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{'item': 'VGW-171/008/8633/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum01.06.2018 GeschäftszahlVGW-171/008/8633/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch Mag. Jilek-Viti als Vorsitzende, Mag. Burda als Berichterin, Mag. Kummernecker als Beisitzer sowie Mag. Hassfurther und Herrn Wessely als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde der Disziplinaranwältin der Stadt Wien vom 13.06.2017 gegen den Bescheid der Disziplinarkommission der Stadt Wien, …, vom 28.03.2017, Zl. ..., mit welchem die vorläufige Suspendierung des Herrn A. B. aufgehoben worden ist, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, als dieser zu lauten hat wie folgt:römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, als dieser zu lauten hat wie folgt: „Gemäß § 94 Abs. 2 der Dienstordnung 1994 - DO 1994, LGBI für Wien Nr. 56/1994, in der geltenden Fassung, werden Sie wegen des Verdachts, nachstehende Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, mit Wirksamkeit der Zustellung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien vom Dienst suspendiert:„Gemäß Paragraph 94, Absatz 2, der Dienstordnung 1994 - DO 1994, LGBI für Wien Nr. 56 aus 1994,, in der geltenden Fassung, werden Sie wegen des Verdachts, nachstehende Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, mit Wirksamkeit der Zustellung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien vom Dienst suspendiert: Sie haben es als der C. zugewiesener Betriebsbeamter unterlassen, die Ihnen übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen, sowie dem Gebot, im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die Ihrer Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, zuwidergehandelt und gegen das Verbot verstoßen, sich Geschenke, die mit der dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen, zuwenden zu lassen, indem Sie sich als Werkmeister von der „D.“, deren zugehörige Unternehmen im bezughabenden Zeitraum für die C. aufgrund von Rahmenverträgen tätig waren, in zumindest 13 Fällen, nämlich im November 2011 einen Einkaufsgutschein im Wert von ***,** Euro sowie frühestens Ende November 2011 eine Jahresvignette für das Jahr 2012,im Jänner 2012 einen Einkaufsgutschein für die E. im Wert von ***,** Euro,im November 2011 einen Einkaufsgutschein im Wert von ***,** Euro sowie frühestens Ende November 2011 eine Jahresvignette für das Jahr 2012,, im Jänner 2012 einen Einkaufsgutschein für die E. im Wert von ***,** Euro, im Februar 2012 einen Einkaufsgutschein für die E. im Wert von ***,** Euro, im März 2012 einen F.-Gutschein im Wert von ***,** Euro, im April 2012 einen F.-Gutschein im Wert von ***,** Euro, im Mai 2012 einen F.-Gutschein im Wert von ***,** Euro, im Juni 2012 einen F.-Gutschein im Wert von ***,** Euro, im Juli 2012 einen F.-Gutschein im Wert von ***,** Euro, im September 2012 einen F.-Gutschein im Wert von ***,** Euro, im Oktober 2012 ***,** Euro in bar, im November 2012 ***,** Euro in bar und im Jänner 2013 einen Einkaufsgutschein für die E. im Wert von ***,** Euro für das erste Quartal des Jahres 2013 zuwenden ließen, um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.“ II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe I.römisch eins. Zum Gang des Verfahrens: 1.) Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsdirektion der Stadt Wien, Personalstelle G., vom

  1. Jänner 2017, Zl. ..., wurde Herr A. B. gemäß § 94 Abs. 1 Z 2 DO 1994 vorläufig vom Dienst suspendiert. 1.) Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsdirektion der Stadt Wien, Personalstelle G., vom
  2. Jänner 2017, Zl. ..., wurde Herr A. B. gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, DO 1994 vorläufig vom Dienst suspendiert. Ausschlaggebend für die (vorläufige) Suspendierung durch die Magistratsdirektion war ein gegen ihn vorliegender Verdacht, im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit von einem Auftragnehmer Gutscheine angenommen und sich so des Vergehens der verbotenen Geschenkannahme nach § 18 Abs. 3 DO schuldig gemacht zu haben. Ausschlaggebend für die (vorläufige) Suspendierung durch die Magistratsdirektion war ein gegen ihn vorliegender Verdacht, im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit von einem Auftragnehmer Gutscheine angenommen und sich so des Vergehens der verbotenen Geschenkannahme nach Paragraph 18, Absatz 3, DO schuldig gemacht zu haben. 2.) In der Folge wurde die vorläufige Suspendierung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Disziplinarkommission der Stadt Wien aufgehoben. Begründend führte die nunmehr belangte Behörde aus, dass das Auffinden von Gutscheinlisten, in welcher der Name des Beschuldigten auftauche, den Verdacht einer Dienstrechtsverpflichtung nicht in ausreichendem Maß erhärte. Herr B. habe nur in eingeschränktem Ausmaß Entscheidungsbefugnis, weil die von ihm veranlassten Reparaturen großteils innerhalb bestehender Rahmenverträge abliefen. Beweise, wonach er nicht erbrachte Leistungen bestätige, lägen nicht vor. Die Rechnungen der beauftragten Firmen würden zwar auf Basis der Bestätigung des Herrn B. bearbeitet, jedoch erfolge die Rechnungsfreigabe durch dessen Vorgesetzten, der eine Plausibilitätsprüfung vornehme. Außerdem sei nicht auszuschließen, dass die Listen vom Ersteller zur Deckung eigener Malversationen erfunden worden wären. Aufgrund verschärfter Kontrollen sei die Wiederholung der Dienstpflichtverletzung, derer Herr B. verdächtig wird, verunmöglicht und bestehe aufgrund der Sicherung der Akten keine Verdunkelungsgefahr. Dagegen richtete sich die rechtzeitig erhobene Bescheidbeschwerde der Disziplinaranwältin der Stadt Wien, in welcher vorgebracht wurde, dass entgegen der Annahme der belangten Behörde gegen den Beschuldigten sehr wohl ein begründeter Verdacht einer eine Suspendierung rechtfertigender Dienstpflichtverletzung vorliege. Die Behörde lasse unberücksichtigt, dass der Beschuldigte Rechnungen der ausführenden Firmen bearbeitet habe und dadurch die Möglichkeit einer Einflussnahme bestanden habe. Aus allen diesen Gründen stellte die Disziplinaranwältin der Stadt Wien den Antrag, das Verwaltungsgericht Wien möge in der Sache selbst entscheiden und die Suspendierung gegen den Beschuldigten verhängen. 3.) Die zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption teilte über Anfrage des Verwaltungsgerichtes Wien vom
  3. Juni 2017 mit Schreiben vom
  4. Juni 2017 mit, dass ein Verfahren gegen Herrn A. B. zur da. Zl. ... wegen § 304 StGB anhängig sei. Die erste strafprozessrechtlich relevante und die strafrechtliche Verjährung hemmende Verfolgungshandlung sei in Bezug auf Herrn B. spätestens am
  5. Oktober 2016 gesetzt worden. Die Verdachtslage gegen den Beschuldigten beruhe auf Unterlagen, welche im Rahmen einer Hausdurchsuchung im Herbst 2015 sichergestellt und ausgewertet worden seien. Die dabei gefundenen Gutscheinlisten beträfen lediglich die Jahre 2011 bis Anfang 2013 und nur die H., weshalb es naheliegend sei, dass es auch die Jahre zuvor und danach sowie bezogen auf andere Gewerke Bestechungszahlungen gegeben habe. Im Herbst 2016 seien weitere rund 40 Hausdurchsuchungen durchgeführt und dabei Unterlagen sichergestellt worden, welche bislang aber noch nicht ausgewertet seien. 3.) Die zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption teilte über Anfrage des Verwaltungsgerichtes Wien vom
  6. Juni 2017 mit Schreiben vom
  7. Juni 2017 mit, dass ein Verfahren gegen Herrn A. B. zur da. Zl. ... wegen Paragraph 304, StGB anhängig sei. Die erste strafprozessrechtlich relevante und die strafrechtliche Verjährung hemmende Verfolgungshandlung sei in Bezug auf Herrn B. spätestens am
  8. Oktober 2016 gesetzt worden. Die Verdachtslage gegen den Beschuldigten beruhe auf Unterlagen, welche im Rahmen einer Hausdurchsuchung im Herbst 2015 sichergestellt und ausgewertet worden seien. Die dabei gefundenen Gutscheinlisten beträfen lediglich die Jahre 2011 bis Anfang 2013 und nur die H., weshalb es naheliegend sei, dass es auch die Jahre zuvor und danach sowie bezogen auf andere Gewerke Bestechungszahlungen gegeben habe. Im Herbst 2016 seien weitere rund 40 Hausdurchsuchungen durchgeführt und dabei Unterlagen sichergestellt worden, welche bislang aber noch nicht ausgewertet seien. Ungeachtet dessen sei aus Sicht der Korruptionsstaatsanwaltschaft noch keine Verjährung eingetreten. Der Strafrahmen des § 304 Abs. 1 StGB betrage 3 Jahre, die Verjährungsfrist gemäß § 57 Abs. 3
  9. Fall StGB daher 5 Jahre. Ungeachtet dessen sei aus Sicht der Korruptionsstaatsanwaltschaft noch keine Verjährung eingetreten. Der Strafrahmen des Paragraph 304, Absatz eins, StGB betrage 3 Jahre, die Verjährungsfrist gemäß Paragraph 57, Absatz 3,
  10. Fall StGB daher 5 Jahre. Unter einem übermittelte die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (aufgrund des sehr großen Datenvolumens) eine Aktkopie in Form einer CD-ROM. Darüber hinaus übermittelte sie physische Kopien von bei der Hausdurchsuchung im Herbst 2015 sichergestellten Gutscheinlisten als Beilagen zu ihrem Schreiben, wovon die Beilage./4, Beilage./5, Beilage./6 und Beilage./7 insbesondere Herrn B. betreffen. Zudem wurde in Bezug auf das Jahr 2012 auf den Inhalt der unter einem übermittelten CD-Rom hingewiesen. Zur in Kopie übermittelten Beilage./8 (Besprechungsprotokoll) teilte die Korruptionsstaatsanwaltschaft mit, dass sich aus diesem ergebe, dass die Gutscheine bzw. Vorteile auch tatsächlich übergeben worden seien. 4.) Über entsprechende Anfrage des Verwaltungsgerichtes Wien vom
  11. Juni 2017 teilte die Magistratsdirektion, Personalstelle G. (MD-PG), mit Schreiben vom
  12. Juli 2017 mit, dass C. und der MD-PG bekannt sei, dass gegen drei Beamte, darunter Herr A. B., ein Strafverfahren geführt werde. Aus dem Gerichtsakt ergäben sich Hinweise auf den möglichen Empfang von finanziellen Vorteilen in Form von Gutscheinen, welche auch in Kopie übermittelt werden würden. Weitere Verdachtsmomente seien (noch) nicht bekannt. Die drei Beamten sowie andere von den Erhebungen betroffene, nicht beamtete Mitarbeiter seien mit dem Abruf von Leistungen in Verbindung mit Wartung und Instandhaltung von Gebäuden der C. tätig. Dabei könnten und dürften sie keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen abgeben und seien weder unmittelbar noch mittelbar mit der Vergabe der zugrunde liegenden Werkverträge (Rahmenverträge) betraut. Diese Vergaben würden durch die Referenten erstellt und betreut werden. Die Beauftragung erfolge in Letztverantwortung je nach Wertgrenze durch Abteilungsleiter, Hauptabteilungsleiter oder Geschäftsführer. Die Werkmeister hätten bei Feststellung eines Mangels die beauftragte Firma um Behebung zu ersuchen. Dies sei in den Jahren 2011 bis 2013 fernmündlich, mündlich oder schriftlich, jedoch nicht immer nachweislich erfolgt. Die Aufgabe eines Werkmeisters sei es dann, die Erbringung der Leistung zu überwachen. Dies könne entweder durch persönliche Anwesenheit bei der Reparatur oder durch Abnahme der Leistung bei einem eigenen Abnahmetermin erfolgen. Über die Abnahmen werde ein Aufmaßblatt erstellt und unterzeichnet. Ein Exemplar verbleibe bei der Firma, eines werde vom Werkmeister an den Referenten gesandt und eines verbleibe beim Werkmeister. Wenn die Firma die Rechnung lege, müsse sie eine Kopie des Aufmaßblattes beilegen. Die Rechnung werde vom Referenten geprüft, von der dezentralen Controllingstelle auf finanzielle Deckung gecheckt und schließlich vom Abteilungsleiter freigegeben. Die Werkmeister hätten mit der Rechnungsprüfung formal nichts zu tun. Tatsächlich werde aber die Erbringung der Leistung nach Abzeichnung durch den Werkmeister nicht mehr hinterfragt. Der Innenrevision der G. sei es gelungen, eine Korrelation zwischen den Grundbeträgen nach den im Strafverfahren aufgefundenen Listen und den Rechnungen, die von den betroffenen Werkmeistern freigegeben worden seien, zu finden. Die MD-PG verwies dabei auf die Beilage ./1 und Beilage./2 ihres Schreibens. Weitere Indizien für den Empfang von Vorteilen oder Beweise für nicht erbrachte Leistungen seien jedoch aufgrund des lange zurückliegenden Zeitraumes und der Natur der Leistungen (Tausch von Glasscheiben) schließlich nicht feststellbar. Kontrollsysteme, die jetzt eingerichtet seien, wie ein zentrales Störungsmanagement, seien damals erst im Aufbau begriffen gewesen. Im fraglichen Zeitraum habe es Vertragsverhältnisse mit der D. (bestehend aus H., J., K., L., M., N., O.) gegeben. Als Beilage./3 zu ihrem Schreiben übermittelte die MD-PG die Eckdaten der Vergabe. 5.) Mit Schriftsatz vom
  13. Juli 2017 beantragte Herr B. durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter, der Beschwerde der Disziplinaranwältin keine Folge zu geben. Dazu führte er aus, dass es keinen Anhaltspunkt für eine schwere Dienstpflichtverletzung seinerseits gäbe. Er habe keine Rechnungen der ausführenden Firmen bearbeitet und keinen Einfluss auf die Rechnungsaufstellung durch die ausführenden Firmen sowie die Rechnungsprüfung durch den Dienstgeber gehabt. Außerdem bestehe weder Verdunkelungs-, noch Wiederholungsgefahr. 6.) Mit Note vom
  14. September 2017 übermittelte die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption eine Kopie der ON 3 zum Akt mit der da. GZ. ..., welches ein Ermittlungsverfahren gegen N. und weitere Beschuldigte betrifft. In diesem Schreiben vom
  15. Oktober 2016 ersucht der zuständige Oberstaatsanwalt um Erhebung des Sachverhaltes im Zusammenhang mit allfälligen Bestechungszahlungen durch N. und/oder ihm nahestehende Personen und um Beschuldigteneinvernahme unter Anlegung eines Personalblattes und Einholung einer Strafregisterauskunft unter anderem auch in Bezug auf Herrn B.. 7.) Sowohl der Disziplinaranwältin der Stadt Wien als auch dem Beschuldigten wurden die vom Verwaltungsgericht Wien eingeholten Beweise mit Schreiben vom
  16. September 2017 unter gleichzeitiger Übermittlung einer von der CD-ROM der Korruptionsstaatsanwaltschaft angefertigten Kopie (ebenfalls auf CD-ROM) vorgehalten. 8.) Die Disziplinaranwältin erstattete am
  17. Oktober 2017 zu den ihr übermittelten Beweisen eine ausführliche Stellungnahme, in welcher sie unter Bezugnahme auf den Inhalt der ihr übermittelten CD-ROM detaillierte Anhaltspunkte für das Vorliegen des Verdachts der verbotenen Geschenkannahme darlegte. 9.) Auch Herr B. erstattete mit Schriftsatz vom
  18. Oktober 2017 eine Äußerung, in der er ausführte, dass er keine Rechnungen freigegeben habe, sondern dass seine Aufgabe lediglich in der Abnahme der erbrachten Leistungen der Firmen bestand. Eine „Korrelation zwischen den aufgefundenen Listen und den von den Werkmeistern freigegebenen Rechnungen“ werde ausdrücklich bestritten. Der Beschuldigte habe im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit ausschließlich mit der Firma H. zu tun gehabt. Schließlich sei nicht gewährleistet, dass die von der WKStA vorgelegten Dateien jenen Inhalt wiedergeben, den diese Dateien bei ihrer Sicherstellung anlässlich der von ihr veranlassten Hausdurchsuchung gehabt haben könnten. So würden die Verzeichnisse ein Änderungsdatum vom 10.10.2016 aufweisen. Auch der Inhalt des Ordners betreffend die Barrechnungen (über gemeinsame Konsumationen in Lokalen) werde bestritten, weil sich Herr B. an den betreffenden Tagen ganz woanders aufgehalten habe. Aus allen diesen Gründen beantrage er, der Beschwerde der Disziplinaranwältin keine Folge zu geben. 10.) Über entsprechende Anfrage des Verwaltungsgerichtes Wien vom
  19. Februar 2018 teilte die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption mit Schreiben vom
  20. Februar 2018 mit, dass die Sichtung der im Herbst 1016 sichergestellten Unterlagen noch nicht abgeschlossen sei und aufgrund des enormen Umfanges noch einige Zeit in Anspruch nehmen werde. Nach Abschluss der Erhebungen zu den Bestechungs-bzw. Bestechlichkeitsvorwürfen für den Zeitraum April 2011 bis Jänner 2013 werde aller Voraussicht nach entschieden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Teilerledigung auch den Disziplinarbeschuldigten betreffend erfolgen könne. II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
  21. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den dem Verwaltungsgericht Wien aus Anlass der Vorlage der Beschwerde übermittelten verwaltungsbehördlichen Akt und die darin erliegenden Beweismittel in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschuldigten selbst sowie durch Einsicht in die von der WKStA und der MD-PG dem Verwaltungsgericht Wien übermittelten Beweismittel.
  22. Folgender Sachverhalt steht demnach aufgrund nachstehender Überlegungen fest: 2.
  23. Zur verfahrensrelevanten Vorgeschichte wird festgestellt: Bereits im Herbst 2012 wurde wegen minderwertiger Sanierungen in Gemeindebauten Betrugsanzeige gegen den ehemaligen Geschäftsführer einer Gesellschaft, Herrn N., erstattet, weil sich der Verdacht erhärtet hatte, dass von Seiten eines von ihm beherrschten Firmenkonglomerates wiederholt Leistungen verrechnet worden seien, die nicht in vollem Umfang bzw. nur in minderwertiger Qualität erbracht worden seien. Diese Anzeige erfolgte nach massivem Druck durch die Medienberichterstattung, in der regelmäßig von einem „Handwerker-Kartell“, „Millionenbetrug“ und „Handwerkerskandal“ die Rede war. Im Zusammenhang mit diesem Verdacht gab es am 24.11.2016 eine Razzia mit 40 Hausdurchsuchungen in Wien und Wien-Umgebung durch 150 Beamte, worüber ebenfalls in der Presse breit berichtet worden war. 2.
  24. Zum Ermittlungsverfahren der WKStA, in dem Herr B. nunmehr als Beschuldigter geführt wird, sowie zum Ermittlungsverfahren der Dienstbehörde wird festgestellt: Bereits im Herbst 2015 wurden seitens des LKA-Wien im Rahmen einer Hausdurchsuchung bei der Ermittlung Beweismittel (Auszahlungs- bzw. Gutscheinlisten) sichergestellt, die eine Verdachtslage gegen Herrn B. begründeten (Schreiben der WKStA vom
  25. Juni 2017 an das Verwaltungsgericht Wien). Bei der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft –WKStA ist nunmehr u.a. gegen Bedienstete der C. ein Verfahren zur Zl. ... anhängig (Schreiben der WKStA vom
  26. Juni 2017 an das Verwaltungsgericht Wien). Die nunmehr verfahrensgegenständlichen Listen, welche die Auszahlung von Bestechungsgeldern an die darin genannten Begünstigten nahelegen, waren bei der Hausdurchsuchung am faktischen, „inoffiziellen“ Firmenstandort der H. in Wien, …, bei der von der WKStA angeordneten Hausdurchsuchung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen N., den ehemaligen Geschäftsführer dieser Gesellschaft, aufgefunden worden (Schreiben der WKStA vom
  27. Juni 2017 iVm Schreiben vom
  28. September 2017 an das Verwaltungsgericht Wien). Die nunmehr verfahrensgegenständlichen Listen, welche die Auszahlung von Bestechungsgeldern an die darin genannten Begünstigten nahelegen, waren bei der Hausdurchsuchung am faktischen, „inoffiziellen“ Firmenstandort der H. in Wien, …, bei der von der WKStA angeordneten Hausdurchsuchung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen N., den ehemaligen Geschäftsführer dieser Gesellschaft, aufgefunden worden (Schreiben der WKStA vom
  29. Juni 2017 in Verbindung mit Schreiben vom
  30. September 2017 an das Verwaltungsgericht Wien). Mit Schreiben vom
  31. Oktober 2016 ersuchte der zuständige Oberstaatsanwalt im Verfahren ... (Ermittlungsverfahren gegen N.) um Erhebung des Sachverhaltes im Zusammenhang mit allfälligen Bestechungszahlungen durch N. und/oder ihm nahestehende Personen und um Beschuldigteneinvernahme unter Anlegung eines Personalblattes und Einholung einer Strafregisterauskunft unter anderem auch in Bezug auf Herrn B. (Note der WKStA vom
  32. September 2017 samt Kopie der ON 3 zum Akt mit der da. GZ. ...). Am
  33. Jänner 2017 wurde Herr B. von der Dienstbehörde zu den verfahrensgegenständlichen Vorwürfen einvernommen (Protokoll vom
  34. Jänner 2017, welches dem verwaltungsbehördlichen Akt angeschlossen ist) und tags darauf die vorläufige Suspendierung gegen ihn verfügt. 2.
  35. Zur inhaltlichen Gestaltung dieser bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Listen wird festgestellt: 2.3.
  36. Es existieren Listen, in welchen Zeiträume (Monate) und Jahreszahl genannt werden und in welchen unter einer Spalte, die mit der konkreten Organisationseinheit (…) und der dieser Organisationseinheit konkret zugeordneten Art der Gutscheine (etwa „Tankgutscheine“, „Einkaufsgutscheine“) überschrieben ist, den darunter namentlich genannten Mitarbeitern unter Beifügung der konkreten Magistratsabteilung bzw. des Kundendienstzentrums …, für welche diese Mitarbeiter konkret zuständig waren, jeweils ein Betrag zugeordnet wird. Diese Listen sind saldiert, das heißt am Ende wird pro Organisationseinheit eine Gesamtsumme der Gutscheinsummen ausgewiesen (vgl. etwa Beilagen ./1 bis ./7 zum Schreiben der WKStA vom
  37. Juni 2017).2.3.
  38. Es existieren Listen, in welchen Zeiträume (Monate) und Jahreszahl genannt werden und in welchen unter einer Spalte, die mit der konkreten Organisationseinheit (…) und der dieser Organisationseinheit konkret zugeordneten Art der Gutscheine (etwa „Tankgutscheine“, „Einkaufsgutscheine“) überschrieben ist, den darunter namentlich genannten Mitarbeitern unter Beifügung der konkreten Magistratsabteilung bzw. des Kundendienstzentrums …, für welche diese Mitarbeiter konkret zuständig waren, jeweils ein Betrag zugeordnet wird. Diese Listen sind saldiert, das heißt am Ende wird pro Organisationseinheit eine Gesamtsumme der Gutscheinsummen ausgewiesen vergleiche etwa Beilagen ./1 bis ./7 zum Schreiben der WKStA vom
  39. Juni 2017). 2.3.
  40. Die nächste Art von Listen stellt sich dahingehend dar, dass sie mit „C. Häuserliste aufgeschlüsselt nach Gebietsteil und Werkmeister“ überschrieben ist, Monat und Jahr angegeben werden und unter der Rubrik „Gebietsteil“ der Name des Werkmeisters und sein Stützpunkt (…) und die diesem Gebiet bzw. Stützpunkt zugeordneten Rechnungssummen aufscheinen. Auch diese Listen sind saldiert, und zwar pro Gebietsteil (Stützpunkt) und gesamt (Beilage ./1 des Schreibens der MD-PG vom
  41. Juli 2017). 2.3.
  42. Schließlich gibt es noch in Spalten angelegte Listen, die mit „C.“ sowie mitunter mit „Gutscheine“ unter Hinzufügung von Monat und Jahr überschrieben sind. Die Spalten lauten entweder: „Zuname, Rechnungssumme, Gutscheine, Prozente Vorschlag, Gutschein Vorschlag, Gutscheine“, mitunter erweitert um die Spalte „Prozente tatsächlich“, oder: „Zuname, Rechnungssumme, Gutscheine, Prozente tatsächlich, Art Gutscheine, Vorschlag, Gutscheine“. Aus einer Zeile dieser Spalten lassen sich demnach der Zuname des Mitarbeiters der Organisationseinheit, die Rechnungssumme, die Höhe des jeweiligen Gutscheines, die tatsächlichen Prozente und die Art der Gutscheine ablesen. Auch diese Listen sind saldiert (Beilage ./1 des Schreibens der MD-PG vom
  43. Juli 2017). 2.
  44. Zum zeitlichen „Geltungsbereich“ dieser Listen wird festgestellt: Bei der Hausdurchsuchung am inoffiziellen H.-Sitz wurden Listen sichergestellt, die einen Zeitraum ab April 2011 bis einschließlich Jänner 2013 erfassen; die Sichtung der im Herbst 2016 sichergestellten Unterlagen ist noch nicht abgeschlossen (Schreiben der WKStA vom
  45. Februar 2018). 2.
  46. Zum sachlichen „Geltungsbereich“ dieser Listen wird festgestellt: Im fraglichen Zeitraum gab es Vertragsverhältnisse mit der D. (bestehend aus H., J., K., L., M., N., O.). 2.
  47. Zur Abwicklung eines konkreten Auftrages und zur Rolle der Werkmeister dabei im Allgemeinen wird festgestellt: Die zum Firmengeflecht H. und damit zur „D.“ (N.) zählenden Kontrahenten der C. waren im bezughabenden Zeitraum 2011-2013 aufgrund von Rahmenverträgen von C. für ein bestimmtes Gebiet bestellt und beauftragt. Die Werkmeister waren weder in die Ausschreibung noch in die Vergabe von Rahmenverträgen eingebunden und hatten auch faktisch keinen Einfluss auf das Vergabeverfahren. Diese Vergaben wurden durch die Referenten erstellt und betreut. Die Beauftragung erfolgte in Letztverantwortung je nach Wertgrenze durch Abteilungsleiter, Hauptabteilungsleiter oder Geschäftsführer. Die drei Beamten sowie andere von den Erhebungen betroffene, nicht beamtete Mitarbeiter waren mit dem Abruf von Leistungen in Verbindung mit Wartung und Instandhaltung von Gebäuden der C. tätig. Die Werkmeister hatten bei Feststellung eines Mangels die beauftragte Firma um Behebung zu ersuchen. Dies ist in den Jahren 2011 bis 2013 fernmündlich, mündlich oder schriftlich, jedoch nicht immer nachweislich erfolgt. Die Aufgabe eines Werkmeisters war es dann, die Erbringung der Leistung zu überwachen. Dies konnte entweder durch persönliche Anwesenheit bei der Reparatur oder durch Abnahme der Leistung bei einem eigenen Abnahmetermin erfolgen. Über die Abnahmen wurde ein Aufmaßblatt erstellt und unterzeichnet. Ein Exemplar verblieb bei der Firma, eines wurde vom Werkmeister an den Referenten gesandt und eines verblieb beim Werkmeister. Wenn die Firma die Rechnung legte, musste sie eine Kopie des Aufmaßblattes beilegen. Die Rechnung wurde vom Referenten geprüft, von der dezentralen Controllingstelle auf finanzielle Deckung gecheckt und schließlich vom Abteilungsleiter freigegeben. Die Werkmeister hatten mit der Rechnungsprüfung formal nichts zu tun. Tatsächlich wurde aber die Erbringung der Leistung nach Abzeichnung durch den Werkmeister nicht mehr hinterfragt (Schreiben der MD-PG vom
  48. Juli 2017 in Verbindung mit den Angaben des Beschuldigten aus Anlass seiner nieder schriftlichen Einvernahme vom
  49. Jänner 2017 vor seiner Dienstbehörde). 2.
  50. Zur Rechtsstellung und zum Aufgabengebiet des Herrn B. in concreto wird festgestellt: Herr A. B. steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien und ist der C. als Betriebsbeamter zugewiesen. Im Zeitpunkt der Beschwerdeübermittlung an das Verwaltungsgericht Wien war Herr B. im Schema … eingereiht (Begleitschreiben der Magistratsdirektion Personalstelle G., MD-PG, zur Beschwerdevorlage vom 13.06.2017). Herr B. ist als Werkmeister tätig, wobei er die Instandhaltung bestimmter Stützpunkte betreut und die sicherheitstechnische Begehung vornimmt. Dabei hat er Schadensfälle zu melden, indem er innerhalb der geschlossenen Rahmenverträge Leistungen abruft. Er ist insofern für die Leistungskontrolle zuständig, als er Aufmaßblätter nach einer Plausibilitätsprüfung abzeichnet (niederschriftliche Angaben des Beschuldigten vor der Dienstbehörde vom
  51. Jänner 2017). Herr B. war demnach mit dem Abruf von Leistungen in Verbindung mit der Wartung und Instandhaltung von Gebäuden der C. tätig ist. Er ist zwar weder mittelbar noch unmittelbar mit dem der Vergabe zu Grunde liegenden Rahmenvertrag betraut, jedoch hat er bei Feststellung eines Mangels die beauftragte Firma um Behebung zu ersuchen. Seine Aufgabe war es, u.a. die ordnungsgemäße Erbringung der Leistung zu überwachen. 2.
  52. Zum konkreten Bezug der bei der Hausdurchsuchung am inoffiziellen H.-Sitz durch die WKStA sichergestellten Listen zu Herrn B. wird festgestellt: Es existieren in Bezug auf Herrn B. mehrere unter den Punkten II.2.3.1., II.2.3.
  53. und II.2.3.
  54. beschriebene Listen, in denen neben dem Namen des Herrn B. sein konkreter Dienstort, nämlich der Stützpunkt X, und die Summe genannt werden, die ihm zugedacht worden ist. In diesen Listen werden Gutscheinarten pro Organisationseinheit (…) angeführt. Die den darin angeführten Personen zugeordneten Gutscheine sind unterschiedlicher Natur und weisen unterschiedliche Höhen auf. Diese Listen sind pro Organisationseinheit saldiert.Es existieren in Bezug auf Herrn B. mehrere unter den Punkten römisch zwei.2.3.1., römisch zwei.2.3.
  55. und römisch zwei.2.3.
  56. beschriebene Listen, in denen neben dem Namen des Herrn B. sein konkreter Dienstort, nämlich der Stützpunkt römisch zehn, und die Summe genannt werden, die ihm zugedacht worden ist. In diesen Listen werden Gutscheinarten pro Organisationseinheit (…) angeführt. Die den darin angeführten Personen zugeordneten Gutscheine sind unterschiedlicher Natur und weisen unterschiedliche Höhen auf. Diese Listen sind pro Organisationseinheit saldiert. 2.9.
  57. Auf einer mit „Zeitraum: November 2011“ überschriebenen Liste, welche in die Tabellen „Tankgutscheine: W.“, „Einkaufsgutscheine: C.“ und „Einkaufsgutscheine von F.: W.“ gegliedert ist, findet sich in der Tabelle „Einkaufsgutscheine: C.“ unter Hinzufügung des Stationsstützpunktes „X“ folgender Eintrag: „B.- ***€ ok“. Die Tabellen sind jeweils saldiert (Schreiben der WKStA vom
  58. Juni 2017, Beilage ./4). 2.9.
  59. Auf einer mit „Zeitraum: Jänner 2012“ überschriebenen Liste, welche eine Tabelle „Einkaufsgutscheine: C.“ enthält, findet sich in dieser unter Hinzufügung des Stationsstützpunktes „X“ folgender Eintrag: „B.- ***€ ok“. Die Tabelle ist saldiert (Schreiben der WKStA vom
  60. Juni 2017, Beilage ./5). 2.9.
  61. Auf einer ebenfalls mit „GUTSCHEINE“ überschriebenen Liste, welche eine Tabelle „C. Jänner 2012“ enthält, findet sich in dieser in der Rubrik „Zuname“ der Name des Beschuldigten, in der Rubrik „Rechnungssumme“ der Betrag „€ *.***,**“, in der Rubrik „Prozente Vorschlag“ die Angabe „15,00%“, in der Rubrik „Gutschein Vorschlag“ die Angabe „€ ***,**“ und in der Rubrik „Gutscheine“ die Angabe „€ ***,**“. Die Tabelle ist in allen Rubriken saldiert. Rechts davon befindet sich der handschriftliche Vermerk „E.“ (Schreiben der MD-PG vom
  62. Juli 2017, Beilage ./2). Dazu existiert eine weitere mit „GUTSCHEINE“ überschriebene Liste, auf welcher sich der handschriftliche Vermerk „Februar 2012“ befindet. In einer mit „C. überschriebenen Tabelle findet sich in der Rubrik „Zuname“ der Name des Beschuldigten, in der Rubrik „Rechnungssumme“ der Betrag „€ *.***,**“, in der Rubrik „Gutscheine“ die Angabe „€ ***,**“, in der Rubrik „Prozente tatsächlich“ die Angabe „15,45%“ und in der Rubrik „Art Gutscheine “ die Angabe „E.“ (Schreiben der MD-PG vom
  63. Juli 2017, Beilage ./2). 2.9.
  64. Auf einer ebenfalls mit „GUTSCHEINE“ überschriebenen Liste, welche eine Tabelle „C. März 2012“ enthält, findet sich in dieser in der Rubrik „Zuname“ der Name des Beschuldigten, in der Rubrik „Rechnungssumme“ der Betrag „€ *.***,**“, in der Rubrik „Prozente Vorschlag“ die Angabe „15,00%“, in der Rubrik „Gutschein Vorschlag“ die Angabe „€ ***,**“ und in der Rubrik „Gutscheine“ die Angabe „€ ***,**“. Rechts in der Herrn B. betreffenden Tabellenspalte findet sich der handschriftliche Vermerk „F.“ (Schreiben der MD-PG vom
  65. Juli 2017, Beilage ./2). 2.9.
  66. Auf einer weiteren mit „GUTSCHEINE“ überschriebenen Liste, welche eine Tabelle „C. April 2012“ enthält, findet sich in dieser in der Rubrik „Zuname“ der Name des Beschuldigten, in der Rubrik „Rechnungssumme“ der Betrag „€ *.***,**“, in der Rubrik „Gutscheine“ die Angabe „€ ***,**“, in der Rubrik „Prozente tatsächlich“ die Angabe „14,85%“ und in der Rubrik „Art Gutscheine“ die Angabe „F.“. Die Liste ist spaltenweise saldiert (Schreiben der MD-PG vom
  67. Juli 2017, Beilage ./2). 2.9.
  68. Auf einer weiteren mit „GUTSCHEINE“ überschriebenen Liste, welche eine Tabelle „C. Mai 2012“ enthält, findet sich in dieser in der Rubrik „Zuname“ der Name des Beschuldigten, in der Rubrik „Rechnungssumme“ der Betrag „€ *.***,**“, in der Rubrik „Gutscheine“ die Angabe „€ ***,**“, in der Rubrik „Prozente tatsächlich“ die Angabe „14,64%“ und in der Rubrik „Art Gutscheine“ die Angabe „F.“. Die Liste ist spaltenweise saldiert (Schreiben der MD-PG vom
  69. Juli 2017, Beilage ./2). 2.9.
  70. Auf einer weiteren mit „GUTSCHEINE“ überschriebenen Liste, welche eine Tabelle „C. Juni 2012“ enthält, findet sich in dieser in der Rubrik „Zuname“ der Name des Beschuldigten, in der Rubrik „Rechnungssumme“ der Betrag „€ *.***,**“, in der Rubrik „Gutscheine“ die Angabe „€ ***,**“, in der Rubrik „Prozente tatsächlich“ die Angabe „15,02%“ und in der Rubrik „Art Gutscheine“ die Angabe „F.“. Die Liste ist spaltenweise saldiert (Schreiben der MD-PG vom
  71. Juli 2017, Beilage ./2). 2.9.
  72. Auf einer weiteren mit „GUTSCHEINE“ überschriebenen Liste, welche eine Tabelle „C. Juli 2012“ enthält, findet sich in dieser in der Rubrik „Zuname“ der Name des Beschuldigten, in der Rubrik „Rechnungssumme“ der Betrag „€ *.***,**“, in der Rubrik „Gutscheine“ die Angabe „€ ***,**“, in der Rubrik „Prozente tatsächlich“ die Angabe „10,30%“ und in der Rubrik „Art Gutscheine“ die Angabe „F.“. Die Liste ist spaltenweise saldiert (Schreiben der MD-PG vom
  73. Juli 2017, Beilage ./2). 2.9.
  74. Auf einer weiteren mit „GUTSCHEINE“ überschriebenen Liste, welche eine Tabelle „C. August 2012“ enthält, findet sich in dieser in der Rubrik „Zuname“ der Name des Beschuldigten, die Rubriken „Rechnungssumme“, „Gutschein Vorschlag“, „Gutscheine“ und „Prozente tatsächlich“ bleiben jedoch in Bezug auf Herrn B. betragsmäßig leer, in Bezug auf die weiteren sieben auf dieser Liste befindlichen Werkmeister werden in den Rubriken sehr wohl Beträge ausgewiesen. Die Liste ist spaltenweise saldiert (Schreiben der MD-PG vom
  75. Juli 2017, Beilage ./2). 2.9.
  76. Auf einer weiteren mit „GUTSCHEINE“ überschriebenen Liste, welche eine Tabelle „C. September 2012“ enthält, findet sich in dieser in der Rubrik „Zuname“ der Name des Beschuldigten, in der Rubrik „Rechnungssumme“ der Betrag „€ *.***,**“, in der Rubrik „Gutscheine“ die Angabe „€ ***,**“, in der Rubrik „Prozente tatsächlich“ die Angabe „14,94%“ und in der Rubrik „Art Gutscheine“ die Angabe „F.“. Die Liste ist spaltenweise saldiert (Schreiben der MD-PG vom
  77. Juli 2017, Beilage ./2). 2.9.
  78. Auf einer weiteren mit „GUTSCHEINE“ überschriebenen Liste, welche eine Tabelle „C. Oktober 2012 Teil 1“ enthält, findet sich in dieser in der Rubrik „Zuname“ der Name des Beschuldigten, in der Rubrik „Rechnungssumme“ der Betrag „€ *.***,**“, in der Rubrik „Gutscheine“ die Angabe „€ ***,**“, in der Rubrik „Prozente tatsächlich“ die Angabe „9,25%“ und in der Rubrik „Art Gutscheine“ die Angabe „BAR (lt. Rücksprache mit WE OK)“ (Schreiben der MD-PG vom
  79. Juli 2017, Beilage ./2). 2.9.
  80. Auf einer weiteren mit „GUTSCHEINE“ überschriebenen Liste, welche eine Tabelle „C. Teil 2 Oktober - November 2012 “ enthält, findet sich in dieser in der Rubrik „Zuname“ der Name des Beschuldigten, in der Rubrik „Rechnungssumme“ der Betrag „€ *.***,**“, in der Rubrik „Gutscheine“ die Angabe „€ ***,**“, in der Rubrik „Prozente tatsächlich“ die Angabe „15,16%“ und in der Rubrik „Art Gutscheine“ die Angabe „lt. Rücksprache mit WE bar“. Die Spalten der Liste sind saldiert (Schreiben der MD-PG vom
  81. Juli 2017, Beilage ./2). 2.9.
  82. In einer mit „Vignetten für die Werkmeister“ überschriebenen Liste, welche ebenfalls im „Ordner 2011“ von der WKStA sichergestellt worden ist, wird Herr B. wieder als Gutscheinempfänger genannt (Schreiben der WKStA vom
  83. Juni 2017, Beilage ./6). Hinsichtlich besagter Autobahnvignette wird in diesem Zusammenhang festgestellt, dass diese regelmäßig in der vorletzten Novemberwoche an die Verkaufsstellen ausgeliefert und ab der letzten Novemberwoche zum Verkauf steht (telefonische Auskunft der ASFINAG gegenüber dem Verwaltungsgericht Wien). 2.9.
  84. Eine weitere Liste ist mit „Gutscheine
  85. Quartal“ überschrieben, welche im „Ordner Gutscheine 2013“ von der WKStA sichergestellt worden ist. In besagter Liste ist eine mit „C.“ überschriebene Tabelle angelegt, die auch saldiert wird. Neben dem Namen des Herrn B. heißt es in der Spalte „Gutscheine“ „€ ***,**“ und in der Spalte „Art Gutscheine“ „E.“. Diese Liste ist saldiert (Schreiben der WKStA vom
  86. Juni 2017, Beilage ./7). 2.
  87. Neben diesen unter Punkt II.2.
  88. bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Listen konnten auch sogenannte Häuserlisten für einige Monate der Jahres 2012 aufgefunden werden. Diese Listen sind überdies mit „C. Häuserliste aufgeschlüsselt nach Gebietsteil und Werkmeister“ überschrieben. Die Gebietsteile sind jeweils saldiert, ebenso sind die Listen insgesamt saldiert (Schreiben der MD-PG vom
  89. Juli 2017, Beilage ./2).2.
  90. Neben diesen unter Punkt römisch zwei.2.
  91. bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Listen konnten auch sogenannte Häuserlisten für einige Monate der Jahres 2012 aufgefunden werden. Diese Listen sind überdies mit „C. Häuserliste aufgeschlüsselt nach Gebietsteil und Werkmeister“ überschrieben. Die Gebietsteile sind jeweils saldiert, ebenso sind die Listen insgesamt saldiert (Schreiben der MD-PG vom
  92. Juli 2017, Beilage ./2). In den genannten Häuserlisten scheint Herr B. namentlich genannt unter Hinzufügung seines Gebietsteiles (X) auf, daneben sind die jeweilige Rechnungssummen ausgewiesen (für März 2012 € *.***,** und für April 2012 € *.***,**).In den genannten Häuserlisten scheint Herr B. namentlich genannt unter Hinzufügung seines Gebietsteiles (römisch zehn) auf, daneben sind die jeweilige Rechnungssummen ausgewiesen (für März 2012 € *.***,** und für April 2012 € *.***,**). 2.
  93. Schließlich wird festgestellt, dass die in den Listen Februar, März, April, Mai, Juni, September und „Teil 2 Oktober-November“ 2012 in der „B.-Spalte“ der jeweiligen Tabelle ausgewiesenen Rechnungsbeträge haargenau mit jenen Rechnungsbeträgen für diese Perioden übereinstimmen, für welche laut der internen Verrechnungsdokumentation der C. die Abnahme der Leistungen der Vertragspartner durch Herrn B. für das Gebiet X sowie in zwei Fällen für Y erfolgt ist (Schreiben der MD-PG vom
  94. Juli 2017, Beilage ./2). 2.
  95. Schließlich wird festgestellt, dass die in den Listen Februar, März, April, Mai, Juni, September und „Teil 2 Oktober-November“ 2012 in der „B.-Spalte“ der jeweiligen Tabelle ausgewiesenen Rechnungsbeträge haargenau mit jenen Rechnungsbeträgen für diese Perioden übereinstimmen, für welche laut der internen Verrechnungsdokumentation der C. die Abnahme der Leistungen der Vertragspartner durch Herrn B. für das Gebiet römisch zehn sowie in zwei Fällen für Y erfolgt ist (Schreiben der MD-PG vom
  96. Juli 2017, Beilage ./2). Zwischen den Grundbeträgen nach den im Strafverfahren aufgefundenen Listen und den Rechnungen, die aufgrund der Aufmaßblätter der Werkmeister freigegeben worden sind, ergibt sich daher tatsächlich eine Korrelation, was nicht nur von der Innenrevision der G., sondern durch genaues Studium auch vom Verwaltungsgericht selbst eruiert werden konnte (Schreiben der MD-PG vom
  97. Juli 2017 und den als Beilage./2 zum Beweis der Korrelation angeschlossenen Unterlagen sowie Beilage./3 zu den Eckdaten der Vergabe). 2.
  98. Festgestellt wird, dass sich insgesamt in hinreichendem Ausmaß tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit und eines ausreichend intensiven Verdachts der den Beschuldigten vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen ergeben haben, dies im Hinblick auf das sich bietende Gesamtbild unter Berücksichtigung des Verdachts der Geschenkannahme.
  99. Beweiswürdigung: Zunächst wird auf die bei den jeweiligen Feststellungen angeführten Beweismittel und Überlegungen ausdrücklich verwiesen. Die Feststellungen zum Verfahrensgang gründen sich auf den diesbezüglich unbedenklichen Akteninhalt. Die Feststellungen zur Vorgeschichte, insbesondere zum Betrugsverdacht gegen Herrn N. und zu einer Razzia durch die WKStA stellen aufgrund einer sehr intensiven Medienberichtserstattung allgemein bekannte und sohin notorische Tatsachen dar. Pars pro toto sei neben der APA-Pressemeldung vom 20.02.2017 etwa auf folgende auch heute noch im Internet abrufbare Beiträge verwiesen: http://diepresse.com/... http://diepresse.com/... http://wien.orf.at/... http://diepresse.com/... http://derstandard.at/... http://www.wienerzeitung.at/... Dass Herr B. als Beschuldigter von der WKStA geführt wird, ergibt sich aus dem Schreiben der WKStA vom
  100. Juni 2017 an das Verwaltungsgericht Wien. Herr B. hat die Beweismittelerlangung durch die WKStA und in weiterer Folge durch die belangte Behörde, die inhaltliche Gestaltung der bei der Hausdurchsuchung bei H. sichergestellten Listen oder den Zeitraum, auf den sich die Listen bezogen, nicht in Abrede gestellt. Er hat nicht bestritten, um welche Vertragspartner der C. es sich handelte und dass von C. die von deren Vertragspartnern eingereichten Rechnungen auch tatsächlich zur Anweisung gebracht worden sind. Die Feststellungen zur Abwicklung eines konkreten Auftrages und zur Rolle der Werkmeister dabei im Allgemeinen basieren auf der Darstellung im Schreiben der C. vom
  101. Juli 2017 an das Verwaltungsgericht Wien iVm den Angaben des Herrn B. selbst.Die Feststellungen zur Abwicklung eines konkreten Auftrages und zur Rolle der Werkmeister dabei im Allgemeinen basieren auf der Darstellung im Schreiben der C. vom
  102. Juli 2017 an das Verwaltungsgericht Wien in Verbindung mit den Angaben des Herrn B. selbst. Die Verwendung des Herrn B. und seine Tätigkeit sowie seine Aufgaben als Werkmeister bei C. wurden von Herrn B. nicht in Abrede gestellt und konnten überdies den im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen sowie seinen eigenen Angaben und den Angaben der MD-PG im Schreiben vom
  103. Juli 2017 entnommen werden. Der Akteninhalt erscheint unbedenklich, auch was die darin erliegenden Listen betrifft. Der Beschuldigte hat jedoch neben der Relevanz der Listen im Verfahren auch deren Richtigkeit und Echtheit bestritten: Den bei der Hausdurchsuchung durch die WKStA in der inoffiziellen „H.“-Zentrale sichergestellten Listen kommt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien jedoch ein hoher Beweiswert zu, weil die Detailliertheit und Akribie im Hinblick auf die darin angeführten Einzelheiten nahelegen, dass diese Listen unzweifelhaft von jemandem angelegt worden sein müssen, welcher ein Insiderwissen, insbesondere im Hinblick auf die Auftragssummen sowie in Bezug auf den Umstand, welcher Werkmeister für welchen Stützpunkt zuständig gewesen ist, haben muss. So gibt es neben Auszahlungslisten auch Häuserlisten, die sich offenbar auf die jeweiligen Gebietsteile (Stützpunkte) beziehen. Es kann auch der innere Zusammenhang zwischen diesen Listen nicht übersehen werden, sodass man sie schlecht als unwesentlich oder gar untauglich für die Beweiswürdigung abtun kann: So konnten - wie unter Punkt II.2.
  104. detailliert dargestellt – nicht nur die C. anhand der aufgefunden Listen eine Korrelation zwischen den Grundbeträgen nach den im Verfahren aufgefundenen Listen und den Rechnungen, die aufgrund der Kontrolle der Auftragsdurchführung durch die Werkmeister freigegeben worden waren, ableiten (Schreiben der MD-PG vom
  105. Juli 2017), sondern auch das Verwaltungsgericht Wien selbst. Es kann auch der innere Zusammenhang zwischen diesen Listen nicht übersehen werden, sodass man sie schlecht als unwesentlich oder gar untauglich für die Beweiswürdigung abtun kann: So konnten - wie unter Punkt römisch zwei.2.
  106. detailliert dargestellt – nicht nur die C. anhand der aufgefunden Listen eine Korrelation zwischen den Grundbeträgen nach den im Verfahren aufgefundenen Listen und den Rechnungen, die aufgrund der Kontrolle der Auftragsdurchführung durch die Werkmeister freigegeben worden waren, ableiten (Schreiben der MD-PG vom
  107. Juli 2017), sondern auch das Verwaltungsgericht Wien selbst. Unter Bezugnahme auf die unter Punkt II.9.
  108. behandelten Listen geht das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die darin ausgewiesenen gleichen Rechnungssummen, die identische Art und Höhe der Gutscheine in Bezug auf den jeweiligen Werkmeister (den Werkmeistern selbst sind unterschiedliche Gutscheinhöhen zugeschrieben) davon aus, dass die zweite, handschriftlich mit „Februar 2012“ bezeichnete Liste jene ist, aus der sich die den Werkmeistern und so auch Herrn B. tatsächlich zugedachten Gutscheinsummen für Februar 2012 ergeben, zumal Herr B. ja schon im Jänner 2012 laut der unter Punkt 2.9.
  109. dargestellten Liste eine Zuwendung von ***,** Euro erhalten hat und es unwahrscheinlich ist, dass er zwei Mal eine Zuwendung für ein- und dasselbe Monat erhalten haben soll. Unter Bezugnahme auf die unter Punkt römisch zwei.9.
  110. behandelten Listen geht das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die darin ausgewiesenen gleichen Rechnungssummen, die identische Art und Höhe der Gutscheine in Bezug auf den jeweiligen Werkmeister (den Werkmeistern selbst sind unterschiedliche Gutscheinhöhen zugeschrieben) davon aus, dass die zweite, handschriftlich mit „Februar 2012“ bezeichnete Liste jene ist, aus der sich die den Werkmeistern und so auch Herrn B. tatsächlich zugedachten Gutscheinsummen für Februar 2012 ergeben, zumal Herr B. ja schon im Jänner 2012 laut der unter Punkt 2.9.
  111. dargestellten Liste eine Zuwendung von ***,** Euro erhalten hat und es unwahrscheinlich ist, dass er zwei Mal eine Zuwendung für ein- und dasselbe Monat erhalten haben soll. Auch dem Faktum, dass die Listen unbestrittener Maßen im Zuge einer Hausdurchsuchung just am inoffiziellen Firmensitz jenes Unternehmens gefunden worden sind, dessen ehemaliger Geschäftsführer, Herr N., in einen Handwerkerskandal in Millionenhöhe verwickelt sein soll und welcher als Beschuldigter in einem diesbezüglich bei der WKStA anhängigen Strafverfahren geführt wird, kommt große Bedeutung zu, lag es doch offenbar nicht in der Absicht der/des Listenersteller/s und –sammler/s, dass diese Unterlagen am offiziellen Firmensitz von H. (in Wien, …) deponiert werden. Wären diese Listen in strafrechtlicher Hinsicht völlig unbedenklich und harmlos, hätten sie am offiziellen Firmensitz gelagert werden können. Der Umstand, dass jene Listen, in welchen Gutscheine den einzelnen Mitarbeitern zugeordnet werden, saldiert sind, begründet nach Ansicht des Gerichts den Verdacht, dass diese Gutscheine auch an die in den Listen genannten Mitarbeiter übergeben worden sind. Dies ergibt sich auch aus dem von der WKStA sichergestellten Gesprächsprotokoll vom
  112. Mai 2011, wonach „Gutscheine für die Werkmeister laufend verteilt werden und von diesen sehr positive Reaktionen kommen“ (Beilage ./8 des Schreibens der WKStA vom
  113. Juni 2017). Absolut bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang schließlich auch der Umstand, dass in einigen Listen unterschiedliche Gutscheinarten in unterschiedlicher Höhe den Empfängern zugeordnet werden: Es wäre schlichtweg überflüssig und sinnlos vom Listenersteller gewesen, die Art der Gutscheine (Tankgutscheine, Einkaufsgutscheine, diese mitunter untergliedert in Einkaufsgutscheine F., P. und E.) festzuhalten und nach Mitarbeitern zu unterscheiden. Bestimmten Mitarbeitern bestimmte Gutscheinarten zuzuordnen, macht nur dann Sinn, wenn offenbar bestimmte individuelle Präferenzen der Mitarbeiter bedient werden sollten und wusste sich der eine Mitarbeiter mehr mit Tankgutscheinen, der andere mehr mit Einkaufsgutscheinen anzufangen. Es findet sich kein vernünftiger Grund dafür, wieso ein Listenersteller Herrn B. F.-Gutscheine oder Bargeld, hingegen allen anderen auf den betreffenden Listen angeführten Werkmeistern E.-Gutscheine zuordnen sollte, wenn nicht in dem betreffenden Monat Herr B. eine Präferenz für F. bzw. für Bares geäußert hätte. Wenn nun der Beschuldigte in seiner Stellungnahme vom
  114. Oktober 2017 etwa ausführt, dass die im Herbst 2015 von der WKStA sichergestellten Beweismittel in ihren Verzeichnissen ein Änderungsdatum 10.10.2016 aufwiesen, weshalb sie ihre Beweiskraft verlieren würden, so ist ihm zu entgegnen, dass die Unterstellung von Beweismittelfälschung durch Mitarbeiter der WKStA keine hilfreiche Verteidigungsstrategie darstellt, zumal er kein schlüssiges Vorbringen dazu erstattet hat, wieso dies jemand bei der Strafverfolgungsbehörde tun sollte. Es ist vielmehr wahrscheinlich und denkbar, dass die sichergestellten Daten am 10.10.2016 bei der WKStA auf einen anderen Datenträger kopiert worden sind, was bei den Verzeichnissen entsprechend vermerkt ist. Für seine implizierte Behauptung, dass diese Listen erst nach der Hausdurchsuchung im Herbst 2015 erstellt worden sind, kann der Beschuldigte kein schlüssiges Beweisvorbringen erstatten. Ebenfalls kann im Zusammenhang mit den sichergestellten Listen nicht übersehen werden, dass die C. notorischer Weise etwa … Beschäftigte haben (laut Angaben auf deren Homepage), sich jedoch insgesamt „nur“ je nach Liste bis zu 10 C. - Bedienstete in den Listen namentlich genannt wiederfinden. Mathematisch ausgedrückt: Die Wahrscheinlichkeit, dass der Name eines W.-Mitarbeiters in den Listen auftauchte, lag im Promillebereich. Herr B. konnte im gesamten Verfahren keine schlüssige Erklärung dafür anbieten, wieso ausgerechnet er sich in diesen Listen, in welchen ihm in mehreren Fällen Gutscheine unterschiedlicher Höhe und Art sowie eine Vignette und zwei Mal Barleistungen zugeordnet wurden, wiederfand. Insgesamt begründet die Art und Weise, in der die Listen angelegt und geführt wurden, im Zusammenhang mit den Umständen ihrer Sicherstellung den intensiven Verdacht, dass die in diesen Listen genannten Mitarbeiter der C. die ihnen in diesen Listen zugeschriebenen Gutscheine auch erhalten haben und gilt dies auch für Herrn B.. Weiters kann nicht übersehen werden, dass Geldflüsse an die involvierten Unternehmen nicht aufgrund der im Vergabeverfahren abgeschlossenen Rahmenverträge entstanden, sondern erst in dem Moment, wo ein Werkmeister Schadensfall meldete und es in der Folge zu einer Bestellanforderung an das Unternehmen kam, also eine Leistung innerhalb des Rahmenvertrages abgefragt wurde. Nach Ansicht des Gerichts ist nicht auszuschließen, dass ein Mitarbeiter einen Schadensfall meldet, den es gar nicht oder nicht im gemeldeten Umfang gibt. Außerdem kann aufgrund der Angaben der C. selbst nicht übersehen werden, dass im Rahmen der Rechnungsprüfung Malversationen nicht völlig ausgeschlossen werden können. Insbesondere liegt ein Mehrwert für einen Vertragspartner darin, dass eine von ihm gelegte Rechnung nicht korrigiert wird, weil ein Werkmeister eine mangelhafte Auftragserfüllung (entweder gleich vor Ort oder bei anschließender Kontrolle) geflissentlich „übersieht“. Denn auch wenn die involvierten Werkmeister mit der Rechnungsprüfung formal nichts zu tun haben, wird nach Angaben der C. (welchen Herr B. nicht entgegengetreten ist) die Leistungserbringung durch die Vertragsunternehmen nach Abzeichnung durch den Werkmeister faktisch nicht mehr hinterfragt. Letztlich kann es aber dahingestellt bleiben, ob konkrete Verdachtsmomente hervorgekommen sind, dass Aufmaßblätter von Herrn B. unrichtig erstellt worden und im Zusammenhang damit Vorteile angenommen worden wären, weil es für die Frage der verbotenen Geschenkannahme nach § 18 Abs. 3 DO nicht auf die Pflichtwidrigkeit des Amtsgeschäftes ankommt. Letztlich kann es aber dahingestellt bleiben, ob konkrete Verdachtsmomente hervorgekommen sind, dass Aufmaßblätter von Herrn B. unrichtig erstellt worden und im Zusammenhang damit Vorteile angenommen worden wären, weil es für die Frage der verbotenen Geschenkannahme nach Paragraph 18, Absatz 3, DO nicht auf die Pflichtwidrigkeit des Amtsgeschäftes ankommt. Durch das Hinzufügen der jeweiligen Organisationseinheit bei den jeweiligen Werkmeistern auf den Gutscheinlisten ergibt sich, dass die Zuwendungen jedenfalls im Zusammenhang mit der konkreten dienstlichen Tätigkeit der betroffenen Werkmeister gestanden haben, egal ob diese Tätigkeit nunmehr pflichtwidrig oder pflichtgemäß erfolgt ist. Herr B. hat sich lediglich damit begnügt, den Erhalt von Zuwendungen zu bestreiten, was nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes nicht ausreicht, den gegen ihn aufgrund vorstehender Überlegungen begründeten hinreichend intensiven Verdacht der Begehung der ihm zur Last gelegten Taten zu entkräften.
  115. Rechtlich folgt daraus: Die gegenständlich maßgebenden Rechtsvorschriften der DO 1994 lauten auszugsweise: „Verjährung § 79.

(1)Ein Beamter darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn Paragraph 79,
(1)Ein Beamter darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn
  1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem die nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien oder nach § 3 Abs. 2 des G. – Zuweisungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 17/1999, mit den Aufgaben der Disziplinarbehörde (§ 81 Z 1) betrauten Dienststellen des Magistrats von der Dienstpflichtverletzung Kenntnis erlangt haben, undinnerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem die nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien oder nach Paragraph 3, Absatz 2, des G. – Zuweisungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 17 aus 1999,, mit den Aufgaben der Disziplinarbehörde (Paragraph 81, Ziffer eins,) betrauten Dienststellen des Magistrats von der Dienstpflichtverletzung Kenntnis erlangt haben, und
  2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde.
(2)Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die in Abs. 1 Z 2 genannte Frist, tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.
(2)Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die in Absatz eins, Ziffer 2, genannte Frist, tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.
(3)Sind seit dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung fünf Jahre verstrichen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden. Die Frist von fünf Jahren verlängert sich in den Fällen des Abs. 2 um jenen Zeitraum, um den die strafrechtliche Verjährungsfrist die in Abs. 1 Z 2 genannte Frist übersteigt.
(3)Sind seit dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung fünf Jahre verstrichen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden. Die Frist von fünf Jahren verlängert sich in den Fällen des Absatz 2, um jenen Zeitraum, um den die strafrechtliche Verjährungsfrist die in Absatz eins, Ziffer 2, genannte Frist übersteigt.
(4)Der Lauf der in Abs. 1 bis 3 genannten Fristen wird – sofern der der Dienstpflichtverletzung zu Grunde liegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist – gehemmt
(4)Der Lauf der in Absatz eins bis 3 genannten Fristen wird – sofern der der Dienstpflichtverletzung zu Grunde liegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist – gehemmt 1. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung
  1. a)über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens,
  2. b)der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder
  3. c)der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der Disziplinarbehörde, 2. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631, oder eines bei einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,für die Dauer eines Strafverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631, oder eines bei einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens, 3. für die Dauer eines Verfahrens vor der Gleichbehandlungskommission, 4. für den Zeitraum ab Antragstellung des Magistrats oder des Disziplinaranwaltes auf Erteilung der Zustimmung gemäß § 37 Abs. 5 des Wiener Personalvertretungsgesetzes bis zum Einlangen der Entscheidung des Zentralausschusses beim Antragsteller,für den Zeitraum ab Antragstellung des Magistrats oder des Disziplinaranwaltes auf Erteilung der Zustimmung gemäß Paragraph 37, Absatz 5, des Wiener Personalvertretungsgesetzes bis zum Einlangen der Entscheidung des Zentralausschusses beim Antragsteller, 5. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Disziplinarbehörde, 6. für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit und 7. für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof.
(5)Das Disziplinarverfahren gilt mit dem Zeitpunkt der ersten vom Magistrat gegen einen bestimmten Beamten als Beschuldigten gerichteten Amtshandlung (Verfolgungshandlung) als eingeleitet, und zwar auch dann, wenn die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Zu den Verfolgungshandlungen zählen insbesondere die Ladung, die Vernehmung, das Ersuchen um Vernehmung, die Zeugeneinvernahme, die Einholung eines Sachverständigengutachtens, die Disziplinaranzeige und die vorläufige Suspendierung.“ "Suspendierung § 94.
(1)Der Magistrat hat die vorläufige Suspendierung eines Beamten zu verfügen, wenn Paragraph 94,
(1)Der Magistrat hat die vorläufige Suspendierung eines Beamten zu verfügen, wenn
  1. gegen ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 74 Z 2 lit. c angeführten Delikts vorliegt oder gegen ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in Paragraph 74, Ziffer 2, Litera c, angeführten Delikts vorliegt oder
  2. durch seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung(en) das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien gegen die vorläufige Suspendierung hat keine aufschiebende Wirkung.
(2)Jede vorläufige Suspendierung ist unter Anschluss einer Sachverhaltsdarstellung unverzüglich der Disziplinarkommission im Wege des Vorsitzenden der Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt schriftlich mitzuteilen. Bis zur Entscheidung der Disziplinarkommission kann der Magistrat die vorläufige Suspendierung wegen Wegfalls der Umstände, durch die sie veranlaßt worden ist, aufheben. Wurde die vorläufige Suspendierung nicht bereits vom Magistrat aufgehoben, hat die Disziplinarkommission zu entscheiden, ob sie aufzuheben oder ob die Suspendierung zu verfügen ist. Die Senatszuständigkeit richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 83 und 100 Abs. 1a und 1b. Mit der Suspendierung endet die vorläufige Suspendierung.
(2)Jede vorläufige Suspendierung ist unter Anschluss einer Sachverhaltsdarstellung unverzüglich der Disziplinarkommission im Wege des Vorsitzenden der Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt schriftlich mitzuteilen. Bis zur Entscheidung der Disziplinarkommission kann der Magistrat die vorläufige Suspendierung wegen Wegfalls der Umstände, durch die sie veranlaßt worden ist, aufheben. Wurde die vorläufige Suspendierung nicht bereits vom Magistrat aufgehoben, hat die Disziplinarkommission zu entscheiden, ob sie aufzuheben oder ob die Suspendierung zu verfügen ist. Die Senatszuständigkeit richtet sich nach den Bestimmungen der Paragraphen 83 und 100 Absatz eins a, und 1b. Mit der Suspendierung endet die vorläufige Suspendierung.
(3)Ist bereits ein Disziplinarverfahren wegen eines Sachverhaltes, der auch einer nach Abs. 1 zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung zu Grunde liegt, bei der Disziplinarkommission anhängig, hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(3)Ist bereits ein Disziplinarverfahren wegen eines Sachverhaltes, der auch einer nach Absatz eins, zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung zu Grunde liegt, bei der Disziplinarkommission anhängig, hat diese bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(4)
(5)Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss (der Einstellung) des Disziplinarverfahrens. … Fallen die Umstände, durch die die Suspendierung des Beamten veranlasst worden ist, vorher weg, ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben.
(6)Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien gegen die Suspendierung hat keine aufschiebende Wirkung.
(7)
(8)…" § 18 DO 1994 lautet wie folgt: Paragraph 18, DO 1994 lautet wie folgt: "Allgemeine Dienstpflichten § 18.
(1)Der Beamte hat die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen. Er hat sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.Paragraph 18,
(1)Der Beamte hat die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen. Er hat sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
(2)Der Beamte hat gegenüber den Vorgesetzten, den Mitarbeitern, den Parteien und Kunden ein höfliches und hilfsbereites Verhalten an den Tag zu legen. Er hat im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte.
(3)Dem Beamten ist es verboten, sich, seinen Angehörigen oder sonstigen Dritten Geschenke oder sonstige Vorteile, die mit der dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen, zuwenden oder zusichern zu lassen. Zuwendungen von geringem Wert, wie sie insbesondere aus Anlass von Festen üblich sind, dürfen angenommen werden." Hinsichtlich der Herrn B. zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen, ist nicht Verjährung eingetreten, weil die strafrechtliche Verjährungsfrist für das Verbrechen der Bestechlichkeit (§ 304 StGB), das Herrn B. von der WKStA zur Last gelegt wird, gemäß § 57 StGB fünf Jahre beträgt. Diese Frist von fünf Jahren tritt somit gemäß § 79 Abs. 2 DO 1994 im Disziplinarverfahren an die Stelle der Verjährungsfrist des § 79 Abs. 1 Z 2 DO
  1. Eine die strafrechtliche Verjährung hemmende Verfolgungshandlung der WKStA ist den Feststellungen nach am
  2. Oktober 2016 gesetzt worden. Nach der derzeitigen Verdachtslage hat Herr B. die letzte Tathandlung (Entgegennahme eines Vorteils in Form eines E.-Einkaufsgutscheines) frühestens im Jänner 2013 begehen können, weil die Gutscheine für das erste Quartal 2013 an C.-Mitarbeiter verteilt werden sollten. Unter Verjährungsgesichtspunkten kann es dahingestellt bleiben, ob der Verdacht der Bestechlichkeit, der Vorteilsannahme oder der Vorteilsannahme zur Beeinflussung vorliegt, weil diese Delikte (in ihrer jeweiligen Grundform) derselben Verjährungsfrist nach § 57 Abs. 3 StGB unterliegen. Demnach ist keine strafrechtliche Verjährung im Sinne des § 57 StGB anzunehmen. Hinsichtlich der Herrn B. zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen, ist nicht Verjährung eingetreten, weil die strafrechtliche Verjährungsfrist für das Verbrechen der Bestechlichkeit (Paragraph 304, StGB), das Herrn B. von der WKStA zur Last gelegt wird, gemäß Paragraph 57, StGB fünf Jahre beträgt. Diese Frist von fünf Jahren tritt somit gemäß Paragraph 79, Absatz 2, DO 1994 im Disziplinarverfahren an die Stelle der Verjährungsfrist des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 2, DO
  3. Eine die strafrechtliche Verjährung hemmende Verfolgungshandlung der WKStA ist den Feststellungen nach am
  4. Oktober 2016 gesetzt worden. Nach der derzeitigen Verdachtslage hat Herr B. die letzte Tathandlung (Entgegennahme eines Vorteils in Form eines E.-Einkaufsgutscheines) frühestens im Jänner 2013 begehen können, weil die Gutscheine für das erste Quartal 2013 an C.-Mitarbeiter verteilt werden sollten. Unter Verjährungsgesichtspunkten kann es dahingestellt bleiben, ob der Verdacht der Bestechlichkeit, der Vorteilsannahme oder der Vorteilsannahme zur Beeinflussung vorliegt, weil diese Delikte (in ihrer jeweiligen Grundform) derselben Verjährungsfrist nach Paragraph 57, Absatz 3, StGB unterliegen. Demnach ist keine strafrechtliche Verjährung im Sinne des Paragraph 57, StGB anzunehmen. Aus VwGH vom 15.09.2004, Zl. 2004/09/0071, ergibt sich, dass die Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen Dienstpflichtverletzungen nach Ablauf der an sich dreijährigen Verjährungsfrist gemäß § 79 Abs. 1 Z 2 DO 1994 nicht ausgeschlossen ist, sofern – wie im gegenständlichen Fall – die Möglichkeit besteht, dass nach der Art des vorgeworfenen Delikts nicht offenkundig Verjährung nach dem StGB eingetreten ist, weshalb unter diesem Blickwinkel eine darauf beruhende Suspendierung zulässig ist. Aus VwGH vom 15.09.2004, Zl. 2004/09/0071, ergibt sich, dass die Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen Dienstpflichtverletzungen nach Ablauf der an sich dreijährigen Verjährungsfrist gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 2, DO 1994 nicht ausgeschlossen ist, sofern – wie im gegenständlichen Fall – die Möglichkeit besteht, dass nach der Art des vorgeworfenen Delikts nicht offenkundig Verjährung nach dem StGB eingetreten ist, weshalb unter diesem Blickwinkel eine darauf beruhende Suspendierung zulässig ist. Die für die Unterbrechung der Verjährung im Sinne des § 79 Abs. 1 Z 1 DO maßgebliche Verfolgungshandlung ist durch die von der MD – PG durchgeführte Einvernahme des Herrn B. am
  5. Jänner 2017 bzw. durch die vorläufige Suspendierung vom
  6. Jänner 2017 erfolgt.Die für die Unterbrechung der Verjährung im Sinne des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, DO maßgebliche Verfolgungshandlung ist durch die von der MD – PG durchgeführte Einvernahme des Herrn B. am
  7. Jänner 2017 bzw. durch die vorläufige Suspendierung vom
  8. Jänner 2017 erfolgt. Die Disziplinaranwältin der Stadt Wien hat zutreffend darauf verwiesen, dass die Suspendierung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme ist, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Es braucht dabei nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten (objektiv) ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte auf das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung hindeuten. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Gegen den Beschuldigten besteht ein Verdacht in diesem Sinne dann, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen (vgl. VwGH 19.09.2001, 99/09/0226). Die Disziplinaranwältin der Stadt Wien hat zutreffend darauf verwiesen, dass die Suspendierung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme ist, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Es braucht dabei nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten (objektiv) ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte auf das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung hindeuten. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Gegen den Beschuldigten besteht ein Verdacht in diesem Sinne dann, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen vergleiche VwGH 19.09.2001, 99/09/0226). Die sachliche Rechtfertigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung dürfen an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, muss im Suspendierungsbescheid nur in groben Umrissen, nicht aber einzeln in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist nur darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (vgl. zum Ganzen mit ausführlichen Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 29.11.2002, 95/09/0039; ebenso VwGH 29.04.2004, 2001/09/0089).Die sachliche Rechtfertigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung dürfen an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, muss im Suspendierungsbescheid nur in groben Umrissen, nicht aber einzeln in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist nur darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt vergleiche , zum Ganzen mit ausführlichen Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 29.11.2002, 95/09/0039; ebenso VwGH 29.04.2004, 2001/09/0089). Aus den Erhebungen der WKStA im Zusammenhalt mit den bei der Hausdurchsuchung durch diese sichergestellten Listen ergeben sich genügend Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens unzulässiger Geldflüsse im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die von Herrn B. im Rahmen seiner dienstlichen Stellung gesetzt worden waren und damit Dienstpflichtverletzungen darstellen könnten. Es kommt dabei entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde für die Frage der verbotenen Geschenkannahme im Sinne des § 18 Abs. 3 DO 1994 nicht darauf an, ob er tatsächlich pflichtwidrig Schadensfälle meldete, wo kein Schaden bestand bzw. ob er nicht erbrachte Leistungen bestätigte. Diese Frage ist vielmehr von den Strafgerichten und später im Disziplinarverfahren selbst zu klären. Aus den Erhebungen der WKStA im Zusammenhalt mit den bei der Hausdurchsuchung durch diese sichergestellten Listen ergeben sich genügend Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens unzulässiger Geldflüsse im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die von Herrn B. im Rahmen seiner dienstlichen Stellung gesetzt worden waren und damit Dienstpflichtverletzungen darstellen könnten. Es kommt dabei entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde für die Frage der verbotenen Geschenkannahme im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, DO 1994 nicht darauf an, ob er tatsächlich pflichtwidrig Schadensfälle meldete, wo kein Schaden bestand bzw. ob er nicht erbrachte Leistungen bestätigte. Diese Frage ist vielmehr von den Strafgerichten und später im Disziplinarverfahren selbst zu klären. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes ist die Suspendierung im Disziplinarrecht ihrem Wesen nach keine Strafe, sondern eine vorläufige sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist und keine endgültige Lösung darstellt, sodass auf Suspendierungen die Anwendung des Art. 6 Abs. 1 EMRK in seinem strafrechtlichen Teil jedenfalls nicht in Betracht kommt (vgl. etwa VfGH 7.6.2013, B 168/2013; VwGH 23.4.2009, 2007/09/0296). Es muss daher nicht nachgewiesen werden, dass die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen die Beschuldigte oder den Beschuldigten ein hinreichend konkretisierter Verdacht besteht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes ist die Suspendierung im Disziplinarrecht ihrem Wesen nach keine Strafe, sondern eine vorläufige sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist und keine endgültige Lösung darstellt, sodass auf Suspendierungen die Anwendung des Artikel 6, Absatz eins, EMRK in seinem strafrechtlichen Teil jedenfalls nicht in Betracht kommt vergleiche etwa VfGH 7.6.2013, B 168 aus 2013,; VwGH 23.4.2009, 2007/09/0296). Es muss daher nicht nachgewiesen werden, dass die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen die Beschuldigte oder den Beschuldigten ein hinreichend konkretisierter Verdacht besteht. Im Übrigen kann von einem Suspendierungsverfahren nicht die restlose Klärung eines strafrechtlich relevanten Verhaltens wie jenem, das Herrn B. vorgeworfen wird, verlangt werden. Abgesehen davon stellt sich das Herrn B. von der WKStA zur Last gelegte Delikt der Bestechlichkeit stets janusköpfig dar und ist in der Praxis umso schwieriger beweisbar, weil ja auch der Geschenkgeber strafbar ist. Delikte dieser Art sind nur dann beweisbar, wenn Geldflüsse über Bankkonten (oder andere beschlagnahmte Unterlagen) nachvollzogen werden können oder ein Insider „auspackt“. Gerade unter dem Aspekt der Janusköpfigkeit des von der WKStA in Betracht gezogenen Deliktpaares mutet die Begründung der belangten Behörde, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass „die Listen vom Ersteller zur Deckung eigener Malversationen erfunden worden seien“ seltsam an, hat sich doch der Listenersteller mit diesen Listen sich selbst belastende Beweismittel geschaffen, die den Verdacht nahelegen, dass er Mitarbeitern der C. Vorteile zugewendet, diese allenfalls sogar bestochen hat. Die bloße Gegendarstellung bzw. das bloße Bestreiten des Herrn B. reichen nicht aus, den gegen ihn bestehenden Verdacht zu erschüttern. Erst im weiteren Disziplinarverfahren wird genau zu untersuchen sein, ob die Verantwortung des Herrn B. zutrifft und welches Fehlverhalten er tatsächlich zu verantworten hat (VwGH 19.09.2001, 99/09/0226). Angesichts der vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen kann jedenfalls nach der Lebenserfahrung auf eine die Suspendierung des Herrn B. rechtfertigende Dienstpflichtverletzung geschlossen werden und liegt ein ausreichend substantiierter Verdacht der verbotenen Geschenkannahme nach § 18 Abs. 3 DO vor. Angesichts der vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen kann jedenfalls nach der Lebenserfahrung auf eine die Suspendierung des Herrn B. rechtfertigende Dienstpflichtverletzung geschlossen werden und liegt ein ausreichend substantiierter Verdacht der verbotenen Geschenkannahme nach , Paragraph 18, Absatz 3, DO vor. Jene Behörde, die über die Suspendierung entscheidet, hat zu beurteilen, ob dem Beamten ausreichend schwere Dienstpflichtverletzungen zur Last liegen, um ihn vorläufig an der Ausübung seines weiteren Dienstes hindern zu dürfen. Die Verfügung der Suspendierung setzt den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen ihrer „Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Zu den Tatbestandselementen (Gefährdung wesentlicher Interessen des Dienstes und Schädigung des Ansehens des Amtes) ist darauf hinzuweisen, dass eine Suspendierung bereits bei Vorliegen auch nur eines dieser beiden Elemente zu verfügen ist (VwGH 22.11.2007, 2005/09/0076). Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, etwa bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas (vgl. VwGH 25.04.1990, 89/09/0163; VwGH 10.03.1999, 97/09/0093). Dagegen liegt das dienstliche Interesse, und zwar sowohl vor wie auch nach Aufklärung, bei Verfehlungen auf der Hand, die - in objektiver Hinsicht - zur Disziplinarstrafe der Entlassung führen können. Denn darin kommen eine so erhebliche Unzuverlässigkeit und ein so schwerer Vertrauensbruch zum Ausdruck, dass der Verwaltung und der Allgemeinheit bis zur Klärung und zum Abschluss des Falles eine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann.Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, etwa bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas vergleiche , VwGH 25.04.1990, 89/09/0163; VwGH 10.03.1999, 97/09/0093). Dagegen liegt das dienstliche Interesse, und zwar sowohl vor wie auch nach Aufklärung, bei Verfehlungen auf der Hand, die - in objektiver Hinsicht - zur Disziplinarstrafe der Entlassung führen können. Denn darin kommen eine so erhebliche Unzuverlässigkeit und ein so schwerer Vertrauensbruch zum Ausdruck, dass der Verwaltung und der Allgemeinheit bis zur Klärung und zum Abschluss des Falles eine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. Dienstpflichtverletzungen, die den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllen, sind jedenfalls als besonders relevant einzustufen, was auf die angelastete Dienstpflichtverletzung, welche den Verdacht der Geschenkannahme durch Beamte gemäß § 304 StGB, allenfalls nach § 305 oder § 306 StGB begründet, zutrifft. Das Vertrauen des Magistrats der Stadt Wien in die dienstliche Tätigkeit des Herrn B. wurde durch die ihm vorgeworfene Dienstpflichtverletzung jedenfalls massiv erschüttert. Es liegt im Interesse des Dienstes, dass sich Mitarbeiter der Stadt Wien keine Geschenke oder sonstigen Vorteile im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit zuwenden lassen, da eine solche Geschenkzuwendung eines Dritten in der Regel nicht ohne Erwartung einer entsprechenden „Gegenleistung“ erfolgt.Dienstpflichtverletzungen, die den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllen, sind jedenfalls als besonders relevant einzustufen, was auf die angelastete Dienstpflichtverletzung, welche den Verdacht der Geschenkannahme durch Beamte gemäß Paragraph 304, StGB, allenfalls nach Paragraph 305, oder Paragraph 306, StGB begründet, zutrifft. Das Vertrauen des Magistrats der Stadt Wien in die dienstliche Tätigkeit des Herrn B. wurde durch die ihm vorgeworfene Dienstpflichtverletzung jedenfalls massiv erschüttert. Es liegt im Interesse des Dienstes, dass sich Mitarbeiter der Stadt Wien keine Geschenke oder sonstigen Vorteile im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit zuwenden lassen, da eine solche Geschenkzuwendung eines Dritten in der Regel nicht ohne Erwartung einer entsprechenden „Gegenleistung“ erfolgt. Aufgrund der Anzahl an in der Strafsache N. involvierten Mitarbeitern der C. kann nicht ausgeschlossen werden, dass es bei Belassen im Dienst zu Absprachen zwischen den Betroffenen, vor allem auch im Hinblick auf das anhängige Strafverfahren, in welchem die Stadt Wien als Geschädigte auftritt, kommt. Aus diesem Grunde ist entgegen der Annahme der Verwaltungsbehörde Verdunkelungsgefahr bei Verbleib im Dienst trotz Sicherstellung der Akten anzunehmen. Im Falle des Erweises derartig schwerwiegender vorsätzlicher Korruptionshandlungen würden diese Verfehlungen regelmäßig mit einer Entlassung geahndet werden (vgl. etwa VwGH 20.11.2008, 2007/09/0154; 26.6.2012, 2011/09/0210).Aufgrund der Anzahl an in der Strafsache N. involvierten Mitarbeitern der C. kann nicht ausgeschlossen werden, dass es bei Belassen im Dienst zu Absprachen zwischen den Betroffenen, vor allem auch im Hinblick auf das anhängige Strafverfahren, in welchem die Stadt Wien als Geschädigte auftritt, kommt. Aus diesem Grunde ist entgegen der Annahme der Verwaltungsbehörde Verdunkelungsgefahr bei Verbleib im Dienst trotz Sicherstellung der Akten anzunehmen. Im Falle des Erweises derartig schwerwiegender vorsätzlicher Korruptionshandlungen würden diese Verfehlungen regelmäßig mit einer Entlassung geahndet werden vergleiche etwa VwGH 20.11.2008, 2007/09/0154; 26.6.2012, 2011/09/0210). Der Verwaltungsgerichtshof hat eine Verletzung wesentlicher dienstlicher Interessen zudem dann angenommen, wenn bei weiterer Dienstausübung eine besondere Gefahr von Beispielsfolgen und einer Disziplinunterhöhlung unter den anderen Bediensteten gegeben und das Betriebsklima gefährdet wäre (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten³, S. 386). Würde Herr B. weiterhin im Dienst belassen, könnte dies eine negative Beispielswirkung auf alle anderen Kollegen dahingehend haben, dass die Annahme von Geschenken lediglich als „Kavaliersdelikt“ angesehen wird, obgleich gerade solche Verhaltensweisen zum Kernbereich disziplinärer Verfehlungen gehören (VwGH 16.10.2008, 2007/09/0298). Die Ausführungen der Behörde, wonach bei C. mittlerweile Maßnahmen getroffen worden wären, die ein zukünftiges Fehlverhalten verunmöglichen, bzw. das Vorbringen des Beschuldigten, wonach Wiederholungsgefahr nicht vorliege, gehen ins Leere, weil das Belassen im Amt trotz der gegenwärtigen Verdachtslage gegenüber rechtstreuen Mitarbeitern und Bürgern schlicht unbillig wäre und eine sehr schlechte Signalwirkung hätte. Soweit Herr B. sinngemäß vorbringt, dass ein Belassen im Dienst weder das Ansehen des Amtes noch wesentliche dienstliche Interessen gefährde, so ist er auf die ständige Judikatur des VwGH zu verweisen: Liegen die Voraussetzungen für die Annahme der Herrn B. zur Last gelegten gravierenden Dienstpflichtverletzung vor, erübrigt es sich, im Einzelnen darzulegen, welche weiteren Erwägungen die Maßnahme seiner Suspendierung vom Dienst erfordern hätten können. Dass bei einem Belassen des Herrn B. im Dienst (während des laufenden Disziplinarverfahrens) angesichts der wider ihn erhobenen Vorwürfe, die darin gipfeln, er habe seine Dienstpflichten durch Korruption, Bestechlichkeit sowie Bereicherung zu seinem persönlichen Vorteil erheblich verletzt, das Ansehen des Amtes und wesentliche Interessen des Dienstes wegen der Art dieser zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung gefährdet würden, ist offenkundig und liegt demnach auf der Hand (VwGH 19.09.2001, 99/09/0226, davor bereits VwGH 18.03.1998, 96/09/0006). Es liegt daher eine nach der dargestellten höchstgerichtlichen Judikatur typische Konstellation, welche eine Suspendierung rechtfertigt, vor. Im Übrigen ist auf den Beschluss des VwGH vom
  9. Jänner 2018 zur Zl. Ra 2017/09/0041 zu verweisen, in dem die Suspendierung gegen eine auf den hier verfahrensgegenständlichen Listen angeführte Mitarbeiterin bestätigt worden ist. Hinsichtlich des Verhandlungsentfalls im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, zu verweisen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof die Frage der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bei Einleitungsbeschlüssen gemäß § 123 BDG 1979 im Einzelnen behandelte und zum Ergebnis gelangte, dass - insbesondere mangels Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 1 EMRK auf das Verfahren zu Einleitungsbeschlüssen - in diesen Fällen mündliche Verhandlungen nicht erforderlich waren. Die Erwägungen dieses Erkenntnisses haben auch hier Bedeutung: Einem Verhandlungsentfall steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil es sich bei der Suspendierung nur um eine einen Teil des Disziplinarverfahrens darstellende, bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkte Maßnahme handelt, mit der nicht abschließend über eine „Streitigkeit" über ein Recht entschieden wird; ob die Suspendierung dauernde Rechtsfolgen nach sich zieht, hängt vom Ausgang der Disziplinarsache ab. Demnach kommen die Verfahrensgarantien des Art. 6 EMRK im Verfahren über die Suspendierung nicht zur Anwendung (vgl. VwGH 23.04.2009, 2007/09/0296 mit weiteren Nachweisen).Hinsichtlich des Verhandlungsentfalls im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, zu verweisen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof die Frage der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bei Einleitungsbeschlüssen gemäß Paragraph 123, BDG 1979 im Einzelnen behandelte und zum Ergebnis gelangte, dass - insbesondere mangels Anwendbarkeit des Artikel 6, Absatz eins, EMRK auf das Verfahren zu Einleitungsbeschlüssen - in diesen Fällen mündliche Verhandlungen nicht erforderlich waren. Die Erwägungen dieses Erkenntnisses haben auch hier Bedeutung: Einem Verhandlungsentfall steht Artikel 6, EMRK nicht entgegen, weil es sich bei der Suspendierung nur um eine einen Teil des Disziplinarverfahrens darstellende, bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkte Maßnahme handelt, mit der nicht abschließend über eine „Streitigkeit" über ein Recht entschieden wird; ob die Suspendierung dauernde Rechtsfolgen nach sich zieht, hängt vom Ausgang der Disziplinarsache ab. Demnach kommen die Verfahrensgarantien des Artikel 6, EMRK im Verfahren über die Suspendierung nicht zur Anwendung vergleiche VwGH 23.04.2009, 2007/09/0296 mit weiteren Nachweisen). Zur Abänderung des Spruches des bekämpften Bescheides war das Verwaltungsgericht Wien aufgrund der Bestimmung des § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Zur Abänderung des Spruches des bekämpften Bescheides war das Verwaltungsgericht Wien aufgrund der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung, wie die zahlreichen Judikaturzitate belegen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung, wie die zahlreichen Judikaturzitate belegen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.171.008.8633.2017

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