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{'item': 'VGW-021/049/5912/2018'}

Obsah (10)§ 50§ 64§ 52§ 25a§ 13§ 9§ 14§ 13c§ 19§ 16

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum29.05.2018 GeschäftszahlVGW-021/049/5912/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Ku

§ 50Vw

GVG wird der lediglich gegen das Strafausmaß gerichteten Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 600,-- Euro auf 500,-- Euro und die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag und 12 Stunden auf 1 Tag und 6 Stunden herabgesetzt werden.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird der lediglich gegen das Strafausmaß gerichteten Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 600,-- Euro auf 500,-- Euro und die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag und 12 Stunden auf 1 Tag und 6 Stunden herabgesetzt werden. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der Behörde

§ 64Abs. 2 VSt

G mit 50,-- Euro festgesetzt, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe.Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der Behörde

Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit 50,-- Euro festgesetzt, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe. II.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben als persönlich haftender Gesellschafter und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der M."C." KG zu verantworten, dass diese Gesellschaft mit Sitz in Wien, ..., als Inhaberin des Gastgewerbebetriebes/Gasthaus im Standort Wien, ..., insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz

§ 13

c des Tabakgesetzes verstoßen hat, als am 8.7.2017, zumindest um 22:45 Uhr, nicht dafür Sorge getragen wurde, dass der Betrieb den Bestimmungen der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung entsprechend gekennzeichnet war, da am Lokaleingang die entsprechenden Piktogramme im Sinne dieser Verordnung nicht angebracht waren.„Sie haben als persönlich haftender Gesellschafter und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der M."C." KG zu verantworten, dass diese Gesellschaft mit Sitz in Wien, ..., als Inhaberin des Gastgewerbebetriebes/Gasthaus im Standort Wien, ..., insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz

Paragraph 13, c des Tabakgesetzes verstoßen hat, als am 8.7.2017, zumindest um 22:45 Uhr, nicht dafür Sorge getragen wurde, dass der Betrieb den Bestimmungen der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung entsprechend gekennzeichnet war, da am Lokaleingang die entsprechenden Piktogramme im Sinne dieser Verordnung nicht angebracht waren. Und zwar wurde der ca. 45 m2 große ebenerdige Barbereich als Raucherbereich geführt, zum Zeitpunkt der Kontrolle durch Organe der MA 59 rauchten mehrere dort anwesende Gäste. Entsprechend dieser Situation hätte am Lokaleingang das Symbol mit rauchender Zigarette auf grünem Hintergrund und darunter der Warnhinweis "Rauchen gefährdet Ihre Gesundheit und die Ihrer Mitmenschen" angebracht werden müssen. Dieses fehlte jedoch. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 14 Abs.4 zweiter Strafsatz in Verbindung mit §§ 13 b und 13 c Abs.1 Z.3 und Abs.2 Z.7 des Bundesgesetzes über das Herstellen und Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG), BGBl.Nr. 431/1995, in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung BGBl. II Nr. 424/2008.Paragraph 14, Absatz 4, zweiter Strafsatz in Verbindung mit Paragraphen 13, b und 13 c Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 7, des Bundesgesetzes über das Herstellen und Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG), BGBl.Nr. 431 aus 1995,, in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2008,. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 600,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 12 Stunden § 14 Abs.4 zweiter Strafsatz leg.cit.Paragraph 14, Absatz 4, zweiter Strafsatz leg.cit. Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 60,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 660,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die M. "C." KG haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herr M. V. verhängte Geldstrafe von € 600,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 60,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

§ 9Abs.7 VSt

G zur ungeteilten Hand.“.Die M. "C." KG haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herr M. römisch fünf. verhängte Geldstrafe von € 600,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 60,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“. In der gegen das Straferkenntnis rechtzeitig eingebrachten Beschwerde bekämpfte der Beschwerdeführer lediglich das Strafausmaß. Er sei sich seines Fehlers bewusst. Die Summe der Strafe sei aber mit seinem geringen Einkommen nicht vereinbar. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Infolge der lediglich gegen das Strafausmaß gerichteten Beschwerde ist seitens des Verwaltungsgerichtes Wien auf die in der Schuldfrage ergangene Entscheidung nicht mehr einzugehen, sondern ausschließlich die von der Behörde vorgenommene Strafbemessung zu überprüfen (vgl. VwGH 22.2.1990, 89/09/0137, 14.11.1997, 97/02/0232). Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist somit in Rechtskraft erwachsen.Infolge der lediglich gegen das Strafausmaß gerichteten Beschwerde ist seitens des Verwaltungsgerichtes Wien auf die in der Schuldfrage ergangene Entscheidung nicht mehr einzugehen, sondern ausschließlich die von der Behörde vorgenommene Strafbemessung zu überprüfen vergleiche VwGH 22.2.1990, 89/09/0137, 14.11.1997, 97/02/0232). Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist somit in Rechtskraft erwachsen.

§ 14Abs.

4 TNRSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000,-- Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000,-- Euro zu bestrafen, wer als Inhaberin bzw. Inhaber

§ 13cAbs.

1 gegen eine Verpflichtung des § 13c verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung darstellt oder nach einer anderen Verwaltungsbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.

Paragraph 14, Absatz 4, TNRSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000,-- Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000,-- Euro zu bestrafen, wer als Inhaberin bzw. Inhaber

Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine Verpflichtung des Paragraph 13 c, verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung darstellt oder nach einer anderen Verwaltungsbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die der Bestrafung zugrundeliegende Tat schädigte das als sehr bedeutend einzustufende und im Übrigen durch die Strafdrohung geschützte öffentliche Interesse (auch) am Schutz vor unfreiwilliger Tabakrauchexposition in Räumen der Gastronomie, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig angesehen werden kann. Das Ausmaß des Verschuldens kann in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Der Aktenlage nach kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute (im Übrigen auch sonst kein Milderungsgrund). Eine zur Tatzeit bereits rechtskräftige, nicht getilgte und offenbar auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung ist strafsatzbestimmend für die Anwendung des § 14 Abs. 4 zweiter Strafsatz TNRSG, weshalb sie nicht auch noch als Erschwerungsgrund gewertet werden darf.Der Aktenlage nach kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute (im Übrigen auch sonst kein Milderungsgrund). Eine zur Tatzeit bereits rechtskräftige, nicht getilgte und offenbar auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung ist strafsatzbestimmend für die Anwendung des Paragraph 14, Absatz 4, zweiter Strafsatz TNRSG, weshalb sie nicht auch noch als Erschwerungsgrund gewertet werden darf. Nicht übersehen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer schuldeinsichtig zeigte, dokumentiert durch die Akzeptanz der Schuldfrage und die lediglich gegen das Strafausmaß gerichtete Beschwerde. Die nunmehr verhängte Geldstrafe sollte in spezialpräventiver Hinsicht ausreichen, den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer (einschlägiger) Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Aus den angeführten Gründen erscheint die nunmehr verhängte Geldstrafe selbst unter Zugrundelegung ungünstiger allseitiger Verhältnisse durchaus als angemessen und nicht als überhöht.

§ 16Abs. 2 letzter Satz VSt

G ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen, weswegen auch diese auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß herabzusetzen ist.

Paragraph 16, Absatz 2, letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen, weswegen auch diese auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß herabzusetzen ist. Eine weitere Strafherabsetzung kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den (bis zu 10.000,-- Euro reichenden) gesetzlichen Strafsatz nicht in Betracht. Sohin ist spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die dort angeführten Gesetzesstellen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG (ein Verhandlungsantrag wurde nicht gestellt) abgesehen werden.Sohin ist spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die dort angeführten Gesetzesstellen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG (ein Verhandlungsantrag wurde nicht gestellt) abgesehen werden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.021.049.5912.2018

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