G zu leistende Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde von 79,00 Euro auf 73,00 Euro herabgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe von 790,00 Euro auf 730,00 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 23 Stunden auf 1 Tag und 20 Stunden herabgesetzt wird. Dementsprechend wird auch der vom Beschwerdeführer
Paragraph 64, VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde von 79,00 Euro auf 73,00 Euro herabgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten. römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2 erster Strafsatz ASVGgemäß Paragraph 111, Absatz 2, erster Strafsatz ASVG Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 79,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 869,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ In der Begründung des Straferkenntnisses führte die belangte Behörde Folgendes aus: „Die Ihnen zur Last gelegte und im Spruch näher ausgeführte Verwaltungsübertretung gelangte der erkennenden Behörde durch eine Anzeige der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse zur Kenntnis. Da Sie einer ordnungsgemäß zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung trotz Androhung der Rechtsfolgen des § 42 Abs. 1 Z 2 VStG ungerechtfertigt keine Folge geleistet haben, war das Strafverfahren ohne Ihre Anhörung durchzuführen, und es ist die Ihnen zur Last gelegte Tat aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen des Anzeigenlegers in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Da Sie einer ordnungsgemäß zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung trotz Androhung der Rechtsfolgen des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, VStG ungerechtfertigt keine Folge geleistet haben, war das Strafverfahren ohne Ihre Anhörung durchzuführen, und es ist die Ihnen zur Last gelegte Tat aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen des Anzeigenlegers in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG.
dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG.
dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein derartiges Vorbringen, das geeignet gewesen wäre, Ihr mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, haben Sie aber nicht erstattet. Demnach sind auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit zweifelsfrei erwiesen. Zur Bemessung der Strafhöhe:
G ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sind im vorliegenden Fall durchschnittlich. Erschwerungs- und Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse haben Sie der Behörde nicht bekannt gegeben. Es wurden mangels Angaben durchschnittliche Werte angenommen, da sich keine Anhaltspunkte für eine schlechte wirtschaftliche Lage ergaben. Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe ist die verhängte Strafe nicht zu hoch bemessen. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte zwingende Bestimmung des Gesetzes. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
GVG Mitteilung von der Beschwerde.2.
Paragraph 10, VwGVG Mitteilung von der Beschwerde. 2.
1 ASVG aufgefordert, die Anfrage vom
2 ASVG, den Beschwerdeführer zur Erfüllung seiner gesetzlichen Auskunftspflicht zu verhalten und nach Erfüllung um Vorlage der vom Beschwerdeführer ausgefertigten Arbeits- und Entgeltbestätigung (Schreiben der NÖGKK an die belangte Behörde vom
Paragraph 42, Absatz eins, ASVG aufgefordert, die Anfrage vom
Paragraph 42, Absatz 2, ASVG, den Beschwerdeführer zur Erfüllung seiner gesetzlichen Auskunftspflicht zu verhalten und nach Erfüllung um Vorlage der vom Beschwerdeführer ausgefertigten Arbeits- und Entgeltbestätigung (Schreiben der NÖGKK an die belangte Behörde vom
Vm § 112 Abs. 1 und § 361 Abs. 3 ASVG begeht eine Ordnungswidrigkeit, wer als Dienstgeber die Bestätigung nach § 361 Abs. 3 ASVG nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt. 5.1.
Paragraph 111, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 112, Absatz eins und Paragraph 361, Absatz 3, ASVG begeht eine Ordnungswidrigkeit, wer als Dienstgeber die Bestätigung nach Paragraph 361, Absatz 3, ASVG nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt. Nach den Sachverhaltsfeststellungen hat der Beschwerdeführer als Dienstgeber die Bestätigung betreffend seine frühere Dienstnehmerin C. D. nach § 361 Abs. 3 ASVG nicht ausgestellt. Der Beschwerdeführer hat daher die Verwaltungsübertretung nach § 111 Abs. 1 iVm § 112 Abs. 1 und § 361 Abs. 3 ASVG in objektiver Hinsicht verwirklicht.Nach den Sachverhaltsfeststellungen hat der Beschwerdeführer als Dienstgeber die Bestätigung betreffend seine frühere Dienstnehmerin C. D. nach Paragraph 361, Absatz 3, ASVG nicht ausgestellt. Der Beschwerdeführer hat daher die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 111, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 112, Absatz eins und Paragraph 361, Absatz 3, ASVG in objektiver Hinsicht verwirklicht. 5.2.
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.5.2.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Zum Tatbestand der Übertretung des § 111 Abs. 1 iVm § 112 Abs. 1 und 361 Abs. 3 ASVG gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr. Es ist daher ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein solches Vorbringen hat der Beschwerdeführer jedoch nicht erstattet.Zum Tatbestand der Übertretung des Paragraph 111, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 112, Absatz eins und 361 Absatz 3, ASVG gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr. Es ist daher ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein solches Vorbringen hat der Beschwerdeführer jedoch nicht erstattet. Insbesondere hätte sich der Beschwerdeführer, der wusste, dass sein Steuerberater ihm gegenüber offene Honorarforderungen hatte, nicht darauf verlassen dürfen, dass sein Steuerberater die Arbeits- und Entgeltbestätigung an die NÖGKK übermittelt. Es ist daher davon auszugehen, dass den Beschwerdeführer an der Verletzung seiner Verpflichtung zur Ausstellung einer Arbeits- und Entgeltbestätigung
3 ASVG auch ein Verschulden trifft und er die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat.Insbesondere hätte sich der Beschwerdeführer, der wusste, dass sein Steuerberater ihm gegenüber offene Honorarforderungen hatte, nicht darauf verlassen dürfen, dass sein Steuerberater die Arbeits- und Entgeltbestätigung an die NÖGKK übermittelt. Es ist daher davon auszugehen, dass den Beschwerdeführer an der Verletzung seiner Verpflichtung zur Ausstellung einer Arbeits- und Entgeltbestätigung
Paragraph 361, Absatz 3, ASVG auch ein Verschulden trifft und er die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. 5.3.
2 ASVG reicht der Strafrahmen für das Nichtausstellen der Arbeits- und Entgeltbestätigung
3 ASVG von 730,00 Euro bis 2.180,00 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180,00 Euro bis 5.000,00 Euro, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen. Unbeschadet der §§ 20 und 21 VStG kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln die Geldstrafe bis auf 365,00 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.5.3.
Paragraph 111, Absatz 2, ASVG reicht der Strafrahmen für das Nichtausstellen der Arbeits- und Entgeltbestätigung
Paragraph 361, Absatz 3, ASVG von 730,00 Euro bis 2.180,00 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180,00 Euro bis 5.000,00 Euro, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen. Unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 VStG kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln die Geldstrafe bis auf 365,00 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind. 5.4. Über den Beschwerdeführer wurde
2 erster Strafsatz ASVG eine Geldstrafe in der Höhe von 790,00 Euro verhängt. Zu prüfen ist zunächst, ob der Strafrahmen des § 111 Abs. 2 zweiter Satz ASVG Anwendung findet oder eine außerordentliche Strafmilderung
G in Frage kommt.5.4. Über den Beschwerdeführer wurde
Paragraph 111, Absatz 2, erster Strafsatz ASVG eine Geldstrafe in der Höhe von 790,00 Euro verhängt. Zu prüfen ist zunächst, ob der Strafrahmen des Paragraph 111, Absatz 2, zweiter Satz ASVG Anwendung findet oder eine außerordentliche Strafmilderung
Paragraph 20, VStG in Frage kommt. 5.5. Eine Anwendung des Strafrahmens des § 111 Abs. 2 zweiter Satz ASVG scheidet im gegenständlichen Fall aus. Zwar hat der Beschwerdeführer erstmalig ordnungswidrig gehandelt, allerdings sind die Folgen des Verstoßes nicht unbedeutend, da der NÖGKK eine Berechnung des der ehemaligen Dienstnehmerin des Beschwerdeführers zustehenden Krankengeldes durch die Nichtausstellung der Arbeits- und Entgeltbestätigung nicht möglich war. Auch kann keineswegs davon die Rede sein, dass das Verschulden des Beschwerdeführers geringfügig ist, da er ernsthaft damit rechnen musste, dass die Arbeits- und Entgeltbestätigung von seinem Steuerberater nicht ausgestellt wird und er sich damit abgefunden hat. Es liegt somit ein typischer Verstoß gegen die Pflicht zur Ausstellung einer Bestätigung
3 ASVG vor. Die Voraussetzungen des § 111 Abs. 2 letzter Satz ASVG für eine Herabsetzung der Geldstrafe auf bis zu 365,00 Euro liegen im gegenständlichen Fall daher nicht vor.5.5. Eine Anwendung des Strafrahmens des Paragraph 111, Absatz 2, zweiter Satz ASVG scheidet im gegenständlichen Fall aus. Zwar hat der Beschwerdeführer erstmalig ordnungswidrig gehandelt, allerdings sind die Folgen des Verstoßes nicht unbedeutend, da der NÖGKK eine Berechnung des der ehemaligen Dienstnehmerin des Beschwerdeführers zustehenden Krankengeldes durch die Nichtausstellung der Arbeits- und Entgeltbestätigung nicht möglich war. Auch kann keineswegs davon die Rede sein, dass das Verschulden des Beschwerdeführers geringfügig ist, da er ernsthaft damit rechnen musste, dass die Arbeits- und Entgeltbestätigung von seinem Steuerberater nicht ausgestellt wird und er sich damit abgefunden hat. Es liegt somit ein typischer Verstoß gegen die Pflicht zur Ausstellung einer Bestätigung
Paragraph 361, Absatz 3, ASVG vor. Die Voraussetzungen des Paragraph 111, Absatz 2, letzter Satz ASVG für eine Herabsetzung der Geldstrafe auf bis zu 365,00 Euro liegen im gegenständlichen Fall daher nicht vor. 5.6.
G kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe kann jedoch im gegenständlichen Fall keine Rede sein. Unter den Milderungs- und Erschwerungsgründen im Sinn des § 20 VStG, sind diejenigen zu verstehen, die § 19 Abs. 2 VStG regelt, das heißt die unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafverfahrens sinngemäß anzuwendenden §§ 32 bis 35 StGB (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG
G nicht in Frage kommt. Es ist daher für die Strafbemessung von einem Strafrahmen von 730,00 Euro bis 2.180,00 Euro auszugehen.5.6.
Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe kann jedoch im gegenständlichen Fall keine Rede sein. Unter den Milderungs- und Erschwerungsgründen im Sinn des Paragraph 20, VStG, sind diejenigen zu verstehen, die Paragraph 19, Absatz 2, VStG regelt, das heißt die unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafverfahrens sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 32 bis 35 StGB vergleiche Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG
Paragraph 20, VStG nicht in Frage kommt. Es ist daher für die Strafbemessung von einem Strafrahmen von 730,00 Euro bis 2.180,00 Euro auszugehen. 5.7.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.5.7.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Das Verschulden des Beschwerdeführers ist im gegenständlichen Fall als durchschnittlich anzusehen. Die Verpflichtung des Dienstgebers zur Ausstellung einer Arbeits- und Entgeltbestätigung
3 ASVG dient dazu, dem Krankenversicherungsträger die Berechnung und die Auszahlung des dem Dienstnehmer zustehenden Krankengeldes zu ermöglichen. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist daher erheblich. Die Intensität seiner Beeinträchtigung ist im gegenständlichen Fall ebenfalls als durchschnittlich einzustufen.Die Verpflichtung des Dienstgebers zur Ausstellung einer Arbeits- und Entgeltbestätigung
Paragraph 361, Absatz 3, ASVG dient dazu, dem Krankenversicherungsträger die Berechnung und die Auszahlung des dem Dienstnehmer zustehenden Krankengeldes zu ermöglichen. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist daher erheblich. Die Intensität seiner Beeinträchtigung ist im gegenständlichen Fall ebenfalls als durchschnittlich einzustufen. Mildernd ist die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind als unterdurchschnittlich anzusehen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe, insbesondere der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und seiner unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnisse, erweist sich die von der belangten Behörde über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe in Höhe von 790,00 Euro als überhöht. Vielmehr erscheint eine Geldstrafe in der Höhe der Mindeststrafe von 730,00 Euro als tat- und schuldangemessen und auch ausreichend um den Beschwerdeführer zur Erfüllung seiner Verpflichtungen
3 ASVG zuhalten. Die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe war daher spruchgemäß von 790,00 Euro auf 730,00 Euro herabzusetzen. Dementsprechend war auch die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tagen und 23 Stunden auf 1 Tag und 20 Stunden herabzusetzen. Schließlich war auch der vom Beschwerdeführer zu leistende Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangen Behörde von 79,00 Euro auf 73,00 Euro herabzusetzen.Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe, insbesondere der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und seiner unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnisse, erweist sich die von der belangten Behörde über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe in Höhe von 790,00 Euro als überhöht. Vielmehr erscheint eine Geldstrafe in der Höhe der Mindeststrafe von 730,00 Euro als tat- und schuldangemessen und auch ausreichend um den Beschwerdeführer zur Erfüllung seiner Verpflichtungen
Paragraph 361, Absatz 3, ASVG zuhalten. Die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe war daher spruchgemäß von 790,00 Euro auf 730,00 Euro herabzusetzen. Dementsprechend war auch die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tagen und 23 Stunden auf 1 Tag und 20 Stunden herabzusetzen. Schließlich war auch der vom Beschwerdeführer zu leistende Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangen Behörde von 79,00 Euro auf 73,00 Euro herabzusetzen. 5.8. Die Beschwerde war daher spruchgemäß hinsichtlich der Strafhöhe stattzugeben und im Übrigen als unbegründet abzuweisen. 5.9.
GVG waren dem Beschwerdeführer keine Kosten für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren aufzuerlegen.5.9.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG waren dem Beschwerdeführer keine Kosten für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren aufzuerlegen. Zum Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der ordentlichen Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall war auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall war auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.041.078.5438.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.