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{'item': ['VGW-041/046/1234/2018', 'VGW 041/046/1236/2018']}

Obsah (6)§ 7§ 25a§ 64Art. 130§ 32§ 33

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum29.05.2018 GeschäftszahlVGW-041/046/1234/2018; VGW 041/046/1236/2018 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. S

§ 7Abs. 4 in Verbindung mit § 31 Vw

GVG als verspätet zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden

Paragraph 7, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Begründung Mit den bekämpften Straferkenntnissen vom 13.12.2017 wurden - jeweils wegen Übertretung des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) - über die Beschwerdeführerin zwei Geldstrafen, zu GZ MBA 15- … in der Höhe von 5.000,-- Euro und zu GZ MBA 15 … in der Höhe von 3.000,-- Euro verhängt. Zudem wurden der Beschwerdeführerin

§ 64Abs. 2 VSt

G Verfahrenskostenbeiträge von 500,-- Euro bzw. von 300,-- Euro vorgeschrieben. Mit den bekämpften Straferkenntnissen vom 13.12.2017 wurden - jeweils wegen Übertretung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) - über die Beschwerdeführerin zwei Geldstrafen, zu GZ MBA 15- … in der Höhe von 5.000,-- Euro und zu GZ MBA 15 … in der Höhe von 3.000,-- Euro verhängt. Zudem wurden der Beschwerdeführerin

Paragraph 64, Absatz 2, VStG Verfahrenskostenbeiträge von 500,-- Euro bzw. von 300,-- Euro vorgeschrieben. Die Zustellung dieser Straferkenntnisse, die jeweils eine vollständige und richtige Rechtsmittelbelehrung enthielten, wurde durch die belangte Behörde mit Rückscheinbrief RSb an den Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin, C.-straße, in Wien, angeordnet. Laut aktenkundigen Zustellnachweisen wurden die Straferkenntnisse nach einem Zustellversuch an der voran genannten Adresse am 18.12.2017 bei der Post-Geschäftsstelle … Wien hinterlegt und ab dem 19.12.2017 zur Abholung bereitgehalten. Auf diese Straferkenntnisse Bezug nehmende Eingaben wurden von der Beschwerdeführerin am 18.1.2018 bei der belangten Behörde eingebracht. Diesen Eingaben lässt sich weder aus ihrer Bezeichnung noch aus ihrem Inhalt mit gebotener Deutlichkeit entnehmen, ob es sich um Eingaben an die belangte Behörde oder um Beschwerden an das Verwaltungsgericht Wien handelt. Mit Schreiben vom 24.1.2018 richtete das Verwaltungsgericht Wien an die Beschwerdeführerin die Frage, ob es sich bei ihren Eingaben vom 18.1.2018 um Beschwerden gegen die oben genannten Straferkenntnisse handelt. Zugleich wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerdeführerin – sollte es sich bei den Eingaben um Beschwerden an das Verwaltungsgericht handeln - auf die offensichtlich verspätete Erhebung der Beschwerden hin und räumte ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Mit Schriftsatz vom 20.12.2017 brachte die Beschwerdeführerin implizit zum Ausdruck, dass sie Beschwerden an das Verwaltungsgericht erheben wollte. Zu der ihr vorgehaltenen Verspätung der Beschwerden führte sie aus, es habe ab November 2017 häufig Zustellprobleme in ihrem Haus gegeben, betreffend die gegenständlichen Geschäftszahlen habe sie jedoch die Hinterlegungsverständigungen von einem Nachbarn erhalten und die Schriftstücke abgehoben. Sie habe allerdings nicht auf die Frist geachtet und auch ihren Rechtsanwalt nicht eingeschaltet. Am 28.5.2018 wurde eine öffentliche, mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführt. In der Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin zur Verspätung ihrer Rechtsmittel befragt und das Zustellorgan der Post D. E. zeugenschaftlich einvernommen. Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, zunächst keine Hinterlegungsverständigungen in ihrem Postfach vorgefunden zu haben. Erst Wochen später habe sie die Hinterlegungsverständigungen samt der schriftlichen Notiz mit der Bemerkung „das war bei mir im Postfach, sorry“ erhalten. Die schriftliche Notiz habe sie nicht aufbewahrt. Sie habe dann versucht, die Sendungen bei der Post abzuholen, sei aber darauf hingewiesen worden, dass die Sendungen bereits an den Absender (Magistrat der Stadt Wien) retourniert worden seien. Dann habe sie die gegenständlichen Straferkenntnisse beim Magistratischen Bezirksamt erhalten und dagegen Beschwerde erhoben. Überhaupt habe es im Zeitraum von November 2017 bis Jänner 2018 wiederholt Probleme mit der Postzustellung gegeben, weshalb sie sich auch bei der Post beschwert habe. Der zeugenschaftlich befragte Zusteller sagte aus, sich an den konkreten Zustellvorgang nicht mehr erinnern zu können. Es habe für ihn an der betreffenden Adresse allerdings keine Probleme gegeben. Dort sei ein normaler Hausbriefkasten angebracht. Die Rückscheine habe er korrekt ausgefüllt. Über Beschwerden der Beschwerdeführerin betreffend seine Person sei ihm nichts bekannt. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer zu laufen.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer zu laufen.

§ 32Abs.

2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33Abs.

4 können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Paragraph 33, Absatz 4, können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. § 17 Abs. 1 bis 3 Zustellgesetz samt Überschrift lautet auszugsweise:Paragraph 17, Absatz eins bis 3 Zustellgesetz samt Überschrift lautet auszugsweise: "Hinterlegung § 17.

(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in der selben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17,
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in der selben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Der Empfänger ist von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. […]
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereit gehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.“
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereit gehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.“ Rückscheine stellen als Zustellnachweise öffentliche Urkunden iSd § 47 AVG iVm § 292 ZPO dar und haben die - widerlegbare - Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen.Rückscheine stellen als Zustellnachweise öffentliche Urkunden iSd Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO dar und haben die - widerlegbare - Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen. Eine solche Beweisführung ist der Beschwerdeführerin gegenständlich nicht gelungen. Ihr Vorbringen, wonach die Hinterlegungsverständigungen erst Wochen nach dem betreffenden Zustellvorgang mit der schriftlichen Nachricht eines nicht näher benannten Nachbarn in ihrem Postkasten aufgetaucht wären, erweist sich als unglaubwürdig. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein in diese Richtung gehendes Vorbringen erstmals in Reaktion auf den gerichtlichen Verspätungsvorhalt erstattet wurde. In den Beschwerdeschriftsätzen ist davon noch keine Rede. Auch die schriftliche Benachrichtigung der unbekannten Person, die die Hinterlegungsverständigungen Wochen nach dem Zustellvorgang in das Postfach der Beschwerdeführerin gelegt haben soll, konnte die Beschwerdeführerin nicht vorlegen. Dazu kommt, dass das zeugenschaftlich befragte Zustellorgan in der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen und zuverlässigen Eindruck hinterlassen hat. Es ist weder im behördlichen Verfahren noch anlässlich der Befragung des Zustellorgans in der Verhandlung ein Anhaltspunkt dafür hervorgekommen, dass selbiges einen Anlass gehabt haben könnte, falsche Angaben in den Rückscheinen zu machen und somit falsche öffentliche Urkunden herzustellen. Die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit der Angaben in den gegenständlichen Rückscheinen blieb somit unwiderlegt, sodass der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Zustellmangel nicht als erwiesen festgestellt werden konnte. Andere Zustellmängel sind weder von der Beschwerdeführerin behauptet worden noch im Verfahren hervorgekommen. Vor diesem Hintergrund war aufgrund der Aktenlage von einem Beginn der

§ 7Abs. 4 Vw

GVG mit vier Wochen ab Zustellung bemessenen Rechtsmittelfrist am 19.12.2017 und ihrem Ablauf am 16.1.2018 auszugehen. Die vorliegenden Beschwerden wurden erst am 18.1.2018 per E-Mail bei der belangten Behörde eingebracht. Sie erweisen sich somit als verspätet. Vor diesem Hintergrund war aufgrund der Aktenlage von einem Beginn der

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG mit vier Wochen ab Zustellung bemessenen Rechtsmittelfrist am 19.12.2017 und ihrem Ablauf am 16.1.2018 auszugehen. Die vorliegenden Beschwerden wurden erst am 18.1.2018 per E-Mail bei der belangten Behörde eingebracht. Sie erweisen sich somit als verspätet. Für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist, bei welcher es sich um eine gesetzliche Frist handelt, die

§ 33Abs.

4 AVG behördlich nicht erstreckt werden kann, maßgeblich. Auf ein Verschulden des Rechtsmittelwerbers an der Versäumung der Rechtsmittelfrist kommt es bei der Prüfung der Frage, ob ein Rechtsmittel fristgerecht eingebracht wurde oder ob es wegen Fristversäumnis zurückzuweisen ist, nicht an. Für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist, bei welcher es sich um eine gesetzliche Frist handelt, die

Paragraph 33, Absatz 4, AVG behördlich nicht erstreckt werden kann, maßgeblich. Auf ein Verschulden des Rechtsmittelwerbers an der Versäumung der Rechtsmittelfrist kommt es bei der Prüfung der Frage, ob ein Rechtsmittel fristgerecht eingebracht wurde oder ob es wegen Fristversäumnis zurückzuweisen ist, nicht an. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es im Fall der verspäteten Einbringung eines Rechtsmittels dem Verwaltungsgericht verwehrt, auf das Beschwerdevorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen (siehe bspw. VwGH 27.3.1990, 89/08/0173). Selbst dann, wenn der Beschwerdeführer mit seinem in der verspätet eingebrachten Beschwerde erstatteten Vorbringen im Recht wäre und sich der bekämpfte Bescheid im Falle seiner inhaltlichen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht als rechtswidrig erweisen würde, wäre es aufgrund der verspäteten Einbringung der Beschwerde dem Verwaltungsgericht verwehrt, die Rechtswidrigkeit aufzugreifen und den Bescheid zu beheben. Das Verwaltungsgericht ist nämlich nicht bloß berechtigt, sondern vielmehr von Gesetzes wegen verpflichtet, nur fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel in Behandlung zu nehmen und verspätet eingebrachte Rechtsmittel ausnahmslos zurückzuweisen. Die gegenständlichen, verspätet eingebrachten Beschwerden waren daher spruchgemäß zurückzuweisen. Zumal sich die Entscheidung auf die ständige, keineswegs uneinheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Konsequenzen der verspäteten Einbringung einer Bescheidbeschwerde stützt, liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weswegen die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zuzulassen war. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.041.046.1234.2018

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