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{'item': 'VGW-041/078/5438/2017'}

Obsah (11)§ 64§ 52Art. 133§ 111§ 19§ 10§ 42§ 5§ 361§ 20§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum06.06.2018 GeschäftszahlVGW-041/078/5438/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Ma

§ 64VSt

G zu leistende Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde von 79,00 Euro auf 73,00 Euro herabgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe von 790,00 Euro auf 730,00 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 23 Stunden auf 1 Tag und 20 Stunden herabgesetzt wird. Dementsprechend wird auch der vom Beschwerdeführer

Paragraph 64, VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde von 79,00 Euro auf 73,00 Euro herabgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten. römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Bekämpftes Straferkenntnis: Das gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten gerichtete Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien (in Folge: Belangte Behörde) vom
  2. März 2017, MBA …, enthält folgenden Spruch: „Sie haben als Arbeitgeber mit Sitz in Wien, das ist der Ort, von dem aus die erforderliche Bestätigung auszustellen gewesen wäre, von 13.10.2016 bis 07.12.2016 trotz Aufforderung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse unterlassen, für die von Ihnen beschäftigte Person, C. D., geboren 1985, das Formular „Arbeits- und Entgeltbestätigung“ für den Zeitraum 01.06.2016 bis 30.06.2016 auszufüllen und an die niederösterreichische Gebietskrankenkasse zu übermitteln. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 361 Abs. 3 iVm § 111 Abs. 1 iVm § 112 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 in der geltenden Fassung in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStGParagraph 361, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 112, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der geltenden Fassung in Zusammenhalt mit Paragraph 9, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 790,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 23 Stunden

§ 111Abs.

2 erster Strafsatz ASVGgemäß Paragraph 111, Absatz 2, erster Strafsatz ASVG Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 79,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 869,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ In der Begründung des Straferkenntnisses führte die belangte Behörde Folgendes aus: „Die Ihnen zur Last gelegte und im Spruch näher ausgeführte Verwaltungsübertretung gelangte der erkennenden Behörde durch eine Anzeige der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse zur Kenntnis. Da Sie einer ordnungsgemäß zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung trotz Androhung der Rechtsfolgen des § 42 Abs. 1 Z 2 VStG ungerechtfertigt keine Folge geleistet haben, war das Strafverfahren ohne Ihre Anhörung durchzuführen, und es ist die Ihnen zur Last gelegte Tat aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen des Anzeigenlegers in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Da Sie einer ordnungsgemäß zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung trotz Androhung der Rechtsfolgen des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, VStG ungerechtfertigt keine Folge geleistet haben, war das Strafverfahren ohne Ihre Anhörung durchzuführen, und es ist die Ihnen zur Last gelegte Tat aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen des Anzeigenlegers in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG.

dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG.

dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein derartiges Vorbringen, das geeignet gewesen wäre, Ihr mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, haben Sie aber nicht erstattet. Demnach sind auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit zweifelsfrei erwiesen. Zur Bemessung der Strafhöhe:

§ 19Abs. 1 VSt

G ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sind im vorliegenden Fall durchschnittlich. Erschwerungs- und Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse haben Sie der Behörde nicht bekannt gegeben. Es wurden mangels Angaben durchschnittliche Werte angenommen, da sich keine Anhaltspunkte für eine schlechte wirtschaftliche Lage ergaben. Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe ist die verhängte Strafe nicht zu hoch bemessen. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte zwingende Bestimmung des Gesetzes. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

  1. Beschwerde und Beschwerdeverfahren: 2.
  2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er Folgendes ausführte: „Als erstes möchte ich festhalten, dass ich seit 30.8.2016 meinen Betrieb geschlossen habe und auch den Gewerbeschein zurückgegeben habe. Ab diesem Datum war mein Arbeitgeber das AMS. Weiters habe ich nach der Zustellung Ihrer Aufforderung zur Rechtfertigung, bei meinem Steuerberater über die Vorgehenseise erneut Rücksprache gefordert. Im November 2016 habe ich Fr. E. F. das Anliegen von Fr. C. D. schon übermittelt und bin davon ausgegangen, dass es von Fr. F. auch erledigt wurde, da keine negative Antwort kam. Anbei übersende ich Ihnen meine Korrespondenz mit Fr. F./G.-Steuerberater. Zur Bemessung der Strafhöhe möchte ich Ihnen meine finanzielle Situation aufzeigen. Seit 15.2.2017 bin ich bei der H. beschäftigt, vorher beim AMS. Meine Anmeldung, welche aufzeigt, dass ich mit 30 Stunden angemeldet bin, lege ich als Anhang bei. Zu dem bin ich noch sorgepflichtig für meine Tochter

(2003). Außerdem besteht ein Beschluss zu meiner Insolvenz (… BG Innere Stadt).“ Der Beschwerde war ein Dienstvertrag zwischen dem Beschwerdeführe und der H. GmbH vom
  1. Februar 2017, der Beschluss des BG Innere Stadt Wien zur GZ … vom
  2. Februar 2017, mit dem über das Vermögen des Beschwerdeführers das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde, sowie eine E-Mail Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Steuerberatungskanzlei angeschlossen. 2.
  3. Die belangte Behörde nahm von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor. 2.
  4. Das Verwaltungsgericht Wien machte der NÖGKK mit Schreiben vom
  5. April 2017

§ 10Vw

GVG Mitteilung von der Beschwerde.2.

  1. Das Verwaltungsgericht Wien machte der NÖGKK mit Schreiben vom
  2. April 2017

Paragraph 10, VwGVG Mitteilung von der Beschwerde. 2.

  1. Mit Eingabe vom
  2. Mai 2017 erstattete die NÖGKK eine Stellungnahme, in der sie (auf des Wesentlichste zusammengefasst) ausführte, dass die NÖGKK zur Berechnung der gebührenden Barleistungen aus der Krankenversicherung eine Bestätigung des relevanten Arbeitsverdienstes benötige. Diese erforderliche sogenannte Arbeits- und Entgeltbestätigung (hier für den Zeitraum vom
  3. Juni 2016 bis
  4. Juni 2016) liege der NÖGKK nach wie vor für die Versicherte C. D. nicht vor. 2.
  5. Am
  6. Februar 2018 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer einvernommen wurde.
  7. Sachverhalt und Beweiswürdigung: 3.
  8. Folgender Sachverhalt wird festgestellt: Der Beschwerdeführer war Dienstgeber von C. D. (unstrittig). Mit Schreiben der NÖGKK vom
  9. September 2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine „Arbeits- und Entgeltbestätigung“ betreffend C. D. für den Zeitraum
  10. Juni 2016 bis
  11. Juni 2016 an die NÖGKK zu übermitteln (Schreiben vom
  12. September 2016). Der Beschwerdeführer kontaktierte daraufhin seinen Steuerberater und beauftragte diesen, die Arbeits- und Entgeltbestätigung an die NÖGKK zu übermitteln (Aussage des Beschwerdeführers). Nachdem die geforderte Arbeits- und Entgeltbestätigung weder vom Beschwerdeführer noch von seinem Steuerberater übermittelt worden war, wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der NÖGKK vom
  13. September 2016 unter Hinweis auf seine gesetzliche Auskunftspflicht

§ 42Abs.

1 ASVG aufgefordert, die Anfrage vom

  1. September 2016 bis spätestens
  2. Oktober 2016 zu erledigen (Schreiben der NÖGKK vom
  3. September 2016). Der Beschwerdeführer ersuchte daraufhin die Kanzleileiterin seines Steuerberaters nochmals, die Arbeits- und Entgeltbestätigung an die NÖGKK zu übermitteln (Aussage des Beschwerdeführers). Da der Beschwerdeführer wusste, dass noch offene Honorarforderungen des Steuerberaters bestanden, bot er an, die Übermittlung der Arbeits- und Entgeltbestätigung sofort zu bezahlen (Aussage des Beschwerdeführers; E-Mail des Beschwerdeführers vom
  4. November 2016). Die Kanzleileiterin sagte daraufhin zum Beschwerdeführer, dass sie dies dem Steuerberater mitteilen werde und sich der Steuerberater beim Beschwerdeführer melden werde (Aussage des Beschwerdeführers). In weiterer Folge meldete sich der Steuerberater jedoch nicht beim Beschwerdeführer. Bei mehreren Anrufen in der Kanzlei des Steuerberaters wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Steuerberater nicht da sei oder einen Termin habe. Der Beschwerdeführer wurde vertröstet. Eine definitive Mitteilung, dass die Entgeltbestätigung vom Steuerberater an die NÖGKK übermittelt wurde, hat der Beschwerdeführe nicht erhalten. Da ihr auch auf ihr Schreiben vom
  5. September 2016 hin die Arbeits- und Entgeltbestätigung weder vom Beschwerdeführer noch von seinem Steuerberater bis
  6. Oktober 2016 übermittelt worden war, ersuchte die NÖGKK mit Schreiben vom
  7. Oktober 2016 die belangte Behörde im Rahmen der Rechtshilfe

§ 42Abs.

2 ASVG, den Beschwerdeführer zur Erfüllung seiner gesetzlichen Auskunftspflicht zu verhalten und nach Erfüllung um Vorlage der vom Beschwerdeführer ausgefertigten Arbeits- und Entgeltbestätigung (Schreiben der NÖGKK an die belangte Behörde vom

  1. Oktober 2016). Mit Schreiben vom
  2. Oktober 2016 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer „letztmalig“ auf, die Arbeits- und Entgeltbestätigung bis zum
  3. November 2016 an die NÖGKK oder an die belangte Behörde zu übermitteln, widrigenfalls gegen den Beschwerdeführer ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werde (Schreiben der belangten Behörde vom
  4. Oktober 2016). Der Beschwerdeführer kam auch diesem Schreiben nicht nach und übermittelte stellte bis zum
  5. Februar 2018 die geforderte Arbeits- und Entgeltbestätigung nicht aus (unstrittig).Der Beschwerdeführer war Dienstgeber von C. D. (unstrittig). Mit Schreiben der NÖGKK vom
  6. September 2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine „Arbeits- und Entgeltbestätigung“ betreffend C. D. für den Zeitraum
  7. Juni 2016 bis
  8. Juni 2016 an die NÖGKK zu übermitteln (Schreiben vom
  9. September 2016). Der Beschwerdeführer kontaktierte daraufhin seinen Steuerberater und beauftragte diesen, die Arbeits- und Entgeltbestätigung an die NÖGKK zu übermitteln (Aussage des Beschwerdeführers). Nachdem die geforderte Arbeits- und Entgeltbestätigung weder vom Beschwerdeführer noch von seinem Steuerberater übermittelt worden war, wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der NÖGKK vom
  10. September 2016 unter Hinweis auf seine gesetzliche Auskunftspflicht

Paragraph 42, Absatz eins, ASVG aufgefordert, die Anfrage vom

  1. September 2016 bis spätestens
  2. Oktober 2016 zu erledigen (Schreiben der NÖGKK vom
  3. September 2016). Der Beschwerdeführer ersuchte daraufhin die Kanzleileiterin seines Steuerberaters nochmals, die Arbeits- und Entgeltbestätigung an die NÖGKK zu übermitteln (Aussage des Beschwerdeführers). Da der Beschwerdeführer wusste, dass noch offene Honorarforderungen des Steuerberaters bestanden, bot er an, die Übermittlung der Arbeits- und Entgeltbestätigung sofort zu bezahlen (Aussage des Beschwerdeführers; E-Mail des Beschwerdeführers vom
  4. November 2016). Die Kanzleileiterin sagte daraufhin zum Beschwerdeführer, dass sie dies dem Steuerberater mitteilen werde und sich der Steuerberater beim Beschwerdeführer melden werde (Aussage des Beschwerdeführers). In weiterer Folge meldete sich der Steuerberater jedoch nicht beim Beschwerdeführer. Bei mehreren Anrufen in der Kanzlei des Steuerberaters wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Steuerberater nicht da sei oder einen Termin habe. Der Beschwerdeführer wurde vertröstet. Eine definitive Mitteilung, dass die Entgeltbestätigung vom Steuerberater an die NÖGKK übermittelt wurde, hat der Beschwerdeführe nicht erhalten. Da ihr auch auf ihr Schreiben vom
  5. September 2016 hin die Arbeits- und Entgeltbestätigung weder vom Beschwerdeführer noch von seinem Steuerberater bis
  6. Oktober 2016 übermittelt worden war, ersuchte die NÖGKK mit Schreiben vom
  7. Oktober 2016 die belangte Behörde im Rahmen der Rechtshilfe

Paragraph 42, Absatz 2, ASVG, den Beschwerdeführer zur Erfüllung seiner gesetzlichen Auskunftspflicht zu verhalten und nach Erfüllung um Vorlage der vom Beschwerdeführer ausgefertigten Arbeits- und Entgeltbestätigung (Schreiben der NÖGKK an die belangte Behörde vom

  1. Oktober 2016). Mit Schreiben vom
  2. Oktober 2016 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer „letztmalig“ auf, die Arbeits- und Entgeltbestätigung bis zum
  3. November 2016 an die NÖGKK oder an die belangte Behörde zu übermitteln, widrigenfalls gegen den Beschwerdeführer ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werde (Schreiben der belangten Behörde vom
  4. Oktober 2016). Der Beschwerdeführer kam auch diesem Schreiben nicht nach und übermittelte stellte bis zum
  5. Februar 2018 die geforderte Arbeits- und Entgeltbestätigung nicht aus (unstrittig). Der Beschwerdeführer ist unbescholten (Datenbankauszug). Der Beschwerdeführer erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500,00 Euro, hat kein Vermögen und ist für eine Tochter sorgepflichtig. Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit im Zahlungsplanverfahren, wobei die monatliche Rate 256,00 Euro beträgt (Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien). 3.
  6. Zur Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf die jeweils in Klammer angegebenen Beweismittel.
  7. Rechtslage: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 lauten in der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung wie folgt:Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, lauten in der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung wie folgt: „StrafbestimmungenVerstöße gegen melderechtliche Vorschriften§ 111.Paragraph 111,

(1)Absatz eins,Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder nach § 42 Abs. 1 auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses BundesgesetzesOrdnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder nach Paragraph 42, Absatz eins, auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes 1.Ziffer eins Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder 2.Ziffer 2 Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder 3.Ziffer 3 Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder 4.Ziffer 4 gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt oder 5.Ziffer 5 gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger einen Ausweis oder eine sonstige Unterlage zur Feststellung der Identität nicht vorzeigt oder 6.Ziffer 6 gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.
(2)Absatz 2,Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwarDie Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar –Strichaufzählung mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2 180 €, im Wiederholungsfall von 2 180 € bis zu 5 000 €, –Strichaufzählung bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Absatz eins, die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind. … Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren§ 111a.Paragraph 111 a, …
(2)Absatz 2,In den Verwaltungsstrafverfahren nach den §§ 111, 112 und 112a hat der Versicherungsträger, der die Ordnungswidrigkeit bei der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt hat, Parteistellung und ist berechtigt, gegen Entscheidungen Beschwerde beim Verwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.In den Verwaltungsstrafverfahren nach den Paragraphen 111, 112 und 112 a hat der Versicherungsträger, der die Ordnungswidrigkeit bei der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt hat, Parteistellung und ist berechtigt, gegen Entscheidungen Beschwerde beim Verwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. § 112.Paragraph 112,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen des § 111 sind auf Dienstgeber beziehungsweise deren Bevollmächtigte entsprechend anzuwenden, die der von ihnen nach § 34 Abs. 2 übernommenen Pflicht zur Vorlage von Entgeltlisten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen oder in diesen Listen unwahre Angaben machen oder die die Bestätigung nach § 361 Abs. 3 nicht oder nicht rechtzeitig ausstellen. Die Bestimmungen des § 111 sind auch auf Betriebsinhaber oder deren Beauftragte entsprechend anzuwenden, die das Betreten beziehungsweise Besichtigen des Betriebes (Anstalt, Einrichtung und dergleichen) durch fachkundige Organe der Träger der Unfallversicherung (§ 187 Abs. 2) verweigern.Die Bestimmungen des Paragraph 111, sind auf Dienstgeber beziehungsweise deren Bevollmächtigte entsprechend anzuwenden, die der von ihnen nach Paragraph 34, Absatz 2, übernommenen Pflicht zur Vorlage von Entgeltlisten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen oder in diesen Listen unwahre Angaben machen oder die die Bestätigung nach Paragraph 361, Absatz 3, nicht oder nicht rechtzeitig ausstellen. Die Bestimmungen des Paragraph 111, sind auch auf Betriebsinhaber oder deren Beauftragte entsprechend anzuwenden, die das Betreten beziehungsweise Besichtigen des Betriebes (Anstalt, Einrichtung und dergleichen) durch fachkundige Organe der Träger der Unfallversicherung (Paragraph 187, Absatz 2,) verweigern. … „§ 361. …
(3)Absatz 3,Der Antragsteller hat die zur Feststellung des geltend gemachten Anspruches erforderlichen Urkunden und in seinen Händen befindlichen Unterlagen über den Versicherungsverlauf beizubringen. Bei einem Antrag auf eine Leistung der Krankenversicherung, die von der Höhe einer Bemessungsgrundlage abhängig ist, hat der Antragsteller eine Bestätigung des Dienstgebers über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Das Nähere über Form und Inhalt der Bestätigung bestimmt die Satzung. …“ 5. Rechtliche Beurteilung: 5.1.

§ 111Abs. 1 i

Vm § 112 Abs. 1 und § 361 Abs. 3 ASVG begeht eine Ordnungswidrigkeit, wer als Dienstgeber die Bestätigung nach § 361 Abs. 3 ASVG nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt. 5.1.

Paragraph 111, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 112, Absatz eins und Paragraph 361, Absatz 3, ASVG begeht eine Ordnungswidrigkeit, wer als Dienstgeber die Bestätigung nach Paragraph 361, Absatz 3, ASVG nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt. Nach den Sachverhaltsfeststellungen hat der Beschwerdeführer als Dienstgeber die Bestätigung betreffend seine frühere Dienstnehmerin C. D. nach § 361 Abs. 3 ASVG nicht ausgestellt. Der Beschwerdeführer hat daher die Verwaltungsübertretung nach § 111 Abs. 1 iVm § 112 Abs. 1 und § 361 Abs. 3 ASVG in objektiver Hinsicht verwirklicht.Nach den Sachverhaltsfeststellungen hat der Beschwerdeführer als Dienstgeber die Bestätigung betreffend seine frühere Dienstnehmerin C. D. nach Paragraph 361, Absatz 3, ASVG nicht ausgestellt. Der Beschwerdeführer hat daher die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 111, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 112, Absatz eins und Paragraph 361, Absatz 3, ASVG in objektiver Hinsicht verwirklicht. 5.2.

§ 5Abs. 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.5.2.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Zum Tatbestand der Übertretung des § 111 Abs. 1 iVm § 112 Abs. 1 und 361 Abs. 3 ASVG gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr. Es ist daher ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein solches Vorbringen hat der Beschwerdeführer jedoch nicht erstattet.Zum Tatbestand der Übertretung des Paragraph 111, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 112, Absatz eins und 361 Absatz 3, ASVG gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr. Es ist daher ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein solches Vorbringen hat der Beschwerdeführer jedoch nicht erstattet. Insbesondere hätte sich der Beschwerdeführer, der wusste, dass sein Steuerberater ihm gegenüber offene Honorarforderungen hatte, nicht darauf verlassen dürfen, dass sein Steuerberater die Arbeits- und Entgeltbestätigung an die NÖGKK übermittelt. Es ist daher davon auszugehen, dass den Beschwerdeführer an der Verletzung seiner Verpflichtung zur Ausstellung einer Arbeits- und Entgeltbestätigung

§ 361Abs.

3 ASVG auch ein Verschulden trifft und er die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat.Insbesondere hätte sich der Beschwerdeführer, der wusste, dass sein Steuerberater ihm gegenüber offene Honorarforderungen hatte, nicht darauf verlassen dürfen, dass sein Steuerberater die Arbeits- und Entgeltbestätigung an die NÖGKK übermittelt. Es ist daher davon auszugehen, dass den Beschwerdeführer an der Verletzung seiner Verpflichtung zur Ausstellung einer Arbeits- und Entgeltbestätigung

Paragraph 361, Absatz 3, ASVG auch ein Verschulden trifft und er die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. 5.3.

§ 111Abs.

2 ASVG reicht der Strafrahmen für das Nichtausstellen der Arbeits- und Entgeltbestätigung

§ 361Abs.

3 ASVG von 730,00 Euro bis 2.180,00 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180,00 Euro bis 5.000,00 Euro, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen. Unbeschadet der §§ 20 und 21 VStG kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln die Geldstrafe bis auf 365,00 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.5.3.

Paragraph 111, Absatz 2, ASVG reicht der Strafrahmen für das Nichtausstellen der Arbeits- und Entgeltbestätigung

Paragraph 361, Absatz 3, ASVG von 730,00 Euro bis 2.180,00 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180,00 Euro bis 5.000,00 Euro, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen. Unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 VStG kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln die Geldstrafe bis auf 365,00 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind. 5.4. Über den Beschwerdeführer wurde

§ 111Abs.

2 erster Strafsatz ASVG eine Geldstrafe in der Höhe von 790,00 Euro verhängt. Zu prüfen ist zunächst, ob der Strafrahmen des § 111 Abs. 2 zweiter Satz ASVG Anwendung findet oder eine außerordentliche Strafmilderung

§ 20VSt

G in Frage kommt.5.4. Über den Beschwerdeführer wurde

Paragraph 111, Absatz 2, erster Strafsatz ASVG eine Geldstrafe in der Höhe von 790,00 Euro verhängt. Zu prüfen ist zunächst, ob der Strafrahmen des Paragraph 111, Absatz 2, zweiter Satz ASVG Anwendung findet oder eine außerordentliche Strafmilderung

Paragraph 20, VStG in Frage kommt. 5.5. Eine Anwendung des Strafrahmens des § 111 Abs. 2 zweiter Satz ASVG scheidet im gegenständlichen Fall aus. Zwar hat der Beschwerdeführer erstmalig ordnungswidrig gehandelt, allerdings sind die Folgen des Verstoßes nicht unbedeutend, da der NÖGKK eine Berechnung des der ehemaligen Dienstnehmerin des Beschwerdeführers zustehenden Krankengeldes durch die Nichtausstellung der Arbeits- und Entgeltbestätigung nicht möglich war. Auch kann keineswegs davon die Rede sein, dass das Verschulden des Beschwerdeführers geringfügig ist, da er ernsthaft damit rechnen musste, dass die Arbeits- und Entgeltbestätigung von seinem Steuerberater nicht ausgestellt wird und er sich damit abgefunden hat. Es liegt somit ein typischer Verstoß gegen die Pflicht zur Ausstellung einer Bestätigung

§ 361Abs.

3 ASVG vor. Die Voraussetzungen des § 111 Abs. 2 letzter Satz ASVG für eine Herabsetzung der Geldstrafe auf bis zu 365,00 Euro liegen im gegenständlichen Fall daher nicht vor.5.5. Eine Anwendung des Strafrahmens des Paragraph 111, Absatz 2, zweiter Satz ASVG scheidet im gegenständlichen Fall aus. Zwar hat der Beschwerdeführer erstmalig ordnungswidrig gehandelt, allerdings sind die Folgen des Verstoßes nicht unbedeutend, da der NÖGKK eine Berechnung des der ehemaligen Dienstnehmerin des Beschwerdeführers zustehenden Krankengeldes durch die Nichtausstellung der Arbeits- und Entgeltbestätigung nicht möglich war. Auch kann keineswegs davon die Rede sein, dass das Verschulden des Beschwerdeführers geringfügig ist, da er ernsthaft damit rechnen musste, dass die Arbeits- und Entgeltbestätigung von seinem Steuerberater nicht ausgestellt wird und er sich damit abgefunden hat. Es liegt somit ein typischer Verstoß gegen die Pflicht zur Ausstellung einer Bestätigung

Paragraph 361, Absatz 3, ASVG vor. Die Voraussetzungen des Paragraph 111, Absatz 2, letzter Satz ASVG für eine Herabsetzung der Geldstrafe auf bis zu 365,00 Euro liegen im gegenständlichen Fall daher nicht vor. 5.6.

§ 20VSt

G kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe kann jedoch im gegenständlichen Fall keine Rede sein. Unter den Milderungs- und Erschwerungsgründen im Sinn des § 20 VStG, sind diejenigen zu verstehen, die § 19 Abs. 2 VStG regelt, das heißt die unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafverfahrens sinngemäß anzuwendenden §§ 32 bis 35 StGB (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG

(2013)§ 20 Rz 4). Dem Beschwerdeführer kommt jedoch nur der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zugute. Von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen kann somit nicht gesprochen werden, sodass auch eine außerordentliche Strafmilderung

§ 20VSt

G nicht in Frage kommt. Es ist daher für die Strafbemessung von einem Strafrahmen von 730,00 Euro bis 2.180,00 Euro auszugehen.5.6.

Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe kann jedoch im gegenständlichen Fall keine Rede sein. Unter den Milderungs- und Erschwerungsgründen im Sinn des Paragraph 20, VStG, sind diejenigen zu verstehen, die Paragraph 19, Absatz 2, VStG regelt, das heißt die unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafverfahrens sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 32 bis 35 StGB vergleiche Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG

(2013)Paragraph 20, Rz 4). Dem Beschwerdeführer kommt jedoch nur der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zugute. Von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen kann somit nicht gesprochen werden, sodass auch eine außerordentliche Strafmilderung

Paragraph 20, VStG nicht in Frage kommt. Es ist daher für die Strafbemessung von einem Strafrahmen von 730,00 Euro bis 2.180,00 Euro auszugehen. 5.7.

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.5.7.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Das Verschulden des Beschwerdeführers ist im gegenständlichen Fall als durchschnittlich anzusehen. Die Verpflichtung des Dienstgebers zur Ausstellung einer Arbeits- und Entgeltbestätigung

§ 361Abs.

3 ASVG dient dazu, dem Krankenversicherungsträger die Berechnung und die Auszahlung des dem Dienstnehmer zustehenden Krankengeldes zu ermöglichen. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist daher erheblich. Die Intensität seiner Beeinträchtigung ist im gegenständlichen Fall ebenfalls als durchschnittlich einzustufen.Die Verpflichtung des Dienstgebers zur Ausstellung einer Arbeits- und Entgeltbestätigung

Paragraph 361, Absatz 3, ASVG dient dazu, dem Krankenversicherungsträger die Berechnung und die Auszahlung des dem Dienstnehmer zustehenden Krankengeldes zu ermöglichen. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist daher erheblich. Die Intensität seiner Beeinträchtigung ist im gegenständlichen Fall ebenfalls als durchschnittlich einzustufen. Mildernd ist die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind als unterdurchschnittlich anzusehen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe, insbesondere der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und seiner unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnisse, erweist sich die von der belangten Behörde über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe in Höhe von 790,00 Euro als überhöht. Vielmehr erscheint eine Geldstrafe in der Höhe der Mindeststrafe von 730,00 Euro als tat- und schuldangemessen und auch ausreichend um den Beschwerdeführer zur Erfüllung seiner Verpflichtungen

§ 361Abs.

3 ASVG zuhalten. Die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe war daher spruchgemäß von 790,00 Euro auf 730,00 Euro herabzusetzen. Dementsprechend war auch die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tagen und 23 Stunden auf 1 Tag und 20 Stunden herabzusetzen. Schließlich war auch der vom Beschwerdeführer zu leistende Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangen Behörde von 79,00 Euro auf 73,00 Euro herabzusetzen.Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe, insbesondere der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und seiner unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnisse, erweist sich die von der belangten Behörde über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe in Höhe von 790,00 Euro als überhöht. Vielmehr erscheint eine Geldstrafe in der Höhe der Mindeststrafe von 730,00 Euro als tat- und schuldangemessen und auch ausreichend um den Beschwerdeführer zur Erfüllung seiner Verpflichtungen

Paragraph 361, Absatz 3, ASVG zuhalten. Die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe war daher spruchgemäß von 790,00 Euro auf 730,00 Euro herabzusetzen. Dementsprechend war auch die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tagen und 23 Stunden auf 1 Tag und 20 Stunden herabzusetzen. Schließlich war auch der vom Beschwerdeführer zu leistende Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangen Behörde von 79,00 Euro auf 73,00 Euro herabzusetzen. 5.8. Die Beschwerde war daher spruchgemäß hinsichtlich der Strafhöhe stattzugeben und im Übrigen als unbegründet abzuweisen. 5.9.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG waren dem Beschwerdeführer keine Kosten für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren aufzuerlegen.5.9.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG waren dem Beschwerdeführer keine Kosten für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren aufzuerlegen. Zum Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der ordentlichen Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall war auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall war auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.041.078.5438.2017

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