RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum05.06.2018 GeschäftszahlVGW-151/058/5352/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Kl
Art. 8
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8
, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
- sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
- der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6)und
(7)… … Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ § 41a.
(1)bis
(9)…Paragraph 41 a,
(1)bis
(9)…
(10)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn es sich um einen unbegleiteten minderjährigen Fremden handelt und sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung der leiblichen Eltern mit dem Jugendwohlfahrtsträger zum Schutz des Kindeswohles nicht bloß vorübergehend in Obhut von Pflegeeltern oder des Jugendwohlfahrtsträgers befindet. Die Pflegeeltern gelten diesfalls als gesetzliche Vertreter im Sinne des § 19. Dieser Aufenthaltstitel ist gebührenfrei zu erteilen.
(10)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, von Amts wegen oder auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn es sich um einen unbegleiteten minderjährigen Fremden handelt und sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung der leiblichen Eltern mit dem Jugendwohlfahrtsträger zum Schutz des Kindeswohles nicht bloß vorübergehend in Obhut von Pflegeeltern oder des Jugendwohlfahrtsträgers befindet. Die Pflegeeltern gelten diesfalls als gesetzliche Vertreter im Sinne des Paragraph 19, Dieser Aufenthaltstitel ist gebührenfrei zu erteilen.
(11)… IV. Erwägungenrömisch vier. Erwägungen Bei der Beachtung familiärer Bindungen im Zuge der Interessensabwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK geht es nicht mehr darum, jene Beziehung, die unter den Schutz von Art. 8 EMRK fallen, von solchen zu unterscheiden die außerhalb seines Anwendungsbereiches liegen, vielmehr gilt es, die durch die starke Intensität von familiären Bindungen erzeugte besondere Schutzwürdigkeit der Betroffenen im Hinblick auf die Aufenthaltsbeendigung zu berücksichtigen. Der Verwaltungsgerichtshof betont in diesem Zusammenhang explizit, dass es dabei nicht nur um die Schutzwürdigkeit des mittelbaren Adressaten einer Aufenthaltsbeendigung, sondern auch um die der in Österreich bleibenden Familienmitglieder geht (vgl. etwa VwGH
- November 2010, 2007/18/0248;
- Dezember 2011, 2011/23/0254;
- Jänner 2012, 2011/23/0149). Im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK kommt weiters dem Bestehen einer Ehe mit einem dauerhaft niedergelassenen Partner große Bedeutung zu (vgl. VwGH
- Dezember 2012, 2009/22/0257; § 61 Abs. 3 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011;
- November 2013, 2013/22/0224). Entscheidend ist bei einer Beurteilung immer, welche konkreten Auswirkungen die Versagung eines Aufenthaltstitels bzw. die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme für das Familienleben des Antragstellers hätte. Wie der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen betont, komme eine Trennung immer nur dann in Betracht, wen dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr hohes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über die geordnete Zuwanderung und den „Familiennachzug“ (vgl. VwGH
- Oktober 2016, Ra 2016/21/0271;
- März 2017, Ra 2016/21/0199).Bei der Beachtung familiärer Bindungen im Zuge der Interessensabwägung gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK geht es nicht mehr darum, jene Beziehung, die unter den Schutz von Artikel 8, EMRK fallen, von solchen zu unterscheiden die außerhalb seines Anwendungsbereiches liegen, vielmehr gilt es, die durch die starke Intensität von familiären Bindungen erzeugte besondere Schutzwürdigkeit der Betroffenen im Hinblick auf die Aufenthaltsbeendigung zu berücksichtigen. Der Verwaltungsgerichtshof betont in diesem Zusammenhang explizit, dass es dabei nicht nur um die Schutzwürdigkeit des mittelbaren Adressaten einer Aufenthaltsbeendigung, sondern auch um die der in Österreich bleibenden Familienmitglieder geht vergleiche etwa VwGH
- November 2010, 2007/18/0248;
- Dezember 2011, 2011/23/0254;
- Jänner 2012, 2011/23/0149). Im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, EMRK kommt weiters dem Bestehen einer Ehe mit einem dauerhaft niedergelassenen Partner große Bedeutung zu vergleiche VwGH
- Dezember 2012, 2009/22/0257; Paragraph 61, Absatz 3, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011;
- November 2013, 2013/22/0224). Entscheidend ist bei einer Beurteilung immer, welche konkreten Auswirkungen die Versagung eines Aufenthaltstitels bzw. die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme für das Familienleben des Antragstellers hätte. Wie der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen betont, komme eine Trennung immer nur dann in Betracht, wen dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr hohes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über die geordnete Zuwanderung und den „Familiennachzug“ vergleiche VwGH
- Oktober 2016, Ra 2016/21/0271;
- März 2017, Ra 2016/21/0199). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt demgegenüber den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH
- Jänner 2001, 2000/18/0251, uva.). Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH
- Dezember 2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH
- Juni 2007, 2007/01/0479;
- Jänner 2007, 2006/18/0453; jeweils vom
- November 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316;
- Juni 2006, 2006/21/0109;
- September 2006, 2005/01/0699). Diese Judikatur kann auch auf Personen, die zum visumfreien Aufenthalt berechtigt sind, übertragen werden.Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt demgegenüber den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH
- Jänner 2001, 2000/18/0251, uva.). Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH
- Dezember 2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH
- Juni 2007, 2007/01/0479;
- Jänner 2007, 2006/18/0453; jeweils vom
- November 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316;
- Juni 2006, 2006/21/0109;
- September 2006, 2005/01/0699). Diese Judikatur kann auch auf Personen, die zum visumfreien Aufenthalt berechtigt sind, übertragen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH
- Oktober 2002, 2002/18/0190). In diesem Zusammenhang sei auch betont, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne, zumal dies einer Bevorzugung von jenen Personen gleichkomme, die – ohne hinreichende Gründe hiefür – unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Bestimmungen in das Bundesgebiet einreisen, gegenüber jenen Fremden, die sich rechtstreu verhalten und die Entscheidung bzgl. das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels im Ausland abwarten (vgl. dazu etwa VfGH
- Juni 2010, U 613/10). Auch der EGMR führt dazu aus, dass Personen, die die Behörden im Aufnahmestaat vor vollendete Tatsachen stellen, sie also „fait accompli“ mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, regelmäßig keinen Anspruch auf eine Legalisierung dieses Aufenthalts haben (EGMR
- Jänner 2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer vs Niederlande, Nr. 50435/99).Der Verwaltungsgerichtshof hat auch festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH
- Oktober 2002, 2002/18/0190). In diesem Zusammenhang sei auch betont, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken könne, zumal dies einer Bevorzugung von jenen Personen gleichkomme, die – ohne hinreichende Gründe hiefür – unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Bestimmungen in das Bundesgebiet einreisen, gegenüber jenen Fremden, die sich rechtstreu verhalten und die Entscheidung bzgl. das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels im Ausland abwarten vergleiche dazu etwa VfGH
- Juni 2010, U 613/10). Auch der EGMR führt dazu aus, dass Personen, die die Behörden im Aufnahmestaat vor vollendete Tatsachen stellen, sie also „fait accompli“ mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, regelmäßig keinen Anspruch auf eine Legalisierung dieses Aufenthalts haben (EGMR
- Jänner 2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer vs Niederlande, Nr. 50435/99). Das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (VwGH
- Oktober 2012, 2012/23/0019). Weiters ist gemäß § 11 Abs. 3 Z 8 NAG auch der Umstand zu berücksichtigen, ob sich die Beteiligten bei der Entstehung des Privat- und Familienlebens in Österreich des unsicheren Aufenthaltsstatus des Antragstellers bewusst waren, wobei jedoch ein in Österreich bestehendes Familienleben nicht nur dann einen erhöhten Schutz genieße, wenn die familiären Beziehungen im Zeitpunkt der rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet begründet worden sind. Im Rahmen der Interessensabwägung ist daher zu berücksichtigen, ob ein Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK in einem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem der weitere Aufenthaltsstatus eines Fremden objektiv unsicher war und sich die Betroffenen über diesen unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren bzw. bewusst sein hätten müssen und somit nicht mit der Fortführung des Privat- und Familienleben im Aufnahmestaat rechnen durften, wobei diesbezüglich eine gewisse Vorwerfbarkeit vorliegen muss (s. ua. EGMR
- Mai 1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali vs. Vereinigter Königreich, Nr. 9214/80;
- Juli 2008, Nnyanzi vs. Vereinigtes Königreich, Nr. 21878/06).Weiters ist gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 8, NAG auch der Umstand zu berücksichtigen, ob sich die Beteiligten bei der Entstehung des Privat- und Familienlebens in Österreich des unsicheren Aufenthaltsstatus des Antragstellers bewusst waren, wobei jedoch ein in Österreich bestehendes Familienleben nicht nur dann einen erhöhten Schutz genieße, wenn die familiären Beziehungen im Zeitpunkt der rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet begründet worden sind. Im Rahmen der Interessensabwägung ist daher zu berücksichtigen, ob ein Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK in einem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem der weitere Aufenthaltsstatus eines Fremden objektiv unsicher war und sich die Betroffenen über diesen unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren bzw. bewusst sein hätten müssen und somit nicht mit der Fortführung des Privat- und Familienleben im Aufnahmestaat rechnen durften, wobei diesbezüglich eine gewisse Vorwerfbarkeit vorliegen muss (s. ua. EGMR
- Mai 1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali vs. Vereinigter Königreich, Nr. 9214/80;
- Juli 2008, Nnyanzi vs. Vereinigtes Königreich, Nr. 21878/06). Die Beschwerdeführerin hält sich seit Ende 2013 durchgehend bei ihrer Großmutter auf, die für sie seit September 2016 gem. § 158 ABGB auch sorgepflichtig ist. Die Beschwerdeführerin reiste am
- Juli 2015 letztmalig in das Bundesgebiet ein und hat seit damals das Bundesgebiet nicht mehr verlassen. Sie hielt sich somit in den letzten 180 Tagen (berechnet vom
- Februar 2017) insgesamt 180 Tage in Österreich auf. Ihr Aufenthalt ist seit zumindest Mitte 2014 illegal. Sie trifft daher seit diesem Zeitpunkt eine unbedingte Ausreiseverpflichtung und konnte sie daher seit damals bis zum heutigen Entscheidungszeitraum nicht mehr damit rechnen, weiter bei ihrer Großmutter leben zu können. Letztendlich wurde die Großmutter einzig und allein deshalb in die Lage versetzt, die Obsorge zu übernehmen, weil die gesamte Familie der Beschwerdeführerin unter bewusster Umgehung der geltenden die Einreise und den Aufenthalt von Fremden in Österreich regelnden gesetzlichen Bestimmungen beschlossen hat, die Beschwerdeführerin dennoch bei ihrer Großmutter zu belassen.Die Beschwerdeführerin hält sich seit Ende 2013 durchgehend bei ihrer Großmutter auf, die für sie seit September 2016 gem. Paragraph 158, ABGB auch sorgepflichtig ist. Die Beschwerdeführerin reiste am
- Juli 2015 letztmalig in das Bundesgebiet ein und hat seit damals das Bundesgebiet nicht mehr verlassen. Sie hielt sich somit in den letzten 180 Tagen (berechnet vom
- Februar 2017) insgesamt 180 Tage in Österreich auf. Ihr Aufenthalt ist seit zumindest Mitte 2014 illegal. Sie trifft daher seit diesem Zeitpunkt eine unbedingte Ausreiseverpflichtung und konnte sie daher seit damals bis zum heutigen Entscheidungszeitraum nicht mehr damit rechnen, weiter bei ihrer Großmutter leben zu können. Letztendlich wurde die Großmutter einzig und allein deshalb in die Lage versetzt, die Obsorge zu übernehmen, weil die gesamte Familie der Beschwerdeführerin unter bewusster Umgehung der geltenden die Einreise und den Aufenthalt von Fremden in Österreich regelnden gesetzlichen Bestimmungen beschlossen hat, die Beschwerdeführerin dennoch bei ihrer Großmutter zu belassen. Aus diesem Grunde kann im Beschwerdefall auch nicht gesagt werden, dass sich die zum Zeitpunkt der Obsorgeübertragung illegal im Bundesgebiet befindliche Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise und während ihres illegalen Aufenthaltes „nicht bloß vorübergehend“ bei ihrer Großmutter in Obhut befindet. Dies deshalb, weil sie von Beginn an lediglich zu vorübergehenden visumfreien Aufenthalten von längstens drei Monaten bzw. 90 Tagen berechtigt war. Eine andere Auslegung des § 41a Abs. 10 NAG würde nämlich bedeuten, dass sich Fremde durch eine bewusste Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen und unter Vorspiegelung falscher Tatsachen ein Aufenthaltsrecht für Österreich verschaffen könnten. An dieser Beurteilung ändert sich auch bei Berücksichtigung des kindlichen Alters der Beschwerdeführerin nichts, zumal die Berufung auf das Kindeswohl nicht dazu führen darf, dass Fremde, die die geltenden gesetzlichen Regeln für eine geordnete Einreise nach Österreich zu befolgen bereit sind, schlechter gestellt werden, als Fremde die nachhaltig nicht dazu gewillt sind und den österreichischen Staat vor vollendete Tatsachen stellen wollen. Es kann dem Gesetzgeber der aktuell gültigen Fassung des § 41a Abs. 10 NAG ein solch weit gefasster Anwendungsumfang dieser Bestimmung nicht zugesonnen werden. Zweck dieser Bestimmung ist es vielmehr, legal in Österreich aufhältigen Personen ein weiteres Aufenthaltsrecht im Sinne des „Kindeswohl“ sicherzustellen, die die besonderen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Zweck Familiengemeinschaft nicht (mehr) erfüllen. Jedenfalls soll der gem. § 41a Abs. 10 NAG zu erteilende Aufenthaltstitel keine Neuzuwanderung nach Österreich ermöglichen. In begründeten Ausnahmefällen wäre nach einem unrechtmäßigen Aufenthalt und bei Vorliegen von schutzwürdigen Gründen im Sinne des Art. 8 EMRK ein Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen bei der zuständigen Fremdenbehörde zu beantragen.Eine andere Auslegung des Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG würde nämlich bedeuten, dass sich Fremde durch eine bewusste Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen und unter Vorspiegelung falscher Tatsachen ein Aufenthaltsrecht für Österreich verschaffen könnten. An dieser Beurteilung ändert sich auch bei Berücksichtigung des kindlichen Alters der Beschwerdeführerin nichts, zumal die Berufung auf das Kindeswohl nicht dazu führen darf, dass Fremde, die die geltenden gesetzlichen Regeln für eine geordnete Einreise nach Österreich zu befolgen bereit sind, schlechter gestellt werden, als Fremde die nachhaltig nicht dazu gewillt sind und den österreichischen Staat vor vollendete Tatsachen stellen wollen. Es kann dem Gesetzgeber der aktuell gültigen Fassung des Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG ein solch weit gefasster Anwendungsumfang dieser Bestimmung nicht zugesonnen werden. Zweck dieser Bestimmung ist es vielmehr, legal in Österreich aufhältigen Personen ein weiteres Aufenthaltsrecht im Sinne des „Kindeswohl“ sicherzustellen, die die besonderen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Zweck Familiengemeinschaft nicht (mehr) erfüllen. Jedenfalls soll der gem. Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG zu erteilende Aufenthaltstitel keine Neuzuwanderung nach Österreich ermöglichen. In begründeten Ausnahmefällen wäre nach einem unrechtmäßigen Aufenthalt und bei Vorliegen von schutzwürdigen Gründen im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen bei der zuständigen Fremdenbehörde zu beantragen. Unabhängig davon erfüllt die Beschwerdeführerin nicht die allgemein anerkannten Kriterien eines „Unbegleitet Minderjährigen“ (UMF) im Sinne der üblichen Verwendung dieses Begriffs im Migrationsbereich, da sie sich im Bundesgebiet bei einem Mitglied ihrer Kernfamilie aufhält und von dieser und anderen Familienangehörigen bei der Lebensführung unterstützt wird. Zudem erfolgte die Wohnsitznahme in Österreich bei der Großmutter nicht wegen fehlender bestehender persönlicher Kontakte zu den Eltern in Österreich oder Serbien, sondern wurde diese bewusst von ihren Eltern mit Unterstützung der Großmutter unter Umgehung der gesetzlichen Regeln für einen „nicht bloß vorübergehenden“ Aufenthalt in Österreich herbeigeführt. Auch wird sie regelmäßig von ihren Eltern in Österreich besucht. Aus alledem ergibt sich, dass im Beschwerdefall schon nicht die besonderen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels vorliegen, sodass von einer Prüfung des Vorliegens der allgemeinen Voraussetzungen iSd § 11 Abs. 3 NAG abgesehen werden konnte.Aus alledem ergibt sich, dass im Beschwerdefall schon nicht die besonderen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels vorliegen, sodass von einer Prüfung des Vorliegens der allgemeinen Voraussetzungen iSd Paragraph 11, Absatz 3, NAG abgesehen werden konnte. Dazu sei kurz erwähnt: Die Beschwerdeführerin kann in der von dieser unbefristet angemieteten 45m² Einzimmer-Wohnung weiterhin wohnen; ihr steht dort jedoch kein eigenes Zimmer zur Verfügung. Sie verfügt demgemäß über keinen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft, jedoch (noch) im Wege der Mitversicherung gem. § 123 ASVG über eine alle Risken abdeckende, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung. Sie weist Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf Niveau B2 auf. Die Beschwerdeführerin kann in der von dieser unbefristet angemieteten 45m² Einzimmer-Wohnung weiterhin wohnen; ihr steht dort jedoch kein eigenes Zimmer zur Verfügung. Sie verfügt demgemäß über keinen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft, jedoch (noch) im Wege der Mitversicherung gem. Paragraph 123, ASVG über eine alle Risken abdeckende, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung. Sie weist Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf Niveau B2 auf. Der Vater der Beschwerdeführerin hält sich regelmäßig für mehrere Wochen in Österreich auf und ist ebenfalls bestrebt, sich eine Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet zu verschaffen; notfalls offenkundig auch durch das Eingehen einer Scheinehe. Bedenkt man, dass er bereit ist, die im Zuge dieses Verfahrens anfallenden Kosten zu bezahlen und dazu auch in der Lage ist, ist es durchaus denkbar, dass er seine regelmäßigen Aufenthalte in Österreich auch für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, zumindest von Gelegenheitsarbeiten, nutzt, ohne hiezu über die erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen zu verfügen. Die Großmutter der Beschwerdeführerin selbst geht im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nach und sichert ihren Lebensunterhalt ausschließlich durch die ihr gewährte Invaliditäts- und Witwenpension, ergänzt um die Ausgleichszulage. Ihr stehen regelmäßige monatliche Pensionszahlungen in Höhe von insgesamt rund € 790,00 sowie Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung von rund € 185,00 zur Verfügung. Zusätzlich wird sie von dem im Bundesgebiet lebenden Sohn Ma. bedarfsorientiert finanziell unterstützt. Dieser war zuletzt im Jahre 2009 erwerbstätig und bezieht seit damals nahezu ununterbrochen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung iHv € 1.000,
- Die Eltern der Beschwerdeführerin leben nach wie vor in ihrem Herkunftsstaat, wo auch weitere Angehörige und Verwandte sowohl der Familie der Mutter als auch jener des Vaters leben. Sie besuchen die Beschwerdeführerin regelmäßig in Wien und kümmern sich während dieser Zeit auch um sie. Im Bundesgebiet verfügt die knapp dreizehnjährige Beschwerdeführerin lediglich über familiäre Anknüpfungspunkte zur Familie eines Onkels und ihrer Großmutter. Das Verwaltungsgericht Wien gelangt daher in einer Gesamtabwägung zu dem Ergebnis, dass eine abweisende Entscheidung, auch wenn das Verhalten der Familie menschlich verständlich erscheint, dennoch aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls im Lichte des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist. Dies vor allem deshalb um die Effizienz der die Einreise und den Aufenthalt in Österreich regelnden gesetzlichen Bestimmungen sicherzustellen und auch anderen Fremden zu vermitteln, dass deren Einhaltung unter allen Umständen unbedingt verlangt werden muss, wenn sie ins Bundesgebiet zuziehen wollen. Im Ergebnis fällt die Interessensabwägung nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus und war die gegenständliche Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.Das Verwaltungsgericht Wien gelangt daher in einer Gesamtabwägung zu dem Ergebnis, dass eine abweisende Entscheidung, auch wenn das Verhalten der Familie menschlich verständlich erscheint, dennoch aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls im Lichte des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig ist. Dies vor allem deshalb um die Effizienz der die Einreise und den Aufenthalt in Österreich regelnden gesetzlichen Bestimmungen sicherzustellen und auch anderen Fremden zu vermitteln, dass deren Einhaltung unter allen Umständen unbedingt verlangt werden muss, wenn sie ins Bundesgebiet zuziehen wollen. Im Ergebnis fällt die Interessensabwägung nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus und war die gegenständliche Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die gegenständlich zu entscheidende Rechtssache hängt auch nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch konnte das Verwaltungsgericht keine Hinweise erkennen, die auf eine sonst entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung schließen würden. Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen, soweit der Sachverhalt genügend erhoben ist und die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind (vgl. VwGH vom
- September 2014, Ra 2014/03/0012), nicht berufen (vgl. ua VwGH
- März 2014, Ro 2014/01/0011).Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die gegenständlich zu entscheidende Rechtssache hängt auch nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch konnte das Verwaltungsgericht keine Hinweise erkennen, die auf eine sonst entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung schließen würden. Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen, soweit der Sachverhalt genügend erhoben ist und die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind vergleiche VwGH vom
- September 2014, Ra 2014/03/0012), nicht berufen vergleiche ua VwGH
- März 2014, Ro 2014/01/0011). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.058.5352.2017