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{'item': 'VGW-041/066/7225/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum30.05.2018 GeschäftszahlVGW-041/066/7225/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag Fischer über die Beschwerde der Finanzpolizei Wien, …, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 02.02.2017, …, mit dem gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens abgesehen und die Einstellung verfügt wurde, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 29.05.2018 zu Recht:Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag Fischer über die Beschwerde der Finanzpolizei Wien, …, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 02.02.2017, …, mit dem gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens abgesehen und die Einstellung verfügt wurde, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 29.05.2018 zu Recht: I.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. II.römisch zwei. Der Beschuldigte A. B., geboren 1960, hat als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit nach § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der C. OG mit Sitz in Wien, D.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaf von 01.05.2016 bis 19.09.2016 als Arbeitgeberin entgegen § 3 AuslBG in ihrem Lokal in Wien, D.-gasse, die Ausländerin E. F., geboren 1993, serbische Staatsbürgerin, als Arbeiterin geringfügig beschäftigte, obwohl für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde und sie keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“, keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, kein Befreiungsschein (§ 4c AuslBG) oder kein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder Daueraufenthalt – EU“ besaß.Der Beschuldigte A. B., geboren 1960, hat als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der C. OG mit Sitz in Wien, D.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaf von 01.05.2016 bis 19.09.2016 als Arbeitgeberin entgegen Paragraph 3, AuslBG in ihrem Lokal in Wien, D.-gasse, die Ausländerin E. F., geboren 1993, serbische Staatsbürgerin, als Arbeiterin geringfügig beschäftigte, obwohl für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde und sie keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“, keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, kein Befreiungsschein (Paragraph 4 c, AuslBG) oder kein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder Daueraufenthalt – EU“ besaß. Dadurch hat der Beschuldigte § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG, BGBl 218/1975 idF BGBl I 113/2015 in Verbindung mit § 3 AuslBG, BGBl 218/1975 idF BGBl I 72/2013, in Zusammenhalt mit § 9 Abs 1 VStG übertreten.Dadurch hat der Beschuldigte Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG, Bundesgesetzblatt 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 113 aus 2015, in Verbindung mit Paragraph 3, AuslBG, Bundesgesetzblatt 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 72 aus 2013,, in Zusammenhalt mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG übertreten. Wegen dieser Übertretung wird über den Beschuldigten gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit a erster Strafsatz AuslBG, BGBl 218/1975 idF BGBl I 113/2015, eine Geldstrafe von € 1 500,--, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag 12 Stunden verhängt.Wegen dieser Übertretung wird über den Beschuldigten gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, erster Strafsatz AuslBG, Bundesgesetzblatt 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 113 aus 2015,, eine Geldstrafe von € 1 500,--, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag 12 Stunden verhängt. Ferner hat der Beschuldigte nach § 64 VStG € 150,-- (das sind 10 % der verhängten Geldstrafe) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens bei der belangten Behörde zu bezahlen.Ferner hat der Beschuldigte nach Paragraph 64, VStG € 150,-- (das sind 10 % der verhängten Geldstrafe) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens bei der belangten Behörde zu bezahlen. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. III.römisch drei. Die C. OG haftet nach § 9 Abs 7 VStG für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Die C. OG haftet nach Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. IV.römisch vier. Die Revision ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahren und Vorbringen

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid war das Strafverfahren gegen den Beschuldigten A. B., geboren 1960, eingestellt worden. Begründend führte die belangte Behörde aus, aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Beschuldigten und der weiteren Gesellschafterin G. H. sei letztere für Personalbelange und Buchhaltung der C. OG verantwortlich gewesen. Aufgrund dieser Vereinbarung liege die Verantwortung für die dem Beschuldigten angelastete Tat bei H., die als verantwortliche Beauftragte namhaft gemacht worden sei (ON0-1).
  2. Gegen diesen Bescheid erhob die Finanzpolizei (FinPol) frist- und formgerecht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Bescheides sowie die Bestrafung des Beschuldigten im Ausmaß des gegen H. geführten Verfahrens (…). Begründend wurde insbesondere vorgebracht, die Bestellung verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung des AuslBG werde erst mit Einlangen der schriftlichen Mitteilung über die Bestellung samt Nachweis der Zustimmung des Bestellten bei der zuständigen Abgabenbehörde rechtswirksam. Weil eine solche Mitteilung hinsichtlich einer Bestellung H.s nicht erfolgt sei, sei eine solche Bestellung für den Bereich des AuslBG auch nicht rechtswirksam geworden. Daher sei auch der Beschuldigte B. für die Einhaltung des AuslBG verantwortlich. Außerdem sei kein effizientes Kontrollsystem installiert gewesen (ON0-2).
  3. Am 29.05.2018 führte das Verwaltungsgericht Wien (VwG) eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die FinPol als Beschwerdeführerin (BF), die belangte Behörde und die C. OG durch die Geschäftsführerin G. H. teilnahmen. Der ordnungsgemäß geladene Adressat des angefochtenen Bescheides, A. B., nahm nicht teil (ON9; ON7). Die BF brachte insbesondere vor, Beschwerdegrund sei auch die Verletzung des Parteiengehörs der Finanzpolizei gewesen; Der Finanzpolizei sei dadurch die Möglichkeit genommen worden, zu prüfen, welche rechtliche Wirkung die Vereinbarung (zwischen den Gesellschaftern) hatte. Die Vereinbarung sei als allumfassende Übertragung formuliert und entspreche nicht der erforderlichen Konkretisierung im Hinblick auf die Übertragung der Verantwortlichkeit gerade nach den Bestimmungen des AuslBG. Die belangte Behörde brachte vor, ihre Rechtsansicht, wonach H. wirksam als verantwortlich Beauftragte bestellt worden sei, stütze sich auf Rechtsprechung, insbesondere auf LVwG Steiermark, 33.15-2257/2017 und VwGH 97/11/
  4. Gesellschafter einer OG seien nach §9 Abs 1 VStG verantwortlich; für eine nicht nach § 9 Abs 1 VStG verantwortliche Person würde § 28a Abs 3 AuslBG uneingeschränkt gelten. Zum erforderlichen Grad der Konkretisierung einer Bestellung wurde vorgebracht, zwischen Vertretungsorganen müsse nach VwGH 2007/03/0029 nur ein eigenverantwortlicher Tätigkeitsbereich bezeichnet werden. Die C. OG teilte mit, der angelastete Sachverhalt werde nicht bestritten, eine Mitteilung nach § 28a Abs 3 AuslBG sei nicht erfolgt. Im ersten Jahr als Jungunternehmer sei verabsäumt worden, für eine durchgängige Beschäftigungsbewilligung F.s zu sorgen. Ab dem zweiten Jahr der Tätigkeit des Unternehmens seien solche Fehler nicht mehr passiert. Am 29.05.2018 führte das Verwaltungsgericht Wien (VwG) eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die FinPol als Beschwerdeführerin (BF), die belangte Behörde und die C. OG durch die Geschäftsführerin G. H. teilnahmen. Der ordnungsgemäß geladene Adressat des angefochtenen Bescheides, A. B., nahm nicht teil (ON9; ON7). Die BF brachte insbesondere vor, Beschwerdegrund sei auch die Verletzung des Parteiengehörs der Finanzpolizei gewesen; Der Finanzpolizei sei dadurch die Möglichkeit genommen worden, zu prüfen, welche rechtliche Wirkung die Vereinbarung (zwischen den Gesellschaftern) hatte. Die Vereinbarung sei als allumfassende Übertragung formuliert und entspreche nicht der erforderlichen Konkretisierung im Hinblick auf die Übertragung der Verantwortlichkeit gerade nach den Bestimmungen des AuslBG. Die belangte Behörde brachte vor, ihre Rechtsansicht, wonach H. wirksam als verantwortlich Beauftragte bestellt worden sei, stütze sich auf Rechtsprechung, insbesondere auf LVwG Steiermark, 33.15-2257/2017 und VwGH 97/11/
  5. Gesellschafter einer OG seien nach §9 Absatz eins, VStG verantwortlich; für eine nicht nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG verantwortliche Person würde Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG uneingeschränkt gelten. Zum erforderlichen Grad der Konkretisierung einer Bestellung wurde vorgebracht, zwischen Vertretungsorganen müsse nach VwGH 2007/03/0029 nur ein eigenverantwortlicher Tätigkeitsbereich bezeichnet werden. Die C. OG teilte mit, der angelastete Sachverhalt werde nicht bestritten, eine Mitteilung nach Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG sei nicht erfolgt. Im ersten Jahr als Jungunternehmer sei verabsäumt worden, für eine durchgängige Beschäftigungsbewilligung F.s zu sorgen. Ab dem zweiten Jahr der Tätigkeit des Unternehmens seien solche Fehler nicht mehr passiert. II.römisch zwei. Feststellungen
  6. Der Beschuldigte A. B. und G. H. waren im angelasteten Zeitraum Gesellschafter der C. OG (ON0-3).
  7. Am 01.11.2014 hatten B. und H. eine Vereinbarung geschlossen, die auszugsweise lautet (MBA-Akt, AS27): „Die Gesellschafter vereinbaren ergänzend zu § 5 des Gesellschaftsvertrages folgende Aufteilung der Aufgabenbereiche.„Die Gesellschafter vereinbaren ergänzend zu Paragraph 5, des Gesellschaftsvertrages folgende Aufteilung der Aufgabenbereiche. A. B. […] G. H.: Personalbelangen (Aufnahme, Entlassung, Schulungen, Lohnverrechnung, Dienstpläne, Einhaltung gesetzlicher Vorschriften) Vertretung bei Abgabenbehörden Buchführung […] […] Jeder Gesellschafter ist für seinen Aufgabenbereich verantwortlich und verpflichtet den anderen Gesellschafter laufend über die ihm übertragenen Tätigkeiten zu informieren. […]“
  8. Die Ausländerin E. F., *1993, serbische Staatsangehörige, wurde von 01.05.2016 bis 19.09.2016 von der C. OG in deren Betrieb als Arbeiterin geringfügig beschäftigt; eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung oder ein für diese Beschäftigung gültiger Titel nach dem NAG lagen nicht vor (MBA-Akt, AS3 und AS23; ON9; unbestritten). Während dieser Beschäftigung war die Ausländerin bei der C. OG zur Sozialversicherung angemeldet (ON8-1).
  9. Eine Mitteilung einer Bestellung einer/s verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen für den Bereich des AuslBG langte bei der zuständigen Abgabenbehörde nicht ein (ON9; unbestritten).
  10. Zum Zeitpunkt der angelasteten Übertretung lagen zum Beschuldigten drei rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vor, von denen keine einschlägig war (MBA-Akt, AS19). Zu B.s wirtschaftlichen Verhältnissen konnten mangels entsprechender Angaben keine Feststellungen getroffen werden. III.römisch drei. Beweiswürdigung
  11. Die Feststellungen ergeben sich aus den jeweils in Klammer angegebenen Beweismitteln, die sowohl für sich genommen als auch in ihrem Zusammenhang schlüssig waren, und wurden im Übrigen nicht bestritten. IV.römisch vier. Rechtliche Beurteilung
  12. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl 218/1975 lauten in der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung (siehe Spruch) (auszugsweise) wie folgt:Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt 218 aus 1975, lauten in der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung (siehe Spruch) (auszugsweise) wie folgt: § 3.

(1)Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.Paragraph 3,
(1)Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt. […] § 28.
(1)Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (§ 28c), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, Paragraph 28,
(1)Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (Paragraph 28 c,), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, 1. wer
  1. a)entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (§ 4c) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt […]
  2. a)entgegen Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt […] bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis 50 000 Euro; […] § 28a.
(3)Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung, für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem bei der zuständigen Abgabenbehörde eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß § 9 Abs. 2 VStG.“Paragraph 28 a,
(3)Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung, für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem bei der zuständigen Abgabenbehörde eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG.“ 11. § 9 VStG lautet (auszugsweise) wie folgt:Paragraph 9, VStG lautet (auszugsweise) wie folgt: „§ 9.
(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.„§ 9.
(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2)Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.“ 12. Der VwGH hat im Zusammenhang mit der Bestellung verantwortlicher Beauftragter nach § 9 Abs 2 VStG ua ausgesprochen:Der VwGH hat im Zusammenhang mit der Bestellung verantwortlicher Beauftragter nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG ua ausgesprochen:  VwGH 09.02.1999, 97/11/0044 (Es ging um eine angelastete Übertretung des Arbeitszeitgesetzes und um § 23 Abs 1 ArbIG, der die Wirksamkeit einer Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten vom Einlangen einer schriftlichen Mitteilung beim Arbeitsinspektorat abhängig machte. Strittig war, ob der beschwerdeführende außenvertretungsbefugte Geschäftsführer einer GmbH, der mit am 04.11.1994 mitgeteilter Vereinbarung zum verantwortlichen Beauftragten bestellt worden war, trotz am 01.08.1995 mitgeteilter Bestellung einer Arbeitnehmerin zur verantwortlichen Beauftragten (für den gleichen Bereich) strafrechtlich verantwortlich war.): „Ein verantwortliches Vertretungsorgan ist hingegen als Vertretungsorgan ex lege, umfassend und kumulativ neben anderen Vertretungsorganen (also "überlappend") strafrechtlich verantwortlich. Seine Bestellung nach § 9 Abs. 2 erster Satz VStG läßt seine strafrechtliche Verantwortlichkeit als Vertretungsorgan unberührt, sie bewirkt nur (nach Maßgabe ihres Umfanges) den Entfall der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der übrigen Vertretungsorgane bzw. deren Einschränkung auf den Fall vorsätzlicher Nichtverhinderung (§ 9 Abs. 6 VStG), ihre Wirksamkeit hängt nicht von der Mitteilung an das zuständige Arbeitsinspektorat ab. Einer solchen bedarf es hier nicht. § 23 ArbIG erfaßt nach seinem Sinn und Zweck (siehe dazu näher die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 813 Blg. NR 18.GP, 31
  1. ff)von vornherein nicht Vertretungsorgane im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG. Bestellt nun ein verantwortliches Vertretungsorgan einen verantwortlichen Beauftragten, hat dies - wie bei der Bestellung verantwortlicher Beauftragter durch Vertretungsorgane überhaupt - zur Folge, daß sich die strafrechtliche Verantwortung des verantwortlichen Vertretungsorganes im Umfang der wirksamen Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten auf den Fall vorsätzlicher Nichtverhinderung beschränkt. Von einem unzulässigen "Überlappen" der Verantwortungsbereiche kann in einem solchen Fall keine Rede sein. Die belangte Behörde (und offensichtlich auch der Beschwerdeführer, wie die verfehlte Mitteilung seiner Bestellung zum "verantwortlichen Beauftragten" an das Arbeitsinspektorat zeigt) hat insoweit die Rechtslage verkannt (offenbar infolge der legistischen Schwäche des Gesetzes, der Verwendung ein und desselben Ausdrucks für zwei unterschiedliche Rechtsinstitute). Ihr Standpunkt führte zu dem unhaltbaren Ergebnis, daß mit der Bestellung eines Vertretungsorganes zum verantwortlichen Vertretungsorgan (§ 9 Abs. 2 erster Satz VStG) diesem die Möglichkeit der Bestellung verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG genommen wäre.“VwGH 09.02.1999, 97/11/0044 (Es ging um eine angelastete Übertretung des Arbeitszeitgesetzes und um Paragraph 23, Absatz eins, ArbIG, der die Wirksamkeit einer Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten vom Einlangen einer schriftlichen Mitteilung beim Arbeitsinspektorat abhängig machte. Strittig war, ob der beschwerdeführende außenvertretungsbefugte Geschäftsführer einer GmbH, der mit am 04.11.1994 mitgeteilter Vereinbarung zum verantwortlichen Beauftragten bestellt worden war, trotz am 01.08.1995 mitgeteilter Bestellung einer Arbeitnehmerin zur verantwortlichen Beauftragten (für den gleichen Bereich) strafrechtlich verantwortlich war.): „Ein verantwortliches Vertretungsorgan ist hingegen als Vertretungsorgan ex lege, umfassend und kumulativ neben anderen Vertretungsorganen (also "überlappend") strafrechtlich verantwortlich. Seine Bestellung nach Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG läßt seine strafrechtliche Verantwortlichkeit als Vertretungsorgan unberührt, sie bewirkt nur (nach Maßgabe ihres Umfanges) den Entfall der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der übrigen Vertretungsorgane bzw. deren Einschränkung auf den Fall vorsätzlicher Nichtverhinderung (Paragraph 9, Absatz 6, VStG), ihre Wirksamkeit hängt nicht von der Mitteilung an das zuständige Arbeitsinspektorat ab. Einer solchen bedarf es hier nicht. Paragraph 23, ArbIG erfaßt nach seinem Sinn und Zweck (siehe dazu näher die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 813 Blg. NR 18.GP, 31
  2. ff)von vornherein nicht Vertretungsorgane im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG. Bestellt nun ein verantwortliches Vertretungsorgan einen verantwortlichen Beauftragten, hat dies - wie bei der Bestellung verantwortlicher Beauftragter durch Vertretungsorgane überhaupt - zur Folge, daß sich die strafrechtliche Verantwortung des verantwortlichen Vertretungsorganes im Umfang der wirksamen Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten auf den Fall vorsätzlicher Nichtverhinderung beschränkt. Von einem unzulässigen "Überlappen" der Verantwortungsbereiche kann in einem solchen Fall keine Rede sein. Die belangte Behörde (und offensichtlich auch der Beschwerdeführer, wie die verfehlte Mitteilung seiner Bestellung zum "verantwortlichen Beauftragten" an das Arbeitsinspektorat zeigt) hat insoweit die Rechtslage verkannt (offenbar infolge der legistischen Schwäche des Gesetzes, der Verwendung ein und desselben Ausdrucks für zwei unterschiedliche Rechtsinstitute). Ihr Standpunkt führte zu dem unhaltbaren Ergebnis, daß mit der Bestellung eines Vertretungsorganes zum verantwortlichen Vertretungsorgan (Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG) diesem die Möglichkeit der Bestellung verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz VStG genommen wäre.“  VwGH 29.01.2009, 2007/03/0092 (Es ging um eine angelastete Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes. Der beschwerdeführende Geschäftsführer einer GmbH machte geltend, dass eine Übertragung von Geschäftsbereichen an einen Mitgeschäftsführer erfolgt war.): „Anders als bei der Bestellung eines nicht dem Kreis der zur Vertretung nach außen Berufenen angehörenden verantwortlichen Beauftragten für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche eines Unternehmens im Sinn des § 9 Abs 2 letzter Satz VStG bzw des § 9 Abs 3 VStG wird durch die "Übertragung von Geschäftsführerbereichen", wie sie in der vorgelegten Urkunde dokumentiert ist, dem verantwortlichen Beauftragten keine ihn bis dahin nicht treffende verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung übertragen; vielmehr wird die mehrere Geschäftsführer grundsätzlich gemeinsam treffende Verantwortung für den in dieser Urkunde genannten Bereich nur einem der Geschäftsführer zugeordnet. Die Bestellung lässt seine strafrechtliche Verantwortlichkeit als Vertretungsorgan iSd § 9 Abs 1 VStG unberührt, sie bewirkt nur (nach Maßgabe ihres Umfanges) den Entfall der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der übrigen Vertretungsorgane bzw nach § 9 Abs 6 VStG deren Einschränkung auf den Fall vorsätzlicher Nichtverhinderung (vgl das hg Erkenntnis vom 9. Februar 1999, Zl 97/11/0044). Im gegenständlichen Fall ist nach dem Wortlaut der vorgelegten Urkunde einem von mehreren Geschäftsführern der P GmbH ein "eigenverantwortlicher Tätigkeitsbereich" zugeordnet und der Geschäftsführer wird für diesen Geschäftsbereich zu bestimmten "eigenverantwortlichen Rechtshandlungen" verpflichtet, wozu unter anderem die regelmäßige Kontrolle, Belehrung und Beaufsichtigung aller Fahrer und die "Überwachung und Belehrung sämtlicher Transitfahrten" genannt sind. Da es sich bei AP nach dem Inhalt des Verwaltungsakts um einen "Mitgeschäftsführer", somit um eine im Sinn des § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Person handelt, bedurfte es nicht des ausdrücklichen Hinweises, dass durch die Übertragung des "eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereichs" auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung auf AP übertragen werde.“VwGH 29.01.2009, 2007/03/0092 (Es ging um eine angelastete Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes. Der beschwerdeführende Geschäftsführer einer GmbH machte geltend, dass eine Übertragung von Geschäftsbereichen an einen Mitgeschäftsführer erfolgt war.): „Anders als bei der Bestellung eines nicht dem Kreis der zur Vertretung nach außen Berufenen angehörenden verantwortlichen Beauftragten für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche eines Unternehmens im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz VStG bzw des Paragraph 9, Absatz 3, VStG wird durch die "Übertragung von Geschäftsführerbereichen", wie sie in der vorgelegten Urkunde dokumentiert ist, dem verantwortlichen Beauftragten keine ihn bis dahin nicht treffende verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung übertragen; vielmehr wird die mehrere Geschäftsführer grundsätzlich gemeinsam treffende Verantwortung für den in dieser Urkunde genannten Bereich nur einem der Geschäftsführer zugeordnet. Die Bestellung lässt seine strafrechtliche Verantwortlichkeit als Vertretungsorgan iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG unberührt, sie bewirkt nur (nach Maßgabe ihres Umfanges) den Entfall der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der übrigen Vertretungsorgane bzw nach Paragraph 9, Absatz 6, VStG deren Einschränkung auf den Fall vorsätzlicher Nichtverhinderung vergleiche , das hg Erkenntnis vom 9. Februar 1999, Zl 97/11/0044). Im gegenständlichen Fall ist nach dem Wortlaut der vorgelegten Urkunde einem von mehreren Geschäftsführern der P GmbH ein "eigenverantwortlicher Tätigkeitsbereich" zugeordnet und der Geschäftsführer wird für diesen Geschäftsbereich zu bestimmten "eigenverantwortlichen Rechtshandlungen" verpflichtet, wozu unter anderem die regelmäßige Kontrolle, Belehrung und Beaufsichtigung aller Fahrer und die "Überwachung und Belehrung sämtlicher Transitfahrten" genannt sind. Da es sich bei AP nach dem Inhalt des Verwaltungsakts um einen "Mitgeschäftsführer", somit um eine im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Person handelt, bedurfte es nicht des ausdrücklichen Hinweises, dass durch die Übertragung des "eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereichs" auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung auf AP übertragen werde.“  VwGH 22.03.2012, 2009/09/0265 (Es ging um angelastete Übertretungen des AuslBG. Ein beschwerdeführender Geschäftsführer einer GmbH brachte vor, innerhalb der GmbH habe es eine klar abgrenzbare interne Aufgabenverteilung gegeben, mit der die Verantwortung für den maßgeblichen Bereich dem anderen Geschäftsführer übertragen worden sei.): „Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28. September 2000, Zl. 2000/09/0084, ausgesprochen hat, kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Vorschriften des § 28a Abs. 3 AuslBG zu § 9 VStG nicht nur die späteren, sondern auch die spezielleren Normen sind. Denn in ihnen ist eine "Meldepflicht" als über die Tatbestandselemente des § 9 VStG hinausgehende Voraussetzung für die Wirksamkeit der Bestellung verantwortlicher Beauftragter normiert. Dass aber - unter Einhaltung der Bestimmung des § 28a Abs. 3 AuslBG - eine Bestellung des Erstbeschwerdeführers als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG für die Bereiche der Erbringung von Speditions- und Transportleistungen stattgefunden hätte, geht aus dem Akteninhalt nicht hervor und wird auch vom Zweitbeschwerdeführer nicht vorgebracht. Schon aus diesem Grund hat die belangte Behörde eine rechtswirksame - den Zweitbeschwerdeführer von seiner Haftung als nach außen Vertretungsbefugten der HZ GmbH ausschließende - Bestellung des Erstbeschwerdeführers zum verantwortlichen Beauftragten in Personalangelegenheiten im Bereich Speditions- und Transportleistungen zu Recht verneint.“VwGH 22.03.2012, 2009/09/0265 (Es ging um angelastete Übertretungen des AuslBG. Ein beschwerdeführender Geschäftsführer einer GmbH brachte vor, innerhalb der GmbH habe es eine klar abgrenzbare interne Aufgabenverteilung gegeben, mit der die Verantwortung für den maßgeblichen Bereich dem anderen Geschäftsführer übertragen worden sei.): „Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28. September 2000, Zl. 2000/09/0084, ausgesprochen hat, kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Vorschriften des Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG zu Paragraph 9, VStG nicht nur die späteren, sondern auch die spezielleren Normen sind. Denn in ihnen ist eine "Meldepflicht" als über die Tatbestandselemente des Paragraph 9, VStG hinausgehende Voraussetzung für die Wirksamkeit der Bestellung verantwortlicher Beauftragter normiert. Dass aber - unter Einhaltung der Bestimmung des Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG - eine Bestellung des Erstbeschwerdeführers als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG für die Bereiche der Erbringung von Speditions- und Transportleistungen stattgefunden hätte, geht aus dem Akteninhalt nicht hervor und wird auch vom Zweitbeschwerdeführer nicht vorgebracht. Schon aus diesem Grund hat die belangte Behörde eine rechtswirksame - den Zweitbeschwerdeführer von seiner Haftung als nach außen Vertretungsbefugten der HZ GmbH ausschließende - Bestellung des Erstbeschwerdeführers zum verantwortlichen Beauftragten in Personalangelegenheiten im Bereich Speditions- und Transportleistungen zu Recht verneint.“ 13. Daraus ergibt sich für den festgestellten Sachverhalt: 14. Aus § 9 Abs 1 VStG ergibt sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Gesellschafter einer OG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die OG, weil die Gesellschafter der OG zu deren Vertretung nach außen berufen sind (vgl VwGH 12.09.2016, Ra 2016/04/0055).Aus Paragraph 9, Absatz eins, VStG ergibt sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Gesellschafter einer OG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die OG, weil die Gesellschafter der OG zu deren Vertretung nach außen berufen sind vergleiche VwGH 12.09.2016, Ra 2016/04/0055). 15. Für den – hier relevanten – Bereich des AuslBG kann die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 28a Abs 3 AuslBG nur dann wirksam übertragen werden, wenn der zuständigen Abgabenbehörde die Bestellung (zur für den maßgeblichen Bereich verwaltungsstrafrechtlich Beauftragten) samt Nachweis der Zustimmung der Bestellten schriftlichen mitgeteilt wurde. Für den – hier relevanten – Bereich des AuslBG kann die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit nach Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG nur dann wirksam übertragen werden, wenn der zuständigen Abgabenbehörde die Bestellung (zur für den maßgeblichen Bereich verwaltungsstrafrechtlich Beauftragten) samt Nachweis der Zustimmung der Bestellten schriftlichen mitgeteilt wurde. 16. Der Wortlaut des § 28a Abs 3 AuslBG, der die äußerste Grenze für die Interpretation dieser Bestimmung bildet, verweist ohne Differenzierung auf die Bestellung verantwortlicher Beauftragter nach § 9 Abs 2 und 3 VStG und enthält keinen Hinweis darauf, dass die als lex specialis (und posterior) zu betrachtende Bestimmung des § 28a Abs 3 AuslBG das für die Wirksamkeit von Bestellungen nach § 9 Abs 2 und 3 VStG für den Bereich des AuslBG statuierte Formerfordernis auf Bestellungen von nicht Außenvertretungsbefugten beschränken will.Der Wortlaut des Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG, der die äußerste Grenze für die Interpretation dieser Bestimmung bildet, verweist ohne Differenzierung auf die Bestellung verantwortlicher Beauftragter nach Paragraph 9, Absatz 2 und 3 VStG und enthält keinen Hinweis darauf, dass die als lex specialis (und posterior) zu betrachtende Bestimmung des Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG das für die Wirksamkeit von Bestellungen nach Paragraph 9, Absatz 2 und 3 VStG für den Bereich des AuslBG statuierte Formerfordernis auf Bestellungen von nicht Außenvertretungsbefugten beschränken will. 17. Dieses Ergebnis wird auch durch die maßgebliche höchstgerichtliche Rechtsprechung gestützt:  Zwar traf der VwGH in der oben zitierten Entscheidung VwGH 09.02.1999, 97/11/0044 im Zusammenhang mit der – dem § 28a Abs 3 AuslBG vergleichbaren – Bestimmung des § 23 Abs 1 ArbIG eine Differenzierung hinsichtlich der Bestellung vertretungsbefugter und nicht vertretungsbefugter Personen zu verantwortlichen Beauftragten und sprach für diesen Bereich (§ 23 Abs 1 ArbIG) aus, die Bestellung eines verantwortlichen Vertretungsorgans nach § 9 Abs 2 erster Satz VStG […] bewirke nur den Entfall der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der übrigen Vertretungsorgane, ihre Wirksamkeit (nämlich die Wirksamkeit der Bestellung der vertretungsbefugten Person) hänge nicht von der Mitteilung an das zuständige Arbeitsinspektorat ab; § 23 ArbIG erfasse nach seinem Sinn und Zweck von vornherein nicht Vertretungsorgane im Sinne des § 9 Abs 1 VStG. Im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Bestimmungen § 23 ArbIG und § 28a Abs 3 AuslBG könnte vertreten werden, dass auch § 28a Abs 3 AuslBG für die Bestellung von Vertretungsorganen iSd § 9 Abs 1 VStG zu verantwortlichen Beauftragten nicht gelte. Zwar traf der VwGH in der oben zitierten Entscheidung VwGH 09.02.1999, 97/11/0044 im Zusammenhang mit der – dem Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG vergleichbaren – Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, ArbIG eine Differenzierung hinsichtlich der Bestellung vertretungsbefugter und nicht vertretungsbefugter Personen zu verantwortlichen Beauftragten und sprach für diesen Bereich (Paragraph 23, Absatz eins, ArbIG) aus, die Bestellung eines verantwortlichen Vertretungsorgans nach Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG […] bewirke nur den Entfall der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der übrigen Vertretungsorgane, ihre Wirksamkeit (nämlich die Wirksamkeit der Bestellung der vertretungsbefugten Person) hänge nicht von der Mitteilung an das zuständige Arbeitsinspektorat ab; Paragraph 23, ArbIG erfasse nach seinem Sinn und Zweck von vornherein nicht Vertretungsorgane im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG. Im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Bestimmungen Paragraph 23, ArbIG und Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG könnte vertreten werden, dass auch Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG für die Bestellung von Vertretungsorganen iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu verantwortlichen Beauftragten nicht gelte.  Zu VwGH 22.03.2012, 2009/09/0265 wurde allerdings erkannt, dass die Vorschriften des § 28a Abs 3 AuslBG zu § 9 VStG nicht nur die späteren, sondern auch die spezielleren Normen sind, mit denen eine "Meldepflicht" als über die Tatbestandselemente des § 9 VStG hinausgehende Voraussetzung für die Wirksamkeit der Bestellung verantwortlicher Beauftragter normiert wurde. In diesem Erkenntnis führte der VwGH weiter aus, dass eine rechtswirksame – den Geschäftsführer von seiner Haftung als Außenvertretungsbefugter ausschließende – Bestellung des (weiteren) Geschäftsführers schon deshalb nicht erfolgte, weil aus dem Akteninhalt nicht hervorging, dass eine Bestellung unter Einhaltung der Bestimmung des § 28a Abs 3 AuslBG stattgefunden hätte.Zu VwGH 22.03.2012, 2009/09/0265 wurde allerdings erkannt, dass die Vorschriften des Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG zu Paragraph 9, VStG nicht nur die späteren, sondern auch die spezielleren Normen sind, mit denen eine "Meldepflicht" als über die Tatbestandselemente des Paragraph 9, VStG hinausgehende Voraussetzung für die Wirksamkeit der Bestellung verantwortlicher Beauftragter normiert wurde. In diesem Erkenntnis führte der VwGH weiter aus, dass eine rechtswirksame – den Geschäftsführer von seiner Haftung als Außenvertretungsbefugter ausschließende – Bestellung des (weiteren) Geschäftsführers schon deshalb nicht erfolgte, weil aus dem Akteninhalt nicht hervorging, dass eine Bestellung unter Einhaltung der Bestimmung des Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG stattgefunden hätte. Genau dieser Fall liegt auch hier vor. Denn eine Mitteilung einer Bestellung der vertretungsbefugten H. iSd § 28a Abs 3 AuslBG erfolgte tatsächlich nicht.Genau dieser Fall liegt auch hier vor. Denn eine Mitteilung einer Bestellung der vertretungsbefugten H. iSd Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG erfolgte tatsächlich nicht. 18. Da somit nach dem nicht differenzierenden Wortlaut des § 28a Abs 3 AuslBG und der Rsp des VwGH im Bereich des AuslBG die Formvorschrift des § 28a Abs 3 AuslBG auch bei der Bestellung vertretungsbefugter Personen zu verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs 2 VStG einzuhalten sind und im konkreten Fall eine Mitteilung der Bestellung nach § 28a Abs 3 AuslBG nicht erfolgte, lag keine wirksame Bestellung H.s zur verantwortlichen Beauftragten vor.Da somit nach dem nicht differenzierenden Wortlaut des Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG und der Rsp des VwGH im Bereich des AuslBG die Formvorschrift des Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG auch bei der Bestellung vertretungsbefugter Personen zu verantwortlichen Beauftragten iSd Paragraph 9, Absatz 2, VStG einzuhalten sind und im konkreten Fall eine Mitteilung der Bestellung nach Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG nicht erfolgte, lag keine wirksame Bestellung H.s zur verantwortlichen Beauftragten vor. 19. Vor diesem Hintergrund muss auch nicht weiter erörtert werden, ob die Vereinbarung der Gesellschafter vom 01.11.2014 nach der Rsp des VwGH (vgl dazu die oben angeführte Entscheidung VwGH 29.01.2009, 2007/03/0092) inhaltlich ausreichend für eine Bestellung nach § 9 Abs 2 VStG gewesen wäre.Vor diesem Hintergrund muss auch nicht weiter erörtert werden, ob die Vereinbarung der Gesellschafter vom 01.11.2014 nach der Rsp des VwGH vergleiche dazu die oben angeführte Entscheidung VwGH 29.01.2009, 2007/03/0092) inhaltlich ausreichend für eine Bestellung nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG gewesen wäre. 20. Im Ergebnis war B. somit auch für den Bereich des AuslBG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Durch die Beschäftigung der angelasteten Ausländerin im Betrieb der C. OG, deren Gesellschafter der Beschuldigte im angelasteten Zeitpunkt war, hat der Beschuldigte den Tatbestand des § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG iVm § 3 AuslBG iZm § 9 Abs 1 VStG erfüllt. Im Ergebnis war B. somit auch für den Bereich des AuslBG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Durch die Beschäftigung der angelasteten Ausländerin im Betrieb der C. OG, deren Gesellschafter der Beschuldigte im angelasteten Zeitpunkt war, hat der Beschuldigte den Tatbestand des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 3, AuslBG iZm Paragraph 9, Absatz eins, VStG erfüllt. 21. Dass es dem BF auch bei pflichtgemäßer Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre, die Übertretung zu vermeiden, kam nicht hervor. Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Tatbegehung kamen allerdings ebenso nicht hervor, vielmehr ist von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. 22. Weil es sich um die erstmalige Übertretung des AuslBG handelte, war der erste Strafsatz des § 28 Abs Z 1 AuslBG (€ 1 000,-- bis € 10 000,--) anzuwenden. Mildernd war zu berücksichtigen, dass die Ausländerin zur Sozialversicherung angemeldet war (VwGH 26.09.1991, 91/09/0068; VwGH 21.04.1994, 93/09/0423). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte unbemerkt ein rechtswidriges Beschäftigungsverhältnis begründen wollte. Vor diesem Hintergrund ist bei der Strafbemessung auch nicht auf besondere spezialpräventive Erwägungen Rücksicht zu nehmen. In den Angaben des BF gegenüber der belangten Behörde, die Tat werde nicht bestritten (MBA-Akt, AS23), ist auch der Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 17 StGB zu erkennen, war doch der belangten Behörde bis zu diesem Zeitpunkt nur die sozialversicherungsrechtliche Anmeldung der Ausländerin als Beweisergebnis vorgelegen. Außerdem war das geringfügige Ausmaß der Tätigkeit der Ausländerin mildernd zu berücksichtigen. Weitere Milderungsgründe kamen nicht hervor, insb war der Beschuldigte nicht unbescholten. Zu berücksichtigen war auch die nicht unbeträchtliche Dauer der bewilligungslosen Beschäftigung. Vor diesem Hintergrund ist bei Gewichtung der Milderungs- und Erschwerungsgründe (VwGH 27.02.1992, 92/02/0095; VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0096) kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe zu erkennen, sodass die Voraussetzung für eine Erweiterung des Strafrahmens nach unten iSd § 20 VStG nicht vorliegen.Weil es sich um die erstmalige Übertretung des AuslBG handelte, war der erste Strafsatz des Paragraph 28, Abs Ziffer eins, AuslBG (€ 1 000,-- bis € 10 000,--) anzuwenden. Mildernd war zu berücksichtigen, dass die Ausländerin zur Sozialversicherung angemeldet war (VwGH 26.09.1991, 91/09/0068; VwGH 21.04.1994, 93/09/0423). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte unbemerkt ein rechtswidriges Beschäftigungsverhältnis begründen wollte. Vor diesem Hintergrund ist bei der Strafbemessung auch nicht auf besondere spezialpräventive Erwägungen Rücksicht zu nehmen. In den Angaben des BF gegenüber der belangten Behörde, die Tat werde nicht bestritten (MBA-Akt, AS23), ist auch der Milderungsgrund nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB zu erkennen, war doch der belangten Behörde bis zu diesem Zeitpunkt nur die sozialversicherungsrechtliche Anmeldung der Ausländerin als Beweisergebnis vorgelegen. Außerdem war das geringfügige Ausmaß der Tätigkeit der Ausländerin mildernd zu berücksichtigen. Weitere Milderungsgründe kamen nicht hervor, insb war der Beschuldigte nicht unbescholten. Zu berücksichtigen war auch die nicht unbeträchtliche Dauer der bewilligungslosen Beschäftigung. Vor diesem Hintergrund ist bei Gewichtung der Milderungs- und Erschwerungsgründe (VwGH 27.02.1992, 92/02/0095; VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0096) kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe zu erkennen, sodass die Voraussetzung für eine Erweiterung des Strafrahmens nach unten iSd Paragraph 20, VStG nicht vorliegen. 23. Unter Berücksichtigung dieser Bemessungsgründe, des maßgeblichen Strafrahmens und der wirtschaftlichen Situation des BF ist die im Spruch festgesetzte Geldstrafe angemessen. Eine niedrigere Geldstrafe kam im Hinblick auf die Tatbegehung im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes und den beträchtlichen Tatzeitraum nicht in Betracht. Die interne Zuständigkeitsverteilung der OG, nach der nicht der Beschuldigte, sondern die andere Gesellschafterin H. die im Zusammenhang mit dem AuslBG erforderlichen Aufgaben zu besorgen hatte, beseitigt zwar nicht die Verantwortlichkeit des Beschuldigten (s dazu oben), lässt aber im konkreten Fall eine geringere Geldstrafe als im Fall der Gesellschafterin H. (…) sachgerecht erscheinen. Die Strafe war auch im Hinblick auf die im Verfahren gegen H. unberücksichtigt gebliebenen Milderungsgründe (Anmeldung zur Sozialversicherung; Geringfügigkeit der Beschäftigung) niedriger zu bemessen. 24. Die Festsetzung des Kostenbeitrags für das Verfahren der belangten Behörde ergibt sich aus § 64 VStG. Der Haftungsausspruch hinsichtlich der C. OG, deren Gesellschafter der Beschuldigte B. im Tatzeitraum war, ergibt sich aus § 9 Abs 7 VStGDie Festsetzung des Kostenbeitrags für das Verfahren der belangten Behörde ergibt sich aus Paragraph 64, VStG. Der Haftungsausspruch hinsichtlich der C. OG, deren Gesellschafter der Beschuldigte B. im Tatzeitraum war, ergibt sich aus Paragraph 9, Absatz 7, VStG 25. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind  dem Bestraften nicht aufzuerlegen, weil mit diesem Erkenntnis kein Straferkenntnis bestätigt wird (§ 52 Abs 1 VwGVG) unddem Bestraften nicht aufzuerlegen, weil mit diesem Erkenntnis kein Straferkenntnis bestätigt wird (Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG) und  der Beschwerdeführerin nicht aufzuerlegen, weil ihrer Beschwerde Folge gegeben wurde (§ 52 Abs 8 VwGVG).der Beschwerdeführerin nicht aufzuerlegen, weil ihrer Beschwerde Folge gegeben wurde (Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG). 26. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen, weil jene Erkenntnisse, die Hinweise auf eine andere rechtliche Beurteilung im Zusammenhang mit der Wirksamkeit der Bestellung vertretungsbefugter Personen zu verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs 2 VStG nicht den § 28a Abs 3 AuslBG betrafen; die mit diesem erkenntnis vertretene Rechtsansicht entspricht Rechtsprechung des VwGH zu Bestellungen nach § 9 Abs 2 VStG im Bereich des AuslBG (s die oben zitierten VwGH Erkenntnisse).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen, weil jene Erkenntnisse, die Hinweise auf eine andere rechtliche Beurteilung im Zusammenhang mit der Wirksamkeit der Bestellung vertretungsbefugter Personen zu verantwortlichen Beauftragten iSd Paragraph 9, Absatz 2, VStG nicht den Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG betrafen; die mit diesem erkenntnis vertretene Rechtsansicht entspricht Rechtsprechung des VwGH zu Bestellungen nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG im Bereich des AuslBG (s die oben zitierten VwGH Erkenntnisse). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.041.066.7225.2017

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