G), BGBl. Nr. 311/1985 idgF, wiederrufen wurde und 2) der Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft
G iVm § 53 Abs. 2 Z 5 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) iVm § 10 Abs. 1 Z 6 StbG, abgewiesen wurdeDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. Lehner über die Beschwerde der R. W. (geb.: 1974) gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 20. März 2018, Zl. MA 35/IV - W 61 aus 2017,, mit welchem 1) die Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft
Paragraph 20, Absatz 2, Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985, idgF, wiederrufen wurde und 2) der Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, StbG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 5, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG, abgewiesen wurde zu Recht erkannt: I.
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Rechtsgrundlage für den Widerruf der Zusicherung in Spruchpunkt
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Rechtsgrundlage für den Widerruf der Zusicherung in Spruchpunkt
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe I.römisch eins. Gang des Verfahrens, angefochtener Bescheid und Beschwerde
G widerrufen und der am 2. Dezember 2005 gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft
G iVm § 53 Abs. 2 Z 5 FPG iVm § 10 Abs. 1 Z 6 StbG abgewiesen.
Paragraph 20, Absatz 2, StbG widerrufen und der am 2. Dezember 2005 gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, StbG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der Verleihung die rechtskräftigen und ungetilgten Übertretungen des Wiener Prostitutionsgesetzes 2011, Zl. VStV/917301356731/2017, durch die Beschwerdeführerin entgegenstehe. Es handle sich dabei um ein absolutes Einbürgerungshindernis. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am
G für den Fall zugesichert, dass sie binnen zwei Jahren den Nachweis über das Ausscheiden aus dem Staatsverband Bosnien und Herzegowina sowie aus dem kroatischen Staatsverband erbringt.Mit Bescheid vom
Paragraph 20, StbG für den Fall zugesichert, dass sie binnen zwei Jahren den Nachweis über das Ausscheiden aus dem Staatsverband Bosnien und Herzegowina sowie aus dem kroatischen Staatsverband erbringt. Am
G sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I 38/2011 anhängige Verfahren nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I 38/2011 zu Ende zu führen. Das von der Beschwerdeführerin auf Antrag eingeleitete Verfahren ist bereits seit 2005 anhängig. Es ist daher nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I 38/2011 zu Ende zu führen.
Paragraph 64 a, Absatz 11, StbG sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, anhängige Verfahren nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, zu Ende zu führen. Das von der Beschwerdeführerin auf Antrag eingeleitete Verfahren ist bereits seit 2005 anhängig. Es ist daher nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, zu Ende zu führen.
G in der hier maßgeblichen Fassung ist die Zusicherung der Staatsbürgerschaft zu widerrufen, wenn der Fremde auch nur eine der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
Paragraph 20, Absatz 2, StbG in der hier maßgeblichen Fassung ist die Zusicherung der Staatsbürgerschaft zu widerrufen, wenn der Fremde auch nur eine der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
G in der hier maßgeblichen Fassung darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden nicht verliehen werden, wenn bestimmte Tatsachen
2 Z 4, 5, 6, 8, 9, 10, 12, 13 und 14 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 60 Abs. 3 gilt.
Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, StbG in der hier maßgeblichen Fassung darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden nicht verliehen werden, wenn bestimmte Tatsachen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 4, 5, 6, 8, 9, 10, 12, 13 und 14 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, vorliegen; Paragraph 60, Absatz 3, gilt. Eine Tatsache im Sinne des § 60 Abs. 2 Z 4 FPG liegt dann vor, wenn der Fremde im Inland wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft oder im In- oder Ausland wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist.Eine Tatsache im Sinne des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 4, FPG liegt dann vor, wenn der Fremde im Inland wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft oder im In- oder Ausland wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist.
3 FPG liegt eine
Abs. 2 maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist.
Paragraph 60, Absatz 3, FPG liegt eine
Absatz 2, maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 10 Abs. 2 Z 1 StbG in der hier maßgeblichen Fassung verweist auf bestimmte Ziffern des § 60 Abs. 2 FPG idF BGBl. I 100/2005. § 60 Abs. 2 FPG in dieser Fassung enthält im Wesentlichen die Umschreibung von Umständen („bestimmte Tatsachen“), an deren Vorliegen das FPG idF BGBl. I 100/2005, bestimmte Rechtsfolgen knüpft. So sind diese „bestimmten Tatsachen“ iSv § 60 Abs. 2 bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
1 FPG und manche bei der Erlassung eines Rückkehrverbotes
1 FPG von Bedeutung. Freilich ist sowohl die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
1 FPG als auch eines Rückkehrverbotes
Sv § 60 Abs. 2 FPG die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, StbG in der hier maßgeblichen Fassung verweist auf bestimmte Ziffern des Paragraph 60, Absatz 2, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,. Paragraph 60, Absatz 2, FPG in dieser Fassung enthält im Wesentlichen die Umschreibung von Umständen („bestimmte Tatsachen“), an deren Vorliegen das FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, bestimmte Rechtsfolgen knüpft. So sind diese „bestimmten Tatsachen“ iSv Paragraph 60, Absatz 2, bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
Paragraph 60, Absatz eins, FPG und manche bei der Erlassung eines Rückkehrverbotes
Paragraph 62, Absatz eins, FPG von Bedeutung. Freilich ist sowohl die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
Paragraph 60, Absatz eins, FPG als auch eines Rückkehrverbotes
Paragraph 62, Absatz eins, FPG nur zulässig, wenn neben dem Vorliegen „bestimmter Tatsachen“ iSv Paragraph 60, Absatz 2, FPG die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Für die Beurteilung, ob ein Aufenthaltsverbot oder ein Rückkehrverbot nach dem FPG idF BGBl. I 100/2005 zulässig ist, ist also maßgeblich, ob einer der in Frage kommenden Tatbestände des § 60 Abs. 2 FPG verwirklicht wurde und ob dieser Tatbestand in concreto die in § 60 Abs. 1 bzw. § 62 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme rechtfertigt (Gefährlichkeitsprognose). Bei der Erstellung dieser Gefährlichkeitsprognose im Sinne des § 60 Abs. 1 bzw. § 62 Abs. 1 FPG ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen (vgl. dazu die Entscheidungen zum im Wesentlichen identen § 36 FrG 1997: VwGH 24.4.2001, 98/21/0351; 16.12.1999, 98/21/0502, mwN). Für die Definition des Tatbestandselements „bestimmte Tatsachen“ ist hingegen die Gefährlichkeitsprognose außer Betracht zu lassen. Dieses Tatbestandselement ist bereits dann erfüllt, wenn entweder ein Tatbestand des § 60 Abs. 2 oder andere Tatsachen vorliegen, die im Hinblick auf ihre Schwere an den Tatsachen des Abs. 2 gemessen werden können (vgl. zu § 36 FrG 1997: VwGH 20.10.1998, 98/21/0183).Für die Beurteilung, ob ein Aufenthaltsverbot oder ein Rückkehrverbot nach dem FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, zulässig ist, ist also maßgeblich, ob einer der in Frage kommenden Tatbestände des Paragraph 60, Absatz 2, FPG verwirklicht wurde und ob dieser Tatbestand in concreto die in Paragraph 60, Absatz eins, bzw. Paragraph 62, Absatz eins, FPG umschriebene Annahme rechtfertigt (Gefährlichkeitsprognose). Bei der Erstellung dieser Gefährlichkeitsprognose im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, bzw. Paragraph 62, Absatz eins, FPG ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen vergleiche dazu die Entscheidungen zum im Wesentlichen identen Paragraph 36, FrG 1997: VwGH 24.4.2001, 98/21/0351; 16.12.1999, 98/21/0502, mwN). Für die Definition des Tatbestandselements „bestimmte Tatsachen“ ist hingegen die Gefährlichkeitsprognose außer Betracht zu lassen. Dieses Tatbestandselement ist bereits dann erfüllt, wenn entweder ein Tatbestand des Paragraph 60, Absatz 2, oder andere Tatsachen vorliegen, die im Hinblick auf ihre Schwere an den Tatsachen des Absatz 2, gemessen werden können vergleiche zu Paragraph 36, FrG 1997: VwGH 20.10.1998, 98/21/0183). § 10 Abs. 2 Z 1 StbG stellt nun seinem Wortlaut nach ausschließlich auf das Vorliegen bestimmter – taxativ aufgezählter – Tatsachen des § 60 Abs. 2 FPG ab. Dafür, dass auch im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2 Z 1 StbG in der hier maßgeblichen Fassung eine Gefährlichkeitsprognose im Sinne des § 60 Abs. 1 oder § 62 Abs. 1 FPG durchzuführen wäre, gibt der Gesetzeswortlaut keine Anhaltspunkte. Auch den Materialien kann ein darauf gerichteter Wille des Gesetzgebers nicht entnommen werden, stellen diese doch klar, dass auch dann ein Einbürgerungshindernis
G vorliegt, wenn erwiesen ist, dass die „bestimmten Tatsachen“ im Sinne der genannten Bestimmungen vorliegen, ein Aufenthaltsverbot aber nicht erlassen werden konnte, etwa weil es gegen Art. 8 EMRK verstoßen hätte (vgl. EB 1189 BlgNR 22. GP 5).Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, StbG stellt nun seinem Wortlaut nach ausschließlich auf das Vorliegen bestimmter – taxativ aufgezählter – Tatsachen des Paragraph 60, Absatz 2, FPG ab. Dafür, dass auch im Anwendungsbereich des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, StbG in der hier maßgeblichen Fassung eine Gefährlichkeitsprognose im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, oder Paragraph 62, Absatz eins, FPG durchzuführen wäre, gibt der Gesetzeswortlaut keine Anhaltspunkte. Auch den Materialien kann ein darauf gerichteter Wille des Gesetzgebers nicht entnommen werden, stellen diese doch klar, dass auch dann ein Einbürgerungshindernis
Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, StbG vorliegt, wenn erwiesen ist, dass die „bestimmten Tatsachen“ im Sinne der genannten Bestimmungen vorliegen, ein Aufenthaltsverbot aber nicht erlassen werden konnte, etwa weil es gegen Artikel 8, EMRK verstoßen hätte vergleiche EB 1189 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 5). Für das Vorliegen eines Einbürgerungshindernisses
G in der hier maßgeblichen Fassung ist also einzig maßgeblich, ob eine bestimmte Tatsache
2 Z 4, 5, 6, 8, 9, 10, 12, 13 und 14 FPG, BGBl. I 100/2005, vorliegt.Für das Vorliegen eines Einbürgerungshindernisses
Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, StbG in der hier maßgeblichen Fassung ist also einzig maßgeblich, ob eine bestimmte Tatsache
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 4, 5, 6, 8, 9, 10, 12, 13 und 14 FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, vorliegt. Mit Strafverfügung vom 7. September 2017, Zl. VStV/917301356731/2017, wurde die Beschwerdeführerin rechtskräftig wegen Übertretungen des § 6 Abs. 1 lit. a und des § 4 lit. c Wiener Prostitutionsgesetztes 2011 bestraft.
c leg. cit. darf Prostitution nicht ausgeübt werden von Personen, die die gesundheitspolizeilichen Voraussetzungen des Geschlechtskrankheitengesetzes, StGBl. Nr. 152/1945 idF BGBl. Nr. 98/2001, iVm der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, BGBl. II Nr. 198/2015, und des AIDS-Gesetzes 1993, BGBl. Nr. 728/1993 idF BGBl. I Nr. 98/2001, für die Zulässigkeit der Ausübung der Prostitution nicht erfüllen. Mit Strafverfügung vom 7. September 2017, Zl. VStV/917301356731/2017, wurde die Beschwerdeführerin rechtskräftig wegen Übertretungen des Paragraph 6, Absatz eins, Litera a und des Paragraph 4, Litera c, Wiener Prostitutionsgesetztes 2011 bestraft.
Paragraph 4, Litera c, leg. cit. darf Prostitution nicht ausgeübt werden von Personen, die die gesundheitspolizeilichen Voraussetzungen des Geschlechtskrankheitengesetzes, StGBl. Nr. 152 aus 1945, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 2001,, in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2015,, und des AIDS-Gesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 728 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, für die Zulässigkeit der Ausübung der Prostitution nicht erfüllen. Bei Verstößen gegen diese Bestimmung handelt es sich um schwerwiegende Verstöße iSd § 60 Abs. 2 Z 4 FPG. Die Nichteinhaltung dieser gesundheitspolizeilichen Voraussetzungen (insbesondere der Untersuchungen) stellt eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet der die Prostitution regelnden Vorschriften sowie auf dem Gebiet des Gesundheitswesens dar. Hält eine Fremde, die der Prostitution nachgeht, diese gesundheitspolizeilichen Voraussetzungen nicht ein, so wird damit ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender und zum Tod führender Krankheiten verletzt (vgl. VwGH 24.1.2012, 2010/18/0311, 30.04.2010, 2007/18/0610, mwN).Bei Verstößen gegen diese Bestimmung handelt es sich um schwerwiegende Verstöße iSd Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 4, FPG. Die Nichteinhaltung dieser gesundheitspolizeilichen Voraussetzungen (insbesondere der Untersuchungen) stellt eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet der die Prostitution regelnden Vorschriften sowie auf dem Gebiet des Gesundheitswesens dar. Hält eine Fremde, die der Prostitution nachgeht, diese gesundheitspolizeilichen Voraussetzungen nicht ein, so wird damit ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender und zum Tod führender Krankheiten verletzt vergleiche VwGH 24.1.2012, 2010/18/0311, 30.04.2010, 2007/18/0610, mwN). Die Beschwerdeführerin wurde sohin mit Strafverfügung vom
G iVm § 60 Abs. 2 Z 4 FPG darf die Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin daher nicht verliehen werden, da ein Einbürgerungshindernis vorliegt. Die belangte Behörde hat sohin zu Recht
G den Bescheid vom
Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, StbG in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 4, FPG darf die Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin daher nicht verliehen werden, da ein Einbürgerungshindernis vorliegt. Die belangte Behörde hat sohin zu Recht
Paragraph 20, Absatz 2, StbG den Bescheid vom
GVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließen, und einem Entfall weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen standen. Eine mündliche Verhandlung wurde im Übrigen auch nicht beantragt.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließen, und einem Entfall weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen standen. Eine mündliche Verhandlung wurde im Übrigen auch nicht beantragt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.152.022.5873.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.