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{'item': 'VGW-101/050/10120/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum18.05.2018 GeschäftszahlVGW-101/050/10120/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gamauf-Boigner über die Beschwerde des Herrn Mag. A. B., W.-Straße, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft - Niederlassungsbewilligungen u. Ausländergrunderwerb, vom

  1. Juni 2017, Zl. …, mit welchem der Antrag auf Genehmigung des Eigentumserwerbs mehrerer Anteile der Liegenschaft EZ …, KG … mit der Liegenschaftsadresse Wien, F.-gasse gemäß § 4 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 1 Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 11/1998 idgF abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung der Entscheidung durch Mag. Wallner am
  2. März 2018Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gamauf-Boigner über die Beschwerde des Herrn Mag. A. B., W.-Straße, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft - Niederlassungsbewilligungen u. Ausländergrunderwerb, vom
  3. Juni 2017, Zl. …, mit welchem der Antrag auf Genehmigung des Eigentumserwerbs mehrerer Anteile der Liegenschaft EZ …, KG … mit der Liegenschaftsadresse Wien, F.-gasse gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 11 aus 1998, idgF abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung der Entscheidung durch Mag. Wallner am
  4. März 2018 zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag auch aufgrund des Scheidungsvergleichs vom
  5. Februar 2017 abgewiesen wird.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag auch aufgrund des Scheidungsvergleichs vom
  6. Februar 2017 abgewiesen wird. II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Antrag vom
  7. April 2015 wurden seitens des Beschwerdeführers (Bf.), der ukrainische Staatsbürger ist, ersucht der Schenkung der Liegenschaftsanteile → 76/4180 Anteile (B-LNR 28), untrennbar verbunden mit Wohnungseigentum an Geschäftslokal I, Lager im KG; 76/4180 Anteile (B-LNR 28), untrennbar verbunden mit Wohnungseigentum an Geschäftslokal römisch eins, Lager im KG; → 34/4180 Anteile (B-LNR 30), untrennbar verbunden mit Wohnungseigentum an Geschäftslokal II, Lager im KG34/4180 Anteile (B-LNR 30), untrennbar verbunden mit Wohnungseigentum an Geschäftslokal römisch zwei, Lager im KG → 194/4180 Anteile (B-LNR 32), untrennbar verbunden mit Wohnungseigentum an Geschäftslokal III, Lager im KG194/4180 Anteile (B-LNR 32), untrennbar verbunden mit Wohnungseigentum an Geschäftslokal römisch drei, Lager im KG jeweils der Liegenschaft EZ …, Katastralgemeinde …, BG … Wien, an den Antragsteller die Genehmigung nach dem Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz zu erteilen. Bei diesen Anteilen handle es sich um ein Geschäftslokal, welches zur Hälfte bereits im Eigentum des Antragstellers ist und zur Hälfte im Eigentum seiner (österreichischen) Ehefrau. Der Antragsteller habe im März 2013 gemeinsam mit seiner Ehefrau, welche österreichische Staatsbürgerin ist, eine Liegenschaft bzw. Anteile einer Liegenschaft erworben. Aufgrund der Bestimmung des § 3 Z 1 des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes habe letzteres auf das genannte Rechtsgeschäft keine Anwendung gefunden und das Eigentumsrecht durch den nunmehrigen Antragsteller erworben werden können. Bei diesen Anteilen handle es sich um ein Geschäftslokal, welches zur Hälfte bereits im Eigentum des Antragstellers ist und zur Hälfte im Eigentum seiner (österreichischen) Ehefrau. Der Antragsteller habe im März 2013 gemeinsam mit seiner Ehefrau, welche österreichische Staatsbürgerin ist, eine Liegenschaft bzw. Anteile einer Liegenschaft erworben. Aufgrund der Bestimmung des Paragraph 3, Ziffer eins, des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes habe letzteres auf das genannte Rechtsgeschäft keine Anwendung gefunden und das Eigentumsrecht durch den nunmehrigen Antragsteller erworben werden können. Die Anteile der Ehefrau des Antragstellers sollten nun im Wege einer Schenkung bzw. durch Annahme eines seit 2013 bestehenden verbindlichen, unwiderrufbaren Schenkungsanbots der Ehegattin des Antragstellers durch den Antragsteller erworben werden. Diesbezüglich wurde auf den im Akt befindlichen Notariatsakt vom
  8. Mai 2013, nämlich das Schenkungsanbot verwiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Ankauf seinerzeit zur Gänze vom Antragsteller finanziert worden sei. Der Antragsteller habe seiner Ehefrau, zum Zwecke des Ankaufs der von ihr erworbenen Liegenschaftsanteile ein Darlehen in Höhe von EUR 210.000,00 gewährt. Dieser Betrag sei vereinbarungsgemäß zur Anschaffung der Liegenschaft vom Antragsteller zur Verfügung gestellt worden. Gleichzeitig habe die Ehefrau des Antragstellers diesem in Notariatsaktsform ein unwiderrufliches Schenkungsanbot erteilt, in dem sie ihm die Schenkung der gekauften und durch sie erworbenen Liegenschaften unwiderruflich anbot. Umgehend nach Erteilung der beantragten Genehmigung würde der Antragsteller sohin einseitig das Schenkungsanbot annehmen und sein Eigentumsrecht in das Grundbuch eintragen lassen. Im letzten Jahr sei die Ehe des Antragstellers mit seiner Frau zu Bruch gegangen und eine Scheidung unausweichlich geworden. Im Zuge der Auseinandersetzung mit der Scheidungssituation sei das Ehepaar zu der Einigung gelangt, dass im Interesse aller Beteiligten (insbesondere des vierjährigen Sohnes) eine einvernehmliche Scheidung angestrebt werde, im Zuge derer die Liegenschaft, welche vom Antragsteller als Geldanlage für das Ehepaar finanziert wurde, an diesen zurückgestellt wird, da er alleine die Kosten der Anschaffung und der Erhaltung übernommen hatte und weiterhin übernehme. Der Abschluss des Schenkungsanbots sei seinerzeit in der Absicht gewählt worden, den Antragsteller finanziell abzusichern, da er alleine die Finanzierung übernommen hatte. Die Übertragung der Liegenschaftsanteile an den Antragsteller sei tatsächlich eine rechtliche Voraussetzung für die Scheidung der Ehepartner. Schon aus diesem Grund bestehe ein soziales Interesse des Antragstellers am Erwerb der Liegenschaftsanteile, da andernfalls eine einvernehmliche Scheidung nicht möglich wäre. Der Beschwerdeführer könne als bloßer Hälfteeigentümer nicht selbständig über die Liegenschaft verfügen. Die möglichst zügige Übertragung der Liegenschaft in das alleinige Eigentum des Antragstellers sei daher notwendig um Schäden an der Liegenschaft bzw. für die Mieter der Liegenschaften aufgrund der passiven Haltung der Ehefrau des Antragstellers zu verhindern. Bei der gegenständlichen Liegenschaft handle es sich um ein Geschäftslokal bzw. um drei nebeneinanderliegende Geschäftslokale. Diese seien allesamt relativ lukrativ vermietet und ermöglichten dem Antragsteller regelmäßige Einnahmen. Andere Einkommensquellen habe der Antragsteller nicht. Aufgrund der persönlichen Situation des Antragstellers, der sich darum bemühe in Österreich als Rechtsanwalt tätig werden zu können und aufgrund seiner Verpflichtung zur Leistung eines Geldunterhalts für seinen Sohn, bestehe ein soziales Interesse an dem Grunderwerb. Dem Antrag beigelegt war der Notariatsakt vom
  9. Mai 2013 beinhaltend das Schenkungsanbot, ein Grundbuchsauszug betreffend die verfahrensgegenständlichen Liegenschaften, ein Auszug aus dem einheitlichen Rechtsanwaltsregister der Ukraine, das Zeugnis über das Recht auf die Ausübung rechtsanwaltlicher Tätigkeit für den Beschwerdeführer, ein Zeugnis über die Ablegung der Prüfung für B1/2 – B2/2 eines Deutschkurses, das Zulassungsgesuch zur Gerichtspraxis vom
  10. Dezember 2014, sowie die Bewertung der ukrainischen Berufstitel des Beschwerdeführers seitens des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom
  11. August
  12. Über Auftrag der belangten Behörde legte der Beschwerdeführer noch sämtliche Mietverträge die verfahrensgegenständlichen Liegenschaften betreffend vor. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom
  13. Dezember 2015 wurde dem Beschwerdeführer angekündigt, dass von einem sozialen Interesse nicht ausgegangen werden könne. Es erfolgte daraufhin eine Stellungnahme des Beschwerdeführers in der dieser durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter angab, dass sehr wohl ein soziales Interesse im Sinne des § 4 Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes bestehe. Der Erwerb der Liegenschaft diene entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht ausschließlich der Erzielung von Einkünften sondern vielmehr der Sicherung des Lebensunterhaltes des Antragstellers, da dieser faktisch keine andere Einkommensmöglichkeit habe. Gegenständliche Liegenschaft sei die einzig denkbare Einkommensquelle des Antragstellers, weshalb er auf dieses Einkommen angewiesen sei, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Während das gegenständliche Verfahren laufe, sei auch der Antrag auf Scheidung im Einvernehmen beim Bezirksgericht eingebracht worden. Die einvernehmliche Scheidung habe jedoch nicht abgeschlossen werden können, da unter anderem die noch nicht gesicherte Frage der Bewilligung der Übertragung der gegenständlichen Liegenschaftsanteile durch die MA 35 einen Scheidungsvergleich verhinderte. Über Auftrag der belangten Behörde legte der Beschwerdeführer noch sämtliche Mietverträge die verfahrensgegenständlichen Liegenschaften betreffend vor. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom
  14. Dezember 2015 wurde dem Beschwerdeführer angekündigt, dass von einem sozialen Interesse nicht ausgegangen werden könne. Es erfolgte daraufhin eine Stellungnahme des Beschwerdeführers in der dieser durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter angab, dass sehr wohl ein soziales Interesse im Sinne des Paragraph 4, Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes bestehe. Der Erwerb der Liegenschaft diene entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht ausschließlich der Erzielung von Einkünften sondern vielmehr der Sicherung des Lebensunterhaltes des Antragstellers, da dieser faktisch keine andere Einkommensmöglichkeit habe. Gegenständliche Liegenschaft sei die einzig denkbare Einkommensquelle des Antragstellers, weshalb er auf dieses Einkommen angewiesen sei, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Während das gegenständliche Verfahren laufe, sei auch der Antrag auf Scheidung im Einvernehmen beim Bezirksgericht eingebracht worden. Die einvernehmliche Scheidung habe jedoch nicht abgeschlossen werden können, da unter anderem die noch nicht gesicherte Frage der Bewilligung der Übertragung der gegenständlichen Liegenschaftsanteile durch die MA 35 einen Scheidungsvergleich verhinderte. Eine Verweigerung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung würde die geschiedenen Eheleute in jene Situation versetzen, dass sie nach der Ehescheidung noch viele Jahre aneinander gebunden wären, was eine Situation darstelle, die der Gesetzgeber ausdrücklich nicht wünsche. Eine Verweigerung der Bewilligung stelle auch einen Eingriff in die gemäß Art. 8 EMRK geschützten Grundrechte des Antragstellers dar, würden die Eheleute dadurch gegen ihren eigentlichen Willen am Abschluss eines Scheidungsvergleichs mit einer Einigung über alle vermögensrechtlichen Angelegenheiten gehindert. Überdies stünde auch der Schutz des Eigentums gemäß Art. 5 StGG auf dem Spiel.Eine Verweigerung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung würde die geschiedenen Eheleute in jene Situation versetzen, dass sie nach der Ehescheidung noch viele Jahre aneinander gebunden wären, was eine Situation darstelle, die der Gesetzgeber ausdrücklich nicht wünsche. Eine Verweigerung der Bewilligung stelle auch einen Eingriff in die gemäß Artikel 8, EMRK geschützten Grundrechte des Antragstellers dar, würden die Eheleute dadurch gegen ihren eigentlichen Willen am Abschluss eines Scheidungsvergleichs mit einer Einigung über alle vermögensrechtlichen Angelegenheiten gehindert. Überdies stünde auch der Schutz des Eigentums gemäß Artikel 5, StGG auf dem Spiel. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes zur Zl. … wurde die Ehe des Beschwerdeführers mit
  15. Februar 2017 rechtskräftig geschieden. Dabei wurde festgehalten, dass die Parteien des Scheidungsverfahrens gemäß § 55a Ehegesetz vor Gericht eine schriftliche Vereinbarung geschlossen haben.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes zur Zl. … wurde die Ehe des Beschwerdeführers mit
  16. Februar 2017 rechtskräftig geschieden. Dabei wurde festgehalten, dass die Parteien des Scheidungsverfahrens gemäß Paragraph 55 a, Ehegesetz vor Gericht eine schriftliche Vereinbarung geschlossen haben. Es erging daraufhin der nunmehr in Beschwerde gezogene abweisende Bescheid. Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer wie auch schon im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens vorbrachte und weiters ausführte, dass der bloße Umstand, dass der Hauptanwendungsfall eines sozialen Interesses, nämlich die Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses nicht vorliege, das Vorliegen eines sozialen Interesses aus einem anderen Grund nicht ausschließe. Ein soziales Interesse könne durch verschiedene Umstände gerechtfertigt sein. Es seien solche im konkreten Fall auch nachvollziehbar behauptet und unter Beweis gestellt worden. Wesentlicher Grund für die Notwendigkeit der Erteilung der beantragten grundverkehrsbehördlichen Genehmigung sei überdies der Schutz bzw. die Wahrung des Eigentums des Antragstellers an seinen bereits erworbenen Liegenschaftsanteilen. Die ablehnende Haltung der belangten Behörde verhinderte die rechtliche Umsetzung des Ergebnisses eines Scheidungsvergleiches. Es bestünde auch kein Verstoß gegen staatspolitische, kulturelle oder soziale Interessen. Die Annahme der belangten Behörde, der Antragsteller könne die Situation dadurch lösen, dass er und seine Ex-Ehegattin die Liegenschaft an einen Dritten veräußern, sei unrichtig und gehe am Problem vorbei. Es könne nicht sein, dass der Antragsteller in irgendeiner Weise verpflichtet wäre, sein bereits rechtmäßig bestehendes Liegenschaftseigentum gegen seinen Willen zu veräußern, bloß um keinen Schaden aus der verweigerten Genehmigung der Eintragung der hier gegenständlichen Anteile zu erleiden. Dies widerspreche jeglichem Grundsatz von Privatautonomie und persönlicher Freiheit. Insbesondere werde darauf hingewiesen, dass auch die Grundrechte des Antragstellers vor allem im Schutz des Eigentums sowie der Schutz des Privatlebens durch den in Beschwerde gezogenen Bescheid verletzt würden. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am
  17. März
  18. Der Bf. war als Partei geladen. Der Magistrat der Stadt Wien hat auf die Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde eingangs darauf verwiesen, dass aufgrund des vorgelegten Scheidungsvergleiches die Genehmigung des Eigentumserwerbes auch aufgrund dieses Scheidungsvergleiches vom
  19. Februar 2017 beantragt werde. Eingangs gab der Beschwerdeführervertreter weiters zu Protokoll wie folgt: „Außerdem wird ergänzend bekannt gegeben, dass der Bf weiterhin beabsichtigt das Gerichtsjahr zu absolvieren, diesbezüglich haben auch Gespräche mit dem zuständigen des OLG Wien stattgefunden, es wurde aber von diesem befunden, dass die fachspezifischen Kenntnisse der deutschen Sprache noch nicht reichen.“ Über Befragen durch die Verhandlungsleiterin gab der Beschwerdeführer zu Protokoll wie folgt: „Ich bin seit 2011 in Österreich, ich besuche auch derzeit noch einen Sprachkurs. Meine Deutschkenntnisse sind aber für die heutige Parteieneinvernahme ausreichend, ich habe ja auch schon ein Sprachzertifikat vorgelegt. Die Nostrifizierung eines meiner beiden ukrainischen akademischen Grade, nämlich Mag. Jur. erfolgte mit 24.11.
  20. Dafür musste ich unter anderem sechs mündliche Prüfungen an der Universität … ablegen. Der Kaufpreis für die verfahrensgegenständlichen Liegenschaftsanteile ist ausschließlich von mir bezahlt worden. Um die Vermietung derselben habe ich mich ab dem Zeitpunkt, in welchem meine Deutschkenntnisse dafür ausreichend waren, gekümmert. Die Mieterträge flossen auf ein eigenes Konto, über welches sowohl meine Ex-Gattin als auch ich verfügungsberechtigt waren. Meine Frau hat aus einer Tätigkeit im Familienkreis ein eigenes Einkommen gehabt. Über die Höhe kann ich keine Angaben machen. Die eheliche Wohnung steht im Eigentum der Familie meiner Ex-Gattin und mussten wir nur die Betriebskosten bezahlen. Aus der Vermietung flossen ca. 4.000,- Euro monatlich brutto. Das war das Familieneinkommen. Weitere Einkünfte als bisher angegeben, gab es nicht. Seit der Scheidung lebe ich von den Einkünften aus der Vermietung. Es gibt einen schriftlichen Vertrag über das Darlehen, welches ich meiner Ex-Gattin zum offiziellen Erwerb ihrer Eigentumsanteile gewährt habe. Der letzte Satz auf Seite 1 des Scheidungsvergleiches gründet sich darauf, dass ich eingeschränkt in der Ukraine in meinem angestammten Tätigkeitsbereich tätig bin. Ich habe die Tätigkeit als selbstständiger Rechtsanwalt und außerordentlicher Universitätsprofessor in der Ukraine nur für die Zeit der Nostrifizierung in Österreich, also zwischen 2011 und 2014 unterbrochen. Auch meine mehrwöchigen Urlaube verbringe ich in der Ukraine, vergleiche auch die Vertagungsbitte. Meiner Erinnerung nach war im Darlehensvertrag vereinbart entweder die Rückzahlung in Raten, oder eine Schenkung durch Nutzung des Schenkungsanbotes. Raten wurden nie gezahlt, das hat meine Ex-Gattin abgelehnt. Zinsen waren nicht vereinbart. Auf die Verlesung des Schenkungsanbotes wird verzichtet, dieses gilt als verlesen. Für meine Tätigkeit als Gastprofessor in der Ukraine werde ich bezahlt. Für meine selbstständige Tätigkeit als Rechtsanwalt in der Ukraine habe ich im letzten Jahr umgerechnet ca. 2.000,- Euro eingenommen, als Gastprofessor ca. 1.000,- Euro. Ich bin nicht beim AMS als Arbeitsuchend vorgemerkt, ich bewerbe mich aber immer wieder um juristische Tätigkeiten. Die Schwierigkeit dabei ist aber, dass in der Regel auch englisch Kenntnisse verlangt werden, die ich aber nicht ausreichend aufweise, weshalb ich auch Sprachkurse für Englisch belege. Laut dem Schriftsatz vom 22.12.2015 habe ich das schon intensiv in der Zeit von Juli bis September getan, der Spracherwerb ist aber schwierig und noch nicht bis jetzt erfolgreich genug gewesen. Da ich muttersprachliche Kenntnisse in Ukrainisch und Russisch habe, bieten sich immer wieder Tätigkeiten im internationalen Bereich, wofür aber auch englisch Sprachkenntnisse erforderlich sind. Ich möchte eine einschlägige Tätigkeit ausüben. Die Nostrifizierung meines Doktortitel erscheint nach neuersten Informationen aussichtslos und muss ich mich diesbezüglich keinem Studium mehr widmen. Eine Professur in Österreich bedarf einer positiven Äußerung des Wissenschaftsrates, in dieser Angelegenheit bin ich aber noch nicht tätig geworden.“ Über Befragen durch den Vertreter des Beschwerdeführers gab der Beschwerdeführer an wie folgt: „Meine Ex-Gattin war nicht bereit mir für meine Liegenschaftsanteile einen Geldbetrag zukommen zu lassen, sondern stimmte nur einer Übertragung in Natur zu. Eine andere Variante kommt meiner Einschätzung nach für sie auch derzeit nicht in Frage.“ Es erfolgte daraufhin die mündliche Verkündung des Erkenntnisses durch die damals zuständige Richterin Mag. Wallner. Mit Verfügung vom
  21. April 2018 wurde der Richterin Mag. Wallner aus dem Grund der Pensionierung abgenommen und der nunmehr zuständigen Richterin zur Ausfertigung des verkündeten Erkenntnisses zugeteilt. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: § 1 Abs. 1 Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz lautet:Paragraph eins, Absatz eins, Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz lautet: „

(1)Unter Lebenden bedürfen der Erwerb des Eigentums (Miteigentums), eines Baurechtes, des Rechtes der persönlichen Dienstbarkeit an bebauten oder unbebauten Grundstücken jeder Art durch Ausländer oder eine im Grundbuch einzutragende Bestandgabe solcher Grundstücke an Ausländer zu ihrer Gültigkeit der behördlichen Genehmigung.“ § 4 Abs. 1 Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz lautet:Paragraph 4, Absatz eins, Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz lautet: „
(1)Eine nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung erteilt der Magistrat nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung (Wirtschaftskammer Wien, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, Wiener Landwirtschaftskammer). Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn am Zustandekommen des Rechtsgeschäftes ein volkswirtschaftliches oder soziales Interesse besteht, oder wenn nachgewiesen wird, dass das Grundstück, auf welches sich das Rechtsgeschäft bezieht, ausschließlich zur besseren Nutzung eines anderen Grundstückes dienen soll und im Vergleich zu diesem nur von geringem Ausmaß ist. Andernfalls oder wenn andere öffentliche Interessen entgegenstehen, insbesondere solche militärischer oder sicherheitspolizeilicher Natur, ist die Genehmigung zu versagen.“ Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht. Der Beschwerdeführer ist daher Ausländer im Sinne des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes. Die gegenständliche Schenkung fällt nach § 1 Abs. 1 leg. cit. unter dem Anwendungsbereich des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes in Bedarf, da der beabsichtigte Schenkungsnehmer Ausländer ist, der Genehmigung durch den Magistrat der Stadt Wien.Die gegenständliche Schenkung fällt nach Paragraph eins, Absatz eins, leg. cit. unter dem Anwendungsbereich des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes in Bedarf, da der beabsichtigte Schenkungsnehmer Ausländer ist, der Genehmigung durch den Magistrat der Stadt Wien. Verfahrensgegenständlich handelt es sich um Liegenschaftsanteile welche im Eigentum des Bf und seiner Ex-Ehegattin stehen. Den Argumenten der belangten Behörde, dass gegenständlich kein soziales Interesse am Grunderwerb vorliegt, wird gefolgt. Der Grunderwerb im Jahr 2013 dient nicht der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses, sondern der Geldanlage des Bf und Lukrierung der Einnahmen aus der Vermietung und damit seiner finanziellen Absicherung und hat sich an dieser Intention nichts geändert. Der Bf geht keiner Erwerbstätigkeit nach und ist auch nicht beim AMS als arbeitssuchend vorgemerkt, er bewirbt sich aber regelmäßig um einschlägige Stellen. Liegt das eigentliche Ziel des vom Erwerber angestrebten Rechtsgeschäftes in erster Linie im Erwerb einer Immobilie zur Bildung einer Kapitalanlage, so liegt der Erwerb weder in sozialem noch im volkswirtschaftlichen Interesse (…). Der Bf hat seinerzeit alleine die Finanzierung der Ankäufe übernommen und wurde der Abschluss des Schenkungsanbotes, welches lediglich durch einseitige Willenserklärung des Bf angenommen werden kann, in der Absicht gewählt, dass der Bf die Möglichkeit habe, den im grundbücherlichen Eigentum seiner Ehefrau stehenden Anteil der Liegenschaften jederzeit durch einseitige Willenserklärung „zurückzuerhalten“ (vgl. die Ausführungen im Antrag.)Der Bf hat seinerzeit alleine die Finanzierung der Ankäufe übernommen und wurde der Abschluss des Schenkungsanbotes, welches lediglich durch einseitige Willenserklärung des Bf angenommen werden kann, in der Absicht gewählt, dass der Bf die Möglichkeit habe, den im grundbücherlichen Eigentum seiner Ehefrau stehenden Anteil der Liegenschaften jederzeit durch einseitige Willenserklärung „zurückzuerhalten“ vergleiche die Ausführungen im Antrag.) Dazu ist festzustellen, dass das bestehende Hälfteeigentum des Bf rechtlich nicht auf seinem finanziellen Beitrag zum Ankauf basiert, sondern auf der österreichischen Staatsangehörigkeit seiner nunmehr geschiedenen Ehegattin. Von einem „Zurückerhalten“ der Liegenschaftsanteile seiner geschiedenen Ehegattin durch Annahme des Schenkungsanbotes im rechtlichen Sinn kann daher keine Rede sein. Dem Bf musste auch klar sein – und war es im Hinblick auf die Errichtung des durch Notariatsakt errichteten Schenkungsanbotes auch – dass sein Eigentumsrecht als Partner der Eigentümerpartnerschaft bzw. die Bewilligungsfreiheit des Eigentumserwerbs durch seine Person auf der österreichischen Staatsangehörigkeit seiner nunmehr geschiedenen Ehegattin beruht. Von einer Verpflichtung der Behörde zum Schutz eines derartigen abgeleiteten bewilligungsfreien Eigentums kann daher keine Rede sein. Aufgrund der abgegebenen Äußerungen und vorgelegten Unterlagen ist fallbezogen davon auszugehen, dass der Bf alleine die Kosten für den Erwerb und Erhalt der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften übernommen hat, die Mieteinnahmen daraus im Wesentlichen dem Lebensunterhalt der Familie dienten sowie keinerlei Rückzahlung des für die Anschaffung ihrer Anteile der geschiedenen Ehefrau des Bf von diesem gewährten Darlehens in Höhe von 201 000 € erfolgte, obwohl dies aufgrund der beruflichen Tätigkeit der Ehefrau des Bf während der aufrechten Ehe zumindest grundsätzlich möglich gewesen wäre. Im Gegenteil war eine Rückzahlung in Wahrheit nie vorgesehen, sondern allenfalls die Annahme des Schenkungsanbotes. Auch das Zustandekommen einer einvernehmlichen Scheidung durch Bewilligung der Übertragung der Liegenschaftsanteile an den nichtösterreichischen Ehepartner ist nicht unter den Begriff des sozialen Interesses zu zählen. Im Scheidungsverfahren gilt die Freiheit der Vertragspartner. Die vom Bf monierte Dauer des Verfahrens bei der belangten Behörde wäre durch Erhebung einer Säumnisbeschwerde rechtlich leicht zu verkürzen gewesen. Was das Abwenden von Schäden von der Liegenschaft bzw. für die Mieter der Liegenschaft aufgrund der passiven Haltung der ehemaligen Ehefrau des Bf anbelangt, handelt es sich auch dabei um kein soziales Interesse und räumt die österreichische Rechtsordnung diesbezüglich ausreichende Möglichkeiten zur Abhilfe ein. Wenn der Bf vermeint, dass ihm aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit in der Ukraine das Ergreifen einer Tätigkeit zur Einkommensbildung nur in gleichwertiger Art und Weise zumutbar ist und der Erwerb der dafür nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten derart zeitaufwändig sei, dass ihm eine Erwerbstätigkeit nicht möglich wäre, wird er darauf hingewiesen, dass er bereits seit dem Jahr 2011 in Österreich aufhältig ist. In dieser Zeit war er trotz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt nicht erwerbstätig und hatte als einzige Einkommensquelle den Mietzins aus der vermieteten Liegenschaft. Ein Zeitraum von über fünf Jahren ist jedenfalls als ausreichend anzusehen, die erforderlichen Qualifikationen auch in sprachlicher Hinsicht zu erwerben, zumal der Bf seit dem Jahr 2014 durch die Universität … den akademischen Grad eines Magister Juris zu führen berechtigt ist. Außerdem ist die wirtschaftliche Situation des Bf nicht nur von einer Erwerbstätigkeit in Österreich abhängig, sondern steht dieser in der Ukraine weiterhin im Erwerbsleben. Der Erwerb der gegenständlichen Liegenschaft durch den Bf im Alleineigentum zur Sicherung des Lebensunterhaltes bzw. Erfüllung von Sorgepflichten ist somit nicht zwingend erforderlich. Im Übrigen ist Voraussetzung für die angestrebte Eintragung als Rechtsanwalt die österreichische Staatsbürgerschaft. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.101.050.10120.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.