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{'item': 'VGW-152/022/5873/2018'}

Obsah (9)§ 20§ 10§ 28§ 25a§ 64a§ 60§ 62§ 4§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum22.05.2018 GeschäftszahlVGW-152/022/5873/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr

§ 20Abs. 2 Staatsbürgerschaftsgesetz (Stb

G), BGBl. Nr. 311/1985 idgF, wiederrufen wurde und 2) der Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 2 Z 1 Stb

G iVm § 53 Abs. 2 Z 5 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) iVm § 10 Abs. 1 Z 6 StbG, abgewiesen wurdeDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. Lehner über die Beschwerde der R. W. (geb.: 1974) gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 20. März 2018, Zl. MA 35/IV - W 61 aus 2017,, mit welchem 1) die Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft

Paragraph 20, Absatz 2, Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985, idgF, wiederrufen wurde und 2) der Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, StbG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 5, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG, abgewiesen wurde zu Recht erkannt: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Rechtsgrundlage für den Widerruf der Zusicherung in Spruchpunkt

  1. § 20 Abs. 2 iVm § 10 Abs. 2 Z 1 StbG, BGBl. Nr. 311/1985 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011, iVm § 60 Abs. 2 Z 4 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 und für die Abweisung des Verleihungsantrages in Spruchpunkt
  2. § 10 Abs. 2 Z 1 StbG, BGBl. Nr. 311/1985 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011, iVm § 60 Abs. 2 Z 4 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 ist. römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Rechtsgrundlage für den Widerruf der Zusicherung in Spruchpunkt

  1. Paragraph 20, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, StbG, Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 4, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, und für die Abweisung des Verleihungsantrages in Spruchpunkt
  2. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, StbG, Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 4, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, ist. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe I.römisch eins. Gang des Verfahrens, angefochtener Bescheid und Beschwerde

  1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  2. März 2018, Zl. MA 35/IV – W 61/2017, wurde der Bescheid vom
  3. Jänner 2017, Zl. MA 35/IV – W 14/08, mit welchem der Beschwerdeführerin die Verleihung der Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert wurde, dass sie binnen zwei Jahren den Nachweis über das Ausscheiden aus dem bosnisch-herzegowinischen und dem kroatischen Staatsverband erbringt,

§ 20Abs. 2 Stb

G widerrufen und der am 2. Dezember 2005 gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 2 Z 1 Stb

G iVm § 53 Abs. 2 Z 5 FPG iVm § 10 Abs. 1 Z 6 StbG abgewiesen.

  1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  2. März 2018, Zl. MA 35/IV – W 61 aus 2017,, wurde der Bescheid vom
  3. Jänner 2017, Zl. MA 35/IV – W 14/08, mit welchem der Beschwerdeführerin die Verleihung der Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert wurde, dass sie binnen zwei Jahren den Nachweis über das Ausscheiden aus dem bosnisch-herzegowinischen und dem kroatischen Staatsverband erbringt,

Paragraph 20, Absatz 2, StbG widerrufen und der am 2. Dezember 2005 gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, StbG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der Verleihung die rechtskräftigen und ungetilgten Übertretungen des Wiener Prostitutionsgesetzes 2011, Zl. VStV/917301356731/2017, durch die Beschwerdeführerin entgegenstehe. Es handle sich dabei um ein absolutes Einbürgerungshindernis. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am

  1. April 2018 im Wege der postalischen Hinterlegung zugestellt.
  2. Dagegen richtete sich die frist- und formgerechte Beschwerde vom
  3. April 2018, mit welcher die Beschwerdeführerin die Verleihung der Staatsbürgerschaft begehrt. Sie sei schlecht informiert gewesen, keinesfalls habe sie jedoch beabsichtigt ein Gesetz zu übertreten und schon gar nicht die Regelungen der Prostitution. Seit 1992 lebe sie in Österreich und habe sich nichts zu Schulden kommen lassen. Der Beschwerde war eine Stellungnahme angeschlossen, in der die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre Wahrnehmungen zum Tag der Kontrolle schildert und angibt, dass ihr von der Wirtschaftskammer versichert worden sei, dass sie „Tantramassagen“ anbieten dürfe. Die Strafverfügung habe sie nur bezahlt, um mit dem Vorfall abschließen zu können. Hätte sie gewusst, dass das einem Schuldeingeständnis gleichkommen würde, hätte sie die Strafe nicht bezahlt.
  4. Mit Schreiben vom
  5. April 2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor. II.römisch zwei. Sachverhalt Mit Antrag vom
  6. Dezember 2005 ersuchte die Beschwerdeführerin um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Mit Bescheid vom
  7. Jänner 2017, Zl. MA 35/IV – W 14/08, ausgefolgt am
  8. Februar 2017, wurde der Beschwerdeführerin die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft

§ 20Stb

G für den Fall zugesichert, dass sie binnen zwei Jahren den Nachweis über das Ausscheiden aus dem Staatsverband Bosnien und Herzegowina sowie aus dem kroatischen Staatsverband erbringt.Mit Bescheid vom

  1. Jänner 2017, Zl. MA 35/IV – W 14/08, ausgefolgt am
  2. Februar 2017, wurde der Beschwerdeführerin die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft

Paragraph 20, StbG für den Fall zugesichert, dass sie binnen zwei Jahren den Nachweis über das Ausscheiden aus dem Staatsverband Bosnien und Herzegowina sowie aus dem kroatischen Staatsverband erbringt. Am

  1. Oktober 2017 (einlangend) legte die Beschwerdeführerin den Bescheid über die Zurücklegung der Staatsbürgerschaft Bosnien-Herzegowinas vom
  2. Februar 2017, Zl. …, sowie eine Bestätigung der Botschaft der Republik Kroatien vom
  3. September 2017, Zl. …, wonach unter der Nr. … ein Verfahren zur Entlassung aus der kroatischen Staatsbürgerschaft geführt werde, vor. Das hierauf von der belangten Behörde eingeleitete Ermittlungsverfahren ergab, dass für die Beschwerdeführerin folgende verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aufscheinen: Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat …, Zl. VStV/917301356731/2017, vom
  4. September 2017 wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe am
  5. August 2017, um 17.30 Uhr in Wien, F., die Ausübung der Prostitution in Gebäuden oder Gebäudeteilen, in denen die Ausübung der Prostitution aufgrund eines fehlenden unmittelbaren und gesonderten Zugangs zur öffentlichen Fläche verboten ist, vorgenommen, indem sie Massagen mit Handentspannung entgeltlich angeboten und ausgeübt habe. Dadurch habe sie § 6 Abs. 1 lit. a Wiener Prostitutionsgesetz 2011 verletzt, weshalb über sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 200,–, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von einem Tag und sechs Stunden verhängt wurde.Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat …, Zl. VStV/917301356731/2017, vom
  6. September 2017 wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe am
  7. August 2017, um 17.30 Uhr in Wien, F., die Ausübung der Prostitution in Gebäuden oder Gebäudeteilen, in denen die Ausübung der Prostitution aufgrund eines fehlenden unmittelbaren und gesonderten Zugangs zur öffentlichen Fläche verboten ist, vorgenommen, indem sie Massagen mit Handentspannung entgeltlich angeboten und ausgeübt habe. Dadurch habe sie Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, Wiener Prostitutionsgesetz 2011 verletzt, weshalb über sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 200,–, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von einem Tag und sechs Stunden verhängt wurde. Weiters habe sie am
  8. August 2017, um 17.30 Uhr in Wien, F., ohne die gesundheitlichen Voraussetzungen zu erfüllen, die Ausübung der Prostitution vorgenommen, indem sie Massagen mit Handentspannung angeboten und ausgeführt habe. Dadurch habe sie § 4 lit. c Wiener Prostitutionsgesetz 2011 verletzt, weshalb über sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 150,–, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 22 Stunden verhängt wurde.Weiters habe sie am
  9. August 2017, um 17.30 Uhr in Wien, F., ohne die gesundheitlichen Voraussetzungen zu erfüllen, die Ausübung der Prostitution vorgenommen, indem sie Massagen mit Handentspannung angeboten und ausgeführt habe. Dadurch habe sie Paragraph 4, Litera c, Wiener Prostitutionsgesetz 2011 verletzt, weshalb über sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 150,–, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 22 Stunden verhängt wurde. Diese Strafverfügungen blieben unbekämpft und erwuchsen in Rechtskraft. III.römisch drei. Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere den Bescheid über die Zusicherung der Verleihung vom
  10. Jänner 2017, die von der Beschwerdeführerin am
  11. Oktober 2017 vorgelegten Urkunden sowie die Strafverfügung vom
  12. September
  13. Im Übrigen wurde der festgestellte Sachverhalt von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Sie räumt in ihrer Beschwerde selbst ein, die Strafe bezahlt zu haben. Das Vorbringen, sie hätte bei Kenntnis der Konsequenzen anders gehandelt, ändert an dieser Tatsache nichts. Dass die Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen ist, ist ebenso unstrittig. IV.römisch vier. Erwägungen

§ 64aAbs. 11 Stb

G sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I 38/2011 anhängige Verfahren nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I 38/2011 zu Ende zu führen. Das von der Beschwerdeführerin auf Antrag eingeleitete Verfahren ist bereits seit 2005 anhängig. Es ist daher nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I 38/2011 zu Ende zu führen.

Paragraph 64 a, Absatz 11, StbG sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, anhängige Verfahren nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, zu Ende zu führen. Das von der Beschwerdeführerin auf Antrag eingeleitete Verfahren ist bereits seit 2005 anhängig. Es ist daher nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, zu Ende zu führen.

§ 20Abs. 2 Stb

G in der hier maßgeblichen Fassung ist die Zusicherung der Staatsbürgerschaft zu widerrufen, wenn der Fremde auch nur eine der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

Paragraph 20, Absatz 2, StbG in der hier maßgeblichen Fassung ist die Zusicherung der Staatsbürgerschaft zu widerrufen, wenn der Fremde auch nur eine der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

§ 10Abs. 2 Z 1 Stb

G in der hier maßgeblichen Fassung darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden nicht verliehen werden, wenn bestimmte Tatsachen

§ 60Abs.

2 Z 4, 5, 6, 8, 9, 10, 12, 13 und 14 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 60 Abs. 3 gilt.

Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, StbG in der hier maßgeblichen Fassung darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden nicht verliehen werden, wenn bestimmte Tatsachen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 4, 5, 6, 8, 9, 10, 12, 13 und 14 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, vorliegen; Paragraph 60, Absatz 3, gilt. Eine Tatsache im Sinne des § 60 Abs. 2 Z 4 FPG liegt dann vor, wenn der Fremde im Inland wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft oder im In- oder Ausland wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist.Eine Tatsache im Sinne des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 4, FPG liegt dann vor, wenn der Fremde im Inland wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft oder im In- oder Ausland wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist.

§ 60Abs.

3 FPG liegt eine

Abs. 2 maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist.

Paragraph 60, Absatz 3, FPG liegt eine

Absatz 2, maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 10 Abs. 2 Z 1 StbG in der hier maßgeblichen Fassung verweist auf bestimmte Ziffern des § 60 Abs. 2 FPG idF BGBl. I 100/2005. § 60 Abs. 2 FPG in dieser Fassung enthält im Wesentlichen die Umschreibung von Umständen („bestimmte Tatsachen“), an deren Vorliegen das FPG idF BGBl. I 100/2005, bestimmte Rechtsfolgen knüpft. So sind diese „bestimmten Tatsachen“ iSv § 60 Abs. 2 bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes

§ 60Abs.

1 FPG und manche bei der Erlassung eines Rückkehrverbotes

§ 62Abs.

1 FPG von Bedeutung. Freilich ist sowohl die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes

§ 60Abs.

1 FPG als auch eines Rückkehrverbotes

§ 62Abs.1 FPG nur zulässig, wenn neben dem Vorliegen „bestimmter Tatsachen“ i

Sv § 60 Abs. 2 FPG die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, StbG in der hier maßgeblichen Fassung verweist auf bestimmte Ziffern des Paragraph 60, Absatz 2, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,. Paragraph 60, Absatz 2, FPG in dieser Fassung enthält im Wesentlichen die Umschreibung von Umständen („bestimmte Tatsachen“), an deren Vorliegen das FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, bestimmte Rechtsfolgen knüpft. So sind diese „bestimmten Tatsachen“ iSv Paragraph 60, Absatz 2, bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes

Paragraph 60, Absatz eins, FPG und manche bei der Erlassung eines Rückkehrverbotes

Paragraph 62, Absatz eins, FPG von Bedeutung. Freilich ist sowohl die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes

Paragraph 60, Absatz eins, FPG als auch eines Rückkehrverbotes

Paragraph 62, Absatz eins, FPG nur zulässig, wenn neben dem Vorliegen „bestimmter Tatsachen“ iSv Paragraph 60, Absatz 2, FPG die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Für die Beurteilung, ob ein Aufenthaltsverbot oder ein Rückkehrverbot nach dem FPG idF BGBl. I 100/2005 zulässig ist, ist also maßgeblich, ob einer der in Frage kommenden Tatbestände des § 60 Abs. 2 FPG verwirklicht wurde und ob dieser Tatbestand in concreto die in § 60 Abs. 1 bzw. § 62 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme rechtfertigt (Gefährlichkeitsprognose). Bei der Erstellung dieser Gefährlichkeitsprognose im Sinne des § 60 Abs. 1 bzw. § 62 Abs. 1 FPG ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen (vgl. dazu die Entscheidungen zum im Wesentlichen identen § 36 FrG 1997: VwGH 24.4.2001, 98/21/0351; 16.12.1999, 98/21/0502, mwN). Für die Definition des Tatbestandselements „bestimmte Tatsachen“ ist hingegen die Gefährlichkeitsprognose außer Betracht zu lassen. Dieses Tatbestandselement ist bereits dann erfüllt, wenn entweder ein Tatbestand des § 60 Abs. 2 oder andere Tatsachen vorliegen, die im Hinblick auf ihre Schwere an den Tatsachen des Abs. 2 gemessen werden können (vgl. zu § 36 FrG 1997: VwGH 20.10.1998, 98/21/0183).Für die Beurteilung, ob ein Aufenthaltsverbot oder ein Rückkehrverbot nach dem FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, zulässig ist, ist also maßgeblich, ob einer der in Frage kommenden Tatbestände des Paragraph 60, Absatz 2, FPG verwirklicht wurde und ob dieser Tatbestand in concreto die in Paragraph 60, Absatz eins, bzw. Paragraph 62, Absatz eins, FPG umschriebene Annahme rechtfertigt (Gefährlichkeitsprognose). Bei der Erstellung dieser Gefährlichkeitsprognose im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, bzw. Paragraph 62, Absatz eins, FPG ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen vergleiche dazu die Entscheidungen zum im Wesentlichen identen Paragraph 36, FrG 1997: VwGH 24.4.2001, 98/21/0351; 16.12.1999, 98/21/0502, mwN). Für die Definition des Tatbestandselements „bestimmte Tatsachen“ ist hingegen die Gefährlichkeitsprognose außer Betracht zu lassen. Dieses Tatbestandselement ist bereits dann erfüllt, wenn entweder ein Tatbestand des Paragraph 60, Absatz 2, oder andere Tatsachen vorliegen, die im Hinblick auf ihre Schwere an den Tatsachen des Absatz 2, gemessen werden können vergleiche zu Paragraph 36, FrG 1997: VwGH 20.10.1998, 98/21/0183). § 10 Abs. 2 Z 1 StbG stellt nun seinem Wortlaut nach ausschließlich auf das Vorliegen bestimmter – taxativ aufgezählter – Tatsachen des § 60 Abs. 2 FPG ab. Dafür, dass auch im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2 Z 1 StbG in der hier maßgeblichen Fassung eine Gefährlichkeitsprognose im Sinne des § 60 Abs. 1 oder § 62 Abs. 1 FPG durchzuführen wäre, gibt der Gesetzeswortlaut keine Anhaltspunkte. Auch den Materialien kann ein darauf gerichteter Wille des Gesetzgebers nicht entnommen werden, stellen diese doch klar, dass auch dann ein Einbürgerungshindernis

§ 10Abs. 2 Z 1 Stb

G vorliegt, wenn erwiesen ist, dass die „bestimmten Tatsachen“ im Sinne der genannten Bestimmungen vorliegen, ein Aufenthaltsverbot aber nicht erlassen werden konnte, etwa weil es gegen Art. 8 EMRK verstoßen hätte (vgl. EB 1189 BlgNR 22. GP 5).Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, StbG stellt nun seinem Wortlaut nach ausschließlich auf das Vorliegen bestimmter – taxativ aufgezählter – Tatsachen des Paragraph 60, Absatz 2, FPG ab. Dafür, dass auch im Anwendungsbereich des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, StbG in der hier maßgeblichen Fassung eine Gefährlichkeitsprognose im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, oder Paragraph 62, Absatz eins, FPG durchzuführen wäre, gibt der Gesetzeswortlaut keine Anhaltspunkte. Auch den Materialien kann ein darauf gerichteter Wille des Gesetzgebers nicht entnommen werden, stellen diese doch klar, dass auch dann ein Einbürgerungshindernis

Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, StbG vorliegt, wenn erwiesen ist, dass die „bestimmten Tatsachen“ im Sinne der genannten Bestimmungen vorliegen, ein Aufenthaltsverbot aber nicht erlassen werden konnte, etwa weil es gegen Artikel 8, EMRK verstoßen hätte vergleiche EB 1189 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 5). Für das Vorliegen eines Einbürgerungshindernisses

§ 10Abs. 2 Z 1 Stb

G in der hier maßgeblichen Fassung ist also einzig maßgeblich, ob eine bestimmte Tatsache

§ 60Abs.

2 Z 4, 5, 6, 8, 9, 10, 12, 13 und 14 FPG, BGBl. I 100/2005, vorliegt.Für das Vorliegen eines Einbürgerungshindernisses

Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, StbG in der hier maßgeblichen Fassung ist also einzig maßgeblich, ob eine bestimmte Tatsache

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 4, 5, 6, 8, 9, 10, 12, 13 und 14 FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, vorliegt. Mit Strafverfügung vom 7. September 2017, Zl. VStV/917301356731/2017, wurde die Beschwerdeführerin rechtskräftig wegen Übertretungen des § 6 Abs. 1 lit. a und des § 4 lit. c Wiener Prostitutionsgesetztes 2011 bestraft.

§ 4lit.

c leg. cit. darf Prostitution nicht ausgeübt werden von Personen, die die gesundheitspolizeilichen Voraussetzungen des Geschlechtskrankheitengesetzes, StGBl. Nr. 152/1945 idF BGBl. Nr. 98/2001, iVm der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, BGBl. II Nr. 198/2015, und des AIDS-Gesetzes 1993, BGBl. Nr. 728/1993 idF BGBl. I Nr. 98/2001, für die Zulässigkeit der Ausübung der Prostitution nicht erfüllen. Mit Strafverfügung vom 7. September 2017, Zl. VStV/917301356731/2017, wurde die Beschwerdeführerin rechtskräftig wegen Übertretungen des Paragraph 6, Absatz eins, Litera a und des Paragraph 4, Litera c, Wiener Prostitutionsgesetztes 2011 bestraft.

Paragraph 4, Litera c, leg. cit. darf Prostitution nicht ausgeübt werden von Personen, die die gesundheitspolizeilichen Voraussetzungen des Geschlechtskrankheitengesetzes, StGBl. Nr. 152 aus 1945, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 2001,, in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2015,, und des AIDS-Gesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 728 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, für die Zulässigkeit der Ausübung der Prostitution nicht erfüllen. Bei Verstößen gegen diese Bestimmung handelt es sich um schwerwiegende Verstöße iSd § 60 Abs. 2 Z 4 FPG. Die Nichteinhaltung dieser gesundheitspolizeilichen Voraussetzungen (insbesondere der Untersuchungen) stellt eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet der die Prostitution regelnden Vorschriften sowie auf dem Gebiet des Gesundheitswesens dar. Hält eine Fremde, die der Prostitution nachgeht, diese gesundheitspolizeilichen Voraussetzungen nicht ein, so wird damit ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender und zum Tod führender Krankheiten verletzt (vgl. VwGH 24.1.2012, 2010/18/0311, 30.04.2010, 2007/18/0610, mwN).Bei Verstößen gegen diese Bestimmung handelt es sich um schwerwiegende Verstöße iSd Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 4, FPG. Die Nichteinhaltung dieser gesundheitspolizeilichen Voraussetzungen (insbesondere der Untersuchungen) stellt eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet der die Prostitution regelnden Vorschriften sowie auf dem Gebiet des Gesundheitswesens dar. Hält eine Fremde, die der Prostitution nachgeht, diese gesundheitspolizeilichen Voraussetzungen nicht ein, so wird damit ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender und zum Tod führender Krankheiten verletzt vergleiche VwGH 24.1.2012, 2010/18/0311, 30.04.2010, 2007/18/0610, mwN). Die Beschwerdeführerin wurde sohin mit Strafverfügung vom

  1. September 2017, Zl. VStV/917301356731/2017, im Inland wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft, weshalb eine Tatsache im Sinne des § 60 Abs. 2 Z 4 FPG vorliegt. Das auf die Tathandlung und das Verschulden bezogene Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach diese die Verwaltungsübertretung nicht in der angelasteten Form begangen habe und laut Auskunft der Wirtschaftskammer dazu berechtigt gewesen sei, war für das Verwaltungsgericht Wien daher für die Entscheidung nicht von Bedeutung, da das Verwaltungsgericht einzig zu prüfen hatte, ob die Beschwerdeführerin wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist. Ob diese Bestrafung zu Recht erfolgte, liegt außerhalb der vom Verwaltungsgericht zu entscheidenden Sache.Die Beschwerdeführerin wurde sohin mit Strafverfügung vom
  2. September 2017, Zl. VStV/917301356731/2017, im Inland wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft, weshalb eine Tatsache im Sinne des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 4, FPG vorliegt. Das auf die Tathandlung und das Verschulden bezogene Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach diese die Verwaltungsübertretung nicht in der angelasteten Form begangen habe und laut Auskunft der Wirtschaftskammer dazu berechtigt gewesen sei, war für das Verwaltungsgericht Wien daher für die Entscheidung nicht von Bedeutung, da das Verwaltungsgericht einzig zu prüfen hatte, ob die Beschwerdeführerin wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist. Ob diese Bestrafung zu Recht erfolgte, liegt außerhalb der vom Verwaltungsgericht zu entscheidenden Sache. Die Übertretung ist zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht getilgt.

§ 10Abs. 2 Z 1 Stb

G iVm § 60 Abs. 2 Z 4 FPG darf die Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin daher nicht verliehen werden, da ein Einbürgerungshindernis vorliegt. Die belangte Behörde hat sohin zu Recht

§ 20Abs. 2 Stb

G den Bescheid vom

  1. Jänner 2017, Zl. MA 35/IV – W 14/08, mit welchem die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zugesichert wurde, widerrufen und den Antrag der Beschwerdeführerin vom
  2. Dezember 2005 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft abgewiesen.

Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, StbG in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 4, FPG darf die Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin daher nicht verliehen werden, da ein Einbürgerungshindernis vorliegt. Die belangte Behörde hat sohin zu Recht

Paragraph 20, Absatz 2, StbG den Bescheid vom

  1. Jänner 2017, Zl. MA 35/IV – W 14/08, mit welchem die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zugesichert wurde, widerrufen und den Antrag der Beschwerdeführerin vom
  2. Dezember 2005 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft abgewiesen. Der angefochtene Bescheid war mit der Maßgabe zu bestätigen, dass als Rechtsgrundlage § 10 Abs. 2 Z 1 StbG, BGBl. Nr. 311/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2009 iVm § 60 Abs. 2 Z 4 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, heranzuziehen ist. Der angefochtene Bescheid war mit der Maßgabe zu bestätigen, dass als Rechtsgrundlage Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, StbG, Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 4, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, heranzuziehen ist. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 3 Vw

GVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließen, und einem Entfall weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen standen. Eine mündliche Verhandlung wurde im Übrigen auch nicht beantragt.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließen, und einem Entfall weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen standen. Eine mündliche Verhandlung wurde im Übrigen auch nicht beantragt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.152.022.5873.2018

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