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§ 72§ 28§ 18a§ 131§ 7§ 13§ 24§ 12§ 16§14RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum04.06.2018 GeschäftszahlVGW-171/053/9863/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richter Mag. Hor
§ 72Abs.
1 DO 1994 mit Ablauf von zwei Monaten ab Zustellung dieses Bescheides gekündigt wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richter Mag. Hornschall als Vorsitzende, Mag. Kasper-Neumann als Berichter und Mag. Kummernecker als Beisitzer sowie Mag. Hassfurther und Schöbel als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwältin, vom 27.7.2016, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2, Personalservice, vom 22.6.2016, Zl. ..., mit welchem das Dienstverhältnis
Paragraph 72, Absatz eins, DO 1994 mit Ablauf von zwei Monaten ab Zustellung dieses Bescheides gekündigt wurde, zu Recht erkannt: I.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Bekämpfter Bescheid Die belangte Behörde hat an den Beschwerdeführer einen Bescheid mit folgendem Spruch gerichtet: „Ihr Dienstverhältnis zur Stadt Wien wird
§ 72Abs.
1 der Dienstordnung 1994 (DO 1994), LGBI. für Wien Nr. 56 in der geltenden Fassung, mit Ablauf von zwei Monaten ab Zustellung dieses Bescheides gekündigt.„Ihr Dienstverhältnis zur Stadt Wien wird
Paragraph 72, Absatz eins, der Dienstordnung 1994 (DO 1994), LGBI. für Wien Nr. 56 in der geltenden Fassung, mit Ablauf von zwei Monaten ab Zustellung dieses Bescheides gekündigt. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Sie sind am
- März 2011 als Feuerwehrmann der Magistratsabteilung … - … (MA …) in den Dienst der Stadt Wien getreten. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom
- August 2011, ZI. MA 2/ 863204 B, wurden Sie mit Wirksamkeit vom
- September 2011 unter Einreihung in die Beamtengruppe der Feuerwehrmänner der Verwendungsgruppe D der DO 1994 unterstellt. Mit Wirksamkeit vom
- März 2014 wurden Sie in die Beamtengruppe der Oberfeuerwehrmänner überreiht. Das Tätigkeitsprofil eines Oberfeuerwehrmannes umfasst unter anderem Arbeiten unter außergewöhnlicher psychischer Belastung sowie überwiegendes Arbeiten mit schwerer körperlicher Belastung und schweren Hebe- und Tragleistungen. In den Zeiträumen
- August 2011 bis
- September 2011,
- Dezember 2011 bis
- Dezember 2011,
- Jänner 2012 bis
- Jänner 2012,
- Mai 2012 bis
- August 2012 (Dienstunfall),
- Jänner 2013 bis
- Jänner 2013,
- Dezember 2013 bis
- Dezember 2013,
- Juni 2014 bis
- Juni 2014,
- September 2014 bis
- September 2014,
- Dezember 2014 bis
- Dezember 2014,
- Februar 2015 bis zum
- April 2016 sowie
- Juni 2016 bis
- Juni 2016 waren Sie infolge Krankheit oder Dienstunfall (im Zeitraum
- Mai 2012 bis
- August 2012) verhindert, Ihren Dienst zu versehen. Demnach haben Sie in folgenden Zeiträumen folgende Anzahl an Krankenstandstagen aufzuweisen: 2011: 12 Tage 2012: 17 Tage 2013: 9 Tage 2014: 31 Tage 2015: 312 Tage 2016: bis dato 101 Tage In Zusammenhang mit Ihrem Krankenstand von
- Februar 2015 bis zum
- April 2016 wurden wiederholt amtsärztliche bzw. fachärztliche Gutachten eingeholt. Im amtsärztlichen Gutachten vom
- Mai 2015, ZI. MA 15 - ..., wurde unter anderem ausgeführt, dass Sie von privaten Problemen und von einer beruflichen Unzufriedenheit berichtet haben. Es wurde bei Ihnen ein Muskeleinriss sowie ein mittelgradiges depressives Leiden festgestellt und festgehalten, dass Sie derzeit nicht einsetzbar sind. Im amtsärztlichen Gutachten vom
- August 2015, ZI. MA 15 - ... wurde unter anderem ausgeführt, dass der mit
- Februar 2015 beginnende Krankenstand primär wegen einer körperlichen Verletzung in Anspruch genommen wurde. In weiterer Folge entwickelte sich jedoch eine depressive Symptomatik, weswegen Sie in regelmäßiger fachärztlicher Behandlung standen und Antidepressiva eingenommen haben. Sie hätten eine fortbestehende private Belastungssituation. Weiters nahmen Sie zu der an die Magistratsabteilung 2 (MA 2) ergangene Meldung, dass Sie während Ihres Krankenstandes als X. in Ihrem Sportverein tätig seien, im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung Stellung. Sie gaben an, dass Sie Angst vor größeren Menschenansammlungen hätten und deshalb nicht mehr ein Fitnessstudio aufsuchen könnten. Ihre Tätigkeit beim Sportverein erfolge auf Anraten des behandelnden neurologischen Facharztes. In ihrer Stellungnahme hielt die Amtsärztin unter anderem fest, dass Ihre Angaben teils widersprüchlich und schwer nachvollziehbar erscheinen. Als relevante Diagnose wurde eine mittelgradig depressive Episode - remittiert und eine narzisstische Persönlichkeitsfärbung angeführt. In dem Leistungskalkül wurde unter anderem festgehalten, dass Sie für Tätigkeiten unter außergewöhnlichen psychischen Anforderungen einsetzbar waren.Im amtsärztlichen Gutachten vom
- August 2015, ZI. MA 15 - ... wurde unter anderem ausgeführt, dass der mit
- Februar 2015 beginnende Krankenstand primär wegen einer körperlichen Verletzung in Anspruch genommen wurde. In weiterer Folge entwickelte sich jedoch eine depressive Symptomatik, weswegen Sie in regelmäßiger fachärztlicher Behandlung standen und Antidepressiva eingenommen haben. Sie hätten eine fortbestehende private Belastungssituation. Weiters nahmen Sie zu der an die Magistratsabteilung 2 (MA 2) ergangene Meldung, dass Sie während Ihres Krankenstandes als römisch zehn. in Ihrem Sportverein tätig seien, im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung Stellung. Sie gaben an, dass Sie Angst vor größeren Menschenansammlungen hätten und deshalb nicht mehr ein Fitnessstudio aufsuchen könnten. Ihre Tätigkeit beim Sportverein erfolge auf Anraten des behandelnden neurologischen Facharztes. In ihrer Stellungnahme hielt die Amtsärztin unter anderem fest, dass Ihre Angaben teils widersprüchlich und schwer nachvollziehbar erscheinen. Als relevante Diagnose wurde eine mittelgradig depressive Episode - remittiert und eine narzisstische Persönlichkeitsfärbung angeführt. In dem Leistungskalkül wurde unter anderem festgehalten, dass Sie für Tätigkeiten unter außergewöhnlichen psychischen Anforderungen einsetzbar waren. Im amtsärztlichen Gutachten vom
- November 2015, ZI. MA 15 - ..., das unter Heranziehung einer fachärztlich-psychiatrischen Begutachtung vom
- November 2015 und einer arbeitspsychologischen Testuntersuchung vom
- November 2015 sowie einer amtsärztlichen Begutachtung erstellt wurde, wurde unter anderem im Leistungskalkül festgehalten, dass Sie keine Arbeiten unter außergewöhnlichen psychischen Belastungen verrichten konnten. Im fachärztlich psychiatrischen Gutachten wird in der Beurteilung unter anderem angeführt, dass sich bei Ihnen im Rahmen einer beruflichen und privaten Belastungssituation eine Anpassungsstörung entwickelt zu haben scheint. Dabei haben Sie von Albträumen und Durschlafstörungen berichtet. Als Diagnose wurde eine Anpassungsstörung angeführt. Mit Schreiben vom
- November 2015 hat die Direktion der MA … die Auflösung Ihres provisorischen Beamtendienstverhältnisses im Wesentlichen wegen der zu hohen Anzahl an Krankenstandstagen, wodurch Sie auch den allgemein erzielbaren Arbeitserfolg nicht erreichen würden, beantragt. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde Ihnen mit Schreiben der MA 2 vom
- Jänner 2016, ZI. ..., zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt ist, das mit Ihnen eingegangene provisorische Beamtendienstverhältnis zur Stadt Wien während der Probedienstzeit aufzulösen und wurde Ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Ihrem unter mittlerweile rechtsfreundlicher Vertretung erfolgten Antrag auf Akteneinsicht vom
- Februar 2016 entsprechend, wurde Ihnen mit Schreiben der MA 2 vom
- Februar 2016 in Kopie Ihr Dienstvertrag vom
- Jänner 2011, Ihr Bescheid über die Unterstellung unter die DO 1994 vom
- August 2011, das amtsärztliches Gutachten vom
- Mai 2015, das amtsärztliches Gutachten vom
- August 2015, der Antrag der MA … auf Auflösung Ihres Dienstverhältnisses vom
- November 2015 sowie das amtsärztliches Gutachten vom
- November 2015 übermittelt. In Ihrer Stellungnahme vom
- Februar 2016 führen Sie im Wesentlichen aus, dass sich aus den amtsärztlichen Gutachten vom
- August 2015 und vom
- November 2015 ergebe, dass Sie dienstfähig seien und dass Ihnen diese Gutachten nicht zur Stellungnahme übermittelt worden seien. Demnach ersuchten Sie von der Kündigung
§ 72DO 1994 abzusehen.In Ihrer Stellungnahme vom 17.
Februar 2016 führen Sie im Wesentlichen aus, dass sich aus den amtsärztlichen Gutachten vom
- August 2015 und vom
- November 2015 ergebe, dass Sie dienstfähig seien und dass Ihnen diese Gutachten nicht zur Stellungnahme übermittelt worden seien. Demnach ersuchten Sie von der Kündigung
Paragraph 72, DO 1994 abzusehen. Die MA … führte in ihrer dazu von der MA 2 eingeholten Stellungnahme vom
- Februar 2016 aus, dass Sie im Anschluss an das amtsärztliche Gutachten vom
- August 2015 für den
- August 2015 zum Dienstantritt aufgefordert worden seien. Am
- August 2015 wären Sie beim Referat … - Personalbüro der MA … erschienen und erklärten auf Grund von müdigkeitsverursachenden Medikamenten nicht wieder zum Dienst kommen zu können. Einer Vorladung zu einer amtsärztlichen Untersuchung am
- August 2015 um 09.30 Uhr seien Sie nicht gefolgt, nachdem Sie sich an diesem Tag um 06.15 Uhr beim diensthabenden Nachrichtenbeamten „krank gemeldet“ hatten. Betreffend das amtsärztliche Gutachten vom
- November 2015 wurde mitgeteilt, dass laut dem amtsärztlichen erstellten Leistungskalkül von Ihnen überdurchschnittliche Arbeiten unter psychischer Belastung abverlangt werden könnten, wohingegen laut Anforderungsprofil für den 24-stündigen Einsatzdienst Arbeiten unter außergewöhnlicher psychischer Belastung erforderlich seien. Somit wären Sie nicht dienstfähig gewesen. Da das aus dem in weiterer Folge eingeholten amtsärztlichen Gutachten vom
- März 2016, ZI. MA 15 - ..., hervorkommende Leistungskalkül dem Anforderungsprofil eines Oberfeuerwehrmannes entsprochen hat, wurden Sie zum Dienstantritt aufgefordert und traten diesen am
- April 2016 an. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde Ihnen mit Schreiben der MA 2 vom
- April 2016, ZI. ..., die für Ihre beabsichtigte Kündigung maßgeblichen Unterlagen (Stellungnahme der MA … vom
- Februar 2016, amtsärztliche Gutachten vom
- Mai 2015, vom
- August 2015, vom
- November 2015 und vom
- März 2016, fachärztliche Gutachten vom
- November 2015 und vom
- März 2016) zur Kenntnis gebracht. Ebenso wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass der Kündigungsantrag der MA … auch nach Kenntnis des amtsärztlichen Gutachtens vom
- März 2016 aufrecht bleibt und wurde Ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von 2 Wochen eingeräumt. In Ihrer Stellungnahme vom
- April 2016 führten Sie im Wesentlichen aus, dass die Stellungnahme der MA … vom
- Februar 2016 nicht nachvollziehbar sei, da aus dem amtsärztlichen Gutachten vom
- März 2016 folge, dass Sie zu außergewöhnlichen psychischen Belastungen einsetzbar seien und Sie sämtliche Voraussetzungen zur Besetzung des Dienstpostens erfüllen würden. Weiters brachten Sie vor, dass Ihr berufliches Umfeld für Ihre psychische Erkrankung verantwortlich gewesen sei. Eine Kündigung aufgrund einer psychischen Erkrankung sei diskriminierend. Ein die Zulässigkeit der Kündigung begründender wichtiger Grund liege nicht vor. Viel mehr ergebe sich aus dem Verhalten Ihres Vorgesetzten, dass Sie diskriminiert und gemobbt werden würden. Aus § 18c DO 1994 folge, dass der Beamte im Umgang mit den Vorgesetzten und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen habe, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.In Ihrer Stellungnahme vom
- April 2016 führten Sie im Wesentlichen aus, dass die Stellungnahme der MA … vom
- Februar 2016 nicht nachvollziehbar sei, da aus dem amtsärztlichen Gutachten vom
- März 2016 folge, dass Sie zu außergewöhnlichen psychischen Belastungen einsetzbar seien und Sie sämtliche Voraussetzungen zur Besetzung des Dienstpostens erfüllen würden. Weiters brachten Sie vor, dass Ihr berufliches Umfeld für Ihre psychische Erkrankung verantwortlich gewesen sei. Eine Kündigung aufgrund einer psychischen Erkrankung sei diskriminierend. Ein die Zulässigkeit der Kündigung begründender wichtiger Grund liege nicht vor. Viel mehr ergebe sich aus dem Verhalten Ihres Vorgesetzten, dass Sie diskriminiert und gemobbt werden würden. Aus Paragraph 18 c, DO 1994 folge, dass der Beamte im Umgang mit den Vorgesetzten und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen habe, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind. Mit Schreiben der MA 2 vom
- Mai 2016, ZI. ..., zugestellt am
- Mai 2016, wurde Ihnen im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu konkretisieren, durch welchen konkreten Vorgesetzten und durch welche konkreten Handlungen Ihres Vorgesetzten Sie Ihrer Ansicht nach diskriminiert und gemobbt wurden. Eine entsprechende Konkretisierung ist nicht erfolgt…. …Im Rahmen Ihres 408 Krankenstandtage umfassenden Krankenstandes von
- Februar 2015 bis zum
- April 2016 haben Sie eine Anpassungsstörung entwickelt, weshalb Ihnen keine Arbeiten unter außergewöhnlichen psychischen Belastungen zumutbar waren. Somit waren Sie auch nicht in der Lage Ihren Dienst als Oberfeuerwehrmann zu verrichten. Im Anschluss an das amtsärztliche Gutachten von Frau Dr. C. vom
- August 2015 sind Sie dem für den
- August 2015 vereinbarten Dienstantritt nicht gefolgt, nachdem Sie am
- August 2015 beim Referat … - Personalbüro der MA … erschienen und erklärten hatten, auf Grund von müdigkeitsverursachenden Medikamenten nicht wieder zum Dienst erscheinen zu können. Einer Vorladung zu einer amtsärztlichen Untersuchung am
- August 2015 um 09.30 Uhr sind Sie nicht gefolgt, nachdem Sie sich an diesem Tag um 06.15 Uhr beim diensthabenden Nachrichtenbeamten „krank gemeldet“ hatten. Am
- April 2016 haben Sie Ihren Dienst wieder in der MA … angetreten. In der Zeit von
- Juni 2016 bis
- Juni 2016 haben Sie sich erneut im Krankenstand befunden…. …Die Feststellungen hinsichtlich des Ausmaßes Ihrer Dienstabwesenheiten und Ihrer fehlenden Eignung zu Verrichtung Ihres Diensts als Oberfeuerwehrmann ergeben sich aus Ihren zweifelsfrei vorliegenden letzten Krankenständen und dem von Ihnen nicht bestrittenen Tätigkeitsprofil des Oberfeuerwehrmannes, sowie den von Ihnen der Richtigkeit nach nicht bestrittenen schlüssigen ärztlichen Gutachten vom
- Mai 2015,
- Mai 2015,
- August 2015,
- November 2015,
- November 2015,
- März 2016 und vom
- März
- Der sich aus der Stellungnahme der MA … vom
- Februar 2016 ergebende Umstand, dass Sie dem im Anschluss an das amtsärztliche Gutachten von Frau Dr. C. vom
- August 2015 vereinbarten Dienstantritt für den
- August 2015 mit der Begründung, dass Sie krank sind, nicht gefolgt sind und danach auch einer Vorladung zu einer amtsärztlichen Untersuchung nicht gefolgt sind, wurde von Ihnen nicht bestritten, sodass dieser Umstand als erwiesen anzunehmen war. Nach Einräumung eines entsprechenden Parteiengehörs haben Sie nicht konkretisiert, durch welchen konkreten Vorgesetzten und durch welche Mobbinghandlungen Sie angeblich diskriminiert wurden… …Vielmehr geht aus Ihren Angaben im Zuge der amtsärztlichen Untersuchung vom
- April 2015 - für das amtsärztliche Gutachten vom
- Mai 2015 - hervor, dass Sie angegeben haben, dass bei Ihnen nach der Scheidung von Ihrer Gattin im Herbst 2014 Depressionen aufgetreten sind, die durch die sportliche Verletzung und die körperliche Immobilität verstärkt wurde. Im amtsärztlichen Gutachten vom
- August 2015 wird ausgeführt, dass Sie im Zuge der amtsärztlichen Untersuchung am
- Juli 2015 angegeben haben, dass auf Grund einer anonymen Meldung an die MA 2, Sie würden während Ihres Krankenstandes als …spieler aktiv sein - ein Gespräch mit dem Personaloffizier der MA … stattgefunden hat, Sie danach wieder als …spieler aktiv gewesen seien… …Als relevante Diagnose wurde dabei eine mittelgradig depressive Episode…und eine narzisstische Persönlichkeitsfärbung angeführt. Erst im Zuge der fachärztlichen Untersuchung vom
- November 2015, deren Ergebnis in das amtsärztliche Gutachten vom
- November 2015 eingeflossen ist, wird angeführt, dass sich bei Ihnen im Rahmen einer beruflichen und privaten Belastungssituation eine Anpassungsstörung entwickelt zu haben scheint. Dabei haben Sie von Albträumen und Durchschlafstörungen berichtet. Als Diagnose wurde eine Anpassungsstörung angeführt. Zu diesem Zeitpunkt haben Sie sich bereits seit etwa neun Monaten im Krankenstand befunden,… …Von einer beruflichen Belastungssituation haben Sie erst nach Eingang der anonymen Meldung an die MA 2 betreffend Ihrer Tätigkeit als X. während des Krankenstandes bzw. den daraufhin durchgeführten Ermittlungsschritten bzw. des Kündigungsantrages der MA … berichtet.……Von einer beruflichen Belastungssituation haben Sie erst nach Eingang der anonymen Meldung an die MA 2 betreffend Ihrer Tätigkeit als römisch zehn. während des Krankenstandes bzw. den daraufhin durchgeführten Ermittlungsschritten bzw. des Kündigungsantrages der MA … berichtet.… Die erkennende Dienstbehörde hat dazu erwogen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die Kündigung eines provisorisch öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zur Stadt Wien im Rahmen der rechtlichen Begrenzung durch die Probedienstzeit im freien Ermessen der Dienstbehörde (vgl. etwa VwGH vom
- Jänner 2001, ZI. 2000/12/277). Der für die Ermessensausübung nach § 72 Abs. 1 DO 1994 maßgebende „Sinn des Gesetzes“ besteht - entsprechend dem Zweck der Einrichtung der Probedienstzeit bzw. des provisorischen Dienstverhältnisses - darin, den Beamten auf seine Eignung für den Dienst in körperlicher, geistiger sowie auch charakterlicher Beziehung zu prüfen, und nur jene provisorischen Beamten in das definitive Dienstverhältnis zu übernehmen, die allen Anforderungen entsprechen, die an einen Beamten im Allgemeinen, wie in Anbetracht der Verwendung, für die er aufgenommen wurde, gestellt werden müssen. Damit sollen alle sich nicht voll bewährenden Beamten noch vor Erlangung einer unkündbaren Stellung von der Beamtenlaufbahn, für die sie sich nicht eignen, ausgeschlossen werden (Dienstrechtssenat vom 8.10.2001, ZI. DS 22/2001, VwGH vom 29.11.1982, ZI. 81/12/0041).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die Kündigung eines provisorisch öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zur Stadt Wien im Rahmen der rechtlichen Begrenzung durch die Probedienstzeit im freien Ermessen der Dienstbehörde vergleiche etwa VwGH vom
- Jänner 2001, ZI. 2000/12/277). Der für die Ermessensausübung nach Paragraph 72, Absatz eins, DO 1994 maßgebende „Sinn des Gesetzes“ besteht - entsprechend dem Zweck der Einrichtung der Probedienstzeit bzw. des provisorischen Dienstverhältnisses - darin, den Beamten auf seine Eignung für den Dienst in körperlicher, geistiger sowie auch charakterlicher Beziehung zu prüfen, und nur jene provisorischen Beamten in das definitive Dienstverhältnis zu übernehmen, die allen Anforderungen entsprechen, die an einen Beamten im Allgemeinen, wie in Anbetracht der Verwendung, für die er aufgenommen wurde, gestellt werden müssen. Damit sollen alle sich nicht voll bewährenden Beamten noch vor Erlangung einer unkündbaren Stellung von der Beamtenlaufbahn, für die sie sich nicht eignen, ausgeschlossen werden (Dienstrechtssenat vom 8.10.2001, ZI. DS 22 aus 2001,, VwGH vom 29.11.1982, ZI. 81/12/0041). Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht ein Mangel der körperlichen Eignung für die Kündigung aus (VwGH Erkenntnis vom 19.9.1979, ZI 1632/79). Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt in diesem Zusammenhang ebenfalls, dass es nicht rechtswidrig ist, insbesondere aus häufigen "Krankenständen" mit steigender Tendenz den Schluss zu ziehen, der Beamte habe sich in Ansehung seiner körperlichen Eignung nicht bewährt, weshalb ein Kündigungsgrund vorliegt (VwGH Erkenntnis vom 20.02.2002, ZI 2001/12/0160). Der Dienst als Oberfeuerwehrmann bei der MA … erfordert ein hohes Maß an Zuverlässigkeit und die Eignung für Arbeiten unter außergewöhnlicher psychischer Belastung. Auf Grund Ihrer zahlreichen und seit dem Jahr 2013 tendenziell steigenden Dienstabwesenheiten infolge von Krankheit sowie auf Grund Ihrer im Zeitraum Ihres Krankenstandes vom
- Februar 2015 bis zum
- April 2016 festgestellten fehlenden Eignung zu Arbeiten unter außergewöhnlicher psychischer Belastung ist zweifellos davon auszugehen, dass Sie über einen längeren Zeitraum die körperliche bzw. geistige Eignung für die Verrichtung Ihres Dienstes nicht erfüllt haben und somit im Hinblick auf die zuvor genannte Rechtsprechung Ihre Kündigung zu recht erfolgt ist. Diesbezüglich kann auch der vom Obersten Gerichtshof für privatrechtlich beschäftigte Dienstnehmer angenommene Richtwert, wonach Krankenstände im mehrjährigen Beobachtungszeitraum im Ausmaß von sieben Wochen oder mehr pro Jahr jedenfalls als überdurchschnittlich zu werten sind und somit eine Auflösung des Dienstverhältnisses wegen gesundheitlicher Nichteignung rechtfertigen, herangezogen werden (OGH vom
- Dezember 2012, 9 ObA 33/12m uvm). In Anbetracht des Umstandes, dass Sie sich im Jahr 2015 312 Tage im Krankenstand befunden haben und im ersten Halbjahr des Jahres 2016 bereits 101 Tage, ist dieser Richtwert jedenfalls bei weitem überschritten. Auch der von Ihnen vorgebrachte Umstand, dass aus dem amtsärztlichen Gutachten vom
- März 2016 folge, dass Sie zu außergewöhnlichen psychischen Belastungen einsetzbar seien und Sie sämtliche Voraussetzungen zur Besetzung des Dienstpostens erfüllen würden, schließt die Rechtsmäßigkeit Ihrer Kündigung nicht aus. Aus der Rechtsprechung folgt, dass es für die Berechtigung der Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses nicht darauf ankommt, ob der Beamte im Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung (wieder) in der Lage ist, die ihm zugedachten dienstlichen Aufgaben zu erfüllen. Entscheidend ist vielmehr, ob während des provisorischen Dienstverhältnisses (körperliche oder geistige) Mängel aufgetreten sind, die den Betreffenden für das definitive Dienstverhältnis als nicht geeignet erscheinen lassen (VwGH Erkenntnis vom 18.12.2003, Zl. 2002/12/0263). Zu Ihrem Vorbringen zur Unzulässigkeit Ihrer Kündigung auf Grund des Umstandes, dass Sie von Ihrem Vorgesetzten diskriminiert und gemobbt worden seien und Ihr berufliches Umfeld für Ihre psychische Erkrankung verantwortlich gewesen sei, ist auszuführen, dass - auch mangels eines entsprechenden Vorbringens Ihrerseits - das Vorliegen von Mobbing und Diskriminierung nicht festgestellt werden konnte. In diesem Zusammenhang wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass aus der Rechtsprechung und Literatur folgt, dass nicht jeder Konflikt am Arbeitsplatz Mobbing darstellt und die bloß schlagwortartige Behauptung, "gemobbt worden zu sein", ein die Einzelheiten umfassendes Prozessvorbringen aus dem sich die entsprechenden Rückschlüsse ziehen lassen, nicht ersetzt (OGH 26.11.2012, 90bA131/11x; Smutny/Hopf, Mobbing - auf dem Weg zum Rechtsbegriff ? Eine Bestandsaufnahme, DRdA 2003, 120). Nicht klar erkennbar ist, worauf Ihr nicht weiter ausgeführtes Vorbringen hinsichtlich der Vorgaben des § 18c DO 1994 und des diskriminierenden Charakters von Kündigungen auf Grund von psychischen Erkrankungen abzielt. Das Vorliegen von Diskriminierung und Mobbing konnte jedenfalls nicht festgestellt werden. Wenngleich es grundsätzlich richtig ist, dass Benachteiligungen auf Grund psychischer Erkrankungen unter der Erfüllung bestimmter Bedingungen eine
§ 18a
DO 1994 unzulässige Diskriminierung auf Grund der Behinderung darstellen können, folgt ebenfalls aus § 18b Abs. 1 Z. 2 DO 1994 sowie aus der Rechtsprechung, dass Regelungen zu den Anforderungen für die Ausübung dienstlicher Tätigkeiten keine Diskriminierung darstellen, sofern es sich hierbei um angemessene Anforderungen handelt (VwGH Erkenntnis vom 29.03.2012, Zl. 2008/12/0184). Das Erfordernis zur Eignung von Arbeiten unter außergewöhnlicher psychischer Belastung ist für Branddiensttätigkeiten angemessen, sodass sich aus Ihrem Vorbringen hinsichtlich des diskriminierenden Charakters von Kündigungen auf Grund von psychischen Erkrankungen in Zusammenhang mit Ihrer Kündigung ebenfalls nichts gewinnen lässt.Nicht klar erkennbar ist, worauf Ihr nicht weiter ausgeführtes Vorbringen hinsichtlich der Vorgaben des Paragraph 18 c, DO 1994 und des diskriminierenden Charakters von Kündigungen auf Grund von psychischen Erkrankungen abzielt. Das Vorliegen von Diskriminierung und Mobbing konnte jedenfalls nicht festgestellt werden. Wenngleich es grundsätzlich richtig ist, dass Benachteiligungen auf Grund psychischer Erkrankungen unter der Erfüllung bestimmter Bedingungen eine
Paragraph 18 a, DO 1994 unzulässige Diskriminierung auf Grund der Behinderung darstellen können, folgt ebenfalls aus Paragraph 18 b, Absatz eins, Ziffer 2, DO 1994 sowie aus der Rechtsprechung, dass Regelungen zu den Anforderungen für die Ausübung dienstlicher Tätigkeiten keine Diskriminierung darstellen, sofern es sich hierbei um angemessene Anforderungen handelt (VwGH Erkenntnis vom 29.03.2012, Zl. 2008/12/0184). Das Erfordernis zur Eignung von Arbeiten unter außergewöhnlicher psychischer Belastung ist für Branddiensttätigkeiten angemessen, sodass sich aus Ihrem Vorbringen hinsichtlich des diskriminierenden Charakters von Kündigungen auf Grund von psychischen Erkrankungen in Zusammenhang mit Ihrer Kündigung ebenfalls nichts gewinnen lässt. Zusammenfassend gelangte die Dienstbehörde zu der Überzeugung, dass Sie die Eignung für ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im Sinne der oben zitierten Judikatur nicht aufweisen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.“ Beschwerdevorbringen In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen aus wie folgt: Der Beschwerdeführer verrichtete seinen Dienst über Jahre hinweg zur vollsten Zufriedenheit aller Beteiligten. Er hatte kaum Krankenstandstage. im Jahr 2015 musste er sich allerdings für längere Zeit in den Krankenstand begeben, wobei Mobbinghandlungen seiner Arbeitskollegen bzw. diskriminierende Verhaltensweise derselben dafür mitverantwortlich waren. Es wurden daraufhin mehrere amtsärztliche Gutachten zur Einsatzfähigkeit des Beschwerdeführers eingeholt, wobei das letzte Gutachten zum Ergebnis kam, dass der Beschwerdeführer zu außergewöhnlichen Belastungen einsetzbar ist und er sämtliche Voraussetzungen zu Besetzung seines Dienstpostens erfüllt. Aus diesem Grund hat er seinen Dienst bereits wieder angetreten. Trotz des angeführten amtsärztlichen Gutachtens und der beschriebenen Vorgeschichte sprach die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.6.2016 (zugestellt am 28.6.2016) aus, dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zur Stadt Wien
§ 72Abs.
1 DO 1994 mit Ablauf von zwei Monaten ab Zustellung des Bescheides gekündigt werde.Trotz des angeführten amtsärztlichen Gutachtens und der beschriebenen Vorgeschichte sprach die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.6.2016 (zugestellt am 28.6.2016) aus, dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zur Stadt Wien
Paragraph 72, Absatz eins, DO 1994 mit Ablauf von zwei Monaten ab Zustellung des Bescheides gekündigt werde. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum die körperliche und geistige Eignung für die Verrichtung seines Dienstes nicht erfüllt habe. Als Kündigungsfrist wurden 2 Monate statt 3 Monate angeführt, obwohl der Beschwerdeführer bei Zustellung des Bescheides bereits über 5 Jahre bei der Stadt Wien tätig war. 1. Zur Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit: Das angerufene Verwaltungsgericht ist
§ 131
Abs 1 Z 1 B-VG für die gegenständliche Beschwerde zuständig.Das angerufene Verwaltungsgericht ist
Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG für die gegenständliche Beschwerde zuständig.
§ 7Abs 4 Z 1 Vw
GVG in Verbindung mit Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG beträgt die Beschwerdefrist im gegenständlichen Fall 4 Wochen. Da die Zustellung des Bescheides am 28.6.2016 erfolgt ist, wurde die Beschwerde am 26.7.2016 fristgerecht eingebracht.
Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beträgt die Beschwerdefrist im gegenständlichen Fall 4 Wochen. Da die Zustellung des Bescheides am 28.6.2016 erfolgt ist, wurde die Beschwerde am 26.7.2016 fristgerecht eingebracht. 2. Beschwerdepunkte: Durch den angefochtenen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem subjektiven Recht verletzt, dass sein Dienstverhältnis zur Stadt Wien ungeachtet der Kündigung vom 22.6.2016 (Bescheid zugegangen am 28.6.2016) über den 28.8.2016 hinaus fortbesteht. Der Beschwerdeführer wurde überdies in seinem subjektiven Recht auf Einhaltung einer 3- monatigen Kündigungsfrist
§ 72
Abs 5 DO 1994 verletzt.Der Beschwerdeführer wurde überdies in seinem subjektiven Recht auf Einhaltung einer 3- monatigen Kündigungsfrist
Paragraph 72, Absatz 5, DO 1994 verletzt. Der Bescheid leidet sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
- Beschwerdegründe: Entgegen der im Bescheid vertretenen Rechtsansicht ist der Beschwerdeführer sowohl geistig als auch körperlich in der Lage, seinen Dienst als Oberfeuerwehrmann zu verrichten und ist auch von einer positiven Zukunftsprognose betreffend seine Einsetzbarkeit auszugehen. Dies ist zum einen dadurch belegt, dass das amtsärztliche Gutachten vom 16.3.2016 zum Ergebnis kam, dass der Beschwerdeführer zu außergewöhnlichen Belastungen einsetzbar ist und er sämtliche Voraussetzungen zur Besetzung des Dienstpostens erfüllen kann. Überdies hat der Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit seine Arbeit stets zur vollsten Zufriedenheit aller Beteiligten und jahrelang ohne hohe Krankenstandstage verrichtet. Die Krankenstände, welche ab 2015 angefallen sind, wären vermutlich nicht bzw. nicht in diesem Umfang eingetreten, wenn der Beschwerdeführer nicht ab 2015 gemobbt und diskriminiert worden wäre. Der Beschwerdeführer hat daher auch im Vorfeld der Bescheiderlassung darauf hingewiesen, dass er aufgrund des Mobbings bzw. der diskriminierenden Handlungen einer erheblichen psychischen Belastung ausgesetzt ist. Von der belangten Behörde wurden allerdings kaum Ermittlungsschritte in diese Richtung gesetzt. Der Beschwerdeführer wurde zwar aufgefordert, die Mobbing- und Diskriminierungsvorwürfe zu konkretisieren. Die Frist für die Stellungnahme wurde allerdings derart kurz bemessen, dass der Beschwerdeführer chancenlos war, fristgerecht alle Mobbing- und Diskriminierungshandlungen der letzten Jahre für die Behörde aufzubereiten. Er stellte daher einen Fristerstreckungsantrag und ersuchte um die Möglichkeit, bis 28.6.2016 ausführlich zum Mobbing/ bzw. der erfolgten Diskriminierung Stellung nehmen zu können. Die Behörde ignorierte dieses Ansuchen jedoch willkürlich und versendete bereits am 22.6.2016 den Kündigungsbescheid, ohne dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zum Parteigehör innerhalb angemessener Frist zu eröffnen. Dem Beschwerdeführer hätte allerdings ausreichend Zeit eingeräumt werden müssen, um alle zur Sache gehörenden Gesichtspunkte vorzubringen und das Mobbing/die Diskriminierung unter Beweis zu stellen. Das Ignorieren des Vorbringens des Beschwerdeführers zum Thema Mobbing bzw. das Hinwegsehen über den Fristerstreckungsantrag durch die belangte Behörde indiziert Willkür und stellt auch eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes dar. Hätte die Behörde dem Beschwerdeführer ausreichend Möglichkeit zum Parteigehör gegeben und die vorliegenden Umstände richtig gewürdigt, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass eine Kündigung in der Probezeit nicht erfolgen hätten dürfen. Sie hätte stattdessen alle erforderlichen Mittel ergreifen müssen, um den Beschwerdeführer vor weiteren Ausgrenzungen und Mobbinghandlungen zu schützen. Dies ergibt sich aus der allgemeinen Fürsorgepflicht eines Arbeitgebers, welche auch Niederschlag in § 18a ff DO und § 18d DO gefunden hat. Sie verpflichtet den Arbeitgeber nicht nur dazu, die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer möglichst geschützt und auch immaterielle und materielle Interessen der Arbeitnehmer gewahrt werden, sondern auch dazu, die notwendigen Maßnahmen gegen das Betriebsklima gröblich beeinträchtigende Mitarbeiter zu ergreifen, insbesondere wenn das Verhalten so weit geht, dass die Arbeitsbedingungen für andere Arbeitnehmer, wie den Beschwerdeführer unzumutbar werden und er sich in den Krankenstand begeben muss. Wenn dem Arbeitgeber Gefährdungen zur Kenntnis gelangen, hat er unverzüglich auf angemessene Weise Abhilfe zu schaffen (9 ObA 131/llx mwN, 8 ObA 3/04f; RIS-Justiz RS0119353).Dies ergibt sich aus der allgemeinen Fürsorgepflicht eines Arbeitgebers, welche auch Niederschlag in Paragraph 18 a, ff DO und Paragraph 18 d, DO gefunden hat. Sie verpflichtet den Arbeitgeber nicht nur dazu, die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer möglichst geschützt und auch immaterielle und materielle Interessen der Arbeitnehmer gewahrt werden, sondern auch dazu, die notwendigen Maßnahmen gegen das Betriebsklima gröblich beeinträchtigende Mitarbeiter zu ergreifen, insbesondere wenn das Verhalten so weit geht, dass die Arbeitsbedingungen für andere Arbeitnehmer, wie den Beschwerdeführer unzumutbar werden und er sich in den Krankenstand begeben muss. Wenn dem Arbeitgeber Gefährdungen zur Kenntnis gelangen, hat er unverzüglich auf angemessene Weise Abhilfe zu schaffen (9 ObA 131/llx mwN, 8 ObA 3/04f; RIS-Justiz RS0119353). Die belangte Behörde ist jedoch ihrer Fürsorgepflicht in keiner Weise nachgekommen. Statt das Vorbringen des Beschwerdeführers objektiv zu prüfen und zugunsten des schutzbedürftigen Arbeitnehmers aktiv zu werden, wurde der Beschwerdeführer rechtswidrig gekündigt, ohne dass die Hintergründe für seine Krankenstände ausreichend ermittelt wurden. Im angefochtenen Bescheid wurde letztlich auch die Kündigungsfrist falsch berechnet: Wie oben ausgeführt begann das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zur Stadt Wien am 1.3.
- Dieses Datum ist
§ 13
Abs 1 DO auch für alle von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Rechte maßgeblich. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.6.2016 zugestellt.
§ 72
Abs 5 DO 1994 beträgt die Kündigungsfrist nach einer bei Zustellung des Bescheides erreichten Probedienstzeit von 5 Jahren drei Monate. Im angefochtenen Bescheid wird allerdings eine Kündigungsfrist von lediglich 2 Monaten angesprochen, sodass der Bescheid gegen § 72 Abs 5 DO verstößt.Wie oben ausgeführt begann das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zur Stadt Wien am 1.3.2011. Dieses Datum ist
Paragraph 13, Absatz eins, DO auch für alle von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Rechte maßgeblich. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.6.2016 zugestellt.
Paragraph 72, Absatz 5, DO 1994 beträgt die Kündigungsfrist nach einer bei Zustellung des Bescheides erreichten Probedienstzeit von 5 Jahren drei Monate. Im angefochtenen Bescheid wird allerdings eine Kündigungsfrist von lediglich 2 Monaten angesprochen, sodass der Bescheid gegen Paragraph 72, Absatz 5, DO verstößt. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig ist, nämlich im Hinblick auf die erfolgten Mobbinghandlungen und die Diskriminierung, die mitursächlich für die Krankenstände des Beschwerdeführers im Jahr 2015 und 2016 waren. Die belangte Behörde ist einseitig zu Ungunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen, dass er gesundheitlich nicht die Eignung für die Verrichtung seines Dienstes als Oberfeuerwehrmann erfüllt hat, ohne umfassend zu ermitteln. Dem Beschwerdeführer wurde eine zu kurze Frist zur Konkretisierung der Mobbinghandlungen bzw. der diskriminierenden Verhaltensweisen eingeräumt, sodass er letztlich chancenlos war, die Kündigung seines Dienstverhältnisses vor Bescheiderlassung zu verhindern. Bei richtiger Würdigung des letzten amtsärztlichen Sachverständigengutachtens und der Vorgeschichte des Beschwerdeführers hätte die Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass keine Kündigung des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers zu erfolgen hat und eine positive Zukunftsprognose betreffend die Einsetzbarkeit des Beschwerdeführers als Oberfeuerwehrmann besteht. Beweis: PV des Beschwerdeführers Vorzulegende Urkunden und namhaftzumachende Zeugen 4. Anträge: Der Beschwerdeführer stellt aus all den oben angeführten Gründen nachstehende Anträge: Das Verwaltungsgericht Wien möge 1.
§ 24Vw
GVG eine mündliche Verhandlung durchführen undgemäß Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und 2.
28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufhebengemäß 28 Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben in eventu
- den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Magistrat der Stadt Wien MA 2 - Personalservice zurückverweisen.“ Verfahrensgang Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte den Akt am
- August 2016 dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor. Die Beweisaufnahme im Beschwerdeverfahren erfolgte durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie die in der mündlichen Verhandlung vom 15.5.2018 durchgeführte Parteieneinvernahme. Der erkennende Senat nahm von einer mündlichen Verkündung der Entscheidung Abstand und wurde diese einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren vorbehalten. Festgestellter Sachverhalt Zum Verfahrensgang ist zunächst auf die bereits dargestellte Begründung des bekämpften Bescheides zu verweisen mit Ausnahme jener Begründungsteile, die nach Darstellung des Sachverhaltes die behördlichen Erwägungen wiedergeben. Zum im Jahr 2016 wieder erfolgten Dienstantritt des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass diese am 6.4.2016 nach Aufforderung durch die MA … erfolgte. Aus diesem Anlass wurde mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift aufgenommen, in deren Rahmen ihm mitgeteilt wurde, dass er ungeachtet des anhängigen Kündigungsverfahrens ab sofort innendienstlich verwendet werde. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass er aufgrund eines Resturlaubsanspruches aus 2015 in der Höhe von 24 Tagen bis inklusive 30.4.2016 beurlaubt werde. Ab 2.5.2016 sei er dem zur Personalabteilung gehörenden Referat ... zugeordnet. Dementsprechend trat der Beschwerdeführer an diesem Tag den Dienst in der Personalabteilung in der … an. Auch in der neuen Dienststelle wies der Beschwerdeführer weitere Krankenstände auf, wobei sich im Jahr 2016 insgesamt 186 Krankenstandtage ergeben. Im darauffolgenden Jahr 2017 wies der Beschwerdeführer insgesamt 239 Krankenstandtage auf, wobei die Zeiten des Krankenstandes kein Kontinuum darstellten, sondern durch Zeiten der Dienstverrichtung unterbrochen waren. Im Jahr 2018 wies der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 15.5.2018 insgesamt 94 Krankenstandstage auf. Rechtliche Beurteilung
§ 72Abs.
1 der Dienstordnung 1994 (DO 1994) kann die Gemeinde Wien durch Kündigung das Dienstverhältnis während der Probedienstzeit auflösen.
Paragraph 72, Absatz eins, der Dienstordnung 1994 (DO 1994) kann die Gemeinde Wien durch Kündigung das Dienstverhältnis während der Probedienstzeit auflösen.
§ 12Abs. 5 DO 1994 beträgt die Kündigungsfrist nach einer bei Zustellung des Bescheides erreichten Probedienstzeit von
Gemäß Paragraph 12, Absatz 5, DO 1994 beträgt die Kündigungsfrist nach einer bei Zustellung des Bescheides erreichten Probedienstzeit von weniger als einem Jahr zwei Wochen, einem Jahr einen Monat, drei Jahren zwei Monate, fünf Jahren drei Monate. Die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 hemmt den Lauf der Kündigungsfrist. Gleiches gilt für den Beamten, der Staatsangehöriger einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen Landes, dessen Staatsangehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern, ist, bei einem gleichartigen Dienst.
§ 16Abs.
1 DO 1994 wird die Anstellung nach Ablauf der Probedienstzeit definitiv. Die Probedienstzeit beträgt sechs Jahre und dauert jedenfalls bis zum vollendeten 26. Lebensjahr.
Paragraph 16, Absatz eins, DO 1994 wird die Anstellung nach Ablauf der Probedienstzeit definitiv. Die Probedienstzeit beträgt sechs Jahre und dauert jedenfalls bis zum vollendeten
- Lebensjahr. Für die im Verfahren von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen ergibt sich daher im Einzelnen Folgendes: Zu den der Kündigung zugrunde liegenden Krankenständen: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 72 Abs. 1 Dienstordnung 1994 stellt die zitierte Bestimmung die Aufkündigung des provisorischen Dienstverhältnisses in das Ermessen der Dienstbehörde. Sie ist daher nicht an das Vorliegen spezifischer Kündigungsgründe, insbesondere auch nicht an eine im maßgeblichen Zeitpunkt vorliegende “Dienstunfähigkeit“ gebunden. Freilich muss die Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erfolgen. Dieser besteht – entsprechend dem Zweck der Einrichtung der Probedienstzeit bzw. des provisorischen Dienstverhältnisses – darin, den Beamten für seine Eignung für den Dienst zu prüfen und nur jene provisorischen Beamten in das definitive Dienstverhältnis zu übernehmen, die allen Anforderungen entsprechen, die an einen Beamten im allgemeinen, wie in Anbetracht der Verwendung, für die er aufgenommen wurde, gestellt werden müssen. Damit sollen alle sich nicht voll bewährenden Beamten noch vor Erlangung einer unkündbaren Stellung von der Beamtenlaufbahn, für die sie sich nicht eignen, ausgeschlossen werden (vgl. das E d. VwGH v. 22.1.1997, Zl 96/12/0123). In diesem Zusammenhang ist es nicht rechtswidrig, insbesondere aus häufigen Krankenständen mit steigender Tendenz den Schluss zu ziehen, der Beamte habe sich in Ansehung seiner körperlichen Eignung nicht bewährt, weshalb ein Kündigungsgrund vorliege (VwGH vom 10.9.2009, Zl. 2008/12/0174).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 72, Absatz eins, Dienstordnung 1994 stellt die zitierte Bestimmung die Aufkündigung des provisorischen Dienstverhältnisses in das Ermessen der Dienstbehörde. Sie ist daher nicht an das Vorliegen spezifischer Kündigungsgründe, insbesondere auch nicht an eine im maßgeblichen Zeitpunkt vorliegende “Dienstunfähigkeit“ gebunden. Freilich muss die Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erfolgen. Dieser besteht – entsprechend dem Zweck der Einrichtung der Probedienstzeit bzw. des provisorischen Dienstverhältnisses – darin, den Beamten für seine Eignung für den Dienst zu prüfen und nur jene provisorischen Beamten in das definitive Dienstverhältnis zu übernehmen, die allen Anforderungen entsprechen, die an einen Beamten im allgemeinen, wie in Anbetracht der Verwendung, für die er aufgenommen wurde, gestellt werden müssen. Damit sollen alle sich nicht voll bewährenden Beamten noch vor Erlangung einer unkündbaren Stellung von der Beamtenlaufbahn, für die sie sich nicht eignen, ausgeschlossen werden vergleiche das E d. VwGH v. 22.1.1997, Zl 96/12/0123). In diesem Zusammenhang ist es nicht rechtswidrig, insbesondere aus häufigen Krankenständen mit steigender Tendenz den Schluss zu ziehen, der Beamte habe sich in Ansehung seiner körperlichen Eignung nicht bewährt, weshalb ein Kündigungsgrund vorliege (VwGH vom 10.9.2009, Zl. 2008/12/0174). In einem weiteren Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof gleichfalls ausgesprochen, dass es nicht rechtswidrig ist, insbesondere aus häufigen Krankenständen mit steigender Tendenz den Schluss zu ziehen, der Beamte habe sich in Ansehung seiner körperlichen Eignung nicht bewährt, weshalb der Kündigungsgrund des § 10 Abs. 4 Z 2 BDG vorliege (Hinweis E d. VwGH v.
- Februar 1995, Zl. 95/12/0031). Für die Berechtigung einer solchen Kündigung kommt es nicht darauf an, ob der Beamte im Zeitpunkt ihres Ausspruchs (wieder) in der Lage ist, die ihm zugedachten dienstlichen Aufgaben zu erfüllen, entscheidend ist vielmehr, dass während des provisorischen Dienstverhältnisses (körperliche oder geistige) Mängel aufgetreten sind, die den Betreffenden für das definitive Dienstverhältnis als nicht geeignet erscheinen lassen (Hinweis VwGH 2001/12/0067). Der in Rede stehende Kündigungsgrund liegt dann vor, wenn es dem Beamten zum maßgebenden Zeitpunkt an einer stabilen körperlichen oder geistigen Verfassung gefehlt hat (VwGH 2002/12/0275).In einem weiteren Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof gleichfalls ausgesprochen, dass es nicht rechtswidrig ist, insbesondere aus häufigen Krankenständen mit steigender Tendenz den Schluss zu ziehen, der Beamte habe sich in Ansehung seiner körperlichen Eignung nicht bewährt, weshalb der Kündigungsgrund des Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2, BDG vorliege (Hinweis E d. VwGH v.
- Februar 1995, Zl. 95/12/0031). Für die Berechtigung einer solchen Kündigung kommt es nicht darauf an, ob der Beamte im Zeitpunkt ihres Ausspruchs (wieder) in der Lage ist, die ihm zugedachten dienstlichen Aufgaben zu erfüllen, entscheidend ist vielmehr, dass während des provisorischen Dienstverhältnisses (körperliche oder geistige) Mängel aufgetreten sind, die den Betreffenden für das definitive Dienstverhältnis als nicht geeignet erscheinen lassen (Hinweis VwGH 2001/12/0067). Der in Rede stehende Kündigungsgrund liegt dann vor, wenn es dem Beamten zum maßgebenden Zeitpunkt an einer stabilen körperlichen oder geistigen Verfassung gefehlt hat (VwGH 2002/12/0275). Zu Kündigungen von Vertragsbediensteten hat der der OGH ausgesprochen, dass im Zusammenhang mit dem allgemeinen Kündigungsschutz die Rechtfertigung der Kündigung wegen längerer Krankenstände darin gesehen wird, dass wegen des vertretungsweise nicht mehr bewältigbaren Leistungsausfalles und der mangelnden Einsetzbarkeit der Arbeitskraft der Betrieb beeinträchtigt wird (vgl OGH DRdA 1992/41 mit zust. Glosse von Runggaldier; RIS-Justiz RS0051801) (8ObA178/00k). Da eine solche Beeinträchtigung des Betriebes bei Vertragsbediensteten nicht anders zu sehen ist, als bei Bediensteten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, kann diese Beurteilung auch als Maßstab für die Zulässigkeit der Kündigung letzterer Dienstverhältnisse herangezogen werden.Zu Kündigungen von Vertragsbediensteten hat der der OGH ausgesprochen, dass im Zusammenhang mit dem allgemeinen Kündigungsschutz die Rechtfertigung der Kündigung wegen längerer Krankenstände darin gesehen wird, dass wegen des vertretungsweise nicht mehr bewältigbaren Leistungsausfalles und der mangelnden Einsetzbarkeit der Arbeitskraft der Betrieb beeinträchtigt wird vergleiche OGH DRdA 1992/41 mit zust. Glosse von Runggaldier; RIS-Justiz RS0051801) (8ObA178/00k). Da eine solche Beeinträchtigung des Betriebes bei Vertragsbediensteten nicht anders zu sehen ist, als bei Bediensteten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, kann diese Beurteilung auch als Maßstab für die Zulässigkeit der Kündigung letzterer Dienstverhältnisse herangezogen werden. Zur Kündigung von Vertragsbediensteten hat der OGH im Hinblick auf die von ihm bereits vorliegenden zahlreichen Entscheidungen zum Vorliegen des Kündigungsgrundes der „Dienstunfähigkeit" nach § 42 (früher § 37) der VBO (vgl RIS-Justiz RS0081880 mwN) in 8ObA9/08v ausgeführt, „dass die Klägerin keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen vermag, da sie im Übrigen bereits in den Jahren davor wegen der weit über sieben Wochen liegenden Krankenstände auf die Kündigungsmöglichkeit hingewiesen wurde (über Intervention der Personalvertretung wurde dann davon Abstand genommen), und sie auch im letzten Jahr Krankenstände von mehr als sieben Wochen hatte, davon fast einen Monat allein wegen des Bandscheibenleidens. Auch wurde festgestellt, dass sich ihr Grundleiden (Bandscheibenbeschwerden) verschlechtert hat. Insoweit kann in der Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass auch weiter von einer negativen Prognose auszugehen wäre, keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung gesehen werden.“Zur Kündigung von Vertragsbediensteten hat der OGH im Hinblick auf die von ihm bereits vorliegenden zahlreichen Entscheidungen zum Vorliegen des Kündigungsgrundes der „Dienstunfähigkeit" nach Paragraph 42, (früher Paragraph 37,) der VBO vergleiche RIS-Justiz RS0081880 mwN) in 8ObA9/08v ausgeführt, „dass die Klägerin keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen vermag, da sie im Übrigen bereits in den Jahren davor wegen der weit über sieben Wochen liegenden Krankenstände auf die Kündigungsmöglichkeit hingewiesen wurde (über Intervention der Personalvertretung wurde dann davon Abstand genommen), und sie auch im letzten Jahr Krankenstände von mehr als sieben Wochen hatte, davon fast einen Monat allein wegen des Bandscheibenleidens. Auch wurde festgestellt, dass sich ihr Grundleiden (Bandscheibenbeschwerden) verschlechtert hat. Insoweit kann in der Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass auch weiter von einer negativen Prognose auszugehen wäre, keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung gesehen werden.“ Zur Frage des Anlegens eines der Judikatur des OGH vergleichbaren Maßstabes im Hinblick auf die Dauer, des Grundes und der Berechtigung von Krankenständen sowie einer – bezogen auf die Krankenstände – negativen Zukunftsprognose auf die Kündigung provisorisch pragmatisierter Beamter ist im Einzelnen Folgendes festzuhalten: Das Abstellen auf eine mehr als sieben Wochen betragende Dauer von wiederholt auftretenden Krankenständen, die den Dienstgeber im Sinne der obzitierten Judikatur zur Kündigung berechtigen, kann jedenfalls auch bei der Kündigung von provisorisch pragmatisierten Beamten erfolgen, hat doch der Verwaltungsgerichtshof in vergleichbaren Fällen (mit wiederholt auftretenden Krankenständen, die jedenfalls länger als sieben Wochen jährlich waren) Kündigungen solcher Beamten als zulässig erachtet. Ein Abstellen auf eine negative Prognose im Sinne weiterer zu erwartender Krankenstände, die bei Vertragsbediensteten vom OGH jedenfalls in die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Kündigung miteinbezogen wird, findet sich in dieser Form in der Rechtsprechung des VwGH expressis verbis nicht. Zwar wird in dieser Rechtsprechung die Tendenz zu ansteigenden Krankenständen als Kriterium mit herangezogen, jedoch die Frage einer daraus ableitbaren negativen Prognose in-sofern nicht thematisiert, als der VwGH in seinem Erkenntnis zur Zl. 2002/12/0275 ausführt, dass es für die Berechtigung einer solchen Kündigung nicht darauf ankommt, ob der Beamte im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung wieder in der Lage ist, die ihm zugedachten dienstlichen Aufgaben zu erfüllen. Entscheidend ist demnach vielmehr, ob während des provisorischen Dienstverhältnisses (körperliche oder geistige) Mängel aufgetreten sind, die den Betreffenden für das definitive Dienstverhältnis als nicht geeignet erscheinen lassen (Hinweis E 30.5.2001, 2001/12/0067). Abgesehen davon wäre jedoch selbst dann, wenn das Vorliegen einer negativen Prognose zu verlangen wäre, von einer solchen auszugehen gewesen, da auch nach der Zuteilung des Beschwerdeführers zur Dienstleistung in die Personalabteilung weder die Häufigkeit noch die Gesamtdauer der dort anfallenden Krankenstände eine Trendumkehr im Vergleich zu davor im Branddienst anfallenden Krankenständen erkennen lassen. Des Weiteren hat der VwGH bei Vorliegen von die Kündigung (aufgrund ihrer Dauer) rechtfertigenden Krankenständen ausgesprochen, dass es für die Frage der Rechtmäßigkeit der damit begründeten Auflösung von Dienstverhältnissen weder auf den Grund der Krankenstände, noch auf deren Berechtigung ankommt (zB VwGH 2011/11/0149). Letzteres hat der Verwaltungsgerichtsgerichtshof aber insofern eingeschränkt, als der Grund der Krankenstände dann von Bedeutung ist, wenn diese auf ein Verhalten oder ein Unterlassen des Dienstgebers zurückzuführen sind (VwGH v. 18.9.2012, Zl. 2011/11/0149). Zum Verhalten des Dienstgebers als Begründung für die Krankenstände Soweit der Beschwerdeführer von einem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Dienstgebers (bzw. auch Kollegen) und seinen Krankenständen ausgeht, macht er einerseits Mobbing und andererseits die Zugrundelegung falscher Beurteilungskriterien für die Beurteilung seiner Dienstfähigkeit geltend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei Mobbing um eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz unter Kollegen und Kolleginnen oder zwischen Vorgesetzten und Untergebenen, bei der die angegriffene Person unterlegen ist und von einer oder einigen Personen systematisch, oft und während längerer Zeit mit dem Ziel und/oder dem Effekt des Ausstoßes aus dem Arbeitsverhältnis direkt oder indirekt angegriffen wird und dies als Diskriminierung empfindet. Für Mobbing ist das systematische, ausgrenzende und prozesshafte Geschehen über einen längeren Zeitraum typisch, etwa durch systematische Verweigerung jeder Anerkennung, Isolation, Zurückhaltung von Informationen, Rufschädigung etc. (VwGH Ra 2016/09/0115). Kein einziges dieser Kriterien hat der Beschwerdeführer aber bisher spezifiziert. Vielmehr hat er im Verwaltungsverfahren und bei amtsärztlichen Untersuchungen nur von privaten Problemen, einer allgemeinen Unzufriedenheit mit der Arbeitssituation und lediglich knapp vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens von Mobbing durch Vorgesetzte und Kollegen gesprochen. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer zu diesem Vorwurf nichts Näheres ausgeführt oder darauf bezogene Beweisanträge gestellt. Es war daher nicht vom Vorliegen einer Mobbingsituation oder gar der Untätigkeit der Dienstgeberin trotz wahrgenommenen Mobbings auszugehen. Soweit der Beschwerdeführer für seine im Bürodienst absolvierte Dienstzeit vorbringt, es würden für seine Dienstfähigkeit weiterhin die im Branddienst üblichen strengen Anforderungen zugrunde gelegt, woraus sich seine Krankenstandszeiten ergäben, kann es dahingestellt bleiben, ob die Dienstgeberin für mit Kanzleitätigkeiten befasste Feuerwehrmänner andere Kriterien zur Beurteilung von deren Dienstfähigkeit zugrunde legen hätte müssen, da sich der Beschwerdeführer damit in seinem Vorbringen selbst widerspricht. So bringt er einerseits vor, trotz behauptetermaßen nunmehr seit längerem bestehender Branddiensttauglichkeit weiterhin (aus seiner Sicht nicht sachgerecht) für Bürotätigkeiten verwendet zu werden, führt aber andererseits die Ursache seiner weiterhin auch in der Personalabteilung anfallenden Krankenstände darauf zurück, dass von ihm Branddiensttauglichkeit verlangt werde, was impliziert, dass eben diese (auch) für die Dauer seiner Krankenstände in der Zentrale nicht vorlag. Zur Frage der Kündigungsfrist:
§ 72
Abs.1 Dienstordnung 1994 kann die Gemeinde Wien durch Kündigung das Dienstverhältnis während der Probedienstzeit auflösen. Nach Absatz 5 dieser Bestimmung beträgt die Kündigungsfrist nach einer bei Zustellung des Bescheides erreichten Probedienstzeit von weniger als einem Jahr zwei Wochen, von einem Jahr einen Monat, von drei Jahren zwei Monate und von fünf Jahren drei Monate. Der Beschwerdeführer wurde nach der Aktenlage am 1.9.2011 der Dienstordnung 1994 unterstellt, wobei ihm der die Kündigung seines Dienstverhältnis mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten aussprechende Bescheid am 28.6.2016 zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt wurde. Zu diesem Zeitpunkt waren von der Probedienstzeit jedenfalls mehr als drei Jahre, jedoch weniger als fünf Jahre, verstrichen, weshalb die Kündigungsfrist von zwei Monaten anzuwenden war.
Paragraph 72, Absatz eins, Dienstordnung 1994 kann die Gemeinde Wien durch Kündigung das Dienstverhältnis während der Probedienstzeit auflösen. Nach Absatz 5 dieser Bestimmung beträgt die Kündigungsfrist nach einer bei Zustellung des Bescheides erreichten Probedienstzeit von weniger als einem Jahr zwei Wochen, von einem Jahr einen Monat, von drei Jahren zwei Monate und von fünf Jahren drei Monate. Der Beschwerdeführer wurde nach der Aktenlage am 1.9.2011 der Dienstordnung 1994 unterstellt, wobei ihm der die Kündigung seines Dienstverhältnis mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten aussprechende Bescheid am 28.6.2016 zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt wurde. Zu diesem Zeitpunkt waren von der Probedienstzeit jedenfalls mehr als drei Jahre, jedoch weniger als fünf Jahre, verstrichen, weshalb die Kündigungsfrist von zwei Monaten anzuwenden war. Wenn der Beschwerdeführer dazu die Ansicht vertritt, es sei in seinem Fall die Kündigungsfrist von drei Monaten anzuwenden gewesen, so zielt dies auf eine Anrechnung der vor dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis liegenden Zeit als Vertragsbediensteter ab, was aber durch den Wortlaut des § 72 Abs. 1 DO 1994 ausgeschlossen ist. Für die Berechnung der Kündigungsfrist kommt es somit nur auf die erreichte „Probedienstzeit“ als eine im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verbrachte Zeit an, für die jene in einem vertraglichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien verbrachte Zeit nicht zu berücksichtigen ist (Hutterer/Rath, Dienst- und Besoldungsrecht der Wiener Gemeindebediensteten, Anm. 5 zu § 16 DO unter Verweis auf das Erkenntnis des VfGH v. 4.12.2008, G184/07). Lediglich vor dem zitierten Erkenntnis sah § 16 Abs.1 DO 1994 ua. vor, dass zur Probedienstzeit auch jene Dienstzeiten zählen, die bei der Stadt Wien ununterbrochen und unmittelbar der Anstellung vorangehend zugebracht wurden, soweit diese nicht
§14Abs 4 leg.
cit. von einer Anrechnung für die Vorrückung ausgeschlossen sind. Diese Regelung wurde aber durch das zitierte VfGH-Erkenntnis aufgehoben, wobei eine Neuregelung unterblieb. Wenn der Beschwerdeführer dazu die Ansicht vertritt, es sei in seinem Fall die Kündigungsfrist von drei Monaten anzuwenden gewesen, so zielt dies auf eine Anrechnung der vor dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis liegenden Zeit als Vertragsbediensteter ab, was aber durch den Wortlaut des Paragraph 72, Absatz eins, DO 1994 ausgeschlossen ist. Für die Berechnung der Kündigungsfrist kommt es somit nur auf die erreichte „Probedienstzeit“ als eine im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verbrachte Zeit an, für die jene in einem vertraglichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien verbrachte Zeit nicht zu berücksichtigen ist (Hutterer/Rath, Dienst- und Besoldungsrecht der Wiener Gemeindebediensteten, Anmerkung 5 zu Paragraph 16, DO unter Verweis auf das Erkenntnis des VfGH v. 4.12.2008, G184/07). Lediglich vor dem zitierten Erkenntnis sah Paragraph 16, Absatz eins, DO 1994 ua. vor, dass zur Probedienstzeit auch jene Dienstzeiten zählen, die bei der Stadt Wien ununterbrochen und unmittelbar der Anstellung vorangehend zugebracht wurden, soweit diese nicht
§14Absatz 4, leg.
cit. von einer Anrechnung für die Vorrückung ausgeschlossen sind. Diese Regelung wurde aber durch das zitierte VfGH-Erkenntnis aufgehoben, wobei eine Neuregelung unterblieb. Zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung im Beschwerdefall: Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt der aufschiebenden Wirkung der Berufung (nunmehr Beschwerde) die vorläufige Bedeutung des Hinausschiebens der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel zu (VwGH v. 18.12.2003, Zl 2002/12/0263). Damit ist klargestellt, dass die im gegebenen Fall erfolgte, durch die Bestätigung des die Kündigung aussprechenden Bescheides eintretende Beendigung des Dienstverhältnisses erst mit der Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts eintritt. Zur Frage des Eintritts des Definitivums: Nach der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH v. 18.12.2003, Zl. 2002/12/0263) verhindert der Umstand, dass ein dem Grunde nach gekündigtes Dienstverhältnis vorliegt, bei dem die Frage der Rechtmäßigkeit der Kündigung infolge einer Berufung (nunmehr Beschwerde) noch in Schwebe ist, das Eintreten des Definitivums bloß durch Zeitablauf. Das Vorbringen, es könne die Kündigung des Beschwerdeführers schon deshalb nicht bestätigt werden, weil in der Zwischenzeit während Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens dessen Definitivstellung eingetreten sei, geht somit ins Leere. Zur Frage der vom BF gestellten Beweisanträge: Da das Ausmaß der verfahrensgegenständlichen Krankenstände des Beschwerdeführers unbestritten blieb, waren die Beurteilungen und Meinungen der beantragten Zeugen zur Frage der Bewertung dieser Krankenstände aus dienstrechtlicher und medizinischer Sicht ohne Relevanz. Auf die Beweisanträge war daher nicht einzugehen. Zum Abspruch über die Zulässigkeit der Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.171.053.9863.2016