GVG zu Recht:nach mündlicher Verhandlung
Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG zu Recht: I. Den Beschwerden gegen den Strafbescheid vom 8.2.2017 wird Folge gegeben, dieser in allen Punkten ersatzlos aufgehoben und das Strafverfahren
GVG iVm § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt.römisch eins. Den Beschwerden gegen den Strafbescheid vom 8.2.2017 wird Folge gegeben, dieser in allen Punkten ersatzlos aufgehoben und das Strafverfahren
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt. Gleichzeitig wird den Beschwerden gegen den Beschlagnahmebescheid vom 8.6.2016 Folge gegeben und dieser ersatzlos aufgehoben. II.
GVG wird dem Erstbeschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG wird dem Erstbeschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. III. Die Revision ist
4 erster Satz B-VG nicht zulässig.römisch drei. Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE In Teil 1 des Straferkenntnisses vom 8.2.2017, ..., legte die belangte Behörde dem Erstbeschwerdeführer A. B. (1.BF) sinngemäß zur Last, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin C. Handelsges.m.b.H. (2.BF) zu verantworten, dass diese am 11.11.2015 um 17:50 Uhr in Wien, F.-gasse, Lokal „G.“, ohne die erforderliche Bewilligung der Wiener Landesregierung mit einem näher bezeichneten betriebsbereiten Wettterminal gewerbsmäßig Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen (z.B. Fussballspielen) an zumindest eine (nicht genannte) Buchmacherin vermittelt habe. Über den 1.BF wurde eine Geldstrafe von 2.100 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen (96 Stunden) verhängt.
G wurde der Verfahrenskostenbeitrag mit 210 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) festgesetzt und
G der Ersatz von Barauslagen in der Höhe von 290,70 Euro für im Behördenverfahren (im Zusammenhang mit der vorab verfügten Beschlagnahme) angefallene Schlosserarbeiten auferlegt.
G wurde die Haftung der 2.BF ausgesprochen.In Teil 1 des Straferkenntnisses vom 8.2.2017, ..., legte die belangte Behörde dem Erstbeschwerdeführer A. B. (1.BF) sinngemäß zur Last, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin C. Handelsges.m.b.H. (2.BF) zu verantworten, dass diese am 11.11.2015 um 17:50 Uhr in Wien, F.-gasse, Lokal „G.“, ohne die erforderliche Bewilligung der Wiener Landesregierung mit einem näher bezeichneten betriebsbereiten Wettterminal gewerbsmäßig Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen (z.B. Fussballspielen) an zumindest eine (nicht genannte) Buchmacherin vermittelt habe. Über den 1.BF wurde eine Geldstrafe von 2.100 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen (96 Stunden) verhängt.
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG wurde der Verfahrenskostenbeitrag mit 210 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) festgesetzt und
Paragraph 64, Absatz 3, VStG der Ersatz von Barauslagen in der Höhe von 290,70 Euro für im Behördenverfahren (im Zusammenhang mit der vorab verfügten Beschlagnahme) angefallene Schlosserarbeiten auferlegt.
Paragraph 9, Absatz 7, VStG wurde die Haftung der 2.BF ausgesprochen. In Teil 2 des Straferkenntnisses wurde der gegenständliche Wettterminal („Wettannahmeautomat“) einschließlich des darin befindlichen Geldbetrags von 53,20 Euro
Vm § 17 Abs. 1 VStG) für verfallen erklärt.In Teil 2 des Straferkenntnisses wurde der gegenständliche Wettterminal („Wettannahmeautomat“) einschließlich des darin befindlichen Geldbetrags von 53,20 Euro
Paragraph 2, Absatz 4, GTBW-G in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, VStG) für verfallen erklärt. Begründet ist der Bescheid unter Bezugnahme auf die herangezogenen Rechtsvorschriften, einschlägige Judikatur und das vorangegangene Beschlagnahmeverfahren sowie die dortigen Ausführungen sinngemäß damit, dass die Verwaltungsübertretung der Strafbehörde im Rahmen einer am 11.11.2015 durchgeführten amtlichen Kontrolle zur Kenntnis gelangt sei. Aufgrund des stromversorgt und betriebsbereit vorgefundenen Wettterminals samt enthaltenem Bargeldbetrag sei von einer (amtsbekannt nicht bewilligten) gewerbsmäßigen Vermittlungstätigkeit auszugehen gewesen. Eine Rechtfertigung sei auf behördliche Aufforderung mit Schreiben vom 11.12.2015 nicht erstattet worden. Die objektive Tatseite sei aufgrund der dienstlichen Wahrnehmungen vor Ort und des Vorbringens und Zugeständnisses des ausgewiesenen Rechtsvertreters in der Beschlagnahmeverhandlung vom 13.1.2017 als erwiesen anzusehen. Ein konkretes Vorbringen zu mangelndem Verschulden sei nicht erstattet worden. Die 2.BF als Eigentümerin des bei der Ergreifung auf frischer Tat vorgefundenen und der strafbaren Handlung dienenden Terminals (bzw. deren Verfügungsberechtigter) hätte bei der gebotenen Auseinandersetzung mit der Rechtslage erkennen müssen, dass die Überlassung des Wettterminals einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde, weshalb auch die Voraussetzungen für den Verfallsausspruch erfüllt seien. Aufgrund des Günstigkeitsvergleichs nach § 1 Abs. 2 VStG seien nach der Rechtsprechung des VwGH auf den Fall die Strafbestimmungen des GTBW-G und nicht die Nachfolgeregelungen des zwischenzeitlich in Kraft getretenen Wiener Wettengesetzes, LGBl. Nr. 26/2016 idgF, anzuwenden. In der Entscheidung des VfGH vom 12.12.2016, G 258/2016 u.a., mit Ausspruch der Verfassungswidrigkeit der (zwischenzeitlich außer Kraft getretenen) einschlägigen Bestimmungen sei die Anlassfallwirkung nicht erstreckt worden. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat sei als hoch, das Verschulden des 1.BF mangels besonderer Anforderungen seine Aufmerksamkeit oder besonderer Tatumstände nicht als geringfügig zu bewerten. Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des 1.BF sei mildernd zu werten, Erschwerungsgründe lägen nicht vor. Mangels Bekanntgabe besonderer wirtschaftlicher Verhältnisse sei diesbezüglich von Durchschnittswerten auszugehen.Begründet ist der Bescheid unter Bezugnahme auf die herangezogenen Rechtsvorschriften, einschlägige Judikatur und das vorangegangene Beschlagnahmeverfahren sowie die dortigen Ausführungen sinngemäß damit, dass die Verwaltungsübertretung der Strafbehörde im Rahmen einer am 11.11.2015 durchgeführten amtlichen Kontrolle zur Kenntnis gelangt sei. Aufgrund des stromversorgt und betriebsbereit vorgefundenen Wettterminals samt enthaltenem Bargeldbetrag sei von einer (amtsbekannt nicht bewilligten) gewerbsmäßigen Vermittlungstätigkeit auszugehen gewesen. Eine Rechtfertigung sei auf behördliche Aufforderung mit Schreiben vom 11.12.2015 nicht erstattet worden. Die objektive Tatseite sei aufgrund der dienstlichen Wahrnehmungen vor Ort und des Vorbringens und Zugeständnisses des ausgewiesenen Rechtsvertreters in der Beschlagnahmeverhandlung vom 13.1.2017 als erwiesen anzusehen. Ein konkretes Vorbringen zu mangelndem Verschulden sei nicht erstattet worden. Die 2.BF als Eigentümerin des bei der Ergreifung auf frischer Tat vorgefundenen und der strafbaren Handlung dienenden Terminals (bzw. deren Verfügungsberechtigter) hätte bei der gebotenen Auseinandersetzung mit der Rechtslage erkennen müssen, dass die Überlassung des Wettterminals einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde, weshalb auch die Voraussetzungen für den Verfallsausspruch erfüllt seien. Aufgrund des Günstigkeitsvergleichs nach Paragraph eins, Absatz 2, VStG seien nach der Rechtsprechung des VwGH auf den Fall die Strafbestimmungen des GTBW-G und nicht die Nachfolgeregelungen des zwischenzeitlich in Kraft getretenen Wiener Wettengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2016, idgF, anzuwenden. In der Entscheidung des VfGH vom 12.12.2016, G 258 aus 2016, u.a., mit Ausspruch der Verfassungswidrigkeit der (zwischenzeitlich außer Kraft getretenen) einschlägigen Bestimmungen sei die Anlassfallwirkung nicht erstreckt worden. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat sei als hoch, das Verschulden des 1.BF mangels besonderer Anforderungen seine Aufmerksamkeit oder besonderer Tatumstände nicht als geringfügig zu bewerten. Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des 1.BF sei mildernd zu werten, Erschwerungsgründe lägen nicht vor. Mangels Bekanntgabe besonderer wirtschaftlicher Verhältnisse sei diesbezüglich von Durchschnittswerten auszugehen. Die Zustellung des Straferkenntnisses wurde von der Behörde an beide BF, jeweils zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters, verfügt. Faktisch erfolgte jedoch nur ein Zustellvorgang unter Anführung beider Adressaten auf derselben Sendung und demselben Zustellnachweis; letzterer enthält überdies keinen expliziten Hinweis auf eine Zustellung zu Handen des ausgewiesenen Vertreters und ferner keine Zustelladresse. Aus dem Poststempel (…) kann jedoch geschlossen werden, dass die Sendung faktisch an den Kanzleisitz des Vertreters ging, zumal keiner der beiden BF eine Abgabestelle in … Wien aufwies. Die Zustellung ist daher als rechtswirksam anzusehen. In der gegen den Strafbescheid von beiden BF fristgerecht und mängelfrei erhobenen Beschwerde wird dessen gänzliche Aufhebung und die Ausfolgung der beschlagnahmten Objekte beantragt. Begründend wird im Wesentlichen bestritten, dass den BF eine Verwaltungsübertretung anzulasten sei, dies vor allem im Hinblick auf die in der Novelle LGBl. Nr. 26/2015 fehlenden Übergangsfristen.In der gegen den Strafbescheid von beiden BF fristgerecht und mängelfrei erhobenen Beschwerde wird dessen gänzliche Aufhebung und die Ausfolgung der beschlagnahmten Objekte beantragt. Begründend wird im Wesentlichen bestritten, dass den BF eine Verwaltungsübertretung anzulasten sei, dies vor allem im Hinblick auf die in der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2015, fehlenden Übergangsfristen. Mit Bescheid vom 8.6.2016, ... – BB, hatte die belangte Behörde zur Sicherung des Verfalls die Beschlagnahme des am 11.11.2015
G vorläufig beschlagnahmten und im gegenständlichen Strafverfahren für verfallen erklärten Wettterminals angeordnet. Begründet ist der Bescheid unter Wiedergabe der herangezogenen Rechtsvorschriften und Bezugnahme auf die amtlichen Wahrnehmungen zur Kontrollzeit im Wesentlichen mit der bloßen Behauptung, die C. Handelsges.m.b.H. habe mit dem vor Ort befindlichen Wettterminal die Tätigkeit der Wettkundenvermittlung ausgeübt. Wegen Vereitelung des Erfordernisses einer Bewilligung der Landesregierung habe „Gefahr im Verzug“ vorgelegen. Zum Entscheidungszeitpunkt sei der Verdacht auf eine entsprechende Verwaltungsübertretung nach wie vor aufrecht. Ferner wurde mit einem „verdichteten“ Verdacht auf Übertretung von Bestimmungen des GTBW-G sowie einer im Hinblick auf die Häufung einschlägiger Delinquenz zur Senkung der Hemmschwelle erforderlichen „Abschreckungswirkung“ argumentiert. Letztlich bestehe die Gefahr einer Entziehung des Zugriffs durch Gerätetausch oder einfache Manipulationen am Wettterminal. Mit Bescheid vom 8.6.2016, ... – BB, hatte die belangte Behörde zur Sicherung des Verfalls die Beschlagnahme des am 11.11.2015
Paragraph 39, Absatz 2, VStG vorläufig beschlagnahmten und im gegenständlichen Strafverfahren für verfallen erklärten Wettterminals angeordnet. Begründet ist der Bescheid unter Wiedergabe der herangezogenen Rechtsvorschriften und Bezugnahme auf die amtlichen Wahrnehmungen zur Kontrollzeit im Wesentlichen mit der bloßen Behauptung, die C. Handelsges.m.b.H. habe mit dem vor Ort befindlichen Wettterminal die Tätigkeit der Wettkundenvermittlung ausgeübt. Wegen Vereitelung des Erfordernisses einer Bewilligung der Landesregierung habe „Gefahr im Verzug“ vorgelegen. Zum Entscheidungszeitpunkt sei der Verdacht auf eine entsprechende Verwaltungsübertretung nach wie vor aufrecht. Ferner wurde mit einem „verdichteten“ Verdacht auf Übertretung von Bestimmungen des GTBW-G sowie einer im Hinblick auf die Häufung einschlägiger Delinquenz zur Senkung der Hemmschwelle erforderlichen „Abschreckungswirkung“ argumentiert. Letztlich bestehe die Gefahr einer Entziehung des Zugriffs durch Gerätetausch oder einfache Manipulationen am Wettterminal. Der Beschlagnahmebescheid wurde verfügungsgemäß an beide BF zugestellt, welche dagegen fristgerecht und mängelfrei eine gemeinsame Beschwerde erhoben. Beantragt wurde die ersatzlose Bescheidaufhebung, zumal der 1.BF nicht Eigentümer des beschlagnahmten Geräts sei und die 2.BF sogar über mehrere „Vermittlungskonzessionen“ verfüge. Über eine allfällige Verwaltungsübertretung sei auch noch nicht rechtskräftig entschieden worden. Letztlich wurde auch an dieser Stelle auf die überraschende Änderung der Rechtslage durch die Novelle LGBl. Nr. 26/2015 verwiesen. Der Beschlagnahmebescheid wurde verfügungsgemäß an beide BF zugestellt, welche dagegen fristgerecht und mängelfrei eine gemeinsame Beschwerde erhoben. Beantragt wurde die ersatzlose Bescheidaufhebung, zumal der 1.BF nicht Eigentümer des beschlagnahmten Geräts sei und die 2.BF sogar über mehrere „Vermittlungskonzessionen“ verfüge. Über eine allfällige Verwaltungsübertretung sei auch noch nicht rechtskräftig entschieden worden. Letztlich wurde auch an dieser Stelle auf die überraschende Änderung der Rechtslage durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2015, verwiesen. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 13.1.2017 im Beschlagnahmeverfahren führte der Rechtsvertreter der BF aus, dass die 2.BF die Eigentümerin des Geräts und auch die Vermittlerin sei. Ferner wurde nicht bestritten, dass das gegenständliche Gerät als Wettterminal der Vermittlung von Wettkunden gedient habe. Das Fehlen von gewerbe- oder landesrechtlichen Bewilligungen für den in Rede stehenden Standort wurde außer Streit gestellt, jedoch verfüge die 2.BF über mehrere landesrechtliche Bewilligungen und habe sie um weitere angesucht. In einer weiteren schriftlichen Stellungnahme der BF vom 17.2.2017 wurde das Erkenntnis des VfGH vom 12.12.2016, G 258/2016 u.a. betreffend die Verfassungswidrigkeit der Novelle LGBl. Nr. 26/2015 ins Treffen geführt.In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 13.1.2017 im Beschlagnahmeverfahren führte der Rechtsvertreter der BF aus, dass die 2.BF die Eigentümerin des Geräts und auch die Vermittlerin sei. Ferner wurde nicht bestritten, dass das gegenständliche Gerät als Wettterminal der Vermittlung von Wettkunden gedient habe. Das Fehlen von gewerbe- oder landesrechtlichen Bewilligungen für den in Rede stehenden Standort wurde außer Streit gestellt, jedoch verfüge die 2.BF über mehrere landesrechtliche Bewilligungen und habe sie um weitere angesucht. In einer weiteren schriftlichen Stellungnahme der BF vom 17.2.2017 wurde das Erkenntnis des VfGH vom 12.12.2016, G 258 aus 2016, u.a. betreffend die Verfassungswidrigkeit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2015, ins Treffen geführt. Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 8.2.2017 führt - ohne das Erfordernis weiterer Ermittlungen und Feststellungen in der Sache - bereits aus folgenden rechtlichen Gründen zum Erfolg: Die einschlägigen Bestimmungen des GTBW-G in der zur angelasteten Tatzeit (11.11.2015) geltenden Fassung LGBl. Nr. 26/2015, (in Kraft seit 8.7.2015) lauten:Die einschlägigen Bestimmungen des GTBW-G in der zur angelasteten Tatzeit (11.11.2015) geltenden Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2015,, (in Kraft seit 8.7.2015) lauten: Bewilligung § 1.
G hat der Spruch des Strafbescheides, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
Paragraph 44 a, VStG hat der Spruch des Strafbescheides, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
G ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. Verfolgungshandlung ist
G jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.Verfolgungshandlung ist
Paragraph 32, Absatz 2, VStG jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
GVG iVm § 45 Abs. 1 Z 3 VStG hat das VG von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG hat das VG von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen. Die Frist nach § 31 Abs. 1 VStG endete im vorliegenden Fall am 11.11.
G 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die C. Handelsges. m. b. H.Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. Handelsges. m. b. H. [mit] dem Sitz in E., …, und somit als
Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die C. Handelsges. m. b. H. am 11.11.2015 in Wien, F.-gasse (G.) die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden an eine Buchmacherin ausgeübt hat (Kontrolle durch die Magistratsabteilungen 36 K und V am 11.11.2015), obwohl eine landesrechtliche Bewilligung nicht erwirkt wurde.die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden an eine Buchmacherin ausgeübt hat (Kontrolle durch die Magistratsabteilungen 36 K und römisch fünf am 11.11.2015), obwohl eine landesrechtliche Bewilligung nicht erwirkt wurde. Verwaltungsübertretung nach: § 1 Absatz 1 Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwesens [sic!] StGBl 1919/388 idgF, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG.“Paragraph eins, Absatz 1 Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwesens [sic!] StGBl 1919/388 idgF, in Zusammenhalt mit Paragraph 9, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG.“ Am 10.6.2016 wurde der an die beiden BF gerichtete Beschlagnahmebescheid vom 8.6.2016 expediert, dessen Spruch einen gleichlautenden Tatvorhalt wie das vorgenannte Aufforderungsschreiben enthält. In der Begründung ist ergänzend angeführt, dass die Vermittlungstätigkeit von der 2.BF „mit dem im Spruch genannten Terminal“ ausgeübt worden sei. Tatsächlich ist im Spruch dieses Bescheides gar kein Terminal erwähnt. Sonstige als Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs. 2 VStG in Betracht kommende Verfahrensschritte, wurden von der belangten Behörde nach der Aktenlage nicht gesetzt. Sonstige als Verfolgungshandlung iSd Paragraph 32, Absatz 2, VStG in Betracht kommende Verfahrensschritte, wurden von der belangten Behörde nach der Aktenlage nicht gesetzt. An eine fristunterbrechende Verfolgungshandlung sind bezüglich der Umschreibung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Tatumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses. Insofern hat sich die Verfolgungshandlung auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend konkretisierten Tatort sowie sämtliche Tatbestandsmerkmale der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift iSd § 44 a Z 2 VStG, sohin auf alle der späteren Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente zu beziehen; die (korrekte) rechtliche Qualifikation der Tat ist hingegen noch nicht erforderlich (vgl. VwGH 5.12.2017, Ra 2017/02/0186; 29.3.2017, Ra 2016/02/0226, mwV). Den Anforderungen des § 44 a Z 1 VStG ist nach ständiger Rechtsprechung dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen zu widerlegen, und er durch hinreichende Identifizierung der Tat rechtlich davor geschützt ist, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an die Tatumschreibung zu stellende Genauigkeitserfordernis wird – gemessen an diesen Rechtsschutzüberlegungen - nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall unterschiedlich sein (vgl. VwGH 25.9.2017, Ra 2017/02/0101; 19.12.2016, Ra 2016/17/0034; 14.12.2016, Ra 2015/17/0109; 13.9.2016, Ra 2016/03/0048; 20.4.2006, 2004/15/0030, mwV).An eine fristunterbrechende Verfolgungshandlung sind bezüglich der Umschreibung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Tatumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses. Insofern hat sich die Verfolgungshandlung auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend konkretisierten Tatort sowie sämtliche Tatbestandsmerkmale der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift iSd Paragraph 44, a Ziffer 2, VStG, sohin auf alle der späteren Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente zu beziehen; die (korrekte) rechtliche Qualifikation der Tat ist hingegen noch nicht erforderlich vergleiche VwGH 5.12.2017, Ra 2017/02/0186; 29.3.2017, Ra 2016/02/0226, mwV). Den Anforderungen des Paragraph 44, a Ziffer eins, VStG ist nach ständiger Rechtsprechung dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen zu widerlegen, und er durch hinreichende Identifizierung der Tat rechtlich davor geschützt ist, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an die Tatumschreibung zu stellende Genauigkeitserfordernis wird – gemessen an diesen Rechtsschutzüberlegungen - nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall unterschiedlich sein vergleiche VwGH 25.9.2017, Ra 2017/02/0101; 19.12.2016, Ra 2016/17/0034; 14.12.2016, Ra 2015/17/0109; 13.9.2016, Ra 2016/03/0048; 20.4.2006, 2004/15/0030, mwV). Der wesensgemäß nicht näher begründeten Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11.12.2015 ist – bezogen auf die dort genannte Bestimmung des § 1 Abs. 1 GTBW-G bzw. die Strafnorm des § 2 Abs. 1 GTBW-G – weder eine Gewerbsmäßigkeit der angeblichen Vermittlungstätigkeit der 2.BF noch irgendein Bezug zu einer Wettkundenvermittlung aus Anlass sportlicher Veranstaltungen zu entnehmen. Insofern fehlt dort – und zwar bereits auf abstrakter Tatbestandsebene (!) und noch unabhängig von der Frage einer hinreichend konkretisierten Verhaltensumschreibung – die Anlastung wesentlicher Tatmerkmale (vgl. hierzu aktuell: VwGH 5.12.2017, Ra 2017/02/0186). Auch die Art der Vermittlungsart mittels Wettterminal ist in diesem Schreiben nicht erwähnt, ebenso wenig ein konkreter Buchmacher. Der Beschlagnahmebescheid vom 8.6.2016 enthält zum Tatverhalten - bis auf einen in der Begründung enthaltenen Hinweis auf die Vermittlung mit einem Wettterminal - keine detaillierteren Angaben als das vorzitierte Aufforderungsschreiben. Der 1.BF als Beschuldigter war nach den in den Akten aufliegenden Unterlagen bei der Kontrolle auch nicht persönlich (oder durch einen Vertreter) anwesend.Der wesensgemäß nicht näher begründeten Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11.12.2015 ist – bezogen auf die dort genannte Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, GTBW-G bzw. die Strafnorm des Paragraph 2, Absatz eins, GTBW-G – weder eine Gewerbsmäßigkeit der angeblichen Vermittlungstätigkeit der 2.BF noch irgendein Bezug zu einer Wettkundenvermittlung aus Anlass sportlicher Veranstaltungen zu entnehmen. Insofern fehlt dort – und zwar bereits auf abstrakter Tatbestandsebene (!) und noch unabhängig von der Frage einer hinreichend konkretisierten Verhaltensumschreibung – die Anlastung wesentlicher Tatmerkmale vergleiche hierzu aktuell: VwGH 5.12.2017, Ra 2017/02/0186). Auch die Art der Vermittlungsart mittels Wettterminal ist in diesem Schreiben nicht erwähnt, ebenso wenig ein konkreter Buchmacher. Der Beschlagnahmebescheid vom 8.6.2016 enthält zum Tatverhalten - bis auf einen in der Begründung enthaltenen Hinweis auf die Vermittlung mit einem Wettterminal - keine detaillierteren Angaben als das vorzitierte Aufforderungsschreiben. Der 1.BF als Beschuldigter war nach den in den Akten aufliegenden Unterlagen bei der Kontrolle auch nicht persönlich (oder durch einen Vertreter) anwesend. Den Ausführungen der belangten Behörde, die BF hätten die Tat durch ihre Vorbringen „zugestanden“ ist entgegenzuhalten, dass im österreichischen Verwaltungsstrafverfahren das Anklageprinzip (Art. 90 Abs. 2 B-VG) gilt, weshalb sich die Tatanlastung im jeweils erforderlichen Ausmaß aus einem Verfolgungsakt von Behördenseite zu ergeben hat. Vom Beschuldigten abgegebene Stellungnahmen können zwar bei fallweise unpräziser Ausdrucksweise der Strafbehörde die Annahme rechtfertigen, dass dieser das angelastete Tatverhalten zureichend verstanden hat und daher in seinen Verteidigungsrechten nicht beschränkt ist. Keinesfalls aber können seine Vorbringen - schon im Hinblick auf das aus dem Anklageprinzip resultierende „Selbstbezichtigungsverbot“ - eine von Behördenseite von vornherein unzureichende Verfolgungshandlung ersetzen oder komplettieren. Bis zum Ablauf der Frist nach § 31 Abs. 1 VStG mit 11.11.2016 wurde dem 1.BF die Tat insofern unvollständig angelastet, als dabei jeder Bezug zu sportlichen Veranstaltungen fehlte und auch die Gewerbsmäßigkeit der angeblichen Vermittlungstätigkeit weder ausdrücklich angesprochen noch hinreichend implizit zum Ausdruck gebracht wurde. Einzelne Wettterminals werden zwar regelmäßig auch, aber nicht zwingend nur von gewerbsmäßigen Wettkundenvermittlern eingesetzt.Den Ausführungen der belangten Behörde, die BF hätten die Tat durch ihre Vorbringen „zugestanden“ ist entgegenzuhalten, dass im österreichischen Verwaltungsstrafverfahren das Anklageprinzip (Artikel 90, Absatz 2, B-VG) gilt, weshalb sich die Tatanlastung im jeweils erforderlichen Ausmaß aus einem Verfolgungsakt von Behördenseite zu ergeben hat. Vom Beschuldigten abgegebene Stellungnahmen können zwar bei fallweise unpräziser Ausdrucksweise der Strafbehörde die Annahme rechtfertigen, dass dieser das angelastete Tatverhalten zureichend verstanden hat und daher in seinen Verteidigungsrechten nicht beschränkt ist. Keinesfalls aber können seine Vorbringen - schon im Hinblick auf das aus dem Anklageprinzip resultierende „Selbstbezichtigungsverbot“ - eine von Behördenseite von vornherein unzureichende Verfolgungshandlung ersetzen oder komplettieren. Bis zum Ablauf der Frist nach Paragraph 31, Absatz eins, VStG mit 11.11.2016 wurde dem 1.BF die Tat insofern unvollständig angelastet, als dabei jeder Bezug zu sportlichen Veranstaltungen fehlte und auch die Gewerbsmäßigkeit der angeblichen Vermittlungstätigkeit weder ausdrücklich angesprochen noch hinreichend implizit zum Ausdruck gebracht wurde. Einzelne Wettterminals werden zwar regelmäßig auch, aber nicht zwingend nur von gewerbsmäßigen Wettkundenvermittlern eingesetzt. Der nach Fristablauf ergangene Strafbescheid war daher unabhängig von der dortigen Fassung der Tatanlastung und den begründenden Ausführungen - ohne auf weitere Beschwerdepunkte näher eingehen zu müssen - ersatzlos aufzuheben und das Strafverfahren
G einzustellen.Der nach Fristablauf ergangene Strafbescheid war daher unabhängig von der dortigen Fassung der Tatanlastung und den begründenden Ausführungen - ohne auf weitere Beschwerdepunkte näher eingehen zu müssen - ersatzlos aufzuheben und das Strafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen. Zu bemerken ist noch, dass - unabhängig vom Eintritt der Verfolgungsverjährung betreffend Neuanlastungen - die ersatzweise Vornahme einer von Behördenseite unzureichenden Verfolgungshandlung durch das VG schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil die erstmalige Verfolgung einer Verwaltungsübertretung, welche die Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens darstellt, von Gesetzes wegen durch eine Verwaltungsstrafbehörde und nicht durch ein für Rechtsmittelentscheidungen zuständiges Gerichtsorgan zu erfolgen hat. Den Verfall hat die belangte Behörde
Vm § 17 Abs. 1 VStG als Nebenstrafe verfügt; danach bestimmt sich auch der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Mangels Bestrafung des Beschuldigten liegen die Voraussetzungen für den gegenständlichen Verfallsausspruch nicht vor und war der Strafbescheid zur Gänze aufzuheben.Den Verfall hat die belangte Behörde
Paragraph 2, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, VStG als Nebenstrafe verfügt; danach bestimmt sich auch der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Mangels Bestrafung des Beschuldigten liegen die Voraussetzungen für den gegenständlichen Verfallsausspruch nicht vor und war der Strafbescheid zur Gänze aufzuheben. Infolge Obsiegens war dem 1.BF
GVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Mangels Bestrafung entfällt auch die Verpflichtung zum Barauslagenersatz nach § 64 Abs. 3 VStG.Infolge Obsiegens war dem 1.BF
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Mangels Bestrafung entfällt auch die Verpflichtung zum Barauslagenersatz nach Paragraph 64, Absatz 3, VStG. Die im Beschwerdebegehren (betreffend das Straferkenntnis vom 8.2.2017) angesprochene Verpflichtung zur Ausfolgung der beschlagnahmten Gegenstände ergibt sich aus der vorliegenden Entscheidung und ist
GVG von der belangten Behörde zu veranlassen.Die im Beschwerdebegehren (betreffend das Straferkenntnis vom 8.2.2017) angesprochene Verpflichtung zur Ausfolgung der beschlagnahmten Gegenstände ergibt sich aus der vorliegenden Entscheidung und ist
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG von der belangten Behörde zu veranlassen. Da sich die entscheidungsrelevanten zur Bescheidaufhebung führenden Umstände bereits aus dem Akteninhalt ergaben, konnte eine mündliche Verhandlung
GVG entfallen.Da sich die entscheidungsrelevanten zur Bescheidaufhebung führenden Umstände bereits aus dem Akteninhalt ergaben, konnte eine mündliche Verhandlung
Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfallen. Zur Beschlagnahme: Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann die Behörde
G zur Sicherung des Verfalls die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen. Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann die Behörde
Paragraph 39, Absatz eins, VStG zur Sicherung des Verfalls die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen. § 2 Abs. 4 GTBW-G idF LGBl. 26/2015 sah nach seinem eindeutigen Wortlaut für die Verwaltungsübertretung des bewilligungslosen Ausübens der gewerbsmäßigen Wettkundenvermittlung aus Anlass sportlicher Veranstaltungen nach Abs. 1 verpflichtend den Verfall von einschlägigen Betriebsmitteln, Wetteinsätzen und Gewinnen als (Neben-)Strafe vor.Paragraph 2, Absatz 4, GTBW-G in der Fassung Landesgesetzblatt 26 aus 2015, sah nach seinem eindeutigen Wortlaut für die Verwaltungsübertretung des bewilligungslosen Ausübens der gewerbsmäßigen Wettkundenvermittlung aus Anlass sportlicher Veranstaltungen nach Absatz eins, verpflichtend den Verfall von einschlägigen Betriebsmitteln, Wetteinsätzen und Gewinnen als (Neben-)Strafe vor. Eine Beschlagnahme nach § 39 Abs. 1 VStG setzt nach Gesetzeswortlaut und Rechtsprechung lediglich den substantiierten Verdacht einer entsprechenden Verwaltungsübertretung voraus. Im Rechtsmittelverfahren ist nicht nur zu prüfen, ob dieser Verdacht im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bestanden hat, sondern darüber hinaus, ob der Verdacht im Zeitpunkt der Erlassung der Rechtsmittelentscheidung noch besteht. Dabei sind insbesondere allfällige in der Zwischenzeit gewonnene Erkenntnisse zu berücksichtigen bzw. ist auf Einwände der Parteien einzugehen (vgl. VwGH 15.1.2014, 2012/17/0586, mwV). Überdies ist die Beschlagnahme eine vorläufige Maßnahme der Entziehung eines Gegenstandes aus der Verfügungsmacht eines Betroffenen, um diesen Gegenstand während des Verfahrens darüber, was mit ihm endgültig zu geschehen hat, zu sichern. Ist daher der Zweck der Beschlagnahme durch die endgültige Verfügung über den Gegenstand erreicht, verliert der Beschlagnahmebescheid seine normative Wirkung. Ist die Beschlagnahme bereits rechtskräftig, endet das Verfahren daher in der Regel nicht mit Erlassung eines Aufhebungsbescheides, sondern schon aufgrund des Eintretens rechtlich relevanter Umstände (vgl. VwGH 6.9.2016, Ra 2015/09/0103).Eine Beschlagnahme nach Paragraph 39, Absatz eins, VStG setzt nach Gesetzeswortlaut und Rechtsprechung lediglich den substantiierten Verdacht einer entsprechenden Verwaltungsübertretung voraus. Im Rechtsmittelverfahren ist nicht nur zu prüfen, ob dieser Verdacht im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bestanden hat, sondern darüber hinaus, ob der Verdacht im Zeitpunkt der Erlassung der Rechtsmittelentscheidung noch besteht. Dabei sind insbesondere allfällige in der Zwischenzeit gewonnene Erkenntnisse zu berücksichtigen bzw. ist auf Einwände der Parteien einzugehen vergleiche VwGH 15.1.2014, 2012/17/0586, mwV). Überdies ist die Beschlagnahme eine vorläufige Maßnahme der Entziehung eines Gegenstandes aus der Verfügungsmacht eines Betroffenen, um diesen Gegenstand während des Verfahrens darüber, was mit ihm endgültig zu geschehen hat, zu sichern. Ist daher der Zweck der Beschlagnahme durch die endgültige Verfügung über den Gegenstand erreicht, verliert der Beschlagnahmebescheid seine normative Wirkung. Ist die Beschlagnahme bereits rechtskräftig, endet das Verfahren daher in der Regel nicht mit Erlassung eines Aufhebungsbescheides, sondern schon aufgrund des Eintretens rechtlich relevanter Umstände vergleiche VwGH 6.9.2016, Ra 2015/09/0103). Die von den Kontrollorganen
G vorläufig verfügte und von der Behörde mit Bescheid „bestätigte“ Beschlagnahme erfolgte nach der Aktenlage zur Sicherung des Verfalls nach § 2 Abs. 4 GTBW-G iVm § 17 VStG. Die Aufhebung des Verfallsausspruchs wird mit der Zustellung (Erlassung) des gegenständlichen Erkenntnisses rechtskräftig (vgl. VwGH 22.12.2016, Ra 2016/07/0102). Selbst wenn der bei den Erhebungsorganen im Zuge ihrer Ermittlungen aufgekommene Verdacht zum Zeitpunkt der vorläufigen Beschlagnahme (11.11.2015), bei Erlassung des angefochtenen Bescheides (14./15.6.2016) und bis zur Beendigung des Beschwerdeverfahrens gerechtfertigt gewesen sein sollte, fällt ihr Zweck – auch im Hinblick auf die bereits mit 11.11.2016 eingetretene Verfolgungsverjährung – spätestens im Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses endgültig weg. Da bis dahin noch keine rechtskräftige Beschlagnahme vorliegt, werden die diesbezüglich noch anhängigen Beschwerden des Beschuldigten (1.BF) und der Geräteeigentümerin (2.BF) hier dahingehend erledigt, dass gleichzeitig und in untrennbarer Verbindung die Aufhebung der korrespondierenden Beschlagnahme verfügt wird; eine Prüfung der (ehemaligen) Verdachtslage ist aufgrund der konstitutiven Wirkung der Entscheidung nicht mehr geboten. Stellt man auf einen (ex lege) Wegfall der Beschlagnahmewirkung ab, wären die betreffenden Beschwerden wegen Entfall des rechtlichen Interesses mit Beschluss zurückzuweisen bzw. die Beschwerdeverfahren allenfalls wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen; an der Rechtsposition der BF würde sich dadurch nichts ändern.Die von den Kontrollorganen
Paragraph 39, Absatz 2, VStG vorläufig verfügte und von der Behörde mit Bescheid „bestätigte“ Beschlagnahme erfolgte nach der Aktenlage zur Sicherung des Verfalls nach Paragraph 2, Absatz 4, GTBW-G in Verbindung mit Paragraph 17, VStG. Die Aufhebung des Verfallsausspruchs wird mit der Zustellung (Erlassung) des gegenständlichen Erkenntnisses rechtskräftig vergleiche VwGH 22.12.2016, Ra 2016/07/0102). Selbst wenn der bei den Erhebungsorganen im Zuge ihrer Ermittlungen aufgekommene Verdacht zum Zeitpunkt der vorläufigen Beschlagnahme (11.11.2015), bei Erlassung des angefochtenen Bescheides (14./15.6.2016) und bis zur Beendigung des Beschwerdeverfahrens gerechtfertigt gewesen sein sollte, fällt ihr Zweck – auch im Hinblick auf die bereits mit 11.11.2016 eingetretene Verfolgungsverjährung – spätestens im Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses endgültig weg. Da bis dahin noch keine rechtskräftige Beschlagnahme vorliegt, werden die diesbezüglich noch anhängigen Beschwerden des Beschuldigten (1.BF) und der Geräteeigentümerin (2.BF) hier dahingehend erledigt, dass gleichzeitig und in untrennbarer Verbindung die Aufhebung der korrespondierenden Beschlagnahme verfügt wird; eine Prüfung der (ehemaligen) Verdachtslage ist aufgrund der konstitutiven Wirkung der Entscheidung nicht mehr geboten. Stellt man auf einen (ex lege) Wegfall der Beschlagnahmewirkung ab, wären die betreffenden Beschwerden wegen Entfall des rechtlichen Interesses mit Beschluss zurückzuweisen bzw. die Beschwerdeverfahren allenfalls wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen; an der Rechtsposition der BF würde sich dadurch nichts ändern. Zur Unzulässigkeit der Revision (§ 25 a Abs. 1 VwGG):Zur Unzulässigkeit der Revision (Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG): Im Beschwerdeverfahren stellten sich keine materiellen oder verfahrensrechtlichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG, von welchen die Entscheidung des Falles abhinge. Die rechtliche Beurteilung folgt den Leitlinien der jeweils zitierten aktuellen Rechtsprechung des VwGH; auch das einschlägige Verfahrensrecht erscheint, soweit für die Lösung des vorliegenden Falles erforderlich, hinreichend ausjudiziert. Rechtliche Einzelfallentscheidungen, zu welchen auch die fallbezogene Beurteilung der Verfolgungshandlung zählt, unterliegen grundsätzlich nicht der Nachprüfung des VwGH (vgl. VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0053; 24.2.2016, Ra 2016/04/0013, mwV).Im Beschwerdeverfahren stellten sich keine materiellen oder verfahrensrechtlichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, von welchen die Entscheidung des Falles abhinge. Die rechtliche Beurteilung folgt den Leitlinien der jeweils zitierten aktuellen Rechtsprechung des VwGH; auch das einschlägige Verfahrensrecht erscheint, soweit für die Lösung des vorliegenden Falles erforderlich, hinreichend ausjudiziert. Rechtliche Einzelfallentscheidungen, zu welchen auch die fallbezogene Beurteilung der Verfolgungshandlung zählt, unterliegen grundsätzlich nicht der Nachprüfung des VwGH vergleiche VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0053; 24.2.2016, Ra 2016/04/0013, mwV). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.002.079.9383.2016
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