hat, die Angaben nach Paragraph 2, Absatz 5, jedoch wahrheitsgemäß macht.

§ 7Abs.

2 RGG sind Verwaltungsstrafen durch die Bezirksverwaltungsbehörden zu verhängen. Die eingehobenen Strafgelder fließen dem Bund zu.

Paragraph 7, Absatz 2, RGG sind Verwaltungsstrafen durch die Bezirksverwaltungsbehörden zu verhängen. Die eingehobenen Strafgelder fließen dem Bund zu. In Ihrem Einspruch haben Sie die Begehung der Ihnen anaelasteten Übertretung bestritten und Folgendes voraebracht: „Ich habe einen Strafverfügungsbrief von ihnen erhalten, habe mich entschieden ihnen schriftlich zu antworten:

  1. Bei mir in der Wohnung ist nie ein Beamter gekommen von GIS um zu überprüfen ob ich ein Fernseher oder Radio besitze.
  2. Ich habe nie einen Brief (gelben Zettel) von GIS erhalten
  3. Wie gesagt ich habe kein Fernseher oder ein Radio in meiner Wohnung.
  4. Benutze nur Handy und Tageszeitung (Heute, Österreich und Kronenzeitung) um mich zu informieren.
  5. Fernseher brauche ich nicht weil ich ein Kind habe und nicht möchte, dass es zu viel Zeit damit verbringt.
  6. Wie sie sicher informiert sind um ORF anzuschauen brauch man ein Resiever und ORF (Karten die ich nicht besitze)
  7. Ich hoffe das ich mich klar ausgedrückt habe und ihnen damit klar gemacht habe das ich keine Rechnung bekommen habe und dafür nicht zahlen möchte.
  8. Wenn das nicht geht muss ich leider mein Rechtschutz einschalten (Rechtsanwalt und Volksanwalt zur Überprüfung des ganzes Falles).
  9. Sie können jeder Zeit bei mir in der Wohnung kommen und sich selbst vergewissern das ich keinen Fernseher habe.
  10. Wenn ich Geld für so ein Gerät habe werde ich es auch anmelden und das ganze Paket für ORF Programme kaufen.“ Die Strafverfügung wurde erlassen, weil der GIS Gebühren Info Service GmbH nicht die entsprechende Auskunft erteilt wurde, und nicht weil keine Gebühren bezahlt werden. Dem Vorbringen, nie einen Brief (gelbe Zettel) von der GIS Gebühren Info Service GmbH erhalten zu haben kann keine entlastende Wirkung beigemessen werden. Der Anzeige der GIS Gebühren Info Service GmbH war das Auskunftsbegehren datiert mit 02.06 2017, welches mittels RsB-Brief an die sowohl damals als auch zurzeit aktuelle Meldeadresse laut Zentralem Melderegister, Wien, S.-gasse gesendet wurde, beigefügt. Laut Rückschein wurde die Verständigung über die Hinterlegung am 23.06.2017 in die Abgabeeinrichtung eingelegt und beim Postamt ... zur Abholung hinterlegt. Das Schreiben wurde nicht behoben und daher wieder an die GIS Gebühren Info Service GmbH retourniert. Die entsprechende Mahnung vom 06.09.2017 wurde ebenfalls mittels RsB-Brief zugestellt und ab 11.09.2017 zur Abholung hinterlegt. Auch dieses Schreiben wurde nicht behoben und an die GIS Gebühren Info Service GmbH retourniert.

§ 17Abs. 1 Zustellgesetz idg

F gilt: Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Paragraph 17, Absatz eins, Zustellgesetz idgF gilt: Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

§ 17Abs.

2 Zustellgesetz ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Paragraph 17, Absatz 2, Zustellgesetz ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

§ 17Abs.

4 Zustellgesetz ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Paragraph 17, Absatz 4, Zustellgesetz ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. Die Schreiben der GIS Gebühren Info Service GmbH wurden demnach nach Aktenlage im Sinne des Zustellgesetzes ordnungsgemäß zugestellt. Eine Auskunft wurde der GIS entgegen den Bestimmungen der §§ 2 Abs. 3 und 7 Abs. 1 RGG nicht erteilt und wurde dies im Einspruch auch nicht behauptet.Eine Auskunft wurde der GIS entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 2, Absatz 3 und 7 Absatz eins, RGG nicht erteilt und wurde dies im Einspruch auch nicht behauptet. Die Ihnen zur Last gelegte Übertretung ist somit in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG.

dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und die Täterin nicht glaubhaft macht, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG.

dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und die Täterin nicht glaubhaft macht, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein derartiges Vorbringen, das geeignet gewesen wäre, Ihr mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, haben Sie aber nicht erstattet. Demnach sind auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit zweifelsfrei erwiesen. Zur Bemessung der Strafhöhe;

§ 19Abs.1 VSt

G ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs.2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des/der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des/der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sind im vorliegenden Fall durchschnittlich. Die Strafe konnte herabgesetzt werden, da in der Strafverfügung der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit noch keine Berücksichtigung fand, erschwerend war kein Umstand. Ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten haben Sie der Behörde nicht bekannt gegeben. Es wurden mangels Angaben durchschnittliche Werte angenommen, da sich keine Anhaltspunkte für eine schlechte wirtschaftliche Lage ergaben. Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe ist die verhängte Strafe nicht zu hoch bemessen. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte zwingende Bestimmung des Gesetzes. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die beschwerdeführende Partei vor, keine strafbare Handlung begangen zu haben. Erläuternd wurde u.a. ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin niemals eine Auskunftserteilungsaufforderung der GIS oder eine Mahnung der GIS erhalten habe. Die Beschwerdeführerin walte im Zuge ihrer Postnachschau stets mit äußerster Sorgfalt. Sie sondere wichtige Post auch laufend mit etwaigem Werbematerial aus. Wichtige Schreiben wie auch Hinterlegungsanzeigen habe sie niemals ignoriert oder verworfen. Eine rechtskonforme Zustellung sei nie erfolgt. Auch habe diese vor mehreren Jahren bereits bekannt gegeben, dass in ihrer Wohnung keine Geräte vorzufinden seien, welche Rundfunkgebühren auslösen. Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass am 15.11.2017 durch die GIS Gebühren Info Service Ges.m.b.H. eine Anzeige erfolgte. Aus dem erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass mit Schriftsatz vom 2.6.2017 durch die GIS Gebühren Info Service Ges.m.b.H. an die Beschwerdeführerin ein „Auskunftsbegehren“ gerichtet worden ist. Der Zustellversuch dieses Schreibens an der Wohnanschrift der Beschwerdeführerin erfolgte laut im Akt erliegenden Rückschein am 23.6.

  1. An diesem Tag erfolgte laut dem Rückschein auch die Einlegung einer Hinterlegungsnachricht in die Abgabeeinrichtung. In weiterer Folge erfolgte noch an diesem Tag die Hinterlegung des Schreibens. Das Schriftstück wurde unbehoben an die GIS Gebühren Info Service Ges.m.b.H. rückgemittelt. Eine Beantwortung dieses Schreibens ist bislang nicht erfolgt. Sodann erfolgte mit Schreiben vom 6.9.2017 eine Mahnung. Der Zustellversuch dieses Schreibens an der Wohnanschrift der Beschwerdeführerin erfolgte laut im Akt erliegenden Rückschein am 11.9.
  2. An diesem Tag fand laut dem Rückschein auch die Einlegung einer Hinterlegungsnachricht in die Abgabeeinrichtung statt. In weiterer Folge erfolgte noch an diesem Tag die Hinterlegung des Schreibens. Das Schriftstück wurde unbehoben an die GIS Gebühren Info Service Ges.m.b.H. rückgemittelt. Eine Beantwortung dieses zweitens Auskunftsbegehrens ist bislang nicht erfolgt. Mit Strafverfügung vom 20.11.2017 wurde der beschwerdeführenden Partei vorgeworfen, § 2 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 1 RGG verletzt zu haben.Mit Strafverfügung vom 20.11.2017 wurde der beschwerdeführenden Partei vorgeworfen, Paragraph 2, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, RGG verletzt zu haben. Mit Schriftsatz vom 4.12.2017 erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht Einspruch. In diesem teilte sie mit, niemals einen „Brief (gelben Zettel) von GIS erhalten“ zu haben. In ihrer Wohnung befinde sich weder ein Fernsehgerät noch ein Radiogerät. Mit Schriftsatz vom 7.3.2018 forderte das erkennende Gericht die Beschwerdeführerin auf, mitzuteilen, ob und bejahendenfalls in welchem Zeitraum diese in den Monaten Juni bis Oktober 2017 von Ihrer Wohnadresse in Wien, S.-gasse, abwesend gewesen ist. Für den Fall des Vorliegens einer Ortsabwesenheit in diesem Zeitraum wurde die Beschwerdeführerin zudem aufgefordert, Nachweise für diese Abwesenheit (etwa Hotelrechnungen etc.) vorzulegen. Dieser Schriftsatz wurde nicht beantwortet. Am 8.5.2018 wurde vor dem Verwaltungsgericht Wien eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die entscheidungsrelevanten Abschnitte des bezughabenden Verhandlungsprotokolls lauten wie folgt: „Die Beschwerdeführerin gibt zu Protokoll: „Ich war im Jahr 2017 mehrfach auf Urlaub, wobei ich mich während dieser Zeit jeweils in S. aufgehalten habe. Ich war außer während eines Urlaubs im April 2017 jeweils lediglich 1 bis 2 Wochen weg. Im April war ich glaublich etwa 4 Wochen weg.“ Auf Vorhalt, dass laut Rückschein am 23.06.2017 eine Hinterlegungsanzeige im Postbrieffach eingelegt gewesen ist, bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie eine solche nicht vorgefunden hat. Es könne nicht angeben werden, warum eine solche nicht vorgefunden habe. Insbesondere könne die Beschwerdeführerin nicht angeben, ob die Hinterlegungsnachricht tatsächlich eingelegt worden sei. Auf Vorhalt, dass laut Rückschein am 11.09.2017 eine Hinterlegungsanzeige im Postbrieffach eingelegt gewesen ist, bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie eine solche nicht vorgefunden hat. Es könne nicht angeben werden, warum diese keine Hinterlegungsnachricht vorgefunden habe. Insbesondere könne die Beschwerdeführerin nicht angeben, ob die Hinterlegungsnachricht tatsächlich eingelegt worden sei. Sie habe daher niemals Kenntnis vom gegenständlichen Auskunftsbegehren erhalten. Wenn sie dieses bekommen hätte, hätte sie dieses sicher beantwortet. Auf Befragen durch die Beschwerdeführervertreterin: „Seit dem 25.11.2010 habe ich in meiner Wohnung weder ein Radio noch einen Fernseher. Ich habe damals deswegen diese Geräte weggegeben, da mein Kind Sehschwierigkeiten bekommen hatte, und mir der Arzt empfohlen hatte, dass dieses möglichst nicht fernsehen sollte.“ Auf Vorhalt, dass das kein Grund sei, auch den Radio wegzugeben, bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie trotzdem seitdem keinen Radio habe.“ Auf Befragen durch die Beschwerdeführervertreterin: „Ich habe auch der GIS gemeldet, als ich diese Geräte im Jahre 2010 weggeben habe.“ Zeuge: M. Ma. „Auf Vorhalt der AS 7, bringe ich vor, dass dieser Rückschein von mir ausgefüllt worden ist. Dies ersehe ich aus meiner Handschrift. Im Falle der Zustellung eines RSb-Briefes gehe ich stets so vor, dass ich zuerst die Wohnung des jeweiligen Empfängers aufsuche und schaue, ob jemand in der Wohnung ist. Wenn jemand in der Wohnung ist, prüfe ich, ob eine eigenhändige Zustellung oder eine Ersatzzustellung möglich ist. Wenn niemand in der Wohnung ist, fülle ich einen RSb-Rückschein wie im gegenständlichen Fall aus und lege eine Hinterlegungsnachricht in das jeweilige Hausbrieffach. Auf die Frage, ob ich erkenne, dass jemand an einer bestimmten Adresse nicht wohnhaft ist, bringe ich vor, dass ich in meinem Rayon so ziemlich alle Personen kenne und daher mit hoher Wahrscheinlichkeit nach weiß, ob jemand an einer bestimmten Adresse wohnhaft ist oder nicht. Die gegenständliche Zustelladresse lag aber nicht in meinem Rayon. Die gegenständliche Adresse habe ich damals betreut, da damals dieses Rayon unbesetzt war, und daher dieser von den anderen Kollegen miterledigt wurde. In einem Zustellbereich, welcher nicht in meinem Rayon liegt, kenne ich natürlich nicht die an den Adressen wohnhaften Personen. Diesfalls erkenne ich nur bei außergewöhnlichen Umständen, wie etwa bei einem überquellenden Hausbrieffach, dass jemand an dieser Adresse nicht wohnhaft ist. Wenn ich den Eindruck habe, dass jemand nicht mehr an der Adresse wohnt, darf ich an dieser Adresse keine Hinterlegung vornehmen. Ich bin mir sicher, dass ich im gegenständlichen Fall nicht den Eindruck hatte, dass die Beschwerdeführer nicht an der gegenständlichen Adresse wohnhaft ist, zumal ich diesfalls keine Hinterlegung vorgenommen hätte.“ Auf Befragen durch die Beschwerdeführervertreterin: „Ich kann mir nicht vorstellen, dass ich vergessen hatte die Hinterlegungsnachricht ins Hausbrieffach einzulegen.“ Daraufhin übersetzt der Dolmetsch die Aussagen des Zeugen. Die Beschwerdeführerin hat keine weiteren Fragen. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie sich sicher sei, dass keine Hinterlegungsnachricht eingelegt worden sei. Zeuge: V. P.Zeuge: römisch fünf. P. Gatte der Beschwerdeführerin, gibt nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung über die Entschlagungsmöglichkeit an: Ich möchte aussagen. „Glaublich war meine Gattin im April und Mai jeweils 1 Woche auf Urlaub. Vom 30.7.2017 bis etwa zum 15.8.2017 waren wir auch fort. Glaublich waren wir von Ende September bis Ende Oktober ca. 4 Wochen weg. Das Postfach wird regelmäßig entweder von mir oder meiner Gattin entleert. Wenn einer von uns eine Hinterlegungsnachricht findet, geht innerhalb der nächsten fünf Arbeitstage derjenige, dem zugestellt werden sol, zum Postamt und holt dieser den Brief dann ab. Oft kommt es aber vor, dass ich in meinem Postfach eine Hinterlegungsnachricht für einen anderen Hausbewohner vorfinde. In diesem Fall lege ich diesen gelben Zettel auf den oberen Bereich der Hausbriefanlage oder aber ich bringe das Schreiben persönlich an die jeweilige Adresse.“ DAS VERWALTUNGSGERICHT WIEN HAT ERWOGEN: Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls zwischen dem 1.6.2017 und dem 1.10.2017 an der Adresse Wien, S.-gasse, hauptgemeldet war, und daher grundsätzlich zur Abgabe einer Mitteilung i.S.d. § 2 Abs 5 RGG verpflichtbar gewesen ist.Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls zwischen dem 1.6.2017 und dem 1.10.2017 an der Adresse Wien, S.-gasse, hauptgemeldet war, und daher grundsätzlich zur Abgabe einer Mitteilung i.S.d. Paragraph 2, Absatz 5, RGG verpflichtbar gewesen ist. Festgestellt wird, dass mit Schriftsatz vom 2.6.2017 durch die GIS Gebühren Info Service Ges.m.b.H. an die Beschwerdeführerin ein „Auskunftsbegehren“ gerichtet worden ist. Der Zustellversuch dieses Schreibens an der Wohnanschrift der Beschwerdeführerin erfolgte laut im Akt erliegenden Rückschein am 23.6.
  3. An diesem Tag erfolgte laut dem Rückschein auch die Einlegung einer Hinterlegungsnachricht in die Abgabeeinrichtung. In weiterer Folge erfolgte noch an diesem Tag die Hinterlegung des Schreibens. Das Schriftstück wurde in weiterer Folge unbehoben an die GIS Gebühren Info Service Ges.m.b.H. rückgemittelt. Eine Beantwortung dieses Schreibens ist bislang nicht erfolgt. Sodann erfolgte mit Schreiben vom 6.9.2017 eine Mahnung. Der Zustellversuch dieses Schreibens an der Wohnanschrift der Beschwerdeführerin erfolgte laut im Akt erliegenden Rückschein am 11.9.
  4. An diesem Tag fand laut dem Rückschein auch die Einlegung einer Hinterlegungsnachricht in die Abgabeeinrichtung statt. Noch an diesem Tag wurde die Hinterlegung des Schreibens vorgenommen. Das Schriftstück wurde unbehoben an die GIS Gebühren Info Service Ges.m.b.H. rückgemittelt. Eine Beantwortung dieses zweitens Auskunftsbegehrens ist bislang nicht erfolgt. Der ordnungsgemäß ausgefüllte Rückschein, auf dem die Zustellung durch den Zusteller beurkundet wurde (§ 22 Abs 1 ZustG), stellt eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 47 AVG in Verbindung mit § 292 ZPO dar.Der ordnungsgemäß ausgefüllte Rückschein, auf dem die Zustellung durch den Zusteller beurkundet wurde (Paragraph 22, Absatz eins, ZustG), stellt eine öffentliche Urkunde im Sinne des Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO dar. Als öffentliche Urkunde begründet ein "unbedenklicher" - dh die gehörige äußere Form aufweisender - Zustellnachweis die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorgangs, doch ist der Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit zulässig (Walter-Mayer, Zustellrecht, 118; VwGH v. 28.10.2008, Zl. 2007/05/0205). Diese Vermutung ist daher widerlegbar. Behauptete Zustellmängel sind jedoch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen. Im gegenständlichen Fall weisen beide Zustellnachweise die gehörige äußere Form auf, weil das Datum der Übernahme sowie die eigenhändige Unterschrift des Empfängers jeweils eindeutig zu erkennen sind. Für die Frage, ob ein Schriftstück entsprechend der Vorgaben des Zustellgesetzes hinterlegt worden ist, ist grundsätzlich die Beurkundung des Zustellvorgangs durch die Postorgane maßgeblich. Diese Beurkundung ist auf beiden gegenstündlichen Rückscheinen jeweils ordnungsgemäß erfolgt. Im Hinblick auf diese Beurkundungen steht daher die widerlegliche gesetzliche Vermutung, dass diese den Tatsachen entsprechen. Im gesamten Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass eine der beiden Hinterlegungen durch die beiden Postzustellorgane mangelhaft erfolgt ist; dies insbesondere auch nicht in Hinblick auf die Einvernahme des Zustellorgans M. Ma.. Auch wurden weder von der Beschwerdeführerin noch von deren Gatten Beweismittel vorgelegt bzw. angeboten, aus welchen zu folgern wäre, dass es anlässlich der gegenständlichen beiden Zustellungen zu Rechtsverstößen gekommen ist. Aus dem gesamten Verfahren ist daher kein Indiz hervorgekommen, dass die Angaben in der Beurkundung der Hinterlegung tatsachenwidrig sind (waren). Es ist daher von der Rechtmäßigkeit der beiden gegenständlichen Zustellvorgänge und damit von der Rechtmäßigkeit der beiden Hinterlegungen auszugehen. Während der beiden auf die jeweilige Hinterlegung anschließenden Bereithaltungszeiträume befand sich die Beschwerdeführerin bei Zugrundelegung ihrer Angaben und der Angaben ihres Gatten jeweils zumindest teilweise an ihrer Wohnadresse auf. Infolge der Rechtmäßigkeit der gegenständlichen beiden Zustellvorgänge sind daher die beiden Schriftstücke der Beschwerdeführerin jeweils

§ 17Zustell

G durch Hinterlegung zugestellt worden.Während der beiden auf die jeweilige Hinterlegung anschließenden Bereithaltungszeiträume befand sich die Beschwerdeführerin bei Zugrundelegung ihrer Angaben und der Angaben ihres Gatten jeweils zumindest teilweise an ihrer Wohnadresse auf. Infolge der Rechtmäßigkeit der gegenständlichen beiden Zustellvorgänge sind daher die beiden Schriftstücke der Beschwerdeführerin jeweils

Paragraph 17, ZustellG durch Hinterlegung zugestellt worden. § 2 Abs. 5 RGG lautet wie folgt:Paragraph 2, Absatz 5, RGG lautet wie folgt: „Liegt für eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeit keine Meldung (Abs. 3) vor, so haben jene, die dort ihren Wohnsitz haben oder die Räumlichkeit zu anderen als Wohnzwecken nutzen, dem mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen.“„Liegt für eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeit keine Meldung (Absatz 3,) vor, so haben jene, die dort ihren Wohnsitz haben oder die Räumlichkeit zu anderen als Wohnzwecken nutzen, dem mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträger (Paragraph 4, Absatz eins,) auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen.“

§ 4Abs.

1 RGG obliegt die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5 RGG) der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ (Gesellschaft).

Paragraph 4, Absatz eins, RGG obliegt die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5, RGG) der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ (Gesellschaft).

§ 7Abs.

1 RGG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180,-- Euro zu bestrafen, wer die Meldung i.S.d. § 2 Abs. 3 RGG nicht oder unrichtig abgibt, eine unrichtige Mitteilung i.S.d. § 2 Abs. 5 RGG abgibt oder eine Mitteilung trotz Mahnung verweigert. Nicht zu bestrafen ist, wer die Meldung i.S.d. § 2 Abs. 3 RGG zwar unterlassen hat, die Angaben nach § 2 Abs. 5 RGG jedoch wahrheitsgemäß macht.

Paragraph 7, Absatz eins, RGG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180,-- Euro zu bestrafen, wer die Meldung i.S.d. Paragraph 2, Absatz 3, RGG nicht oder unrichtig abgibt, eine unrichtige Mitteilung i.S.d. Paragraph 2, Absatz 5, RGG abgibt oder eine Mitteilung trotz Mahnung verweigert. Nicht zu bestrafen ist, wer die Meldung i.S.d. Paragraph 2, Absatz 3, RGG zwar unterlassen hat, die Angaben nach Paragraph 2, Absatz 5, RGG jedoch wahrheitsgemäß macht. Die Strafsanktionsnorm des § 7 Abs. 1 RGG stellt daher vier unterschiedliche Handlungen bzw. Unterlassungen unter eine Strafsanktion, nämlich erstens die Nichtabgabe einer Meldung i.S.d. § 2 Abs. 3 RGG, zweitens die unrichtige Abgabe einer Meldung i.S.d. § 2 Abs. 3 RGG, drittens die unrichtige Mitteilung i.S.d. § 2 Abs. 5 RGG und viertens die Verweigerung einer Mitteilung i.S.d. § 2 Abs. 5 RGG trotz Mahnung.Die Strafsanktionsnorm des Paragraph 7, Absatz eins, RGG stellt daher vier unterschiedliche Handlungen bzw. Unterlassungen unter eine Strafsanktion, nämlich erstens die Nichtabgabe einer Meldung i.S.d. Paragraph 2, Absatz 3, RGG, zweitens die unrichtige Abgabe einer Meldung i.S.d. Paragraph 2, Absatz 3, RGG, drittens die unrichtige Mitteilung i.S.d. Paragraph 2, Absatz 5, RGG und viertens die Verweigerung einer Mitteilung i.S.d. Paragraph 2, Absatz 5, RGG trotz Mahnung. Diese Strafsanktionsnorm stellt sohin zwei Begehungsdelikte (erstens die unrichtige Abgabe einer Meldung i.S.d. § 2 Abs. 3 RGG und zweitens die unrichtige Mitteilung i.S.d. § 2 Abs. 5 RGG) und zwei Unterlassungsdelikte (erstens die Nichtabgabe einer Meldung i.S.d. § 2 Abs. 3 RGG und zweitens die Verweigerung einer Mitteilung i.S.d. § 2 Abs. 5 RGG trotz Mahnung) unter Strafsanktion.Diese Strafsanktionsnorm stellt sohin zwei Begehungsdelikte (erstens die unrichtige Abgabe einer Meldung i.S.d. Paragraph 2, Absatz 3, RGG und zweitens die unrichtige Mitteilung i.S.d. Paragraph 2, Absatz 5, RGG) und zwei Unterlassungsdelikte (erstens die Nichtabgabe einer Meldung i.S.d. Paragraph 2, Absatz 3, RGG und zweitens die Verweigerung einer Mitteilung i.S.d. Paragraph 2, Absatz 5, RGG trotz Mahnung) unter Strafsanktion. Bei den beiden oa Unterlassungsstraftatbeständen fällt auf, dass der Gesetzgeber einerseits (bereits) die Nichtabgabe einer bestimmten Informationshandlung und andererseits (erst) die Verweigerung der Setzung einer bestimmten Informationshandlung unter Strafe stellt. Unter einer Verweigerung einer bestimmten Handlung ist bei Zugrundelegung des Wortgehalts des Worts „Verweigerung“ eine bewusste Ablehnung, eine bestimmte realisierte Handlung zu setzen, zu verstehen. Nur der Umstand der Nichtsetzung einer bestimmten Handlung stellt noch keine Verweigerung zur Setzung dieser Handlung dar. Es bedarf daher für das Vorliegen einer „Verweigerung“ eines Willensentschlusses, eine bekannte bzw. realisierte Handlung nicht zu setzen. In diesem Sinne judiziert auch der Verwaltungsgerichtshof, dass strafbar i.S.d. § 7 Abs. 1 RGG nicht die Unterlassung einer (formgerechten) Mitteilung i.S.d. § 2 Abs. 5 RGG, sondern die „Verweigerung" der Mitteilung i.S.d. § 2 Abs. 5 RGG ist (vgl. VwGH 1.9.2015, Ra 2015/15/0038).In diesem Sinne judiziert auch der Verwaltungsgerichtshof, dass strafbar i.S.d. Paragraph 7, Absatz eins, RGG nicht die Unterlassung einer (formgerechten) Mitteilung i.S.d. Paragraph 2, Absatz 5, RGG, sondern die „Verweigerung" der Mitteilung i.S.d. Paragraph 2, Absatz 5, RGG ist vergleiche VwGH 1.9.2015, Ra 2015/15/0038). Gerade die Differenzierung zwischen einer bloßen Nichtabgabe einer Meldung einerseits und der Verweigerung einer Mitteilung andererseits im § 7 Abs. 1 RGG macht zudem deutlich, dass der Gesetzgeber auch tatsächlich nicht schon bloß den Umstand der Nichtabgabe einer Mitteilung i.S.d. § 2 Abs. 5 RGG als eine Verweigerung dieser Mitteilung i.S.d. § 2 Abs. 5 RGG eingestuft wissen sollte.Gerade die Differenzierung zwischen einer bloßen Nichtabgabe einer Meldung einerseits und der Verweigerung einer Mitteilung andererseits im Paragraph 7, Absatz eins, RGG macht zudem deutlich, dass der Gesetzgeber auch tatsächlich nicht schon bloß den Umstand der Nichtabgabe einer Mitteilung i.S.d. Paragraph 2, Absatz 5, RGG als eine Verweigerung dieser Mitteilung i.S.d. Paragraph 2, Absatz 5, RGG eingestuft wissen sollte. Gegenständlich hat das Beweisverfahren ergeben, dass nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführende Person eine Kenntnis von der gegenständlichen Auskunftserteilungsaufforderung erhalten hatte. Sohin kann aber auch nicht als erwiesen angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin in Kenntnis der gegenständlichen Auskunftserteilungsaufforderung durch einen Willensentschluss sich geweigert hatte, dieser Auskunftserteilungsaufforderung nachzukommen. Voraussetzung für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe ist das Vorliegen eines Verhaltens, welches als tatbildlich gesetzt zu qualifizieren ist. Unter Zugrundelegung des im Verwaltungsstrafverfahren allgemein gültigen Rechtsgrundsatzes "in dubio pro reo" darf nur dann eine Bestrafung erfolgen, wenn mit der für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststeht, dass das der Verurteilung zugrundeliegende strafbare Verhalten auch tatsächlich von der beschuldigten Person schuldhaft verwirklicht worden ist. Im vorliegenden Fall ist diese erforderliche Sicherheit jedenfalls als nicht gegeben anzusehen. Vielmehr kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin Kenntnis von der gegenständlichen Auskunftserteilungsaufforderung erlangt hatte. Eine solche Kenntniserlangung ist nun aber die Voraussetzung dafür, vermittels eines Willensentschlusses das Nachkommen dieser Auskunftserteilungsaufforderung zu verweigern. Mangels Vorliegens der für eine verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung erforderlichen Gewissheit, ob die beschwerdeführende Partei die im erstinstanzlichen Straferkenntnis angelastete Verwaltungsübertretung tatsächlich begangen hat, war sohin das erstinstanzliche Straferkenntnis zu beheben und das Strafverfahren mangels ausreichender Taterweisung einzustellen. Die Revision ist zulässig, da es bislang keine verwaltungsgerichtliche Judikatur zur Frage gibt, ob die Voraussetzung für eine durch die Bestimmung des § 7 Abs. 1 RGG strafbewährte Verweigerung einer Mitteilung i.S.d. § 2 Abs. 5 RGG erforderlich ist, dass der Adressat eines Auskunftsbegehrens Kenntnis von diesem Auskunftsbegehren bzw. der Einmahnung der Auskunftsabgabe erlangt haben muss, und dass zudem dieser Adressat auch eine auf die Nichtabgabe dieser Auskunft gerichtete Willenshandlung gesetzt haben muss.Die Revision ist zulässig, da es bislang keine verwaltungsgerichtliche Judikatur zur Frage gibt, ob die Voraussetzung für eine durch die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, RGG strafbewährte Verweigerung einer Mitteilung i.S.d. Paragraph 2, Absatz 5, RGG erforderlich ist, dass der Adressat eines Auskunftsbegehrens Kenntnis von diesem Auskunftsbegehren bzw. der Einmahnung der Auskunftsabgabe erlangt haben muss, und dass zudem dieser Adressat auch eine auf die Nichtabgabe dieser Auskunft gerichtete Willenshandlung gesetzt haben muss. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.001.042.971.2018

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