RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum30.05.2018 GeschäftszahlVGW-101/073/16645/2017 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Linkenhöller über die Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG des Herrn C. P. betreffend eine Berufung vom 23.12.2014 gegen den Bescheid der Wirtschaftskammer Wien, vom 09.12.2014, Zl. ..., mit welchem dem Antrag auf Aufnahme aus dem Nichtbetriebsbestand stattgegeben wurde und das Mitglied in die Wählerliste aufzunehmen sei, denDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Linkenhöller über die Devolutionsantrag gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG des Herrn C. P. betreffend eine Berufung vom 23.12.2014 gegen den Bescheid der Wirtschaftskammer Wien, vom 09.12.2014, Zl. ..., mit welchem dem Antrag auf Aufnahme aus dem Nichtbetriebsbestand stattgegeben wurde und das Mitglied in die Wählerliste aufzunehmen sei, den BESCHLUSS gefasst: I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Begründung Mit Bescheid vom 9.12.2014 wurde der Beschwerdeführer anlässlich der Wirtschaftskammerwahl 2015 in die Wählerliste aufgenommen. Mit Schreiben vom 23.12.2014 brachte der Beschwerdeführer bei der Hauptwahlkommission sowohl eine Berufung gegen diesen Bescheid, als auch einen Antrag auf Nichtigerklärung ein. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe keinen dem Bescheid zugrunde liegenden Antrag eingebracht. Mit Schreiben vom 19.9.2017 brachte der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde ein. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Festgestellt wird, dass am 4.12.2014 ein mit Namen des Beschwerdeführers unterschriebener Antrag auf Aufnahme eines ruhenfen Mitgliedes in die Wählerliste bei der Wirtschaftskammerwahl 2015 bei der Hauptwahlkommission eingelangt ist und diesem Antrag mit Bescheid vom 9.12.2014 stattgegeben wurde. Rechtlich folgt: Der in diesem Verfahren maßgebliche § 87 Wirtschaftskammergesetz 1998 lautet:Der in diesem Verfahren maßgebliche Paragraph 87, Wirtschaftskammergesetz 1998 lautet: § 87.
(1)Einsprüche wegen der Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen der Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter in die Wählerliste können von jedem in der betreffenden Fachgruppe oder Fachvertretung Wahlberechtigten oder von den Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die in der abgelaufenen Funktionsperiode im Wirtschaftsparlament der betreffenden Kammer vertreten waren, schriftlich an die Wahlkommission gerichtet werden und müssen dort binnen zehn Tagen nach Verlautbarung der Wählerlisten eingelangt sein. Die Wahlkommission hat Personen, gegen deren Aufnahme in die Wählerliste Einspruch erhoben wurde, hievon nur dann zu verständigen, wenn dem Einspruch aufgrund der Aktenlage stattzugeben wäre. Einwendungen der Betroffenen können nur berücksichtigt werden, wenn sie bis spätestens am letzten Werktag vor dem Ablauf der Entscheidungsfrist gemäß Abs. 3 bei der Wahlkommission schriftlich einlangen.Paragraph 87,
(1)Einsprüche wegen der Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen der Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter in die Wählerliste können von jedem in der betreffenden Fachgruppe oder Fachvertretung Wahlberechtigten oder von den Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die in der abgelaufenen Funktionsperiode im Wirtschaftsparlament der betreffenden Kammer vertreten waren, schriftlich an die Wahlkommission gerichtet werden und müssen dort binnen zehn Tagen nach Verlautbarung der Wählerlisten eingelangt sein. Die Wahlkommission hat Personen, gegen deren Aufnahme in die Wählerliste Einspruch erhoben wurde, hievon nur dann zu verständigen, wenn dem Einspruch aufgrund der Aktenlage stattzugeben wäre. Einwendungen der Betroffenen können nur berücksichtigt werden, wenn sie bis spätestens am letzten Werktag vor dem Ablauf der Entscheidungsfrist gemäß Absatz 3, bei der Wahlkommission schriftlich einlangen.
(2)Anträge von Kammermitgliedern auf ihre Aufnahme in die Wählerliste gemäß § 73 Abs. 3 müssen binnen zehn Tagen nach Verlautbarung der Wählerlisten bei der zuständigen Wahlkommission eingelangt sein.
(2)Anträge von Kammermitgliedern auf ihre Aufnahme in die Wählerliste gemäß Paragraph 73, Absatz 3, müssen binnen zehn Tagen nach Verlautbarung der Wählerlisten bei der zuständigen Wahlkommission eingelangt sein.
(3)Die Wahlkommission hat binnen zehn Tagen nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 über die Einsprüche und Anträge zu entscheiden.
(3)Die Wahlkommission hat binnen zehn Tagen nach Ablauf der Frist gemäß Absatz eins und 2 über die Einsprüche und Anträge zu entscheiden.
(4)Gegen die Entscheidung der Wahlkommission gemäß Abs. 3 ist ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(4)Gegen die Entscheidung der Wahlkommission gemäß Absatz 3, ist ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(5)Bei offensichtlichen Verfahrensfehlern kann die Hauptwahlkommission jedoch eine amtswegige Berichtigung der Entscheidung einer Wahlkommission vornehmen.
(6)Änderungen in der Anzahl der Wahlberechtigten durch Einsprüche oder Anträge auf Aufnahme in die Wählerliste sowie durch natürliche Zu- und Abgänge haben keinen Einfluss auf die gemäß § 84 Abs. 3 Z 1 lit. e und f erforderliche Anzahl an Unterstützern.
(6)Änderungen in der Anzahl der Wahlberechtigten durch Einsprüche oder Anträge auf Aufnahme in die Wählerliste sowie durch natürliche Zu- und Abgänge haben keinen Einfluss auf die gemäß Paragraph 84, Absatz 3, Ziffer eins, Litera e und f erforderliche Anzahl an Unterstützern. Hinsichtlich der Berufung gegen den angefochtenen Bescheid erweist sich die Säumnisbeschwerde als unzulässig, da gemäß § 87 Abs. 3 Wirtschaftskammergesetz ein ordentliches Rechtmittel nicht zulässig ist.Hinsichtlich der Berufung gegen den angefochtenen Bescheid erweist sich die Säumnisbeschwerde als unzulässig, da gemäß Paragraph 87, Absatz 3, Wirtschaftskammergesetz ein ordentliches Rechtmittel nicht zulässig ist. Bezüglich des Antrages auf Berichtigung/ Nichtigerklärung ist auszuführen, dass es sich hierbei um eine Kann-Bestimmung handelt, die die Behörde nicht zu einem Handeln verpflichtet. Es besteht somit kein Rechtsanspruch auf Berichtigung/ Nichtigerklärung des Bescheides, weshalb auch keine Säumnisbeschwerde zulässig ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.101.073.16645.2017