Dieser Festnahmeauftrag richtete sich nicht gegen den Beschwerdeführer. Die gesamte Amtshandlung der Einsatzorgane hatte die Vollziehung des genannten Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zum Inhalt.Am 24.07.2017, um 6:15 Uhr, suchten unter anderem die Einsatzbeamten RvI. AC., RvI. AB., Insp. AD., GrInsp. AF. und RevI. AE. die Adresse in Wien, ... auf, um einen gegen die Familie AJ. und Herrn AK. gerichteten Festnahmeauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Abschiebung) gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 34, BFA-VG zu vollziehen. Dieser Festnahmeauftrag richtete sich nicht gegen den Beschwerdeführer. Die gesamte Amtshandlung der Einsatzorgane hatte die Vollziehung des genannten Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zum Inhalt. In der Wohnung befanden sich der Beschwerdeführer und die festzunehmenden Personen, wobei es sich hierbei um Familienangehörige des Beschwerdeführers handelte. Noch bevor die Einsatzbeamten die Wohnung betraten, rief der Beschwerdeführer seine Lebenspartnerin und Gefährtin, Frau AA., an und informierte sie über den Polizeieinsatz, weil er sie als Dolmetscherin und als Beistand für seine Familienangehörigen, gegen die sich – wie bereits dargelegt wurde – der zu vollziehende Festnahmeauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtete, beiziehen wollte. Frau AA. begab sich daraufhin zur Wohnung und versuchte mit Nachdruck und Vehemenz in die Wohnung zu gelangen, indem sie etwa versuchte, die Eingangstüre gewaltsam aufzudrücken, als diese einen Spalt geöffnet wurde, dann verkündete sie lautstark, sie habe ein Recht hineinzugehen, sie schrie und klopfte immerzu laut an die, in weiterer Folge wieder geschlossene Eingangstüre. Ihr wurde der Zutritt von den bereits in der Wohnung anwesenden Einsatzbeamten aufgrund einer Weisung der Einsatzleiterin der Amtshandlung, Frau AL., die bereits in der Einsatzbesprechung erging, nicht gestattet. Dies mit der Begründung, dass Frau AA. aus früheren Amtshandlungen bekannt gewesen sei und die Gefahr bestanden habe, dass sie die gegenständliche Amtshandlung behindern könnte. Im weiteren Verlauf der Amtshandlung kam es zwischen dem Beschwerdeführer, der gerade in seinem Rollstuhl saß, und Herrn RvI. AB. zu einer Auseinandersetzung, die dazu führte, dass der Rollstuhl mitsamt dem Beschwerdeführer auf die rechte Seite kippte und umfiel. Der Beschwerdeführer lag samt dem Rollstuhl auf dem Boden, RvI. AB. befand sich zu diesem Zeitpunkt rechts hinter dem umgekippten Rollstuhl und umfasste den am Boden liegenden Beschwerdeführer an seinen beiden Händen und schrie ihn mit den Worten „DU SCHEISS KREATUR“ an.Im weiteren Verlauf der Amtshandlung kam es zwischen dem Beschwerdeführer, der gerade in seinem Rollstuhl saß, und Herrn RvI. Ausschussbericht zu einer Auseinandersetzung, die dazu führte, dass der Rollstuhl mitsamt dem Beschwerdeführer auf die rechte Seite kippte und umfiel. Der Beschwerdeführer lag samt dem Rollstuhl auf dem Boden, RvI. Ausschussbericht befand sich zu diesem Zeitpunkt rechts hinter dem umgekippten Rollstuhl und umfasste den am Boden liegenden Beschwerdeführer an seinen beiden Händen und schrie ihn mit den Worten „DU SCHEISS KREATUR“ an. In weiterer Folge wendete RvI. AB. eine Armwinkelsperre an, drehte den Beschwerdeführer mit Hilfe von Insp. AD. Richtung Zimmermitte, der noch immer auf seiner rechten Körperhälfte am Boden lag und sprach die Festnahme aus. Dem Beschwerdeführer wurden Handfesseln auf der Vorderseite seines Körpers angelegt. Der Beschwerdeführer lag am Bauch und lag mindestens 15 Minuten bewegungslos auf dem Boden.In weiterer Folge wendete RvI. Ausschussbericht eine Armwinkelsperre an, drehte den Beschwerdeführer mit Hilfe von Insp. AD. Richtung Zimmermitte, der noch immer auf seiner rechten Körperhälfte am Boden lag und sprach die Festnahme aus. Dem Beschwerdeführer wurden Handfesseln auf der Vorderseite seines Körpers angelegt. Der Beschwerdeführer lag am Bauch und lag mindestens 15 Minuten bewegungslos auf dem Boden. Über den Einsatz verfasste der Pressesprecher der belangten Behörde, Herr RvI. BA, MA AG., unter dem Titel „...“ eine Presseaussendung, die er an die APA und an einen Medienverteiler übermittelte. Diese Presseaussendung hatte folgenden Inhalt: „... Am 24.07.2017 um 6:45 Uhr führten Beamte der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug (AFA) am … einen Festnahmeauftrag des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl gegenüber einer 34-jährigen Frau, einem 38-jährigen Mann und ihren sechs Kinder durch. Ebenfalls in der Wohnung anwesend war der 58-jährige Großvater der Familie, der aber vom Festnahmeauftrag selbst nicht betroffen war. Er verhielt sich während der gesamten Amtshandlung aggressiv gegenüber den Beamten, wobei durch ihn auch ein Polizist zu Boden gerissen und dadurch verletzt wurde. Der mutmaßliche Täter wurde vorläufig festgenommen und angezeigt. Ebenfalls während der Amtshandlung läutete eine Frau mehrmals an der Wohnungstüre und klopfte heftig. Zuerst gab sie sich als Freundin der Familie aus und wollte die Abschiebung verhindern. Weil dies keine Wirkung zeigte, wollte sich die 51-Jährige aufgrund der Tatsache, dass sie Journalistin einer österreichischen Tageszeitung ist, Zutritt verschaffen. Als auch dies nicht zum gewünschten Erfolg führte, beschimpfte sie die Polizisten lautstark, schrie herum, schlug um sich, ließ sich zu Boden fallen und versuchte, eine Beamtin in das Bein zu beißen. Dabei wurde eine Polizistin leicht verletzt. Die Tatverdächtige wurde ebenfalls wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt und wegen mehrerer Verwaltungsdelikte angezeigt.“ 4.2. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweisergebnisse: Zu diesen Sachverhaltsfeststellungen gelangte das Verwaltungsgericht Wien aufgrund der von den Parteien vorgelegten Schriftsätze, Unterlagen, insbesondere Videoaufzeichnungen des Doku-Teams der Amtshandlung (3 DVDs) sowie der in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Personen. Unstrittig ist, dass am 24.07.2017, um 6:15 Uhr, unter anderem die Einsatzbeamten RvI. AC., RvI. AB., Insp. AD., GrInsp. AF. und RvI. AE. die Adresse in Wien, ... aufsuchten, um einen gegen die Familie AJ. und Herrn AK. gerichteten Festnahmeauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Abschiebung) gemäß § 40 Abs.
BFA-VG zu vollziehen, wobei sich dieser Festnahmeauftrag nicht gegen den Beschwerdeführer richtete. Dieser Umstand wurde vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung bestätigt und ergibt sich zudem aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.Unstrittig ist, dass am 24.07.2017, um 6:15 Uhr, unter anderem die Einsatzbeamten RvI. AC., RvI. AB., Insp. AD., GrInsp. AF. und RvI. AE. die Adresse in Wien, ... aufsuchten, um einen gegen die Familie AJ. und Herrn AK. gerichteten Festnahmeauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Abschiebung) gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 34, BFA-VG zu vollziehen, wobei sich dieser Festnahmeauftrag nicht gegen den Beschwerdeführer richtete. Dieser Umstand wurde vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung bestätigt und ergibt sich zudem aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde. Zudem führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung aus, dass er bereits vor dem Eintreffen der Einsatzorgane der belangten Behörde, seine Gefährtin, Frau AA., telefonisch über den Polizeieinsatz informierte, weil er sie als Dolmetscherin und Beistand für seine Familie beiziehen wollte, weshalb sie auch zur Wohnung des Beschwerdeführers hinzu kam. Die als Zeugen einvernommenen Exekutivorgane, insbesondere Herr RvI. AB. und Frau RvI. AC. bestätigten, dass Frau AA. auf Grund einer Weisung der Einsatzleiterin nicht in die Wohnung eingelassen werden durfte. RvI. AB., Frau RvI. AC. und Frau RvI. AD. führten zum Grund befragt aus, dass Frau AA., sohin die Gefährtin des Beschwerdeführers, aus früheren Amtshandlungen bekannt gewesen sei und die Gefahr bestanden habe, dass sie die gegenständliche Amtshandlung behindern könnte.Die als Zeugen einvernommenen Exekutivorgane, insbesondere Herr RvI. Ausschussbericht und Frau RvI. AC. bestätigten, dass Frau AA. auf Grund einer Weisung der Einsatzleiterin nicht in die Wohnung eingelassen werden durfte. RvI. AB., Frau RvI. AC. und Frau RvI. AD. führten zum Grund befragt aus, dass Frau AA., sohin die Gefährtin des Beschwerdeführers, aus früheren Amtshandlungen bekannt gewesen sei und die Gefahr bestanden habe, dass sie die gegenständliche Amtshandlung behindern könnte. Diese Ausführungen der Exekutivorgane waren nachvollziehbar und glaubhaft. Frau AA. gebärdete sich lautstark, schrie und versuchte mit Gewalt in die Wohnung zu gelangen. Dieses Verhalten der Gefährtin des Beschwerdeführers vor der Wohnungstüre ist auf den vorgelegten Videoaufzeichnungen sehr gut hörbar und wurde auch ihr Versuch, in die Wohnung gewaltsam durch Aufdrücken der Eingangstüre einzudringen, mit diesen Aufzeichnungen dokumentiert. Auch das Umkippen des Beschwerdeführers mit seinem Rollstuhl kann den vorgelegten Videoaufzeichnungen entnommen werden. Nach den insofern übereinstimmenden Zeugenaussagen und der Aussage des Beschwerdeführers ging dem Umkippen des Rollstuhls eine Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und RvI. AB. voraus. Der in diesem Zusammenhang darüber hinaus festgestellte Sachverhalt ergibt sich ebenso aus den vorgelegten Videoaufzeichnungen.Auch das Umkippen des Beschwerdeführers mit seinem Rollstuhl kann den vorgelegten Videoaufzeichnungen entnommen werden. Nach den insofern übereinstimmenden Zeugenaussagen und der Aussage des Beschwerdeführers ging dem Umkippen des Rollstuhls eine Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und RvI. Ausschussbericht voraus. Der in diesem Zusammenhang darüber hinaus festgestellte Sachverhalt ergibt sich ebenso aus den vorgelegten Videoaufzeichnungen. Die in den Feststellungen erwähnte Presseaussendung „…“ wurde von dem als Zeuge einvernommenen Pressesprecher der belangten Behörde, RvI. BA, MA AG., in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegt. II. Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen lauten:römisch zwei. Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen lauten: 1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (§ 28 Abs. 6 VwGVG).1.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG). 1.2. Die Bestimmungen des § 88 Abs. 1 und 2 SPG lauten:1.2. Die Bestimmungen des Paragraph 88, Absatz eins und 2 SPG lauten: „Beschwerden wegen Verletzung subjektiver Rechte§ 88.Paragraph 88,
BFA-VG zu vollziehen, waren diese Organe für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl tätig und war dieser Festnahmeauftrag sowie die gesetzten – und nun in Beschwerde gezogenen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt - ebenso dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuzurechnen. Dies aus den nachstehenden Gründen:1.2. Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie der unter Punkt römisch zwei. wiedergegebenen Rechtslage, einschließlich des festgestellten entscheidungsrelevanten Sachverhalts im vorliegenden Beschwerdefall, wonach die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.07.2017, um 6:15 Uhr, die Adresse in Wien, ... aufsuchten, um einen gegen die Familie AJ. und Herrn AK. gerichteten Festnahmeauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Abschiebung) gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 34, BFA-VG zu vollziehen, waren diese Organe für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl tätig und war dieser Festnahmeauftrag sowie die gesetzten – und nun in Beschwerde gezogenen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt - ebenso dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuzurechnen. Dies aus den nachstehenden Gründen: Obgleich nicht übersehen wird, dass Gegenstand der vorliegenden Maßnahmenbeschwerde nicht der in Rede stehende Festnahmeauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Abschiebung) gemäß § 40 Abs.
BFA-VG gegen die Familie des Beschwerdeführers ist und dieser – wie unstrittig feststeht – auch nicht gegen den Beschwerdeführer gerichtet war, ist festzuhalten, dass die gesetzten Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegen den Beschwerdeführer, die in weiterer Folge in Beschwerde gezogen wurden, der Durchsetzung respektive Vollziehung desselben dienten und daher in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang standen, weshalb eine davon losgelöste Betrachtung ob deren Gesetzmäßigkeit denkmöglich nicht in Betracht kommt. Der Beschwerdeführer brachte dazu etwa nachvollziehbar vor, dass er Frau AA. als Dolmetscherin und Beistand für seine Familie beiziehen wollte und erachtete die Verweigerung bzw. die Vereitelung ihres Beistandes durch die Verhinderung des Betretens der Wohnung als rechtswidrig. Ob nun die Weisung der Einsatzleiterin, Frau AA. nicht in die Wohnung einzulassen, weil sie aus früheren Amtshandlungen bekannt gewesen sei und die Gefahr bestanden habe, dass sie die gegenständliche Amtshandlung – mithin die Vollziehung des Festnahmeauftrages gemäß § 40 Abs.
BFA-VG - behindern könnte, sowie ob dadurch der Beschwerdeführer in einem einfachgesetzlichen bzw. verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt wurde, ist unter anderem im Lichte des in Rede stehenden Festnahmeauftrages zu beurteilen. Das gilt gleichsam für die im Zuge der Amtshandlung vorgefallene Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und RvI. AB., zumal es ohne des in Rede stehenden und von den Organen durchzuführenden Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl weder zu dieser Auseinandersetzung, noch zum Umkippen des im Rollstuhl sitzenden Beschwerdeführers samt seinem Rollstuhl sowie den nachfolgenden Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, insbesondere das Anlegen der Handfesseln, die Fixierung am Boden und der Ausspruch der Festnahme, gekommen wäre.Obgleich nicht übersehen wird, dass Gegenstand der vorliegenden Maßnahmenbeschwerde nicht der in Rede stehende Festnahmeauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Abschiebung) gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 34, BFA-VG gegen die Familie des Beschwerdeführers ist und dieser – wie unstrittig feststeht – auch nicht gegen den Beschwerdeführer gerichtet war, ist festzuhalten, dass die gesetzten Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegen den Beschwerdeführer, die in weiterer Folge in Beschwerde gezogen wurden, der Durchsetzung respektive Vollziehung desselben dienten und daher in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang standen, weshalb eine davon losgelöste Betrachtung ob deren Gesetzmäßigkeit denkmöglich nicht in Betracht kommt. Der Beschwerdeführer brachte dazu etwa nachvollziehbar vor, dass er Frau AA. als Dolmetscherin und Beistand für seine Familie beiziehen wollte und erachtete die Verweigerung bzw. die Vereitelung ihres Beistandes durch die Verhinderung des Betretens der Wohnung als rechtswidrig. Ob nun die Weisung der Einsatzleiterin, Frau AA. nicht in die Wohnung einzulassen, weil sie aus früheren Amtshandlungen bekannt gewesen sei und die Gefahr bestanden habe, dass sie die gegenständliche Amtshandlung – mithin die Vollziehung des Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 34, BFA-VG - behindern könnte, sowie ob dadurch der Beschwerdeführer in einem einfachgesetzlichen bzw. verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt wurde, ist unter anderem im Lichte des in Rede stehenden Festnahmeauftrages zu beurteilen. Das gilt gleichsam für die im Zuge der Amtshandlung vorgefallene Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und RvI. AB., zumal es ohne des in Rede stehenden und von den Organen durchzuführenden Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl weder zu dieser Auseinandersetzung, noch zum Umkippen des im Rollstuhl sitzenden Beschwerdeführers samt seinem Rollstuhl sowie den nachfolgenden Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, insbesondere das Anlegen der Handfesseln, die Fixierung am Boden und der Ausspruch der Festnahme, gekommen wäre. Vor diesem Hintergrund ist daher die Auffassung zu vertreten, dass die in Beschwerde gezogenen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen den Beschwerdeführer sowie das weitere gesetzte Verhalten der Organe der öffentlichen Sicherheitsverwaltung, wie etwa auch die Übermittlung von Informationen über die Amtshandlung bzw. der Presseaussendung „...“ an die APA und an einen Medienverteiler, Modalitäten der Durchführung des - der Amtshandlung zu Grunde liegenden - Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 40 Abs.
1 Z 3 BFA-VG zuständig ist.Vor diesem Hintergrund ist daher die Auffassung zu vertreten, dass die in Beschwerde gezogenen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen den Beschwerdeführer sowie das weitere gesetzte Verhalten der Organe der öffentlichen Sicherheitsverwaltung, wie etwa auch die Übermittlung von Informationen über die Amtshandlung bzw. der Presseaussendung „...“ an die APA und an einen Medienverteiler, Modalitäten der Durchführung des - der Amtshandlung zu Grunde liegenden - Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 34, BFA-VG sind und daher das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG zuständig ist. Daher war die Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen und ist die Beschwerde nach § 17 VwGVG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 AVG an das zuständige Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Veranlassung zu übermitteln.Daher war die Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen und ist die Beschwerde nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AVG an das zuständige Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Veranlassung zu übermitteln. 1.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.