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{'item': 'VGW-021/054/3674/2015'}

Obsah (8)§ 50§ 52§ 23§ 64§ 6§ 5§ 10§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum18.05.2018 GeschäftszahlVGW-021/054/3674/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Ko

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatanlastung im Spruch wie folgt zu lauten hat:römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatanlastung im Spruch wie folgt zu lauten hat: „Sie haben als Gewerbetreibender bei der Ausübung des Gewerbes „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“ im Standort in Wien, ... nicht dafür gesorgt, dass beim Transport verschiedener Güter im Auftrag von unterschiedlichen Firmen, wie von Organen der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung festgestellt wurde, am 19.11.2014 um 15:05 Uhr in Kirchdorf in Tirol, Landesstraße B 178, Straßenkilometer 39, 800 Fahrtrichtung St. Johann in Tirol, in dem durch Herrn Z. S. gelenkten Lastkraftwagen der Marke ... mit dem behördlichen Kennzeichen W-..., welcher auf Sie zugelassen ist, ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt worden ist, obwohl in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt werden muss.“ Die verletzte Rechtsvorschrift lautet: „§ 23 Abs. 1 Z. 2 iVm. § 6 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593/1995 idF. BGBl. I 2006/23.“Die verletzte Rechtsvorschrift lautet: „§ 23 Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, Güterbeförderungsgesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995, in der Fassung BGBl. römisch eins 2006/23.“ Die Strafnorm lautet:„§ 23 Abs. 1 Einleitungssatz iVm. Abs. 4 Güterbeförderungsgesetz 1995 idF. BGBl. I 2006/23. “Die Strafnorm lautet:„§ 23 Absatz eins, Einleitungssatz in Verbindung mit Absatz 4, Güterbeförderungsgesetz 1995 in der Fassung BGBl. römisch eins 2006/23. “ II.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 84,00, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 84,00, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben als Gewerbetreibender bei Ausübung des Gewerbes: ″Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“ im Standort in Wien, ... nicht dafür gesorgt, dass beim Transport verschiedener Güter im Auftrag von unterschiedlichen Firmen, wie von Organen Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung festgestellt wurde am 19.11.2014 um 15:05 Uhr in Kirchdorf in Tirol, Landesstraße B 178, Strassenkilometer 39,800 Fahrtrichtung St. Johann in Tirol in dem durch Herrn Z. S. gelenkten Lastkraftwagen der Marke ..., mit dem behördlichen Kennzeichen: W-..., welcher auf Sie zugelassen ist, kein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister durch den Fahrer vorgewiesen werden konnte, obwohl in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt werden muss. Da es sich bei dem gegenständlichen Gewerbe um ein sogenanntes Kleintransportgewerbe handelt, welches am 3.11.2009 begründet wurde, und nicht um einen innerstaatlichen oder einen grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg übersteigt, ist dem Gewerbeinhaber bei der Gewerbeanmeldung keine Konzessionsurkunde, sondern lediglich ein Auszug aus dem Gewerberegister ausgefolgt worden, sodass entgegen der Wahlmöglichkeit des § 6 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz zwischen einer beglaubigten Abschrift der Konzessionsurkunde oder einem beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister im gegenständlichen Fall lediglich ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt hätte werden können und auch sollen.Da es sich bei dem gegenständlichen Gewerbe um ein sogenanntes Kleintransportgewerbe handelt, welches am 3.11.2009 begründet wurde, und nicht um einen innerstaatlichen oder einen grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg übersteigt, ist dem Gewerbeinhaber bei der Gewerbeanmeldung keine Konzessionsurkunde, sondern lediglich ein Auszug aus dem Gewerberegister ausgefolgt worden, sodass entgegen der Wahlmöglichkeit des Paragraph 6, Absatz 2, Güterbeförderungsgesetz zwischen einer beglaubigten Abschrift der Konzessionsurkunde oder einem beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister im gegenständlichen Fall lediglich ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt hätte werden können und auch sollen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 23 Abs. 1 Z. 2 und 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593/1995 in der zum Tatzeitpunkt geltenden FassungParagraph 23, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, Güterbeförderungsgesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 420,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 1 Stunde

§ 23Güterbeförderungsgesetz 1995 leg. cit. in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VSt

G 1991 idgF.Geldstrafe von € 420,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 1 Stunde

Paragraph 23, Güterbeförderungsgesetz 1995 leg. cit. in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 idgF. Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 42,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 462,00. Außerdem sind gegebenenfalls die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Die belangte Behörde hat neben Zitierung der einschlägigen Rechtsvorschriften im Wesentlichen im Straferkenntnis begründend ausgeführt, das im Spruch näher umschriebene strafbare Verhalten sei durch Organe der BH Kitzbühel aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung zur Anzeige gebracht worden. Im fristgerechten Einspruch gegen die Strafverfügung vom 26.01.2015 habe der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung bestritten und zu seiner Entlastung angegeben, dass er über beglaubigte Auszüge aus dem Gewerberegister verfüge, im gegenständlichen Falle jedoch der Fahrer mit einem Ersatzauto unterwegs gewesen sei und nicht den benötigten Auszug vom in Reparatur befindlichen Fahrzeug mitgeführt habe. Aufgrund der Feststellungen in der Anzeige und des Vorbringens des Beschuldigten sei daher die Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht als erwiesen anzunehmen gewesen. Da der Beschuldigte nicht glaubhaft gemacht habe, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe, sei auch die subjektive Tatseite als erwiesen anzusehen gewesen. Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, im Verfahren seien keine Umstände hervorgekommen, wonach der mit der gegenständlichen Übertretung verbundene Unrechtsgehalt hinter jenem an sich mit einer derartigen Übertretung verbundenen Unrechtsgehalt wesentlich zurückgeblieben oder über diesen wesentlich hinausgegangen wäre. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat sei sohin als zumindest durchschnittlich zu werten gewesen. Nachteilige Folgen hätten sich nicht ergeben. Das Ausmaß des Verschuldens könne nicht als geringfügig angesehen werden. Die Erstmaligkeit der Übertretung sei als mildernd, als erschwerend keine Umstände gewertet worden. Mangels Mitwirkung des Beschuldigten an der Feststellung seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bei der Strafbemessung seien Durchschnittswerte angenommen worden, da sich keine Anhaltspunkte für eine schlechte wirtschaftliche Lage ergeben hätten. Das Strafausmaß sei mit Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe als angemessen zu betrachten. Dagegen richtete sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde, womit die Verwaltungsübertretung in subjektiver Hinsicht bestritten und zusammengefasst vorgebracht wird, sie würden über beglaubigte Auszüge aus dem Gewerberegister verfügen. Der Fahrer, Herr Z. S., habe an dem Tag ein Ersatzauto gelenkt und nicht den benötigten, aber schon seit gewisser Zeit vorhandenen Auszug vom anderen LKW, welcher in Reparatur gewesen sei, mitgenommen. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Polizeiinspektion ... vom 01.12.2014 an die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel zugrunde, nach der der Verantwortliche des Beförderungsunternehmens A. I. in Wien, ..., nicht dafür Sorge getragen habe, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten wurden. Das Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von S. Z. gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass keine von der Behörde ausgestellte und beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister im Kraftfahrzeug mitgeführt worden sei. Das Kfz sei auf der Fahrt von Lofer nach Innsbruck gewesen und habe Pakete geladen gehabt.Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Polizeiinspektion ... vom 01.12.2014 an die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel zugrunde, nach der der Verantwortliche des Beförderungsunternehmens A. römisch eins. in Wien, ..., nicht dafür Sorge getragen habe, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten wurden. Das Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von S. Z. gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass keine von der Behörde ausgestellte und beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister im Kraftfahrzeug mitgeführt worden sei. Das Kfz sei auf der Fahrt von Lofer nach Innsbruck gewesen und habe Pakete geladen gehabt. Nach Übermittlung der Anzeige zuständigkeitshalber an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, erließ die belangte Behörde am 26.01.2015 eine Strafverfügung, mit der dem Beschwerdeführer die gegenständliche Verwaltungsübertretung erstmals vorgeworfen wurde. Gegen diesen Bescheid erhob er mit E-Mail vom 13.02.2015 Einspruch und führte gleichlautend wie in der Beschwerde aus. Daraufhin erging am 17.02.2015 das nunmehr angefochtene Straferkenntnis. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des bezughabenden Aktes von der belangten Behörde dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt. Am 03.05.2016 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer als Partei trotz ordnungsgemäß ausgewiesener Ladung ohne Angabe von Gründen nicht erschienen ist. Die belangte Behörde hat auf die Teilnahme an einer Verhandlung verzichtet. Nach Verlesung des gesamten Akteninhaltes wurde die Entscheidung spruchgemäß verkündet. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen festgestellt: Der Beschwerdeführer ist Inhaber der Gewerbeberechtigung „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“ im Standort Wien, .... Herr Z. S. beförderte am 19.11.2014 mit dem auf den Beschwerdeführer zugelassenen Lastkraftwagen der Marke ..., behördliches Kennzeichen W-..., auf der Landesstraße B 178, Pakete von Lofer nach Innsbruck, als er um 15:05 Uhr in Kirchdorf in Tirol, Fahrtrichtung St. Johann in Tirol, bei Straßenkilometer 39,800 von Beamten der Polizeiinspektion ... angehalten wurde. Im Zuge der Lenker- und Fahrzeugkontrolle wurde von den Polizeibeamten festgestellt, dass vom Lenker während der Fahrt keine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister im Fahrzeug mitgeführt wurde. Den Feststellungen, dass der verfahrensgegenständliche Lastkraftwagen auf den Beschwerdeführer zugelassen ist und dieser über eine Gewerbeberechtigung „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“ im Standort Wien, ..., verfügt, wurden Abfragen aus dem Kfz-Zentralregister des Bundesministeriums für Inneres sowie ein Gewerberegisterauszug zugrunde gelegt, welche dem behördlichen Strafakt einliegen und denen seitens des Beschwerdeführers nicht entgegen getreten wurde. Ebenso blieb unbestritten, dass Herr Z. S. als Lenker mit dem gegenständlichen Fahrzeug am oben anzeigegegenständlichen Ort und zur anzeigegegenständlichen Zeit im Rahmen des Güterverkehrs Pakete von Lofer nach Innsbruck befördert hat und während der Fahrt keine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt hat. Der als erwiesen angenommene Sachverhalt konnte daher als feststehend angenommen werden. Daraus folgt rechtlich wie folgt:

§ 6Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593/1995, id

F. BGBl. I Nr. 32/2013, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister sowie die allenfalls nach Abs. 4 erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.

Paragraph 6, Absatz 2, Güterbeförderungsgesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2013,, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister sowie die allenfalls nach Absatz 4, erforderlichen Dokumente mitgeführt werden. § 6 Abs. 2 GütbefG 1995 verpflichtet den Beförderungsunternehmer dazu, für das Mitführen einer von der Behörde ausgestellten beglaubigten Abschrift bei der Güterbeförderung zu sorgen (vgl. VwGH 25.08.2010, Zl. 2010/03/0025 mit weiteren Hinweisen).Paragraph 6, Absatz 2, GütbefG 1995 verpflichtet den Beförderungsunternehmer dazu, für das Mitführen einer von der Behörde ausgestellten beglaubigten Abschrift bei der Güterbeförderung zu sorgen vergleiche VwGH 25.08.2010, Zl. 2010/03/0025 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat dieser Verpflichtung – unbestritten - nicht entsprochen, weshalb der Tatbestand des § 6 Abs. 2 GütbefG 1995 in objektiver Hinsicht als verwirklicht anzusehen ist. Der Beschwerdeführer hat dieser Verpflichtung – unbestritten - nicht entsprochen, weshalb der Tatbestand des Paragraph 6, Absatz 2, GütbefG 1995 in objektiver Hinsicht als verwirklicht anzusehen ist. Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Bei diesem gilt

§ 5Abs. 1 zweiter Satz VSt

G die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt worden ist und das mangelnde Verschulden durch den Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden ist. Es ist sohin Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, etwa durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. etwa VwGH 30.06.1998, Zl. 96/11/0175). Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Bei diesem gilt

Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt worden ist und das mangelnde Verschulden durch den Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden ist. Es ist sohin Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, etwa durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge vergleiche etwa VwGH 30.06.1998, Zl. 96/11/0175). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann von fehlendem Verschulden an der Verletzung der verfahrensrelevanten Verwaltungsvorschrift ausgegangen werden, wenn der Beschwerdeführer in seinem Unternehmen ein wirksames begleitendes Kontrollsystem eingerichtet hat, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden konnte. In diesem Zusammenhang lag es beim Beschwerdeführer konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen worden sind (vgl. VwGH 22.10.2012, Zl. 2012/03/0139).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann von fehlendem Verschulden an der Verletzung der verfahrensrelevanten Verwaltungsvorschrift ausgegangen werden, wenn der Beschwerdeführer in seinem Unternehmen ein wirksames begleitendes Kontrollsystem eingerichtet hat, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden konnte. In diesem Zusammenhang lag es beim Beschwerdeführer konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen worden sind vergleiche VwGH 22.10.2012, Zl. 2012/03/0139). Mit dem bloßen Vorbringen, zwar über beglaubigte Auszüge aus dem Gewerberegister zu verfügen, der Fahrer des am verfahrensgegenständlichen Tag verwendeten Ersatzautos habe aber den zum in Reparatur befindlichen Fahrzeug gehörenden Auszug nicht mitgenommen, ist es dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen, mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Vielmehr wäre darzulegen und glaubhaft zu machen gewesen, welche ausreichenden Maßnahmen vom Beschwerdeführer gesetzt wurden, um eine Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift zu gewährleisten, sohin die Mitführung eines Auszuges aus dem Gewerberegister durch den zum Einsatz gekommenen Fahrzeuglenker bei der Beförderung von Gütern sicherzustellen, um die gesetzliche Verschuldensvermutung zu entkräften. Die Verwaltungsübertretung war daher auch in subjektiver Hinsicht als erfüllt anzusehen. Die Beschwerde war daher in der Schuldfrage spruchgemäß abzuweisen. Zur Strafbemessung:

§ 10Abs. 1 VSt

G richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

Paragraph 10, Absatz eins, VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

§ 23Abs. 1 Z 2 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593/1995, id

F. BGBl. I Nr. 23/2006 begeht, abgesehen von

dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu € 7.267,00 zu ahnden ist, wer als Unternehmer § 6 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt.

Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, Güterbeförderungsgesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2006, begeht, abgesehen von

dem römisch fünf. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu € 7.267,00 zu ahnden ist, wer als Unternehmer Paragraph 6, Absatz eins, oder 2 zuwiderhandelt.

§ 23Abs.

4 erster Satz leg. cit. hat die Geldstrafe bei Verwaltungsübertretungen

Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 5 bis 7 mindestens € 363,00 zu betragen.

Paragraph 23, Absatz 4, erster Satz leg. cit. hat die Geldstrafe bei Verwaltungsübertretungen

Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Ziffer 5 bis 7 mindestens € 363,00 zu betragen.

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs.

2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Verantwortlichkeit des Unternehmers, für das Mitführen der in § 6 Abs. 2 GütbefG genannten Unterlagen während der gesamten Fahrt in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kfz Sorge zu tragen, dient dem bedeutsamen öffentlichen Interesse an der Gewährleistung einer effektiven Kontrollmöglichkeit durch Behördenorgane im gewerblichen Güterverkehr. Dieses bedeutsame Interesse wurde durch das Nichtmitführen eines beglaubigten Auszugs aus dem Gewerberegister während der gegenständlichen Güterbeförderung – wenn auch mit einem Ersatzauto – in nicht geringem Ausmaß verletzt. Der objektive Unrechtsgehalt der Übertretung ist durchschnittlich. Die Verantwortlichkeit des Unternehmers, für das Mitführen der in Paragraph 6, Absatz 2, GütbefG genannten Unterlagen während der gesamten Fahrt in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kfz Sorge zu tragen, dient dem bedeutsamen öffentlichen Interesse an der Gewährleistung einer effektiven Kontrollmöglichkeit durch Behördenorgane im gewerblichen Güterverkehr. Dieses bedeutsame Interesse wurde durch das Nichtmitführen eines beglaubigten Auszugs aus dem Gewerberegister während der gegenständlichen Güterbeförderung – wenn auch mit einem Ersatzauto – in nicht geringem Ausmaß verletzt. Der objektive Unrechtsgehalt der Übertretung ist durchschnittlich. Ebenso wenig kann das Verschulden des Beschwerdeführers als gering angenommen werden, da weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Da der Beschwerdeführer eine zum Tatzeitpunkt rechtskräftige und nicht getilgte Vorstrafe zur Zahl MBA ... aufweist, kam ihm der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute (vgl. VwGH vom 06.03.1963, Zl. 1819/61). Die im konkreten Fall bestehende relative Unbescholtenheit, das heißt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht einschlägig vorbestraft ist, stellt - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - keinen Milderungsgrund dar (vgl. VwGH 23.05.1991, Zl. 90/19/0584; VwGH 24.04.2006, Zl. 2002/09/0136 unter Hinweis auf E 21.09.1995, Zl. 94/09/0395, RS 4).Da der Beschwerdeführer eine zum Tatzeitpunkt rechtskräftige und nicht getilgte Vorstrafe zur Zahl MBA ... aufweist, kam ihm der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute vergleiche VwGH vom 06.03.1963, Zl. 1819/61). Die im konkreten Fall bestehende relative Unbescholtenheit, das heißt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht einschlägig vorbestraft ist, stellt - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - keinen Milderungsgrund dar vergleiche VwGH 23.05.1991, Zl. 90/19/0584; VwGH 24.04.2006, Zl. 2002/09/0136 unter Hinweis auf E 21.09.1995, Zl. 94/09/0395, RS 4). Erschwerungsgründe sind keine hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist der Annahme der belangten Behörde durchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht entgegen getreten. Da sich keine Anhaltspunkte für eine schlechte wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers ergeben haben, legte das Verwaltungsgericht Wien der Strafbemessung ebenfalls durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnissen zugrunde. In Anbetracht der angeführten Strafzumessungsgründe, insbesondere aufgrund des Fehlens eines - von der belangten Behörde angenommenen -Milderungsgrundes, kam eine Herabsetzung der im angefochtenen Straferkenntnis verhängten Geldstrafe nicht in Betracht, weshalb diese spruchgemäß zu bestätigen war. Die ohnehin nahe der Mindeststrafe angesetzte Geldstrafe ist jedenfalls schuld- und tatangemessen und nicht zu hoch. Eine Strafe in diesem Ausmaß ist aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen geboten, um den Beschwerdeführer aber auch sonstige Unternehmer von der Begehung gleichartiger Übertretungen künftig wirksam abzuhalten. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe verhängte Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 1 Tag und 1 Stunde berücksichtigt die oben angeführten Strafzumessungsgründe (mit Ausnahme der wirtschaftlichen Verhältnisse) sowie den § 16 Abs. 2 VStG, weshalb auch diese einer Herabsetzung nicht zugänglich war.Die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe verhängte Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 1 Tag und 1 Stunde berücksichtigt die oben angeführten Strafzumessungsgründe (mit Ausnahme der wirtschaftlichen Verhältnisse) sowie den Paragraph 16, Absatz 2, VStG, weshalb auch diese einer Herabsetzung nicht zugänglich war. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführten zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG sind dem Beschwerdeführer 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,00, als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wenn das Straferkenntnis bestätigt wird.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführten zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG sind dem Beschwerdeführer 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,00, als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wenn das Straferkenntnis bestätigt wird. Die Abänderung des Spruchs diente der Entfernung unmaßgeblicher Bestandteile. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikels 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das Verwaltungsgericht bei der getroffenen Entscheidung von der bisherigen obzitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikels 133 Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das Verwaltungsgericht bei der getroffenen Entscheidung von der bisherigen obzitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.021.054.3674.2015

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