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VGW-102/076/12351/2017

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum04.06.2018 GeschäftszahlVGW-102/076/12351/2017 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Nussgruber über die Be

§ 34BFA-VG zu vollziehen.

Dieser Festnahmeauftrag richtete sich nicht gegen den Beschwerdeführer. Die gesamte Amtshandlung der Einsatzorgane hatte die Vollziehung des genannten Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zum Inhalt.Am 24.07.2017, um 6:15 Uhr, suchten unter anderem die Einsatzbeamten RvI. AC., RvI. AB., Insp. AD., GrInsp. AF. und RevI. AE. die Adresse in Wien, ... auf, um einen gegen die Familie AJ. und Herrn AK. gerichteten Festnahmeauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Abschiebung) gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 34, BFA-VG zu vollziehen. Dieser Festnahmeauftrag richtete sich nicht gegen den Beschwerdeführer. Die gesamte Amtshandlung der Einsatzorgane hatte die Vollziehung des genannten Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zum Inhalt. In der Wohnung befanden sich der Beschwerdeführer und die festzunehmenden Personen, wobei es sich hierbei um Familienangehörige des Beschwerdeführers handelte. Noch bevor die Einsatzbeamten die Wohnung betraten, rief der Beschwerdeführer seine Lebenspartnerin und Gefährtin, Frau AA., an und informierte sie über den Polizeieinsatz, weil er sie als Dolmetscherin und als Beistand für seine Familienangehörigen, gegen die sich – wie bereits dargelegt wurde – der zu vollziehende Festnahmeauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtete, beiziehen wollte. Frau AA. begab sich daraufhin zur Wohnung und versuchte mit Nachdruck und Vehemenz in die Wohnung zu gelangen, indem sie etwa versuchte, die Eingangstüre gewaltsam aufzudrücken, als diese einen Spalt geöffnet wurde, dann verkündete sie lautstark, sie habe ein Recht hineinzugehen, sie schrie und klopfte immerzu laut an die, in weiterer Folge wieder geschlossene Eingangstüre. Ihr wurde der Zutritt von den bereits in der Wohnung anwesenden Einsatzbeamten aufgrund einer Weisung der Einsatzleiterin der Amtshandlung, Frau AL., die bereits in der Einsatzbesprechung erging, nicht gestattet. Dies mit der Begründung, dass Frau AA. aus früheren Amtshandlungen bekannt gewesen sei und die Gefahr bestanden habe, dass sie die gegenständliche Amtshandlung behindern könnte. Im weiteren Verlauf der Amtshandlung kam es zwischen dem Beschwerdeführer, der gerade in seinem Rollstuhl saß, und Herrn RvI. AB. zu einer Auseinandersetzung, die dazu führte, dass der Rollstuhl mitsamt dem Beschwerdeführer auf die rechte Seite kippte und umfiel. Der Beschwerdeführer lag samt dem Rollstuhl auf dem Boden, RvI. AB. befand sich zu diesem Zeitpunkt rechts hinter dem umgekippten Rollstuhl und umfasste den am Boden liegenden Beschwerdeführer an seinen beiden Händen und schrie ihn mit den Worten „DU SCHEISS KREATUR“ an.Im weiteren Verlauf der Amtshandlung kam es zwischen dem Beschwerdeführer, der gerade in seinem Rollstuhl saß, und Herrn RvI. Ausschussbericht zu einer Auseinandersetzung, die dazu führte, dass der Rollstuhl mitsamt dem Beschwerdeführer auf die rechte Seite kippte und umfiel. Der Beschwerdeführer lag samt dem Rollstuhl auf dem Boden, RvI. Ausschussbericht befand sich zu diesem Zeitpunkt rechts hinter dem umgekippten Rollstuhl und umfasste den am Boden liegenden Beschwerdeführer an seinen beiden Händen und schrie ihn mit den Worten „DU SCHEISS KREATUR“ an. In weiterer Folge wendete RvI. AB. eine Armwinkelsperre an, drehte den Beschwerdeführer mit Hilfe von Insp. AD. Richtung Zimmermitte, der noch immer auf seiner rechten Körperhälfte am Boden lag und sprach die Festnahme aus. Dem Beschwerdeführer wurden Handfesseln auf der Vorderseite seines Körpers angelegt. Der Beschwerdeführer lag am Bauch und lag mindestens 15 Minuten bewegungslos auf dem Boden.In weiterer Folge wendete RvI. Ausschussbericht eine Armwinkelsperre an, drehte den Beschwerdeführer mit Hilfe von Insp. AD. Richtung Zimmermitte, der noch immer auf seiner rechten Körperhälfte am Boden lag und sprach die Festnahme aus. Dem Beschwerdeführer wurden Handfesseln auf der Vorderseite seines Körpers angelegt. Der Beschwerdeführer lag am Bauch und lag mindestens 15 Minuten bewegungslos auf dem Boden. Über den Einsatz verfasste der Pressesprecher der belangten Behörde, Herr RvI. BA, MA AG., unter dem Titel „...“ eine Presseaussendung, die er an die APA und an einen Medienverteiler übermittelte. Diese Presseaussendung hatte folgenden Inhalt: „... Am 24.07.2017 um 6:45 Uhr führten Beamte der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug (AFA) am … einen Festnahmeauftrag des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl gegenüber einer 34-jährigen Frau, einem 38-jährigen Mann und ihren sechs Kinder durch. Ebenfalls in der Wohnung anwesend war der 58-jährige Großvater der Familie, der aber vom Festnahmeauftrag selbst nicht betroffen war. Er verhielt sich während der gesamten Amtshandlung aggressiv gegenüber den Beamten, wobei durch ihn auch ein Polizist zu Boden gerissen und dadurch verletzt wurde. Der mutmaßliche Täter wurde vorläufig festgenommen und angezeigt. Ebenfalls während der Amtshandlung läutete eine Frau mehrmals an der Wohnungstüre und klopfte heftig. Zuerst gab sie sich als Freundin der Familie aus und wollte die Abschiebung verhindern. Weil dies keine Wirkung zeigte, wollte sich die 51-Jährige aufgrund der Tatsache, dass sie Journalistin einer österreichischen Tageszeitung ist, Zutritt verschaffen. Als auch dies nicht zum gewünschten Erfolg führte, beschimpfte sie die Polizisten lautstark, schrie herum, schlug um sich, ließ sich zu Boden fallen und versuchte, eine Beamtin in das Bein zu beißen. Dabei wurde eine Polizistin leicht verletzt. Die Tatverdächtige wurde ebenfalls wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt und wegen mehrerer Verwaltungsdelikte angezeigt.“ 4.2. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweisergebnisse: Zu diesen Sachverhaltsfeststellungen gelangte das Verwaltungsgericht Wien aufgrund der von den Parteien vorgelegten Schriftsätze, Unterlagen, insbesondere Videoaufzeichnungen des Doku-Teams der Amtshandlung (3 DVDs) sowie der in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Personen. Unstrittig ist, dass am 24.07.2017, um 6:15 Uhr, unter anderem die Einsatzbeamten RvI. AC., RvI. AB., Insp. AD., GrInsp. AF. und RvI. AE. die Adresse in Wien, ... aufsuchten, um einen gegen die Familie AJ. und Herrn AK. gerichteten Festnahmeauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Abschiebung) gemäß § 40 Abs.

§ 34

BFA-VG zu vollziehen, wobei sich dieser Festnahmeauftrag nicht gegen den Beschwerdeführer richtete. Dieser Umstand wurde vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung bestätigt und ergibt sich zudem aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.Unstrittig ist, dass am 24.07.2017, um 6:15 Uhr, unter anderem die Einsatzbeamten RvI. AC., RvI. AB., Insp. AD., GrInsp. AF. und RvI. AE. die Adresse in Wien, ... aufsuchten, um einen gegen die Familie AJ. und Herrn AK. gerichteten Festnahmeauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Abschiebung) gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 34, BFA-VG zu vollziehen, wobei sich dieser Festnahmeauftrag nicht gegen den Beschwerdeführer richtete. Dieser Umstand wurde vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung bestätigt und ergibt sich zudem aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde. Zudem führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung aus, dass er bereits vor dem Eintreffen der Einsatzorgane der belangten Behörde, seine Gefährtin, Frau AA., telefonisch über den Polizeieinsatz informierte, weil er sie als Dolmetscherin und Beistand für seine Familie beiziehen wollte, weshalb sie auch zur Wohnung des Beschwerdeführers hinzu kam. Die als Zeugen einvernommenen Exekutivorgane, insbesondere Herr RvI. AB. und Frau RvI. AC. bestätigten, dass Frau AA. auf Grund einer Weisung der Einsatzleiterin nicht in die Wohnung eingelassen werden durfte. RvI. AB., Frau RvI. AC. und Frau RvI. AD. führten zum Grund befragt aus, dass Frau AA., sohin die Gefährtin des Beschwerdeführers, aus früheren Amtshandlungen bekannt gewesen sei und die Gefahr bestanden habe, dass sie die gegenständliche Amtshandlung behindern könnte.Die als Zeugen einvernommenen Exekutivorgane, insbesondere Herr RvI. Ausschussbericht und Frau RvI. AC. bestätigten, dass Frau AA. auf Grund einer Weisung der Einsatzleiterin nicht in die Wohnung eingelassen werden durfte. RvI. AB., Frau RvI. AC. und Frau RvI. AD. führten zum Grund befragt aus, dass Frau AA., sohin die Gefährtin des Beschwerdeführers, aus früheren Amtshandlungen bekannt gewesen sei und die Gefahr bestanden habe, dass sie die gegenständliche Amtshandlung behindern könnte. Diese Ausführungen der Exekutivorgane waren nachvollziehbar und glaubhaft. Frau AA. gebärdete sich lautstark, schrie und versuchte mit Gewalt in die Wohnung zu gelangen. Dieses Verhalten der Gefährtin des Beschwerdeführers vor der Wohnungstüre ist auf den vorgelegten Videoaufzeichnungen sehr gut hörbar und wurde auch ihr Versuch, in die Wohnung gewaltsam durch Aufdrücken der Eingangstüre einzudringen, mit diesen Aufzeichnungen dokumentiert. Auch das Umkippen des Beschwerdeführers mit seinem Rollstuhl kann den vorgelegten Videoaufzeichnungen entnommen werden. Nach den insofern übereinstimmenden Zeugenaussagen und der Aussage des Beschwerdeführers ging dem Umkippen des Rollstuhls eine Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und RvI. AB. voraus. Der in diesem Zusammenhang darüber hinaus festgestellte Sachverhalt ergibt sich ebenso aus den vorgelegten Videoaufzeichnungen.Auch das Umkippen des Beschwerdeführers mit seinem Rollstuhl kann den vorgelegten Videoaufzeichnungen entnommen werden. Nach den insofern übereinstimmenden Zeugenaussagen und der Aussage des Beschwerdeführers ging dem Umkippen des Rollstuhls eine Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und RvI. Ausschussbericht voraus. Der in diesem Zusammenhang darüber hinaus festgestellte Sachverhalt ergibt sich ebenso aus den vorgelegten Videoaufzeichnungen. Die in den Feststellungen erwähnte Presseaussendung „…“ wurde von dem als Zeuge einvernommenen Pressesprecher der belangten Behörde, RvI. BA, MA AG., in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegt. II. Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen lauten:römisch zwei. Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen lauten: 1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (§ 28 Abs. 6 VwGVG).1.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG). 1.2. Die Bestimmungen des § 88 Abs. 1 und 2 SPG lauten:1.2. Die Bestimmungen des Paragraph 88, Absatz eins und 2 SPG lauten: „Beschwerden wegen Verletzung subjektiver Rechte§ 88.Paragraph 88,

(1)Absatz eins,Die Landesverwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG).Die Landesverwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG).
(2)Absatz 2,Außerdem erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist.
(3)Absatz 3,und
(4)[…]“ 2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-Verfahrensgesetzes - BFA-VG lauten: „Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz ist das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit.
(2)Absatz 2,Dem Bundesamt obliegt 1.Ziffer eins …, 2.Ziffer 2 …, 3.Ziffer 3 die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem
  1. Hauptstück des FPG, 4.Ziffer 4 die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem
  2. Hauptstück des FPG, 5.Ziffer 5 ..., 6.Ziffer 6 ..., 7.Ziffer 7 ... Landespolizeidirektionen§ 5.Paragraph 5, Der Vollzug der Anhaltung eines Fremden gemäß § 76 FPG, § 5 VVG oder § 40 und der Abschiebung eines Fremden gemäß § 46 FPG sowie das zur Verfügung stellen und die Überwachung des gelinderen Mittels gemäß § 77 Abs. 3 Z 1 und 2 FPG obliegt der Landespolizeidirektion, in deren Sprengel sich der Fremde aufhält. Für den Vollzug des Zwangsmittels der Haft gemäß § 5 VVG gelten §§ 78 und 79 FPG sinngemäß. Der Vollzug der Anhaltung eines Fremden gemäß Paragraph 76, FPG, Paragraph 5, VVG oder Paragraph 40 und der Abschiebung eines Fremden gemäß Paragraph 46, FPG sowie das zur Verfügung stellen und die Überwachung des gelinderen Mittels gemäß Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins und 2 FPG obliegt der Landespolizeidirektion, in deren Sprengel sich der Fremde aufhält. Für den Vollzug des Zwangsmittels der Haft gemäß Paragraph 5, VVG gelten Paragraphen 78 und 79 FPG sinngemäß. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes§ 6.Paragraph 6, Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesamt bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch Wahrnehmung der ihnen gemäß §§ 36 bis 47 eingeräumten Aufgaben und Befugnisse, zu unterstützen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesamt bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch Wahrnehmung der ihnen gemäß Paragraphen 36 bis 47 eingeräumten Aufgaben und Befugnisse, zu unterstützen. Bundesverwaltungsgericht§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über 1.Ziffer eins […], 2.Ziffer 2 […], 3.Ziffer 3 Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem
  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem
  3. und
  4. Hauptstück des FPG,
  5. TEIL: BESONDERER TEIL
  6. Hauptstück:Behördenauftrag und Organbefugnisse
  7. Abschnitt:Festnahme- und DurchsuchungsauftragFestnahmeauftrag§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn […]
(2)Absatz 2,[…]
(3)Absatz 3,Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, 1.Ziffer eins […]; 2.Ziffer 2 […]; 3.Ziffer 3 wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oderwenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder 4.Ziffer 4 […].
(4)Absatz 4,[…].
(5)Absatz 5,Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6)Absatz 6,bis
(8)[…]
(9)Absatz 9,Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben. Festnahme§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
  1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht, […]“gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht, […]“ 2.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes - FPG lauten: „
  3. HauptstückZuständigkeit und besondere Verfahrensregeln
  4. AbschnittZuständigkeitBehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,[…]
(2)Absatz 2,Im Rahmen des 7.,
  1. und
  2. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes werden die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig. […] Sachliche Zuständigkeit im Inland§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,…
(1a)Absatz eins a,Dem Bundesamt obliegt 1.Ziffer eins die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem
  1. Hauptstück, 2.Ziffer 2 die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem
  2. Hauptstück und […]
  3. HauptstückAbschiebung und DuldungAbschiebung§ 46.Paragraph 46,
(1)Absatz eins,Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn […] 8. HauptstückAufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde1. AbschnittAufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige[…]Anordnung zur Außerlandesbringung§ 61.Paragraph 61,
(1)Absatz eins,Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn […]
(2)Absatz 2,Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. […]“ 3.
  1. Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt § 35 VwGVG. Dieser lautet:3.
  2. Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt Paragraph 35, VwGVG. Dieser lautet: „KostenKosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Absatz 2,Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Absatz 3,Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Absatz 4,Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten: 1.Ziffer eins die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, 2.Ziffer 2 die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie 3.Ziffer 3 die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Absatz 5,Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Absatz 6,Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Absatz 7,Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“ 3.
  1. § 1 der Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens der Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV) lautet wie folgt:3.
  2. Paragraph eins, der Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens der Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV) lautet wie folgt: „§
  3. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt: Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  6. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei ….. 57,40 Euro
  7. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  8. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
  9. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
  10. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro“ III.
  11. Die Beschwerde ist aus den nachstehenden Gründen mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien zurückzuweisen:römisch drei.
  12. Die Beschwerde ist aus den nachstehenden Gründen mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien zurückzuweisen: 1.
  13. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH vom 17.11.2016, Zl Ro 2016/21/0016) kommt „die Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem
  14. Hauptstück des
  15. Teiles des BFA-VG 2014 und gemäß dem
  16. und
  17. Hauptstück des FrPolG 2005 (dazu gehören die Abschiebungen nach § 46 FrPolG 2005) gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG 2014 dem BVwG zu. Das gilt auch insoweit, als sich eine Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht (nur) gegen die Maßnahme als solche, sondern gegen deren Modalitäten richtet. […] § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG 2014 sieht nun aber gerade für "allgemeine" Maßnahmenbeschwerden eine Zuständigkeit des BVwG vor; es gibt keinen Grund, diese Regelung nur auf Beschwerden gegen die Maßnahmen als solche und nicht auch auf Beschwerden gegen die Modalitäten ihrer Durchführung zu beziehen. Allerdings können die Modalitäten der Durchführung einer anderen Behörde zuzurechnen sein als die Maßnahme als solche, sodass im Verfahren vor dem BVwG jeweils unterschiedliche belangte Behörden zu bezeichnen und beizuziehen wären.“1.
  18. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH vom 17.11.2016, Zl Ro 2016/21/0016) kommt „die Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem
  19. Hauptstück des
  20. Teiles des BFA-VG 2014 und gemäß dem
  21. und
  22. Hauptstück des FrPolG 2005 (dazu gehören die Abschiebungen nach Paragraph 46, FrPolG 2005) gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG 2014 dem BVwG zu. Das gilt auch insoweit, als sich eine Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht (nur) gegen die Maßnahme als solche, sondern gegen deren Modalitäten richtet. […] Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG 2014 sieht nun aber gerade für "allgemeine" Maßnahmenbeschwerden eine Zuständigkeit des BVwG vor; es gibt keinen Grund, diese Regelung nur auf Beschwerden gegen die Maßnahmen als solche und nicht auch auf Beschwerden gegen die Modalitäten ihrer Durchführung zu beziehen. Allerdings können die Modalitäten der Durchführung einer anderen Behörde zuzurechnen sein als die Maßnahme als solche, sodass im Verfahren vor dem BVwG jeweils unterschiedliche belangte Behörden zu bezeichnen und beizuziehen wären.“ 1.
  23. Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie der unter Punkt II. wiedergegebenen Rechtslage, einschließlich des festgestellten entscheidungsrelevanten Sachverhalts im vorliegenden Beschwerdefall, wonach die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.07.2017, um 6:15 Uhr, die Adresse in Wien, ... aufsuchten, um einen gegen die Familie AJ. und Herrn AK. gerichteten Festnahmeauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Abschiebung) gemäß § 40 Abs.

§ 34

BFA-VG zu vollziehen, waren diese Organe für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl tätig und war dieser Festnahmeauftrag sowie die gesetzten – und nun in Beschwerde gezogenen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt - ebenso dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuzurechnen. Dies aus den nachstehenden Gründen:1.2. Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie der unter Punkt römisch zwei. wiedergegebenen Rechtslage, einschließlich des festgestellten entscheidungsrelevanten Sachverhalts im vorliegenden Beschwerdefall, wonach die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.07.2017, um 6:15 Uhr, die Adresse in Wien, ... aufsuchten, um einen gegen die Familie AJ. und Herrn AK. gerichteten Festnahmeauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Abschiebung) gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 34, BFA-VG zu vollziehen, waren diese Organe für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl tätig und war dieser Festnahmeauftrag sowie die gesetzten – und nun in Beschwerde gezogenen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt - ebenso dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuzurechnen. Dies aus den nachstehenden Gründen: Obgleich nicht übersehen wird, dass Gegenstand der vorliegenden Maßnahmenbeschwerde nicht der in Rede stehende Festnahmeauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Abschiebung) gemäß § 40 Abs.

§ 34

BFA-VG gegen die Familie des Beschwerdeführers ist und dieser – wie unstrittig feststeht – auch nicht gegen den Beschwerdeführer gerichtet war, ist festzuhalten, dass die gesetzten Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegen den Beschwerdeführer, die in weiterer Folge in Beschwerde gezogen wurden, der Durchsetzung respektive Vollziehung desselben dienten und daher in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang standen, weshalb eine davon losgelöste Betrachtung ob deren Gesetzmäßigkeit denkmöglich nicht in Betracht kommt. Der Beschwerdeführer brachte dazu etwa nachvollziehbar vor, dass er Frau AA. als Dolmetscherin und Beistand für seine Familie beiziehen wollte und erachtete die Verweigerung bzw. die Vereitelung ihres Beistandes durch die Verhinderung des Betretens der Wohnung als rechtswidrig. Ob nun die Weisung der Einsatzleiterin, Frau AA. nicht in die Wohnung einzulassen, weil sie aus früheren Amtshandlungen bekannt gewesen sei und die Gefahr bestanden habe, dass sie die gegenständliche Amtshandlung – mithin die Vollziehung des Festnahmeauftrages gemäß § 40 Abs.

§ 34

BFA-VG - behindern könnte, sowie ob dadurch der Beschwerdeführer in einem einfachgesetzlichen bzw. verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt wurde, ist unter anderem im Lichte des in Rede stehenden Festnahmeauftrages zu beurteilen. Das gilt gleichsam für die im Zuge der Amtshandlung vorgefallene Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und RvI. AB., zumal es ohne des in Rede stehenden und von den Organen durchzuführenden Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl weder zu dieser Auseinandersetzung, noch zum Umkippen des im Rollstuhl sitzenden Beschwerdeführers samt seinem Rollstuhl sowie den nachfolgenden Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, insbesondere das Anlegen der Handfesseln, die Fixierung am Boden und der Ausspruch der Festnahme, gekommen wäre.Obgleich nicht übersehen wird, dass Gegenstand der vorliegenden Maßnahmenbeschwerde nicht der in Rede stehende Festnahmeauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Abschiebung) gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 34, BFA-VG gegen die Familie des Beschwerdeführers ist und dieser – wie unstrittig feststeht – auch nicht gegen den Beschwerdeführer gerichtet war, ist festzuhalten, dass die gesetzten Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegen den Beschwerdeführer, die in weiterer Folge in Beschwerde gezogen wurden, der Durchsetzung respektive Vollziehung desselben dienten und daher in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang standen, weshalb eine davon losgelöste Betrachtung ob deren Gesetzmäßigkeit denkmöglich nicht in Betracht kommt. Der Beschwerdeführer brachte dazu etwa nachvollziehbar vor, dass er Frau AA. als Dolmetscherin und Beistand für seine Familie beiziehen wollte und erachtete die Verweigerung bzw. die Vereitelung ihres Beistandes durch die Verhinderung des Betretens der Wohnung als rechtswidrig. Ob nun die Weisung der Einsatzleiterin, Frau AA. nicht in die Wohnung einzulassen, weil sie aus früheren Amtshandlungen bekannt gewesen sei und die Gefahr bestanden habe, dass sie die gegenständliche Amtshandlung – mithin die Vollziehung des Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 34, BFA-VG - behindern könnte, sowie ob dadurch der Beschwerdeführer in einem einfachgesetzlichen bzw. verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt wurde, ist unter anderem im Lichte des in Rede stehenden Festnahmeauftrages zu beurteilen. Das gilt gleichsam für die im Zuge der Amtshandlung vorgefallene Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und RvI. AB., zumal es ohne des in Rede stehenden und von den Organen durchzuführenden Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl weder zu dieser Auseinandersetzung, noch zum Umkippen des im Rollstuhl sitzenden Beschwerdeführers samt seinem Rollstuhl sowie den nachfolgenden Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, insbesondere das Anlegen der Handfesseln, die Fixierung am Boden und der Ausspruch der Festnahme, gekommen wäre. Vor diesem Hintergrund ist daher die Auffassung zu vertreten, dass die in Beschwerde gezogenen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen den Beschwerdeführer sowie das weitere gesetzte Verhalten der Organe der öffentlichen Sicherheitsverwaltung, wie etwa auch die Übermittlung von Informationen über die Amtshandlung bzw. der Presseaussendung „...“ an die APA und an einen Medienverteiler, Modalitäten der Durchführung des - der Amtshandlung zu Grunde liegenden - Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 40 Abs.

§ 34BFA-VG sind und daher das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 7 Abs.

1 Z 3 BFA-VG zuständig ist.Vor diesem Hintergrund ist daher die Auffassung zu vertreten, dass die in Beschwerde gezogenen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen den Beschwerdeführer sowie das weitere gesetzte Verhalten der Organe der öffentlichen Sicherheitsverwaltung, wie etwa auch die Übermittlung von Informationen über die Amtshandlung bzw. der Presseaussendung „...“ an die APA und an einen Medienverteiler, Modalitäten der Durchführung des - der Amtshandlung zu Grunde liegenden - Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 34, BFA-VG sind und daher das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG zuständig ist. Daher war die Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen und ist die Beschwerde nach § 17 VwGVG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 AVG an das zuständige Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Veranlassung zu übermitteln.Daher war die Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen und ist die Beschwerde nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AVG an das zuständige Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Veranlassung zu übermitteln. 1.

  1. Angesichts der dargestellten Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien kommt diesem die Entscheidung über die Zurückziehung des Beschwerdepunktes, wonach der Gefährtin des Beschwerdeführers, Frau AA., die Begleitung beim Rettungsdienst und Rettungstransport ins Krankenhaus vereitelt worden sei, ebenso nicht zu.
  2. Die Kostenansprüche gründen sich auf § 35 Abs. 1, 3 und 4 Z 3 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 3 bis 5 VwG-Aufwandsersatzverordnung-VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013 in der geltenden Fassung.
  3. Die Kostenansprüche gründen sich auf Paragraph 35, Absatz eins, 3 und 4 Ziffer 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 bis 5 VwG-Aufwandsersatzverordnung-VwG-AufwErsV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, in der geltenden Fassung.
  4. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen waren klar aus dem Gesetz lösbar.
  5. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen waren klar aus dem Gesetz lösbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.102.076.12351.2017

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